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Rechtsprechung
   BFH, 22.03.2022 - IV R 19/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,20336
BFH, 22.03.2022 - IV R 19/19 (https://dejure.org/2022,20336)
BFH, Entscheidung vom 22.03.2022 - IV R 19/19 (https://dejure.org/2022,20336)
BFH, Entscheidung vom 22. März 2022 - IV R 19/19 (https://dejure.org/2022,20336)
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Volltextveröffentlichungen (10)

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  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4 Abs 4a, GewStG § ... 7, AO § 3 Abs 4 Nr 4, AO § 233a, AO § 238 Abs 1, FGO § 60 Abs 3 S 1, FGO § 105 Abs 2 Nr 4, FGO § 105 Abs 3, FGO § 106, FGO § 118 Abs 2, EStG VZ 2013, EStG VZ 2014, EStG VZ 2015, EStG VZ 2016, GG Art 3 Abs 1
    Betrieblich veranlasste Schuldzinsen bei Überentnahme

  • rechtsinformationen.bund.de

    Betrieblich veranlasste Schuldzinsen bei Überentnahme

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 4a EStG 2009, § 7 GewStG 2002, § 3 Abs 4 Nr 4 AO, § 233a AO, § 238 Abs 1 AO
    Betrieblich veranlasste Schuldzinsen bei Überentnahme

  • IWW

    § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes (EStG), § ... 4 Abs. 4a EStG, Art 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, §§ 233a, 238 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO), 238 Abs. 1 AO, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 4 Abs. 4a Sätze 1 bis 4 EStG, § 7 des Gewerbesteuergesetzes, § 118 Abs. 2 FGO, § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO, § 48 FGO, § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO, § 3 Abs. 4 Nr. 4, 238 AO, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsrechtliche Einwände gegen den Ansatz eines typisierten Zinssatzes; Begriff der Überentnahme; Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betrieblich veranlasste Schuldzinsen bei Überentnahme

  • rechtsportal.de

    Verfassungsrechtliche Einwände gegen den Ansatz eines typisierten Zinssatzes; Begriff der Überentnahme; Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung

  • datenbank.nwb.de

    Betrieblich veranlasste Schuldzinsen bei Überentnahme

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Klage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid - und die notwendige Beiladung der Gesellschafter

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Überentnahme - und die betrieblich veranlassten Schuldzinsen

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Finanzamtszinsen - Zinssatzänderung abgelehnt

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Steuerzinsen: Höhe der abzugsfähigen Schuldzinsen

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Schuldzinsen
    Betrieblicher Schuldzinsenabzug
    Nichtabzugsfähige Schuldzinsen
    Einteilung der Schuldzinsen
    Allgemeines

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 4a, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, GG Art 3 Abs 1, GG Art 20 Abs 3
    Überentnahmen, Schuldzinsen, Kürzung, Typisierung, Verfassung

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 4a ; EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 ; GG Art 3 Abs 1 ; GG Art 20 Abs 3

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    Auszug aus BFH, 22.03.2022 - IV R 19/19
    Rn. 19 b) Durch die Zurückverweisung erhalten zudem alle Beteiligten Gelegenheit, sich zu dem zwischenzeitlich ergangenen BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 (BVerfGE 158, 282) über die Verfassungsbeschwerden betreffend die Vollverzinsung nach den §§ 233a, 238 Abs. 1 AO zu äußern, auf die sich die Klägerin zur Begründung ihrer Revision bezogen hat.

    Von besonderer Bedeutung für das vorliegende Verfahren könnte zudem sein, ob sich der dortige besonders strenge Prüfungsmaßstab, der sich aus der Qualität der Regelung über die Vollverzinsung als steuerliche Nebenleistung nach § 3 Abs. 4 Nr. 4, §§ 233a, 238 AO ableitet (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 158, 282, Rz 113), auf die hier vorliegende Regelung zur Ermittlung des steuerrechtlichen Gewinns nach § 4 Abs. 4a EStG überhaupt übertragen lässt.

    Gleiches gilt in Bezug auf die Tatsache, dass ein Steuerpflichtiger grundsätzlich die Wahl hat, ob er Überentnahmen tätigt und damit eine Hinzurechnung von nicht abziehbaren Schuldzinsen bewusst in Kauf nimmt (zu diesem Gesichtspunkt vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 158, 282, Rz 242 f.).

  • BFH, 14.03.2018 - X R 17/16

    Abzugsverbot für Schuldzinsen: Begrenzung auf Entnahmenüberschuss

    Auszug aus BFH, 22.03.2022 - IV R 19/19
    Auch periodenübergreifend ist zu berücksichtigen, dass Verluste für sich genommen nicht zu einer Kürzung des Schuldzinsenabzugs führen dürfen (dazu im Einzelnen BFH-Urteile vom 14.03.2018 - X R 17/16, BFHE 261, 273, BStBl II 2018, 744, und vom 06.12.2018 - IV R 15/17).

    Ebenso fehlen Feststellungen dazu, ob es auf der Grundlage der neueren BFH-Rechtsprechung (Urteile in BFHE 261, 273, BStBl II 2018, 744, und vom 06.12.2018 - IV R 15/17) in den Streitjahren überhaupt zu Überentnahmen gekommen ist.

  • FG Düsseldorf, 31.05.2019 - 15 K 1131/19

    Anwendung des gesetzlich typisierten Zinssatzes i.R.d. gesonderten und …

    Auszug aus BFH, 22.03.2022 - IV R 19/19
    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 31.05.2019 - 15 K 1131/19 G,F aufgehoben.

    das Urteil des FG vom 31.05.2019 - 15 K 1131/19 G,F aufzuheben und unter Aufhebung der Einspruchsentscheidungen vom 26.03.2019 die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 2013 bis 2016 vom 21.12.2018, über die Gewerbesteuermessbeträge für 2013 bis 2016 vom 08.01.2019 und über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2016 vom 08.01.2019 dahingehend zu ändern, dass den Hinzurechnungen nach § 4 Abs. 4a EStG nur ein Prozentsatz von 2, 9 % zugrunde zu legen ist.

  • BFH, 06.12.2018 - IV R 15/17

    Berechnung des Hinzurechnungsbetrags nach § 4 Abs. 4a EStG

    Auszug aus BFH, 22.03.2022 - IV R 19/19
    Auch periodenübergreifend ist zu berücksichtigen, dass Verluste für sich genommen nicht zu einer Kürzung des Schuldzinsenabzugs führen dürfen (dazu im Einzelnen BFH-Urteile vom 14.03.2018 - X R 17/16, BFHE 261, 273, BStBl II 2018, 744, und vom 06.12.2018 - IV R 15/17).

    Ebenso fehlen Feststellungen dazu, ob es auf der Grundlage der neueren BFH-Rechtsprechung (Urteile in BFHE 261, 273, BStBl II 2018, 744, und vom 06.12.2018 - IV R 15/17) in den Streitjahren überhaupt zu Überentnahmen gekommen ist.

  • BVerfG, 06.05.2016 - 1 BvL 7/15

    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungswidrigkeit von Arbeitslosengeld …

    Auszug aus BFH, 22.03.2022 - IV R 19/19
    Der BFH ist nach § 118 Abs. 2 FGO an eigenen Feststellungen hierzu gehindert, zugleich aber im Hinblick auf eine etwa erforderliche Vorlage der aufgeworfenen Frage der Verfassungsmäßigkeit des in § 4 Abs. 4a EStG enthaltenen Prozentsatzes von 6 % an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gehalten, die Feststellungen zu veranlassen, die notwendig sind, um die Entscheidungserheblichkeit der ggf. vorzulegenden Rechtsfrage darzulegen (vgl. z.B. BVerfG-Beschlüsse vom 26.02.2020 - 1 BvL 5/19, und vom 06.05.2016 - 1 BvL 7/15).
  • BFH, 03.03.2011 - IV R 53/07

    Ermittlung von Überentnahmen i. S. des § 4 Abs. 4a EStG bei Entnahme vom …

    Auszug aus BFH, 22.03.2022 - IV R 19/19
    [Rz 20 f.], und vom 03.03.2011 - IV R 53/07, BFHE 233, 127, BStBl II 2011, 688, Rz 25).
  • BFH, 09.05.2012 - X R 30/06

    Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG im Veranlagungszeitraum …

    Auszug aus BFH, 22.03.2022 - IV R 19/19
    § 4 Abs. 4a EStG ist auch im Rahmen der Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 des Gewerbesteuergesetzes zu berücksichtigen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 09.05.2012 - X R 30/06, BFHE 237, 484, BStBl II 2012, 667, Rz 33).
  • BFH, 23.01.2020 - IV R 48/16

    Keine Klagebefugnis des Personengesellschafters bei Streit über Grund oder Höhe …

    Auszug aus BFH, 22.03.2022 - IV R 19/19
    Da die Feststellung eines Sonderbetriebsgewinns eine selbständige Feststellung innerhalb eines Gewinnfeststellungsbescheids darstellt (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 23.01.2020 - IV R 48/16, Rz 17), ist, wenn es in einem Streitfall darum geht, ob und ggf. in welcher Höhe ein Sonderbetriebsgewinn eines Mitunternehmers festzustellen ist, dieser Mitunternehmer nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO klagebefugt und für den Fall, dass er nicht selbst Klage erhoben hat, nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO notwendig beizuladen.
  • BFH, 21.09.2005 - X R 47/03

    Ermittlung von nichtabziehbaren Schuldzinsen; Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. …

    Auszug aus BFH, 22.03.2022 - IV R 19/19
    Danach ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der Betriebsausgabenabzug im Hinblick auf Überentnahmen durch § 4 Abs. 4a EStG eingeschränkt ist (ständige BFH-Rechtsprechung, z.B. Urteile vom 21.09.2005 - X R 47/03, BFHE 211, 227, BStBl II 2006, 504, unter II.2.
  • BFH, 13.04.2017 - IV R 25/15

    Notwendige Beiladung des Mitunternehmers bei Streit um Höhe seines …

    Auszug aus BFH, 22.03.2022 - IV R 19/19
    Klagen nicht alle von mehreren nach § 48 FGO Klagebefugten, müssen deshalb die übrigen Klagebefugten mit Ausnahme solcher, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt von dem Ausgang des Rechtsstreits betroffen sind, zum Verfahren beigeladen werden (z.B. BFH-Urteil vom 13.04.2017 - IV R 25/15, Rz 8).
  • BVerfG, 26.02.2020 - 1 BvL 5/19

    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit von Regelungen des Berliner …

  • BFH, 27.09.2023 - IV R 8/21

    Überentnahmen in einer doppelstöckigen Personengesellschaftsstruktur

    § 4 Abs. 4a EStG ist auch im Rahmen der Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 GewStG zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 22.03.2022 - IV R 19/19, Rz 11, m.w.N.).

    Danach ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der Betriebsausgabenabzug im Hinblick auf Überentnahmen durch § 4 Abs. 4a EStG eingeschränkt ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 22.03.2022 - IV R 19/19, Rz 12, m.w.N.).

    Auch periodenübergreifend ist zu berücksichtigen, dass Verluste für sich genommen nicht zu einer Kürzung des Schuldzinsenabzugs führen dürfen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 14.03.2018 - X R 17/16, BFHE 261, 273, BStBl II 2018, 744, Rz 23; vom 06.12.2018 - IV R 15/17, Rz 38; vom 22.03.2022 - IV R 19/19, Rz 13).

  • FG Niedersachsen, 17.08.2023 - 9 K 10136/21

    Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen als Betriebsausgaben

    Danach ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der Betriebsausgabenabzug im Hinblick auf Überentnahmen durch § 4 Abs. 4a EStG eingeschränkt ist (BFH, Urteile vom 21. September 2005 X R 47/03, BFHE 211, 227, BStBl II 2006, 504; vom 29. März 2007 IV R 72/02, BFHE 217, 514, BStBl II 2008, 420; vom 3. März 2011 IV R 53/07, BFHE 233, 127, BStBl II 2011, 688; und vom 22. März 2022 IV R 19/19, juris).

    (1) Zwar kann der Senat die vom BFH bislang offen gelassene Frage, ob dieser Zinssatz eine verfassungskonforme Typisierung darstellt (vgl. BFH, Urteil vom 22. März 2022 IV R 19/19, juris), im Streitfall nicht bereits deswegen dahinstehen lassen, weil sie in der konkreten Anwendung auf den hiesigen Fall in Anbetracht der Deckelungsregelung des § 4 Abs. 4a Satz 4 EStG nicht entscheidungserheblich wäre.

    Die Revision war in Anbetracht der vom BFH für "etwa erforderlich" gehaltenen Vorlage an das BVerfG (vgl. BFH, Urteil vom 22. März 2022 IV R 19/19, juris) gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 FGO zuzulassen.

  • FG Münster, 12.06.2024 - 6 K 564/19

    Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des …

    Danach ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der Betriebsausgabenabzug im Hinblick auf Überentnahmen durch § 4 Abs. 4a EStG eingeschränkt ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 22.03.2022 - IV R 19/19, BFH/NV 2022, 1045, Rz. 12, m.w.N.).

    Auch periodenübergreifend ist zu berücksichtigen, dass Verluste für sich genommen nicht zu einer Kürzung des Schuldzinsenabzuges führen dürfen (…ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14.03.2018 - X R 17/16, BFHE 261, 273, BStBl II 2018, 744, Rz. 35;… BFH-Urteil vom 06.12.2018 - IV R 15/17, BFH/NV 2019, 526, Rz. 38; BFH-Urteil vom 22.03.2022 - IV R 19/19, BFH/NV 2022, 1045, Rz. 13).

    Rn. 92 5. Der angefochtene Gewerbesteuermessbescheid ist entsprechend der vorstehenden Ausführungen im Sinne des klägerischen Begehrens zu ändern, da § 4 Abs. 4a EStG zwar auch im Rahmen der Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zu berücksichtigen ist (vgl. BFH-Urteil vom 22.03.2002 - IV R 19/19, BFH/NV 2022, 1045, Rz. 11, m.w.N.) eine Anwendung der Hinzurechnung --wie vorstehend dargestellt-- vorliegend aber nicht in Betracht kommt.

  • FG Düsseldorf, 27.03.2024 - 15 K 1131/19

    Bestimmung der Höhe des Zinssatzes gemäß § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG ; Feststellung …

    Rn. 8 Im Rahmen des Revisionsverfahrens beim Bundesfinanzhofs -BFH- IV R 19/19 hat der Senat nach Nachholung der Beiladung mit Gerichtsbescheid vom 01.12.2022 die Klage erneut abgewiesen, nachdem er zudem die einfachgesetzlichen Anwendungsvoraussetzungen des § 4 Abs. 4a EStG geklärt hatte.

    Rn. 30 Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 FGO zuzulassen; der BFH hat mit dem obigen zurückverweisenden Gerichtsbescheid vom 22.03.2022 - IV R 19/19 eine Vorlage der aufgeworfenen Frage der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes in § 4 Abs. 4a EStG als "etwa erforderlich" eingestuft.

  • FG Düsseldorf, 01.12.2022 - 15 K 1131/19

    Ermittlung der Schuldzinsenkürzung für den Gesellschafter hinsichtlich …

    Auf die Revision hat der Bundesfinanzhof -BFH- das Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen (Gerichtsbescheid vom 22.03.2022 - IV R 19/19).
  • FG Münster, 02.07.2024 - 6 K 1425/21

    Berücksichtigung von nicht abziehbaren Schuldzinsen bei der Berechnung der …

    Danach ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der Betriebsausgabenabzug im Hinblick auf Überentnahmen durch § 4 Abs. 4a EStG eingeschränkt ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 22.03.2022 - IV R 19/19, BFH/NV 2022, 1045).
  • FG Baden-Württemberg, 05.12.2023 - 6 K 1178/23

    Begrenzung des Schuldzinsenabzugs gem. § 4 Abs. 4a EStG: betriebsbezogene …

    Ein Steuerpflichtiger hat grundsätzlich die Wahl, ob er Überentnahmen tätigt und damit eine Hinzurechnung von nicht abziehbaren Schuldzinsen bewusst in Kauf nimmt (vgl. obiter dictum im BFH-Urteil vom 22.03.2022 - IV R 19/19 -, Rn. 19, BFH/NV 2022, 1045 unter Hinweis auf BVerfGE 158, 282, Rz 242 f.; ebenso FG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 01.12.2022 - 15 K 1131/19 G,F -, EFG 2023, 817).
  • FG Baden-Württemberg, 05.12.2023 - 6 K 1179/23

    Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG: Zur Möglichkeit der Verrechnung von …

    Ein Steuerpflichtiger hat grundsätzlich die Wahl, ob er Überentnahmen tätigt und damit eine Hinzurechnung von nicht abziehbaren Schuldzinsen bewusst in Kauf nimmt (vgl. obiter dictum im BFH-Urteil vom 22.03.2022 - IV R 19/19 -, Rn. 19, BFH/NV 2022, 1045 unter Hinweis auf BVerfGE 158, 282, Rz 242 f.; ebenso FG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 01.12.2022 - 15 K 1131/19 G,F -, EFG 2023, 817).
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