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Weitere Entscheidung unten: OVG Niedersachsen, 28.10.2008

Rechtsprechung
   BAG, 20.01.2009 - 1 AZR 515/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,72
BAG, 20.01.2009 - 1 AZR 515/08 (https://dejure.org/2009,72)
BAG, Entscheidung vom 20.01.2009 - 1 AZR 515/08 (https://dejure.org/2009,72)
BAG, Entscheidung vom 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 (https://dejure.org/2009,72)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • lexetius.com

    Gewerkschaftswerbung per E-Mail

  • openjur.de

    Gewerkschaftswerbung per E-Mail; deliktischer und datenschutzrechtlicher Unterlassungsanspruch

Kurzfassungen/Presse (26)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Gewerkschaftswerbung per E-Mail

  • internetrecht-infos.de (Pressemitteilung)

    Werbung und die Übersendung von Informationen einer tarifzuständigen Gewerkschaft per E-Mail ist auch dann zulässig, wenn der Arbeitgeber den Gebrauch der E-Mail-Adressen zu privaten Zwecken untersagt hat

  • internetrecht-infos.de (Pressemitteilung)

    Werbung und die Übersendung von Informationen einer tarifzuständigen Gewerkschaft per E-Mail ist auch dann zulässig, wenn der Arbeitgeber den Gebrauch der E-Mail-Adressen zu privaten Zwecken untersagt hat

  • drbuecker.de (Pressemitteilung)

    Gewerkschafts-e-mails an Arbeitnehmer trotz Verbots der privaten Nutzung der e-mail Adresse!

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Gewerkschaftswerbung per Email

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gewerkschaftswerbung per eMail

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Gewerkschaftswerbung per E-Mail

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Gewerkschaftswerbung per E-Mail

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Nutzung betriebsinterner E-Mail-Adressen durch Gewerkschaft

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Gewerkschaftswerbung per Mail

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Gewerkschaftswerbung per E-Mail

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zulässige Gewerkschaftswerbung per E-Mail

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Gewerkschaftswerbung per E-Mail

  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    Gewerkschaftswerbung per E-Mail

  • peter-kehl.de (Kurzinformation)

    E-Mail Werbung durch Verdi

  • kanzlei.biz (Pressemitteilung)

    Gewerkschaftswerbung per E-Mail

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Gewerkschaften dürfen an Dienstadresse mailen

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Gewerkschaftswerbung per E-Mail an Arbeitnehmer über deren betriebliche E-Mail Adresse ist zulässig

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Gewerkschaftswerbung per E-Mail

  • rechtsanwaelte-klose.com (Kurzinformation)

    Gewerkschaften dürfen regelmäßig Werbe-E-Mails an Arbeitnehmer versenden

  • beck.de (Pressemitteilung)

    Gewerkschaftswerbung per E-Mail

  • anwalt24.de (Pressemitteilung)

    Gewerkschaftswerbung per Mail zulässig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Informationsrechte von Gewerkschaften

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Gewerkschaftswerbung per E-Mail

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Gewerkschaft darf Post an dienstliche Mail-Anschrift schicken

  • 123recht.net (Ausführliche Zusammenfassung)

    Kontrolle geschäftlicher Telekommunikation und Emails durch den Arbeitgeber

Besprechungen u.ä. (3)

  • RA Hensche (Entscheidungsbesprechung)

    Zulässigkeit gewerkschaftlicher E-Mail-Werbung an dienstliche E-Mail-Adressen

  • dbb.de PDF, S. 16 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Gewerkschaftswerbung per E-Mail

  • Bundesdatenschutzbeauftragte (Entscheidungsbesprechung)

    Eine tarifzuständige Gewerkschaft darf E-Mails zu Werbezwecken an die betrieblichen E-Mail-Adressen von Beschäftigten versenden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 129, 145
  • NJW 2009, 1990
  • ZIP 2009, 2216 (Ls.)
  • MDR 2009, 1051
  • NZA 2009, 615
  • MMR 2009, 747
  • BB 2009, 1357
  • BB 2009, 2096
  • BB 2010, 192
  • DB 2009, 1410
 
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Wird zitiert von ... (39)Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 14.11.1995 - 1 BvR 601/92

    Mitgliederwerbung II

    Auszug aus BAG, 20.01.2009 - 1 AZR 515/08
    Zu den geschützten Tätigkeiten, die dem Erhalt und der Sicherung einer Koalition dienen, zählt die Mitgliederwerbung (BVerfG 14. November 1995 - 1 BvR 601/92 - zu B I 2 der Gründe, BVerfGE 93, 352; BAG 31. Mai 2005 - 1 AZR 141/04 - zu I 2 b aa (2) der Gründe, BAGE 115, 58).

    Er erstreckt sich vielmehr auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen (BVerfG 6. Februar 2007 - 1 BvR 978/05 - zu II 2 a der Gründe, NZA 2007, 394; 14. November 1995 - 1 BvR 601/92 - zu B I 3 der Gründe, BVerfGE 93, 352).

    Dieses wird insbesondere im Fall der Störung des Betriebsablaufs oder des Betriebsfriedens berührt (BVerfG 14. November 1995 - 1 BvR 601/92 - zu B II 2 der Gründe, BVerfGE 93, 352).

    Allerdings dürfen dem Betätigungsrecht der Koalition nur solche Schranken gezogen werden, die im konkreten Fall zum Schutz der betroffenen Rechtsgüter von der Sache her geboten sind (…BVerfG 6. Februar 2007 - 1 BvR 978/05 - aaO.; 14. November 1995 - 1 BvR 601/92 - zu B I 3 b der Gründe mwN, aaO.).

    Dieser Übermittlungsweg wiederum ist den Gewerkschaften auch angesichts möglicher Folgekosten eröffnet (vgl. BVerfG 14. November 1995 - 1 BvR 601/92 - zu B II 2 der Gründe, BVerfGE 93, 352).

    Wer sich darum bemüht, die eigene Vereinigung durch Mitgliederzuwachs oder Unterrichtung von Arbeitnehmern zu stärken, nimmt das Grundrecht der Koalitionsfreiheit wahr (BVerfG 14. November 1995 - 1 BvR 601/92 - zu B I 2 der Gründe mwN, BVerfGE 93, 352).

  • BVerfG, 06.02.2007 - 1 BvR 978/05

    Untersagung einer öffentlichen Unterschriftenaktion einer Polizeigewerkschaft in …

    Auszug aus BAG, 20.01.2009 - 1 AZR 515/08
    Geschützt ist zum anderen die Koalition selbst in ihrem Bestand, ihrer organisatorischen Ausgestaltung und ihren Betätigungen, sofern diese der Wahrung oder Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen (BVerfG 6. Februar 2007 - 1 BvR 978/05 - zu II 2 a der Gründe, NZA 2007, 394;… BAG 19. September 2006 - 1 ABR 53/05 - Rn. 38 mwN, BAGE 119, 279).

    Die freie Darstellung organisierter Gruppeninteressen ist Bestandteil der Betätigungsfreiheit, die Art. 9 Abs. 3 GG den Koalitionen gewährleistet (BVerfG 6. Februar 2007 - 1 BvR 978/05 - aaO.).

    Er erstreckt sich vielmehr auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen (BVerfG 6. Februar 2007 - 1 BvR 978/05 - zu II 2 a der Gründe, NZA 2007, 394; 14. November 1995 - 1 BvR 601/92 - zu B I 3 der Gründe, BVerfGE 93, 352).

    Zum Schutz von gleichermaßen verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsgütern und Gemeinwohlbelangen kann die von Art. 9 Abs. 3 garantierte Koalitionsfreiheit, obwohl ohne Gesetzesvorbehalt verbürgt, eingeschränkt werden (BVerfG 6. Februar 2007 - 1 BvR 978/05 - zu II 2 a der Gründe, NZA 2007, 394; 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - zu C I 3 a der Gründe mwN, BVerfGE 84, 212).

    Allerdings dürfen dem Betätigungsrecht der Koalition nur solche Schranken gezogen werden, die im konkreten Fall zum Schutz der betroffenen Rechtsgüter von der Sache her geboten sind (BVerfG 6. Februar 2007 - 1 BvR 978/05 - aaO.;… 14. November 1995 - 1 BvR 601/92 - zu B I 3 b der Gründe mwN, aaO.).

    Dabei sind die kollidierenden Grundrechte in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und so zu begrenzen, dass sie trotz ihres Gegensatzes, für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (BVerfG 6. Februar 2007 - 1 BvR 978/05 - aaO.; 19. Oktober 1993 - 1 BvR 567/89 u. 1044/89 - zu B II 2 b der Gründe, BVerfGE 89, 214; 2. März 1993 - 1 BvR 1213/85 - zu C II 2 der Gründe, BVerfGE 88, 103).

  • BAG, 28.02.2006 - 1 AZR 460/04

    Gewerkschaftliche Mitgliederwerbung in Betrieben

    Auszug aus BAG, 20.01.2009 - 1 AZR 515/08
    Es hatte sich bislang nur mit dem Recht der Gewerkschaften auf körperlichen Zugang zum Betrieb durch bestimmte Personen zu befassen (zuletzt 28. Februar 2006 - 1 AZR 460/04 - BAGE 117, 137).

    Die Vorschrift schützt die Koalitionsfreiheit auch vor privatrechtlichen Beeinträchtigungen (BAG 28. Februar 2006 - 1 AZR 460/04 - Rn. 35 mwN, BAGE 117, 137).

    Eine Betriebsvereinbarung oder die Wahrnehmung des Direktionsrechts, die Gewerkschaften nicht gezielt von der Nutzung eines im Betreib installierten elektronischen Kommunikationssystems ausnimmt, ist keine Maßnahme, die das Betätigungsrecht der Gewerkschaft iSv. Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG einzuschränken oder zu behindern suchte (für die Wahrnehmung des Hausrechts BAG 28. Februar 2006 - 1 AZR 460/04 - aaO. mwN).

    Ohne Werbung um neue Mitglieder besteht die Gefahr, dass der Mitgliederbestand einer Gewerkschaft im Laufe der Zeit in einem Umfang zurückgeht, dass sie ihrer Aufgabe, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu wahren und zu fördern, nicht mehr sachgemäß nachkommen kann (BAG 28. Februar 2006 - 1 AZR 460/04 - Rn. 38 mwN, BAGE 117, 137).

    Die Gewerkschaft ist nicht auf einen Kernbereich unerlässlicher Werbemaßnahmen und damit möglicherweise auf Aktivitäten außerhalb des Rechtsbereichs des Arbeitgebers und Betriebsinhabers beschränkt (BAG 28. Februar 2006 - 1 AZR 460/04 - Rn. 40, BAGE 117, 137).

    Die Inanspruchnahme von Eigentum und Betriebsmitteln durch die tarifzuständige Gewerkschaft ist dem Arbeitgeber deshalb vergleichsweise eher zuzumuten als eine solche durch Dritte, mit denen er keinerlei rechtliche Beziehungen unterhält (vgl. BAG 28. Februar 2006 - 1 AZR 460/04 - Rn. 43, BAGE 117, 137).

  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85

    Aussperrung

    Auszug aus BAG, 20.01.2009 - 1 AZR 515/08
    Soweit die Verfolgung des Koalitionszwecks von dem Einsatz bestimmter Mittel abhängt, werden auch diese vom Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG umfasst (BVerfG 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - zu C I 1 a der Gründe, BVerfGE 84, 212).

    Zum Schutz von gleichermaßen verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsgütern und Gemeinwohlbelangen kann die von Art. 9 Abs. 3 garantierte Koalitionsfreiheit, obwohl ohne Gesetzesvorbehalt verbürgt, eingeschränkt werden (BVerfG 6. Februar 2007 - 1 BvR 978/05 - zu II 2 a der Gründe, NZA 2007, 394; 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - zu C I 3 a der Gründe mwN, BVerfGE 84, 212).

    Sieht dieser hiervon ab, ist es Sache der Gerichte, den mit Art. 9 Abs. 3 GG verbundenen staatlichen Schutzauftrag bei der Normauslegung und ggf. im Wege der Rechtsfortbildung wahrzunehmen (BVerfG 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - zu C I 2 a der Gründe mwN, aaO.).

  • BGH, 21.04.1998 - VI ZR 196/97

    Zur Zulässigkeit von Medienberichterstattung über Unternehmen

    Auszug aus BAG, 20.01.2009 - 1 AZR 515/08
    Dabei muss es sich um Eingriffe handeln, denen eine Schadensgefahr eigen ist, die über eine bloße Belästigung oder eine sozialübliche Behinderung hinausgeht und geeignet ist, den Betrieb in empfindlicher Weise zu beeinträchtigen (BGH 21. April 1998 - VI ZR 196/97 - zu II 3 a der Gründe, BGHZ 138, 311; 29. Januar 1985 - VI ZR 130/83 - zu II 1 der Gründe, NJW 1985, 1620).

    Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stellt einen offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessensphäre anderer ergeben (BGH 21. April 1998 - VI ZR 196/97 - zu II 3 b aa der Gründe mwN, aaO.).

    Beruht der mögliche Eingriff auf der Verwendung rechtswidrig beschaffter Informationen, ist auch dieser Umstand im Rahmen der einzelfallbezogenen Güterabwägung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des zu beurteilenden Sachverhalts und ggf. der Bedeutung einschlägiger Grundrechte als einer der Abwägungsfaktoren zu berücksichtigen (BGH 21. April 1998 - VI ZR 196/97 - zu II 3 b bb der Gründe, aaO.).

  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer ./. Wallraff - "Der Aufmacher - Der Mann, der bei 'Bild' Hans Esser war"

    Auszug aus BAG, 20.01.2009 - 1 AZR 515/08
    (5) Soweit durch die koalitionsspezifische Betätigung und Wahl der Mittel nicht nur verfassungsrechtlich geschützte Rechte des Arbeitgebers, sondern auch Belange des Gemeinwohls, etwa das Interesse am Unterbleiben der Verwendung einer widerrechtlich erlangten Information und damit an der Unverbrüchlichkeit des Rechts berührt sind, sind auch diese bei der geforderten Herstellung praktischer Konkordanz zwischen den konfligierenden Rechtsgütern zu berücksichtigen (BVerfG 25. Januar 1984 - 1 BvR 272/81 - zu C II 4 b der Gründe, BVerfGE 66, 116).

    (1) Allerdings legitimiert das Grundrecht auf koalitionsgemäße Betätigungsfreiheit nicht die rechtswidrige Beschaffung und Verwendung von Daten oder Informationen (mit Bezug auf die Pressefreiheit BVerfG 25. Januar 1984 - 1 BvR 272/81 - zu C II 4 a aa der Gründe, BVerfGE 66, 116).

  • BAG, 31.05.2005 - 1 AZR 141/04

    Gewerkschaftliche Mitgliederwerbung - keine Anwendbarkeit des UWG

    Auszug aus BAG, 20.01.2009 - 1 AZR 515/08
    Zu den geschützten Tätigkeiten, die dem Erhalt und der Sicherung einer Koalition dienen, zählt die Mitgliederwerbung (BVerfG 14. November 1995 - 1 BvR 601/92 - zu B I 2 der Gründe, BVerfGE 93, 352; BAG 31. Mai 2005 - 1 AZR 141/04 - zu I 2 b aa (2) der Gründe, BAGE 115, 58).

    Die Mitgliederwerbung einer Gewerkschaft unterfällt nicht den Vorschriften des UWG (BAG 31. Mai 2005 - 1 AZR 141/04 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 115, 58).

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

    Auszug aus BAG, 20.01.2009 - 1 AZR 515/08
    Es gibt dem Einzelnen die Befugnis, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (BVerfG 27. Februar 2008 - 1 BvR 370/07 u. 595/07 - zu C I 1 c cc (1) der Gründe mwN, NJW 2008, 822).
  • BVerfG, 19.10.1993 - 1 BvR 567/89

    Bürgschaftsverträge

    Auszug aus BAG, 20.01.2009 - 1 AZR 515/08
    Dabei sind die kollidierenden Grundrechte in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und so zu begrenzen, dass sie trotz ihres Gegensatzes, für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (…BVerfG 6. Februar 2007 - 1 BvR 978/05 - aaO.; 19. Oktober 1993 - 1 BvR 567/89 u. 1044/89 - zu B II 2 b der Gründe, BVerfGE 89, 214; 2. März 1993 - 1 BvR 1213/85 - zu C II 2 der Gründe, BVerfGE 88, 103).
  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 1213/85

    Streikeinsatz von Beamten

    Auszug aus BAG, 20.01.2009 - 1 AZR 515/08
    Dabei sind die kollidierenden Grundrechte in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und so zu begrenzen, dass sie trotz ihres Gegensatzes, für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (…BVerfG 6. Februar 2007 - 1 BvR 978/05 - aaO.; 19. Oktober 1993 - 1 BvR 567/89 u. 1044/89 - zu B II 2 b der Gründe, BVerfGE 89, 214; 2. März 1993 - 1 BvR 1213/85 - zu C II 2 der Gründe, BVerfGE 88, 103).
  • BVerfG, 10.09.2004 - 1 BvR 1191/03

    Verletzung der Koalitionsfreiheit durch rechtliche Beurteilung eines Streiks

  • BAG, 19.09.2006 - 1 ABR 53/05

    Betriebsverfassungsrechtlicher Gewerkschaftsbegriff

  • OLG Schleswig, 10.06.2002 - 11 W 3/02
  • BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01

    Internet-Versteigerung

  • BGH, 07.04.2000 - V ZR 39/99

    Frankfurter Drogenhilfezentrum

  • BAG, 29.04.2004 - 1 ABR 30/02

    Durchführung einer Betriebsvereinbarung über Gleitzeit

  • BGH, 27.01.2006 - V ZR 26/05

    Voraussetzungen und Umfang des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs

  • BGH, 08.07.1980 - VI ZR 177/78

    Ausgleich von Persönlichkeitsrechtsverletzungen einer Personengesellschaft

  • BGH, 28.01.1957 - III ZR 141/55

    Umfang des Gemeingebrauchs an öffentlichen Straßen; Eingriff in einen …

  • BGH, 29.01.1985 - VI ZR 130/83

    Anspruch auf Unterlassung einer Aufforderung zum kollektiven Vertragsbruch

  • LAG Hessen, 30.04.2008 - 18 Sa 1724/07

    Zur Unzulässigkeit einer ohne Einverständnis der Arbeitnehmer durchgeführten …

  • BGH, 18.03.1969 - VI ZR 204/67

    Rechswidriger und schuldhafter Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten …

  • BAG, 22.09.2009 - 1 AZR 972/08

    Streikbegleitende "Flashmob-Aktion" im Einzelhandel - Recht am eingerichteten und …

    Es ist auf die ungestörte Betätigung und Entfaltung des von dem Betriebsinhaber geführten Betriebs gerichtet und umfasst alles, was in seiner Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert des Betriebs als bestehender Einheit ausmacht (vgl. BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - Rn. 24 mwN, NJW 2009, 1990; BGH 14. April 2005 - V ZB 16/05 - zu II 2 b cc (2) (b) (aa) der Gründe, BGHZ 163, 9).

    Hierzu müssen die Eingriffe "gegen den Betrieb als solchen gerichtet, also betriebsbezogen" sein (vgl. BAG 21. Juni 1988 - 1 AZR 653/86 - zu B II 2 b und c der Gründe mwN, BAGE 59, 48; 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - Rn. 24, NJW 2009, 1990; BGH 29. Januar 1985 - VI ZR 130/83 - zu II 1 der Gründe, NJW 1985, 1620; 21. April 1998 - VI ZR 196/97 - zu II 3 a der Gründe, BGHZ 138, 311).

    Auch muss ihnen eine Schadensgefahr eigen sein, die über eine Belästigung oder eine sozialübliche Behinderung hinausgeht und geeignet ist, den Betrieb in empfindlicher Weise zu beeinträchtigen (…BGH 21. April 1998 - VI ZR 196/97 - aaO.; BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - aaO.; noch weitergehend BGH 14. April 2005 - V ZB 16/05 - zu II 2 b cc (2) (b) (aa) der Gründe mwN, BGHZ 163, 9, der sogar Beeinträchtigungen verlangt, die "die Grundlagen des Betriebs bedrohen, den Funktionszusammenhang der Betriebsmittel auf längere Zeit aufheben oder die Tätigkeit des Inhabers als solche in Frage stellen").

    Schließlich handelt es sich bei dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb um einen "offenen Tatbestand", dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessenssphäre ergeben (BGH 21. April 1998 - VI ZR 196/97 - zu II 3 b aa der Gründe mwN, BGHZ 138, 311; BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - Rn. 24, NJW 2009, 1990).

  • BAG, 28.01.2025 - 1 AZR 33/24

    "Digitaler" Zugang einer Gewerkschaft zum Betrieb

    Die Norm schützt die Koalitionsfreiheit damit vor privatrechtlichen Beeinträchtigungen (vgl. BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - Rn. 36, BAGE 129, 145;… 28. Februar 2006 - 1 AZR 460/04 - Rn. 35 mwN, BAGE 117, 137).

    Ohne Werbung um neue Mitglieder besteht die Gefahr, dass der Mitgliederbestand einer Gewerkschaft im Lauf der Zeit derart zurückgeht, dass sie ihrer Aufgabe, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu wahren und zu fördern, nicht mehr sachgemäß nachkommen kann (BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - Rn. 38 mwN, BAGE 129, 145).

    Sie ist notwendig für die weitere Unterstützung einer Gewerkschaft durch ihre Mitglieder sowie deren Mobilisierung und dient zugleich der Gewinnung neuer Mitglieder (…vgl. BAG 28. Juli 2020 - 1 ABR 41/18 - Rn. 19, BAGE 171, 340; 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - aaO).

    Die Gewerkschaft ist nicht auf eine Vornahme unerlässlicher Werbemaßnahmen und damit möglicherweise auf Aktivitäten außerhalb des Rechtsbereichs des Arbeitgebers und Betriebsinhabers beschränkt (vgl. BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - Rn. 39, BAGE 129, 145;… 28. Februar 2006 - 1 AZR 460/04 - Rn. 40, BAGE 117, 137).

    Rn. 42 (1) Zwar geht die Klägerin zu Recht davon aus, dass zu der von Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Betätigungsfreiheit einer Gewerkschaft grundsätzlich auch die Befugnis gehört, betriebliche E-Mail-Adressen der Arbeitnehmer zu Werbezwecken und für deren Information zu nutzen (vgl. BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - Rn. 34, BAGE 129, 145).

    Die Entscheidung einer Koalition, von einer solchen - bei einem Arbeitgeber technisch eröffneten - Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit den Beschäftigten Gebrauch zu machen, ist von der gewerkschaftlichen Betätigungsfreiheit gedeckt und wird damit vom Schutzgehalt des Art. 9 Abs. 3 GG umfasst (vgl. BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - Rn. 39, aaO).

    Dabei ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die konkreten Modalitäten - Häufigkeit, Umfang oder Inhalt - einer unaufgeforderten Übersendung von E-Mails zu Werbezwecken zur Störung des Betriebsablaufs oder des Betriebsfriedens und damit zu einem Vorrang der arbeitgeberseitigen Interessen führen können (vgl. BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - Rn. 34, 45 ff., aaO).

    Hierzu gehört grundsätzlich auch die Berechtigung, das betriebliche E-Mail-System für diese Zwecke zu nutzen (vgl. schon BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - Rn. 34, BAGE 129, 145).

    Betroffen wird dieses Recht nicht nur durch die begehrte Herausgabe der E-Mail-Adressen, sondern auch durch deren beabsichtigte Nutzung (vgl. BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - Rn. 52, BAGE 129, 145; sh. auch BVerfG 15. Januar 1991 - 1 BvR 867/90 - zu 1 der Gründe).

    Für das nationale Verfassungsrecht gibt Art. 1 Abs. 3 GG ihre Berücksichtigung vor (vgl. für eine Berücksichtigung dieser Belange über den Aspekt des "Gemeinwohls" BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - Rn. 51 ff., BAGE 129, 145).

    Soweit sich aus der Entscheidung des Senats vom 20. Januar 2009 (- 1 AZR 515/08 - Rn. 43, aaO) etwas anderes ergeben sollte, hält er hieran nicht mehr fest.

    Für die Betätigungsfreiheit einer Gewerkschaft ist es von großer Bedeutung, Arbeitnehmer - Mitglieder und Nichtmitglieder - im Betrieb auch mithilfe moderner Technologien ansprechen zu können (vgl. schon BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - Rn. 49, BAGE 129, 145).

    Beide befinden sich - wie sowohl die im Betriebsverfassungsgesetz ausdrücklich normierten betrieblichen Aufgaben und Befugnisse der Gewerkschaften als auch § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 TVG zeigen - vielmehr in einer besonderen Beziehung (vgl. schon BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - Rn. 41, BAGE 129, 145;… 28. Februar 2006 - 1 AZR 460/04 - Rn. 43, aaO).

    Eine rechtswidrige Beschaffung betrieblicher E-Mail-Adressen legitimiert das Grundrecht auf koalitionsgemäße Betätigungsfreiheit nicht (vgl. BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - Rn. 52, BAGE 129, 145; sh. auch - mit Bezug auf die Pressefreiheit - BVerfG 25. Januar 1984 - 1 BvR 272/81 - zu C II 4 a aa der Gründe, BVerfGE 66, 116).

    Typischerweise wird davon auszugehen sein, dass der zeitliche Aufwand, der für das Lesen einer (bloßen) E-Mail benötigt wird, nicht größer ist als derjenige, der mit der Lektüre von Informations- oder Werbematerial verbunden ist, das Arbeitnehmern von der Klägerin im Betrieb in Papierform überreicht werden könnte (vgl. BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - Rn. 48, BAGE 129, 145).

    Die von der Klägerin mit dem Klageantrag zu 5. erstrebte Duldungsverpflichtung erstreckt sich jedoch nicht lediglich auf die Sendung einer einmaligen oder zumindest nur gelegentlichen (Rund-)Mail (vgl. die Konstellation in BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - Rn. 46, aaO).

    Entscheidend ist, dass es angesichts der Häufigkeit und maximalen Größe der unaufgeforderten E-Mails nicht von vornherein und ausnahmslos ausgeschlossen werden kann, dass es durch deren Versand zu nicht mehr hinzunehmenden Störungen des Betriebsablaufs oder des Betriebsfriedens kommt (vgl. bereits BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - Rn. 50, BAGE 129, 145).

  • BAG, 07.07.2010 - 4 AZR 549/08

    Grundsatz der Tarifeinheit - Rechtsprechungsänderung

    BVerfG 14. November 1995 - 1 BvR 601/92 - zu B I 3 b der Gründe, BVerfGE 93, 352; weiterhin BVerfG 24. Februar 1999 - 1 BvR 123/93 - zu B II 2 b aa der Gründe, BVerfGE 100, 214; 6. Februar 2007 - 1 BvR 978/05 - zu II 2 a der Gründe, NZA 2007, 394; BAG 22. September 2009 - 1 AZR 972/08 - Rn. 33, EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 143 ; 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - Rn. 39, AP GG Art. 9 Nr. 137 = EzA GG Art. 9 Nr. 96; 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - Rn. 117, AP TVG § 3 Nr. 41 = EzA GG Art. 9 Nr. 98; 28. Februar 2006 - 1 AZR 460/04 - Rn. 40, BAGE 117, 137) . Soweit die Verfolgung des Koalitionszwecks von dem Einsatz bestimmter Mittel abhängt, werden auch diese vom Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG umfasst (BVerfG 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - zu C I 1 a der Gründe, BVerfGE 84, 212) . Die Koalitionen müssen ihren verfassungsrechtlich anerkannten Zweck, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern, insbesondere durch den Abschluss von Tarifverträgen erfüllen können (s. nur BVerfG 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 ua. - zu C I 1 a der Gründe, BVerfGE 92, 365; ebenso BVerfG 10. Januar 1995 - 1 BvF 1/90 ua. - zu B II 1 a der Gründe, BVerfGE 92, 26)..

    Die dazu erforderliche Ausgestaltung der Koalitionsfreiheit durch die Rechtsordnung obliegt in erster Linie dem Gesetzgeber ( BVerfG 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - zu B II 1 b bb der Gründe mwN, BVerfGE 44, 322; BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - Rn. 40, AP GG Art. 9 Nr. 137 = EzA GG Art. 9 Nr. 96).

  • BAG, 15.10.2013 - 1 ABR 31/12

    Streikaufruf im Intranet

    Es geht damit anders als in dem Sachverhalt, der dem Senatsurteil vom 20. Januar 2009 (- 1 AZR 515/08 - BAGE 129, 145) zugrunde lag, nicht darum, die unerbetene Versendung von E-Mails durch eine Gewerkschaft von außen an Arbeitnehmer des Betriebs zu untersagen.

    Dass hiervon auch nicht näher bezeichnete Verhaltensweisen erfasst sein können, macht den Antrag nicht unbestimmt (vgl. BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - Rn. 13, BAGE 129, 145).

    Handlungsstörer ist jedenfalls derjenige, der die Beeinträchtigung durch eigenes Handeln unmittelbar bewirkt hat (BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - Rn. 30, BAGE 129, 145).

    Dabei sind die kollidierenden Grundrechte in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und so zu begrenzen, dass sie möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - Rn. 38 - 40, BAGE 129, 145).

    Rn. 38 dd) Etwas anderes folgt auch nicht aus den richterrechtlichen Grundsätzen zur gewerkschaftlichen Mitgliederwerbung durch E-Mails (vgl. dazu BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - BAGE 129, 145).

  • LAG Hessen, 20.08.2010 - 19 Sa 1835/09

    Entfernung einer Abmahnung - Befugnis zur Nutzung der IT-Infrastruktur durch …

    Wir wurden auf ein aktuelles BAG-Urteil zur Frage der gewerkschaftlichen Informationsverbreitung über E-Mail vom 20.01.2009, 1 AZR 515/08, hingewiesen.

    Die Vorschrift schützt die Koalitionsfreiheit auch vor privatrechtlichen Beeinträchtigungen (BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - Rn. 36, AP GG Art. 9 Nr. 137 = EzA GG Art. 9 Nr. 96;… BAG 28. Februar 2006 - 1 AZR 460/04 Rn. 35, BAGE 117, 137) .

    Eine Betriebsvereinbarung oder die Wahrnehmung des Direktionsrechts, die Gewerkschaften nicht gezielt von der Nutzung eines im Betrieb installierten elektronischen Kommunikationssystems ausnimmt, ist keine Maßnahme, die das Betätigungsrecht der Gewerkschaft iSv. Art. 9 Abs. 3 Satz GG einzuschränken oder zu behindern suchte (BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08, Rn. 36, AP GG Art. 9 Nr. 137 = EzA GG Art. 9 Nr. 96) .

    Außerdem schützt es die Koalitionen in ihrem Bestand und ihrer organisatorischen Ausgestaltung sowie solche Betätigungen, die darauf gerichtet sind, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu wahren und zu fördern (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl.BVerfG 6. Februar 2007 - 1 BvR 978/05 zu II 2 a der Gründe NZA 2007, 394; BVerfG 10. September 2004 - 1 BvR 1191/03 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 167; BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08, Rn. 38, AP GG Art. 9 Nr. 137 = EzA GG Art. 9 Nr. 96) .

    Die Wahl der Tätigkeiten und der Mittel, mit denen die Koalitionen diesen Zweck erreichen wollen, überlässt Art. 9 Abs. 3 GG grundsätzlich ihnen selbst ( BVerfG 10. September 2004 - 1 BvR 1191/03 - zu B II 1 der Gründe, AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 167 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 136; BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08, Rn. 38, AP GG Art. 9 Nr. 137 = EzA GG Art. 9 Nr. 96) .

    Rn. 54 Zu den geschützten Tätigkeiten, die dem Erhalt und der Sicherung einer Koalition dienen, zählt die Mitgliederwerbung ( BVerfG 14. November 1995 - 1 BvR 601/92 - zu B I 2 der Gründe, BVerfGE 93, 352; BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08, Rn. 38, AP GG Art. 9 Nr. 137 = EzA GG Art. 9 Nr. 96) .

    Zu den geschützten Tätigkeiten zählt ferner die Information von Mitgliedern und Nichtmitgliedern über Aktivitäten der Vereinigung, die der Erreichung des Koalitionszwecks, etwa der Verbesserung der Arbeitsbedingungen dienen sollen ( BVerfG 6. Februar 2007 - 1 BvR 978/05 zu II 2 a der Gründe, NZA 2007, 394; BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08, Rn. 38, AP GG Art. 9 Nr. 137 = EzA GG Art. 9 Nr. 96) und der Aufruf zu einem rechtmäßigen Streik ( BVerfG 10. September 2004 - 1 BvR 1191/03 - zu B II 2 b der Gründe, AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 167 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 136) .

    Er erstreckt sich vielmehr auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen ( BVerfG 6. Februar 2007 - 1 BvR 978/05 zu II 2 a der Gründe, NZA 2007, 394; 14. November 1995 - 1 BvR 601/92 - zu B I 3 der Gründe, BVerfGE 93, 352, BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08, Rn. 39, AP GG Art. 9 Nr. 137 = EzA GG Art. 9 Nr. 96) .

    Soweit die Verfolgung des Koalitionszwecks von dem Einsatz bestimmter Mittel abhängt, werden auch diese vom Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG umfasst ( BVerfG 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - zu C I 1 a der Gründe, BVerfGE 84, 212; BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08, Rn. 39, AP GG Art. 9 Nr. 137 = EzA GG Art. 9 Nr. 96) .

    Die Gewerkschaft ist nicht auf einen Kernbereich unerlässlicher Maßnahmen und damit möglicherweise auf Aktivitäten außerhalb des Rechtskreises des Arbeitgebers und Betriebsinhaber beschränkt ( BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08, Rn. 38, AP GG Art. 9 Nr. 137 = EzA GG Art. 9 Nr. 96).

    Dieses wird insbesondere im Fall der Störung des Betriebsablaufs oder des Betriebsfriedens berührt ( BVerfG 14. November 1995 - 1 BvR 601/92 - zu B II 2 der Gründe, BVerfGE 93, 352; BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08, Rn. 40, AP GG Art. 9 Nr. 137 = EzA GG Art. 9 Nr. 96) .

    Zum Schutz von gleichermaßen verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsgütern und Gemeinwohlbelangen kann die von Art. 9 Abs. 3 GG garantierte Koalitionsfreiheit, obwohl ohne Gesetzesvorbehalt verbürgt, eingeschränkt werden (BVerfG 6. Februar 2007 - 1 BvR 978/05 zu II 2 a der Gründe, NZA 2007, 394; BVerfG 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - zu C I 3 a der Gründe, BVerfGE 84, 212; BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08, Rn. 40, AP GG Art. 9 Nr. 137 = EzA GG Art. 9 Nr. 96 ).

    Allerdings dürfen dem Betätigungsrecht der Koalition nur solche Schranken gezogen werden, die im konkreten Fall zum Schutz der betroffenen Rechtsgüter von der Sache her geboten sind (BVerfG 6. Februar 2007 - 1 BvR 978/05 zu II 2 a der Gründe, NZA 2007, 394; BVerfG 14. November 1995 - 1 BvR 601/92 - zu B I 3 b der Gründe; BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08, Rn. 40, AP GG Art. 9 Nr. 137 = EzA GG Art. 9 Nr. 96) .

    Sieht dieser hiervon ab, ist es Sache der Gerichte, den mit Art. 9 Abs. 3 GG verbundenen staatlichen Schutzauftrag bei der Normauslegung und ggf. im Wege der Rechtsfortbildung wahrzunehmen ( BVerfG 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - zu C I 2 a der Gründe, BVerfGE 84, 212; BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08, Rn. 40, AP GG Art. 9 Nr. 137 = EzA GG Art. 9 Nr. 96 ).

    Dabei sind die kollidierenden Grundrechte in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und so zu begrenzen, dass sie trotz ihres Gegensatzes für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (BVerfG 6. Februar 2007 - 1 BvR 978/05 zu II 2 a der Gründe, NZA 2007, 394; BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08, Rn. 40, AP GG Art. 9 Nr. 137 = EzA GG Art. 9 Nr. 96). Es ist einerseits zu berücksichtigen, dass eine tarifzuständige Gewerkschaft bei der Wahrnehmung von koalitionsgemäßen Aufgaben zum Arbeitgeber als Inhaber des Betriebs und der Betriebsmittel in einer besonderen Beziehung steht, so dass dem Arbeitgeber die die Inanspruchnahme von Eigentum und Betriebsmitteln durch die tarifzuständige Gewerkschaft vergleichsweise eher zuzumuten als eine solche durch Dritte, mit denen er keinerlei rechtliche Beziehungen unterhält (vgl. BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08, Rn. 41, AP GG Art. 9 Nr. 137 = EzA GG Art. 9 Nr. 96) .

    Auch ist die Befürchtung nicht von der Hand zu weisen, dass Gewerkschaften, die sich des betrieblichen E-Mail-Systems nicht bedienen können, bei den Arbeitnehmern zunehmend als "veraltet" gelten und Akzeptanzverluste gewärtigen müssen (vgl. BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08, Rn. 49, AP GG Art. 9 Nr. 137 = EzA GG Art. 9 Nr. 96) .

    Jedenfalls in der Verwendung der Email-Adressen der Mitglieder von b liegt keine Verletzung von deren Selbstbestimmungsrecht (vgl. BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08, Rn. 52, AP GG Art. 9 Nr. 137 = EzA GG Art. 9 Nr. 96) .

  • BAG, 18.03.2009 - 4 AZR 64/08

    Zulässigkeit einer einfachen Differenzierungsklausel - Zahlung einer tariflich …

    Dementsprechend hat das Bundesarbeitsgericht auch eine Mitgliederwerbung bei konkurrierenden Gewerkschaften für zulässig erachtet und lediglich unlautere Mittel oder die Zielrichtung der Existenzvernichtung verboten (BAG 31. Mai 2005 - 1 AZR 141/04 - BAGE 115, 58;… ebenso MünchKomm/BGB/Müller-Glöge 5. Aufl. § 611 Rn. 322; allgemein BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 -).
  • BAG, 27.01.2010 - 4 AZR 549/08

    Grundsatz der Tarifeinheit - Anfragebeschluss

    BVerfG 14. November 1995 - 1 BvR 601/92 - zu B I 3 b der Gründe, BVerfGE 93, 352; weiterhin BVerfG 24. Februar 1999 - 1 BvR 123/93 - zu B II 2 b aa der Gründe, BVerfGE 100, 214; 6. Februar 2007 - 1 BvR 978/05 - zu II 2 a der Gründe, NZA 2007, 394; BAG 22. September 2009 - 1 AZR 972/08 - Rn. 33, EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 143 ; 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - Rn. 39, AP GG Art. 9 Nr. 137 = EzA GG Art. 9 Nr. 96; 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - Rn. 117, AP TVG § 3 Nr. 41 = EzA GG Art. 9 Nr. 98; 28. Februar 2006 - 1 AZR 460/04 - Rn. 40, BAGE 117, 137) . Soweit die Verfolgung des Koalitionszwecks von dem Einsatz bestimmter Mittel abhängt, werden auch diese vom Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG umfasst (BVerfG 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - zu C I 1 a der Gründe, BVerfGE 84, 212) . Die Koalitionen müssen ihren verfassungsrechtlich anerkannten Zweck, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern, insbesondere durch den Abschluss von Tarifverträgen erfüllen können (s. nur BVerfG 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 ua. - zu C I 1 a der Gründe, BVerfGE 92, 365; ebenso BVerfG 10. Januar 1995 - 1 BvF 1/90 ua. - zu B II 1 a der Gründe, BVerfGE 92, 26)..

    Die dazu erforderliche Ausgestaltung der Koalitionsfreiheit durch die Rechtsordnung obliegt in erster Linie dem Gesetzgeber ( BVerfG 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - zu B II 1 b bb der Gründe mwN, BVerfGE 44, 322; BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - Rn. 40, AP GG Art. 9 Nr. 137 = EzA GG Art. 9 Nr. 96). Dort, wo die gesetzlichen Vorgaben - wie etwa auf dem Gebiet des Arbeitskampfrechts - unzureichend sind oder fehlen, haben anstelle des Gesetzgebers die Gerichte für eine sachgerechte Ausgestaltung der Betätigungsfreiheit zu sorgen (BVerfG 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - zu C I 2 a der Gründe, BVerfGE 84, 212) ..

  • BAG, 22.06.2010 - 1 AZR 179/09

    Zutrittsrecht betriebsfremder Gewerkschaftsbeauftragter zur Mitgliederwerbung

    Rn. 29 a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts gehört zu der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten koalitionsspezifischen Betätigung einer Gewerkschaft auch deren Mitgliederwerbung in den Betrieben durch betriebsfremde Beauftragte (BVerfG 14. November 1995 - 1 BvR 601/92 - zu B I 2 der Gründe, BVerfGE 93, 352; BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - Rn. 38, AP GG Art. 9 Nr. 137 = EzA GG Art. 9 Nr. 96)..

    Geschützt ist zum anderen die Koalition selbst in ihrem Bestand, ihrer organisatorischen Ausgestaltung und ihren Betätigungen, soweit dies der Wahrnehmung oder Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dient (BVerfG 6. Februar 2007 - 1 BvR 978/05 - zu II 2 a der Gründe, NZA 2007, 394). Zu dieser verfassungsrechtlich geschützten Betätigung gehört auch die Werbung von Mitgliedern, von deren Zahl der Bestand und die Durchsetzungsfähigkeit einer Arbeitnehmerkoalition abhängen (BVerfG 14. November 1995 - 1 BvR 601/92 - zu B I 2 der Gründe, BVerfGE 93, 352; BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - Rn. 38, AP GG Art. 9 Nr. 137 = EzA GG Art. 9 Nr. 96)..

    Da er jedoch bislang davon abgesehen hat, war die bestehende Schutzlücke von den Gerichten im Wege der Rechtsfortbildung zu schließen (Schwarze RdA 2010, 115, 116). Dazu hat das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 28. Februar 2006 ein Zutrittsrecht einer Gewerkschaft zum Zwecke der Mitgliederwerbung durch betriebsfremde Gewerkschaftsbeauftragte dem Grunde nach anerkannt (…- 1 AZR 460/04 - aaO)..

  • ArbG Bonn, 11.05.2022 - 2 Ca 93/22

    Kein Versand von Gewerkschaftsinformationen per E-Mail

    Rn. 49 Art. 9 Abs. 3 GG schützt gewerkschaftliche Koalitionen in ihrem Bestand, ihrer organisatorischen Ausgestaltung und ihrer Betätigung, sofern diese der Wahrung oder Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen (BVerfG…, Beschluss vom 06.02.2007 - 1 BvR 978/05, juris, Rn. 21; BAG, Urteil vom 20.01.2009 - 1 AZR 515/08, juris, Rn. 38).

    Die Wahl der Tätigkeiten und der Mittel, mit denen die Koalitionen diesen Zweck erreichen wollen, überlässt Art. 9 Abs. 3 GG grundsätzlich ihnen selbst (BVerfG…, Beschluss vom 06.02.2007 - 1 BvR 978/05, juris, Rn. 21; BAG, Urteil vom 20.01.2009 - 1 AZR 515/08, juris, Rn. 38).

    Sie ist erforderlich für die weitere Unterstützung von Seiten der Mitglieder und deren Mobilisierung und dient zugleich der Werbung von Nichtmitgliedern (vgl. insgesamt BAG, Urteil vom 20.01.2009 - 1 AZR 515/08, juris, Rn. 38; LAG Köln…, Urteil vom 16.09.2016 - 10 Sa 328/16, juris, Rn. 41).

    Der Schutzbereich von Art. 9 Abs. 3 GG erstreckt sich demgemäß grundsätzlich auch auf die Wahl der Art und Weise, in der eine Koalition Werbung betreiben und Informationen erteilen will (BAG, Urteil vom 20.01.2009 - 1 AZR 515/08, juris, Rn. 39; LAG Köln…, Urteil vom 16.09.2016 - 10 Sa 328/16, juris, Rn. 41).

    Rn. 50 Ist die Gewerkschaft jedoch bei der von ihr gewählten Art und Weise der Mitgliederwerbung und Information auf die Inanspruchnahme von Eigentum oder Betriebsmitteln des Arbeitgebers angewiesen, kollidiert dies mit dessen Rechtspositionen aus Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG in Gestalt des Rechts auf wirtschaftliche Betätigungsfreiheit (BAG, Urteil vom 20.01.2009 - 1 AZR 515/08, juris, Rn. 40; LAG Köln…, Urteil vom 16.09.2016 - 10 Sa 328/16, juris, Rn. 45).

    Dabei sind die kollidierenden Grundrechte in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und so zu begrenzen, dass sie trotz ihres Gegensatzes, für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. hierzu insgesamt BAG, Urteil vom 20.01.2009 - 1 AZR 515/08, juris, Rn. 40; BAG…, Beschluss vom 15.10.2003 - 1 ABR 31/12, juris, Rn. 36; BVerfG…, Beschluss vom 06.02.2007 - 1 BvR 978/05, juris, Rn. 23).

    Rn. 52 Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist eine tarifzuständige Gewerkschaft auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 3 GG grundsätzlich jedenfalls berechtigt, E-Mails auch ohne Einwilligung des Arbeitgebers und ohne vorherige Aufforderung seitens der Arbeitnehmer an die betrieblichen E-Mailadressen ihrer Mitglieder zu versenden (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 20.01.2009 - 1 AZR 515/08, juris, Rn. 34 ff; anders: zum Zwecke eines Wahlkampfaufrufs: BAG, Beschluss vom 15.10.2013 - 1 ABR 31/12, juris).

    Ausdrücklich offen gelassen hat das Bundesarbeitsgericht hierbei jedoch bislang, ob dies auch für den Versand von E-Mails an Nichtmitglieder der Gewerkschaft gilt (BAG, Urteil vom 20.01.2009 - 1 AZR 515/08, juris, Rn. 53).

  • BAG, 28.07.2020 - 1 ABR 41/18

    Mitbestimmung des Betriebsrats

    Rn. 19 b) Zu den von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tätigkeiten zählt neben der Mitgliederwerbung für eine Gewerkschaft (vgl. BVerfG 14. November 1995 - 1 BvR 601/92 - zu B I 2 der Gründe, BVerfGE 93, 352; BAG 31. Mai 2005 - 1 AZR 141/04 - zu I 2 b aa (2) der Gründe, BAGE 115, 58) auch die Information von Mitgliedern und Nichtmitgliedern über diejenigen Aktivitäten der Vereinigung, die der Erreichung des Koalitionszwecks zur Wahrung oder Verbesserung der Arbeitsbedingungen dienen sollen (BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - Rn. 38 mwN, BAGE 129, 145).

    Sie ist erforderlich für die weitere Unterstützung von Seiten der Mitglieder und deren Mobilisierung und dient zugleich der Werbung von Nichtmitgliedern (BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - aaO).

    Ihre Entscheidung, Mitgliederwerbung unmittelbar im Betrieb zu betreiben und dort über ihre Tätigkeiten zu informieren, unterfällt damit ebenfalls dem Schutzbereich von Art. 9 Abs. 3 GG (…vgl. BVerfG 6. Februar 2007 - 1 BvR 978/05 - Rn. 22; BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - Rn. 39, BAGE 129, 145).

  • LAG Nürnberg, 26.09.2023 - 7 Sa 344/22

    Gewerkschaft - Mitgliederwerbung - digitales Zutrittsrecht

  • ArbG Frankfurt/Main, 25.03.2013 - 9 Ca 5558/12

    Klageabweisendes Urteil im Schadensersatzverfahren Deutsche Lufthansa AG, Air …

  • ArbG Nürnberg, 27.06.2022 - 10 Ca 2442/22

    Gewerkschaftliche Betätigung im Betrieb, Streitwertfestsetzung, Zuständigkeit des …

  • BAG, 27.01.2010 - 4 AZR 537/08

    Grundsatz der Tarifeinheit - Anfragebeschluss nach § 45 ArbGG

  • ArbG Hamburg, 31.03.2022 - 4 Ca 248/21

    Kein Anspruch einer Arbeitnehmervereinigung auf arbeitgeberseitige …

  • LAG Berlin-Brandenburg, 31.01.2012 - 7 TaBV 1733/11

    Neutralitätsgebot des § 74 Abs 2 S 1 BetrVG - Streikaufruf - …

  • LAG Hessen, 05.12.2013 - 9 Sa 592/13

    Fluglotsenstreik - Drittbetroffenheit - kein Schadensersatzanspruch der …

  • LAG Köln, 10.07.2025 - 8 SLa 582/24

    Allgemeinverbindlicherklärung; Streikforderung; Unterstützerstreik

  • BAG, 13.03.2024 - 10 AZR 117/23

    Auskunftsanspruch - Sozialkassensystem - Kosten - Öffentlichkeitsarbeit - Maler- …

  • ArbG Berlin, 07.04.2016 - 41 Ca 15029/15

    Unterlassungsanspruch - Streikmaßnahmen auf Firmenparkplatz

  • LAG Niedersachsen, 04.11.2019 - 8 Sa 460/19

    Rechtsgrundlagen zur Parteifähigkeit von Gewerkschaften und nicht tariffähigen …

  • LAG Hessen, 25.04.2013 - 9 Sa 561/12

    Schadensersatz wegen Unterstützungsstreiks

  • OLG Brandenburg, 11.04.2023 - 6 U 82/22

    Einstweilige Verfügung bezüglich der Unterlassung des Betretens einer Apotheke; …

  • ArbG Frankfurt/Main, 16.08.2012 - 12 Ca 8341/11

    Zu angedrohtem Fluglotsen-Streik - Airlines bleiben auf Millionenverlusten sitzen

  • ArbG Düsseldorf, 06.07.2012 - 3 Ga 44/12

    Einstweilige Verfügung aufgrund angeblich beleidigender Äußerungen während eines …

  • ArbG Herne, 23.08.2013 - 3 Ga 28/13

    Unterlassung von Streikmaßnahmen

  • LAG München, 02.12.2010 - 3 Sa 647/10

    Gewerkschaftswerbung im Betrieb

  • LAG Hessen, 27.06.2013 - 9 Sa 1387/12

    Betriebsblockade - Eingriff in den Gewerbebetrieb - Flugsicherung - …

  • LAG Hamm, 16.12.2014 - 12 Sa 1020/14

    Zutrittsrecht der Gewerkschaft zum Betrieb zur Mitgliederwerbung; …

  • LAG Schleswig-Holstein, 01.04.2009 - 3 TaBVGa 2/09

    Betriebsrat, Information, Meinungsfreiheit, Arbeitgeber, Zusammenarbeit, …

  • ArbG Düsseldorf, 06.04.2020 - 14 Ca 5677/19

    Unterlassungsklage Kötter gegen ver.di

  • ArbG Hamburg, 24.03.2021 - 16 Ca 458/20

    Anspruch einer Gewerkschaft auf Anbringung von Informationstafeln im Betrieb …

  • LAG Köln, 16.09.2016 - 10 Sa 328/16

    Zutrittsrecht; Betrieb; Gewerkschaft

  • ArbG Siegburg, 14.12.2017 - 1 BV 17/17
  • VG München, 13.12.2011 - M 2 K 10.4146

    Seeufersteg; Eigentumsverletzung (verneint); Eingriff in den eingerichteten und …

  • LAG Berlin-Brandenburg, 03.08.2011 - 4 Sa 839/11

    Gewerkschaft - Mitgliederwerbung - Zugangsrecht zu den Betriebsräumen des …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.11.2024 - 60 PV 2.24

    Pflichten einer Dienststellenleitung vor Personalratswahlen

  • VG Mainz, 13.10.2021 - 2 K 399/20

    Anfechtung einer Personalratswahl

  • ArbG Düsseldorf, 13.07.2020 - 14 Ga 40/20
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Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 28.10.2008 - 6 AD 2/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,8906
OVG Niedersachsen, 28.10.2008 - 6 AD 2/08 (https://dejure.org/2008,8906)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 28.10.2008 - 6 AD 2/08 (https://dejure.org/2008,8906)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 28. Oktober 2008 - 6 AD 2/08 (https://dejure.org/2008,8906)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anforderungen an die Substantiierung eines Berufungszulassungsgrundes im verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittelverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 1990
  • NVwZ 2009, 360
  • NVwZ-RR 2009, 360
 
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Wird zitiert von ... (25)

  • BVerfG, 24.08.2010 - 1 BvR 2309/09

    Nichtannahmebeschluss: Zu den Anforderungen des Art 19 Abs 4 GG an die Auslegung …

    Rn. 12 aa) Das Oberverwaltungsgericht hat die Anforderung an die Darlegung eines Zulassungsgrundes nicht dadurch überspannt, dass es in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg…, Beschluss vom 26. Mai 2000 - 4 S 588/00 -, juris, Rn. 4 ff.; Bayerischer VGH…, Beschluss vom 13. Mai 2009 - 19 ZB 09.7 -, juris, Rn. 4; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 6 AD 2/08 -, juris, Rn. 2 f.; OVG des Landes Sachsen-Anhalt…, Beschluss vom 22. Oktober 2008 - 1 L 122/08 -, juris, Rn. 3 f.;… Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 124 Rn. 49;… Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 188) für erforderlich gehalten hat, dass das Vorbringen in der Begründung des Zulassungsantrags zumindest der Sache nach eindeutig einem oder mehreren Zulassungsgründen zuzuordnen ist.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.09.2009 - 4 L 133/09

    Zu einem Grundsteuererlass nach § 32 Abs. 1 Nr 1 GrStG sowie nach § 33 Abs. 1 …

    Eine solche Bezugnahme ist durch das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ausgeschlossen (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 28. Oktober 2008 - 6 AD 2/08 - VGH Bayern, Beschl. v. 20. März 2008 - 11 ZB 08.432 -, jeweils zit. nach JURIS;… Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124a Rdnr. 93;… Sodan/Ziekow, VwGO, 2. A., § 124a Rdnr. 199).
  • OVG Niedersachsen, 25.06.2009 - 5 LA 1/07

    Voraussetzungen für die Anforderungen an Darlegung der Zulassungsgründe gem. § …

    Im Falle der Geltendmachung mehrerer Zulassungsgründe müssen dabei alle diese Gründe jeweils selbständig dargelegt werden (Nds. OVG, Beschl. v. 28.10.2008 - 6 AD 2/08 -, NVwZ-RR 2009, 360, m. w. N.).

    Es obliegt nicht dem Oberverwaltungsgericht, sondern gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO der Rechtsbehelfsführerin, einzelne Zulassungsgründe ausdrücklich oder konkludent zu bezeichnen und ihnen dann jeweils diejenigen Elemente ihrer Kritik an der erstinstanzlichen Entscheidung klar zuzuordnen, mit denen sie das Vorliegen des jeweiligen Zulassungsgrundes darlegen möchte (Nds. OVG, Beschl. v. 28.10.2008 - 6 AD 2/08 -, a. a. O., m. w. N.).

    Insbesondere ist es nicht die Aufgabe des Senats, sich aus einem "Darlegungs-Gemenge" dasjenige herauszusuchen, was sich bei wohlwollender Auslegung den einzelnen Zulassungsgründen zuordnen ließe (Nds. OVG, Beschl. v. 28.10.2008 - 6 AD 2/08 -, a. a. O., m. w. N.).

  • OVG Niedersachsen, 04.02.2010 - 5 LA 37/08

    Anspruch eines Polizeibeamten auf Aufhebung seiner Entlassung aus dem …

    Es obliegt dabei nicht dem Oberverwaltungsgericht, sondern dem Rechtsbehelfsführer, einzelne Zulassungsgründe ausdrücklich oder konkludent zu bezeichnen und ihnen dann jeweils diejenigen Elemente seiner Kritik an der erstinstanzlichen Entscheidung klar zuzuordnen, mit denen er das Vorliegen des jeweiligen Zulassungsgrundes darlegen möchte (Nds. OVG, Beschl. v. 28.10.2008 - 6 AD 2/08 -, NVwZ-RR 2009, 360, …und Beschl. v. 12.6. 2006 - 5 LA 80/06 - Bader, in: Bader u. a., VwGO, 4. Aufl. 2007, § 124a Rn. 81).

    Im Falle der Geltendmachung mehrerer Zulassungsgründe müssen alle diese Gründe jeweils selbständig dargelegt werden (Nds. OVG, Beschl. v. 28.10.2008 - 6 AD 2/08 -, NVwZ-RR 2009, 360, …und Beschl. v. 1.9. 2008 - 5 LA 305/05 - Bader, in: Bader u. a., VwGO, 4. Aufl. 2007, § 124a Rn. 81).

    Insbesondere ist es nicht die Aufgabe des Senats, sich aus einem "Darlegungs-Gemenge" dasjenige herauszusuchen, was sich bei wohlwollender Auslegung den einzelnen Zulassungsgründen zuordnen ließe (Nds. OVG, Beschl. v. 28.10.2008 - 6 AD 2/08 -, a. a. O.).

  • OVG Niedersachsen, 18.06.2014 - 7 LA 168/12

    Berücksichtigung von Verkehrslärm im Rahmen der Abwägung gemäß § 38 Abs. 2 S. 1 …

    Im Falle der Geltendmachung mehrerer Zulassungsgründe müssen diese daher grundsätzlich jeweils selbständig dargelegt werden (Nds. OVG, Beschl. v. 4.9. 2012 - 7 LA 17/11 - und Beschl. v. 28.10.2008 - 6 AD 2/08 -, NVwZ-RR 2009, 360, m. w. N.).

    Denn es obliegt nicht dem Oberverwaltungsgericht, sondern gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dem Rechtsbehelfsführer, einzelne Zulassungsgründe ausdrücklich oder konkludent zu bezeichnen und ihnen dann jeweils diejenigen Elemente seiner Kritik an der erstinstanzlichen Entscheidung klar zuzuordnen, mit denen er das Vorliegen des jeweiligen Zulassungsgrundes darlegen möchte (Nds. OVG, Beschl. v. 4.9. 2012 - 7 LA 17/11 - und Beschl. v. 28.10.2008 - 6 AD 2/08 -, a. a. O.).

    Dagegen kann es zur Unzulässigkeit eines Zulassungsantrags in seiner Gesamtheit führen, wenn es ein Zulassungsantragsteller nicht nur unterlässt, den jeweils geltend gemachten Zulassungsgrund ausdrücklich zu bezeichnen, sondern er darüber hinaus in seiner Antragsbegründung Darlegungen miteinander vermengt, die verschiedenen Zulassungsgründen zuzuordnen sind (Nds. OVG, Beschl. v. 4.9. 2012 - 7 LA 17/11 - und Beschl. v. 28.10.2008 - 6 AD 2/08 -, a. a. O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.06.2024 - 13 S 365/22

    Qualifikation der Partner der gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen …

    Es ist grundsätzlich auch nicht Aufgabe des Gerichts, sich aus einem umfangreichen Vorbringen, insbesondere einem solchen zu einem anderen Zulassungsgrund, das herauszusuchen, was möglicherweise - bei entsprechender Aufbereitung - zur Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrunds geeignet sein könnte (vgl. OVG Schleswig-Holstein…, Beschluss vom 09.04.2018 - 4 LA 59/17 - juris Rn. 22; BayVGH…, Beschluss vom 24.04.2014 - 15 ZB 13.1167 - juris Rn. 37; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.10.2008 - 6 AD 2/08 - juris Rn. 2;… Roth a. a. O.; zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO siehe auch BVerwG…, Beschluss vom 23.11.1995 - 9 B 362.95 - juris Rn. 3).
  • OVG Niedersachsen, 17.06.2015 - 8 LA 16/15

    Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft in einem berufsständischen …

    Ergänzungen betreffend die Darlegung eines Zulassungsgrundes sind nach Ablauf der genannten Frist nur zu berücksichtigen, soweit der konkrete Zulassungsgrund bereits in offener Frist den Mindestanforderungen entsprechend dargelegt worden ist (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 28.10.2008 - 6 AD 2/08 -, NVwZ-RR 2009, 360;… Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 124a Rn. 48 jeweils m.w.N.), woran es hier gerade fehlt.
  • VGH Bayern, 20.10.2011 - 4 ZB 11.1187

    Kein Rechtsanspruch des Steuerschuldners auf Einhaltung der Haushaltsgrundsätze …

    Im Fall der Geltendmachung mehrerer Zulassungsgründe müssen dabei alle diese Gründe jeweils selbständig dargelegt werden (vgl. OVG Lüneburg vom 28.10.2008 Az. 6 AD 2/08 RdNr. 2 m.w.N.).

    Es obliegt nicht dem Verwaltungsgerichtshof, sondern gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dem Rechtsmittelführer, einzelne Zulassungsgründe ausdrücklich oder konkludent zu bezeichnen und ihnen dann jeweils diejenigen Elemente seiner Kritik an der erstinstanzlichen Entscheidung klar zuzuordnen, mit denen er das Vorliegen des jeweiligen Zulassungsgrundes darlegen möchte (vgl. OVG Lüneburg vom 28.10.2008 a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 18.08.2011 - 8 LA 101/11

    Weiterbildungsverhältnis zwischen dem zur Weiterbildung ermächtigten und dem in …

    Ergänzungen betreffend die Darlegung eines Zulassungsgrundes sind nach Ablauf der genannten Frist nur zu berücksichtigen, wenn der konkrete Zulassungsgrund bereits in offener Frist den Mindestanforderungen entsprechend dargelegt worden ist (vgl. Niedersächisches OVG, Beschl. v. 28.10.2008 - 6 AD 2/08 -, NVwZ-RR 2009, 360;… Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 124a Rn. 48 jeweils m.w.N.), woran es hier, wie ausgeführt, gerade fehlt.
  • OVG Niedersachsen, 30.10.2018 - 7 LA 84/18

    Isolierte Anfechtung; Anhörungsrüge; Anschlussberufung; Kostenentscheidung

    Es obliegt nicht dem Oberverwaltungsgericht, sondern gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dem Rechtsbehelfsführer, einzelne Zulassungsgründe ausdrücklich oder konkludent zu bezeichnen und ihnen dann jeweils diejenigen Elemente seiner Kritik an der erstinstanzlichen Entscheidung klar zuzuordnen, mit denen er das Vorliegen des jeweiligen Zulassungsgrundes darlegen möchte (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 04.09.2012 - 7 LA 17/11 -, n. v., und vom 28.10.2008 - 6 AD 2/08 -, NVwZ-RR 2009, 360).

    Die fünf Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO haben nämlich unterschiedliche, teilweise recht komplexe Voraussetzungen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 04.09.2012 und 28.10.2008, a. a. O.).

  • OVG Niedersachsen, 24.05.2012 - 8 LA 198/11

    Streichung aus der Architektenliste wegen Unzuverlässigkeit

  • OVG Niedersachsen, 05.09.2025 - 4 LA 145/22

    Rechtmäßigkeit einer naturschutzrechtlichen Anordnung der Beseitigung eines …

  • OVG Niedersachsen, 02.06.2015 - 7 LA 98/14

    Berufsfreiheit; Gefahrgut; Gefahrgutschulung; Gesetzesvorbehalt; Lehrkraft; …

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.09.2021 - 5 LA 1/21

    Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht - Ausschluss der …

  • VGH Baden-Württemberg, 12.12.2024 - 13 S 1052/24

    Anhörungsrüge; vermeintliche Darlegung der besonderen Schwierigkeiten der …

  • VG Hannover, 14.06.2018 - 11 A 3178/17

    Keine isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung!

  • OVG Niedersachsen, 03.11.2011 - 10 LA 72/10

    Notwendigkeit der Glaubhaftmachung eines neuen Tatsachenvortrags im …

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.03.2025 - 8 A 11244/24

    Baurecht; Verpflichtungsklage auf Erteilung der Teilbaugenehmigung; unzulässige …

  • OVG Niedersachsen, 21.06.2019 - 9 LA 25/19

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Gewährung subsidiären Schutzes; …

  • VGH Baden-Württemberg, 07.12.2016 - NC 9 S 65/15

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester außerhalb der …

  • OVG Schleswig-Holstein, 04.04.2023 - 2 LA 52/19

    Zulassung der Berufung wegen Divergenz (hier: Verpflichtung des Dienstherrn zur …

  • OVG Niedersachsen, 01.02.2012 - 8 LA 91/11

    Herleitung eines Anspruchs auf eine unbeschränkte Zulassung als …

  • OVG Niedersachsen, 19.08.2010 - 5 LA 38/10

    Alimentation, amtsangemessene; Berechnungsmethode; Mehrbedarf; Nettoeinkommen; …

  • VGH Hessen, 03.08.2020 - 10 A 1377/19
  • VG München, 06.03.2025 - M 1 S 24.7463

    Vorläufiger Rechtsschutz, Beseitigungsanordnung, Fliegender Bau, Außenbereich, …

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