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Weitere Entscheidung unten: BGH, 09.05.2007

Rechtsprechung
   BGH, 09.07.2007 - II ZR 62/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,190
BGH, 09.07.2007 - II ZR 62/06 (https://dejure.org/2007,190)
BGH, Entscheidung vom 09.07.2007 - II ZR 62/06 (https://dejure.org/2007,190)
BGH, Entscheidung vom 09. Juli 2007 - II ZR 62/06 (https://dejure.org/2007,190)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Judicialis

    AktG § 27; ; AktG § 52; ; AktG § 62; ; AktG § 183; ; BGB § 812; ; BGB § 818; ; ZPO §§ 592 ff.

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    AktG §§ 52, 62; BGB §§ 631 ff.
    Abgrenzung von Nachgründungsgeschäften und gemischten verdeckten Sacheinlagen ("LURGI")

  • Wolters Kluwer

    Rückabwicklung eines unwirksamen Austauschgeschäfts einer Aktiengesellschaft mit einem Zeichner der neuen Aktien im Insolvenzverfahren der Gesellschaft; Vorliegen einer verdeckten gemischten Sacheinlage bei Barkapitalerhöhung; Übersteigen der Einlageverpflichtung durch ...

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Rückforderung bei verdeckter gemischter Sacheinlage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Lurgi"; Begriff der verdeckten gemischten Sacheinlage; Rückabwicklung einer verdeckten Sacheinlage; Geltendmachung von Ansprüchen im Urkundenprozess

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verdeckte gemischte Sacheinlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Abgrenzung von Nachgründungsgeschäften und gemischten verdeckten Sacheinlagen ("LURGI")

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    AktG §§ 27, 47, 52, 62, 183; BGB §§ 812, 818; ZPO §§ 592 ff.
    Verdeckte gemischte Sacheinlage auch bei Austauschgeschäft binnen Zweijahresfrist mit die Einlageverpflichtung mehrfach übersteigendem Entgelt; keine Nachgründung

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    AktG §§ 27, 52, 62, 183; BGB §§ 812, 818; ZPO §§ 592 ff
    Zur Abgrenzung von Nachgründungsgeschäft und gemischter verdeckter Sacheinlage ("Lurgi")

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Einlagenrückgewähr, Gesellschaftsrecht, Inferent, Kapitalerhaltung, Kapitalerhöhung, verdeckte Sacheinlage

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Abgrenzung von Nachgründungsgeschäften und gemischten verdeckten Sacheinlagen ("LURGI")

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Zur Abgrenzung von Nachgründungsgeschäften und gemischten verdeckten Sacheinlagen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Abgrenzung von Nachgründungsgeschäften und gemischten verdeckten Sacheinlagen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Urkundenprozess ändert nicht die Darlegungslast! (IBR 2008, 1308)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 173, 145
  • NJW 2007, 3425
  • ZIP 2007, 1751
  • ZIP 2008, 1826
  • MDR 2007, 1433
  • DNotZ 2008, 207
  • NZI 2008, 39
  • NZI 2008, 40
  • WM 2007, 1739
  • DB 2007, 2025
  • NZG 2007, 754
 
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Wird zitiert von ... (19)Zitiert selbst (23)

  • BGH, 07.07.2003 - II ZR 235/01

    Heilung einer verdeckten Sacheinlage; Pflicht der Mitgesellschafter zur …

    Auszug aus BGH, 09.07.2007 - II ZR 62/06
    b) Das gemäß § 183 Abs. 2 Satz 1 AktG unwirksame Austauschgeschäft ist, soweit nicht dingliche Ansprüche des Inferenten (§§ 985, 894 BGB) eingreifen (vgl. BGHZ 155, 329), nach Bereicherungsrecht (§§ 812, 818 BGB) unter Saldierung der beiderseitigen Bereicherungsansprüche rückabzuwickeln.

    a) Eine verdeckte Sacheinlage liegt vor, wenn die gesetzlichen Regeln für Sacheinlagen objektiv dadurch unterlaufen werden, dass zwar - wie hier - eine Bareinlage vereinbart wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung von dem Einleger aufgrund eines im Zusammenhang mit der Übernahme der Einlage abgeschlossenen Gegengeschäfts (oder einer sonstigen Absprache) einen Sachwert erhalten soll (…Senat aaO; BGHZ 155, 329, 334; 166, 8).

    c) Da im vorliegenden Fall die genannten Erfordernisse nicht beachtet wurden, treten nach den Regeln der verdeckten Sacheinlage die Unwirksamkeitsfolgen gemäß § 183 Abs. 2 Satz 1 AktG ein, die sich - ebenso wie diejenigen gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 AktG (…dazu Sen.Urt. v. 20. November 2006 aaO Tz. 17) - auf den gesamten Vertrag über die gemischte Sacheinlage, hier also den LSTK-Vertrag, erstrecken (vgl. auch BGHZ 155, 329, 338, 340;… Sen.Urt. v. 16. März 1998 - II ZR 303/95, ZIP 1998, 780, 782).

    Die Wertung des Aufrechnungsverbots des § 66 Abs. 1 Satz 2 AktG steht dem nicht entgegen (…zutr. Pentz aaO), weil hier nicht der fortbestehende Einlageanspruch, sondern nur die beiderseitigen Bereicherungsansprüche in die Verrechnung einbezogen werden (vgl. dazu auch BGHZ 155, 329, 340).

    Soweit durch die ipso iure eintretende Saldierung die Möglichkeit einer Heilung der verdeckten Sacheinlage durch die offen zu legende Einbringung ihres Gegenstandes (vgl. dazu BGHZ 132, 141; 155, 329) in Gestalt eines Herausgabe- oder Bereicherungsanspruchs des Gesellschafters gegen die Gesellschaft beschnitten wird, ist das hinzunehmen.

    aa) Die Anwendung dieser - mit gewissen, hier nicht relevanten Einschränkungen auch in der Insolvenz eines Beteiligten geltenden (vgl. BGHZ 161, 241) - Grundsätze in den Fällen der verdeckten Sacheinlage ist zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs erst recht geboten, weil nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 155, 329) die Unwirksamkeitsfolge der §§ 27 Abs. 3 Satz 1, 183 Abs. 2 Satz 1 AktG sich auch auf das dingliche Erfüllungsgeschäft erstreckt und der Inferent deshalb den in seinem Eigentum verbliebenen Gegenstand einer verdeckten Sacheinlage gemäß § 985 BGB herausverlangen und in der Insolvenz der Gesellschaft aussondern kann.

  • BGH, 20.11.2006 - II ZR 176/05

    Einbringung eines Warenlagers durch einen Gründungsaktionär; Aufspaltung in …

    Auszug aus BGH, 09.07.2007 - II ZR 62/06
    a) Eine verdeckte gemischte Sacheinlage (vgl. Sen.Urt. v. 20. November 2006 - II ZR 176/05, ZIP 2007, 178) liegt auch dann vor, wenn eine Aktiengesellschaft innerhalb der Zweijahresfrist des § 52 Abs. 1 AktG im Zusammenhang mit einer Barkapitalerhöhung ein Austauschgeschäft mit dem Zeichner der neuen Aktien schließt und das vereinbarte Entgelt den Betrag seiner Einlageverpflichtung (oder auch das Volumen der Kapitalerhöhung) um ein Vielfaches übersteigt.

    Das Berufungsgericht übersieht, dass der Abschluss des LSTK-Vertrages zum Zeitpunkt der Kapitalerhöhung und der Übernahme der Beteiligung der LLE (sowie der Beklagten zu 3) an der Schuldnerin bereits vor-abgesprochen war und der eingezahlte Einlagebetrag in Form eines Teils des Werklohns wieder an die LLE (sowie mittelbar auch an die Beklagte zu 3 als Subunternehmerin der Schuldnerin) zurückfloss, mit der Folge, dass hier die Grundsätze einer verdeckten (gemischten) Sacheinlage anzuwenden sind (vgl. dazu Sen.Urt. v. 20. November 2006 - II ZR 176/05, ZIP 2007, 178).

    b) Dass im vorliegenden Fall der für die Errichtung der Anlage vereinbarte Preis bzw. deren Wert die von der LLE (und der Beklagten zu 3) übernommene Einlageverpflichtung nebst Agio um ein Vielfaches überstieg, führt - entgegen der Ansicht der Rechtsgutachter des Klägers - zu keiner anderen Beurteilung, weil es sich um eine gemischte (verdeckte) Sacheinlage handelt (vgl. Sen.Urt. v. 20. November 2006 aaO Tz. 16 f.).

    Insoweit gilt hier nichts anderes als bei einer gemischten Sacheinlage im Rahmen des § 27 Abs. 1 Satz 1 AktG (vgl. dazu Sen.Urt. v. 20. November 2006 aaO Tz. 17).

    c) Da im vorliegenden Fall die genannten Erfordernisse nicht beachtet wurden, treten nach den Regeln der verdeckten Sacheinlage die Unwirksamkeitsfolgen gemäß § 183 Abs. 2 Satz 1 AktG ein, die sich - ebenso wie diejenigen gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 AktG (dazu Sen.Urt. v. 20. November 2006 aaO Tz. 17) - auf den gesamten Vertrag über die gemischte Sacheinlage, hier also den LSTK-Vertrag, erstrecken (vgl. auch BGHZ 155, 329, 338, 340;… Sen.Urt. v. 16. März 1998 - II ZR 303/95, ZIP 1998, 780, 782).

  • BGH, 16.03.1998 - II ZR 303/96

    Rechtsfolgen der Verletzung der Sachgründungsvorschriften in Fällen einer …

    Auszug aus BGH, 09.07.2007 - II ZR 62/06
    c) Da im vorliegenden Fall die genannten Erfordernisse nicht beachtet wurden, treten nach den Regeln der verdeckten Sacheinlage die Unwirksamkeitsfolgen gemäß § 183 Abs. 2 Satz 1 AktG ein, die sich - ebenso wie diejenigen gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 AktG (…dazu Sen.Urt. v. 20. November 2006 aaO Tz. 17) - auf den gesamten Vertrag über die gemischte Sacheinlage, hier also den LSTK-Vertrag, erstrecken (vgl. auch BGHZ 155, 329, 338, 340; Sen.Urt. v. 16. März 1998 - II ZR 303/95, ZIP 1998, 780, 782).

    Dementsprechend hat der Senat im Urteil vom 16. März 1998 (II ZR 303/86, ZIP 1998, 780, 782 f.) auf die beiderseitigen Bereicherungsansprüche aus dem unwirksamen Austauschgeschäft die Grundsätze der sog. "Saldotheorie" angewandt (zust. Helms, GmbHR 2000, 1079;… MünchKommAktG/Pentz aaO).

    Daran ist - trotz der im Schrifttum zum Teil geäußerten Kritik (vgl. insbes. Bayer, ZIP 1998, 1985; derselbe EWiR 1999, 69; GmbHR 2004, 445, 453 mit Fn. 95; vgl. auch Lieb, ZIP 2002, 2013, 2017) - festzuhalten.

  • BGH, 15.06.1987 - II ZR 303/86

    Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Streitigkeit über Verluste aus im Ausland …

    Auszug aus BGH, 09.07.2007 - II ZR 62/06
    Wäre das anders, müsste das Gleiche auch in den Fällen der §§ 27 Abs. 3 Satz 1, 183 Abs. 2 Satz 1 AktG bzw. bei der verdeckten Sacheinlage gelten, die jedoch nach einhelliger Auffassung auch seitens der Gesellschaft nach § 812 BGB und nicht nach § 62 AktG rückabgewickelt wird (vgl. Sen.Urt. v. 16. März 1998 aaO;… Kölner Komm.z.AktG/Lutter 2. Aufl. § 183 Rdn. 77;… MünchKommAktG/Pentz 2. Aufl. § 27 Rdn. 101;… Großkomm.z.AktG/ Wiedemann 4. Aufl. § 183 Rdn. 106;… Ulmer/Ulmer, GmbHG § 5 Rdn. 179).

    Dementsprechend hat der Senat im Urteil vom 16. März 1998 (II ZR 303/86, ZIP 1998, 780, 782 f.) auf die beiderseitigen Bereicherungsansprüche aus dem unwirksamen Austauschgeschäft die Grundsätze der sog. "Saldotheorie" angewandt (zust. Helms, GmbHR 2000, 1079;… MünchKommAktG/Pentz aaO).

    Es wäre demgegenüber ein von Zufälligkeiten abhängiges, sachlich nicht zu rechtfertigendes Ergebnis, wenn im Fall eines Eigentumsverlustes des Inferenten durch Verbindung oder Vermischung des Gegenstandes der Sacheinlage (§ 946 ff. BGB) oder im Fall einer unkörperlichen Sacheinlage (wie im Sen.Urt. v. 16. März 1998 aaO) die insolvent gewordene Gesellschaft bzw. ihr Verwalter von dem Inferenten nochmalige Einlagenzahlung und Rückzahlung des Entgelts aus § 812 BGB verlangen, gleichwohl den Bereicherungsgegenstand behalten und den Inferenten dieserhalb auf eine Quote verweisen könnte.

  • BGH, 10.02.1999 - VIII ZR 314/97

    Darlegungs- und Beweislast bei Anwendung der Saldotheorie

    Auszug aus BGH, 09.07.2007 - II ZR 62/06
    Dieser materielle Anspruchsumfang wird im Urkundenprozess nicht verändert, sondern bestimmt umgekehrt die im Prozess erforderliche Darlegung der Höhe des Anspruchs (…vgl. RGZ aaO; BGH, Urt. v. 10. Februar 1999 - VIII ZR 314/97, NJW 1999, 1181;… Flume aaO).

    b) Das bedeutet zwar nicht, dass der Bereicherungsgläubiger die Berechtigung eines geforderten Saldos unter Darlegung aller denkbaren negativen Rechnungsposten darlegen und beweisen muss, weil für die Voraussetzungen einer Entreicherung derjenige die Beweislast trägt, der sie geltend macht (BGH, Urt. v. 10. Februar 1999 aaO; BGHZ 109, 139, 148).

  • BGH, 15.05.2003 - IX ZR 218/02

    Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs wegen mehrfacher Sicherungsabtretung …

    Auszug aus BGH, 09.07.2007 - II ZR 62/06
    Soweit das Berufungsgericht dem Kläger die "Aktivlegitimation" für die primär aus eigenem Recht (als Insolvenzverwalter) geltend gemachten Rückzahlungsansprüche wegen deren vermeintlich wirksamer Verpfändung an die HeLaBa abgesprochen hat (vgl. dazu BGH, Urt. v. 15. Mai 2003 - IX ZR 218/02, ZIP 2003, 1256 f.), kann das schon deshalb keinen Bestand haben, weil die von den Beklagten zu 1 bis 3 in der Revisionsinstanz vorgelegten Verpfändungsanzeigen vom 9. November 1998 nur von dem Vorstandsmitglied Dr. P. der Schuldnerin unterzeichnet sind, obwohl er aufgrund einer von der Hauptversammlung der Schuldnerin am 13. August 1998 beschlossenen und am 9. Oktober 1998 in das Handelsregister eingetragenen Änderung der Vertretungsverhältnisse der Schuldnerin zu deren Alleinvertretung nicht mehr befugt war.

    Ob und inwieweit die von dem Kläger geltend gemachten Forderungen auch von dem zwischen der Schuldnerin und der HeLaBa abgeschlossenen Globalzessionsvertrag erfasst werden sollten, kann hier dahinstehen, weil dies - im Gegensatz zu einer Forderungsverpfändung - an der Einziehungsbefugnis des Klägers gemäß § 166 Abs. 2 InsO nichts ändern würde (vgl. BGH, Urt. v. 15. Mai 2003 aaO).

  • BGH, 25.06.1962 - VII ZR 120/61

    Rechtsanwälte-Ausführung und Rechtsfolgen verbotener Rechtsbesorgungen

    Auszug aus BGH, 09.07.2007 - II ZR 62/06
    Die LLE (bzw. die Beklagte zu 1) hat im Zuge der Errichtung der Anlage fortlaufend rechtsgrundlose Werkleistungen erbracht und damit fortlaufend einen Bereicherungsanspruch in Höhe der üblichen, hilfsweise der angemessenen Vergütung (§ 818 Abs. 2 BGB) erworben (vgl. BGHZ 36, 321, 323; 37, 258, 264;… Bamberger/Roth/Wendehorst, BGB § 818 Rdn. 30).
  • BGH, 02.12.2004 - IX ZR 200/03

    Einschränkung der Saldotheorie in der Insolvenz des Arbeitnehmerverleihers

    Auszug aus BGH, 09.07.2007 - II ZR 62/06
    aa) Die Anwendung dieser - mit gewissen, hier nicht relevanten Einschränkungen auch in der Insolvenz eines Beteiligten geltenden (vgl. BGHZ 161, 241) - Grundsätze in den Fällen der verdeckten Sacheinlage ist zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs erst recht geboten, weil nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 155, 329) die Unwirksamkeitsfolge der §§ 27 Abs. 3 Satz 1, 183 Abs. 2 Satz 1 AktG sich auch auf das dingliche Erfüllungsgeschäft erstreckt und der Inferent deshalb den in seinem Eigentum verbliebenen Gegenstand einer verdeckten Sacheinlage gemäß § 985 BGB herausverlangen und in der Insolvenz der Gesellschaft aussondern kann.
  • BGH, 09.06.1997 - II ZR 303/95

    Ausschluss eines Mitglieds aus einem rechtsfähigen Verein

    Auszug aus BGH, 09.07.2007 - II ZR 62/06
    c) Da im vorliegenden Fall die genannten Erfordernisse nicht beachtet wurden, treten nach den Regeln der verdeckten Sacheinlage die Unwirksamkeitsfolgen gemäß § 183 Abs. 2 Satz 1 AktG ein, die sich - ebenso wie diejenigen gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 AktG (…dazu Sen.Urt. v. 20. November 2006 aaO Tz. 17) - auf den gesamten Vertrag über die gemischte Sacheinlage, hier also den LSTK-Vertrag, erstrecken (vgl. auch BGHZ 155, 329, 338, 340; Sen.Urt. v. 16. März 1998 - II ZR 303/95, ZIP 1998, 780, 782).
  • BGH, 02.12.2002 - II ZR 101/02

    Leistung der Einlageschuld zur freier Verfügung der Geschäftsführung bei Rückfluß …

    Auszug aus BGH, 09.07.2007 - II ZR 62/06
    Daran ist - trotz der im Schrifttum zum Teil geäußerten Kritik (vgl. insbes. Bayer, ZIP 1998, 1985; derselbe EWiR 1999, 69; GmbHR 2004, 445, 453 mit Fn. 95; vgl. auch Lieb, ZIP 2002, 2013, 2017) - festzuhalten.
  • BGH, 17.09.2001 - II ZR 275/99

    Erfüllung der Einlageschuld durch Hin- und Herübereisung des Einlagebetrages …

  • BGH, 20.03.2001 - XI ZR 213/00

    Ansprüche des Bankkunden bei unverbindlichen Optionsscheingeschäften

  • BGH, 25.10.1989 - VIII ZR 105/88

    Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Leasingvertrages wegen rechtskräftiger …

  • BGH, 12.02.2007 - II ZR 272/05

    Begriff der verdeckten Sacheinlage bei einer Barkapitalerhöhung

  • BGH, 04.03.1996 - II ZB 8/95

    Reichweite des Umgehungsverbots; Heilung einer verdeckten Sacheinlage

  • RG, 14.03.1903 - V 458/02

    Schadensersatz und Bereicherung.

  • BGH, 01.02.1962 - VII ZR 212/60

    Betriebssanierung als Rechtsbesorgung

  • BGH, 18.11.2004 - IX ZR 229/03

    Berücksichtigung neuen, unstreitigen Sachvortrages in der Berufungsinstanz

  • BGH, 15.01.1990 - II ZR 164/88

    Präventiver Kapitalaufbringungsschutz nach den Grundsätzen der verdeckten …

  • BGH, 16.01.2006 - II ZR 76/04

    Cash-Pool

  • BGH, 21.11.2001 - XII ZR 162/99

    Berücksichtigung neuer Tatsachen in der Revisionsbegründung

  • BGH, 25.04.1988 - II ZR 252/86

    Unterbrechung des Rechtsstreits durch Eröffnung des Seerechtlichen …

  • OLG Frankfurt, 10.02.2006 - 10 U 265/04

    Nachgründungspflicht für Werkverträge bei Forderungsverpfändung aus dem Vertrag

  • BGH, 06.12.2011 - II ZR 149/10

    Zur Zulässigkeit von Vereinbarungen über den aktienrechtlichen …

    Eine gemischte Sacheinlage liegt nach der Rechtsprechung des Senats jedenfalls vor, wenn die Sachleistung kraft Parteivereinbarung unteilbar ist (BGH…, Urteil vom 20. November 2006 - II ZR 176/05, BGHZ 170, 47 Rn. 17; Urteil vom 9. Juli 2007 - II ZR 62/06, BGHZ 173, 145 Rn. 15 - Lurgi;… Urteil vom 18. Februar 2008 - II ZR 132/06, BGHZ 175, 265 Rn. 14 - Rheinmöve).

    Wenn der Senat ausgeführt hat, dass § 183 AktG auch Sachübernahmen erfasse, soweit es sich nicht um Sachübernahmen von Nichtaktionären handelt (BGH, Urteil vom 9. Juli 2007 - II ZR 62/06, BGHZ 173, 145 Rn. 15 - Lurgi), bezog sich dies auf eine verdeckte gemischte Sacheinlage mit einer kraft Parteivereinbarung unteilbaren Leistung.

    Eine gemischte Sacheinlage liegt nach der Rechtsprechung des Senats jedenfalls vor, wenn die Sachleistung kraft Parteivereinbarung unteilbar ist (BGH…, Urteil vom 20. November 2006 - II ZR 176/05, BGHZ 170, 47 Rn. 17; Urteil vom 9. Juli 2007 - II ZR 62/06, BGHZ 173, 145 Rn. 15 - Lurgi;… Urteil vom 18. Februar 2008 - II ZR 132/06, BGHZ 175, 265 Rn. 14 - Rheinmöve).

    Wenn der Senat ausgeführt hat, dass § 183 AktG auch Sachübernahmen erfasse, soweit es sich nicht um Sachübernahmen von Nichtaktionären handelt (BGH, Urteil vom 9. Juli 2007 - II ZR 62/06, BGHZ 173, 145 Rn. 15 - Lurgi), bezog sich dies auf eine verdeckte gemischte Sacheinlage mit einer kraft Parteivereinbarung unteilbaren Leistung.

  • BGH, 16.02.2009 - II ZR 120/07

    Qivive - Keine Anwendung der Grundsätze der verdeckten Sacheinlage auf …

    Um eine verdeckte Sacheinlage handelt es sich nach der Rechtsprechung des Senats, wenn die gesetzlichen Regeln für Sacheinlagen dadurch unterlaufen werden, dass zwar eine Bareinlage vereinbart wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung von dem Einleger aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Einlage getroffenen Absprache einen Sachwert erhalten soll (vgl. BGHZ 155, 329, 334 ; 166, 8 Tz. 11; 170, 46 Tz. 11; 173, 145 Tz. 14).
  • BGH, 18.02.2008 - II ZR 132/06

    Rheinmöve

    a) Eine verdeckte gemischte Sacheinlage (vgl. BGH, Urt. v. 9. Juli 2007 - II ZR 62/06, "Lurgi", ZIP 2007, 1751; z.V.b. in BGHZ) liegt auch dann vor, wenn eine insolvente Gesellschaft sich zum Zweck ihrer "übertragenden Sanierung" an dem erhöhten Kapital einer Aktiengesellschaft als Auffanggesellschaft mit dem Ziel beteiligt, dass diese ihre Aktiva und Passiva übernimmt.

    Das erfüllt den Tatbestand einer verdeckten Sacheinlage (vgl. Sen.Urt. v. 9. Juli 2007 - II ZR 62/06, ZIP 2007, 1751 Tz. 13 "LURGI"; v. 20. November 2006 - II ZR 176/05, BGHZ 170, 47 Tz. 11 f.), der vorliegt, wenn die gesetzlichen Regeln für Sacheinlagen objektiv dadurch unterlaufen werden, dass zwar - wie hier - eine Bareinlage vereinbart wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung von dem Einleger aufgrund eines vor oder bei Übernahme der Einlage abgeschlossenen Gegengeschäfts einen Sachwert erhalten soll.

    a) Die genannten Grundsätze der verdeckten Sacheinlage gelten nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch im Rahmen einer Kapitalerhöhung (§§ 182 ff. AktG) und werden durch die Vorschriften über die Nachgründung (§§ 52 f. AktG) nicht verdrängt (vgl. Sen.Urt. v. 9. Juli 2007 aaO Tz. 14 m.w.Nachw.).

    Das gilt auch, wenn - wie hier - tatsächlich eine Nachgründungsprüfung (§ 52 AktG) durchgeführt worden ist; denn diese bezieht sich nicht auf die Ordnungsmäßigkeit der Kapitalerhöhung und auf die bei der Einlageleistung auf das erhöhte Kapital zu beachtenden Kautelen, sondern bezweckt einen Umgehungsschutz dagegen, dass die bei der Gründung zu beachtenden Vorschriften des § 27 AktG durch der Gründung nachgelagerte Austauschgeschäfte innerhalb der Zweijahresfrist des § 52 Abs. 1 AktG unterlaufen werden (vgl. Sen.Urt. v. 9. Juli 2007 aaO Tz. 18).

    Auf die im Schrifttum umstrittene Frage, ob bei einer offen gelegten Sachkapitalerhöhung innerhalb der Zweijahresfrist des § 52 Abs. 1 Satz 1 AktG diese Vorschrift - neben § 183 Abs. 3 AktG - entsprechend heranzuziehen ist (…vgl. dazu Hüffer, AktG 7. Aufl. § 52 Rdn. 11 m.w.Nachw.; offen gelassen im Sen.Urt. v. 9. Juli 2007 aaO Tz. 19), kommt es insoweit auch hier nicht an.

    Vielmehr greifen insoweit die Grundsätze der gemischten verdeckten Sacheinlage ein, wie der Senat in einem entsprechenden Fall entschieden hat (Urt. v. 9. Juli 2007 aaO Tz. 15).

    Weitere Rechtsfolge ist gemäß § 183 Abs. 2 Satz 3 AktG, dass die Bareinlage nicht wirksam geleistet und der Aktionär deshalb verpflichtet ist, den Ausgabebetrag der Aktie (erneut) einzuzahlen (Sen.Urt. v. 9. Juli 2007 aaO Tz. 16).

    Ein Anspruch aus § 62 AktG besteht insoweit - entgegen der Ansicht der Revision - nicht und käme auch dann nicht in Betracht, wenn der von der R.-KG als Nachgründungsgeschäft (§ 52 AktG) gehandhabte Kaufvertrag (auch) wegen Verstoßes gegen § 52 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 AktG unwirksam wäre (Sen.Urt. v. 9. Juli 2007 aaO Tz. 18;… zust. K. Schmidt/Lutter/Bayer, AktG § 52 Rdn. 42).

    Auf den verbleibenden Bereicherungsanspruch gemäß §§ 812, 818 BGB ist im Grundsatz die sog. "Saldotheorie" anzuwenden (vgl. Sen.Urt. v. 9. Juli 2007 aaO Tz. 18, 24), wobei allerdings hier die Unwirksamkeitsfolgen des § 183 Abs. 2 AktG für die dinglichen Vollzugsgeschäfte zu berücksichtigen sind.

    Allerdings fehlt es bisher seitens des Klägers an der - auch für seine Teilklage erforderlichen - Darlegung eines Gesamtsaldos, auf den er glaubt Anspruch zu haben (vgl. Sen.Urt. v. 9. Juli 2007 aaO Tz. 24 m.w.Nachw.).

    Die Unanwendbarkeit dieser Vorschriften auf einen Fall der vorliegenden Art ist allerdings erst durch das nach Erlass des angefochtenen Urteils ergangene Senatsurteil vom 9. Juli 2007 (aaO Tz. 18) geklärt worden, weshalb dem Kläger auch insoweit gemäß § 139 Abs. 2 ZPO Gelegenheit zu einer geeigneten Schadensberechnung zu geben ist.

  • BGH, 11.05.2009 - II ZR 137/08

    Lurgi II

    a) Bei der Rückabwicklung einer verdeckten (gemischten) Sacheinlage im Aktienrecht ist in die Saldierung der beiderseitigen Bereicherungsansprüche (vgl. dazu BGHZ 173, 145 - Lurgi I) auch der Bereicherungsanspruch des Inferenten wegen unwirksamer Bareinlageleistung einzubeziehen (Abweichung vom Senatsurteil vom 16. März 1998 - II ZR 303/96, ZIP 1998, 780, 783 zu III).

    Im Einzelnen wird auf den Tatbestand des Senatsurteils vom 9. Juli 2007 (II ZR 62/06, BGHZ 173, 145 - Lurgi I) Bezug genommen.

    Demgegenüber verkehrt das Berufungsgericht den Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit in sein Gegenteil, indem es den Kläger auf die Möglichkeit einer neuen Klage verweist, weil der Beklagten nach viereinhalbjähriger Prozessdauer eine "Ausdehnung" des anhängigen Rechtsstreits auf die - erst im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 2007 (BGHZ 173, 145 Tz. 16 f. - Lurgi I) geltend gemachte - Einlageforderung nicht zuzumuten sei und es keinen sachlichen Grund dafür gebe, den Kläger auf Kosten der Beklagten der Notwendigkeit der Geltendmachung der nunmehr begehrten Ansprüche in einem gesonderten Verfahren zu entheben.

    Zwar ist der Anspruch auf erneute Zahlung des Ausgabebetrages der Aktien (§ 183 Abs. 2 Satz 1 AktG) ein anderer Streitgegenstand als der von dem Kläger ursprünglich geltend gemachte und zuletzt auf §§ 812, 818 Abs. 2 BGB gestützte Anspruch auf Rückzahlung des Werklohns (vgl. BGHZ 173, 145 Tz. 17, 28).

    Vielmehr knüpft der neu geltend gemachte Anspruch an den bisherigen Prozessstoff an, den auch der erkennende Senat im Urteil vom 9. Juli 2007 (BGHZ 173, 145 - Lurgi I) unter Hinweis auf einen möglichen Anspruch des Klägers entsprechend § 183 Abs. 2 Satz 3 AktG zugrunde gelegt hat (…aaO Tz. 16; vgl. auch Tz. 28) und den auch das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung gemäß §§ 529, 533 Nr. 2 ZPO ohnehin zugrunde zu legen hatte.

    a) Wie der erkennende Senat in seinem in vorliegender Sache ergangenen ersten Revisionsurteil vom 9. Juli 2007 (BGHZ 173, 145 Tz. 13 ff. - Lurgi I) ausgeführt hat, handelte es sich hier um eine verdeckte (gemischte) Sacheinlage seitens der Rechtsvorgängerin der Beklagten, weil die Schuldnerin von ihr bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung aufgrund des in Zusammenhang mit der Begründung der Bareinlageschuld abgeschlossenen LSTK-Vertrages einen Sachwert erhalten und die von der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu leistende Bareinlage in Gestalt eines Teils ihres Werklohns wieder an die Inferentin zurückfließen sollte.

    Jedoch gelten im vorliegenden Fall für die beiderseitigen Bereicherungsansprüche die im Senatsurteil vom 9. Juli 2007 (aaO BGHZ 173, 145 Tz. 20 ff. - Lurgi I) dargestellten Grundsätze der Saldotheorie.

    Unerheblich ist dabei, dass der Kläger durch das Senatsurteil vom 9. Juli 2007 (BGHZ 173, 145 - Lurgi I) Kenntnis von der Unwirksamkeit der Bareinlageleistung der Beklagten erlangte und deshalb gemäß § 819 Abs. 1 BGB von da an verschärft haftet.

  • BGH, 22.03.2010 - II ZR 12/08

    ADCOCOM

    Rn. 11 1. Eine verdeckte Sacheinlage liegt vor, wenn die gesetzlichen Regeln für Sacheinlagen dadurch unterlaufen werden, dass zwar eine Bareinlage beschlossen/vereinbart wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung von dem Einleger aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Einlage getroffenen Verwendungsabsprache einen Sachwert erhalten soll (Senat, BGHZ 182, 103 Tz. 10 - CASH POOL II; BGHZ 180, 38 Tz. 8 - QIVIVE; BGHZ 175, 265 Tz. 10 - RHEINMÖVE; BGHZ 173, 145 Tz. 14 - LURGI I; BGHZ 170, 47 Tz 11; BGHZ 166, 8 Tz. 11 - CASH POOL I; BGHZ 155, 329, 334;… Sen.Urt. v. 1. Februar 2010 - II ZR 173/08, ZIP 2010, 423 Tz. 15, z.V.b. in BGHZ - EUROBIKE; v. 11. Februar 2008 - II ZR 171/06, ZIP 2008, 643 Tz. 12).

    Rn. 51 aa) Auf den zu Unrecht zurückgewiesenen Vortrag kam es im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht an, weil auf der Grundlage des damals geltenden Rechts Ansprüche aus §§ 30, 31 GmbHG neben Ansprüchen des Klägers aus §§ 812, 818 BGB nicht in Betracht kamen (Senat, BGHZ 174, 370 Tz. 10 f.; BGHZ 173, 145 Tz. 20 - LURGI I; BGHZ 165, 113, 118).

  • BGH, 01.02.2010 - II ZR 173/08

    EUROBIKE

    Bei einer verdeckten Sacheinlage werden die Regeln über die Kapitalaufbringung durch eine Sacheinlage dadurch umgangen, dass eine Bareinlage vereinbart wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung vom Einleger aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Einlage getroffenen Absprache einen Sachwert erhalten soll (vgl. BGHZ 155, 329, 334; 166, 8 Tz. 11; 170, 47 Tz. 11; 173, 145 Tz. 14; 180, 38 Tz. 8 - "Qivive";… Sen.Urt. v. 20. Juli 2009 - II ZR 273/07, ZIP 2009, 1561 Tz. 10, z.V.b. in BGHZ - "Cash-Pool II").
  • BGH, 15.04.2010 - III ZR 196/09

    Haftung aus Kapitalanlageberatung: Pflicht des freien Anlageberaters zur …

    Jedoch ist § 559 Abs. 1 ZPO, wonach nur dasjenige Vorbringen der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt, das sich aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ergibt, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einschränkend dahin auszulegen, dass in der Revisionsinstanz neu vorgetragene Tatsachen berücksichtigt werden können, soweit sie unstreitig sind und nicht schützenswerte Belange der Gegenseite entgegenstehen (BGHZ 173, 145, 150 f Rn. 11; BGH, Urteil vom 29. Juni 2004 - IX ZR 201/98 - WM 2004, 1648, 1654 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 19.05.2009 - IX ZR 43/08

    Schadensersatzanspruch eines Gesellschafters gegen einen rechtlichen Berater …

    Beide Bereicherungsansprüche sind in Fortwirkung des synallagmatischen Austauschverhältnisses zu saldieren (§ 818 Abs. 3 BGB), so dass, soweit die beiderseitigen Ansprüche der Höhe nach deckungsgleich sind, wechselseitige Zahlungspflichten entfallen (BGHZ 173, 145, 155 f Rn. 20, 21;… BGH, Urt. v. 11. Mai 2009 - II ZR 137/08, ZIP 2009, 1155, 1157 Rn. 15;… Ulmer, aaO § 5 Rn. 179, § 19 Rn. 135;… Lutter/ Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. § 5 Rn. 53).
  • OLG Köln, 27.03.2008 - 18 U 160/06

    Vorliegen der §§ 27 Abs. 3 S. 1, 183 Abs. 2 S. 1 AktG bzw. einer verdeckten …

    Rn. 40 Diese Unwirksamkeit würde indes keinen Rückgewähranspruch der Schuldnerin gegen ihre (Finanz-) Aktionäre aus § 62 Abs. 1 Satz 1 AktG begründen, vielmehr wären die im Rahmen des unwirksamen Vertragsverhältnisses gewährten Leistungen ausschließlich nach bereicherungsrechtlichen Regeln rückabzuwickeln (vgl. auch zum nachfolgenden: BGH, Urteil vom 18.02.2008 - II ZR 132/06 - veröffentlicht als Pressemitteilung Nr. 31/2008 unter www.bundesgerichtshof.de; BGH, Urteil vom 09.07.2007 - II ZR 62/06 - NJW 2007, 3425ff. Rd.18; Bayer in K.Schmidt/Lutter, AktG, 2008, § 52 Rd.27; Goette DStR 2007, 2265;… a.A. wohl Hüffer, aaO., § 52 Rd.9; Bürgers/Körber in Heidelberger Kommentar zum AktG, 2008, § 52 Rd.22 jeweils m.w.N. zum Streitstand).

    Rn. 45 Dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof in der von dem Kläger zitierten Entscheidung vom 09.07.2007 - II ZR 62/06 - den fortbestehenden Anspruch der Gesellschaft auf (erneute) Zahlung des Ausgabebetrages allein aus dem dort bejahten Tatbestand einer verdeckten (gemischten) Sacheinlage abgeleitet (vgl. NJW 2007, 3425ff. Rd.14 - 16; Goette DStR 2007, 2264f.).

    Rn. 46 bb) Der Umgehungstatbestand der verdeckten Sacheinlage oder der verdeckten Sachgründung setzt objektiv voraus, dass mit dem Aktionär zwar die Zahlung einer Bareinlage vereinbart wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung von dem Aktionär aufgrund eines im Zusammenhang mit der Übernahme der Einlage abgeschlossenen Gegengeschäfts einen Sachwert erhalten soll (BGH NJW 2007, 3425ff. Rd.14; BGH NJW 1998, 1951, 1952; Senat, Urteil vom 20.10.2005 - 18 U 76/04 -, S.22;… Hüffer, aaO., § 27 Rd.10ff.;… Polley in Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl. 2007, § 27 AktG Rd.33; Traugott/Groß BB 2003, 481f. jeweils m.w.N.).

    Dies folgt auch bei der bereicherungsrechtlichen Abwicklung von Vertragsverhältnissen, die wegen eines Verstoßes gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Kapitalaufbringung unwirksam sind, aus der Fortwirkung des bei Vertragsschluss gewollten Austauschverhältnisses (vgl. BGH NJW 2007, 3425ff. Rd.20; BGH NJW 1998, 1951, 1952; Lieb ZIP 2002, 2013, 2015f.; Helms GmbHR 2000, 1079, 1081).

    Ein Bereicherungsanspruch besteht demzufolge nur in Höhe eines sich bei dieser Saldierung ergebenden Überschusses (vgl. BGH NJW 2007, 3425ff. Rd.24; BGH NJW 2005, 884, 887;… Palandt/Sprau, BGB, 66. Aufl. 2007, § 818 Rd.28/29 - Saldotheorie).

    Der Umstand, dass über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, steht der Anwendung der Saldotheorie nicht entgegen, weil die A.Com grundsätzlich die ausweislich des Unternehmenskaufvertrages übertragenen Sachen der Betriebssparte "Edit" über § 47 InsO i.V.m. § 985 BGB auch außerhalb des Insolvenzverfahrens heraus verlangen könnte (vgl. BGH NJW 2007, 3425ff. Rd.21; Traugott/Groß BB 2003, 481, 486;… Palandt/Sprau, aaO., § 818 Rd.49 a.E.; vgl. zur eingeschränkten Anwendung der Saldotheorie in der Insolvenz auch BGH NJW 2005, 884, 887).

    Dies führt in Anwendung der eingangs dargestellten Grundsätze dazu, dass ein Bereicherungsanspruch der Schuldnerin ihrerseits gegen die A.Com nur besteht, wenn nach Abzug des Unternehmenswertes "Edit" von dem gezahlten Kaufpreis über 2.000.000,00 EUR noch ein Überschuss zugunsten der Schuldnerin verbliebe (vgl. BGH NJW 1998, 1951, 1952;… Palandt/Sprau, aaO., § 818 Rd.50; Helms GmbHR 2000, 1079, 1081f. jeweils m.w.N.), wobei auch dieser Saldierung keine insolvenzrechtlichen Besonderheiten entgegen stehen (vgl. BGH NJW 2007, 3425ff. Rd.21;… Traugott/Groß, aaO.).

    Rn. 99 Diese Ansprüche beinhalten jeweils unterschiedliche Streitgegenstände (vgl. BGH NJW 2007, 3425ff. Rd.28), über die im Rahmen des Regressprozesses jeweils gesondert zu entscheiden war (§ 45 Abs. 1 GKG).

  • BGH, 12.10.2021 - VIII ZR 255/20

    Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands bei einer Rückabwicklungsklage für …

    Rn. 20 Auch in den Fällen, in denen - wie hier - ein Rückzahlungsanspruch auf eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1 Alt. 1, § 142 Abs. 1 BGB iVm § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) gestützt wird, steht dem Kläger grundsätzlich nur ein Anspruch auf den nach Saldierung der wechselseitigen Ansprüche verbleibenden Überschuss zu (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2007 - II ZR 62/06, BGHZ 173, 145 Rn. 24), so dass nur dieser Saldo der Berechnung des Werts des Beschwerdegegenstands zugrunde gelegt werden darf.
  • BGH, 13.11.2007 - XI ZR 294/07

    Schuldner des Rückforderungsanspruchs bei verbotener Kapitalauszahlung

  • BGH, 02.03.2010 - II ZR 62/06

    Rechtsanwaltsgebühr: Voraussetzungen für die Erhöhung der Wertgrenze auf 100 Mio. …

  • OLG Hamm, 26.11.2009 - 28 U 27/08

    Pflichten eines Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigter eines Mandanten in …

  • BAG, 27.07.2010 - 3 AZR 777/08

    Allgemeine Geschäftsbedingungen - Auslegung - pauschalierte …

  • OLG Düsseldorf, 25.06.2008 - 18 U 25/08

    Anwendung der Grundsätze für die verdeckte Sacheinlage auch auf nicht …

  • OLG Frankfurt, 06.07.2010 - 5 U 205/07

    Aktienrechtlicher Differenzhaftungsanspruch

  • OLG Frankfurt, 07.02.2008 - 16 U 23/07

    Haftung des Steuerberaters eines GmbH-Gesellschafters: Empfehlung einer …

  • BFH, 27.10.2009 - IX B 171/09

    Verdeckte Sacheinlage

  • OLG München, 10.02.2026 - 36 U 5159/23

    Streitwertfestsetzung, Zug-um-Zug-Verurteilung, Annahmeverzug, wirtschaftliches …

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Rechtsprechung
   BGH, 09.05.2007 - XII ZB 188/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,1551
BGH, 09.05.2007 - XII ZB 188/06 (https://dejure.org/2007,1551)
BGH, Entscheidung vom 09.05.2007 - XII ZB 188/06 (https://dejure.org/2007,1551)
BGH, Entscheidung vom 09. Mai 2007 - XII ZB 188/06 (https://dejure.org/2007,1551)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Judicialis

    BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3; ; BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 4; ; BGB § 1587 Abs. 3 Nr. 2; ; VAHRG § 10 a Abs. 1 Nr. 1; ; VAHRG § 10 a Abs. 3; ; VAHRG § 10 a Abs. 8

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ermittlung des Ehezeitanteils bei einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich - Einbeziehung einer volldynamischen Versorgungsrente in den Versorgungsausgleich bei einer übersteigender Mindestversorgungsrente - Erforderlichkeit der Rückrechnung der Betriebsrente ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Versorgungsausgleich - Versorgungs- und Betriebsrente

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Ermittlung des Ehezeitanteils der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes; Begrenzung der Abänderung des Versorgungsausgleichs

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Familienrecht - Weiterhin VBL-Methode für Ehezeitanteil

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Versorgungsausgleich und Versorgungsrente

  • rentenberater.de (Kurzinformation)

    Weiterhin Ermittlung nach VBL Methode von Ehezeitanteil einer laufenden Versorgungsrente des öffentlichen Dienstes, die als Startgutschrift in Betriebsrente nach neuem Satzungsrecht übergegangen ist

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 172, 177
  • NJW 2007, 3425 (Ls.)
  • NJW-RR 2007, 1297
  • FamRZ 2007, 1238
  • DVBl 2007, 1241
 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (17)

  • BGH, 25.04.2007 - XII ZB 206/06

    Ermittlung des Ehezeitanteils einer zum Zeitpunkt der Entscheidung über den …

    Auszug aus BGH, 09.05.2007 - XII ZB 188/06
    Der Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ist aber gleichwohl im Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG eine im Zeitpunkt der Entscheidung bereits laufende Rente zugrunde zu legen, weil dies dem Halbteilungsgrundsatz am ehesten entspricht (zum Rentenbezug vor einer Entscheidung im Ausgangsverfahren vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Eine Verzinsung findet insoweit jedoch nur im Rahmen der Überschussverteilung nach § 178 a der Satzung statt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. März 2005 - XII ZB 255/03 - FamRZ 2005, 878, 879 und BGHZ 160, 41, 43 ff. = FamRZ 2004, 1474 f. [zur entsprechenden Regelung bei der VBL] sowie vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - zur Veröffentlichung bestimmt [zur Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg]).

    Insoweit gilt nichts anderes als für die entsprechend umgestellten Zusatzversorgungen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Senatsbeschluss vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474) und der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (Senatsbeschlüsse vom 23. März 2005 - XII ZB 255/03 - FamRZ 2005, 878, 879, vom 13. April 2005 - XII ZB 59/02 - FamRZ 2005, 1460, 1461 und vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Die Satzungsänderung hat mit der jährlich einprozentigen Steigerung der Rente diese Leistungsdynamik fortgeschrieben; die schon zuvor eingetretene und sich bis zur Satzungsänderung auswirkende Anwartschaftsdynamik hat sie aber unberücksichtigt gelassen (zum abweichend zu beurteilenden Fall einer erst nach Satzungsänderung bewilligten Rente vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    In solchen Fällen ist der Ehezeitanteil einer noch nicht bei Ende der Ehezeit, sondern erst im Zeitpunkt der (Abänderungs-) Entscheidung bezogenen Rente zwar grundsätzlich nach den Werten der Barwert-Verordnung in eine volldynamische Rentenanwartschaft umzurechnen (Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Jedenfalls dieser Ehezeitanteil ist deswegen mit seinem Nennbetrag in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - zur Veröffentlichung bestimmt), was das Oberlandesgericht verkannt hat.

  • BGH, 19.12.1989 - IVb ZB 183/88

    Einbeziehung einer Besitzstandsrente; Anpassung des Ausgleichsbetrages

    Auszug aus BGH, 09.05.2007 - XII ZB 188/06
    b) Wurde dem Versicherten vor der Satzungsänderung eine - höhere, aber jedenfalls vom Rentenbeginn bis zur Satzungsänderung statische - qualifizierte Mindestversorgungsrente bewilligt, ist deren - zeitratierlich zu ermittelnder - Ehezeitanteil nur dann in den Versorgungsausgleich einzustellen, wenn er auch nach Dynamisierung und Rückrechnung auf das Ende der Ehezeit den insgesamt volldynamischen Ehezeitanteil der Versorgungsrente übersteigt (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 19. Dezember 1989 - IVb ZB 183/88 - FamRZ 1990, 380).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist der Ehezeitanteil dieser volldynamischen Versorgungsrente der Entscheidung zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zugrunde zu legen, wenn er den - ebenfalls unverfallbaren - zunächst statischen und damit zu dynamisierenden Ehezeitanteil der Mindestversorgungsrente übersteigt (vgl. zur VBL Senatsbeschluss vom 19. Dezember 1989 - IVb ZB 183/88 - FamRZ 1990, 380, 381).

    Denn soweit die Startgutschrift auf diesem Anteil der schon vor der Satzungsänderung bezogenen Versorgungsrente beruht, war sie auch schon im Anwartschaftsstadium volldynamisch (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Dezember 1989 - IVb ZB 183/88 - FamRZ 1990, 380, 381).

    Da der Ehemann bereits am 31. Dezember 2001 diese in der Anwartschafts- und Leistungsphase volldynamische (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 19. Dezember 1989 - IVb ZB 183/88 - FamRZ 1990, 380, 381) Versorgungsrente bezog, wurde auch dieser Anteil der Mindestversorgungsrente nach § 189 Abs. 2 der Satzung als Besitzstandsrente weitergezahlt und wird nach § 160 der Satzung mit jährlich 1 % dynamisiert.

  • BGH, 20.09.2006 - XII ZB 248/03

    Behandlung der betrieblichen Altersversorgung der Deutschen Post AG und des …

    Auszug aus BGH, 09.05.2007 - XII ZB 188/06
    Mit seinem Nennbetrag und ohne weitere Umrechnung ist er allerdings dann auszugleichen, wenn die Versorgung - wie hier - schon im Anwartschaftsstadium volldynamisch war (Senatsbeschlüsse vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 27 und vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 139/04 - FamRZ 2005, 601, 602) oder wenn die Rente schon zum Ende der Ehezeit bezogen wurde (Senatsbeschluss vom 13. April 2005 - XII ZB 238/04 - FamRZ 2005, 1461, 1462 und vom 25. September 1991 - XII ZB 68/90 - FamRZ 1992, 47, 48).

    Der dann noch verbleibende, auf das Ende der Ehezeit bezogene Ehezeitanteil ist wegen der Statik vom Rentenbeginn bis zur Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 nach den Werten der Barwert-Verordnung (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 26 f.) in eine volldynamische Rentenanwartschaft umzurechnen.

  • BGH, 25.09.1991 - XII ZB 161/88

    Berechnung des Ehezeitanteils einer limitierten betrieblichen Altersversorgung

    Auszug aus BGH, 09.05.2007 - XII ZB 188/06
    Sie war lediglich um einen nach alter Satzung nur bis zum Rentenbeginn einkommensdynamischen (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 25. September 1991 - XII ZB 161/88 - FamRZ 1991, 1421, 1423 f.) und danach bis zur Satzungsänderung abschmelzenden Rentenanteil erhöht, der gewährt wurde, um einem im öffentlichen Dienst verbliebenen Beschäftigten wenigstens die Rente zu erhalten, die ein zuvor ausgeschiedener Beschäftigter als Versicherungsrente erhielt (…vgl. RGRK/Wick BGB 12. Aufl. § 1587 a Rdn. 270).

    Dabei ist allerdings noch nicht berücksichtigt, dass auch dieser Ehezeitanteil auf dem maßgeblichen Entgelt bei Beginn der Rentenzahlung am 1. Juni 1998 (5.089,91 DM) und nicht auf dem für den Versorgungsausgleich maßgeblichen Entgelt bei Ende der Ehezeit (3.511,49 DM) beruht und deswegen auf das Ende der Ehezeit zurückzurechnen ist (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 25. September 1991 - XII ZB 161/88 - FamRZ 1991, 1421, 1423 f. und RGRK/Wick BGB 12. Aufl. § 1587 a Rdn. 272).

  • BGH, 07.07.2004 - XII ZB 277/03

    Bewertung von Anwartschaften in der Zusatzversorgung des Bundes und der Länder

    Auszug aus BGH, 09.05.2007 - XII ZB 188/06
    Eine Verzinsung findet insoweit jedoch nur im Rahmen der Überschussverteilung nach § 178 a der Satzung statt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. März 2005 - XII ZB 255/03 - FamRZ 2005, 878, 879 und BGHZ 160, 41, 43 ff. = FamRZ 2004, 1474 f. [zur entsprechenden Regelung bei der VBL] sowie vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - zur Veröffentlichung bestimmt [zur Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg]).

    Insoweit gilt nichts anderes als für die entsprechend umgestellten Zusatzversorgungen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Senatsbeschluss vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474) und der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (Senatsbeschlüsse vom 23. März 2005 - XII ZB 255/03 - FamRZ 2005, 878, 879, vom 13. April 2005 - XII ZB 59/02 - FamRZ 2005, 1460, 1461 und vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BGH, 23.03.2005 - XII ZB 255/03

    Bewertung von Anrechten bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen …

    Auszug aus BGH, 09.05.2007 - XII ZB 188/06
    Eine Verzinsung findet insoweit jedoch nur im Rahmen der Überschussverteilung nach § 178 a der Satzung statt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. März 2005 - XII ZB 255/03 - FamRZ 2005, 878, 879 und BGHZ 160, 41, 43 ff. = FamRZ 2004, 1474 f. [zur entsprechenden Regelung bei der VBL] sowie vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - zur Veröffentlichung bestimmt [zur Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg]).

    Insoweit gilt nichts anderes als für die entsprechend umgestellten Zusatzversorgungen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Senatsbeschluss vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474) und der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (Senatsbeschlüsse vom 23. März 2005 - XII ZB 255/03 - FamRZ 2005, 878, 879, vom 13. April 2005 - XII ZB 59/02 - FamRZ 2005, 1460, 1461 und vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BGH, 20.07.2005 - XII ZB 211/00

    Berechnung des Ehezeitanteils eines Anrechtes der Zusatzversorgung des …

    Auszug aus BGH, 09.05.2007 - XII ZB 188/06
    Den Ehezeitanteil der Mindestversorgungsrente hat das Oberlandesgericht zutreffend zeitratierlich mit (631,15 DM x 202 Monate : 375 Monate =) 339, 98 DM ermittelt (Senatsbeschluss vom 20. Juli 2005 - XII ZB 211/00 - FamRZ 2005, 1664, 1666).
  • BGH, 06.07.1988 - IVb ZB 151/84

    Berücksichtigung von nachträglich eingetretenen Wertunterschieden

    Auszug aus BGH, 09.05.2007 - XII ZB 188/06
    Damit beschränkt die gesetzliche Regelung die Billigkeitsprüfung auf die wirtschaftlichen Verhältnisse, wobei insbesondere ein nachehelicher Vermögenserwerb zu berücksichtigen ist (Senatsbeschlüsse vom 7. Juni 1989 - IVb ZB 70/88 - FamRZ 1989, 1058, 1059, vom 21. September 1988 - IVb ZB 154/86 - FamRZ 1989, 42, 43 und vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 151/84 - FamRZ 1988, 1148, 1150 f.).
  • BGH, 13.04.2005 - XII ZB 238/04

    Bewertung einer betrieblichen Altersversorgung wegen voller Erwerbsminderung

    Auszug aus BGH, 09.05.2007 - XII ZB 188/06
    Mit seinem Nennbetrag und ohne weitere Umrechnung ist er allerdings dann auszugleichen, wenn die Versorgung - wie hier - schon im Anwartschaftsstadium volldynamisch war (Senatsbeschlüsse vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 27 und vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 139/04 - FamRZ 2005, 601, 602) oder wenn die Rente schon zum Ende der Ehezeit bezogen wurde (Senatsbeschluss vom 13. April 2005 - XII ZB 238/04 - FamRZ 2005, 1461, 1462 und vom 25. September 1991 - XII ZB 68/90 - FamRZ 1992, 47, 48).
  • BGH, 06.10.2004 - XII ZB 139/04

    Bewertung von Versorgungsanrechten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen …

    Auszug aus BGH, 09.05.2007 - XII ZB 188/06
    Mit seinem Nennbetrag und ohne weitere Umrechnung ist er allerdings dann auszugleichen, wenn die Versorgung - wie hier - schon im Anwartschaftsstadium volldynamisch war (Senatsbeschlüsse vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 27 und vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 139/04 - FamRZ 2005, 601, 602) oder wenn die Rente schon zum Ende der Ehezeit bezogen wurde (Senatsbeschluss vom 13. April 2005 - XII ZB 238/04 - FamRZ 2005, 1461, 1462 und vom 25. September 1991 - XII ZB 68/90 - FamRZ 1992, 47, 48).
  • BGH, 25.09.1991 - XII ZB 68/90

    Versorgungsausgleich bei im Leistungsstadium volldynamischer Versorgung

  • BGH, 21.09.1988 - IVb ZB 154/86

    Berücksichtigung nachehezeitlicher Änderungen des Wertunterschiedes

  • BGH, 07.06.1989 - IVb ZB 70/88

    Versorgungsausgleich nach Aberkennung des Ruhegehaltes des Ehepartners - …

  • BGH, 14.03.2007 - XII ZB 142/06

    Bemessung des Ehezeitanteils der Versorgung eines GmbH-Gesellschafters bei …

  • BGH, 06.10.2004 - XII ZB 133/04

    Bewertung von Anrechten der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B

  • BGH, 23.02.2005 - XII ZB 105/04

    Ausgleich von Anwartschaften auf Zusatzversorgung bei der …

  • BGH, 13.04.2005 - XII ZB 59/02

    Bewertung von Versorgungsanrechten bei der ZVK-KVBW

  • BGH, 06.05.2009 - XII ZB 24/07

    Anwendbarkeit des § 1587c Nr. 1 BGB im Abänderungsverfahren i.R.e. persönlichen …

    Der Entscheidung über den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich ist aber gleichwohl im Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG im Ausgangspunkt eine im Zeitpunkt der Entscheidung bereits laufende Rente zugrunde zu legen, weil dies dem Halbteilungsgrundsatz am ehesten entspricht (Senatsbeschluss BGHZ 172, 177, 182 = FamRZ 2007, 1238, 1239).

    Dabei ist die Billigkeitsprüfung nach dem Wortlaut und dem gesetzgeberischen Willen grundsätzlich auf die Berücksichtigung der in der Bestimmung bezeichneten wirtschaftlichen Umstände beschränkt, wobei im Extremfall auch eine in Schädigungsabsicht vorgenommene Versorgungsverkürzung beim Wertausgleich unberücksichtigt bleiben kann (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 172, 177, 189 = FamRZ 2007, 1238, 1241; vom 7. Juni 1989 - IVb ZB 70/88 - FamRZ 1989, 1058, 1059; vom 21. September 1988 - IVb ZB 154/86 - FamRZ 1989, 42, 43 und vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 151/84 - FamRZ 1988, 1148, 1150).

  • BGH, 14.05.2008 - XII ZB 78/07

    Beschränkung der Zulassung der Revision

    Denn das Oberlandesgericht ist in seiner Entscheidung im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats von dem Nominalbetrag der tatsächlich gezahlten Betriebsrente des Antragsgegners ausgegangen (Senatsbeschlüsse BGHZ 172, 177 = FamRZ 2007, 1238, 1239 und vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085).
  • BGH, 22.07.2009 - XII ZB 176/06

    Auswirkungen der Teilzeitbeschäftigung eines Versorgungsberechtigten auf die …

    Der Ehezeitanteil einer Versorgung kann aber dann mit seinem Nennbetrag und ohne Umrechnung in der Ausgleichsbilanz berücksichtigt werden, wenn - wie hier - das als leistungsdynamisch zu behandelnde Anrecht schon zum Ende der Ehezeit bezogen wurde (Senatsbeschlüsse BGHZ 172, 177, 186 = FamRZ 2007, 1238, 1240 f. m.w.N.).
  • BGH, 18.02.2009 - XII ZB 54/06

    Behandlung von Anrechten gegenüber der Versorgungsanstalt des Bundes und der …

    Sofern dieser Stichtag nach dem Ehezeitende (hier der 31. Oktober 1999) liegt, beinhaltet der Ehezeitanteil auch die nachehelichen Wertentwicklungen des Anrechts, die im öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich bei der Bestimmung des Ausgleichsbetrages grundsätzlich außer Betracht zu bleiben haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - zur Veröffentlichung bestimmt , vom 9. Mai 2007 - XII ZB 188/06 -FamRZ 2007, 1238, 1240 und vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - FamRZ 2007, 891, 892).
  • BGH, 29.04.2009 - XII ZB 182/07

    Außerachtlassung der Kürzung eines betrieblichen Anrechts wegen einer vor der …

    Erhält indessen ein Ehegatte im Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG im Zeitpunkt der Entscheidung bereits eine Rente, ist der auf das Ende der Ehezeit bezogene Teil dieser laufenden Versorgung und nicht der Ehezeitanteil einer zuvor gegebenen Anwartschaft in den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen, weil dies dem Halbteilungsgrundsatz am ehesten entspricht (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 172, 177, 182 = FamRZ 2007, 1238, 1239 und zum Rentenbezug vor einer Entscheidung im Ausgangsverfahren Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085).
  • BGH, 13.05.2009 - XII ZB 169/06

    Anwartschaftsdynamik eines laufenden Anrechts bei der Rheinischen …

    Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Abänderungsentscheidung - wie hier - bereits eine Rente, ist grundsätzlich der auf das Ende der Ehezeit bezogene Ehezeitanteil dieser laufenden Rente und nicht der Ehezeitanteil einer zuvor gegebenen Anwartschaft in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 172, 177, 182 = FamRZ 2007, 1238, 1239 und vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - FamRZ 2009, 586, 588).
  • OLG Frankfurt, 28.02.2008 - 3 UF 196/06

    Versorgungsausgleichsabänderungsverfahren: Einbeziehung einer erst im Zeitpunkt …

    Der Senat weicht von dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 9.5.2007, Aktenzeichen XII ZB 188/06, FamRZ 2007, 1238, ab.
  • OLG Frankfurt, 28.02.2008 - 3 UF 243/05

    Versorgungsausgleichsabänderungsverfahren: Einbeziehung einer erst im Zeitpunkt …

    Der Senat weicht von dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 9.5.2007, Aktenzeichen XII ZB 188/06, FamRZ 2007, 1238, ab.
  • AG Bergheim, 17.08.2012 - 61 F 168/00

    Scheidung der Ehe der Ehegatten wegen Scheiterns; Teilung des Erwerbs der Anteile …

    Die nach Ende der Ehezeit liegende Entwicklung der Versorgung wirkt insoweit auf den Ehezeitanteil zurück und ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigen (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 1297, 1300).
  • OLG Celle, 22.01.2008 - 10 UF 89/07

    Rückabwicklung von Überzahlungen eines Versorgungsträgers im …

    Rn. 14 Deren Ehezeitanteil hat die ZVK in ihrer Auskunft vom 7. Dezember 2007 auf der Grundlage der VBL-Methode, die nach der Rechtsprechung des BGH ( FamRZ 2007, 1238) in Fällen heranzuziehen ist, in denen ein Ehegatte - wie hier die Ehefrau - vor dem 1. Januar 2002 nach altem Satzungsrecht eine Versorgungsrente bezogen hat, mit monatlich 126, 87 EUR ermittelt.
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