Rechtsprechung
| EuGH, 21.01.2016 - C-359/14, C-475/14 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
ERGO Insurance
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Rechtswahl - Verordnungen (EG) Nr. 864/2007 und (EG) Nr. 593/2008 - Richtlinie 2009/103/EG - Von einem Lastwagen mit Anhänger verursachter Unfall, bei dem die beteiligten Fahrzeuge bei ...
- Europäischer Gerichtshof
ERGO Insurance
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Rechtswahl - Verordnungen (EG) Nr. 864/2007 und (EG) Nr. 593/2008 - Richtlinie 2009/103/EG - Von einem Lastwagen mit Anhänger verursachter Unfall, bei dem die beteiligten Fahrzeuge bei ...
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
ERGO Insurance
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Rechtswahl - Verordnungen (EG) Nr. 864/2007 und (EG) Nr. 593/2008 - Richtlinie 2009/103/EG - Von einem Lastwagen mit Anhänger verursachter Unfall, bei dem die beteiligten Fahrzeuge bei ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2015 - C-359/14
- EuGH, 21.01.2016 - C-359/14, C-475/14
Papierfundstellen
- NJW 2016, 1005
- EuZW 2016, 200
- NZV 2016, 217
- VersR 2016, 768
- VersR 2016, 797
Wird zitiert von ... (50) Zitiert selbst (3)
- EuGH, 18.07.2013 - C-147/12
ÖFAB - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - …
Auszug aus EuGH, 21.01.2016 - C-359/14
Rn. 43 Was zum anderen den jeweiligen Anwendungsbereich der Rom-I-Verordnung und der Rom-II-Verordnung betrifft, sind die dort verwendeten Begriffe "vertragliches Schuldverhältnis" und "außervertragliches Schuldverhältnis" autonom und in erster Linie unter Berücksichtigung der Systematik und der Ziele dieser Verordnungen auszulegen (vgl. entsprechend Urteil ÖFAB, C-147/12, EU:C:2013:490, Rn. 27).Rn. 45 Zum Begriff "außervertragliches Schuldverhältnis" im Sinne von Art. 1 der Rom-II-Verordnung ist festzustellen, dass sich der Begriff "unerlaubte Handlung oder Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder … Ansprüche aus einer solchen Handlung" im Sinne von Art. 5 Nr. 3 der Brüssel-I-Verordnung auf jede Klage bezieht, mit der eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne von Nr. 1 dieses Art. 5 anknüpft (Urteil ÖFAB, C-147/12, EU:C:2013:490, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 28.01.2015 - C-375/13
Kolassa - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr. …
Auszug aus EuGH, 21.01.2016 - C-359/14
Rn. 44 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Brüssel-I-Verordnung fällt nur eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung unter den Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne von Art. 5 Nr. 1 dieser Verordnung (vgl. Urteil Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 39). - EuGH, 10.12.2015 - C-350/14
Lazar - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des …
Auszug aus EuGH, 21.01.2016 - C-359/14
Rn. 52 Nach Art. 4 der Rom-II-Verordnung ist, soweit in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eingetreten ist, d. h. in den Ausgangsverfahren das Recht des Staates, in dem der durch den Unfall unmittelbar verursachte Schaden entstanden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Lazar, C-350/14, EU:C:2015:802, Rn. 24).
- EuGH, 28.07.2016 - C-191/15
Verein für Konsumenteninformation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …
Überdies ist gemäß dem siebten Erwägungsgrund der beiden Verordnungen das Ziel ihrer kohärenten Anwendung nicht nur im Verhältnis zwischen ihnen, sondern auch im Verhältnis zur Verordnung Nr. 44/2001 (im Folgenden: Brüssel-I-Verordnung) zu berücksichtigen, die u. a., in ihrem Art. 5, zwischen Verträgen und Ansprüchen aus einem Vertrag einerseits und unerlaubten Handlungen oder Handlungen, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt sind, oder Ansprüchen aus einer solchen Handlung andererseits unterscheidet (vgl. Urteil vom 21. Januar 2016, ERGO Insurance und Gjensidige Baltic, C-359/14 und C-475/14, EU:C:2016:40, Rn. 43).Rn. 37 Zum Begriff "außervertragliches Schuldverhältnis" im Sinne von Art. 1 der Rom-II-Verordnung ist festzustellen, dass sich der Begriff "unerlaubte Handlung oder Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder … Ansprüche aus einer solchen Handlung" im Sinne von Art. 5 Nr. 3 der Brüssel-I-Verordnung auf jede Klage bezieht, mit der eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne von Art. 5 Nr. 1 der Brüssel-I-Verordnung anknüpft (Urteil vom 21. Januar 2016, ERGO Insurance und Gjensidige Baltic, C-359/14 und C-475/14, EU:C:2016:40, Rn. 45).
- EuGH, 27.09.2017 - C-24/16
Nintendo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Verordnung (EG) …
Da das internationale Privatrecht der Mitgliedstaaten, mit Ausnahme des Königreichs Dänemark, hinsichtlich der Kollisionsnormen für außervertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen einschließlich der Verpflichtungen aus einer Verletzung von gemeinschaftsweit einheitlichen Rechten des geistigen Eigentums durch den Erlass der Verordnung Nr. 864/2007 vereinheitlicht wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, ERGO Insurance und Gjensidige Baltic, C-359/14 und C-475/14, EU:C:2016:40, Rn. 37), ist die Verweisung, soweit sie das internationale Privatrecht betrifft, als Verweisung auf die Vorschriften dieser Verordnung zu verstehen. - BGH, 28.09.2022 - XII ZR 7/22
Ungarische Straßenmaut kann grundsätzlich vor deutschen Zivilgerichten geltend …
Der Begriff des "vertraglichen Schuldverhältnisses" bezeichnet eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung (EuGH NJW 2016, 1005 Rn. 44) und ist nicht eng auszulegen (…EuGH NJW 2005, 811 Rn. 48).
- BGH, 18.03.2020 - IV ZR 62/19
Kfz-Unfall in Deutschland: Anwendbares Recht für Regressanspruch des litauischen …
Rn. 11 1. Allerdings hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die Berechtigung des von der Klägerin erhobenen Anspruchs maßgeblich nach litauischem Recht zu beurteilen ist; soweit sie davon abhängt, ob und in welchem Umfang die Beklagte nach dem insofern gemäß Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO anwendbaren deutschen Recht (vgl. EuGH VersR 2016, 797 Rn. 51 ff. m.w.N.) gegenüber dem Unfallgegner haftet, steht ihre Einstandspflicht (§ 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB) außer Streit.Rn. 12 a) Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, ist im Hinblick auf das Schuldverhältnis zwischen den Parteien der Anwendungsbereich der Rom I-VO, die im Unterschied zur Rom II-VO vertragliche Schuldverhältnisse betrifft (vgl. hierzu allgemein EuGH VersR 2016, 797 Rn. 43 ff. m.w.N.), eröffnet.
Die Vorschrift sieht vor, dass das für die Schadensersatzpflicht des Dritten, d. h. des Haftpflichtversicherers, gegenüber dem Geschädigten maßgebende Recht regelt, ob und in welchem Umfang ein Eintritt in die Rechte dieses Geschädigten möglich ist (vgl. EuGH VersR 2016, 797 Rn. 57); das von der Revision angeführte, das Verhältnis zwischen dem Unfallgegner und der Beklagten regelnde Recht (Recht des Schadensortes), ist insoweit nicht maßgeblich.
Rn. 15 b) Knüpft die vertragliche Qualifizierung des Verhältnisses der Parteien danach an den Umstand an, dass es seinen Ursprung in dem Versicherungsvertrag hat, richtet sich das anwendbare Recht nach Art. 7 Rom I-VO (vgl. EuGH VersR 2016, 797 Rn. 58, 62).
Dass im Hinblick auf das Schuldverhältnis zwischen den Parteien der Anwendungsbereich der Rom I-VO eröffnet ist, ist aufgrund des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Januar 2016 (VersR 2016, 797) derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (…vgl. EuGH GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 m.w.N.); die - durch Art. 7 Abs. 4 Buchst. b) Rom I-VO ermöglichte - Anwendung von Art. 46d EGBGB betrifft eine Vorschrift des nationalen Rechts.
- Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-59/19
Wikingerhof - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit …
Vgl. Urteil vom 21. Januar 2016, ERGO Insurance und Gjensidige Baltic (C-359/14 und C-475/14, EU:C:2016:40, Rn. 44).{FN:65} Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist ein "außervertragliches Schuldverhältnis" im Sinne der Rom-II-Verordnung nämlich ein Schuldverhältnis, das seinen Ursprung in einem schädigenden Ereignis, einer ungerechtfertigten Bereicherung, einer Geschäftsführung ohne Auftrag oder einem Verschulden bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) hat (vgl. Urteil vom 21. Januar 2016, ERGO Insurance und Gjensidige Baltic, C-359/14 und C-475/14, EU:C:2016:40, Rn. 45 und 46).
Vgl. Urteile vom 21. Januar 2016, ERGO Insurance und Gjensidige Baltic (C-359/14 und C-475/14, EU:C:2016:40, Rn. 50 bis 62), vom 7. April 2016, KA Finanz (…C-483/14, EU:C:2016:205, Rn. 52 bis 58), und vom 28. Juli 2016, Verein für Konsumenteninformation (…C-191/15, EU:C:2016:612, Rn. 35 bis 60).
- BGH, 03.03.2021 - IV ZR 312/19
Anwendung deutschen Rechts auf den Innenausgleich zwischen dem deutschen …
Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 21. Januar 2016 (ERGO Insurance und Gjensidige Baltic, C-359/14, C-475/14, EU:C:2016:40 = NZV 2016, 217 ff. = VersR 2016, 797 ff.), der sich das Berufungsgericht anschließe, sei gegenüber dieser deliktsrechtlichen Betrachtung allerdings weiter zu beachten, dass die hier streitige Verpflichtung eines Versicherers ihre Grundlage in dem mit dem Versicherungsnehmer geschlossenen Versicherungsvertrag finde, weshalb zwischen den vertraglichen und den außervertraglichen Beziehungen zu differenzieren sei.Das auf diese Arten von Schuldverhältnissen anzuwendende Recht ist - vorbehaltlich der Bestimmungen in Art. 23 und 25 Rom I-VO und Art. 27 und 28 Rom II-VO - anhand der Vorschriften einer der beiden Verordnungen zu bestimmen (EuGH, Urteil vom 21. Januar 2016, ERGO Insurance und Gjensidige Baltic, C-359/14, C-475/14, EU:C:2016:40 = VersR 2016, 797 Rn. 37).
- Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-191/15
Verein für Konsumenteninformation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …
{FN:8} - Vgl. Urteil vom 21. Januar 2016, ERGO Insurance und Gjensidige Baltic (C-359/14 und C-475/14, EU:C:2016:40, Rn. 58 und 59).{FN:16} - Urteil vom 21. Januar 2016 (C-359/14 und C-475/14, EU:C:2016:40).
{FN:17} - Urteil vom 21. Januar 2016, ERGO Insurance und Gjensidige Baltic (C-359/14 und C-475/14, EU:C:2016:40, Rn. 44).
{FN:18} - Urteil vom 21. Januar 2016, ERGO Insurance und Gjensidige Baltic (C-359/14 und C-475/14, EU:C:2016:40, Rn. 45 und 46).
- EuGH, 24.09.2026 - C-176/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts …
Das auf diese beiden Arten von Schuldverhältnissen anzuwendende Recht ist vorbehaltlich der Bestimmungen in den Art. 23 und 25 der Rom-I-Verordnung sowie in den Art. 27 und 28 der Rom-II-Verordnung anhand der Vorschriften einer der beiden Verordnungen zu bestimmen (Urteil vom 21. Januar 2016, ERGO Insurance und Gjensidige Baltic, C-359/14 und C-475/14, EU:C:2016:40, Rn. 37).Überdies ist, wie sich jeweils aus dem siebten Erwägungsgrund der beiden Verordnungen ergibt, das Ziel der Anwendungskohärenz nicht nur im Verhältnis dieser beiden Verordnungen zueinander, sondern auch im Verhältnis zur Brüssel-I-Verordnung zu berücksichtigen, die in ihrem Art. 5 zwischen Verträgen und Ansprüchen aus einem Vertrag einerseits und unerlaubten Handlungen oder Handlungen, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt sind, oder Ansprüchen aus einer solchen Handlung andererseits unterscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, ERGO Insurance und Gjensidige Baltic, C-359/14 und C-475/14, EU:C:2016:40, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Entsprechend bezeichnet gemäß dem in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Ziel der Kohärenz der Begriff "vertragliches Schuldverhältnis" im Sinne von Art. 1 der Rom-I-Verordnung eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, ERGO Insurance und Gjensidige Baltic, C-359/14 und C-475/14, EU:C:2016:40, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Rom-II-Verordnung, wie sich aus ihrem Art. 2 ergibt, auf Schuldverhältnisse anzuwenden ist, die sich aus einem Schaden, d. h. sämtlichen Folgen einer unerlaubten Handlung, einer ungerechtfertigten Bereicherung, einer Geschäftsführung ohne Auftrag oder eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, ergeben (Urteil vom 21. Januar 2016, ERGO Insurance und Gjensidige Baltic, C-359/14 und C-475/14, EU:C:2016:40, Rn. 45).
Rn. 40 In Anbetracht dessen ist unter einem "außervertraglichen Schuldverhältnis" im Sinne der Rom-II-Verordnung ein Schuldverhältnis zu verstehen, das seinen Ursprung in einem der in Art. 2 dieser Verordnung angeführten Ereignisse hat (Urteil vom 21. Januar 2016, ERGO Insurance und Gjensidige Baltic, C-359/14 und C-475/14, EU:C:2016:40, Rn. 46).
- EuGH, 15.06.2017 - C-249/16
Kareda - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und …
Rn. 32 Schließlich sind die Vorschriften der Verordnung Nr. 1215/2012 zwar im Licht der durch diese Verordnung eingeführten Systematik sowie ihrer tragenden Zielsetzungen auszulegen (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2014, Kainz, C-45/13, EU:C:2014:7, Rn. 19), doch ist das Ziel der Anwendungskohärenz, insbesondere der Verordnung Nr. 1215/2012 und der Rom-I-Verordnung, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, ERGO Insurance und Gjensidige Baltic, C-359/14 und C-475/14, EU:C:2016:40, Rn. 43). - EuGH, 31.01.2019 - C-149/18
Da Silva Martins - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
Rn. 28 Da das Erfordernis der Kohärenz bei der Anwendung der Verordnungen Rom I und Rom II (Urteil vom 21. Januar 2016, ERGO Insurance und Gjensidige Baltic, C-359/14 und C-475/14, EU:C:2016:40, Rn. 43) für eine möglichst weitgehende Harmonisierung der Auslegung der funktional identischen Begriffe in diesen beiden Verordnungen spricht, ist davon auszugehen, dass ungeachtet des Umstands, dass die Rom-II-Verordnung in bestimmten Sprachfassungen eine andere Terminologie als die Rom-I-Verordnung verwendet, die "Eingriffsnormen" im Sinne des Art. 16 der Rom-II-Verordnung der Definition der "Eingriffsnormen" nach Art. 9 der Rom-I-Verordnung entsprechen, so dass die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung des letzteren Begriffs auch für die "Eingriffsnormen" des Art. 16 der Rom-II-Verordnung gilt.Rn. 38 Hierzu ist zum einen darauf hinzuweisen, dass sich weder dem Wortlaut noch den Zielen der Richtlinie 2009/103 entnehmen lässt, dass mit dieser Richtlinie Kollisionsnormen festgelegt werden sollen (Urteil vom 21. Januar 2016, ERGO Insurance und Gjensidige Baltic, C-359/14 und C-475/14, EU:C:2016:40, Rn. 40).
Rn. 39 Diese Richtlinie beschränkt sich nämlich darauf, die Mitgliedstaaten zum Erlass von Maßnahmen zum Schutz des Geschädigten eines Verkehrsunfalls und des Halters des an diesem Unfall beteiligten Kraftfahrzeugs zu verpflichten (Urteil vom 21. Januar 2016, ERGO Insurance und Gjensidige Baltic, C-359/14 und C-475/14, EU:C:2016:40, Rn. 39).
- EuGH, 17.11.2022 - C-230/21
Belgische Staat (Réfugiée mineure mariée) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum …
- BGH, 20.02.2025 - I ZR 39/24
Direktklage des Geschädigten gegen Versicherer des Haftenden bei …
- KG, 18.02.2019 - 22 U 138/17
Verkehrsunfallhaftung: Anwendbares Recht auf den Regressanspruch eines …
- EuGH, 04.10.2018 - C-337/17
Bei der Klage eines Gläubigers auf Feststellung der Unwirksamkeit einer …
- BGH, 05.07.2023 - IV ZR 375/21
Verkehrsunfall eines rumänischen Gespanns in Deutschland: Anwendbares Recht auf …
- EuGH, 02.04.2020 - C-500/18
Reliantco Investment und Reliantco Investment Limassol Sucursala Bucureşti - …
- OLG Karlsruhe, 20.08.2021 - 12 U 155/21
Anwendung deutschen Rechts auf den Innenausgleich zweier ausländischer …
- OLG München, 30.01.2026 - 36 U 4799/23
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- AG Mettmann, 01.10.2019 - 25 C 77/19
Verkehrsunfall - Innenausgleich im Rahmen eines Gespannregresses
- Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-618/21
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- OLG Stuttgart, 11.06.2025 - 4 U 136/24
Zulässigkeit einer Nutzung der Studie "Vitruvianischer Mensch" von Leonardo da …
- OLG München, 10.11.2021 - 7 U 5318/20
Haftung eines Autohändlers als Vermittler wegen Verletzung vorvertraglicher …
- EuGH, 10.03.2022 - C-498/20
BMA Nederland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
- OLG Celle, 05.02.2020 - 14 U 163/19
Schadensersatzanspruch nach einem Verkehrsunfall; Dasselbe Recht für dasselbe …
- OLG Saarbrücken, 14.01.2021 - 4 U 14/20
1. Die Frage, ob dem im Außenverhältnis gegenüber dem Geschädigten regulierenden …
- EuGH, 09.12.2021 - C-242/20
HRVATSKE ŠUME - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit …
- Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2026 - C-176/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts …
- OLG Schleswig, 14.05.2020 - 7 U 181/19
Regress einer Kfz-Haftpflichtversicherung gegen eine ausländische Versicherung …
- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2019 - C-272/18
Verein für Konsumenteninformation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der …
- LG Frankfurt/Main, 22.12.2021 - 1 S 78/21
- Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-242/20
HRVATSKE ŠUME - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der …
- Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2017 - C-168/16
Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe ist für Streitigkeiten in Bezug …
- OLG Bamberg, 22.10.2019 - 5 U 40/19
Deckungsumfang für tschechischen Schwertransporter
- Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2026 - C-345/25
- BGH, 05.05.2021 - IV ZR 147/20
Innenausgleich einer deutschen Kfz-Haftpflichtversicherung und einer dänischen …
- Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-603/17
Bosworth und Hurley - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit, …
- OLG Köln, 09.03.2021 - 9 U 230/20
Anspruch auf Innenausgleich zur hälftigen Erstattung einer Regulierungsleistung …
- EuGH, 17.05.2023 - C-264/22
Fonds de Garantie des Victimes des Actes de Terrorisme und d'Autres Infractions - …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-86/23
HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung II - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- LG Köln, 16.07.2020 - 24 O 411/19
- Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2019 - C-25/18
Kerr - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen …
- BGH, 05.05.2021 - IV ZR 228/20
Kfz-Haftpflichtversicherung: Anwendbares Recht für Innenausgleich zwischen 2 …
- OLG Stuttgart, 22.06.2021 - 10 U 369/20
Verkehrsunfall im Inland: Anwendbares Recht für eine Regressklage gegen einen …
- Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2018 - C-337/17
Feniks - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und …
- Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2021 - C-923/19
Van Ameyde España - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2009/103/EG - …
- Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2017 - C-249/16
Kareda - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und …
- LG Köln, 05.12.2023 - 11 S 713/21
- LG Bamberg, 14.05.2020 - 3 S 16/20
Schadensersatz, Haftpflichtversicherung, Haftung, Rechtsfehler, Anspruch, …
- LG Frankfurt/Main, 24.03.2020 - 15 S 196/19
Verkehrsunfallverursachung durch Sattelzuggespann
- AG Nürnberg, 12.07.2021 - 239 C 7939/20
Versicherer, Ausgangsverfahren, Verfahren, Haftung, Umfang, EuGH, …
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