Rechtsprechung
| BGH, 08.12.2021 - VIII ZR 32/20 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Wohnraummietvertrag: Erheblichkeit des zur außerordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs berechtigenden Mietrückstands
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 543 Abs 2 S 1 Nr 3 Buchst a Alt 2 BGB, § 569 Abs 3 Nr 1 S 1 BGB
Wohnraummietvertrag: Erheblichkeit des zur außerordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs berechtigenden Mietrückstands - IWW
§ 546 Abs. 1, § ... 985 BGB, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a Alt. 2 BGB, § 569 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 BGB, § 554 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 BGB, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a BGB, § 554 BGB, § 554 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b BGB, § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 569 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 BGB, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a Alt. 2, § 242 BGB, § 554 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB, § 569 BGB, § 554 Abs. 2 BGB, § 554 Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 1 BGB, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, § 241 Abs. 2, § 563 Abs. 3 ZPO, § 721 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 ZPO
- Wolters Kluwer
Bestimmen der Erheblichkeit des zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs berechtigenden Mietrückstands nach der Gesamthöhe der beiden rückständigen Teilbeträge; Anforderungen an eine außerordentliche fristlose ...
- iurado.de (Kurzinformation und Volltext)
Zur fristlosen Kündigung eines Mieters wegen eines mehr als einmonatigen Mitrückstandes in zwei aufeinanderfolgenden Terminen; §§ 543, 569 BGB
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB §§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a Alt. 2, 569 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1
Fristlose Kündigung bei Mietrückstand für mehr als einen Monat - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Die Erheblichkeit des zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs berechtigenden Mietrückstands ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a Alt. 2, § 569 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 BGB allein nach der Gesamthöhe der beiden ...
- rechtsportal.de
Bestimmen der Erheblichkeit des zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs berechtigenden Mietrückstands nach der Gesamthöhe der beiden rückständigen Teilbeträge; Anforderungen an eine außerordentliche fristlose ...
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Kündigung wegen Zahlungsverzugs: Allein die Gesamthöhe des Rückstands relevant
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (10)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Mietkündigung wegen Zahlungsrückstands
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Außerordentliche fristlose Kündigung: Gesamthöhe des Mietrückstands bestimmt ...
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Erheblicher Zahlungsverzug bei Rückstand mit mehr als einer Miete - Erheblicher Zahlungsverzug bei Rückstand mit mehr als einer Miete
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Kündigung wegen Mietrückstands - "Erheblich" ist der Rückstand, wenn er die für einen Monat geschuldete Miete übersteigt
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Erheblichkeit des Zahlungsverzugs bei außerordentlicher fristloser Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses anhand der Gesamthöhe beider rückständiger Teilbeträge
- haufe.de (Kurzinformation)
Bei Kündigung wegen Mietschulden zählt nur der Gesamtrückstand
- haufe.de (Kurzinformation)
Kündigung wegen Mietschulden: Nur der Gesamtrückstand zählt
- anwalt.de (Kurzinformation)
Voraussetzungen der Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzuges
- presseportal.de (Kurzinformation)
Achtung, Mietrückstand - In bestimmten Fällen droht die fristlose Kündigung
- promietrecht.de (Kurzinformation)
Fristlose Kündigung - Mietschuld höher als eine Monatsmiete
Besprechungen u.ä. (2)
- jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Kündigung des Wohnraummietverhältnisses wegen erheblicher Zahlungsrückstände
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Kündigung wegen Zahlungsverzugs: Allein die Gesamthöhe des Rückstands ist relevant (IMR 2022, 55)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 30.08.2018 - 16 C 161/18
- LG Berlin, 06.11.2019 - 66 S 181/18
- LG Berlin, 08.01.2020 - 66 S 181/18
- BGH, 08.12.2021 - VIII ZR 32/20
Papierfundstellen
- NJW 2022, 1014
- MDR 2022, 227
- NZM 2022, 131
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (11)
- RG, 19.03.1915 - III 565/14
Miete; Fristlose Kündigung; Differenzklage
Auszug aus BGH, 08.12.2021 - VIII ZR 32/20
Bereits das Reichsgericht habe auf das Verhältnis des rückständigen Teilbetrags zu der jeweils geschuldeten Rate abgestellt, nicht aber auf den Gesamtbetrag der Rückstände aus beiden Raten (RGZ 86, 334, 335)."[…] In dem neugefassten § 554 Abs. 1 kommt für alle Mietverhältnisse der in der Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben entwickelte Grundsatz zum Ausdruck, dass wegen nur unerheblicher Rückstände nicht fristlos gekündigt werden kann (RGZ 86, 334).
Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts durfte die Vorschrift des § 554 BGB aF allerdings nicht dazu führen, den Mieter auch dann einer fristlosen Kündigung auszusetzen, wenn es sich nur um unerhebliche Teile einer Mietzinsrate handelt; es verstieße gegen Treu und Glauben, wenn der Vermieter sich auf einen geringfügigen Rückstand berufen dürfte (so RGZ 86, 334, 335).
Rn. 25 (1) Soweit die Gesetzesmaterialien zum Ersten Mietrechtsänderungsgesetz auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts Bezug nehmen, betrifft dies ausschließlich den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben, "dass wegen nur unerheblicher Rückstände nicht fristlos gekündigt werden kann" (vgl. BT-Drucks. IV/806, S. 10, unter Hinweis auf RGZ 86, 334).
Hingegen hat der Gesetzgeber des Ersten Mietrechtsänderungsgesetzes das vom Reichsgericht aufgestellte Erfordernis, es komme auf das "Verhältnis des rückständigen Teilbetrags zu der betreffenden Rate" an (vgl. RGZ 86, 334, 335), gerade nicht umgesetzt, sondern mit der neu geschaffenen Bestimmung des § 554 Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 1 BGB aF (§ 569 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 BGB) allein "den rückständigen Teil der Miete" als kündigungsrelevant bestimmt.
- BGH, 15.04.1987 - VIII ZR 126/86
Berechnung des rückständigen Mietzinses; Vertragliche Einschränkung des …
Auszug aus BGH, 08.12.2021 - VIII ZR 32/20
Für eine darüberhinausgehende gesonderte Bewertung der Höhe der einzelnen monatlichen Rückstände im Verhältnis zu jeweils einer Monatsmiete und damit für eine richterliche Anhebung der Anforderungen an eine außerordentliche fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs lässt das Gesetz keinen Raum (Bestätigung des Senatsurteils vom 15. April 1987 - VIII ZR 126/86, NJW-RR 1987, 903 unter II 1 d [zu § 554 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 BGB aF]).Rn. 8 Zwar habe der Bundesgerichtshof zur Vorgängerbestimmung des § 554 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 BGB aF entschieden, dass die Erheblichkeit des Mietrückstands nicht zusätzlich nach der Höhe des einzelnen Rückstands im Verhältnis zu der jeweiligen Monatsmiete zu beurteilen sei, sondern nur nach der Gesamthöhe des Rückstands, bezogen auf die Summe der für die beiden aufeinander folgenden Termine geschuldeten Miete (Urteil vom 15. April 1987 - VIII ZR 126/86, NJW-RR 1987, 903 unter II 1 d [für ein gewerbliches Mietverhältnis]).
Dies hat der Senat, wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt nicht verkannt hat, bereits hinsichtlich der Vorgängerbestimmung zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a Alt. 2 BGB entschieden (Senatsurteil vom 15. April 1987 - VIII ZR 126/86, NJW-RR 1987, 903 unter II 1 d [zu § 554 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 BGB aF]; zur Maßgeblichkeit des Gesamtrückstands siehe auch BGH…, Urteil vom 23. Juli 2008 - XII ZR 134/06, NJW 2008, 3210 Rn. 34 mwN).
Rn. 19 b) Außerdem verkennt das Berufungsgericht, dass § 569 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 BGB für Mietverhältnisse über Wohnraum ausdrücklich und abschließend bestimmt, welche Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal eines nicht unerheblichen Rückstands im Sinne der Vorschrift des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a Alt. 2 BGB zu stellen sind (so bereits Senatsurteil vom 15. April 1987 - VIII ZR 126/86, aaO [zu § 554 Abs. 2 Nr. 1 BGB aF]) und damit kein Raum für eine richterliche Anhebung der Anforderungen an eine außerordentliche fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs bleibt.
Diese besondere Schutzvorschrift zugunsten des Wohnraummieters (vgl. Senatsurteil vom 15. April 1987 - VIII ZR 126/86, aaO unter II 1 d, siehe auch BGH…, Urteil vom 13. Mai 2015 - XII ZR 65/14, BGHZ 205, 300 Rn. 50, 55) hat der Gesetzgeber des Mietrechtsreformgesetzes (Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 19. Juni 2000, BGBl. I S. 1149) in § 569 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 BGB - mit Ausnahme der im Streitfall nicht relevanten Verlängerung der Schonfrist - ohne inhaltliche Änderungen übernommen (…vgl. BT-Drucks. 14/4553, S. 44, 64).
- BGH, 19.09.2018 - VIII ZR 231/17
Fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses kann mit hilfsweise erklärter …
Auszug aus BGH, 08.12.2021 - VIII ZR 32/20
Das Berufungsgericht hat auf die erstinstanzlichen Feststellungen Bezug genommen, wonach Tatbestände, nach denen eine aufgrund von Zahlungsverzug wirksam erklärte außerordentliche fristlose Kündigung des Mieters nachträglich unwirksam wird (vgl. Senatsurteil vom 19. September 2018 - VIII ZR 231/17, BGHZ 220, 1 Rn. 20), unstreitig nicht gegeben sind.
- BGH, 13.05.2015 - XII ZR 65/14
Gewerberaummietvertrag: Wegfall eines Mietminderungsrechts wegen unberechtigter …
Auszug aus BGH, 08.12.2021 - VIII ZR 32/20
Diese besondere Schutzvorschrift zugunsten des Wohnraummieters (…vgl. Senatsurteil vom 15. April 1987 - VIII ZR 126/86, aaO unter II 1 d, siehe auch BGH, Urteil vom 13. Mai 2015 - XII ZR 65/14, BGHZ 205, 300 Rn. 50, 55) hat der Gesetzgeber des Mietrechtsreformgesetzes (Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 19. Juni 2000, BGBl. I S. 1149) in § 569 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 BGB - mit Ausnahme der im Streitfall nicht relevanten Verlängerung der Schonfrist - ohne inhaltliche Änderungen übernommen (…vgl. BT-Drucks. 14/4553, S. 44, 64). - BGH, 27.09.2017 - VIII ZR 193/16
Wohnraummiete: Ausschluss der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs durch …
Auszug aus BGH, 08.12.2021 - VIII ZR 32/20
Der Gesetzgeber hat in § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, § 569 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 BGB die Wertung getroffen, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter jedenfalls dann unzumutbar ist, wenn sich der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit einem Teil der Miete in Verzug befindet, der die Miete für einen Monat übersteigt (Senatsurteil vom 27. September 2017 - VIII ZR 193/16, NJW 2018, 939 Rn. 32). - BGH, 23.06.2010 - VIII ZR 325/09
Wohnraummiete in einem "Reihenhausblock": Realteilung eines mit …
Auszug aus BGH, 08.12.2021 - VIII ZR 32/20
Rn. 33 Die Entscheidung über die Räumungsfrist, die auch im Revisionsurteil noch ausgesprochen werden kann (…BGH, Beschlüsse vom 27. April 2010 - VIII ZR 283/09, juris Rn. 4;… vom 24. April 2014 - V ZR 74/14, juris Rn. 7; siehe auch Urteil vom 23. Juni 2010 - VIII ZR 325/09, NJW 2010, 3571 Rn. 21 sowie bereits Urteil vom 13. März 1963 - V ZR 224/60, NJW 1963, 1307), beruht auf § 721 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 ZPO. - BGH, 24.04.2014 - V ZR 74/14
Revisionsverfahren: Anträge auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung …
Auszug aus BGH, 08.12.2021 - VIII ZR 32/20
Rn. 33 Die Entscheidung über die Räumungsfrist, die auch im Revisionsurteil noch ausgesprochen werden kann (…BGH, Beschlüsse vom 27. April 2010 - VIII ZR 283/09, juris Rn. 4; vom 24. April 2014 - V ZR 74/14, juris Rn. 7;… siehe auch Urteil vom 23. Juni 2010 - VIII ZR 325/09, NJW 2010, 3571 Rn. 21 sowie bereits Urteil vom 13. März 1963 - V ZR 224/60, NJW 1963, 1307), beruht auf § 721 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 ZPO. - BGH, 27.04.2010 - VIII ZR 283/09
Räumungsfrist für Wohnraum: Fristgewährung im Revisionsverfahren
Auszug aus BGH, 08.12.2021 - VIII ZR 32/20
Rn. 33 Die Entscheidung über die Räumungsfrist, die auch im Revisionsurteil noch ausgesprochen werden kann (BGH, Beschlüsse vom 27. April 2010 - VIII ZR 283/09, juris Rn. 4;… vom 24. April 2014 - V ZR 74/14, juris Rn. 7;… siehe auch Urteil vom 23. Juni 2010 - VIII ZR 325/09, NJW 2010, 3571 Rn. 21 sowie bereits Urteil vom 13. März 1963 - V ZR 224/60, NJW 1963, 1307), beruht auf § 721 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 ZPO. - BGH, 13.03.1963 - V ZR 224/60
Auszug aus BGH, 08.12.2021 - VIII ZR 32/20
Rn. 33 Die Entscheidung über die Räumungsfrist, die auch im Revisionsurteil noch ausgesprochen werden kann (…BGH, Beschlüsse vom 27. April 2010 - VIII ZR 283/09, juris Rn. 4;… vom 24. April 2014 - V ZR 74/14, juris Rn. 7; siehe auch Urteil vom 23. Juni 2010 - VIII ZR 325/09, NJW 2010, 3571 Rn. 21 sowie bereits Urteil vom 13. März 1963 - V ZR 224/60, NJW 1963, 1307), beruht auf § 721 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 ZPO. - BGH, 23.07.2008 - XII ZR 134/06
Begriff des Verzugs mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete; …
Auszug aus BGH, 08.12.2021 - VIII ZR 32/20
Dies hat der Senat, wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt nicht verkannt hat, bereits hinsichtlich der Vorgängerbestimmung zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a Alt. 2 BGB entschieden (Senatsurteil vom 15. April 1987 - VIII ZR 126/86, NJW-RR 1987, 903 unter II 1 d [zu § 554 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 BGB aF]; zur Maßgeblichkeit des Gesamtrückstands siehe auch BGH, Urteil vom 23. Juli 2008 - XII ZR 134/06, NJW 2008, 3210 Rn. 34 mwN). - LG Berlin, 08.01.2020 - 66 S 181/18
Erheblicher Zahlungsrückstand für außerordentliche fristlose Kündigung
- BSG, 13.07.2022 - B 7/14 AS 52/21 R
Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - darlehensweise Übernahme von …
Die Klägerin war mit der Miete in einem zur außerordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs berechtigenden Rückstand (vgl insoweit § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB sowie zum Umfang des hierfür erforderlichen Zahlungsrückstands zuletzt BGH vom 8.12.2021 - VIII ZR 32/20 - NJW 2022, 1014); das gilt unabhängig von der sozialrechtlichen Zuordnung zu § 22 Abs. 1 oder Abs. 8 SGB II. Angesichts dieser Sachlage spricht nichts gegen die Ernsthaftigkeit der angedrohten Kündigung. - LG Berlin, 11.05.2022 - 64 S 260/21
Kündigung eines Mietvertrages wegen Zahlungsverzug
Der Kläger führt mit Schriftsatz vom 21. April 2022 aus, dass die Hinweise der Kammer sich mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, namentlich schon mit dem Leitsatz der Entscheidung zu VIII ZR 32/20, nicht vereinbaren ließen.Der neuerliche Hinweis des Klägers auf den Leitsatz zum Verfahren VIII ZR 32/20 geht über die diesbezüglichen Ausführungen der Kammer im Hinweisbeschluss und das dort wieder gegebene Zitat aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs hinweg; er gibt daher keinen Anlass zu weiterer Exegese.
- OLG Karlsruhe, 20.03.2026 - 14 U 128/25
Auslegung einer Kündigungsklausel
Der Gesamtrückstand ist jedenfalls dann nicht mehr unerheblich, wenn er die für einen Monat geschuldete Miete übersteigt (BGH, Urteil vom 08.12.2021 - VIII ZR 32/20, Rn. 16, juris). - AG Frankfurt/Main, 03.06.2022 - 33 C 624/22
Fristlose Kündigung wegen Mietrückstands bei Erkrankung des Mieters
Im Zusammenhang mit §§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lit a) Alt. 2, 569 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 BGB ist die Erheblichkeit des zur außerordentlichen fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs bei Wohnraummietverhältnissen berechtigten Mietrückstands nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein nach der Gesamthöhe der beiden rückständigen Teilbeträge zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil v. 8.12.2021 - VIII ZR 32/20, juris Rn. 16;… BGH, Urteil v. 13.5.2015 - XII ZR 65/14, juris Rn. 50;… BGH, Urteil v. 15.4.1987 - VIII ZR 126/86, juris Rn. 28).Sie führte zu einer von dem Gesetzgeber nicht intendierten Anhebung des Schutzniveaus des säumigen Mieters (vgl. BGH, Urteil v. 8.12.2021 - VIII ZR 32/20, juris Rn. 17).
- LG Berlin, 08.04.2022 - 64 S 260/21
Kündigung eines Mietvertrages wegen Zahlungsverzug
Nichts anderes ergibt sich aus der jüngeren Entscheidung vom 8. Dezember 2021; auch dort hat sich der Bundesgerichtshof allein mit den in zwei unmittelbar aufeinander folgenden Terminen entstandenen Zahlungsrückständen befasst und bestätigt, dass die Erheblichkeit "allein nach der Gesamthöhe der beiden rückständigen Teilbeträge" zu beurteilen sei (vgl. BGH - VIII ZR 32/20 -, Urt. v. 08.12.2021, GE 2022, 147 ff., Rn. 16, zitiert nach juris).
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Rechtsprechung
| BGH, 09.12.2021 - V ZR 112/21 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Wohnungseigentumssache: Streitwertbemessung bei Rechtsmitteleinlegung nach Gesetzesänderung in einem Übergangsfall
- IWW
§ 543 Abs. 2 ZPO, § ... 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO, § 3 ZPO, § 71 Abs. 1 Satz 2, § 47 Abs. 2 GKG, § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG, § 49a GKG, § 49 GKG, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 71 Abs. 1 GKG, § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG
- Wolters Kluwer
Streitwertfestsetzung in Wohneigentumsangelegenheiten
- zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
GKG a. F. § 49a; GKG § 71 Abs. 1 Satz 2
Streitwertbemessung bei vor dem 1. 12. 2020 anhängig gewordenem WEG-Verfahren anderer Art (keine Beschlussanfechtungsklage) und danach eingelegtem Rechtsmittel - rechtsportal.de
GKG a.F. § 49a; GKG § 71 Abs. 1 S. 2
In einem Verfahren über ein Rechtsmittel, das in einem wohnungseigentumsrechtlichen Übergangsfall nach dem 30. November 2020 eingelegt worden ist und einen auf das gemeinschaftliche Eigentum bezogenen Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch betrifft, bestimmt sich der ... - rechtsportal.de
GKG § 71 Abs. 1 S. 2
Streitwertfestsetzung in Wohneigentumsangelegenheiten - datenbank.nwb.de
- ibr-online
Streitwerte bei Unterlassungs-/Beseitigungsklagen im Übergangsrecht
Besprechungen u.ä.
- ibr-online (Entscheidungsbesprechung)
Streitwerte in WEG-Übergangsverfahren: Änderung der BGH-Rechtsprechung (IMR 2022, 125)
Verfahrensgang
- AG Emden, 24.09.2020 - 5 C 313/19
- LG Aurich, 18.03.2021 - 1 S 132/20
- LG Aurich, 18.03.2021 - 1 S 32/20
- BGH, 09.12.2021 - V ZR 112/21
Papierfundstellen
- MDR 2022, 227
- NZM 2022, 808
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (5)
- BGH, 30.09.2021 - V ZR 258/20
Inanspruchnahme der Gesellschafter einer Bauträgerin wegen Mängeln am …
Auszug aus BGH, 09.12.2021 - V ZR 112/21
In einem Verfahren über ein Rechtsmittel, das in einem wohnungseigentumsrechtlichen Übergangsfall nach dem 30. November 2020 eingelegt worden ist und einen auf das gemeinschaftliche Eigentum bezogenen Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch betrifft, bestimmt sich der Streitwert gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG nicht mehr nach § 49a GKG aF, sondern nach den Wertvorschriften der Zivilprozessordnung (Abgrenzung zu Senat, Beschluss vom 30. September 2021 - V ZR 258/20, WuM 2021, 701 Rn. 19).Soweit in Beschlussanfechtungsklagen § 49a GKG aF im Rechtsmittelverfahren anwendbar bleibt, beruht dies darauf, dass die Anwendung von § 49 GKG Wertungswidersprüche hervorrufen würde (näher Senat, Beschluss vom 30. September 2021 - V ZR 258/20, WuM 2021, 701 Rn. 19).
- BGH, 12.03.2020 - V ZR 160/19
Streitwert eines Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrags
Auszug aus BGH, 09.12.2021 - V ZR 112/21
Rn. 6 c) Zu einer Änderung des Streitwerts für die Vorinstanzen von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist der Senat nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem Anfall der "Hauptsache" führt (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2020 - V ZR 160/19, WM 2020, 1796 Rn. 5). - BGH, 18.01.2018 - V ZR 71/17
Wohnungseigentumssache: Streitwert einer Klage auf Erteilung der Zustimmung zur …
Auszug aus BGH, 09.12.2021 - V ZR 112/21
In einem Verfahren über ein Rechtsmittel, das - wie hier - in einem wohnungseigentumsrechtlichen Übergangsfall nach dem 30. November 2020 eingelegt worden ist und einen auf das gemeinschaftliche Eigentum bezogenen Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch betrifft, bestimmt sich der Streitwert gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG nicht mehr nach § 49a GKG aF (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 18. Januar 2018 - V ZR 71/17, NJW-RR 2018, 775 Rn. 3), sondern nach den Wertvorschriften der Zivilprozessordnung. - BGH, 19.01.2017 - V ZR 100/16
Nichtzulassungsbeschwerde in einer Wohnungseigentumssache: Wert der Beschwer für …
Auszug aus BGH, 09.12.2021 - V ZR 112/21
Rn. 5 b) Das danach maßgebliche Interesse der Beklagten an der Abwehr der Klage richtet sich gemäß § 3 ZPO nach den mit der Unterlassung der Wohnnutzung verbundenen Nachteilen (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZR 100/16, ZWE 2017, 191 Rn. 7 ff.;… Beschluss vom 19. November 2020 - V ZR 48/20, WuM 2021, 134 Rn. 6). - BGH, 19.11.2020 - V ZR 48/20
Wert der Beschwer: Verurteilung zur Unterlassung der Wohnnutzung von Teileigentum
Auszug aus BGH, 09.12.2021 - V ZR 112/21
Rn. 5 b) Das danach maßgebliche Interesse der Beklagten an der Abwehr der Klage richtet sich gemäß § 3 ZPO nach den mit der Unterlassung der Wohnnutzung verbundenen Nachteilen (vgl. Senat…, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZR 100/16, ZWE 2017, 191 Rn. 7 ff.; Beschluss vom 19. November 2020 - V ZR 48/20, WuM 2021, 134 Rn. 6).
- BGH, 21.07.2023 - V ZR 90/22
Veräußerung von Wohnungseigentum: Passivlegitimation bei einer Klage eines …
Maßgeblich ist insofern aber der richtige, nicht der festgesetzte Streitwert für die erste Instanz (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - V ZR 112/21, ZWE 2022, 141 Rn. 5). - OLG Düsseldorf, 10.02.2026 - 6 U 1/25
Aldi Süd darf Kaffee unter den Herstellungskosten anbieten
Maßgeblich ist insofern aber der richtige, nicht der festgesetzte Streitwert für die erste Instanz (vgl. BGH…, Urteil vom 21.07.2023, V ZR 90/22, BeckRS 2023, 20533, Rn. 20; Beschluss vom 09.12.2021, V ZR 112/21, ZWE 2022, 141 Rn. 5). - BGH, 27.01.2022 - V ZR 64/21
Nichtzulassungsbeschwerde im Wohnungseigentumsverfahren: Streitwertbemessung in …
Rn. 4 a) Der Streitwert für das Verfahren bestimmt sich gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG nach den Wertvorschriften der Zivilprozessordnung, weil die Nichtzulassungsbeschwerde nach dem 30. November 2020 eingelegt worden ist und einen auf das gemeinschaftliche Eigentum bezogenen Beseitigungsanspruch betrifft (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - V ZR 112/21, juris Rn. 4).Insoweit bleibt § 49a GKG aF maßgeblich (§ 71 Abs. 1 Satz 1 GKG; vgl. Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - V ZR 112/21, aaO).
- BGH, 30.03.2023 - V ZR 132/22
Nichtzulassungsbeschwerde in Wohnungseigentumssachen: Beschwerdewertbemessung bei …
Maßgeblich ist insofern aber der richtige, nicht der festgesetzte Streitwert für die erste Instanz (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - V ZR 112/21, ZWE 2022, 141 Rn. 5).Rn. 15 4. Zu einer Änderung des Streitwerts für die Vorinstanzen von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist der Senat nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem Anfall der "Hauptsache" führt (vgl. Senat…, Beschluss vom 12. März 2020 - V ZR 160/19, WM 2020, 1796 Rn. 5; Beschluss vom 9. Dezember 2021 - V ZR 112/21, ZWE 2022, 141 Rn. 6).
- BGH, 12.05.2022 - V ZB 58/21
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist: Auslegung des …
Rn. 14 Den Streitwert hat der Senat gemäß § 3 ZPO (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - V ZR 112/21, MDR 2022, 227 Rn. 4 u. 5) mangels anderer Anhaltspunkt in Anlehnung an die Entscheidung des Berufungsgerichts festgesetzt. - BGH, 02.06.2022 - V ZR 192/21
Zurückweisung der Beschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
In einem Verfahren über ein Rechtsmittel, das - wie hier - in einem wohnungseigentumsrechtlichen Übergangsfall nach dem 30. November 2020 eingelegt worden ist und einen auf das gemeinschaftliche Eigentum bezogenen Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch betrifft, bestimmt sich der Streitwert gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG nach den Wertvorschriften der Zivilprozessordnung (näher Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - V ZR 112/21, ZWE 2022, 141 Rn. 4).Insoweit bleibt § 49a GKG aF maßgeblich (§ 71 Abs. 1 Satz 1 GKG; vgl. Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - V ZR 112/21, ZWE 2022, 141 Rn. 5).
- BGH, 21.09.2023 - V ZB 25/23
WEG-Beschluss: Bemessung der Beschwer in der Berufungsinstanz
Deren Wert ist gemäß § 3 ZPO zu schätzen (vgl. Senat…, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZR 100/16, WuM 2017, 174 Rn. 7;… Beschluss vom 19. November 2020 - V ZR 48/20, WuM 2021, 134 Rn. 6; Beschluss vom 9. Dezember 2021 - V ZR 112/21, MDR 2022, 227 Rn. 5). - BGH, 15.06.2023 - V ZR 227/22
Wert der Beschwer bei Streit um Sondernutzungsrecht
- BGH, 06.08.2024 - V ZR 166/23
Statthaftigkeit der Gegenvorstellung gegen die Wertfestsetzung
In einem Verfahren über ein Rechtsmittel, das - wie hier - in einem wohnungseigentumsrechtlichen Übergangsfall nach dem 30. November 2020 eingelegt worden ist und keine Beschlussanfechtungsklage zum Gegenstand hat, bestimmt sich der Streitwert gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG nicht mehr nach § 49a GKG aF, sondern gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG nach den Wertvorschriften der Zivilprozessordnung (Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - V ZR 112/21, ZWE 2022, 141 Rn. 4). - BGH, 26.01.2023 - V ZR 205/21
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde
Denn der Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs, auf den der Streitwert im Rechtsmittelverfahren begrenzt ist, ist objektiv anhand materieller Kriterien zu bestimmen (siehe zum Ganzen auch Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - V ZR 112/21, ZWE 2022, 141 Rn. 5).
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