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Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 14.02.1973

Rechtsprechung
   BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1971,1
BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68 (https://dejure.org/1971,1)
BVerfG, Entscheidung vom 24.02.1971 - 1 BvR 435/68 (https://dejure.org/1971,1)
BVerfG, Entscheidung vom 24. Februar 1971 - 1 BvR 435/68 (https://dejure.org/1971,1)
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Mephisto

Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG

Volltextveröffentlichungen (6)

  • opinioiuris.de

    Mephisto

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht: Klaus Manns Roman "Mephisto" über Gustav Gründgens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zeit.de (Pressebericht)

    Das negative Bild eines Charakters - Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über Klaus Manns Roman "Mephisto"

  • juraexamen.info (Leitsatz)

    Mephisto

Besprechungen u.ä. (3)

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Mephisto-Entscheidung

  • lecturio.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Mephisto-Urteil: Zwischen Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

  • iablis.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Nachzensur. Die Kollision von Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht am Beispiel des Romans Esra von Maxim Biller

In Nachschlagewerken (3)

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Nebenberufliche Tätigkeiten
    Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG
    Besonderheiten zu künstlerischen Tätigkeiten
  • Wikipedia
    +1
    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    BGH, 20.03.1968 - I ZR 44/66

    "Mephisto"; Grundlagen des Unterlassungsanspruchs wegen Verletzung des

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Mephisto - Roman einer Karriere

  • Wikipedia
    +1
    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    BGH, 20.03.1968 - I ZR 44/66

    "Mephisto"; Grundlagen des Unterlassungsanspruchs wegen Verletzung des

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Gustaf Gründgens

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 30, 173
  • NJW 1971, 1645
  • MDR 1971, 821
  • MDR 1973, 737
  • GRUR 1971, 461
  • DVBl 1971, 684
  • DÖV 1971, 554
  • afp 1971, 119
 
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Wird zitiert von ... (531)Zitiert selbst (35)

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68
    Rn. 45 Jedoch hat das Bundesverfassungsgericht zu prüfen, ob die angefochtenen Entscheidungen der Gerichte bei der Anwendung bürgerlich-rechtlicher Normen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Grundrechte beruhen, deren Verletzung die Beschwerdeführerin gerügt hat, oder ob das Auslegungsergebnis selbst die geltend gemachten Grundrechte verletzt (BVerfGE 7, 198 [205 f.]; 21, 209 [216]).

    Die Freiheitsverbürgung in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geht wie alle Grundrechte vom Menschenbild des Grundgesetzes aus, d. h. vom Menschen als eigenverantwortlicher Persönlichkeit, die sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft frei entfaltet (BVerfGE 4, 7 [15 f.]; 7, 198 [205]; 24, 119 [144]; 27, 1 [7]).

    Deshalb hat dieses Gericht bei der Beurteilung von Umfang und Reichweite der verfassungsrechtlichen Ausstrahlungswirkungen auf Interessenkonflikte sich in ständiger Rechtsprechung nicht auf eine abstrakte Aussage beschränkt, sondern sich für befugt erachtet, Würdigungen von Zivil- und Strafgerichten durch eigene Wertungen zu ersetzen, wenn diese Gerichte die Ausstrahlungswirkungen von Grundrechten verkannt haben (vgl. BVerfGE 7, 198 [207]; 12, 113 [126 ff.]; 18, 85 [93 ff.]; 21, 209 [216]; 24, 278 [281 ff.]; 25, 28 [35]; 25, 309 [312]; 27, 71 [79 ff.]; 27, 104 [109 f.]; 28, 55 [63 f.]).

    Rn. 106 Es ist nach allgemeiner Auffassung ein besonderes Verdienst dieser Rechtsprechung, daß sie beginnend mit dem "Lüth-Urteil" (BVerfGE 7, 198 [205 ff., 214 ff., 218 f.]) die Wirkungskraft der Grundrechte auf allen Rechtsgebieten durchgesetzt hat, mit der Forderung, daß auch bei jeder Auslegung und Anwendung derjenigen Rechtsvorschriften, die die Beziehungen der Staatsbürger untereinander regeln, den mit den Grundrechten gesetzten objektiven Wertmaßstäben Rechnung getragen werden muß.

    Rn. 109 Für die Ausnutzung dieses Spielraums muß es unter anderem darauf ankommen, wieweit das betreffende Grundrecht wesentliche Voraussetzungen der freiheitlichen Existenz und Betätigung des Einzelnen schützt, die das Essentiale des Menschenbildes der Verfassung und ihrer darauf ausgerichteten Staatsordnung ausmachen (vgl. BVerfGE 7, 198 [208]; 10, 118 [121]; 10, 302 [322]; 20, 162 [174 f.]; 27, 71 [81 f.]).

    Hierin läge eine evidente Verkürzung des bisherigen Grundrechtsschutzes: Bei solchen Prüfungsmaßstäben hätten weder das Lüth-Urteil selbst (BVerfGE 7, 198 [207 ff., bes. 212 ff.]) noch die Entscheidungen im Schmid-Spiegel-Fall, im Falle des Tonjägerverbandes oder zur Freiheit der Information aus DDR-Zeitungen (vgl. BVerfGE 12, 113 [126 ff.]; 24, 278 [281 ff.]; 27, 104 [109 f.]) ergehen können, um nur einige markante Beispiele für die zahlreichen Entscheidungen zu nennen, in denen das Gericht unter Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalles einen Grundrechtsverstoß bejaht hat (vgl. etwa auch BVerfGE 16, 194 [198 ff.]; 17, 108 [119 f.]; 20, 45 [49 ff.] zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit).

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68
    Rn. 44 Soweit die angegriffenen Entscheidungen den mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruch nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung in analoger Anwendung negatorischer Zivilrechtsnormen für begründet erklärt haben, handelt es sich um Anwendung einfachen Rechts, die vom Bundesverfassungsgericht - da Willkür offensichtlich ausscheidet - nicht nachgeprüft werden kann (BVerfGE 18, 85 [92 f., 96 f.]).

    Rn. 66 3. Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß gerichtliche Entscheidungen auf eine Verfassungsbeschwerde hin nur in engen Grenzen nachgeprüft werden können (BVerfGE 22, 93 [97]), daß insbesondere die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen sind (BVerfGE 18, 85 [92]).

    Das Grundrecht der jeweils unterlegenen Partei ist nicht schon dann verletzt, wenn bei dieser dem Richter aufgetragenen Abwägung widerstreitender Belange die von ihm vorgenommene Wertung fragwürdig sein mag, weil sie den Interessen der einen oder der anderen Seite zu viel oder zu wenig Gewicht beigelegt hat (vgl. BVerfGE 18, 85 [93]; 22, 93 [99 f.]).

    Deshalb hat dieses Gericht bei der Beurteilung von Umfang und Reichweite der verfassungsrechtlichen Ausstrahlungswirkungen auf Interessenkonflikte sich in ständiger Rechtsprechung nicht auf eine abstrakte Aussage beschränkt, sondern sich für befugt erachtet, Würdigungen von Zivil- und Strafgerichten durch eigene Wertungen zu ersetzen, wenn diese Gerichte die Ausstrahlungswirkungen von Grundrechten verkannt haben (vgl. BVerfGE 7, 198 [207]; 12, 113 [126 ff.]; 18, 85 [93 ff.]; 21, 209 [216]; 24, 278 [281 ff.]; 25, 28 [35]; 25, 309 [312]; 27, 71 [79 ff.]; 27, 104 [109 f.]; 28, 55 [63 f.]).

    Wie der Zusammenhang der viel zitierten Ausführungen dazu in der maßgebenden Entscheidung BVerfGE 18, 85 (92) eindeutig zeigt, wendet sich das Bundesverfassungsgericht damit gegen eine "unbeschränkte rechtliche Nachprüfung von gerichtlichen Entscheidungen um deswillen ..., weil eine unrichtige Entscheidung möglicherweise Grundrechte des unterlegenen Teils berührt".

    Rn. 108 "Freilich sind die Grenzen der Eingriffsmöglichkeiten des Bundesverfassungsgerichts nicht immer allgemein klar abzustecken; dem richterlichen Ermessen muß ein gewisser Spielraum bleiben, der die Berücksichtigung der besonderen Lage des Einzelfalls ermöglicht" (BVerfGE 18, 85 [93]).

  • BVerfG, 25.01.1961 - 1 BvR 9/57

    Richard Schmid ./. DER SPIEGEL

    Auszug aus BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68
    Deshalb hat dieses Gericht bei der Beurteilung von Umfang und Reichweite der verfassungsrechtlichen Ausstrahlungswirkungen auf Interessenkonflikte sich in ständiger Rechtsprechung nicht auf eine abstrakte Aussage beschränkt, sondern sich für befugt erachtet, Würdigungen von Zivil- und Strafgerichten durch eigene Wertungen zu ersetzen, wenn diese Gerichte die Ausstrahlungswirkungen von Grundrechten verkannt haben (vgl. BVerfGE 7, 198 [207]; 12, 113 [126 ff.]; 18, 85 [93 ff.]; 21, 209 [216]; 24, 278 [281 ff.]; 25, 28 [35]; 25, 309 [312]; 27, 71 [79 ff.]; 27, 104 [109 f.]; 28, 55 [63 f.]).

    Hierin läge eine evidente Verkürzung des bisherigen Grundrechtsschutzes: Bei solchen Prüfungsmaßstäben hätten weder das Lüth-Urteil selbst (BVerfGE 7, 198 [207 ff., bes. 212 ff.]) noch die Entscheidungen im Schmid-Spiegel-Fall, im Falle des Tonjägerverbandes oder zur Freiheit der Information aus DDR-Zeitungen (vgl. BVerfGE 12, 113 [126 ff.]; 24, 278 [281 ff.]; 27, 104 [109 f.]) ergehen können, um nur einige markante Beispiele für die zahlreichen Entscheidungen zu nennen, in denen das Gericht unter Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalles einen Grundrechtsverstoß bejaht hat (vgl. etwa auch BVerfGE 16, 194 [198 ff.]; 17, 108 [119 f.]; 20, 45 [49 ff.] zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit).

    Im Schmid-Spiegel-Fall (BVerfGE 12, 113 [129]) hat das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen, daß in einer Pressefehde auch eine starke Polemik gerechtfertigt ist, wenn sie der Art des gegnerischen Angriffs entspricht und einem berechtigten Interesse an der Einwirkung auf die öffentliche Meinungsbildung dient.

  • BVerfG, 07.06.1967 - 1 BvR 76/62

    Unterhalt I

    Auszug aus BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68
    Rn. 66 3. Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß gerichtliche Entscheidungen auf eine Verfassungsbeschwerde hin nur in engen Grenzen nachgeprüft werden können (BVerfGE 22, 93 [97]), daß insbesondere die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen sind (BVerfGE 18, 85 [92]).

    Das Grundrecht der jeweils unterlegenen Partei ist nicht schon dann verletzt, wenn bei dieser dem Richter aufgetragenen Abwägung widerstreitender Belange die von ihm vorgenommene Wertung fragwürdig sein mag, weil sie den Interessen der einen oder der anderen Seite zu viel oder zu wenig Gewicht beigelegt hat (vgl. BVerfGE 18, 85 [93]; 22, 93 [99 f.]).

    Das heißt, ein Urteil in einem zivilrechtlichen Eigentumsstreit soll z.B. nicht auf falsche Beweiserhebung oder unrichtige Auslegung einzelner Tatbestandsmerkmale der angewandten Norm des bürgerlichen Rechts hin überprüft werden, obwohl man sagen könnte, daß auch eine auf solchen Fehlern beruhende falsche Entscheidung im Ergebnis in das Grundrecht der unterlegenen Partei aus Art. 14 GG eingreift (vgl. auch BVerfGE 22, 93 [97 ff.]).

  • BVerfG, 03.10.1969 - 1 BvR 46/65

    Leipziger Volkszeitung

    Auszug aus BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68
    Deshalb hat dieses Gericht bei der Beurteilung von Umfang und Reichweite der verfassungsrechtlichen Ausstrahlungswirkungen auf Interessenkonflikte sich in ständiger Rechtsprechung nicht auf eine abstrakte Aussage beschränkt, sondern sich für befugt erachtet, Würdigungen von Zivil- und Strafgerichten durch eigene Wertungen zu ersetzen, wenn diese Gerichte die Ausstrahlungswirkungen von Grundrechten verkannt haben (vgl. BVerfGE 7, 198 [207]; 12, 113 [126 ff.]; 18, 85 [93 ff.]; 21, 209 [216]; 24, 278 [281 ff.]; 25, 28 [35]; 25, 309 [312]; 27, 71 [79 ff.]; 27, 104 [109 f.]; 28, 55 [63 f.]).

    Rn. 109 Für die Ausnutzung dieses Spielraums muß es unter anderem darauf ankommen, wieweit das betreffende Grundrecht wesentliche Voraussetzungen der freiheitlichen Existenz und Betätigung des Einzelnen schützt, die das Essentiale des Menschenbildes der Verfassung und ihrer darauf ausgerichteten Staatsordnung ausmachen (vgl. BVerfGE 7, 198 [208]; 10, 118 [121]; 10, 302 [322]; 20, 162 [174 f.]; 27, 71 [81 f.]).

  • BVerfG, 06.11.1968 - 1 BvR 501/62

    GEMA

    Auszug aus BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68
    Deshalb hat dieses Gericht bei der Beurteilung von Umfang und Reichweite der verfassungsrechtlichen Ausstrahlungswirkungen auf Interessenkonflikte sich in ständiger Rechtsprechung nicht auf eine abstrakte Aussage beschränkt, sondern sich für befugt erachtet, Würdigungen von Zivil- und Strafgerichten durch eigene Wertungen zu ersetzen, wenn diese Gerichte die Ausstrahlungswirkungen von Grundrechten verkannt haben (vgl. BVerfGE 7, 198 [207]; 12, 113 [126 ff.]; 18, 85 [93 ff.]; 21, 209 [216]; 24, 278 [281 ff.]; 25, 28 [35]; 25, 309 [312]; 27, 71 [79 ff.]; 27, 104 [109 f.]; 28, 55 [63 f.]).

    Hierin läge eine evidente Verkürzung des bisherigen Grundrechtsschutzes: Bei solchen Prüfungsmaßstäben hätten weder das Lüth-Urteil selbst (BVerfGE 7, 198 [207 ff., bes. 212 ff.]) noch die Entscheidungen im Schmid-Spiegel-Fall, im Falle des Tonjägerverbandes oder zur Freiheit der Information aus DDR-Zeitungen (vgl. BVerfGE 12, 113 [126 ff.]; 24, 278 [281 ff.]; 27, 104 [109 f.]) ergehen können, um nur einige markante Beispiele für die zahlreichen Entscheidungen zu nennen, in denen das Gericht unter Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalles einen Grundrechtsverstoß bejaht hat (vgl. etwa auch BVerfGE 16, 194 [198 ff.]; 17, 108 [119 f.]; 20, 45 [49 ff.] zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit).

  • BVerfG, 14.10.1969 - 1 BvR 93/67

    Beschlagnahme einer aus der DDR stammenden Zeitschrift

    Auszug aus BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68
    Deshalb hat dieses Gericht bei der Beurteilung von Umfang und Reichweite der verfassungsrechtlichen Ausstrahlungswirkungen auf Interessenkonflikte sich in ständiger Rechtsprechung nicht auf eine abstrakte Aussage beschränkt, sondern sich für befugt erachtet, Würdigungen von Zivil- und Strafgerichten durch eigene Wertungen zu ersetzen, wenn diese Gerichte die Ausstrahlungswirkungen von Grundrechten verkannt haben (vgl. BVerfGE 7, 198 [207]; 12, 113 [126 ff.]; 18, 85 [93 ff.]; 21, 209 [216]; 24, 278 [281 ff.]; 25, 28 [35]; 25, 309 [312]; 27, 71 [79 ff.]; 27, 104 [109 f.]; 28, 55 [63 f.]).

    Hierin läge eine evidente Verkürzung des bisherigen Grundrechtsschutzes: Bei solchen Prüfungsmaßstäben hätten weder das Lüth-Urteil selbst (BVerfGE 7, 198 [207 ff., bes. 212 ff.]) noch die Entscheidungen im Schmid-Spiegel-Fall, im Falle des Tonjägerverbandes oder zur Freiheit der Information aus DDR-Zeitungen (vgl. BVerfGE 12, 113 [126 ff.]; 24, 278 [281 ff.]; 27, 104 [109 f.]) ergehen können, um nur einige markante Beispiele für die zahlreichen Entscheidungen zu nennen, in denen das Gericht unter Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalles einen Grundrechtsverstoß bejaht hat (vgl. etwa auch BVerfGE 16, 194 [198 ff.]; 17, 108 [119 f.]; 20, 45 [49 ff.] zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit).

  • BVerfG, 06.10.1959 - 1 BvL 118/53

    Berufsverbot I

    Auszug aus BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68
    Die Beschwerdeführerin als Verleger des Romans kann sich deshalb auf das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG berufen (vgl. auch BVerfGE 10, 118 [121]; 12, 205 [260] zur Pressefreiheit).

    Rn. 109 Für die Ausnutzung dieses Spielraums muß es unter anderem darauf ankommen, wieweit das betreffende Grundrecht wesentliche Voraussetzungen der freiheitlichen Existenz und Betätigung des Einzelnen schützt, die das Essentiale des Menschenbildes der Verfassung und ihrer darauf ausgerichteten Staatsordnung ausmachen (vgl. BVerfGE 7, 198 [208]; 10, 118 [121]; 10, 302 [322]; 20, 162 [174 f.]; 27, 71 [81 f.]).

  • BVerfG, 14.03.1967 - 1 BvR 334/61

    Auslegung einfachen Rechts

    Auszug aus BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68
    Rn. 45 Jedoch hat das Bundesverfassungsgericht zu prüfen, ob die angefochtenen Entscheidungen der Gerichte bei der Anwendung bürgerlich-rechtlicher Normen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Grundrechte beruhen, deren Verletzung die Beschwerdeführerin gerügt hat, oder ob das Auslegungsergebnis selbst die geltend gemachten Grundrechte verletzt (BVerfGE 7, 198 [205 f.]; 21, 209 [216]).

    Deshalb hat dieses Gericht bei der Beurteilung von Umfang und Reichweite der verfassungsrechtlichen Ausstrahlungswirkungen auf Interessenkonflikte sich in ständiger Rechtsprechung nicht auf eine abstrakte Aussage beschränkt, sondern sich für befugt erachtet, Würdigungen von Zivil- und Strafgerichten durch eigene Wertungen zu ersetzen, wenn diese Gerichte die Ausstrahlungswirkungen von Grundrechten verkannt haben (vgl. BVerfGE 7, 198 [207]; 12, 113 [126 ff.]; 18, 85 [93 ff.]; 21, 209 [216]; 24, 278 [281 ff.]; 25, 28 [35]; 25, 309 [312]; 27, 71 [79 ff.]; 27, 104 [109 f.]; 28, 55 [63 f.]).

  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

    Auszug aus BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68
    Diese Ansicht ist unvereinbar mit dem vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung anerkannten Verhältnis der Subsidiarität des Art. 2 Abs. 1 GG zur Spezialität der Einzelfreiheitsrechte (vgl. u. a. BVerfGE 6, 32 [36 ff.]; 9, 63 [73]; 9, 73 [77]; 9, 338 [343]; 10, 55 [58]; 10, 185 [199]; 11, 234 [238]; 21, 227 [234]; 23, 50 [55 f.]), das eine Erstreckung des Gemeinschaftsvorbehalts des Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 auf die durch besondere Grundrechte geschützten Lebensbereiche nicht zuläßt.

    Als Teil des grundrechtlichen Wertsystems ist die Kunstfreiheit insbesondere der in Art. 1 GG garantierten Würde des Menschen zugeordnet, die als oberster Wert das ganze grundrechtliche Wertsystem beherrscht (BVerfGE 6, 32 [41]; 27, 1 [6]).

  • BVerfG, 16.07.1969 - 1 BvL 19/63

    Mikrozensus

  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvR 586/62

    Spiegel-Affäre ("Bedingt abwehrbereit")

  • BVerfG, 15.12.1970 - 2 BvF 1/69

    Abhörurteil

  • BVerfG, 10.06.1963 - 1 BvR 790/58

    Liquorentnahme

  • BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53

    Vormundschaft

  • BVerfG, 25.07.1963 - 1 BvR 542/62

    Hirnkammerluftfüllung

  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

  • BVerfG, 14.01.1969 - 1 BvR 136/62

    Verfassungsmäßigkeit der Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung im …

  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvL 32/57

    Ehegatten-Arbeitsverhältnisse

  • BVerfG, 26.03.1969 - 1 BvR 512/66

    Verfassungsmäßigkeit der Nichtübertragbarkeit des Verlustabzugs nach § 10d EStG

  • BVerfG, 18.02.1970 - 2 BvR 746/68

    Leserbrief

  • BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60

    1. Rundfunkentscheidung

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

  • BGH, 20.03.1968 - I ZR 44/66

    "Mephisto"; Grundlagen des Unterlassungsanspruchs wegen Verletzung des …

  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 BvR 459/52

    Investitionshilfe

  • BVerfG, 16.06.1959 - 1 BvR 71/57

    Hebammenaltersgrenze

  • BVerfG, 15.02.1967 - 2 BvR 658/65

    Rechtsweg gegen eine Hausstrafe im Strafvollzug

  • BVerfG, 07.01.1959 - 1 BvR 100/57

    Arzneifertigwaren

  • BVerfG, 22.06.1960 - 2 BvR 125/60

    Jugendgefährdende Schriften I

  • BVerfG, 23.01.1968 - 1 BvR 709/66

    Nachtbackverbot I

  • BVerfG, 17.11.1959 - 1 BvL 80/53

    Prozeßagenten

  • BVerfG, 15.03.1967 - 1 BvR 575/62

    Verfassungsmäßigkeit des § 17 StBerG hinsichtlich Steuerbevollmächtigter

  • BVerfG, 17.12.1958 - 1 BvR 615/52

    Mahlquoten

  • BVerfG, 14.07.1959 - 1 BvL 28/57

    Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 1 Tierzuchtgesetzes

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß gerichtliche Entscheidungen im Verfahren der Verfassungsbeschwerde nur in engen Grenzen nachgeprüft werden können, daß insbesondere die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, aber auch die Auslegung einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und seiner Nachprüfung entzogen sind (so bereits BVerfGE 18, 85 ; 22, 93 ; 30, 173 ; 42, 143 ; 76, 143 ; 82, 6 ; 89, 276 ).

    Unter Betonung seiner besonderen Funktion und Stellung im Verhältnis zu anderen Trägern der rechtsprechenden Gewalt hat das Bundesverfassungsgericht von jeher Wert darauf gelegt, daß es selbst dann nicht seine Aufgabe sein könne, seine eigene Wertung der Umstände des Einzelfalls nach Art eines Rechtsmittelgerichts (vgl. BVerfGE 30, 173 ) an die Stelle derjenigen des zuständigen Richters zu setzen, wenn die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgeblich von der Bewertung der festgestellten Umstände abhängt (vgl. BVerfGE 22, 93 ).

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Die freie menschliche Persönlichkeit und ihre Würde stellen den höchsten Rechtswert innerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung dar (vgl. BVerfGE 6, 32 [41]; 27, 1 [6]; 30, 173 [193]; 32, 98 [108]).
  • BGH, 22.04.2005 - 2 StR 310/04

    "Kannibalen-Fall" muß neu verhandelt werden

    Denn die Vorstellungen der Allgemeinheit hinsichtlich des Umgangs mit Toten gründen letztlich in dem Bewußtsein der jedem Menschen zukommenden und über den Tod hinauswirkenden Würde (BVerfG NJW 2001, 2957, 2959; BVerfGE 30, 173, 196;… vgl. Tröndle/ Fischer StGB 52. Aufl. § 168 Rdn. 2;… Hörnle in MünchKomm § 168 Rdn. 2).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1973,2
BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65 (https://dejure.org/1973,2)
BVerfG, Entscheidung vom 14.02.1973 - 1 BvR 112/65 (https://dejure.org/1973,2)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Februar 1973 - 1 BvR 112/65 (https://dejure.org/1973,2)
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Soraya

Art. 20 Abs. 3 GG, zulässige richterrechtliche Entwicklung eines Schadensersatzanspruchs analog § 847 BGB für Persönlichkeitsverletzungen entgegen § 253 BGB aF (contra legem) (Hinweis: auch nach der Neuregelung des Schmerzensgeldanspruchs gem. § 253 BGB zum 1.8.02 ist der Anspruch auf Geldleistung bei Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht kodifiziert, dieser Anspruch wird von der BGH-Rechtsprechung nicht mehr als allgemeiner Schmerzensgeldanspruch verstanden);

Art. 5 GG, Regenbogenpresse unterfällt dem Schutzbereich der Pressefreiheit

Volltextveröffentlichungen (5)

Besprechungen u.ä. (2)

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Recht am eigenen Wort 2

  • honsell.at PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Wächter oder Herrscher - Die Rolle des Bundesverfassungsgerichts zwischen Recht und Politik (Prof. Dr. Heinrich Honsell; ZIP 2009, 1689)

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 34, 269
  • NJW 1973, 1221
  • MDR 1973, 737
  • GRUR 1974, 44
  • VersR 1973, 1132
  • DVBl 1973, 784
  • DÖV 1973, 457
  • afp 1973, 435
 
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Wird zitiert von ... (594)Zitiert selbst (31)

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65
    Es prüft deshalb, ob die Entscheidungen der Zivilgerichte auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Reichweite und Wirkkraft eines Grundrechts beruhen oder ob das Entscheidungsergebnis selbst Grundrechte eines Beteiligten verletzt (s. dazu allgemein BVerfGE 7, 198 [205 ff.]; 18, 85 [92 f.]; 30, 173 [187 f., 196 f.]; 32, 311 [316]).

    Das Wertsystem der Grundrechte findet seinen Mittelpunkt in der innerhalb der sozialen Gemeinschaft sich frei entfaltenden menschlichen Persönlichkeit und ihrer Würde (BVerfGE 6, 32 [41]; 7, 198 [205]).

    Rn. 29 3. § 823 Abs. 1 BGB ist ein "allgemeines Gesetz" im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG (BVerfGE 7, 198 [211]; 25, 256 [263 ff.]).

    Bei dieser Abwägung kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht schlechthin den Vorrang beanspruchen; von der Pressefreiheit kann je nach der Gestaltung des konkreten Falls eine restriktive Wirkung auf die aus dem Persönlichkeitsrecht abgeleiteten Ansprüche ausgehen (BVerfGE 7, 198 [208 f.]).

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65
    Es prüft deshalb, ob die Entscheidungen der Zivilgerichte auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Reichweite und Wirkkraft eines Grundrechts beruhen oder ob das Entscheidungsergebnis selbst Grundrechte eines Beteiligten verletzt (s. dazu allgemein BVerfGE 7, 198 [205 ff.]; 18, 85 [92 f.]; 30, 173 [187 f., 196 f.]; 32, 311 [316]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb die Anerkennung eines allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Rechtsprechung der Zivilgerichte nie beanstandet (s. besonders BVerfGE 30, 173 [194 ff.]; 34, 118 [135 f.] sowie Beschluß vom 31. Januar 1973 - 2 BvR 454/71 - Abschn. B II 2).

    Sie behält ihr Gewicht bei der Abwägung, die stattzufinden hat, wenn ein Konflikt zwischen den verfassungsrechtlich geschützten Interessenbereichen der Parteien eines Zivilrechtsverhältnisses zu lösen ist (BVerfGE 25, 256 [263]; 30, 173 [196 f.]).

  • BGH, 25.05.1954 - I ZR 211/53

    Veröffentlichung von Briefen

    Auszug aus BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65
    Rn. 6 Es wurde daher allgemein gebilligt, als der Bundesgerichtshof im Jahre 1954 das Bestehen eines allgemeinen Persönlichkeitsrechts erstmals anerkannte (BGHZ 13, 334 [337 f.]).

    In der Begründung, die an die Entscheidung von 1954 (BGHZ 13, 334) anknüpft, ist ausgeführt, den Art. 1 und 2 GG sei nicht nur das rechtliche Gebot zu entnehmen, die Persönlichkeit zu achten.

    Der Bundesgerichtshof bezieht in den Kreis der dort genannten Rechte auch das "allgemeine Persönlichkeitsrecht" ein, wobei er sich auf seine feststehende, in der Entscheidung vom 25. Mai 1954 (BGHZ 13, 334) näher begründete Rechtsprechung beruft; in dem Verhalten der Beschwerdeführer sieht er eine Verletzung dieses Rechts.

  • BVerfG, 26.02.1969 - 1 BvR 619/63

    Blinkfüer

    Auszug aus BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65
    Rn. 29 3. § 823 Abs. 1 BGB ist ein "allgemeines Gesetz" im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG (BVerfGE 7, 198 [211]; 25, 256 [263 ff.]).

    Sie behält ihr Gewicht bei der Abwägung, die stattzufinden hat, wenn ein Konflikt zwischen den verfassungsrechtlich geschützten Interessenbereichen der Parteien eines Zivilrechtsverhältnisses zu lösen ist (BVerfGE 25, 256 [263]; 30, 173 [196 f.]).

  • BGH, 14.02.1958 - I ZR 151/56

    Herrenreiter - Schmerzensgeld für Persönlichkeitsrechtsverletzungen

    Auszug aus BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65
    Im Jahre 1958 sprach der Bundesgerichtshof in dem sogenannten "Herrenreiter"-Urteil erstmals dem in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzten wegen des nichtvermögensrechtlichen Schadens eine billige Entschädigung in Geld zu (BGHZ 26, 349).

    Beispiele aus der Rechtsprechung zeigen aber, daß die Zivilgerichte die von ihnen entwickelten Regeln zum Schutze des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch außerhalb des Bereichs der Presse anwenden (vgl. etwa BGHZ 26, 349; 30, 7; 35, 363).

  • BGH, 05.03.1963 - VI ZR 55/62

    Fernsehansagerin - 'ausgemolkene Ziege' - §§ 823 Abs. 1, 847, 31 BGB, § 253 BGB, …

    Auszug aus BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65
    Rn. 15 In dem sogenannten "Fernsehansagerin"-Urteil (BGHZ 39, 124) wies der Bundesgerichtshof auch auf die tiefgreifende technische und soziale Entwicklung hin, die sich seit 1900 vollzogen habe und für die Schöpfer des Bürgerlichen Gesetzbuchs schlechthin unvorhersehbare Möglichkeiten einer nachhaltig wirkenden Verletzung von Persönlichkeitsgütern geschaffen habe.

    Rn. 20 Unter Anknüpfung an seine früheren Entscheidungen BGHZ 35, 363 und 39, 124 führt der Bundesgerichtshof sodann aus, daß bei schweren Persönlichkeitsverletzungen eine Genugtuung in Geld gefordert werden könne, wenn nur so eine dem Eingriff angemessene Wiedergutmachung des ideellen Schadens zu erreichen sei.

  • BVerfG, 16.06.1959 - 1 BvR 71/57

    Hebammenaltersgrenze

    Auszug aus BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65
    Die richterliche Entscheidung schließt dann diese Lücke nach den Maßstäben der praktischen Vernunft und den "fundierten allgemeinen Gerechtigkeitsvorstellungen der Gemeinschaft" (BVerfGE 9, 338 [349]).
  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

    Auszug aus BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65
    Das Wertsystem der Grundrechte findet seinen Mittelpunkt in der innerhalb der sozialen Gemeinschaft sich frei entfaltenden menschlichen Persönlichkeit und ihrer Würde (BVerfGE 6, 32 [41]; 7, 198 [205]).
  • BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60

    1. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65
    Die Pressefreiheit ist nicht auf die "seriöse" Presse beschränkt (…Maunz-Dürig-Herzog, Grundgesetz, Art. 5 Rdnr. 128 f.; vgl. auch BVerfGE 25, 296 [397] und - für den Rundfunk - BVerfGE 12, 205 [260]).
  • BVerfG, 31.01.1973 - 2 BvR 454/71

    Tonband

    Auszug aus BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65
    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb die Anerkennung eines allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Rechtsprechung der Zivilgerichte nie beanstandet (s. besonders BVerfGE 30, 173 [194 ff.]; 34, 118 [135 f.] sowie Beschluß vom 31. Januar 1973 - 2 BvR 454/71 - Abschn. B II 2).
  • BVerfG, 16.07.1969 - 1 BvL 19/63

    Mikrozensus

  • BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvL 106/53

    Gleichberechtigung

  • BGH, 18.03.1959 - IV ZR 182/58

    Anforderungen an die Wiederholungsgefahr bei Verletzung des allgemeinen …

  • BVerfG, 07.11.1972 - 1 BvL 4/71

    Verfassungsmäßigkeit des Schmerzensgeldausschlusses durch § 636 RVO

  • BVerfG, 10.10.1961 - 2 BvL 1/59

    Kapitalverkehrsteuergesetz

  • BVerfG, 29.01.1969 - 1 BvR 26/66

    Nichtehelichkeit

  • BGH, 10.12.1951 - GSZ 3/51

    Unfallrentenansprüche - § 400 BGB, teleologische Reduktion des Abtretungsverbots …

  • BVerfG, 11.11.1964 - 1 BvR 488/62

    Rückstellung für Pensionszusagen

  • BVerfG, 11.03.1969 - 1 BvR 665/62

    Geib/Stern

  • BGH, 30.10.1951 - I ZR 117/50

    Reichsvermögen und Bundesrepublik

  • BAG, 27.01.1955 - 2 AZR 479/54

    Rechtsstaatsprinzip: Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung

  • BGH, 08.05.1956 - I ZR 62/54

    Dahlke - § 823 Abs. 1 BGB, Recht am eigenen Bild, §§ 22, 23 KunstUrhG, Art. 1 …

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BGH, 20.05.1958 - VI ZR 104/57

    Tonbandaufnahme - Allgemeines Persönlichkeitsrecht

  • BGH, 22.12.1959 - VI ZR 175/58

    Burschenschaft - § 823 Abs. 1 BGB, Allgemeines Persönlichkeitsrecht, …

  • BGH, 26.11.1954 - I ZR 266/52

    Rechtsfolgen der Übertragung des Urheberrechts - Cosima Wagner

  • BGH, 15.11.1957 - I ZR 83/56

    Sherlock Holmes

  • BGH, 08.12.1964 - VI ZR 201/63

    Soraya Esfandiary Bakhtiary

  • BVerfG, 08.02.1972 - 1 BvR 170/71

    Steinmetz

  • RG, 12.05.1926 - I 287/25

    Rundfunk

  • RG, 23.10.1933 - VI 204/205/33

    1. Kann der Inhalt einer Zeugenaussage zur Begründung einer gegen den Zeugen …

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf - Voraussetzungen für Verbot einer Spontandemonstration

    Das Bundesverfassungsgericht hat Aufgabe und Befugnis der Gerichte zur Rechtsfortbildung stets anerkannt (BVerfGE 34, 269 [287 f.]).
  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte …

    Dementsprechend schützt das Persönlichkeitsrecht grundsätzlich vor dem heimlichen Abhören, der Verbreitung von Fotos aus dem zurückgezogenen Lebensbereich oder vor dem Unterschieben nichtgetätigter Äußerungen (vgl. BVerfGE 34, 269 ; 54, 148 ; 101, 361 ; 120, 180 ).
  • BGH, 19.05.1981 - GSSt 1/81

    Rache am Onkel - § 211 StGB, Heimtücke, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, im Wege …

    Dem Großen Senat ist es nicht verwehrt, sie dadurch zu schließen, daß er in Heimtückefällen auf der Rechtsfolgenseite des Mordes (§ 211 Abs. 1 StGB ) an die Stelle lebenslanger Freiheitsstrafe den Strafrahmen des § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB treten läßt, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die das Ausmaß der Täterschuld erheblich mindern (vgl. BVerfGE 34, 269, 290).
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