Rechtsprechung
| BGH, 20.03.1963 - V ZR 89/62 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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Kurzfassungen/Presse
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§ 137 BGB, § 313 BGB, § 311 b BGB, § 2174 BGB
Verpflichtung zur Nichtveräußerung einer Immobilie, Sinn und Zweck der Formvorschrift, Nichterfassung schuldrechtlicher Veräußerungsverbote, Vermeidung übereilter Bindungen zum Erwerb oder zur Veräußerung von Grundstücken, schuldrechtliche Unterlassungspflicht zur ...
Papierfundstellen
- NJW 1963, 1602
- MDR 1963, 578
- DNotZ 1964, 232
- DB 1963, 1537
Wird zitiert von ... (16) Zitiert selbst (4)
- BGH, 30.09.1959 - V ZR 66/58
Erbvertragsvermächtnis
Auszug aus BGH, 20.03.1963 - V ZR 89/62
In rechtlicher Hinsicht folgt das Berufungsgericht den in einer anderen Sache ergangenen Urteil des erkennenden Senats vom 0. September 1959 (V ZR 66/58, BGHZ 31, 13).Beweispflichtig dafür ist nach allgemeinen Grundsätzen der Bedachte (Erb vertragsgegner oder Dritter, hier Kläger), der sich auf eine solche Verpflichtung des Erblassers beruft (vgl. das genannte Urteil BGHZ 31, 13, 19)" Dies muß auch bei Zusammenhang mit einem entgeltlichen Erbvertrag gelten; ein solcher Zusammenhang spricht zwar in der Hegel für vertragsmäßige Natur der im Erbvertrag enthaltenen Verfügung und dahe$ für ihre Bindungswirkung von Todes'wegen (Senatsurteil vom 8 . November 1961, V ZR 31/60 = BGHZ 36, 115, 120), begründet aber noch nicht ohne weiteres eine Vermutung für das gleichzeitige Vorliegen eines rechtlich davon wesensvor3Chiedenen Verpfiichtungsgeschäfts unter Lebenden.
Allerdings erfordert ein Verpflichtungsgeschäft nach § 137 Satz 2 BGB, wie jedes Rechtsgeschäft, nicht nur den 'tatsächlichen Willen des Erklärenden (hier des Erblassers) zur Unterlassung einer Veräußerung (BGHZ 31, 13, 18) und auch nicht m ir nur die Vorstellung, rechtlich gebunden zu sein, sondern (das Bewußtsein und) den Willen, durch sein Verhalten eine (andernfalls nicht bestehende) rechtliche Bindung her bei zuführ en.
- BGH, 10.02.1960 - V ZR 39/58
Haftung des Erben eines Handelsgeschäftes für vor dem Erbfall begründete …
Auszug aus BGH, 20.03.1963 - V ZR 89/62
ferin und Erbin ist, bedeutet das sinnvollerweise, daß der Kläger ohne den theoretisch erwägbaren Umweg über eine den Kaufvertrag rückgängig machende Willenserklärung der Beklagten sofort und unmittelbar Erfüllung des Vermächtnisses von ihr verlangen kann (vgl. für eine ähnliche Präge beim VorausVermächtnis an den Vorerben das Senatsurteil BGHZ 32, 60, 61/62). - BGH, 08.11.1961 - V ZR 31/60
Übernahmerecht als Vermächtnis
Auszug aus BGH, 20.03.1963 - V ZR 89/62
Beweispflichtig dafür ist nach allgemeinen Grundsätzen der Bedachte (Erb vertragsgegner oder Dritter, hier Kläger), der sich auf eine solche Verpflichtung des Erblassers beruft (vgl. das genannte Urteil BGHZ 31, 13, 19)" Dies muß auch bei Zusammenhang mit einem entgeltlichen Erbvertrag gelten; ein solcher Zusammenhang spricht zwar in der Hegel für vertragsmäßige Natur der im Erbvertrag enthaltenen Verfügung und dahe$ für ihre Bindungswirkung von Todes'wegen (Senatsurteil vom 8 . November 1961, V ZR 31/60 = BGHZ 36, 115, 120), begründet aber noch nicht ohne weiteres eine Vermutung für das gleichzeitige Vorliegen eines rechtlich davon wesensvor3Chiedenen Verpfiichtungsgeschäfts unter Lebenden. - BGH, 03.11.1961 - V ZR 48/60
Naturalpacht
Auszug aus BGH, 20.03.1963 - V ZR 89/62
dem.: â- ©e dacht eh, â- verpflicht et büb er7$.0?E©'eritächt'en.Gegenst and tiauch unter Lebenden nicht mehr zu verfügen (§ 137 .Satz .2; BGB:) " Zu einer (solchen schulIrEÄEEilEch; Verpflichtung -be<-: :(därf(-::es eines Vertrags (§ 305 BGB) , der normalerweise keine- â- -ibrra.'benötigt und daher auch .stillschweigend, abesehlosseö werden kann" An dieser- auch vdh( der Revision nicht in Zwei :fei- -gezogenen/ HeehtsaufiassuhgAi. Die im genannten Senatsurteil offengelassene Frage? ob ein solcher Unterlassungsvertrag bei Verbindung mit einem Erbvertrag der vorliegenden Art der Form des § 313 BGB bedarf, wird vom Berufungsgericht verneint? weil er den Eigentümer gerade nicht zur Veräußerung, sondern zur Hiebt- Veräußerung verpflichtet und deshalb Sinn und Zweck jener Eoravorschrift nicht zutreffen" Auch dem ist beizutreten" Ein solcher Verpflichtungsvertrag bedurfte auch nick etwa der Form des Erbvertrags, selbst wenn er mit ihm nacn seinem Abschlußzeitpunkt und nach seinem Inhalt zusammen-: hing"; Für die Annahme einer zur Formbedürftigkeit auch def Verpflichtungsgeschäfts unter Lebenden nach § 2276 BGB führenden rechtlichen Einheit beider Geschäfte (sA das Senatsurteil vom 3" November 1961, V ZR 48/60, BGHZ 36, 65? 70/71 )j bedurfte es besonderer Umstände des Einzelfalls, füi -die hier keine Anhaltspunkte vorliegen"7 Eine rechtliche oder tatsächliche Vermutung für das Vorliegen eines solchen Verpflichtungsvertrags neben einem Erbvertrag besteht allerdings keineswegs.
- BGH, 25.01.2008 - V ZR 118/07
Verjährung von gesetzlichen Ansprüchen
Der Revisionserwiderung ist auch zuzugeben, dass die Verpflichtung, ein Grundstück keinem anderen als dem Versprechensempfänger zu veräußern, nicht nach § 313 Satz 1 BGB a. F. (oder § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB) beurkundungspflichtig ist (Senat, BGHZ 31, 13, 19; BGHZ 103, 235, 238; Senat, Urt. v. 20. März 1963, V ZR 89/62, NJW 1963, 1602, 1603;… Erman/Grziwotz, aaO, § 311b Rdn. 8). - BGH, 10.02.1988 - IVa ZR 268/86
Beurkundungsbedürftigkeit einer Reservierungsvereinbarung
Es ist jedoch in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt, daß auch ein Eigentümer ein solches Veräußerungsverbot formfrei mit einem Dritten vereinbaren kann (BGH Urteil vom 20. März 1963 - V ZR 89/62 - NJW 1963, 1602 unter I Abs. 2;… ebenso Heinrichs bei Palandt, BGB 47. Aufl. § 137 Anm. 1 c a.E., § 313 Anm. 3 d;… Brox bei Erman, BGB 7. Aufl. § 137 Rdn. 6;… Krüger-Nieland/Zöller in BGB-RGRK 12. Aufl. § 137 Rdn. 24;… Dilcher bei Staudinger BGB 12. Aufl. § 137 Rdn. 17;… Vollkommer bei Jauernig, BGB 4. Aufl. § 313 Anm. 2 b aa). - BGH, 27.02.1967 - III ZR 68/66
Schuldrechtliche Vereinbarung zum Ausschluß der Verfügungsfreiheit des Erblassers …
Der Bundesgerichtshof (BGHZ 26, 204; 31, 13 [BGH 28.09.1959 - III ZR 112/58] ; BGH NJW 1963, 1602; vgl. auch BGHZ 36, 65 und 36, 115) hat zu Rechtsfällen, in denen ein Nachlaßgrundstück oder ein Übernahmerecht vermacht war, ausgeführt: Ein Erblasser, der einen bestimmten Gegenstand seines Vermögens einer anderen Person durch Erbvertrag vermacht, wird dadurch allein zwar nur an anderweitigen Verfügungen über den Vermächtnisgegenstand von Todes wegen gehindert (§ 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB), sein Recht zu Verfügungen unter Lebenden wird jedoch durch den Erbvertrag nicht beschränkt (§ 2286 BGB).Die Form des Erbvertrages (§ 2276 BGB) müßte nur gewahrt werden, wenn der Erbvertrag und das Verpflichtungsgeschäft unter Lebenden eine rechtliche Einheit bilden sollten; eine solche Annahme kann nur durch besondere Umstände im Einzelfall gerechtfertigt werden (BGHZ 36.65, 71); die zeitliche und inhaltliche Beziehung des Verpflichtungsgeschäfts zum Erbvertrag reicht hierfür nicht aus (BGH NJW 1963, 1602).
Beweispflichtig ist nach allgemeinen Grundsätzen derjenige, der sich auf eine derartige Verpflichtung beruft (BGHZ 31, 13, 19 [BGH 30.09.1959 - V ZR 66/58] ; BGH NJW 1963, 1602), hier der Kläger.
Der Hinweis der Revision, die Rechtsprechung habe in einem vergleichbaren Fall eine Veräußerung zur Abwendung einer Notlage zugelassen, ist in diesem Zusammenhang belanglos; denn dort (vgl. BGH NJW 1963, 1602) war in tatrichterlicher Vertragsauslegung festgestellt worden, daß der Verpflichtete zur Abwendung einer Notlage habe veräußern dürfen, insoweit liegen die Fälle in tatsächlicher Hinsicht verschieden.
- BFH, 28.06.1995 - II R 89/92
Kosten im Zusammenhang mit Erfüllung eines Vermächtnisses als …
Die dabei entstehenden Kosten fallen, soweit der Erblasser nichts anderes bestimmt hat, in der Regel dem Beschwerten zur Last (…Staudinger/Otte, Bürgerliches Gesetzbuch, 12. Aufl., § 2174 Rz. 21;… Palandt/Edenhofer, Bürgerliches Gesetzbuch, 54. Aufl., § 2174 Rz. 4;… Skibbe in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch - MünchKomm -, 2. Aufl., § 2174 Rz. 9; BGH-Urteil vom 20. März 1963 V ZR 89/62, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1963, 1602 unter III. 2. zu den Kosten der Umschreibung beim Grundstücksvermächtnis), denn dieser schuldet die ordnungsgemäße Erfüllung des Vermächtnisses. - OLG Celle, 03.07.2003 - 6 U 46/03
Anspruch auf Zahlung des Pflichtteils; Unzulässigkeit eines Teilurteils ; …
Die Kosten der Grundstücksumschreibung hat der Beschwerte allein zu tragen (BGH NJW 1963, 1602). - BGH, 15.03.1966 - V ZR 17/65
Pflicht zur Löschungsbewilligung von Grundschulden und zur Herausgabe der …
Das Berufungsgericht hat auch nicht gegen die Grundsätze verstoßen, die der erkennende Senat in BGHZ 31, 13, 18 f [BGH 30.09.1959 - V ZR 66/58] sowie im Urteil vom 20. März 1963, V ZR 89/62 (NJW 1963, 1602, 1603 [BGH 20.03.1963 - V ZR 89/62] = WM 1963, 668, 669) für den Fall entwickelt hat, daß sich jemand neben einem Erbvertrag zugleich verpflichten will, bestimmte Verfügungen unter Lebenden zu unterlassen. - BGH, 26.06.1969 - III ZR 209/66
Verpflichtung zur Unterlassung einer Verfügung über Grundbesitz zu Lebzeiten auf …
Wie in der Rechtsprechung anerkannt ist, kann sich ein Erblasser, der einen Erbvertrag schließt, neben der erbvertraglichen Bindung, die ihn nicht hindert durch Rechtsgeschäft unter Lebenden über sein Vermögen zu verfügen (§ 2286 BGB), durch einen schuldrechtlichen Vertrag mit dem Bedachten wirksam verpflichten, über den vermachten Gegenstand auch unter Lebenden nicht mehr zu verfügen; ein solcher Vertrag bedarf weder der Form des Erbvertrags noch, wenn es sich um Grundstücke handelt, der in § 313 BGB vorgeschriebenen Form; er kann auch stillschweigend geschlossen werden (BGHZ 31, 13; BGH NJW 1963, 1602; Urteil des erkennenden Senats vom 27. Februar 1967 - III ZR 68/66 - = FamRZ 1967, 470).Doch auch wenn ein sog, entgeltlicher Erbvertrag vorliegen würde, d.h. ein Vertragsverhältnis, bei dem sich der Bedachte seinerseits zu Leistungen verpflichtet hat, oder bei dem durch die Zuwendung Leistungen des Bedachten abgegolten werden sollen (BGHZ 36, 65, 70 [BGH 03.11.1961 - V ZR 48/60]; 115, 120), [BGH 04.07.1991 - III ZR 101/90]würde dies keine Vermutung für den stillschweigenden Abschluß eines Unterlassungsvertrages begründen (BGH NJW 1963, 1602, 1603) [BGH 20.03.1963 - V ZR 89/62].
- BGH, 06.11.1963 - V ZR 191/62 Auch bei der Verneinung eines rcchtswirksamen Rücktritts, eines vertraglichen Rcsterfüllungcancpruchn (hinsichtlich der monatlichen Geldraten) und einer erbrechtlichen Ausgleichungspflicht ist ein Rechtsfehler weder geltend gemacht noch ersichtlich 2. Rechtlich zutreffend weist die Revision auf die Möglichkeit hin, daß sich ein Erblasser über die bindende Verfügung von Todes wegen hinaus zugunsten des darin Bedachten auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden (hier etyisli durch schuldrechtlichen Vertrag der Eltern miteinander zugunsten der Kinder) dazu verpflichtet!, den Jenem zugedachten Vermögensgegenstand auch unter Lebenden nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zu veräußern (§ 137 Satz 2 BGB ; vgl. Senatsurteilo BGHZ 31, 13 sowie vom 2 0 . März 1963? V ZR 89/62, HJW 1963, 1602 - MDR 1963, 578 = FamRZ 1963? 557)« Ein derartiges Rechtsgeschäft ist auch bei einem Grundstück formlos möglich (Urteil vom 20. März 1963).
- OLG München, 05.06.1997 - 19 U 5421/96
Schadenseratzanspruch des Anfechtungsgegner im Falle der Anfechtung eines …
Die von der Klagepartei angezogene BGH Entscheidung (NJW 1963, 1602 sei nicht einschlägig, da sie von einem wirksamen Erbvertrag ausgehe. - BGH, 30.03.1977 - IV ZR 190/75
Voraussetzungen für das Vorliegen der Gefahr einer Schmälerung des Erbes - …
Die von der Revision angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes NJW 1963, 1602, 1603 und FamRZ 1967, 470 sagen nichts Gegenteiliges (vgl. auch BGHZ 31, 13, 19 und 36, 65, 71). - BGH, 16.10.1963 - V ZR 73/61
Rechtsmittel
- LG Hamburg, 13.06.2007 - 304 O 148/07
Wirksames rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot trotz Grundschuld?
- BGH, 09.11.1973 - V ZR 7/72
Einseitige und unwiderrufliche Verpflichtung der Beklagten zum Erwerb einer …
- BGH, 23.10.1963 - V ZR 187/61
Rechtsmittel
- BGH, 09.07.1965 - V ZR 63/63
Rechtliche Ausgestaltung der Formbedürftigkeit eines Veräußerungsverbots eines …
- BGH, 27.03.1963 - V ZR 117/61
Rechtsmittel
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Rechtsprechung
| BGH, 13.03.1963 - V ZR 208/61 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
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- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1963, 1541 (Ls.)
- MDR 1963, 578
- BB 1963, 575
- DB 1963, 1043
- DB 1963, 1044
Wird zitiert von ... (17) Zitiert selbst (7)
- BGH, 25.09.1952 - IV ZR 22/52
Veräußerung eines Erwerbsgeschäfts
Auszug aus BGH, 13.03.1963 - V ZR 208/61
Bei den aus dem Betrieb der Pension erzielten Gewinnen handelt es sich um Früchte im Sinne des § 99 Abs. 2 BGB (BGHZ 7, 208, 218). - BGH, 24.01.1962 - V ZR 6/61
Auszug aus BGH, 13.03.1963 - V ZR 208/61
Sie kann jedoch nicht nur, wenn alle Erben einverstanden sind, sondern auch dann auf einen Teil des Nachlasses beschränkt werden, wenn besondere Gründe vorliegen und die Belange der Erbengemeinschaft nicht beeinträchtigt werden (vgl. RGZ 95, 325, 326, 327; Urteil des Senats vom 24. Januar 1962, V ZR 6/61, und das dort angeführte Schrifttum). - RG, 10.12.1906 - IV 94/06
Können Miterben eine Nachlaßforderung nur gemeinschaftlich kündigen? Steht das …
Auszug aus BGH, 13.03.1963 - V ZR 208/61
Ein solcher Anspruch kann sich auch gegen einen Miterben richten (vgl. RGZ 65, 5, 8).
- RG, 16.04.1919 - IV 412/18
Ablehnung der Auseinandersetzung unter Miterben; Möglichkeit der Berichtigung der …
Auszug aus BGH, 13.03.1963 - V ZR 208/61
Sie kann jedoch nicht nur, wenn alle Erben einverstanden sind, sondern auch dann auf einen Teil des Nachlasses beschränkt werden, wenn besondere Gründe vorliegen und die Belange der Erbengemeinschaft nicht beeinträchtigt werden (vgl. RGZ 95, 325, 326, 327; Urteil des Senats vom 24. Januar 1962, V ZR 6/61, und das dort angeführte Schrifttum). - BGH, 04.04.1962 - V ZR 170/60
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 13.03.1963 - V ZR 208/61
Wie der erkennende Senat im Urteil vom 4. April 1962 (V ZR 170/60, MDR 1962, 556) ausgeführt hat, ist bei Erträgnissen eines gewerblichen Unternehmens auch der Wert der persönlichen Arbeitsleistung des Fruchtschuldners erstattungsfähig. - BGH, 22.01.1951 - IV ZR 172/50
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 13.03.1963 - V ZR 208/61
Zu einem solchen Unternehmen gehören außer den Einrichtungsgegenständen, die mit den etwaigen dem Betrieb dienenden Rechten das eigentliche Betriebsvermögen bilden, vor allem auch tatsächliche Beziehungen, insbesondere der Ruf des Unternehmens, Geschäftserfahrungen und Verbindungen mit der Kundschaft, die den sogenannten inneren Wert eines Betriebes ausmachen und Gewinnaussichten für die Folgezeit verkörpern (…vgl. dazu BGB RGRK 11. Aufl. § 1922 Anm. 13;… Staudinger BGB 11. Aufl. § 1922 Anm. 167; RGZ 167, 260, 262; BGH vom 22. Januar 1951, IV ZR 172/50, LM BGB § 1922 Nr. 1 mit Anm. von Ascher). - RG, 11.09.1941 - II 76/41
Zum Begriff des inneren Geschäftswerts eines Handelsunternehmens.
Auszug aus BGH, 13.03.1963 - V ZR 208/61
Zu einem solchen Unternehmen gehören außer den Einrichtungsgegenständen, die mit den etwaigen dem Betrieb dienenden Rechten das eigentliche Betriebsvermögen bilden, vor allem auch tatsächliche Beziehungen, insbesondere der Ruf des Unternehmens, Geschäftserfahrungen und Verbindungen mit der Kundschaft, die den sogenannten inneren Wert eines Betriebes ausmachen und Gewinnaussichten für die Folgezeit verkörpern (…vgl. dazu BGB RGRK 11. Aufl. § 1922 Anm. 13;… Staudinger BGB 11. Aufl. § 1922 Anm. 167; RGZ 167, 260, 262; BGH vom 22. Januar 1951, IV ZR 172/50, LM BGB § 1922 Nr. 1 mit Anm. von Ascher).
- BGH, 12.12.2008 - V ZR 49/08
Anspruch des Eigentümers auf Löschung von Grundpfandrecht?
Leistung an sich selbst kann ein Gemeinschafter nach der Rechtsprechung des Senats(Urt. v. 13. März 1963, V ZR 208/61, MDR 1963 578;… Urt. v. 11. März 2005, V ZR 153/04, NJW-RR 2005, 887, 891;… Urt. v 13. Mai 2005, V ZR 191/04, NJW-RR 2005, 1256, 1257) nur verlangen, wenn die übrigen Gemeinschafter dem zustimmen oder wenn es zu einer Auseinandersetzung der Gemeinschaft kommt und dies die einzige in Betracht kommende Möglichkeit der Auseinandersetzung ist (…Senat, Urt. v. 11. März 2005, V ZR 153/04, aaO). - OLG Rostock, 27.03.2009 - 3 W 18/09
Erbauseinandersetzung: Zustimmungerfordernis für den Anspruch auf …
Gegen den Willen eines Miterben kann eine gegenständlich beschränkte Teilauseinandersetzung nur verlangt werden, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen und dadurch die Belange der Erbengemeinschaft und der anderen Miterben nicht beeinträchtigt werden (BGH, Urt. v. 13.03.1963, V ZR 208/61, MDR 1963, 578).Dies kann etwa für den Gewinn eines von einem Miterben fortgeführten zum Nachlass gehörenden Betriebs der Fall sein (BGH, Urt. v. 13.03.1963, a.a.O.).
- BGH, 11.03.2005 - V ZR 153/04
Ersatz von Aufwendungen für außergewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen; Rechtsstellung …
Sind aber, wie hier, die anderen Miterben mit einer Zahlung an einen Miterben einverstanden oder ist, wie hier, die Auszahlung an einen Miterben die einzig in Betracht kommende Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, kann ausnahmsweise auch Zahlung an einen von mehreren Gesamtgläubigern verlangt werden (Senatsurt. v. 13. März 1963, V ZR 208/61, MDR 1963, 578;… Bamberger/Roth/Lohmann, BGB, § 2039 Rdn. 7;… Palandt/Edenhofer, BGB, 64. Aufl., § 2039 Rdn. 11).
- OLG München, 19.08.2020 - 7 U 5934/19
Unbegründeter Darlehensrückzahlungsanspruch eines Miterben gegen einen …
Ein solcher Fall ist gegeben, wenn andere Miterben als die Parteien nicht vorhanden sind, ein Bestehen von Nachlassverbindlichkeiten nicht geltend gemacht ist und die Klägerin nur den Anteil verlangt, der ihr bei der endgültigen Auseinandersetzung in jedem Fall zufallen würde (vgl. BGH, Urteil vom 13.03.1963 - V ZR 208/61, Rdnr. 10 und Weidlich in Palandt, 79. Auflage, München 2020, Rdnr. 9 zu § 2039 BGB). - BGH, 24.11.2006 - BLw 12/06
Aktivlegitimation hinsichtlich der Geltendmachung von Abfindungsansprüchen nach …
Dies setzt jedoch voraus, dass die Forderung den einzigen noch auseinander zu setzenden Nachlassgegenstand bildet, andere Miterben neben den Parteien nicht vorhanden sind, Nachlassverbindlichkeiten nicht bestehen und der Miterbe lediglich den Anteil verlangt, der ihm bei einer endgültigen Auseinandersetzung in jedem Fall zufiele (vgl. BGH, Urt. v. 13. März 1963, V ZR 208/61, MDR 1963, 578;… Urt. v. 11. März 2005, V ZR 153/04, NJW-RR 2005, 887, 891). - LG Rottweil, 14.08.2015 - 2 O 267/14
Hinfälligwerden von Teilungsanordnungen des Erblassers: Abweichende …
Das ist der Fall, wenn eine verständige Verwaltung des Nachlasses die gegenständliche Teilauseinandersetzung erfordert und schutzwürdige Interessen widersprechender Miterben oder Belange der Gemeinschaft nicht verletzt werden (BGH, Urt. v. 13.03.1963 - V ZR 208/61, juris Rn. 10;… OLG Rostock, Beschl. v. 27.03.2009 - 3 W 18/09, juris Rn. 9;… Ann, in: MünchKomm-BGB, 6. Aufl. 2013, § 2042 Rn. 19). - BGH, 22.02.2019 - V ZR 225/17
Grundstücks-DDR-Folgenrecht: Rückübertragungspflicht für den Fall der Aufhebung …
In der Rechtsprechung des Senats ist aber anerkannt, dass einer von mehreren gesamthänderisch Berechtigten Leistung an sich unter anderem dann verlangen kann, wenn die übrigen Anspruchsberechtigten dem zustimmen (Senat, Urteile vom 13. März 1963 - V ZR 208/61, MDR 1963, 578, vom 11. März 2005 - V ZR 153/04, NJW-RR 2005, 887, 891 und vom 13. Mai 2005 - V ZR 191/04, NJW-RR 2005, 1256, 1257). - LG Hagen, 25.11.2025 - 4 O 93/25
Erbengemeinschaft, Erbauseinandersetzung, Gesamterbauseinandersetzung, …
Rn. 73 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die dieser im Anschluss an das Reichsgericht entwickelt hat, kann ein Anspruch auf Teilerbauseinandersetzung in Betracht kommen, wenn besondere Gründe dafür sprechen und berechtigte Belange der Erbengemeinschaft und der einzelnen Miterben nicht gefährdet werden (…BGH, Urt. v. 14.03.1984 - IVa ZR 87/82, NJW 1985, 51, 52;… BGH, Urt. v. 28.06.1965 - III ZR 10/64, WM 1965, 1155 juris Rn. 32;… BGH, Urt. v. 28.06.1963 - V ZR 15/62, NJW 1963, 1610, 1611; BGH, Urt. v. 13.03.1963 - V ZR 208/61, NJW 1963, 1541 = BeckRS 1963, 104709; RG, Urt. v. 16.04.1919 - IV 412/18, RGZ 95, 325, 326/327.Im konkreten Fall müsse der andere Miterbe von diesem dann nicht Leistung an alle nach § 2039 S. 1 BGB verlangen, sondern könne anteilige Zahlung an sich verlangen (BGH, Urt. v. 13.03.1963 - V ZR 208/61, NJW 1963, 1541 = BeckRS 1963, 104709).
- BGH, 18.10.2013 - V ZR 281/11
Ansprüche nach dem Vermögensgesetz: Mitberechtigter als Verfügungsberechtigter; …
Das wäre nach der Rechtsprechung des Senats möglich, wenn der Nachlass nur so auseinandergesetzt werden kann oder wenn die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft der Geltendmachung in dieser Form zustimmen (Senat, Urteile vom 13. März 1963 - V ZR 208/61, MDR 1963, 578, vom 11. März 2005 - V ZR 153/04, NJW-RR 2005, 887, 891 sub II 4. und vom 13. Mai 2005 - V ZR 191/04, NJW-RR 2005, 1256, 1257 sub II 1. b). - BGH, 23.05.1989 - IVa ZR 88/88
Zulässigkeit der Revision von Streitgenossen - Zusammenrechnung der Beschwer …
Eine solche Zusammenfassung von Auseinandersetzung und Erfüllung der auseinandergesetzten Forderung ist, wie der Senat in seinem Urteil vom 15. November 1988 (IVa ZR 74/87 - FamRZ 1989, 273, 274) ausgesprochen hat, in überschaubaren Fällen - wie anscheinend hier - rechtlich unbedenklich (vgl. auch BGH Urteil vom 13.3.1963 - V ZR 208/61 - LM BGB § 2042 Nr. 4; RGZ 65, 5, 10; RG WarnR 1913 Nr. 236a, b, c; RG SeuffArch 77 Nr. 149;… Lange/Kuchinke, Erbrecht 3. Aufl. § 45 III 4a S. 886 Fn. 122). - BGH, 15.02.1984 - IVa ZR 115/82
Zuwendung eines Vermächtnis - Benennung eines Ersatzvermächtnisnehmers - …
- LG Stuttgart, 31.03.2026 - 7 O 161/25
- OLG Köln, 26.10.1999 - 15 U 37/99
Abgrenzung zwischen Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis
- OLG Frankfurt, 22.12.2025 - 26 U 24/24
Anspruch des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs
- BGH, 31.01.1969 - V ZR 164/65
Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins - Anforderungen an die …
- BGH, 02.06.1969 - III ZR 99/68
Zulässigkeit einer Feststellung zur Ausgleichspflicht - Zulässigkeit einer …
- LG Bonn, 01.12.2005 - 6 S 85/05
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Rechtsprechung
| BGH, 13.03.1963 - V ZR 56/61 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Besitzverlust über ein Grundstück seit Kriegsende auf Grund einer im Jahre 1938 durchgeführten Inanspruchnahme des Geländes durch die Kriegsmarine - Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 1. August 1945 bis zum 30. November 1950 nach Rückgabe eines Geländes ...
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHZ 39, 169
- NJW 1963, 1250
- MDR 1963, 578
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BGH, 19.01.1959 - III ZR 160/57
Rechtsweg vor den Zivilgerichten
Auszug aus BGH, 13.03.1963 - V ZR 56/61
Für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten kommt es auf die rechtliche Natur der Klageansprüche an, wie sie sich aus dem von der Klägerin behaupteten Sachverhalt ergibt (BGHZ 29, 187, 189). - BGH, 27.04.1954 - I ZR 239/52
Requisitionsansprüche. Rechtsweg
Auszug aus BGH, 13.03.1963 - V ZR 56/61
Allerdings ist auch bei Streit über die Entschädigung für rechtmäßigen Gebrauch auf Grund einer Besatzungsrequisition in der ehemaligen britischen Zone der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten nicht gegeben (…BGH a.a.O. S. 56; BGHZ 13, 145). - BGH, 05.11.1953 - III ZR 379/51
Rechtsweg für Requisitionsentschädigung
Auszug aus BGH, 13.03.1963 - V ZR 56/61
Das eben erwähnte Bundesgesetz aber befaßt sich, wie schon das erwähnte Gesetz Nr. 47 der Alliierten Hohen Kommission, mit der Entschädigung für Schäden, nicht mit der Nutzungsentschädigung für rechtmäßigen Gebrauch (vgl. BGHZ 11, 43, 47). - BGH, 20.12.1951 - IV ZR 163/50
Rechtsweg für Ansprüche aus RLG
Auszug aus BGH, 13.03.1963 - V ZR 56/61
Es handelt sich mithin um Ansprüche aus einem pachtähnlichen Vertragsverhältnis, zu deren Entscheidung die ordentlichen Gerichte berufen sind, überdies wäre die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten auch dann zu bejahen, wollte man den Besitzerwerb durch das Deutsche Reich auf eine Inanspruchnahme im Rahmen hoheitlicher Verwaltungsausübung zurückzuführen und die Pflicht zur Gewährung einer Nutzungsentschädigung aus der entsprechenden Anwendung des Reichsleistungsgesetzes ableiten; denn auch solche Ansprüche sind seit Inkrafttreten des Grundgesetzes vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen (BGHZ 4, 266; 5, 207; BGH LM RLG § 27 Nr. 2, 4).
- BGH, 01.02.1965 - III ZR 160/63
Entschädigung für enteignende Eingriffe der Bundesautobahn-Verwaltung - …
Der Revision ist nun zuzugeben, daß die französische Besatzungsmacht in den hier maßgeblichen ersten Jahren nach 1945 "treuhänderisch" zugleich die hoheitlichen Befugnisse der deutschen Verwaltung wahrnehmen konnte und auch das Vermögen von Reich und Ländern in Besitz zu nehmen befugt war (BGHZ 10, 350, 355 [BGH 08.10.1953 - III ZR 310/51] ; 39, 169), ferner daß die nach 1945 neu gegründeten deutschen Länder als damals höchste Träger deutscher Regierungsgewalt für das nicht mehr handlungsfähige Reich ebenfalls Hoheitsbefugnisse ausüben konnten und auch tatsächlich ausübten, sowie daß später die hoheitliche Verwaltung der Bundesautobahn trotz deren Überganges auf den Bund in dessem Auftrag durch die Länder erfolgte und auch jetzt noch erfolgt (vgl. §§ 1, 3, 4, 6 und 7 der 1. Verwaltungsvorschrift für die Auftragsverwaltung der Bundesautobahn und Bundesstraßen vom 3 a Juli 1951 - BAnz Nr. 132).
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