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Rechtsprechung
   BFH, 11.05.2023 - III R 9/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,16432
BFH, 11.05.2023 - III R 9/22 (https://dejure.org/2023,16432)
BFH, Entscheidung vom 11.05.2023 - III R 9/22 (https://dejure.org/2023,16432)
BFH, Entscheidung vom 11. Mai 2023 - III R 9/22 (https://dejure.org/2023,16432)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 10 Abs 1 Nr 5, EStG § 24b, EStG § 31, EStG § 32 Abs 6, EStG § 4f, EStG § 9 Abs 5 S 1, EStG § 9c, EStG § 10 Abs 1 Nr 8, EStG § 33c, GG Art 3 Abs 1, GG Art 6 Abs 1, GG Art 6 Abs 2, EStG VZ 2020
    Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG - Verfassungsmäßigkeit der Haushaltszugehörigkeit als Abzugsvoraussetzung

  • rechtsinformationen.bund.de

    Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG - Verfassungsmäßigkeit der Haushaltszugehörigkeit als Abzugsvoraussetzung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 Abs 1 Nr 5 EStG 2009, § 24b EStG 2009, § 31 EStG 2009, § 32 Abs 6 EStG 2009, § 4f EStG 2009 vom 20.12.2007
    Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG - Verfassungsmäßigkeit der Haushaltszugehörigkeit als Abzugsvoraussetzung

  • IWW

    § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § ... 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 6 GG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 32 Abs. 1 EStG, § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG, Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, § 74 FGO, §§ 80 ff. des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes, Art. 3 GG, Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG, § 32 Abs. 6 EStG, § 31 Satz 1 EStG, Abschnitt X des EStG, § 31 Sätze 2 und 3 EStG, § 31 Satz 4 EStG, § 32 Abs. 3 EStG, Art. 6 Abs. 2 GG, § 33c EStG, Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG, § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG, § 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG, § 4f, § 9 Abs. 5 Satz 1, § 9c, § 10 Abs. 1 Nr. 8, § 33c Abs. 1 Satz 1 EStG, § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG, Art. 20 Abs. 1 GG, § 32 Abs. 6 Sätze 8 f. EStG, § 24b EStG, § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG; Verfassungsmäßigkeit der Haushaltszugehörigkeit als Abzugsvoraussetzung

  • Betriebs-Berater

    Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG - Verfassungsmäßigkeit der Haushaltszugehörigkeit als Abzugsvoraussetzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen des Abzugs von Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben; Verfassungsmäßigkeit des Erfordernisses der Haushaltszugehörigkeit des Kindes

  • datenbank.nwb.de

    Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG - Verfassungsmäßigkeit der Haushaltszugehörigkeit als Abzugsvoraussetzung

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten - und das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zulässigkeit des Abzugs von Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Steuerabzug für Kinderbetreuung: Warum getrenntlebende Väter das Nachsehen haben

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 1 Nr 5, GG Art 3, GG Art 6
    Kinderbetreuungskosten, Sonderausgabe, Getrenntleben, Haushaltszugehörigkeit

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 1 Nr 5 ; GG Art 3 ; GG Art 6

  • Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (25)

  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

    Auszug aus BFH, 11.05.2023 - III R 9/22
    Der Staat darf auf Mittel, die für den Lebensunterhalt von Kindern unerlässlich sind, nicht so zugreifen wie auf finanzielle Mittel, die zur Befriedigung anderer Bedürfnisse eingesetzt werden (BVerfG-Beschlüsse vom 19.11.2019 - 2 BvL 22-27/14, BVerfGE 152, 274, Rz 104 ff. und in BVerfGE 162, 277, Rz 80, m.w.N.).

    Rn. 20 bb) Nach § 31 Satz 1 EStG wird die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG oder durch Kindergeld nach Abschnitt X des EStG bewirkt (vgl. zum Familienleistungsausgleich BVerfG-Beschlüsse vom 10.11.1998 - 2 BvR 1057, 1226, 980/91, BVerfGE 99, 216; vom 11.01.2005 - 2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164, Rz 33 f. und in BVerfGE 152, 274).

    Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 152, 274, Rz 94 ff. und in BVerfGE 162, 277, Rz 68 ff., m.w.N.).

    Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für Einzelne verfügbar sind (BVerfGE-Beschlüsse in BVerfGE 152, 274, Rz 97 f. und in BVerfGE 162, 277, Rz 71 f., m.w.N.).

    Ausnahmen von einer belastungsgleichen Ausgestaltung der getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes, der die Ungleichbehandlung nach Art und Ausmaß zu rechtfertigen vermag (BVerfGE-Beschlüsse in BVerfGE 152, 274, Rz 99 f. und in BVerfGE 162, 277, Rz 75 f., m.w.N.).

    Insbesondere darf der Gesetzgeber keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (BVerfGE-Beschlüsse in BVerfGE 152, 274, Rz 101 ff. und in BVerfGE 162, 277, Rz 73 f., 77, m.w.N.).

  • BGH, 04.10.2017 - XII ZB 55/17

    Kindesunterhalt: Mehrbedarf des Kindes wegen Betreuungskosten des betreuenden …

    Auszug aus BFH, 11.05.2023 - III R 9/22
    Der Kläger sei aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum betreuungsbedingten Mehrbedarf (Hinweis auf Beschluss vom 04.10.2017 - XII ZB 55/17, BGHZ 216, 96) zur hälftigen Übernahme der Aufwendungen für den Kindergarten und den Schulhort verpflichtet gewesen.

    Rn. 40 (8) Entgegen der Auffassung des Klägers spricht auch der BGH-Beschluss in BGHZ 216, 96 nicht für die Verfassungswidrigkeit des Merkmals der Haushaltszugehörigkeit in § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG.

    Bejaht wird ein weitergehender Bedarf des Kindes bezüglich der üblichen pädagogisch veranlassten Betreuung in staatlichen oder vergleichbaren privaten Einrichtungen wie etwa Kindergärten, Schulen und Horten (BGH-Beschluss in BGHZ 216, 96, Rz 13 und 18 f., m.w.N.).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

    Auszug aus BFH, 11.05.2023 - III R 9/22
    Rn. 20 bb) Nach § 31 Satz 1 EStG wird die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG oder durch Kindergeld nach Abschnitt X des EStG bewirkt (vgl. zum Familienleistungsausgleich BVerfG-Beschlüsse vom 10.11.1998 - 2 BvR 1057, 1226, 980/91, BVerfGE 99, 216; vom 11.01.2005 - 2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164, Rz 33 f. und in BVerfGE 152, 274).

    Rn. 22 dd) Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung besonders auf die Rz 75 des BVerfG-Beschlusses in BVerfGE 99, 216 hingewiesen hat, folgt auch daraus keine Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG.

    Rn. 35 (3) Auch nach dem Beschluss des BVerfG zum Familienleistungsausgleich aus dem Jahr 1998 (BVerfGE 99, 216) hatte der Gesetzgeber keine Veranlassung, das Tatbestandsmerkmal der Haushaltszugehörigkeit aufzugeben oder zu modifizieren.

  • BFH, 27.11.2025 - III R 8/23

    Zur Verfassungsmäßigkeit des Kriteriums der Haushaltszugehörigkeit beim …

    Der Senat ist nicht überzeugt, dass § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes insofern verfassungswidrig ist, als der Sonderausgabenabzug die Haushaltszugehörigkeit des Kindes voraussetzt (vgl. bereits Senatsurteil vom 11.05.2023 - III R 9/22, BFHE 280, 465, BStBl II 2023, 861) 11 15 16 .

    Rn. 7 Mit der vom FG unter Verweis auf das damals noch anhängige Senatsverfahren III R 9/22 zugelassenen Revision macht der Kläger die Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG 2018 geltend.

    Denn ebenso wie im Verfahren III R 9/22 ist der erkennende Senat auch in Anbetracht der vorliegenden Revision des Klägers nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG 2018 überzeugt.

    Rn. 16 a) Soweit der erkennende Senat bereits im Urteil vom 11.05.2023 - III R 9/22 (BFHE 280, 465, BStBl II 2023, 861) mit ausführlicher Begründung seine fehlende Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG a.F. begründet hat, hält er hieran fest.

    Das BVerfG hat die gegen das Senatsurteil III R 9/22 erhobene Verfassungsbeschwerde durch Beschluss vom 22.02.2024 - 2 BvR 1041/23 nicht zur Entscheidung angenommen.

    Rn. 17 Nach dem Senatsurteil III R 9/22 beruht das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit in § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG auf einer verfassungsrechtlich zulässigen Typisierung.

    Hinsichtlich der Einzelheiten der verfassungsrechtlichen Würdigung des Senats wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 11.05.2023 - III R 9/22 (BFHE 280, 465, BStBl II 2023, 861, Rz 16 ff.) Bezug genommen.

  • BFH, 10.07.2024 - III R 1/22

    Steuerliche Entlastung alleinerziehender Eltern im paritätischen Wechselmodell

    Dass der Sachverhalt der annähernd gleichwertigen Haushaltsaufnahme in die Haushalte beider Elternteile nicht zu einer Aufteilung des Entlastungsbetrags führt, ist durch Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse gerechtfertigt (vgl. dazu Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 19.11.2019 - 2 BvL 22/14 u.a., BVerfGE 152, 274, BGBl I 2022, 413, Rz 101 ff.; vgl. auch Senatsurteile vom 11.05.2023 - III R 9/22, BFHE 280, 465, BStBl II 2023, 861, Rz 17 und 30 und vom 25.04.2018 - III R 24/17, BFHE 261, 307, BStBl II 2018, 721, Rz 25 f.).
  • FG Köln, 19.01.2023 - 15 K 268/21

    Abzug von Kinderbetreuungskosten bei der Festsetzung von Einkommenssteuern

    Rn. 24 Der Berichterstatter hat auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren III R 9/22 hingewiesen und angefragt, ob die Beteiligten mit einem Ruhen des Verfahrens einverstanden sind.

    Rn. 38 Das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit, das in mehreren steuerlichen Regelungen enthalten ist, wurde bislang von der Rechtsprechung als verfassungskonform angesehen (…siehe näher Gerichtsbescheid des Thüringer Finanzgerichts vom 1. Februar 2022, 3 K 210/21, EFG 2022, 1190, Rn. 47 ff. der abgedruckten Entscheidungsgründe mit diversen Rechtsprechungsnachweisen; Revision anhängig unter BFH III R 9/22).

    Wegen der weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidung des Thüringer FG (vom 1. Februar 2022, 3 K 210/21, EFG 2022, 1190; Revision anhängig BFH III R 9/22) verwiesen.

    Rn. 43 III. Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 FGO im Hinblick auf das anhängige Revisionsverfahren beim BFH unter dem Aktenzeichen III R 9/22 zugelassen.

  • BFH, 09.04.2025 - X R 12/21

    Kein Billigkeitserlass von Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer auf Einkünfte …

    Rn. 51 Im Übrigen vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass die gesetzlichen Vorschriften im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes die Grenzen der zulässigen Typisierung (vgl. dazu BFH-Urteil vom 11.05.2023 - III R 9/22, BFHE 280, 465, BStBl II 2023, 861, Rz 30) überschritten.
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