Weitere Entscheidung unten: BAG, 25.11.2010

Rechtsprechung
   BVerwG, 26.01.2011 - 8 C 46.09   

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BVerwG, 26.01.2011 - 8 C 46.09 (https://dejure.org/2011,620)
BVerwG, Entscheidung vom 26.01.2011 - 8 C 46.09 (https://dejure.org/2011,620)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Januar 2011 - 8 C 46.09 (https://dejure.org/2011,620)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    AGG § 2 Abs. 1 Nr. 1, § ... 3 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 3, § 10 Satz 1 und 2; Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf Sachverständigenordnung der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern § 2 Abs. 4, § 22
    Altersdiskriminierung; Allgemeininteresse; Anforderungen; Angemessenheit; Bestellung; Beruf; Berufsausübung; Berufsbild; Berufsfreiheit; Berufswahl; Diskriminierung; Erforderlichkeit; Erwägungsgründe; Erwerbstätigkeit; selbstständige Erwerbstätigkeit; Höchstalter; ...

  • openjur.de

    Altersdiskriminierung; Allgemeininteresse; Anforderungen; Angemessenheit; Bestellung; Beruf; Berufsausübung; Berufsbild; Berufsfreiheit; Berufswahl; Diskriminierung; Erforderlichkeit; Erwägungsgründe; Erwerbstätigkeit; selbstständige Erwerbstätigkeit; Höchstalter; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    AGG § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1
    Allgemeininteresse; Allgemeininteresse; Altersdiskriminierung; Altersdiskriminierung; Altersgrenze; Anforderung; Anforderungen; Angemessenheit; Angemessenheit; Beruf; Beruf; Berufsausübung; Berufsausübung; Berufsbild; Berufsbild; Berufsfreiheit; Berufsfreiheit; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 1 Nr 1 AGG, § 3 Abs 1 S 1 AGG, § 6 Abs 3 AGG, § 10 S 1 AGG, § 10 S 2 AGG
    Selbstständige Tätigkeit als eigenständiger Beruf; Rechtfertigung einer Altersgrenzenerhöhung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorliegen eines eigenständigen Berufs i.S.d. Rechtssprechung des Bundesverfassungsgericht als Voraussetzung für den Begriff des Zugangs zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG); Gewährleistung eines geordneten ...

  • hensche.de

    Diskriminierung: Alter

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    §§ 2, 3 und 10 AGG, § 36 Abs. 4 i.V. mit Abs. 3 Nr. 1 GewO, Art. 12 GG, RL 2000/78/EG
    Befugnis der Industrie- und Handelskammer zur satzungsgemäßen Regelung von Höchstaltersgrenzen für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige | Altersgrenze für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige

  • rewis.io

    Selbstständige Tätigkeit als eigenständiger Beruf; Rechtfertigung einer Altersgrenzenerhöhung

  • ra.de
  • rewis.io

    Selbstständige Tätigkeit als eigenständiger Beruf; Rechtfertigung einer Altersgrenzenerhöhung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorliegen eines eigenständigen Berufs i.S.d. Rechtssprechung des Bundesverfassungsgericht als Voraussetzung für den Begriff des Zugangs zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 AGG; Gewährleistung eines geordneten Rechtsverkehrs als legitimes Ziel für ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Öffentliche Bestellung: Altersgrenze mit EU-Recht vereinbar!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Höchstaltersgrenze für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige zulässig

  • lto.de (Kurzinformation)

    Höchstaltersgrenze für öffentliche Sachverständige ist zulässig

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Höchstaltersgrenzen für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige vom BVerwG geklärt

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Höchstaltersgrenze für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige kann unzulässig sein

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Höchstaltersgrenze für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige zulässig

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Öffentliche Bestellung: Altersgrenze ist mit EU-Recht vereinbar! (IBR 2011, 306)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 139, 1
  • NJW 2011, 1896
  • NVwZ 2011, 569
  • NZA 2011, 750
  • DÖV 2011, 575
  • NZA-RR 2011, 233
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 298/86

    Verfassungswidrige Auslegung von § 36 Abs. 1 GewO i.S. einer konkreten

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2011 - 8 C 46.09
    Zwar stellen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Maßnahmen, die die öffentliche Bestellung von Sachverständigen einschränken, keine Regelungen der Berufswahlfreiheit, sondern Berufsausübungsregelungen dar, weil sich öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige von den übrigen Sachverständigen nicht durch die Zugehörigkeit zu einem eigenständigen Beruf, sondern nur durch die staatliche Feststellung ihrer Qualifikation als Sachverständige unterscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. März 1992 - 1 BvR 298/86 - BVerfGE 86, 28 ).

    Daraus ergibt sich ein erheblicher Wettbewerbsvorsprung gegenüber denjenigen Sachverständigen, die auf keine staatliche Anerkennung ihrer Kompetenz verweisen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. März 1992 - a.a.O. = juris Rn. 38).

    Schwierige und zeitraubende Nachforschungen über den Ruf und die Eignung eines Gutachters sollen durch die öffentliche Bestellung entbehrlich werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. März 1992 a.a.O. Rn. 52).

  • EuGH, 19.01.2010 - C-555/07

    DER GERICHTSHOF BEKRÄFTIGT DAS VERBOT DER DISKRIMINIERUNG WEGEN DES ALTERS UND

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2011 - 8 C 46.09
    In den Urteilen der Großen Kammer vom 19. Januar 2010 (Rs. C-555/07, Kücükdeveci - NJW 2010, 427 Rn. 33) und vom 12. Oktober 2010 (Rs. C-499/08, Andersen - juris Rn. 26) wird ebenso auf den beispielhaften Charakter der Bereiche Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung verwiesen wie auf den Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Ziele (EuGH, Urteil vom 12. Oktober 2010 - Rs. C-45/09, Rosenbladt - juris Rn. 38, 40).

    Der allgemeine Grundsatz des Verbotes der Diskriminierung wegen des Alters wiederum wird durch die Richtlinie 2000/78/EG konkretisiert (EuGH, Urteil vom 19. Januar 2010 - Rs. C-555/07, Kücükdeveci - NJW 2010, 427 Rn. 21).

  • BAG, 17.06.2009 - 7 AZR 112/08

    Tarifliche Altersgrenze von 60 Jahren für Piloten

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2011 - 8 C 46.09
    Zwar hat das Bundesarbeitsgericht (BAG, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 7 AZR 112/08 - juris Rn. 47 ff.) dem Europäischen Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens die Frage vorgelegt, ob nach den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts ein legitimes Ziel im Sinne von § 10 Satz 1 AGG nur ein Ziel sozialpolitischer Art oder ob auch sonstige dem Gemeinwohl dienende Ziele legitim in diesem Sinne sein können.

    Dem lag die Feststellung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde, dass der Gesetzgeber des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes eine Beschränkung auf eine bestimmte Art von Zielen nicht vornehmen wollte (BAG, Beschluss vom 17. Juni 2009 a.a.O. Rn. 55).

  • EuGH, 16.10.2007 - C-411/05

    Palacios de la Villa ./. Cortefiel: Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2011 - 8 C 46.09
    Lässt sich das verfolgte Ziel nicht unmittelbar aus einer gesetzlichen Regelung ableiten, kommt es darauf an, ob andere, aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete Anhaltspunkte die Feststellung des hinter der jeweiligen Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen (vgl. EuGH, Urteile vom 16. Oktober 2007 - Rs. C-411/05, Palacios de la Villa - Slg. 2007, I-08531 - juris Rn. 56 f. und vom 12. Januar 2010, Domnica Petersen - a.a.O. Rn. 40).

    Auch im Urteil der Großen Kammer vom 16. Oktober 2007 (Rs. C-411/05, Palacios de la Villa - Slg. 2007, I-08531 Rn. 64) wird nur die Rechtmäßigkeit eines im Allgemeininteresse liegenden Ziels geprüft.

  • EuGH, 05.03.2009 - C-388/07

    DER GERICHTSHOF STELLT KLAR, UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN DIE MITGLIEDSTAATEN

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2011 - 8 C 46.09
    Allerdings stellte die 3. Kammer des Gerichtshofs in der Entscheidung vom 5. März 2009 (Rs. C-388/07, Age Concern England - Slg. 2009, I-1569 = juris), ohne sich mit der Abgrenzung zu sonstigen Allgemeinwohlzielen auseinanderzusetzen, nur auf im konkreten Fall vorliegende sozialpolitische Ziele ab.
  • BVerfG, 04.05.1983 - 1 BvL 46/80

    Prüfingenieure

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2011 - 8 C 46.09
    Nach allgemeiner Erfahrung lässt das körperliche und geistige Leistungsvermögen des Menschen mit zunehmendem Lebensalter nach (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 1983 - 1 BvL 46/80, 1 BvL 47/80, Prüfingenieur - BVerfGE 64, 72 ).
  • EuGH, 18.11.2010 - C-250/09

    Georgiev - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2011 - 8 C 46.09
    Im Urteil vom 18. November 2010 (Rs. C -250/09 und 268/09, Georgiev - juris) hat schließlich auch die 2. Kammer des Gerichtshofs entschieden, dass die Schaffung einer hochwertigen Lehre an der Universität und die optimale Verteilung der Professorenstellen auf die Generationen legitime Ziele sein können, die die zwangsweise Versetzung in den Ruhestand von Universitätsprofessoren mit Vollendung des 68. Lebensjahres rechtfertigen (können).
  • BAG, 25.02.2010 - 6 AZR 911/08

    Aufhebungsverträge - Altersdiskriminierung

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2011 - 8 C 46.09
    Erwägungsgründe stellen nicht nur unbeachtliche Programmsätze dar, sondern geben für die Auslegung der Regelungen einer Richtlinie entscheidende Hinweise (vgl. BAG, Urteil vom 25. Februar 2010 - 6 AZR 911/08 - DB 2010, 960 ff. - juris Rn. 28 m.w.N.).
  • EuGH, 22.11.2005 - C-144/04

    DER GERICHTSHOF FESTIGT DEN SCHUTZ DER ARBEITNEHMER IN BEZUG AUF

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2011 - 8 C 46.09
    Die vom Bundesarbeitsgericht aufgeworfene Frage ist aber durch die seitdem ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt: Der Gerichtshof hatte zunächst durch das Urteil der Großen Kammer vom 22. November 2005 (Rs. C-144/04, Mangold - Slg. 2005, I-09981) für die Legitimität eines Ziels im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG nur auf das Allgemeininteresse abgestellt (a.a.O. Rn. 60).
  • EuGH, 18.06.2009 - C-88/08

    Hütter - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf -

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2011 - 8 C 46.09
    Darauf nahm die 3. Kammer in einer weiteren Entscheidung vom 18. Juni 2009 (Rs. C-88/08, Hütter - Slg. 2009, I-5325 = juris Rn. 41 f.) Bezug, in der die sozialpolitischen Ziele aber nur noch als eine Kategorie von legitimen Zielen bezeichnet werden.
  • BVerfG, 16.11.1990 - 1 BvR 1280/90

    Verfassungsmäßigkeit der Höchstaltersgrenze für öffentlich bestellte

  • EuGH, 12.10.2010 - C-499/08

    Es stellt eine Diskriminierung aufgrund des Alters dar, wenn einem Arbeitnehmer

  • EuGH, 12.10.2010 - C-45/09

    Die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des

  • BVerwG, 19.02.2009 - 2 C 18.07

    Altersgrenze für die Einstellung; Laufbahn; Lehrer; Bewerber; Gesetzesvorbehalt;

  • BVerwG, 12.11.1993 - 7 C 23.93

    Kein bundesverfassungsrechtliches Verbot des Doppelauftretens von Parteien bei

  • BVerwG, 09.12.2009 - 8 C 17.08

    Gemeindevertretung; Ausschüsse; Ausschusswahl; Spiegelbildlichkeitsgrundsatz;

  • BVerfG, 23.03.1960 - 1 BvR 216/51

    Kassenarzt-Urteil

  • BGH, 23.04.2012 - II ZR 163/10

    BGH wendet erstmals Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz auf GmbH-Geschäftsführer

    Wenn sich der bisherige, infolge Fristablaufs aus seinem Anstellungsverhältnis und seinem Amt ausgeschiedene Geschäftsführer - wie hier der Kläger - wiederum um die Stelle des Geschäftsführers bewirbt, erstrebt er damit einen - neuen - Zugang zu dieser Tätigkeit (vgl. BVerwG, NZA-RR 2011, 233 Rn. 26; MünchKommBGB/Thüsing, 6. Aufl., AGG § 2 Rn. 7; Horstmeier, GmbHR 2007, 125, 126; Schrader/Schubert in Däubler/Bertzbach, AGG, 2. Aufl., § 6 Rn. 31b ff.; Bauer/Arnold, ZIP 2012, 597, 603; aA Eßer/Baluch, NZG 2007, 321, 329; Lutter, BB 2007, 725, 728 f.).
  • BVerwG, 01.02.2012 - 8 C 24.11

    Altersdiskriminierung; berufliche Anforderungen; Beruf; Berufsausübung;

    Die dagegen gerichtete Revision des Klägers ist vom erkennenden Senat mit Urteil vom 26. Januar 2011 - BVerwG 8 C 46.09 - (BVerwGE 139, 1) zurückgewiesen worden.

    Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 26. Januar 2011 - BVerwG 8 C 46.09 - BVerwGE 139, 1 = Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 274).

    Die in Rede stehende Höchstaltersgrenze verfolgt das Ziel, im Interesse eines reibungslosen Rechtsverkehrs und einer funktionierenden Rechtspflege allen Behörden, Gerichten und privaten Interessenten für komplizierte Sachverhaltsfeststellungen und Prüfungen kompetente und glaubwürdige Fachleute anzubieten; schwierige und zeitraubende Nachforschungen über den Ruf und die Eignung des Gutachters sollen durch die öffentliche Bestellung entbehrlich werden (Urteil vom 26. Januar 2011 - BVerwG 8 C 46.09 - a.a.O. Rn. 30, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 25. März 1992 - 1 BvR 298/86 - BVerfGE 86, 28 ).

    Das hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 26. Januar 2011 (a.a.O. Rn. 31) entschieden.

  • BVerfG, 24.10.2011 - 1 BvR 1103/11

    Höchstaltersgrenze von 71 Jahren in IHK-Satzung für öffentlich bestellte und

    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2011 - BVerwG 8 C 46.09 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes.

    Mit Urteil vom 26. Januar 2011 (veröffentlicht unter anderem in NVwZ 2011, S. 569) wies das Bundesverwaltungsgericht die Revision des Beschwerdeführers zurück.

  • LG Frankfurt/Main, 25.01.2023 - 16 O 22/21

    Altersgrenze von Schiedsrichtern im Profifußball

    Streitgegenständlich ist auch keine Entlassens-Bedingung, denn der Abschluss des Rahmenvertrags wäre konstitutiv für die Zuweisung von Spielleitungen gewesen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.01.2011 - 8 C 46/09 = NZA-RR 2011, 233 Rn. 22 f.; zum Geschäftsführervertrag: BGH, Urt. v. 23.04.2012, II ZR 163/10 = NZA 2012, 797 Rn. 20; s.a. BGH, Urt. v. 26.03.2019 - II ZR 244/17 = NJW 2019, 2086 Rn. 35 f.; zum Ausreichen des Rahmenvertrags: Gräf, in: NZA 2021, 911 m.w.N.).

    Die Schiedsrichtertätigkeit im Profifußball ist deshalb nicht vergleichbar mit der Tätigkeit von Notfalleinsatzkräften, Sondereinheiten oder auch Sachverständigen (insofern abgrenzend zu: EuGH, Urt. v. 12.01.2020 = C-229/08 = EuZW 2010, 142; BVerwG, Urt. v. 26.01.2011 - 8 C 46/09 = NZA-RR 2011, 233 und zu BVerwG Beschl. v. 20.02.2012 - 2 B 136.11 = BeckRS 2015, 54734).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.08.2016 - 5 S 852/16

    Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen das Erlöschen des Amtes eines

    Denn das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz hat diese Richtlinie in nationales Recht umgesetzt, sodass für die unmittelbare Anwendbarkeit der unionsrechtlichen Sekundärvorschrift kein Raum mehr besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2011 - 8 C 46.09 -, BVerwGE 139, 1, Rn. 43).

    Erfasst sind damit unter anderem freiberufliche und unternehmerische Dienste (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2011 - 8 C 46.09 -, BVerwGE 139, 1, Rn. 22), wozu auch die Tätigkeit als ÖbV gehört.

    Anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. Januar 2011 (a. a. O.) entschiedenen Fall ist die Bestellung zum ÖbV nach baden-württembergischem Landesrecht nicht von vornherein befristet, sondern sie wird auf Antrag einmal verliehen und gilt dann bis zum Eintritt eines der in § 13 Abs. 1 VermG genannten Erlöschenstatbestände (Entlassung, Erreichen der Altersgrenze, Amtsverlust infolge strafgerichtlicher Verurteilung, Amtsenthebung, Ableben).

    Während das Bundesverwaltungsgericht zunächst die Auffassung vertrat, nicht nur sozialpolitische sondern auch sonstige dem Gemeinwohl dienende Ziele könnten legitime Ziele im Sinne des AGG sein (so Urteil vom 26. Januar 2011 - 8 C 46.09 -, BVerwGE 139, 1, Rn. 33), hat es diese Rechtsprechung mittlerweile ausdrücklich aufgegeben.

    Dass mit fortschreitendem Alter ein Abfall der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit einhergeht, ist eine taugliche allgemeingültige Annahme des Gesetzgebers, die insbesondere keine individuelle Nachforschung erfordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2011 - 8 C 46.09 -, BVerwGE 139, 1, Rn. 39).

    Mit der Festlegung des Höchstalters auf die Vollendung des 70. Lebensjahres ist das generelle Ende der öffentlichen Bestellung bereits deutlich über der allgemeinen Altersgrenze angesetzt (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2011 - 8 C 46.09 -, BVerwGE 139, 1, Rn. 36 ff., und vom 11. Mai 2016 - 10 C 2.15 -, Urteilsabdruck, Rn. 13 ff.).

    Die unterschiedliche Behandlung ist dennoch kohärent, denn das Ziel der gesetzlichen Bestimmung besteht nicht darin, Schutz vor nicht mehr ausreichend leistungsfähigen Vermessungsingenieuren zu bieten, sondern um die Funktionsfähigkeit des staatlichen Vermessungswesens zu erhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2011 - 8 C 46.09 -, BVerwGE 139, 1, Rn. 42, und vom 11. Mai 2016 - 10 C 2.15 -, Urteilsabdruck, Rn. 17 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.02.2019 - 9 S 2567/17

    Höchstaltersgrenze für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure

    Erfasst sind damit unter anderem freiberufliche und unternehmerische Dienste (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2011 - 8 C 46.09 -, BVerwGE 139, 1, Rn. 22), wozu auch die Tätigkeit als ÖbV gehört.

    Anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. Januar 2011 (a. a. O.) entschiedenen Fall ist die Bestellung zum ÖbV nach baden-württembergischem Landesrecht nicht von vornherein befristet, sondern sie wird auf Antrag einmal verliehen und gilt dann bis zum Eintritt eines der in § 13 Abs. 1 VermG genannten Erlöschenstatbestände (Entlassung, Erreichen der Altersgrenze, Amtsverlust infolge strafgerichtlicher Verurteilung, Amtsenthebung, Ableben).

    Dass mit fortschreitendem Alter ein Abfall der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit einhergeht, ist eine taugliche allgemeingültige Annahme des Gesetzgebers, die insbesondere keine individuelle Nachforschung erfordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2011 - 8 C 46.09 -, BVerwGE 139, 1, Rn. 39; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.08.2016, a. a. O.).

    Mit der Festlegung des Höchstalters auf die Vollendung des 70. Lebensjahres ist das generelle Ende der öffentlichen Bestellung bereits deutlich über der allgemeinen Altersgrenze angesetzt (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2011 - 8 C 46.09 -, BVerwGE 139, 1, Rn. 36 ff., und vom 11. Mai 2016 - 10 C 2.15 -, Urteilsabdruck, Rn. 13 ff.).

    Die unterschiedliche Behandlung ist dennoch kohärent, denn das Ziel der gesetzlichen Bestimmung besteht nicht darin, Schutz vor nicht mehr ausreichend leistungsfähigen Vermessungsingenieuren zu bieten, sondern um die Funktionsfähigkeit des staatlichen Vermessungswesens zu erhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2011 - 8 C 46.09 -, BVerwGE 139, 1, Rn. 42, und vom 11. Mai 2016 - 10 C 2.15 -, Urteilsabdruck, Rn. 17 ff.).".

  • BVerwG, 21.01.2015 - 10 CN 1.14

    Diskriminierung wegen des Alters; Höchstaltersgrenze; Sachverständiger;

    Die Anerkennung als Prüfsachverständiger bestünde fort, bis bei der nächsten Überprüfung etwaige Mängel offenbar würden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2011 - 8 C 46.09 - BVerwGE 139, 1 Rn. 37).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist eine Regelung nur dann geeignet, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu verwirklichen (vgl. EuGH, Urteile vom 12. Januar 2010 - Rs. C-341/08, Domenica Petersen - Slg. 2010, I-47 Rn. 53, vom 21. Juli 2011 - Rs. C-159/10 und C-160/10, Fuchs und Köhler - Slg. 2011, I-6919 Rn. 85; BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2011 - 8 C 46.09 - BVerwGE 139, 1 Rn. 35).

  • VerfGH Bayern, 05.03.2013 - 123-VI-11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Höchstaltersgrenze für Prüfingenieure

    Mit stattgebendem Kammerbeschluss vom 24. Oktober 2011 (NVwZ 2012, 297) aufgehoben wurde das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2011 im Verfahren Az. 8 C 46.09, auf das sich der Verwaltungsgerichtshof aber nicht bezogen hat.

    Anders als das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26. Januar 2011 Az. 8 C 46.09, das das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 24. Oktober 2011 (NVwZ 2012, 297) aufgehoben hat, hat sich der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtfertigung der Altersgrenze gerade nicht auf Art. 6 Abs. 1, sondern auf Art. 2 Abs. 5 und Art. 4 der Richtlinie 2000/78/EG gestützt und sich damit auch nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union begeben.

  • BVerwG, 11.05.2016 - 10 C 2.15

    Diskriminierung wegen des Alters; Höchstaltersgrenze; Sachverständiger;

    Die Anerkennung als Prüfsachverständiger bestünde fort, bis bei der nächsten Überprüfung etwaige Mängel offenbar würden (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Januar 2011 - 8 C 46.09 - BVerwGE 139, 1 Rn. 37 und vom 21. Januar 2015 - 10 CN 1.14 - BVerwGE 151, 192 Rn. 21).

    Das ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt (EuGH, Urteile vom 12. Januar 2010 - C-341/08, Domnica Petersen - Rn. 53, vom 21. Juli 2011 - C-159/10 und C-160/10, Fuchs und Köhler - Rn. 85; vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Januar 2011 - 8 C 46.09 - BVerwGE 139, 1 Rn. 35 und vom 21. Januar 2015 - 10 CN 1.14 - BVerwGE 151, 192 Rn. 22).

  • BSG, 07.09.2023 - B 10 EG 2/22 R

    Elterngeld Plus auch bei längerer Arbeitsunfähigkeit?

    Nach der Rechtsprechung des BVerwG kennzeichnet eine "Tätigkeit [...] gegen Vergütung" auch die "selbstständige Erwerbstätigkeit" iS des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (BVerwG Urteil vom 26.1.2011 - 8 C 46/09 - BVerwGE 139, 1 - juris RdNr 22) .
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.08.2011 - 4 B 20.10

    Polizeivollzugsdienst; Einsatz im Spezialeinsatzkommando; SEK; Altersgrenze;

  • VG München, 26.07.2011 - M 16 K 11.1633

    Vereinbarkeit der Altergrenze für Prüfingenieure mit höherrangigem Recht

  • VG Berlin, 04.07.2018 - 22 L 6.18

    Verlängerung einer Anerkennung als Prüfsachverständiger

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.05.2011 - 4 B 53.09

    Aufstieg in den höheren Dienst; Gewerbeaußendienst; Polizeivollzugsdienst;

  • VG Köln, 12.07.2022 - 6 K 6342/19
  • VGH Bayern, 26.01.2015 - 22 ZB 14.1673

    Eine vor Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes - AGG - und der

  • BVerwG, 30.10.2009 - 8 B 61.09
  • OVG Schleswig-Holstein, 21.02.2019 - 3 LB 7/16

    Ablauf der Bestallung zum Seelotsen mit Erreichen der Altersgrenze

  • OVG Niedersachsen, 14.06.2017 - 8 LC 114/15

    Beratender Ingenieur; Berufsfreiheit; Dienstleistungsfreiheit; Geschäftsführer;

  • VGH Bayern, 15.04.2015 - 22 ZB 15.271

    Altersdiskriminierung, Sachverständiger, Höchstaltersgrenze, Antragsverfahren,

  • VG München, 26.07.2011 - M 16 E 11.1617

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Vereinbarkeit der Altergrenze

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Rechtsprechung
   BAG, 25.11.2010 - 2 AZR 984/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,2323
BAG, 25.11.2010 - 2 AZR 984/08 (https://dejure.org/2010,2323)
BAG, Entscheidung vom 25.11.2010 - 2 AZR 984/08 (https://dejure.org/2010,2323)
BAG, Entscheidung vom 25. November 2010 - 2 AZR 984/08 (https://dejure.org/2010,2323)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Personenbedingte Kündigung - mehrjährige Freiheitsstrafe

  • openjur.de

    Personenbedingte Kündigung; mehrjährige Freiheitsstrafe

  • Bundesarbeitsgericht

    Personenbedingte Kündigung - mehrjährige Freiheitsstrafe

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 KSchG
    Personenbedingte Kündigung - mehrjährige Freiheitsstrafe

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 KSchG
    Personenbedingte Kündigung - mehrjährige Freiheitsstrafe

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Personenbedingter Grund zur Kündigung liegt im Regelfall in einer vom Arbeitnehmer zu verbüßenden Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren vor; Zu verbüßende Freiheitsstrafe des Arbeitnehmers von mehr als zwei Jahren als Grund für eine personenbedingte Kündigung; Beruhen ...

  • bag-urteil.com

    Personenbedingte Kündigung - mehrjährige Freiheitsstrafe

  • Betriebs-Berater

    Personenbedingte Kündigung bei mehrjähriger Freiheitsstrafe

  • rewis.io

    Personenbedingte Kündigung - mehrjährige Freiheitsstrafe

  • ra.de
  • rewis.io

    Personenbedingte Kündigung - mehrjährige Freiheitsstrafe

  • rechtsportal.de

    KSchG § 1
    Zu verbüßende Freiheitsstrafe als Grund für eine personenbedingte Kündigung; Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Über zwei Jahre Freiheitsstrafe ist personenbedingter Kündigungsgrund

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Personenbedingte Kündigung bei mehrjähriger Freiheitsstrafe

  • arbeit-familie.de (Kurzmitteilung)

    Ab in den Knast, aber mit Kündigung!

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Unabsehbare Haftentlassung bei Haftzeit von zwei Jahren kann personenbedingte Kündigung rechtfertigen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Personenbedingte Kündigung bei mehrjähriger Freiheitsstrafe

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Kündigung bei Haft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 136, 213
  • NJW 2011, 1896
  • MDR 2011, 1186
  • NZA 2011, 686
  • BB 2011, 1460
  • DB 2011, 1396
  • JR 2012, 268
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 09.03.1995 - 2 AZR 497/94

    Außerordentliche Kündigung wegen Antritts einer Strafhaft - Reichweite der

    Auszug aus BAG, 25.11.2010 - 2 AZR 984/08
    Da der Arbeitgeber im Fall der haftbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers typischerweise von der Lohnzahlungspflicht befreit ist (§ 616 Satz 1, § 275 Abs. 1, § 326 Abs. 1 BGB) , hängt es von der Dauer sowie von Art und Ausmaß der betrieblichen Auswirkungen ab, ob die Inhaftierung geeignet ist, einen Grund zur Kündigung abzugeben (Senat 20. November 1997 - 2 AZR 805/96 - zu II 3 der Gründe, aaO; 9. März 1995 - 2 AZR 497/94 - zu II 3 der Gründe, AP BGB § 626 Nr. 123 = EzA BGB § 626 nF Nr. 154) .

    Deshalb sind dem Arbeitgeber zur Überbrückung regelmäßig nicht die gleichen Anstrengungen und Belastungen zuzumuten wie etwa bei einer Krankheit (Senat 9. März 1995 - 2 AZR 497/94 - aaO) .

    Erlangt der Arbeitgeber davon nicht rechtzeitig Kenntnis, kann dies dazu führen, dass er sowohl von der Ersatzkraft als auch von dem aus der Haft entlassenen Arbeitnehmer auf Lohnzahlung in Anspruch genommen wird (Franzen Anm. zu Senat 9. März 1995 - 2 AZR 497/94 - SAE 1996, 37, 38) .

    Eine dahingehende, aus § 241 Abs. 2 BGB abzuleitende Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers ist nur gegeben, wenn die Beschäftigung eines "Freigängers" für ihn nicht risikobehaftet ist (vgl. Senat 9. März 1995 - 2 AZR 497/94 - zu II 5 der Gründe, AP BGB § 626 Nr. 123 = EzA BGB § 626 nF Nr. 154) .

  • BAG, 15.11.1984 - 2 AZR 613/83

    Auswirkung der Arbeitsverhinderung wegen einer Strafhaft auf den Betrieb des

    Auszug aus BAG, 25.11.2010 - 2 AZR 984/08
    Dazu zählt - anknüpfend an Wertungen des Gesetzgebers in § 72 Abs. 1 Nr. 3 HGB aF - auch eine Arbeitsverhinderung, die auf einer Straf- oder Untersuchungshaft beruht (Senat 22. September 1994 - 2 AZR 719/93 - zu II 1 der Gründe, AP KSchG 1969 § 1 Nr. 25 = EzA KSchG § 1 Personenbedingte Kündigung Nr. 11; 15. November 1984 - 2 AZR 613/83 - zu II 1 b der Gründe, AP BGB § 626 Nr. 87 = EzA BGB § 626 nF Nr. 95) .

    Nicht jede Freiheitsstrafe kann ohne Rücksicht auf ihre Dauer und ihre Auswirkungen zum Verlust des Arbeitsplatzes führen (Senat 15. November 1984 - 2 AZR 613/83 - aaO) .

    Liegt eine beachtliche Störung vor, bedarf es der abschließenden, alle Umstände des Einzelfalls einbeziehenden Abwägung, ob es dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsteile unzumutbar war, das Arbeitsverhältnis bis zum Wegfall des Hinderungsgrundes fortzusetzen (Senat 22. September 1994 - 2 AZR 719/93 - AP KSchG 1969 § 1 Nr. 25 = EzA KSchG § 1 Personenbedingte Kündigung Nr. 11; 15. November 1984 - 2 AZR 613/83 - zu II 2 c der Gründe, AP BGB § 626 Nr. 87 = EzA BGB § 626 nF Nr. 95) .

    Seine Auffassung, (auch) die ordentliche Kündigung sei unwirksam, hat der Senat im Wesentlichen damit begründet, dass die einzuhaltende Kündigungsfrist länger war als die Dauer der zu verbüßenden Freiheitsstrafe und der Arbeitgeber daher bereits vor Ablauf der Frist wieder auf den Arbeitnehmer hätte zurückgreifen können (15. November 1984 - 2 AZR 613/83 - zu II 2 b bb, c und 3 c der Gründe, AP BGB § 626 Nr. 87 = EzA BGB § 626 nF Nr. 95) .

  • BAG, 20.11.1997 - 2 AZR 805/96

    Kündigung: außerordentliche Kündigung/hilfsweise ordentliche Kündigung wegen

    Auszug aus BAG, 25.11.2010 - 2 AZR 984/08
    Voraussetzung einer - ordentlichen wie außerordentlichen - Kündigung wegen haftbedingter Arbeitsverhinderung ist, dass der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig erhebliche Zeit nicht in der Lage sein wird, seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen (Senat 20. November 1997 - 2 AZR 805/96 - zu II 3 der Gründe, RzK I 6a Nr. 154; 10. Juni 1965 - 2 AZR 339/64 - zu III der Gründe, BAGE 17, 186) .

    Da der Arbeitgeber im Fall der haftbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers typischerweise von der Lohnzahlungspflicht befreit ist (§ 616 Satz 1, § 275 Abs. 1, § 326 Abs. 1 BGB) , hängt es von der Dauer sowie von Art und Ausmaß der betrieblichen Auswirkungen ab, ob die Inhaftierung geeignet ist, einen Grund zur Kündigung abzugeben (Senat 20. November 1997 - 2 AZR 805/96 - zu II 3 der Gründe, aaO; 9. März 1995 - 2 AZR 497/94 - zu II 3 der Gründe, AP BGB § 626 Nr. 123 = EzA BGB § 626 nF Nr. 154) .

    Im Hinblick auf eine dreimonatige Untersuchungshaft hat der Senat eine ordentliche Kündigung mit der Begründung für unwirksam erachtet, es fehle an - negativen oder positiven - Erkenntnissen über die voraussichtliche Haftdauer und erhebliche betriebliche Auswirkungen seien nicht festgestellt (20. November 1997 - 2 AZR 805/96 - zu II 3 der Gründe, RzK I 6a Nr. 154) .

  • BAG, 22.09.1994 - 2 AZR 719/93

    Kündigung wegen Inhaftierung

    Auszug aus BAG, 25.11.2010 - 2 AZR 984/08
    Dazu zählt - anknüpfend an Wertungen des Gesetzgebers in § 72 Abs. 1 Nr. 3 HGB aF - auch eine Arbeitsverhinderung, die auf einer Straf- oder Untersuchungshaft beruht (Senat 22. September 1994 - 2 AZR 719/93 - zu II 1 der Gründe, AP KSchG 1969 § 1 Nr. 25 = EzA KSchG § 1 Personenbedingte Kündigung Nr. 11; 15. November 1984 - 2 AZR 613/83 - zu II 1 b der Gründe, AP BGB § 626 Nr. 87 = EzA BGB § 626 nF Nr. 95) .

    Liegt eine beachtliche Störung vor, bedarf es der abschließenden, alle Umstände des Einzelfalls einbeziehenden Abwägung, ob es dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsteile unzumutbar war, das Arbeitsverhältnis bis zum Wegfall des Hinderungsgrundes fortzusetzen (Senat 22. September 1994 - 2 AZR 719/93 - AP KSchG 1969 § 1 Nr. 25 = EzA KSchG § 1 Personenbedingte Kündigung Nr. 11; 15. November 1984 - 2 AZR 613/83 - zu II 2 c der Gründe, AP BGB § 626 Nr. 87 = EzA BGB § 626 nF Nr. 95) .

    Dabei hat er auf die zur Kündigung wegen langanhaltender Krankheit entwickelten Rechtsgrundsätze abgestellt und ausgeführt, Umstände, die geeignet seien, eine krankheitsbedingte Kündigung sozial zu rechtfertigen, rechtfertigen allemal eine Kündigung wegen Inhaftierung (Senat 22. September 1994 - 2 AZR 719/93 - zu II 1 b der Gründe, AP KSchG 1969 § 1 Nr. 25 = EzA KSchG § 1 Personenbedingte Kündigung Nr. 11) .

  • LAG Baden-Württemberg, 09.10.2008 - 21 Sa 28/08
    Auszug aus BAG, 25.11.2010 - 2 AZR 984/08
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 9. Oktober 2008 - 21 Sa 28/08 - aufgehoben.
  • BAG, 05.06.2008 - 2 AZR 984/06

    Außerordentliche Kündigung wegen Verlustes einer betrieblichen Fahrerlaubnis

    Auszug aus BAG, 25.11.2010 - 2 AZR 984/08
    Als personenbedingter Grund zur Kündigung kommen solche Umstände in Betracht, die auf einer in den persönlichen Verhältnissen oder Eigenschaften des Arbeitnehmers liegenden "Störquelle" beruhen (Senat 5. Juni 2008 - 2 AZR 984/06 - Rn. 27 mwN, AP BGB § 626 Nr. 212 = EzA KSchG § 1 Personenbedingte Kündigung Nr. 22) .
  • BAG, 29.04.1999 - 2 AZR 431/98

    Krankheitsbedingte Kündigung

    Auszug aus BAG, 25.11.2010 - 2 AZR 984/08
    Eine solche Zeitspanne kann durch Einstellung einer Ersatzkraft in einem befristeten Arbeitsverhältnis bei geringen rechtlichen Risiken überbrückt werden (Senat 29. April 1999 - 2 AZR 431/98 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 91, 271; seither st. Rspr., bspw. Senat 12. Juli 2007 - 2 AZR 716/06 - Rn. 27, BAGE 123, 234) .
  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

    Auszug aus BAG, 25.11.2010 - 2 AZR 984/08
    Die tatsächliche Entwicklung nach Kündigungsausspruch kann nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zur Bestätigung oder Korrektur einer zuvor getroffenen Prognose herangezogen werden (Senat 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 52, NZA 2010, 1227; 27. November 2003 - 2 AZR 48/03 - zu B I 1 a der Gründe, BAGE 109, 40) .
  • BAG, 10.06.1965 - 2 AZR 339/64

    Arbeitsunfähigkeit - Entlassung - Langzeitarbeiter

    Auszug aus BAG, 25.11.2010 - 2 AZR 984/08
    Voraussetzung einer - ordentlichen wie außerordentlichen - Kündigung wegen haftbedingter Arbeitsverhinderung ist, dass der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig erhebliche Zeit nicht in der Lage sein wird, seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen (Senat 20. November 1997 - 2 AZR 805/96 - zu II 3 der Gründe, RzK I 6a Nr. 154; 10. Juni 1965 - 2 AZR 339/64 - zu III der Gründe, BAGE 17, 186) .
  • BAG, 03.12.1998 - 2 AZR 773/97

    Krankheitsbedingte Kündigung bei befristeter Rente gemäß § 59 BAT

    Auszug aus BAG, 25.11.2010 - 2 AZR 984/08
    d) Der Senat geht generell von dem Grundsatz aus, der weiteren Darlegung von Betriebsablaufstörungen bedürfe es nicht, wenn der Arbeitnehmer auf Dauer an der Arbeitsleistung gehindert ist (3. Dezember 1998 - 2 AZR 773/97 - zu II 1 und 2 d der Gründe mwN, BAGE 90, 230) .
  • BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 48/03

    Betriebsbedingte Kündigung - Gemeinschaftsbetrieb - Sozialauswahl

  • BAG, 10.09.2009 - 2 AZR 257/08

    Öffentlicher Dienst: Kündigung wegen außerdienstlicher Straftat

  • BAG, 12.07.2007 - 2 AZR 716/06

    Personenbedingte Kündigung - betriebliches Eingliederungsmanagement

  • BAG, 24.03.2011 - 2 AZR 790/09

    Personenbedingte Kündigung - mehrjährige Freiheitsstrafe

    Dazu zählt - anknüpfend an frühere Wertungen des Gesetzgebers in § 72 Abs. 1 Nr. 3 HGB (aF)  - auch eine Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers, die auf einer Straf- oder Untersuchungshaft beruht (st. Rspr., BAG 25. November 2010 - 2 AZR 984/08 - Rn. 12; 22. September 1994 - 2 AZR 719/93 - zu II 1 der Gründe, AP KSchG 1969 § 1 Nr. 25 = EzA KSchG § 1 Personenbedingte Kündigung Nr. 11) .

    Nicht jede Freiheitsstrafe kann ohne Rücksicht auf ihre Dauer und ihre Auswirkungen zum Verlust des Arbeitsplatzes führen (BAG 25. November 2010 - 2 AZR 984/08 - aaO; 15. November 1984 - 2 AZR 613/83 - AP BGB § 626 Nr. 87 = EzA BGB § 626 nF Nr. 95) .

    Eine Würdigung des Geschehens unter verhaltensbedingten Gesichtspunkten ist nur veranlasst, wenn die der Verurteilung zugrunde liegenden Taten einen Bezug zum Arbeitsverhältnis haben oder der Arbeitnehmer auf andere Weise arbeitsvertragliche Pflichten, insbesondere seine Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) verletzt hat (BAG 25. November 2010 - 2 AZR 984/08 - Rn. 13; 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - Rn. 19 ff., AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 60 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 77) .

    Deshalb sind dem Arbeitgeber zur Überbrückung des Arbeitsausfalls regelmäßig nicht die gleichen Anstrengungen und Belastungen zuzumuten wie etwa bei einer Krankheit (BAG 25. November 2010 - 2 AZR 984/08 - Rn. 14, 18) .

    Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann nicht schon für Jahre im Voraus vorhergesagt werden (ähnlich BAG 25. November 2010 - 2 AZR 984/08 - Rn. 17) .

    Bereits darin liegt eine Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen (BAG 25. November 2010 - 2 AZR 984/08 - Rn. 22) .

    Erlangt der Arbeitgeber davon nicht rechtzeitig Kenntnis, kann dies dazu führen, dass er sowohl von der Ersatzkraft als auch von dem aus der Haft entlassenen Arbeitnehmer auf Lohnzahlung in Anspruch genommen wird (BAG 25. November 2010 - 2 AZR 984/08 - Rn. 24; Franzen Anm. zu Senat 9. März 1995 - 2 AZR 497/94 - SAE 1996, 37, 38) .

    Dementsprechend muss der Arbeitgeber bei der Rückkehr eines langjährig inhaftierten Arbeitnehmers mit Einarbeitungsaufwand rechnen (BAG 25. November 2010 - 2 AZR 984/08 - Rn. 25) .

    Die durchaus strengeren Anforderungen an eine Kündigung wegen lang anhaltender Erkrankung (bspw. BAG 12. Juli 2007 - 2 AZR 716/06 - Rn. 27 mwN, BAGE 123, 234; 29. April 1999 - 2 AZR 431/98 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 91, 271) rechtfertigen sich daraus, dass eine schwere Krankheit - anders als eine Freiheitsstrafe - für den Betroffenen in der Regel unvermeidbar war (BAG 25. November 2010 - 2 AZR 984/08 - Rn. 26) .

    Zwar kann sich aus § 241 Abs. 2 BGB eine Verpflichtung des Arbeitgebers ergeben, bei der Erlangung des Freigängerstatus des Arbeitnehmers mitzuwirken, wenn dies für den Arbeitgeber nicht risikobehaftet ist (BAG 25. November 2010 - 2 AZR 984/08 - Rn. 28; 9. März 1995 - 2 AZR 497/94 - zu II 5 der Gründe, AP BGB § 626 Nr. 123 = EzA BGB § 626 nF Nr. 154) .

  • BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 583/12

    Ordentliche Kündigung wegen außerdienstlich begangener Straftat

    Andererseits hat bei einer Kündigung aus Gründen mangelnder Eignung zu Lasten des Arbeitnehmers Berücksichtigung zu finden, dass der Eignungsmangel aus einem von dem Arbeitnehmer selbst verschuldeten Verhalten resultiert (vgl. zur selbst verschuldeten Arbeitsverhinderung wegen Verurteilung zu einer Freiheitstrafe BAG 24. März 2011 - 2 AZR 790/09 - Rn. 29; 25. November 2010 - 2 AZR 984/08 - Rn. 29, BAGE 136, 213) .
  • BAG, 22.10.2015 - 2 AZR 381/14

    Außerordentliche Kündigung - Strafhaft

    Dementsprechend muss der Arbeitgeber bei der Rückkehr eines langjährig inhaftierten Arbeitnehmers mit Einarbeitungsaufwand rechnen (vgl. BAG 23. Mai 2013 - 2 AZR 120/12 - Rn. 20 ff., insbes. Rn. 37; 24. März 2011 - 2 AZR 790/09 - Rn. 12 ff., insbes. Rn. 23; 25. November 2010 - 2 AZR 984/08 - Rn. 11 ff., insbes. Rn. 25, BAGE 136, 213) .

    Ebenso wenig kann das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen schon für Jahre im Voraus abgeschätzt werden (vgl. BAG 24. März 2011 - 2 AZR 790/09 - Rn. 18; 25. November 2010 - 2 AZR 984/08 - Rn. 17) .

  • BAG, 23.05.2013 - 2 AZR 120/12

    Personenbedingte Kündigung - Untersuchungshaft

    Zu diesen zählt eine Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers, die auf einer Straf- oder Untersuchungshaft beruht (BAG 25. November 2010 - 2 AZR 984/08 - Rn. 12, BAGE 136, 213; 22. September 1994 - 2 AZR 719/93 - zu II 1 der Gründe) .

    Zwar kann sich aus § 241 Abs. 2 BGB eine Verpflichtung des Arbeitgebers ergeben, den Arbeitnehmer bei seinem Streben nach Vollzugslockerungen zu unterstützen (BAG 25. November 2010 - 2 AZR 984/08 - Rn. 28, BAGE 136, 213 ; 9. März 1995 - 2 AZR 497/94 - zu II 5 der Gründe) .

    Die durchaus strengeren Anforderungen an eine Kündigung wegen lang anhaltender Erkrankung (vgl. BAG 12. Juli 2007 - 2 AZR 716/06 - Rn. 27 mwN, BAGE 123, 234; 29. April 1999 - 2 AZR 431/98 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 91, 271) beruhen darauf, dass eine schwere Krankheit - anders als eine Freiheitsstrafe - für den Betroffenen in der Regel unvermeidbar war (BAG 25. November 2010 - 2 AZR 984/08 - Rn. 26, BAGE  136, 213 ) .

  • ArbG Ulm, 02.07.2015 - 2 Ca 411/14

    Freigängerstatus - Kündigung wegen haftbedingter Arbeitsunfähigkeit -

    a) Nach der Rechtsprechung des BAG zählt eine Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers, die auf einer Straf- oder Untersuchungshaft beruht, zu den personenbedingten Kündigungsgründen (BAG 25.11.2010 - 2 AZR 984/08 - Rn. 12, NZA 2011, 686).

    b) Voraussetzung einer Kündigung wegen haftbedingter Arbeitsverhinderung ist nach der Rechtsprechung des BAG, dass der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig erhebliche Zeit nicht in der Lage sein wird, seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen (BAG 25.11.2010 - 2 AZR 984/08 - Rn. 14, NZA 2011, 686).

    Da der Arbeitgeber im Fall der haftbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers typischerweise von der Lohnzahlungspflicht befreit ist, hängt es von der Dauer sowie Art und Ausmaß der betrieblichen Auswirkungen ab, ob die Inhaftierung geeignet ist, einen Grund zur Kündigung abzugeben (BAG 25.11.2010 a.a.O.).

    Liegt eine beachtliche Störung vor, bedarf es der abschließenden, alle Umstände des Einzelfalls einbeziehenden Abwägung, ob es dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsteile unzumutbar war, das Arbeitsverhältnis bis zum Wegfall des Hinderungsgrundes fortzusetzen (BAG 25.11.2010 a.a.O.).

    Deshalb sind dem Arbeitgeber zur Überbrückung des Arbeitsausfalls regelmäßig nicht die gleichen Anstrengungen und Belastungen zuzumuten wie etwa bei einer Krankheit (BAG 25.11.2010 a.a.O.).

    c) Im Einzelnen geht der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts seit seiner Entscheidung vom 25.11.2010 davon aus, dass es der Darlegung konkreter Betriebsablaufstörungen nicht bedarf bei Freiheitsstrafen, die 24 Monate übersteigen, wenn eine Entlassung vor Ablauf von zwei Jahren nicht sicher zu erwarten steht (BAG 24.03.2011 - 2 AZR 790/09 - Rn. 23, AP zu § 1 KSchG 1969 Personenbedingte Kündigung Nr. 33; BAG 25.11.2010 a.a.O. - Rn. 21 ff.).

    Andererseits lehnt der Senat die Bildung eines "absoluten" Kündigungsgrundes bei langen Freiheitsstrafen ab (BAG 25.11.2010 a.a.O.- Rn. 27).

    Vielmehr fragt der Senat danach, ob dem Arbeitgeber Überbrückungsmaßnahmen zumutbar sind (BAG 25.11.2010 a.a.O. - Rn. 27).

    Aus § 241 Abs. 2 BGB folgt nach Meinung des BAG eine Verpflichtung des Arbeitgebers, bei der Erlangung des Freigängerstatus des Arbeitnehmers mitzuwirken, wenn dies für den Arbeitgeber nicht risikobehaftet ist (BAG 24.03.2011 a.a.O. - Rn. 26; BAG 25.11.2010 a.a.O. - Rn. 28).

    Daraus folgert das BAG ein Recht des Arbeitgebers, Einsicht in das Strafurteil zu nehmen (BAG 25.11.2010 a.a.O. - Rn. 28).

  • LAG Baden-Württemberg, 18.10.2011 - 15 Sa 33/11

    Außerordentliche personenbedingte Kündigung - ordentliche personenbedingte

    Diejenigen Erwägungen, mit denen das Bundesarbeitsgericht eine Arbeitsverhinderung, die auf einer Straf- oder Untersuchungshaft beruht, nicht als verhaltensbedingten, sondern als personenbedingten Kündigungsgrund einordnet (vgl. zuletzt BAG 25.11.2010 - 2 AZR 984/08 - NJW 2011, 1896 Rn. 12 und 13) treffen auf den vorliegenden Sachverhalt vollumfänglich zu.

    Deshalb sind dem Arbeitgeber zur Überbrückung des Arbeitsausfalls regelmäßig nicht die gleichen Anstrengungen und Belastungen zuzumuten wie etwa bei einer Krankheit (vgl. BAG 25.11.2010 - 2 AZR 984/08 - NJW 2011, 1896 Rn. 14; 24.03.2011 - 2 AZR 790/09 - NJW 2011, 2825 Rn. 15 mwN.).

    Die tatsächliche Entwicklung nach Kündigungsausspruch kann nur in eng begrenzten Ausnahmefällen Berücksichtigung finden (vgl. BAG 25.11.2010 - 2 AZR 984/08 - NJW 2011, 1896 Rn. 16; 24.03.2011 - 2 AZR 790/09 - NJW 2011, 2825 Rn. 17 mwN.).

    Bei dem im Urteil vom 25.11.2010 (2 AZR 984/08 - NJW 2011, 1896) betroffenen Arbeitnehmer lag im Kündigungszeitpunkt eine gegen ihn rechtskräftig verhängte Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren vor.

    (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die erkennende Berufungskammer folgt, ist die nach § 57 Abs. 1 StGB grundsätzlich bestehende Möglichkeit, eine mehr als zweijährige Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn der Arbeitnehmer zwei Drittel der verhängten Strafe verbüßt hat, bei der anzustellenden Prognose nicht zu berücksichtigen, insbesondere weil für diese Entscheidung das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug von Bedeutung ist, das nicht langfristig vorhergesagt werden kann (vgl. im Einzelnen BAG 25.11.2010 - 2 AZR 984/08 - NJW 2011, 1896 Rn. 17; 24.03.2011 - 2 AZR 790/09 - NJW 2011, 2825 Rn. 18).

    Auch insoweit schließt sich die erkennende Berufungskammer der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an und überträgt sie auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation (vgl. zur Begründung im Einzelnen BAG 25.11.2010 - 2 AZR 984/08 - NJW 2011, 1896 Rn. 21 ff.; 24.03.2011 - 2 AZR 790/09 - NJW 2011, 2825 Rn. 19 ff. mwN.).

    aa) Das Bundesarbeitsgericht hat in den beiden schon mehrfach zitierten Entscheidungen, in denen die betroffenen Arbeitnehmer bei Zugang der Kündigung bereits zu Haftstrafen verurteilt waren (vgl. BAG 25.11.2010 - 2 AZR 984/08 - NJW 2011, 1896; 24.03.2011 - 2 AZR 790/09 - NJW 2011, 2825) ausgeführt, zumindest dann, wenn im Kündigungszeitpunkt noch eine Haftstrafe von mehr als zwei Jahren zu verbüßen sei und eine Entlassung vor Ablauf von zwei Jahren nicht sicher zu erwarten stehe, könne dem Arbeitgeber regelmäßig nicht zugemutet werden, lediglich Überbrückungsmaßnahmen zu ergreifen und auf eine dauerhafte Neubesetzung des Arbeitsplatzes zu verzichten.

  • BAG, 26.03.2015 - 2 AZR 517/14

    Außerordentliche Kündigung - Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten

    Zwar kann auch ein solcher, in der Person des Arbeitnehmers liegender Umstand geeignet sein, eine Kündigung zu rechtfertigen (für die Untersuchungshaft vgl. BAG 23. Mai 2013 - 2 AZR 120/12 - Rn. 23 ff.; 20. November 1997 - 2 AZR 805/96 -; für die Strafhaft vgl. BAG 24. März 2011 - 2 AZR 790/09 - Rn. 15; 25. November 2010 - 2 AZR 984/08 - BAGE 136, 213; 9. März 1995 - 2 AZR 497/94 - zu II 3 der Gründe) .
  • BAG, 20.03.2014 - 2 AZR 288/13

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist

    Das Arbeitsverhältnis ist ein auf stetigen Leistungsaustausch gerichtetes Rechtsverhältnis (BAG 25. November 2010 - 2 AZR 984/08 - BAGE 136, 213) .
  • LAG Hamburg, 01.07.2015 - 6 Sa 14/15

    Strafhaft - ordentliche Kündigung aus personenbedingten Gründen - Grundsatz der

    a) Jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer eine Freiheitsstrafe von mehr als 2 Jahren zu verbüßen hat und nicht absehbar ist, ob und ggf. wann er vorzeitig aus der Haft entlassen wird, liegt im Regelfall - unbeschadet einer abschließenden Interessenabwägung - ein personenbedingter Grund zur Kündigung vor (BAG 25.11.2010 - 2 AZR 984/08 - BAGE die 136, 213 ff.; BAG 24.3.2011 - 2 AZR 790/09 - NZA 2011, 1084 ff.).

    Maßgebliche Beurteilungsgrundlage für die Rechtmäßigkeit der Kündigung sind die objektiven Verhältnisse im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung (BAG 25.11.2010 - 2 AZR 984/08 - BAGE die 136, 213 ff.).

    Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann vom Arbeitgeber nicht vorausschauend für den Zeitpunkt beurteilt werden, zu dem die Strafvollstreckungsbehörde voraussichtlich über die vorzeitige Haftentlassung entscheiden würde (so ausdrücklich BAG 25.11.2010 - 2 AZR 984/08 - BAGE 136, 213 ff.).

    Die Kammer schließt sich insoweit den vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätzen zur haftbedingten Kündigung an (BAG 25.11.2010 - 2 AZR 984/08 - BAGE 136, 213 ff.; BAG 23.5. 2013 - 2 AZR 120/12 - NZA 2013, 1211 ff.).

    Bereits darin liegt eine Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen (BAG 25.11.2010 - 2 AZR 984/08 - BAGE 136, 213 ff.; BAG 23.5. 2013 - 2 AZR 120/12 - NZA 2013, 1211 ff.).

    Dementsprechend muss der Arbeitgeber bei der Rückkehr eines langjährig inhaftierten Arbeitnehmers mit Einarbeitungsaufwand rechnen (BAG 25.11.2010 - 2 AZR 984/08 - BAGE 136, 213 ff.; BAG 23.5. 2013 - 2 AZR 120/12 - NZA 2013, 1211 ff.).

  • LAG Köln, 29.01.2014 - 3 Sa 866/13

    Außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist

    Das hat das Bundesarbeitsgericht zuletzt für eine ordentliche Kündigung entschieden (BAG, Urteil vom 23.05.2013 - 2 AZR 120/12, NZA 2013, 1211; BAG, Urteil vom 24.03.2011 - 2 AZR 790/09, NZA 2011, 1084; BAG, Urteil vom 25.11.2010 - 2 AZR 984/08, NZA 2011, 686).
  • LAG Nürnberg, 21.07.2016 - 5 Sa 498/15

    Personenbedingte Kündigung - Haftstrafe

  • LAG Hessen, 04.03.2020 - 18 Sa 1443/15

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen einer strafrechtlichen

  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.05.2011 - 7 Sa 506/09

    Außerordentliche Kündigung wegen Krankheit bei tariflicher Unkündbarkeit

  • ArbG Augsburg, 30.09.2021 - 5 Ca 828/21

    Personenbedingte Kündigung aufgrund haftbedingter Arbeitsverhinderung

  • ArbG Stuttgart, 08.11.2013 - 26 Ca 1180/13

    Betriebsbedingte Kündigung - Standortschließung - Beschäftigungsmöglichkeit im

  • ArbG Magdeburg, 14.01.2015 - 3 Ca 2548/14

    Personenbedingte Kündigung - außerdienstliches Fehlverhalten - persönliche

  • LAG Hessen, 26.01.2015 - 16 Sa 1104/14

    Grundsatz der subjektiven Determination bei der ordentlichen Kündigung eines

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