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Rechtsprechung
   BFH, 20.09.2024 - IX R 5/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,33327
BFH, 20.09.2024 - IX R 5/24 (https://dejure.org/2024,33327)
BFH, Entscheidung vom 20.09.2024 - IX R 5/24 (https://dejure.org/2024,33327)
BFH, Entscheidung vom 20. September 2024 - IX R 5/24 (https://dejure.org/2024,33327)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 17 Abs 1, EStG § 20 Abs 1 Nr 1, EStG § 20 Abs 5 S 3, EStG § 24 Nr 1 Buchst a, EStG § 24 Nr 2, AO § 39 Abs 2 Nr 1, FGO § 118 Abs 2, EStG VZ 2018
    Entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchs an GmbH-Anteilen

  • rechtsinformationen.bund.de

    Entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchs an GmbH-Anteilen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17 Abs 1 EStG 2009, § 20 Abs 1 Nr 1 EStG 2009, § 20 Abs 5 S 3 EStG 2009, § 24 Nr 1 Buchst a EStG 2009, § 24 Nr 2 EStG 2009
    Entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchs an GmbH-Anteilen

  • IWW

    § 24 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § ... 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, § 2 Abs. 1 EStG, § 24 EStG, § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 EStG, § 20 Abs. 5 Satz 1 und 2 EStG, § 39 Abs. 1 der Abgabenordnung, § 398 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 1068 BGB, § 99 Abs. 2, § 100, § 101 Nr. 2 BGB, § 20 Abs. 5 Satz 3 EStG, § 20 Abs. 5 Satz 1 bis 3 EStG, § 20 Abs. 2a Satz 1 bis 3 EStG, § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO, § 118 Abs. 2 FGO, § 17 EStG, § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG, § 24 Nr. 2 EStG, § 135 Abs. 1 FGO, § 100 Abs. 2 Satz 2, § 121 Satz 1 FGO

  • Betriebs-Berater

    Entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchs an GmbH-Anteilen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchs an GmbH-Anteilen

  • rechtsportal.de

    Entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchs an GmbH-Anteilen

Kurzfassungen/Presse (3)

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Steuerfreiheit einer Ablösezahlung für den Verzicht auf einen Nießbrauch

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorbehaltsnießbrauch an GmbH-Anteilen - und seine entgeltliche Ablösung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Steuerliche Behandlung der entgeltlichen Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauchs

Besprechungen u.ä.

  • heckschen-vandeloo.de (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Steuerpflicht bei Ablösung eines Nießbrauchs ohne wirtschaftliches Eigentum des Be-rechtigten

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 17, EStG § 20
    Ablösung, Nießbrauch, GmbH-Anteile

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 17, EStG § 20
    Ablösung; GmbH-Anteile; Nießbrauch

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2024, 2936
  • BB 2024, 2837 (Ls.)
  • NZG 2025, 190
 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (17)

  • BFH, 24.01.2012 - IX R 51/10

    Vorbehaltsnießbraucher als wirtschaftlicher Eigentümer der Gesellschaftsanteile - …

    Auszug aus BFH, 20.09.2024 - IX R 5/24
    Rn. 17 cc) Das wirtschaftliche Eigentum an einem Kapitalgesellschaftsanteil geht auf einen Erwerber über, wenn er aufgrund eines (bürgerlich-rechtlichen) Rechtsgeschäfts bereits eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann und die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen Rechte (insbesondere Gewinnbezugsrecht und Stimmrecht) sowie das Risiko einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung auf ihn übergegangen sind (ständige Rechtsprechung des BFH, Senatsurteil vom 24.01.2012 - IX R 51/10, BFHE 236, 356, BStBl II 2012, 308, Rz 15, m.w.N.; vgl. auch Binnewies, GmbH-Steuerberater --GmbH-StB-- 2018, 183, 184).

    Erforderlich ist vielmehr, dass der Nießbrauchsberechtigte eine Rechtsposition innehat, die ihm entscheidenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft verschafft und insofern dem zivilrechtlichen Gesellschafter gleichstellt (Senatsurteil vom 24.01.2012 - IX R 51/10, BFHE 236, 356, BStBl II 2012, 308, Rz 15 und BFH-Urteil vom 14.02.2022 - VIII R 29/18, BFHE 276, 49, BStBl II 2022, 544, Rz 16; Binnewies, GmbH-StB 2018, 183, 184).

    Die Feststellung wirtschaftlichen Eigentums ist --wie oben dargelegt-- Gegenstand der tatrichterlichen Würdigung und daher nur eingeschränkt im Revisionsverfahren überprüfbar (BFH-Urteil vom 23.02.2021 - II R 44/17, BFHE 272, 384, BStBl II 2022, 188, Rz 22, m.w.N.; s.a. Senatsurteil vom 24.01.2012 - IX R 51/10, BFHE 236, 356, BStBl II 2012, 308, Rz 21).

  • BFH, 23.02.2021 - II R 44/17

    Zurechnung eines Grundstücks für Zwecke der Grundsteuer

    Auszug aus BFH, 20.09.2024 - IX R 5/24
    Das Revisionsgericht prüft lediglich, ob das FG die gesetzlichen Auslegungsregeln sowie die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet und die für die Vertragsauslegung bedeutsamen Begleitumstände erforscht und rechtlich zutreffend gewürdigt hat (Senatsurteil vom 18.11.2014 - IX R 49/13, BFHE 247, 435, BStBl II 2015, 224, Rz 15 und BFH-Urteil vom 23.02.2021 - II R 44/17, BFHE 272, 384, BStBl II 2022, 188, Rz 22, m.w.N.).

    Die Feststellung wirtschaftlichen Eigentums ist --wie oben dargelegt-- Gegenstand der tatrichterlichen Würdigung und daher nur eingeschränkt im Revisionsverfahren überprüfbar (BFH-Urteil vom 23.02.2021 - II R 44/17, BFHE 272, 384, BStBl II 2022, 188, Rz 22, m.w.N.; s.a. Senatsurteil vom 24.01.2012 - IX R 51/10, BFHE 236, 356, BStBl II 2012, 308, Rz 21).

  • BFH, 11.02.2015 - VIII R 4/12

    Besteuerung einer Entschädigungszahlung für entgehende Einnahmen aus …

    Auszug aus BFH, 20.09.2024 - IX R 5/24
    Die Entschädigung soll also nicht unter weitergehenden Voraussetzungen den Einkünften zugerechnet werden als die entgehende oder entgangene Einnahme, an deren Stelle sie tritt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16.08.1978 - I R 73/76, BFHE 126, 199, BStBl II 1979, 120; vom 11.02.2015 - VIII R 4/12, BFHE 249, 154, BStBl II 2015, 647, Rz 17).

    Es muss demzufolge eine kausale Verknüpfung zwischen der Entschädigung und den entgangenen Einnahmen bestehen (BFH-Urteil vom 11.02.2015 - VIII R 4/12, BFHE 249, 154, BStBl II 2015, 647, Rz 17).

  • BFH, 14.02.2022 - VIII R 30/18

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 14.02.2022 VIII R 29/18 - Mittelbare vGA im …

    Auszug aus BFH, 20.09.2024 - IX R 5/24
    Rn. 14 bb) Einnahmen aus Kapitalvermögen erzielt derjenige, der die rechtliche und tatsächliche Macht hat, das in § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 EStG genannte Kapitalvermögen entgeltlich auf Zeit zur Nutzung zu überlassen, wobei das Rechtsverhältnis maßgebend ist, auf dem die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung beruht (BFH-Urteil vom 14.02.2022 - VIII R 30/18, BFHE 276, 58, BStBl II 2022, 548, Rz 15, m.w.N.).

    Diese Norm regelt keine abweichende Zurechnung der Einnahmen, sondern setzt diese voraus und fingiert den Nießbrauchsberechtigten sodann als Anteilseigner (vgl. BFH-Urteil vom 14.02.2022 - VIII R 30/18, BFHE 276, 58, BStBl II 2022, 548, Rz 16, m.w.N.).

  • BFH, 12.04.2018 - IV R 5/15

    Keine Abfärbung bei Verlusten - Betriebsaufspaltung - Gewinnerzielungsabsicht …

    Auszug aus BFH, 20.09.2024 - IX R 5/24
    Eine tatrichterliche Würdigung ist danach unter anderem zu beanstanden, wenn sie widersprüchlich ist (BFH-Urteile vom 23.08.2023 - X R 15/22, Rz 34 sowie vom 12.04.2018 - IV R 5/15, BFHE 261, 157, BStBl II 2020, 118, Rz 27, m.w.N.).
  • BFH, 18.11.2014 - IX R 49/13

    Übertragung eines GmbH-Anteils unter Vorbehaltsnießbrauch

    Auszug aus BFH, 20.09.2024 - IX R 5/24
    Das Revisionsgericht prüft lediglich, ob das FG die gesetzlichen Auslegungsregeln sowie die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet und die für die Vertragsauslegung bedeutsamen Begleitumstände erforscht und rechtlich zutreffend gewürdigt hat (Senatsurteil vom 18.11.2014 - IX R 49/13, BFHE 247, 435, BStBl II 2015, 224, Rz 15 und BFH-Urteil vom 23.02.2021 - II R 44/17, BFHE 272, 384, BStBl II 2022, 188, Rz 22, m.w.N.).
  • BGH, 30.06.2004 - VIII ZR 349/03

    Verfügungsbefugnis der Gesellschafterversammlung über den nach einem Kaufvertrag …

    Auszug aus BFH, 20.09.2024 - IX R 5/24
    Denn das Gewinnbezugsrecht ist als dessen unmittelbarer Ausfluss an den Geschäftsanteil gebunden (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 30.06.2004 - VIII ZR 349/03, unter II.1.; BFH-Urteil vom 02.10.2018 - IV R 24/15, Rz 49) und kann nicht von diesem abgespalten werden (…Verse in Scholz, GmbHG, 13. Aufl., § 29 Rz 10, m.w.N.; allgemein zum Abspaltungsverbot BGH-Urteil vom 25.02.1965 - II ZR 287/63, BGHZ 43, 261, unter I.2.;… H. Bartl in HK GmbH-Recht, 8. Aufl., § 14 GmbHG Rz 11, m.w.N.).
  • BFH, 19.03.2009 - IV R 45/06

    Fortführung des Betriebs bei Betriebsverpachtung - Voraussetzungen für die …

    Auszug aus BFH, 20.09.2024 - IX R 5/24
    Verstößt die Sachverhaltswürdigung des FG nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, ist sie für den BFH selbst dann bindend, wenn sie nicht zwingend, sondern nur möglich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 19.03.2009 - IV R 45/06, BFHE 225, 334, BStBl II 2009, 902; vom 20.11.2012 - VIII R 57/10, BFHE 239, 422, BStBl II 2014, 56).
  • BGH, 25.02.1965 - II ZR 287/63

    Einsetzung eines Schiedsgerichts mit Befugnissen der Gesellschafterversammlung

    Auszug aus BFH, 20.09.2024 - IX R 5/24
    Denn das Gewinnbezugsrecht ist als dessen unmittelbarer Ausfluss an den Geschäftsanteil gebunden (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 30.06.2004 - VIII ZR 349/03, unter II.1.; BFH-Urteil vom 02.10.2018 - IV R 24/15, Rz 49) und kann nicht von diesem abgespalten werden (…Verse in Scholz, GmbHG, 13. Aufl., § 29 Rz 10, m.w.N.; allgemein zum Abspaltungsverbot BGH-Urteil vom 25.02.1965 - II ZR 287/63, BGHZ 43, 261, unter I.2.;… H. Bartl in HK GmbH-Recht, 8. Aufl., § 14 GmbHG Rz 11, m.w.N.).
  • BFH, 20.11.2012 - VIII R 57/10

    Zahlungen aufgrund eines vor Eintritt des Erbfalls erklärten Erb- und/oder …

    Auszug aus BFH, 20.09.2024 - IX R 5/24
    Verstößt die Sachverhaltswürdigung des FG nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, ist sie für den BFH selbst dann bindend, wenn sie nicht zwingend, sondern nur möglich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 19.03.2009 - IV R 45/06, BFHE 225, 334, BStBl II 2009, 902; vom 20.11.2012 - VIII R 57/10, BFHE 239, 422, BStBl II 2014, 56).
  • BFH, 13.10.2015 - IX R 43/14

    Gewinn aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen - Aktientausch - …

  • BFH, 14.02.2022 - VIII R 29/18

    Mittelbare vGA im Zusammenhang mit nießbrauchbelasteten GmbH-Geschäftsanteilen

  • BFH, 02.10.2018 - IV R 24/15

    Aktivierung des bei Veräußerung eines GmbH-Anteils vorbehaltenen …

  • BFH, 18.11.2014 - IX R 30/13

    Veräußerungszeitpunkt i. S. des § 17 EStG - Berücksichtigung von realisierten …

  • BFH, 23.08.2023 - X R 15/22

    Sonderausgabenabzug von Beiträgen für die Krankheitskostenvorsorge, die an einen …

  • FG Nürnberg, 29.09.2023 - 7 K 1029/21

    Steuerliche Behandlung von Vorbehaltsnießbrauch an GmbH-Geschäftsanteilen

  • BFH, 16.08.1978 - I R 73/76

    Entschädigung - Steuerberatungsgesellschaft - GmbH - Antrag auf …

  • BFH, 21.08.2026 - IX R 13/25

    Herstellungskosten bei Aufwendungen auf den Grund und Boden; ursprünglicher …

    Der BFH kann als Revisionsgericht nicht seine eigene Tatsachenwürdigung an die Stelle der Würdigung des FG setzen, wenn diese --wie im Streitfall-- möglich ist (vgl. statt vieler Senatsurteil vom 20.09.2024 - IX R 5/24, BFHE 286, 193, Rz 18).
  • BFH, 11.02.2025 - IX R 14/24

    Entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchs an GmbH-Anteilen

    Eine Steuerbarkeit der Entschädigung nach dieser Vorschrift setzt jedenfalls voraus, dass dem Steuerpflichtigen die Einkünfte, für die diese gewährt wird, auch steuerlich zuzurechnen sind (Senatsurteil vom 20.09.2024 - IX R 5/24, BFHE 286, 193, Rz 13).

    § 20 Abs. 5 Satz 3 EStG setzt mithin für eine Zurechnung der Einnahmen aus einer Beteiligung an einer GmbH zum Nießbrauchsberechtigten voraus, dass diesem auch das wirtschaftliche Eigentum im Sinne von § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO an den Geschäftsanteilen, an denen der Nießbrauch eingeräumt wurde, zusteht (Senatsurteil vom 20.09.2024 - IX R 5/24, BFHE 286, 193, Rz 16).

    Rn. 13 Das wirtschaftliche Eigentum an einem Kapitalgesellschaftsanteil geht auf einen Erwerber über, wenn er aufgrund eines (bürgerlich-rechtlichen) Rechtsgeschäfts bereits eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann und die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen Rechte (insbesondere Gewinnbezugsrecht und Stimmrecht) sowie das Risiko einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung auf ihn übergegangen sind (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. u.a. Senatsurteil vom 20.09.2024 - IX R 5/24, BFHE 286, 193, Rz 17, m.w.N.).

    Erforderlich ist vielmehr, dass der Nießbrauchsberechtigte eine Rechtsposition innehat, die ihm entscheidenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft verschafft und insofern dem zivilrechtlichen Gesellschafter gleichstellt (Senatsurteil vom 20.09.2024 - IX R 5/24, BFHE 286, 193, Rz 17, m.w.N.).

    Als Revisionsgericht prüft er lediglich, ob das FG die gesetzlichen Auslegungsregeln sowie die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet und die für die Vertragsauslegung bedeutsamen Begleitumstände erforscht und rechtlich zutreffend gewürdigt hat (Senatsurteil vom 20.09.2024 - IX R 5/24, BFHE 286, 193, Rz 18, m.w.N.).

    Verstößt die Sachverhaltswürdigung des FG nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, ist sie für den BFH selbst dann bindend, wenn sie nicht zwingend, sondern nur möglich ist (ständige Rechtsprechung, Senatsurteil vom 20.09.2024 - IX R 5/24, BFHE 286, 193, Rz 18, m.w.N.).

    Die Vorinstanz hat bei ihrer Würdigung mit schlüssigen Erwägungen im Einklang mit der Senatsrechtsprechung zum wirtschaftlichen Eigentum an Kapitalgesellschaftsanteilen (vgl. Senatsurteile vom 24.01.2012 - IX R 51/10, BFHE 236, 356, BStBl II 2012, 308, Rz 15 sowie vom 20.09.2024 - IX R 5/24, BFHE 286, 193, Rz 17) insbesondere berücksichtigt, dass der Nießbrauch ausweislich der vertraglichen Vereinbarungen nicht die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte umfasste.

    Aufgrund der Unentgeltlichkeit der Anteilsübertragung im Jahr 2012 fehlte es bereits an der Verwirklichung von Einkünften im Sinne von § 17 EStG (vgl. Senatsurteil vom 20.09.2024 - IX R 5/24, BFHE 286, 193, Rz 27).

  • BFH, 10.10.2025 - IX R 4/24

    Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück

    Nachträgliche Einkünfte in diesem Sinne setzen somit zunächst voraus, dass dem Steuerpflichtigen die Einkünfte, für die Entschädigung gewährt wird, steuerlich zuzurechnen sind (statt vieler vgl. Senatsurteil vom 20.09.2024 - IX R 5/24, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 13, m.w.N.).

    Rn. 21 Die Senatsentscheidungen vom 20.09.2024 - IX R 5/24 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) und vom 11.02.2025 - IX R 14/24 sind dagegen von der Erwägung getragen, dass das Entgelt für die Ablösung eines Nießbrauchsrechts an einem Kapitalgesellschaftsanteil jedenfalls dann als nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerbare Entschädigung zu behandeln sein kann, wenn der Nießbraucher wirtschaftlicher Eigentümer des nießbrauchsbelasteten Gesellschaftsanteils war und ihm daher insoweit die Dividenden der Gesellschaft als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 3 EStG steuerlich zuzurechnen waren.

  • BFH, 03.03.2026 - IX R 33/23

    Handgeldzahlungen im Profisport

    Verstößt die Würdigung des FG hiergegen nicht, ist sie für den BFH selbst dann bindend, wenn sie nicht zwingend, sondern nur möglich ist (Senatsurteil vom 20.09.2024 - IX R 5/24, BFHE 286, 193, Rz 18, m.w.N.).
  • BFH, 27.01.2026 - IX R 4/25

    Hochpreisiges Wohnmobil als Gegenstand des täglichen Gebrauchs

    Die Bindungswirkung entfällt nur, wenn die Würdigung der Tatsacheninstanz gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt (zum Ganzen Senatsurteil vom 20.09.2024 - IX R 5/24, BFHE 286, 193, Rz 18, m.w.N.).
  • BFH, 03.03.2026 - IX R 1/25

    Vergütung für die Fortführung des Geschäftsführeramts beim Verkauf von …

    Diese ist revisionsrechtlich bindend (§ 118 Abs. 2 FGO), wenn die Tatsachenwürdigung nicht gegen Denkgesetze verstößt oder Erfahrungssätze verletzt (Senatsurteil vom 20.09.2024 - IX R 5/24, BFHE 286, 193, Rz 18, m.w.N.).
  • BFH, 04.02.2026 - IV R 5/24

    Zur Betriebsvermögenseigenschaft von "verlustgeneigten" Wirtschaftsgütern und zum …

    Rn. 25 bbb) Die Feststellung, ob ein Wirtschaftsgut zum Vermögen einer Personengesellschaft oder eines oder mehrerer Gesellschafter gehört, ist Gegenstand der Tatsachen- und Beweiswürdigung des FG (…BFH-Urteil vom 13.10.1998 - VIII R 61/96, BFH/NV 1999, 463, unter II.2. [Rz 14]; vgl. zur Feststellung wirtschaftlichen Eigentums z.B. BFH-Urteil vom 20.09.2024 - IX R 5/24, BFHE 286, 193, Rz 18), die das Revisionsgericht nur daraufhin zu überprüfen hat, ob das FG von den zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist, alle maßgeblichen Beweisanzeichen einbezogen und bei seiner Entscheidung nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat.
  • BFH, 02.12.2025 - IV R 20/23

    Zur Einbringung "quoad sortem" - Anteile an der Komplementär-GmbH als …

    Soweit die unentgeltliche Übertragung der Geschäftsanteile des P auf die P-GbR in Rede steht, gilt dies aber nur dann, wenn --wovon das FA wohl stillschweigend ausgeht, wozu das FG aber noch keine Feststellungen getroffen hat-- das wirtschaftliche Eigentum an den übertragenen Geschäftsanteilen im Nennbetrag von je 35.000 DM trotz des vorbehaltenen Bruttonießbrauchs auf die P-GbR übertragen wurde (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil vom 20.09.2024 - IX R 5/24, BFHE 286, 193, Rz 17, m.w.N.).
  • BFH, 04.12.2025 - IX R 9/24

    Vorzeitige Rückübertragung eines Erbbaurechts gegen Entschädigung

    Verstößt die Sachverhaltswürdigung des FG hiergegen nicht, ist sie für den BFH selbst dann bindend, wenn sie nicht zwingend, sondern nur möglich ist (Senatsurteil vom 20.09.2024 - IX R 5/24, BFHE 286, 193, Rz 18, m.w.N.).
  • FG Münster, 01.12.2025 - 14 K 2107/22

    Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus Veräußerungsgewinnen von Geschäftsanteilen; Kein …

    Ein einheitlicher Vorgang bzw. Gesamtplan, aus dem sich eine abweichende Beurteilung ergeben könnte (vgl. Trossen, EStB 2024, 425, 426) ist nicht ersichtlich.
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