Rechtsprechung
| BFH, 18.01.2022 - III B 108/21 |
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GG Art 101, GG Art 103, FGO § 96, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 124, FGO § 128, ZPO § 42, ZPO § 46, ZPO § 51, ZPO § 227, FGO § 155 S 1, FGO § 119 Nr 1, FGO § 119 Nr 3, FGO § 51 Abs 1
Terminsänderungsantrag eines Mitglieds einer Sozietät
- rechtsinformationen.bund.de
Terminsänderungsantrag eines Mitglieds einer Sozietät
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 101 GG, Art 103 GG, § 96 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 124 FGO
Terminsänderungsantrag eines Mitglieds einer Sozietät - IWW
- Wolters Kluwer
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Ablehnung einer am Tag vor einer mündlichen Verhandlung beantragten Terminsverlegung; Antrag auf Terminsänderung von einem Mitglied einer Sozietät; Rechtlich und sachlich einfacher Kindergeldfall
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Ablehnung einer am Tag vor einer mündlichen Verhandlung beantragten Terminsverlegung; Antrag auf Terminsänderung von einem Mitglied einer Sozietät; Rechtlich und sachlich einfacher Kindergeldfall
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Terminsänderungsantrag eines Mitglieds einer Sozietät
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die Sozietät als Prozessbevollmächtigte - und der Terminsänderungsantrag
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Der abgelehnte Befangenheitsantrag - und die Nichtzulassungsbeschwerde
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 20.07.2021 - 12 K 226/20
- BFH, 18.01.2022 - III B 108/21
Papierfundstellen
- NJW 2022, 1479
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (9)
- BFH, 21.10.2020 - VII B 121/19
Zur Auslegung des Klagebegehrens bei mündlicher Verhandlung in Abwesenheit der …
Auszug aus BFH, 18.01.2022 - III B 108/21
Rn. 8 Eine substantiierte und in sich schlüssige anwaltliche Versicherung ist dabei --ebenso wie eine eidesstattliche Versicherung-- in der Regel nur dann uneingeschränkt zur Glaubhaftmachung des Sachverhalts geeignet, wenn offensichtlich keine weiteren Mittel der Glaubhaftmachung zur Verfügung stehen oder glaubhaft dargelegt wird, weshalb objektive Beweismittel nicht vorgelegt werden können (vgl. BFH-Beschluss vom 21.10.2020 - VII B 121/19, BFH/NV 2021, 326, Rz 29, m.w.N.).Die bloße anwaltliche Versicherung war insoweit unzureichend, weil nicht dargetan ist, weshalb ein anderer Nachweis der kollidierenden Termine bzw. der Ortsabwesenheit nicht möglich war (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2021, 326, Rz 29, m.w.N.).
Soweit sich der Kläger daran stört, dass der anwaltlichen Versicherung des Prozessbevollmächtigten nicht die Bedeutung beigemessen wurde, die sie seiner Auffassung nach verdient, entspricht dies, wie ausgeführt, der BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2021, 326, Rz 29, m.w.N.).
- BFH, 18.11.2016 - IX B 70/16
Nichtzulassungsbeschwerde - Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung
Auszug aus BFH, 18.01.2022 - III B 108/21
Rn. 7 Wurde eine Sozietät bevollmächtigt, müssen in der Regel auch Hinderungsgründe für eine Wahrnehmung des Termins durch ein anderes Mitglied der Sozietät im Einzelnen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, sofern sie nicht offenkundig sind (BFH-Beschluss vom 18.11.2016 - IX B 70/16, BFH/NV 2017, 309, Rz 8); andernfalls darf das Gericht regelmäßig von dem Bestehen einer Vertretungsmöglichkeit ausgehen und demgemäß das Vorliegen erheblicher Gründe für eine Terminsänderung verneinen (…vgl. etwa Senatsbeschluss vom 25.11.2008 - III B 161/07, BFH/NV 2009, 406, Rz 9, m.w.N.).Vielmehr hätten auf Verlangen des Gerichts (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 227 Abs. 2 ZPO) mit Schreiben vom 20.07.2021 (also auch ohne Anwendung der von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze für "in letzter Minute" gestellte Anträge) Hinderungsgründe für eine Wahrnehmung des Termins durch die weiteren Mitglieder der Sozietät vorgetragen und glaubhaft gemacht werden müssen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2017, 309, Rz 8).
- BFH, 21.10.2020 - VII B 119/19
Erfordernis und Glaubhaftmachung einer ladungsfähigen Anschrift
Auszug aus BFH, 18.01.2022 - III B 108/21
Ein Zulassungsgrund liegt daher nur vor, wenn die Ablehnung gegen das Willkürverbot verstößt oder ein Verfahrensgrundrecht verletzt wird, wie z.B. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, den Anspruch auf den gesetzlichen Richter (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21.10.2020 - VII B 119/19, BFH/NV 2021, 321, Rz 24, m.w.N.).
- BFH, 05.05.2020 - III B 158/19
Terminsverlegungsantrag "in letzter Minute"
Auszug aus BFH, 18.01.2022 - III B 108/21
Wird allerdings ein Antrag auf Terminsänderung gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO sehr kurzfristig, quasi "in letzter Minute", gestellt, muss der Beteiligte den Verlegungsgrund regelmäßig von sich aus glaubhaft machen (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 05.05.2020 - III B 158/19, BFH/NV 2020, 905, Rz 8;… Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28.05.2021 - VIII B 103/20, BFH/NV 2021, 1361, Rz 6, jeweils m.w.N.). - BFH, 21.04.2020 - X B 13/20
Anforderungen an einen krankheitsbedingten Terminverlegungsantrag
Auszug aus BFH, 18.01.2022 - III B 108/21
Rn. 10 Da im Streitfall ausweislich des Briefkopfes und des verwendeten Plurals ("Namens und in Vollmacht des Klägers erheben wir Klage...") erkennbar eine Sozietät bevollmächtigt worden war und Klage erhoben hatte, genügte es nicht, die erkrankungsbedingte Verhandlungs- und Reiseunfähigkeit des (nach seinen Angaben) allein sachbearbeitenden Rechtsanwalts glaubhaft zu machen (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 21.04.2020 - X B 13/20, BFH/NV 2020, 900). - BFH, 25.11.2008 - III B 161/07
Terminsverlegung wegen Erkrankung des zuständigen Partners
Auszug aus BFH, 18.01.2022 - III B 108/21
Rn. 7 Wurde eine Sozietät bevollmächtigt, müssen in der Regel auch Hinderungsgründe für eine Wahrnehmung des Termins durch ein anderes Mitglied der Sozietät im Einzelnen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, sofern sie nicht offenkundig sind (…BFH-Beschluss vom 18.11.2016 - IX B 70/16, BFH/NV 2017, 309, Rz 8); andernfalls darf das Gericht regelmäßig von dem Bestehen einer Vertretungsmöglichkeit ausgehen und demgemäß das Vorliegen erheblicher Gründe für eine Terminsänderung verneinen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 25.11.2008 - III B 161/07, BFH/NV 2009, 406, Rz 9, m.w.N.). - BFH, 22.10.2021 - IX B 16/21
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 22.10.2021 IX B 15/21 - …
Auszug aus BFH, 18.01.2022 - III B 108/21
Soweit der Kläger als Grund für seinen Befangenheitsantrag die Behandlung des Terminsverlegungsantrags genannt hat, ist der Beschluss vom 24.11.2020 nicht zu beanstanden, da die Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung regelmäßig keinen Befangenheitsantrag rechtfertigt (BFH-Beschluss vom 22.10.2021 - IX B 16/21, BFH/NV 2022, 31, Rz 21, m.w.N.). - BFH, 28.05.2021 - VIII B 103/20
Ablehnung eines Terminverlegungsantrags aufgrund schwerwiegender …
Auszug aus BFH, 18.01.2022 - III B 108/21
Wird allerdings ein Antrag auf Terminsänderung gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO sehr kurzfristig, quasi "in letzter Minute", gestellt, muss der Beteiligte den Verlegungsgrund regelmäßig von sich aus glaubhaft machen (…vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 05.05.2020 - III B 158/19, BFH/NV 2020, 905, Rz 8; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28.05.2021 - VIII B 103/20, BFH/NV 2021, 1361, Rz 6, jeweils m.w.N.). - FG Niedersachsen, 20.07.2021 - 12 K 226/20
Aufhebung der Festsetzung von Kindergeld für ein volljähriges Kind mit einer …
Auszug aus BFH, 18.01.2022 - III B 108/21
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 20.07.2021 - 12 K 226/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.
- VGH Baden-Württemberg, 09.09.2026 - A 13 S 1491/26
Gehörsverstoß; Terminsverlegung; Urlaub des Prozessbevollmächtigten; …
Denn die mit dem Antrag nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO geltend gemachten erheblichen Gründe für die begehrte Terminsänderung können auf Verlangen des Gerichts (vgl. § 227 Abs. 2 zweite Alternative ZPO) grundsätzlich neben den in § 294 Abs. 1 ZPO genannten Beweismitteln insbesondere auch durch eine substantiierte und in sich schlüssige anwaltliche Versicherung glaubhaft gemacht werden (…vgl. BFH, Beschlüsse vom 23.09.2025 - IV S 9/25 - juris Rn. 10 und vom 18.01.2022 - III B 108/21 - juris Rn. 8; vgl. auch BGH…, Beschluss vom 15.10.2020 - I ZR 9/20 - juris Rn. 16;… Prütting in Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl., § 194 Rn. 20). - VGH Baden-Württemberg, 09.09.2026 - 13 S 1491/26
Glaubhaftmachung von Terminverlegungsgründen durch anwaltliche Versicherung?
§ 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO geltend gemachten erheblichen Gründe für die begehrte Terminsänderung können auf Verlangen des Gerichts (vgl. § 227 Abs. 2 zweite Alternative ZPO) grundsätzlich neben den in § 294 Abs. 1 ZPO genannten Beweismitteln insbesondere auch durch eine substantiierte und in sich schlüssige anwaltliche Versicherung glaubhaft gemacht werden (…vgl. BFH, Beschlüsse vom 23.09.2025 - IV S 9/25 Rn. 10 und vom 18.01.2022 - III B 108/21 Rn. 8; vgl. auch BGH…, Beschluss vom 15.10.2020 - I ZR 9/20 Rn. 16;… Prütting in Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl., § 194 Rn. 20). - BFH, 22.04.2024 - III B 82/23
Keine Terminsverlegung wegen eines Kurzurlaubs "ins Blaue"
Rn. 10 1. a) Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs kann durch eine unzutreffende Behandlung eines Antrags auf Verlegung des anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung verletzt werden (ständige Rechtsprechung, s. z.B. Senatsbeschluss vom 18.01.2022 - III B 108/21, BFH/NV 2022, 606, Rz 5).Wenn ein Beteiligter erhebliche Gründe im Sinne des § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO geltend und (gegebenenfalls) glaubhaft macht (§ 227 Abs. 2 ZPO), verdichtet sich das in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessen zu einer Rechtspflicht, das heißt der Termin muss in diesen Fällen zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs verlegt werden, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits verzögert würde (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 18.01.2022 - III B 108/21, BFH/NV 2022, 606, Rz 5).
Rn. 15 (2) Das Fehlen dieser Glaubhaftmachung kann nach der Regelung in § 227 Abs. 2 FGO den Beteiligten nur nach entsprechender erfolgloser Aufforderung durch den Vorsitzenden oder den Einzelrichter entgegengehalten werden, es sei denn, dass eine derartige Aufforderung insbesondere wegen der Kurzfristigkeit des Verlegungsantrags zeitlich nicht möglich war (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 18.01.2022 - III B 108/21, BFH/NV 2022, 606, Rz 6;… BFH-Beschlüsse vom 16.11.2006 - IX B 83/06, BFH/NV 2007, 476, Rz 6 und vom 27.01.2010 - VIII B 221/09, juris, Rz 13).
- BFH, 21.04.2023 - III B 41/22
Gehörsverletzung durch Versagung der Akteneinsicht
Wird ein Verlegungsantrag sehr kurzfristig, quasi "in letzter Minute", gestellt, muss der Beteiligte den Verlegungsgrund regelmäßig von sich aus glaubhaft machen (vgl. Senatsbeschluss vom 18.01.2022 - III B 108/21, BFH/NV 2022, 606, Rz 5 f.). - BFH, 19.09.2025 - III B 95/24
Kein Anspruch auf Videoverhandlung bei erstmaliger Antragstellung "in letzter …
Strengere Anforderungen gelten, wenn der Terminverlegungsantrag "in letzter Minute" gestellt wird und dem Gericht infolgedessen keine Zeit mehr bleibt, zur Glaubhaftmachung aufzufordern (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 14.12.2017 - V B 57/17, BFH/NV 2018, 345, Rz 4, …und vom 04.11.2019 - X B 70/19, BFH/NV 2020, 226, Rz 10); in diesem Fall muss der Beteiligte den Verlegungsgrund regelmäßig von sich aus glaubhaft machen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18.01.2022 - III B 108/21, BFH/NV 2022, 606, Rz 5 f.;… vom 21.04.2023 - III B 41/22, BFH/NV 2023, 825, Rz 18). - BFH, 07.03.2025 - XI B 11/24
Antrag auf Terminsverlegung bei Erkrankung (Brechdurchfall) eines sechsjährigen …
Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass soweit --wie hier-- eine Sozietät bevollmächtigt wurde, in der Regel auch Hinderungsgründe für eine Wahrnehmung des Termins durch ein anderes Mitglied der Sozietät im Einzelnen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden müssen, sofern sie nicht offenkundig sind (…vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 18.11.2016 - IX B 70/16, BFH/NV 2017, 309, Rz 8; vom 18.01.2022 - III B 108/21, BFH/NV 2022, 606, Rz 7); anderenfalls darf das Gericht regelmäßig von dem Bestehen einer Vertretungsmöglichkeit ausgehen und demgemäß das Vorliegen erheblicher Gründe für eine Terminsänderung verneinen (…vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 25.11.2008 - III B 161/07, BFH/NV 2009, 406, unter II.1.a; vom 18.01.2022 - III B 108/21, BFH/NV 2022, 606, Rz 7). - BFH, 26.09.2025 - III B 112/24
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Verlegungsantrages
Strengere Anforderungen gelten, wenn der Terminverlegungsantrag "in letzter Minute" gestellt wird und dem Gericht infolgedessen keine Zeit mehr bleibt, zur Glaubhaftmachung aufzufordern (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 14.12.2017 - V B 57/17, BFH/NV 2018, 345, Rz 4, …und vom 04.11.2019 - X B 70/19, BFH/NV 2020, 226, Rz 10); in diesem Fall muss der Beteiligte den Verlegungsgrund regelmäßig von sich aus glaubhaft machen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18.01.2022 - III B 108/21, BFH/NV 2022, 606, Rz 5 f.;… vom 21.04.2023 - III B 41/22, BFH/NV 2023, 825, Rz 18). - OVG Schleswig-Holstein, 24.01.2025 - 4 LA 83/24
Zu den Anforderungen an einen kurzfristig gestellten Antrag auf Terminsaufhebung …
Wird ein solcher Antrag sehr kurzfristig, quasi "in letzter Minute", gestellt, muss der Betroffene den erheblichen Grund regelmäßig von sich aus glaubhaft machen (vgl. BFH, Beschluss vom 18. Januar 2022 - III B 108/21 -, juris Rn. 6).
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