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   BVerwG, 07.07.2004 - 6 C 24.03   

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BVerwG, 07.07.2004 - 6 C 24.03 (https://dejure.org/2004,439)
BVerwG, Entscheidung vom 07.07.2004 - 6 C 24.03 (https://dejure.org/2004,439)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Juli 2004 - 6 C 24.03 (https://dejure.org/2004,439)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    TKG §§ 1, ... 2 Abs. 2 Nr. 2, § 16 Abs. 1 Satz 1; TKG 2004 §§ 1, 2 Abs. 2 Nr. 2, § 144; VwKostG § 21 Abs. 1 1. Halbsatz und 2. Halbsatz; VwVfG § 48 Abs. 1 Satz 1, § 51 Abs. 1 Nr. 1, § 51 Abs. 5; Lizenzierungsrichtlinie 97/13/EG Art. 11 Abs. 1
    Telekommunikation; Lizenzgebühren; Bestandskraft eines Gebührenbescheides; Gebührenerstattung; Wiederaufgreifen des Verfahrens; Rücknahme des Gebührenbescheides; Gebührenerstattung aus Billigkeitsgründen; gemeinschaftsrechtliches Verbot der Vorauserhebung von Kosten des ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    TKG §§ 1, 2 Abs. 2 Nr. 2, § 16 Abs. 1 Satz 1
    Bestandskraft eines Gebührenbescheides; Gebührenerstattung; Gebührenerstattung aus Billigkeitsgründen; Lizenzgebühren; Rücknahme des Gebührenbescheides; Telekommunikation; Wiederaufgreifen des Verfahrens; gemeinschaftsrechtlicher Anspruch auf Aufhebung eines ...

  • Wolters Kluwer

    Einholung einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften; Vorauserhebung der Kosten des allgemeinen Verwaltungsaufwands einer nationalen Telekommunikations-Regulierungsbehörde; Anforderungen an die Festsetzung und die Aufhebung eines ...

  • Judicialis

    TKG § 1; ; TKG § ... 2 Abs. 2 Nr. 2; ; TKG § 16 Abs. 1 Satz 1; ; TKG 2004 § 1; ; TKG 2004 § 2 Abs. 2 Nr. 2; ; TKG 2004 § 144; ; VwKostG § 21 Abs. 1 1. Halbsatz; ; VwKostG § 21 Abs. 1 2. Halbsatz; ; VwVfG § 48 Abs. 1 Satz 1; ; VwVfG § 51 Abs. 1 Nr. 1; ; VwVfG § 51 Abs. 5; ; Lizenzierungsrichtlinie 97/13/EG Art. 11 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufhebung eines Bescheides über Lizenzgebühren bei Vorauserhebung allgemeiner Verwaltungskosten der nationalen Regulierungsbehörde - Vorlagebschluss zur EG-Lizenzierungsrichtlinie

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Anrufung des Europäischen Gerichtshofs wegen Telekommunikationslizenzgebühren

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Anrufung des Europäischen Gerichtshofs wegen Telekommunikationslizenzgebühren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 121, 226
  • NVwZ 2005, 99 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (176)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 19.09.2001 - 6 C 13.00

    Gegenwärtig keine Rechtsgrundlage für Telekommunikations-Lizenzgebühren

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2004 - 6 C 24.03
    Mit Urteil vom 19. September 2001 - BVerwG 6 C 13.00 - (BVerwGE 115, 125 ff.) bestätigte der Senat die Aufhebung eines fristgerecht angefochtenen Lizenzgebührenbescheides mit der Begründung, die dem Bescheid zugrunde liegende Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung sei mit höherrangigem Recht nicht vereinbar.

    Mithin rechtfertigt das Urteil des Senats vom 19. September 2001 (a.a.O.), in dem festgestellt wird, dass die dem Gebührenbescheid zugrunde liegende Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung (TKLGebV) vom 28. Juli 1997 (BGBl I S. 1936) nicht mit nationalem höherrangigen Recht übereinstimmt, keine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG.

    Das ist hier der Fall, weil die dem Gebührenbescheid zugrunde liegende Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung nicht mit nationalem höherrangigen Recht vereinbar war (Urteil vom 19. September 2001, a.a.O.).

    Der Senat hat in dem Urteil vom 19. September 2001 (a.a.O., S. 131 ff.) aufgezeigt, dass die Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung aus zwei Gründen nicht mit höherrangigem Recht im Einklang stand.

    Der von der Klägerin bis heute nicht geschuldete Anteil der festgesetzten Gebühr ist extrem hoch, wie ein Vergleich mit der Gebühr für die Erteilung einer Lizenz der Klasse 3 auf der Grundlage der Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung 2002 (TLGebV) vom 9. September 2002 (BGBl I S. 3542) zeigt, die die Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung ablöste und mit der der Verordnunggeber dem Urteil des Senats vom 19. September 2001 (a.a.O.) Rechnung getragen hat, indem er bei der Gebührenhöhe Kosten des allgemeinen Verwaltungsaufwandes der Regulierungsbehörde nicht in Ansatz gebracht hat.

    Dies gilt auch im Verhältnis zu den Lizenznehmern, die - wie die Klägerin - einen rechtswidrigen Gebührenbescheid auf der Grundlage der Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung erhalten hatten, diesen jedoch erfolgreich angefochten haben, oder deren Bescheid von der Regulierungsbehörde wegen einer mit ihnen abgeschlossenen so genannten Gleichbehandlungsvereinbarung aufgehoben wurde, nachdem der Senat in dem Urteil vom 19. September 2001 (a.a.O.) einen entsprechenden Bescheid als rechtswidrig angesehen hatte.

    Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht darin, dass die Regulierungsbehörde nach dem Ergehen des Urteils des Senats vom 19. September 2001 (a.a.O.) diejenigen bestandskräftigen Gebührenbescheide aufgehoben hat, die Gegenstand einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Adressaten dieser Bescheide und der Regulierungsbehörde waren.

    In diese Richtung weist bereits der Umstand, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vor Ergehen des Urteils des Senats vom 19. September 2001 (a.a.O.) von der Rechtsgültigkeit der Verordnung ausgegangen ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 13 B 843/99 - MMR 2000, 115 ).

    Der Begründung des Urteils des Senats vom 19. September 2001 (a.a.O., S. 128 ff.) ist zu entnehmen, dass die mit der Überprüfung der Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung einhergehenden Rechtsfragen von einer solchen Komplexität waren, dass sich die Annahme der Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen Verstoßes der Verordnung gegen höherrangiges Recht verbietet.

    In die Gebührenberechnung (vgl. zu den Einzelheiten Urteil vom 19. September 2001, a.a.O., S. 126 f.) wurde der Verwaltungsaufwand der Regulierungsbehörde für so genannte "Folgemaßnahmen" einbezogen, der weit über das für die eigentliche Lizenzerteilung Erforderliche hinausgeht.

    Eine solche Verlässlichkeit hat der Senat - wenn auch in einem anderen rechtlichen Zusammenhang - in seinem bereits mehrfach erwähnten Urteil vom 19. September 2001 (a.a.O., S. 138 f.) hinsichtlich der den Gebührensätzen der Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung zugrunde liegenden Schätzung des künftigen Verwaltungsaufwandes unter Hinweis darauf verneint, dass eine Schätzung von Verwaltungsaufwand für mehrere Jahre auf der Grundlage von bisherigen Erfahrungswerten und deren Hochrechnung in die Zukunft sachgerecht nur möglich ist, wenn die zum Zeitpunkt der Prognose bestehenden Rahmenbedingungen absehbar im Wesentlichen konstant bleiben.

  • BVerwG, 27.01.1994 - 2 C 12.92

    Wiederaufgreifen des Verfahrens bei Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils -

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2004 - 6 C 24.03
    Dementsprechend kann eine gerichtliche Spruchpraxis keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG bewirken (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 27. Januar 1994 - BVerwG 2 C 12.92 - BVerwGE 95, 86 ).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist (vgl. Urteil vom 30. Januar 1974, a.a.O., S. 336; Urteil vom 19. Oktober 1967 - BVerwG 3 C 123.66 - BVerwGE 28, 122 ; Beschluss vom 22. Oktober 1984, a.a.O.; Urteil vom 27. Januar 1994 - BVerwG 2 C 12.92 - a.a.O.; Beschluss vom 16. August 1989 - BVerwG 7 B 57.89 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 268 S. 116; Beschluss vom 4. Oktober 1993 - BVerwG 6 B 35.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 319 S. 304).

    Genauso liegt es, wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. Urteil vom 27. Januar 1994, a.a.O., m.w.N.).

    Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich (vgl. Urteil vom 27. Januar 1994, a.a.O., zur offensichtlichen Fehlerhaftigkeit eines rechtskräftigen Urteils).

  • EuGH, 02.12.1997 - C-188/95

    Fantask u.a.

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2004 - 6 C 24.03
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist ein Mitgliedstaat grundsätzlich verpflichtet, die unter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht erhobenen Gebühren zu erstatten (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Dezember 1997 - Rs C-188/95 - Fantask u.a., Slg. 1997, I-6783 Rn. 38 m.w.N.; Urteil vom 22. Oktober 1998 - Rs. C-10/97 - C-22/97 - IN.CO.GE '90 Srl u.a., Slg. 1998, I-6307 Rn. 24).

    Die in den nationalen Rechtsordnungen festgelegten materiellen und formellen Voraussetzungen, unter denen die Erstattung gemeinschaftsrechtswidrig erhobener Gebühren verlangt werden kann, dürfen nicht ungünstiger gestaltet werden als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte darf nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Dezember 1997, a.a.O., Rn. 39 m.w.N.; Urteil vom 22. Oktober 1998, a.a.O., Rn. 25 m.w.N.).

    Derartige Fristen machen die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich und erschweren sie nicht übermäßig, selbst wenn ihr Ablauf zur vollständigen oder teilweisen Abweisung der Klage führt (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Dezember 1997, a.a.O., Rn. 45 m.w.N.).

  • BVerwG, 30.01.1974 - VIII C 20.72

    Wehrpflichtigen-Mietzuschuß - § 35 VwVfG, § 51 VwVfG, Zweitbescheid, Anspruch auf

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2004 - 6 C 24.03
    Wird - wie hier - die Rücknahme eines bestandskräftigen belastenden Verwaltungsaktes begehrt, ist bei der Ausübung des Rücknahmeermessens in Rechnung zu stellen, dass dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit prinzipiell kein größeres Gewicht zukommt als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist (vgl. Urteil vom 30. Januar 1974 - BVerwG 8 C 20.72 - BVerwGE 44, 333 ; Beschluss vom 22. Oktober 1984 - BVerwG 8 B 56.84 - NVwZ 1985, 265).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist (vgl. Urteil vom 30. Januar 1974, a.a.O., S. 336; Urteil vom 19. Oktober 1967 - BVerwG 3 C 123.66 - BVerwGE 28, 122 ; Beschluss vom 22. Oktober 1984, a.a.O.; Urteil vom 27. Januar 1994 - BVerwG 2 C 12.92 - a.a.O.; Beschluss vom 16. August 1989 - BVerwG 7 B 57.89 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 268 S. 116; Beschluss vom 4. Oktober 1993 - BVerwG 6 B 35.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 319 S. 304).

    Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes begründet hingegen keinen Anspruch auf Rücknahme, da die Rechtswidrigkeit lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist (vgl. Urteil vom 30. Januar 1974, a.a.O., S. 336; Beschluss vom 22. Oktober 1984, a.a.O.).

  • BVerwG, 22.10.1984 - 8 B 56.84

    Verwaltungsverfahren - Wiederaufgreifen - Bestandskraft

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2004 - 6 C 24.03
    Wird - wie hier - die Rücknahme eines bestandskräftigen belastenden Verwaltungsaktes begehrt, ist bei der Ausübung des Rücknahmeermessens in Rechnung zu stellen, dass dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit prinzipiell kein größeres Gewicht zukommt als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist (vgl. Urteil vom 30. Januar 1974 - BVerwG 8 C 20.72 - BVerwGE 44, 333 ; Beschluss vom 22. Oktober 1984 - BVerwG 8 B 56.84 - NVwZ 1985, 265).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist (vgl. Urteil vom 30. Januar 1974, a.a.O., S. 336; Urteil vom 19. Oktober 1967 - BVerwG 3 C 123.66 - BVerwGE 28, 122 ; Beschluss vom 22. Oktober 1984, a.a.O.; Urteil vom 27. Januar 1994 - BVerwG 2 C 12.92 - a.a.O.; Beschluss vom 16. August 1989 - BVerwG 7 B 57.89 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 268 S. 116; Beschluss vom 4. Oktober 1993 - BVerwG 6 B 35.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 319 S. 304).

    Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes begründet hingegen keinen Anspruch auf Rücknahme, da die Rechtswidrigkeit lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist (vgl. Urteil vom 30. Januar 1974, a.a.O., S. 336; Beschluss vom 22. Oktober 1984, a.a.O.).

  • EuGH, 22.10.1998 - C-10/97

    'IN.CO.GE. ''90'

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2004 - 6 C 24.03
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist ein Mitgliedstaat grundsätzlich verpflichtet, die unter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht erhobenen Gebühren zu erstatten (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Dezember 1997 - Rs C-188/95 - Fantask u.a., Slg. 1997, I-6783 Rn. 38 m.w.N.; Urteil vom 22. Oktober 1998 - Rs. C-10/97 - C-22/97 - IN.CO.GE '90 Srl u.a., Slg. 1998, I-6307 Rn. 24).

    Die in den nationalen Rechtsordnungen festgelegten materiellen und formellen Voraussetzungen, unter denen die Erstattung gemeinschaftsrechtswidrig erhobener Gebühren verlangt werden kann, dürfen nicht ungünstiger gestaltet werden als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte darf nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Dezember 1997, a.a.O., Rn. 39 m.w.N.; Urteil vom 22. Oktober 1998, a.a.O., Rn. 25 m.w.N.).

  • EuGH, 18.09.2003 - C-292/01

    Albacom

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2004 - 6 C 24.03
    Die Bestimmung geht davon aus, dass die von den Mitgliedstaaten für die Erteilung von Einzelgenehmigungen den Unternehmen auferlegten Gebühren nur die Verwaltungskosten decken sollen, die für die durch die Erteilung dieser Genehmigungen verursachte Arbeit anfallen (vgl. EuGH, Urteil vom 18. September 2003 - Rs. C-292/01 und C-293/01 - Albacom SpA und Infostrada SpA, Rn. 25).

    Dafür könnte sprechen, dass die Lizenzierungsrichtlinie den Zweck verfolgt, im Interesse der Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes, die die umfassende Öffnung für den Wettbewerb einschließt, den Markteintritt neuer Wettbewerber erheblich zu erleichtern, und dass Art. 11 Abs. 1 der Lizenzierungsrichtlinie die Auferlegung finanzieller Belastungen für die Genehmigungserteilung begrenzt, um Hindernissen finanzieller Art für den Liberalisierungsprozess zu begegnen (vgl. EuGH, Urteil vom 18. September 2003, a.a.O., Rn. 35 ff.).

  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2004 - 6 C 24.03
    Das der materiellen Einzelfallgerechtigkeit gegenläufige Gebot der Rechtssicherheit ist ein wesentliches Element der Rechtsstaatlichkeit und damit eines Konstitutionsprinzips des Grundgesetzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 - BVerfGE 60, 253 m.w.N.).

    Die mit dem Verstreichen der Frist zur Anfechtung eines Verwaltungsaktes regelmäßig einhergehende Bestandskraft ist ein Instrument der Gewährleistung von Rechtssicherheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982, a.a.O., S. 270).

  • BVerwG, 19.10.1967 - III C 123.66
    Auszug aus BVerwG, 07.07.2004 - 6 C 24.03
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist (vgl. Urteil vom 30. Januar 1974, a.a.O., S. 336; Urteil vom 19. Oktober 1967 - BVerwG 3 C 123.66 - BVerwGE 28, 122 ; Beschluss vom 22. Oktober 1984, a.a.O.; Urteil vom 27. Januar 1994 - BVerwG 2 C 12.92 - a.a.O.; Beschluss vom 16. August 1989 - BVerwG 7 B 57.89 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 268 S. 116; Beschluss vom 4. Oktober 1993 - BVerwG 6 B 35.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 319 S. 304).

    Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist dann schlechthin unerträglich, wenn die Behörde gegen den allgemeinen Gleichheitssatz dadurch verstößt, dass sie in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen in der Regel von ihrer Befugnis zur Rücknahme Gebrauch macht, hiervon jedoch in anderen Fällen ohne rechtfertigenden Grund absieht (vgl. Urteil vom 19. Oktober 1967, a.a.O., S. 127 f.).

  • BVerwG, 16.08.1989 - 7 B 57.89

    Prüfungsbehörde - Abgeschlossenens Prüfungsverfahren - Fehlerhaftigkeit -

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2004 - 6 C 24.03
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist (vgl. Urteil vom 30. Januar 1974, a.a.O., S. 336; Urteil vom 19. Oktober 1967 - BVerwG 3 C 123.66 - BVerwGE 28, 122 ; Beschluss vom 22. Oktober 1984, a.a.O.; Urteil vom 27. Januar 1994 - BVerwG 2 C 12.92 - a.a.O.; Beschluss vom 16. August 1989 - BVerwG 7 B 57.89 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 268 S. 116; Beschluss vom 4. Oktober 1993 - BVerwG 6 B 35.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 319 S. 304).

    Ob sich die Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes als schlechthin unerträglich erweist, hängt von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab (vgl. Beschluss vom 16. August 1989, a.a.O., S. 116).

  • EuGH, 14.07.1988 - 298/86

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 13.01.2004 - C-453/00

    Kühne & Heitz NV - Rücknahme von Verwaltungsakten bei Verstoß gegen EU-Recht

  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

  • BVerwG, 25.09.1992 - 8 C 68.90

    Rücknahme eines Verwaltungsakts - Ermessen - Rücknahme eines

  • BVerwG, 17.07.1998 - 5 C 14.97

    Sonst eintretende - als Ermessenskriterium.

  • BVerwG, 30.05.2002 - 6 B 3.02

    Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision; Voraussetzungen der

  • EuGH, 22.10.1998 - C-22/97

    IN.CO.GE. 90 - Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.1999 - 13 B 843/99

    Ausgestaltung der Erhebung einer telekommunikationsrechtlichen Lizenzgebühr;

  • BVerwG, 30.01.1969 - III C 153.67

    Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes - Ermittlung des

  • BVerfG, 14.03.1963 - 1 BvL 28/62

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Beschränkung einer rückwirkend begünstigenden

  • BVerwG, 04.10.1993 - 6 B 35.93

    Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsakts - Beeinträchtigung des Grundrechts der

  • BVerwG, 17.01.2007 - 6 C 32.06

    Telekommunikation; Lizenzgebühren; Bestandskraft des Gebührenbescheides;

    Der Senat hat mit Beschluss vom 7. Juli 2004 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 234 Abs. 1 Buchst. a und b und Abs. 3 EG zwei Fragen zur Auslegung von Art. 10 EG und Art. 11 der Lizenzierungsrichtlinie gestellt (vgl. den gleichlautenden Beschluss vom 7. Juli 2004 - BVerwG 6 C 24.03 - BVerwGE 121, 226 ff.).

    Die Klägerin, die aus den Gründen des Beschlusses vom 7. Juli 2004 (a.a.O. S. 228 f.) keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG hat, kann auch nicht die Rücknahme des Gebührenbescheides nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG beanspruchen.

    Der Senat hat in seinem Beschluss vom 7. Juli 2004 (a.a.O. S. 229 ff. m.w.N.) aufgezeigt, dass bei der Ausübung des Rücknahmeermessens in Rechnung zu stellen ist, dass dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit prinzipiell kein größeres Gewicht zukommt als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist.

    In seinem Beschluss vom 7. Juli 2004 (a.a.O. S. 231 ff. und S. 237) hat der Senat dargelegt, dass die Aufrechterhaltung des Bescheides nicht deshalb "schlechthin unerträglich" wäre, weil diese gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen würde, und dass das einschlägige Fachrecht keine Rücknahme verlangt.

    Auch im zuletzt genannten Fall liegt eine Offensichtlichkeit des Rechtsverstoßes aus den Gründen des Beschlusses des Senats vom 7. Juli 2004 (a.a.O. S. 236 f.) nicht vor.

    Der Senat hat in seinem Vorlagebeschluss vom 7. Juli 2004 (a.a.O. S. 240 ff.) die Gründe dargestellt, die dafür sprechen, dass die Vorauserhebung von Kosten des allgemeinen Verwaltungsaufwandes für einen Zeitraum von 30 Jahren mit dem Gemeinschaftsrecht nicht im Einklang steht.

    In diesem Zusammenhang ist auch in Rechnung zu stellen - ähnlich wie der Senat es in seinem Beschluss vom 7. Juli 2004 (a.a.O.) bei der Prüfung der Offensichtlichkeit des Verstoßes gegen das nationale Recht getan hat -, dass das Oberverwaltungsgericht Münster in einem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 13 B 843/99 - (MMR 2000, 115) die Gebührenregelung in der Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung aufgrund einer zwar nicht abschließenden, aber ins Einzelne gehenden Rechtsprüfung als gemeinschaftsrechtskonform beurteilt hat.

    Der Senat hat in dem Beschluss vom 7. Juli 2004 (a.a.O. S. 237 f.) dargelegt, dass die in die Ermessensausübung einzustellenden wesentlichen Gesichtspunkte sich mit denjenigen decken, die bei der Ermessensentscheidung über die Rücknahme des Gebührenbescheides zu berücksichtigen sind.

    Aus den Gründen des Beschlusses des Senats vom 7. Juli 2004 (a.a.O. S. 238) hat die Klägerin auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO erneut darüber entscheidet ob der streitige Gebührenbescheid zurückgenommen oder die Gebühr aus Billigkeitsgründen erstattet wird.

  • BVerwG, 16.06.2015 - 10 C 15.14

    Bedingung, auflösende ~; Bedingung, aufschiebende ~; Bestandskraft;

    Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander, sofern dem anzuwendenden Fachrecht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist (Urteile vom 25. September 1992 - 8 C 68.90 u.a. - BVerwGE 91, 82 , vom 23. Oktober 2007 - 1 C 10.07 - BVerwGE 129, 367 Rn. 32 und Beschluss vom 7. Juli 2004 - 6 C 24.03 - BVerwGE 121, 226 ).
  • BVerwG, 09.05.2012 - 6 C 3.11

    Telekommunikation; Carrier-Festverbindungen (CFV); Entgeltgenehmigung;

    Für das Merkmal der Rechtswidrigkeit im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kommt es grundsätzlich darauf an, ob der Verwaltungsakt, um dessen Rücknahme es geht, zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war (Beschluss vom 7. Juli 2004 - BVerwG 6 C 24.03 - BVerwGE 121, 226 m.w.N.).

    (a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist (vgl. Beschluss vom 7. Juli 2004 - BVerwG 6 C 24.03 - BVerwGE 121, 226 m.w.N.; Urteile vom 17. Januar 2007 - BVerwG 6 C 32.06 - NVwZ 2007, 709 und vom 23. Oktober 2007 - BVerwG 1 C 10.07 - BVerwGE 129, 367 ).

    Ferner kann in dem einschlägigen Fachrecht eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben sein, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtmäßig ausgeübt werden kann, so dass sich das Ermessen in diesem Sinne als intendiert erweist (vgl. Beschluss vom 7. Juli 2004 a.a.O. S. 230 f., m.w.N.; Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O.).

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Rechtsprechung
   VGH Hessen, 27.10.2004 - 11 TG 2096/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,755
VGH Hessen, 27.10.2004 - 11 TG 2096/04 (https://dejure.org/2004,755)
VGH Hessen, Entscheidung vom 27.10.2004 - 11 TG 2096/04 (https://dejure.org/2004,755)
VGH Hessen, Entscheidung vom 27. Oktober 2004 - 11 TG 2096/04 (https://dejure.org/2004,755)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1 Abs 1 S 1 SportWettG HE 1998, § 1 Abs 5 SportWettG HE 1998
    Vermittlung von Oddset-Sportwetten durch britisches Unternehmen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einordnung der Oddset-Sportwette als " Glücksspiel" im Sinne des § 284 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB); Berufen auf die durch das Gemeinschaftsrecht gewährleistete Dienstleistungsfreiheit und Niederlassungsfreiheit durch ein auf der Insel Man ansässiges Unternehmen; ...

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 299 Abs. 6 Buchst. c; ; HSOG § 11 Abs. 1; ; Protokoll Nr. 3 zur Beitrittsakte 1972; ; StGB § 284 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    Ordnungsrecht - Dienstleistungsfreiheit, Einrichtungen, Freizügigkeit, Gemeinschaftsrecht, Geschicklichkeitsspiel, Glücksspiel, Insel Man, Niederlassungsfreiheit, Oddset, Sportwette, Vermittlung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • VGH Hessen (Pressemitteilung)

    Untersagung der Vermittlung von Oddset-Sportwetten

  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    Oddset-Wetten-Verbot doch rechtmäßig

Besprechungen u.ä.

  • jurpc.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Der Begriff "Glücksspiel(monopol)" und die Einheit der Rechtsordnung (Dirk Postel; JurPC 2005, 1)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 55, 127 (Ls.)
  • NJW 2005, 843 (Ls.)
  • NVwZ 2005, 99
  • DÖV 2005, 219
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerwG, 28.03.2001 - 6 C 2.01

    Keine Zulassung von Oddset-Wetten durch private Veranstalter in Bayern

    Auszug aus VGH Hessen, 27.10.2004 - 11 TG 2096/04
    Dies ist auch dann der Fall, wenn der Spielerfolg nicht allein vom Zufall abhängt, dem Zufallselement aber ein deutliches Übergewicht gegenüber den von dem Spieler zu beeinflussenden Umständen zukommt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 28. November 2002 - 4 StR 260/02 -, DVBl. 2003, 669; BVerwG, Urteil vom 28. März 2001 - BVerwG 6 C 2.01 -, BVerwGE 114, 92, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Mit Blick auf diese Grundsätze wird die Oddset-Sportwette von der überwiegenden Ansicht in der straf- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum dem Glücksspiel zugeordnet (vgl. etwa BGH, Urteil vom 14. März 2002 - I ZR 279/99 -, NJW 2002, 2175; BVerwG, Urteil vom 28. März 2001, a.a.O., Seite 94, 95; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. Januar 2002 - 1 M 2/02 -, GewArch 2002, 199; BayVGH, Urteil vom 30. August 2000 - 22 B 00.1833 -, GewArch 2001, 65 [66]; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Juni 2003 - 14 S 2649/02 -, GewArch 2004, 161; LG München I, Urteil vom 29. Januar 2002 - 15 Ns 383 Js 45264/99 -, NJW 2002, 2656; Eser, in: Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl. 2001, § 284 Rdnr. 5; Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl. 2004, Rdnr. 7 zu § 284 StGB; Janz, NJW 2003, 1694 [1696]).

    § 284 Abs. 1 StGB bietet deshalb mit der die Strafbewehrung aufhebenden behördlichen Erlaubnis ein Instrument zur Kanalisierung des Spieltriebs in geordnete Bahnen (BVerwG, Urteil vom 28. März 2001, a.a.O. Seite 95).

    Die gewerbliche Veranstaltung und Vermittlung von Oddset-Wetten unterfällt, in gleicher Weise wie der Betrieb von Spielbanken und die Veranstaltung und Vermittlung von Lotterien, Pferde- und sonstigen Sportwetten, dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2000 - 1 BvR 563/96 -, BVerfGE 102, 197; BVerwG, Urteil vom 28. März 2001, a.a.O., Seite 97 f., mit weiteren Nachweisen; Beschluss des Senats vom 9. Februar 2004 - 11 TG 3060/04 -).

    Die Strafrechtsnorm des § 284 StGB wirkt sich insoweit verwaltungsrechtlich als repressives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt aus mit der Folge, dass das Glücksspiel - im vorliegenden Fall die Oddset-Sportwette - bis zu einer behördlichen Zulassung nicht praktiziert und damit auch nicht vermittelt werden darf (BVerwG, Urteil vom 28. März 2001, a.a.O., Seite 96).

    Die von dem Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28. März 2001, a.a.O., Seite 98 ff., mit Blick auf das (bayerische) Staatsmonopol bei der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten getroffene Feststellung, dass die in § 284 StGB vorausgesetzte Unerwünschtheit des Glücksspiels nicht in unauflösbaren Widerspruch zum staatlichen Veranstalterverhalten geraten dürfe, betrifft die Frage der Rechtmäßigkeit der Fernhaltung privater Anbieter von dem Sportwettenmarkt und damit die Frage, ob eine Erlaubnis zur Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten ungeachtet eines bestehenden staatlichen Veranstaltungs- und Vermittlungsmonopols zu erteilen ist.

  • BGH, 28.11.2002 - 4 StR 260/02

    Annahmen von Sportwetten als unerlaubte Glücksspielveranstaltung

    Auszug aus VGH Hessen, 27.10.2004 - 11 TG 2096/04
    Dies ist auch dann der Fall, wenn der Spielerfolg nicht allein vom Zufall abhängt, dem Zufallselement aber ein deutliches Übergewicht gegenüber den von dem Spieler zu beeinflussenden Umständen zukommt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 28. November 2002 - 4 StR 260/02 -, DVBl. 2003, 669; BVerwG, Urteil vom 28. März 2001 - BVerwG 6 C 2.01 -, BVerwGE 114, 92, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Der auf die Spieler ausgeübte Anreiz zum Abschluss einer Oddset-Wette liege gerade in den mit entsprechend höheren Gewinnquoten belegten "engen" Partien mit gleichwertigen Spielern oder Mannschaften oder in der Abgabe eines Tipps auf ein eher unwahrscheinliches Ergebnis (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2002, a.a.O.).

    Ob es ungeachtet der deutlich auf den Glücksspielcharakter der Oddset-Sportwetten hindeutenden Gesichtspunkte möglich und zulässig ist, diese Wetten generell dem Glücksspiel zuzuordnen, oder ob es hierzu angesichts der Variationsvielfalt des bei dieser Wettart anzutreffenden Angebots einer näheren Überprüfung des konkreten Wettgeschehens, ggf. auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens, bedarf (so offenbar BGH, Urteil vom 28. November 2002, a.a.O.; gegen eine undifferenzierte Bewertung auch Horn, NJW 2004, 2047 [2048]; Wrage, JR 2001, 405 [406]), kann im vorliegenden Fall offenbleiben.

    Der beeinflussbare Teil des Wettspiels tritt bei dieser Art der Oddset-Sportwette auch für einen besonders erfahrenen Spieler deutlich hinter die für dieses Ereignis vor allem maßgeblichen Zufallsfaktoren zurück (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2002, a.a.O.).

    Veranstalter im Sinne von § 284 Abs. 1 StGB ist derjenige, der verantwortlich und organisatorisch den äußeren Rahmen für die Abhaltung des Glücksspiels schafft und der Bevölkerung dadurch den Abschluss von Spielverträgen ermöglicht (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2002, a.a.O., Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl. 2004, Rdnr. 11 zu § 284 StGB); Halter eines Glücksspiels ist, wer den Spielverlauf eigenverantwortlich leitet und überwacht (vgl. Tröndle/ Fischer, a.a.O., Rdnr. 12 zu § 284 StGB).

    Ob dies ausreicht, um die für die genannten Tathandlungen notwendige Verantwortlichkeit für die rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen für die Abhaltung des Spiels zu begründen (so offenbar BGH, Urteil vom 28. November 2002, a.a.O.) ist aber fraglich (ablehnend etwa Tröndle/Fischer, a.a.O.; Horn, NJW 2004, 2047 [2053]; Heine, wistra 2003, 441 [444, 446]; Janz NJW 2003, 1694 [1696]), jeweils unter Hinweis darauf, dass im Zuge des 6. Strafrechtsreformgesetzes die Vermittlung von Sportwetten ausdrücklich von dem Veranstalten öffentlicher Lotterien und Ausspielungen gemäß § 287 StGB ausgenommen worden sei).

  • VGH Hessen, 09.02.2004 - 11 TG 3060/03

    Untersagung von Sportwetten

    Auszug aus VGH Hessen, 27.10.2004 - 11 TG 2096/04
    Ein auf der Insel Man ansässiges Unternehmen, das über einen deutschen Vertragspartner Oddset-Sportwetten in Hessen anbietet, kann sich nicht auf die durch Gemeinschaftsrecht gewährleistete Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit berufen (Änderung der Rechtsprechung des Senats im Beschluss vom 9. Februar 2004 - 11 TG 3060/03).

    Der Beschluss des Senats vom 9. Februar 2004 (Az.: 11 TG 3060/03) wird mit Ausnahme der Kostenentscheidung und der Entscheidung über den Streitwert aufgehoben.

    Der Beschluss des Senats vom 9. Februar 2004 im vorangegangenen Beschwerdeverfahren 11 TG 3060/03 ist insoweit gemäß § 80 Abs. 7 VwGO abzuändern, als hiermit unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung dem Eilantrag des Antragsgegners entsprochen und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragstellerin vom 19. September 2003 hinsichtlich der Untersagung der Durchführung von Sportwetten in den Geschäftsräumen des Antragsgegners in Kassel wiederhergestellt und hinsichtlich der in der Verfügung enthaltenen Zwangsgeldandrohung unter der Auflage angeordnet wurde, dass er innerhalb von zwei Wochen einen Antrag auf Zulassung der Vermittlung von Sportwetten stellt.

  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

    Auszug aus VGH Hessen, 27.10.2004 - 11 TG 2096/04
    Die gewerbliche Veranstaltung und Vermittlung von Oddset-Wetten unterfällt, in gleicher Weise wie der Betrieb von Spielbanken und die Veranstaltung und Vermittlung von Lotterien, Pferde- und sonstigen Sportwetten, dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2000 - 1 BvR 563/96 -, BVerfGE 102, 197; BVerwG, Urteil vom 28. März 2001, a.a.O., Seite 97 f., mit weiteren Nachweisen; Beschluss des Senats vom 9. Februar 2004 - 11 TG 3060/04 -).

    Im Hinblick hierauf hat das Bundesverfassungsgericht in seinem den Betrieb einer Spielbank betreffenden Beschluss vom 19. Juli 2000 - 1 BvR 563/96 -, BVerfGE 102, 197 [223, 224] ausdrücklich eine einstweilige Anordnung zum vorübergehenden Betrieb der Spielbank erlassen und darauf hingewiesen, dass für den Fall der Nichterteilung einer Betriebserlaubnis nach Ablauf der Übergangsfrist der weitere Betrieb der Spielbank nach § 284 StGB strafbar sei.

  • BGH, 14.03.2002 - I ZR 279/99

    Sportwettenveranstaltung ohne behördliche Erlaubnis

    Auszug aus VGH Hessen, 27.10.2004 - 11 TG 2096/04
    Mit Blick auf diese Grundsätze wird die Oddset-Sportwette von der überwiegenden Ansicht in der straf- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum dem Glücksspiel zugeordnet (vgl. etwa BGH, Urteil vom 14. März 2002 - I ZR 279/99 -, NJW 2002, 2175; BVerwG, Urteil vom 28. März 2001, a.a.O., Seite 94, 95; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. Januar 2002 - 1 M 2/02 -, GewArch 2002, 199; BayVGH, Urteil vom 30. August 2000 - 22 B 00.1833 -, GewArch 2001, 65 [66]; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Juni 2003 - 14 S 2649/02 -, GewArch 2004, 161; LG München I, Urteil vom 29. Januar 2002 - 15 Ns 383 Js 45264/99 -, NJW 2002, 2656; Eser, in: Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl. 2001, § 284 Rdnr. 5; Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl. 2004, Rdnr. 7 zu § 284 StGB; Janz, NJW 2003, 1694 [1696]).

    Seine in dem Urteil gegebenen Hinweise auf die den Ausgang eines Sportgeschehens wesentlich bestimmenden Zufallselemente, insbesondere aber der Bezug auf die Einordnung der Sportwetten zu festen Gewinnquoten als Glücksspiele in dem Urteil des 1. Strafsenats des BGH vom 14. März 2002 (a.a.O.) und in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2001 verdeutlichen, dass auch nach seiner Auffassung - vorbehaltlich einer ggf. durch Sachverständigengutachten zu belegenden anderweitigen Beurteilung bestimmter Wettangebote - Oddset-Wetten der vorgenannten Art grundsätzlich als Glücksspiele einzustufen sind.

  • LG Bochum, 26.02.2002 - 22 KLs 10 Js 121/01

    Oddset-Wetten (§ 284 StGB)

    Auszug aus VGH Hessen, 27.10.2004 - 11 TG 2096/04
    Auf der Grundlage der bislang vorliegenden Erkenntnisse und Erfahrungen vermag der Senat der in Rechtsprechung und Lehre zum Teil vertretenen gegenteiligen Ansicht, bei Oddset-Wetten handele es sich - generell - nicht um Glücksspiel, sondern um Geschicklichkeitsspiel (z.B. AG Karlsruhe-Durlach, Urteil vom 13. Juli 2000 - 1 Ds 26 Js 31893/98 -, GewArch 2001, 134; LG Bochum, 26. Februar 2002 - 22 KLs 10 Js 121/01 I 49/01 -, NStZ-RR 2002, 170, mit zustimmender Anmerkung Odenthal, NStrZ 2002, 482; Lesch, GewArch 2003, 321 [322]), nicht zu folgen.

    Der BGH brauchte dieser Frage deshalb nicht weiter nachzugehen, weil die freisprechende Vorentscheidung des Landgerichts Bochum (Urteil vom 26. Februar 2002, a.a.O.) nach seiner Ansicht wegen anderweitiger Rechtsfehler, u.a. wegen unzureichender Aufklärung der einzelnen Wettvorgänge und der sich hieraus ergebenden Chancen des am Wettgeschehen beteiligten Spielerkreises, den Wetterfolg durch Vorkenntnisse und Erfahrungen zu beeinflussen, keinen Bestand haben konnte.

  • BVerfG, 03.07.1996 - 1 BvR 563/96

    Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung in Art 12 § 10 Abs. 2 S. 1 NEhelG

    Auszug aus VGH Hessen, 27.10.2004 - 11 TG 2096/04
    Die gewerbliche Veranstaltung und Vermittlung von Oddset-Wetten unterfällt, in gleicher Weise wie der Betrieb von Spielbanken und die Veranstaltung und Vermittlung von Lotterien, Pferde- und sonstigen Sportwetten, dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2000 - 1 BvR 563/96 -, BVerfGE 102, 197; BVerwG, Urteil vom 28. März 2001, a.a.O., Seite 97 f., mit weiteren Nachweisen; Beschluss des Senats vom 9. Februar 2004 - 11 TG 3060/04 -).

    Im Hinblick hierauf hat das Bundesverfassungsgericht in seinem den Betrieb einer Spielbank betreffenden Beschluss vom 19. Juli 2000 - 1 BvR 563/96 -, BVerfGE 102, 197 [223, 224] ausdrücklich eine einstweilige Anordnung zum vorübergehenden Betrieb der Spielbank erlassen und darauf hingewiesen, dass für den Fall der Nichterteilung einer Betriebserlaubnis nach Ablauf der Übergangsfrist der weitere Betrieb der Spielbank nach § 284 StGB strafbar sei.

  • BGH, 01.04.2004 - I ZR 317/01

    Internet-Glücksspielveranstaltung eines ausländischen Unternehmens

    Auszug aus VGH Hessen, 27.10.2004 - 11 TG 2096/04
    Aus der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rats über den elektronischen Rechtsverkehr vom 8. Juni 2000 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 178 vom 17. Juli 2000, Seite 1), die in Art. 3 das Herkunftsprinzip vorschreibt, folgt nichts anderes, denn diese ist laut Erwägungsgrund 16 der Richtlinie auf Glücksspiele nicht anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 1. April 2004 - I ZR 317/01 -, NJW 2004, 2158 [2160]).
  • VGH Bayern, 30.08.2000 - 22 B 00.1833

    Gewerberecht: Erlaubnisvorbehalt bei Sportwetten durch private Veranstalter,

    Auszug aus VGH Hessen, 27.10.2004 - 11 TG 2096/04
    Mit Blick auf diese Grundsätze wird die Oddset-Sportwette von der überwiegenden Ansicht in der straf- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum dem Glücksspiel zugeordnet (vgl. etwa BGH, Urteil vom 14. März 2002 - I ZR 279/99 -, NJW 2002, 2175; BVerwG, Urteil vom 28. März 2001, a.a.O., Seite 94, 95; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. Januar 2002 - 1 M 2/02 -, GewArch 2002, 199; BayVGH, Urteil vom 30. August 2000 - 22 B 00.1833 -, GewArch 2001, 65 [66]; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Juni 2003 - 14 S 2649/02 -, GewArch 2004, 161; LG München I, Urteil vom 29. Januar 2002 - 15 Ns 383 Js 45264/99 -, NJW 2002, 2656; Eser, in: Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl. 2001, § 284 Rdnr. 5; Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl. 2004, Rdnr. 7 zu § 284 StGB; Janz, NJW 2003, 1694 [1696]).
  • BVerwG, 29.06.2000 - 1 C 26.99

    Zulassung der "Umwelt- und Entwicklungshilfe - Lotterie" in Niedersachsen

    Auszug aus VGH Hessen, 27.10.2004 - 11 TG 2096/04
    Das in § 284 StGB normierte Verbot, Glücksspiel ohne Erlaubnis zu veranstalten, soll gerade sicherstellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Erlaubnis vor Beginn des Glücksspiels geprüft werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2000 - BVerwG 1 C 26.99 -, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 68).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2002 - 4 B 1844/02

    ODDSET-Wetten dürfen in NRW weiterhin nur von Lotto vermittelt werden

  • BGH, 07.12.1979 - 2 StR 315/79

    Verkauf von Doppeloptionen auf Warenterminkontrakte - Vorspiegelung des Erwerbs

  • BGH, 04.02.1958 - 5 StR 579/57
  • BayObLG, 11.02.1993 - 5St RR 170/92
  • VGH Baden-Württemberg, 20.06.2003 - 14 S 2649/02

    Abschluss und Vermittlung von Sportwetten (sog. Oddset-Wetten) ohne eine

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.01.2002 - 1 M 2/02
  • AG Karlsruhe-Durlach, 13.07.2000 - 1 Ds 26 Js 31893/98

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen unerlaubter Veranstaltung eines

  • LG München I, 29.01.2002 - 15 Ns 383 Js 45264/99

    Unerlaubte Veranstaltung von Glücksspielen; Betreiben eines Wettbüros für

  • BVerwG, 08.09.1981 - 1 C 88.77

    Beleidigung durch Plakate mit der Aufschrift "Mörderbande" - Zulässigkeit der

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

  • EuGH, 10.07.1986 - 79/85

    Segers / Bedrijfsvereniging voor Bank- en Verzekeringswezen, Groothandel en Vrije

  • EuGH, 16.07.1998 - C-171/96

    Pereira Roque

  • VG Kassel, 24.06.2004 - 2 G 701/04

    Abänderungsverfahren im vorläufigen Rechtsschutz; Dienstleistungs- und

  • VGH Hessen, 12.06.1996 - 10 Q 1293/95

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung - Änderung von Amts wegen

  • EuGH, 03.07.1991 - C-355/89

    Department of Health und Social Security / Barr und Montrose Holdings

  • OVG Niedersachsen, 17.03.2005 - 11 ME 369/03

    Rechtmäßigkeit der Vermittlung von Sportwetten in Form der Oddset-Wette;

    Der Senat hält in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Obergerichte (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 28.3.2001, BVerwGE 114, 92 = GewArch 2001, 334; BGH, Urt. v. 28.11.2002, GewArch 2003, 332 = DVBl. 2003, 669; BayVGH, Urt. v. 29.9.2004, GewArch 2005, 78; Hess. VGH, Beschl. v. 27.10.2004 = GewArch 2005, 17 = NVwZ 2005, 99; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.1.2005 - 6 S 1288/04 - BayOLG, Beschl. v. 26.11.2003, NJW 2004, 1057) an seiner Auffassung fest, dass die in Rede stehenden Sportwetten Glücksspiele im Sinne von § 284 StGB sind, wie er in seinem Beschluss vom 4. März 2003 (Nds. VBl. 2003, 158 = NordÖR 2003, 203 = GewArch 2003, 247) näher ausgeführt hat.

    Der Senat lässt offen, ob die Antragstellerin als (mittäterschaftliche) Veranstalterin im Sinne des § 284 Abs. 1 1. Altern. StGB anzusehen ist oder ob sie zumindest den Tatbestand des Bereitstellens von Einrichtungen für das Glücksspiel iSd § 284 Abs. 1 3. Altern. StGB erfüllt (vgl. zum Meinungsstand etwa Hess. VGH, Beschl. v. 27.10.2004, a. a. O.).

    Der erkennende Senat hat im Beschluss vom 4. März 2003 (a. a. O.) im Einzelnen dargelegt, dass eine nach dem Gewerberecht der DDR erteilte Sportwettenerlaubnis nach dem Wirksamwerden des Beitritts nicht für das gesamte Bundesgebiet, sondern nur für die betreffenden neuen Bundesländer Geltung beanspruchen kann (so auch OVG NRW, Beschl. v. 14.5. 2004 - 4 B 2096/03 - BayVGH, Urt. v. 29.9. 2004, a. a. O.; Hess. VGH, Beschl. v. 27.10.2004, a. a. O.).

    Jedenfalls liegen keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür vor, dass die bisherige gesetzgeberische Einschätzung der Gefahren auch von Sportwetten und der Notwendigkeit ihrer Bekämpfung (vgl. dazu etwa Diegmann/Hoffmann, Las Vegas in Deutschland ?, DÖV 2005, 45, 48 f.) durch die Lebenswirklichkeit überholt bzw. offensichtlich fehlsam geworden sein könnte (ähnlich auch Hess. VGH, Beschl. v. 27.10.2004, a. a. O.).

    Auch wenn der Hess. VGH diesen Beschluss inzwischen gemäß § 80 Abs. 7 VwGO korrigiert hat (Beschl. v. 27.10.2004, a. a. O.), weil sich das auf der Isle of Man ansässige Wettunternehmen nicht auf die Vorschriften des EG-Vertrages berufen könne, ist nichts dafür erkennbar, dass er damit seine gemeinschaftsrechtlichen Bedenken aufgegeben hat.

    Selbst wenn § 3 Abs. 2 NLottG und § 5 Abs. 4 LottStV verfassungs- und/oder gemeinschaftsrechtswidrig sein sollten, wäre die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten gleichwohl ohne behördliche Erlaubnis nicht zulässig (vgl. BayVGH, Beschl. v. 11.1. 2005, a. a. O.; Hess. VGH, Beschl. v. 27.10.2004, a. a. O.; BGH, Urt. v. 1.4.2004, a. a. O.).

    Darüber hinaus sprechen auch generalpräventive Gründe gegen ein Abwarten bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren, da anderenfalls ein Anreiz zur Nachahmung für andere an Veranstaltung oder Vermittlung von Sportwetten interessierte Personen und Unternehmen geschaffen werden würde (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 27.10.2004, a. a. O.).

  • BGH, 16.08.2007 - 4 StR 62/07

    Vermittlung von Sportwetten ohne behördliche Genehmigung

    Denn wie der Verwaltungsgerichtshof Kassel in seinem Beschluss vom 27. Oktober 2004 (NVwZ 2005, 99) ausführlich dargelegt hat, haben die Vorschriften des EG-Vertrages über die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit für die Isle of Man, auf der die Firma M. ihren Sitz hat, keine Geltung.
  • VG München, 31.01.2005 - M 22 S 04.4298

    Vermittlung von Sportwetten illegal

    Die vom Antragsteller ausgeübte Tätigkeit (Entgegennahme von Sportwetten und Weiterleitung über Internet an die Firma ..., Österreich) ist jedenfalls strafbar als Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) zur öffentlichen Veranstaltung von Glücksspielen ohne behördliche Erlaubnis, die ihrerseits strafbar ist nach § 284 Abs. 1 StGB; ob diese Vermittlungstätigkeit daneben auch noch unmittelbar den Tatbestand des § 284 Abs. 1 StGB in der Form des unerlaubten Bereitstellens von Einrichtungen für die öffentliche Veranstaltung eines Glücksspiels (so Hess VGH vom 27.10.2004 GewArch 2005, 17) oder sogar den Tatbestand des mittäterschaftlichen (§ 25 Abs. 2 StGB) Veranstaltens von Sportwetten erfüllt, kann daher offen bleiben.

    Dies gilt auch, wenn es, wie derzeit in Bayern, an einem normativen Erlaubnistatbestand fehlt (Hess VGH vom 27.10.2004 GewArch 2005, 17; BayVGH vom 29.9.2004 Az. 24 BV 03.3162; BVerwG vom 28.3.2001 GewArch 2001, 334).

    Der Hess. VGH hat seinen Beschluss vom 9. Februar 2004 (GewArch 2004, 153), der zur Stützung der gegenteiligen Rechtsansicht hauptsächlich herangezogen wurde, zwischenzeitlich abgeändert durch den Beschluss vom 27. Oktober 2004 (GewArch 2005, 17).

    2.3.a. Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit geklärt, dass es sich bei Sportwetten mit fester Gewinnquote ("Oddset-Wetten"), jedenfalls in der üblicherweise - und so auch hier - angebotenen Ausgestaltung, um Glücksspiele im Sinne von § 284 StGB handelt (zuletzt Hess VGH vom 27.10.2004 GewArch 2005, 17; BayVGH vom 29.9.2004 Az. 24 BV 03.3162; OVG NRW in zwei Beschlüssen vom 14.5.2004 GewArch 2004, 338 und GewArch 2004, 339; VGH Bad.Württ. vom 20.6.2003 GewArch 2004, 161); dieser Rechtsprechung schließt sich das erkennende Gericht an.

    Mit dieser Rechtsauffassung befindet sich das Gericht auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Zivilgerichtsbarkeit (zuletzt BGH vom 1.4.2004 NJW 2004, 2158) sowie der herrschenden bayerischen obergerichtlichen Rechtsprechung der Strafgerichtsbarkeit (BayObLG vom 26.11.2003 NJW 2004, 1057; auch LG München l vom 29.1.2002 NJW 2002, 2656); schließlich ist - worauf der HessVGH in der Entscheidung vom 27. Oktober 2004 (GewArch 2005, 17) sowie der BayVGH in der Entscheidung vom 29. September 2004 (Az. 24 BV 03.3162) hingewiesen haben -auch dem Urteil des BGH vom 28.11.2002 (DVBI 2003, 669) gerade nicht zu entnehmen, dass er die Sportwetten in Form der sog. Oddset-Wetten nicht unter den Begriff des Glücksspiels hätte fassen wollen.

    Denn der ausländische Unternehmer ist bei der "Veranstaltung" der angebotenen Wetten nicht auf seinen eigenen Geschäftssitz beschränkt, sondern entfaltet seine Tätigkeit als Veranstalter überall dort, wo er dem Publikum die Gelegenheit bietet, sich an den von ihm veranstalteten Wetten zu beteiligen (so auch BayVGH im Urteil vom 29.9.2004 Az. 24 BV 03.3162 und Hess VGH vom 27.10.2004 GewArch 2005, 17, vgl. zum Begriff des "Veranstaltens" durch Einschalten eines Vermittlers auch OVG NRW vom 13.12.2002 GewArch 2003, 162 sowie BayVGH vom 30.8.2000 a.a.O.).

    Dies gilt sogar dann, wenn die Versagung der Erlaubnis rechtswidrig wäre (HessVGH vom 27.10.2004 GewArch 2005, 17; BayVGH vom 29.9.2004 Az. 24 BV 03.3162; OVG NRW vom 13.11.2003 Az. 4 B 1897/03 unter Einbeziehung des Urteils "Gambelli"; BGH vom 14.3.2002 a.a.O. unter Hinweis auf BVerfG vom 19.7.2000 NVwZ 2001, 790 "Spielbanken-Urteil", zum Vorliegen des unerlaubten Veranstaltens eines Glücksspiels im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB selbst dann, wenn die Versagung der Erlaubnis Grundrechte des Antragstellers verletzt).

  • BGH, 14.02.2008 - I ZR 187/04

    Anbieten und Veranstalten von Sportwetten in Altfällen nicht wettbewerbswidrig

    e) Die Frage, ob die Beklagte sich aus den oben dargelegten Gründen ferner darauf berufen kann, die rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols im Land Bremen habe im Zeitraum der Vornahme der Verletzungshandlungen auch gegen Gemeinschaftsrecht (Art. 43 und 49 EG) verstoßen, kann ebenso offenbleiben wie die Frage, ob Gemeinschaftsrecht im Hinblick darauf nicht zur Anwendung kommt, dass der Veranstalter der Sportwetten, die die Beklagte vermittelt hat, auf der Isle of Man ansässig ist (vgl. dazu VGH Kassel NVwZ 2005, 99, 100 f., m.w.N.).
  • VG München, 11.05.2006 - M 22 S 06.1473

    Verbot für private Sportwetten-Vermittler rechtmäßig

    Die streitgegenständlichen Anordnungen erweisen sich vor dem Hintergrund der Entscheidung des BVerfG vom 28.3.2006 ( NJW 2006, 1261 ) in Übereinstimmung mit der herrschenden bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung ( BVerwG v. 28.3.2001 GewArch 2001, 334 ; BayVGH v. 29.9.2004 GewArch 2005, 78 ; v. 21.12.2004 Az. 24 CS 04.1101 , v. 4.1.2005 Az. 24 CS 04.1146 und v. 19.4.2005 Az. 24 CS 04.3570 ; OVG LSA v. 18.3.2005 GewArch 2005, 288 ; Nds. OVG v. 17.3.2005 GewArch 2005, 282 ; VGH Bad.-Württ. jeweils v. 12.1.2005 GewArch 2005, 113 und 148; HessVGH v. 27.10.2004 GewArch 2005, 17 ; OVG NRW v. 8.11.2004 Az. 4 B 1270/04 ) auch bei Würdigung der vom Antragsteller vorgetragenen Einwände als rechtmäßig und verstoßen insbesondere nicht gegen Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht.

    3.2.1 Bei der Veranstaltung von Sportwetten mit fester Gewinnquote (?...-Wetten?) - jedenfalls in der üblicherweise und auch hier angebotenen Ausgestaltung - handelt es sich um Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB , da die Entscheidung über Gewinn und Verlust bei dieser Art von Wetten nicht wesentlich von geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Teilnehmers, den Kenntnissen oder der Übung und der Aufmerksamkeit des Spielers, sondern allein oder doch überwiegend vom Zufall abhängig ist ( BVerwG v. 23.8.1994 GewArch 1995, 22 und v. 28.3.2001 aaO.; BayVGH v. 30.8.2000 GewArch 2001, 65 und v. 29.9.2004 aaO. sowie v. 19.4.2005 Az. 24 CS 04.3570 ; OVG LSA v. 18.3.2005 aaO.; Nds. OVG v. 17.3.2005 aaO.; VGH Bad.-Württ. jeweils v. 12.1.2005 aaO.; HessVGH vom 27.10.2004 aaO.; BayObLG v. 26.11.2003 GewArch 2004, 205 ).

    Denn der ausländische Unternehmer ist bei der Veranstaltung der angebotenen Wetten nicht auf seinen eigenen Geschäftssitz beschränkt, sondern entfaltet seine Tätigkeit als Veranstalter überall dort, wo er dem Publikum die Gelegenheit bietet, sich an den von ihm veranstalteten Wetten zu beteiligen (BayVGH v. 29.9.2004 aaO.; HessVGH v. 27.10.2004 aaO.; zum Begriff des "Veranstaltens" durch Einschalten eines Vermittlers siehe OVG NRW v. 13.12.2002 GewArch 2003, 162 sowie BayVGH v. 30.8.2000 aaO.).

    Ob die vom Antragsteller ausgeübte Vermittlungstätigkeit daneben auch noch den Tatbestand des § 284 Abs. 1 StGB in der Form des unerlaubten Bereitstellens von Einrichtungen für die öffentliche Veranstaltung eines unerlaubten Glücksspiels (so HessVGH v. 27.10.2004 aaO.) bzw. den Tatbestand des mittäterschaftlichen ( §§ 284 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB ) Veranstaltens eines unerlaubten Glücksspiels erfüllt (vgl. VG Bayreuth v. 27.4.2006 Az. B 1 S 06.283 ), kann daher im Ergebnis offen bleiben.

  • VG München, 07.06.2006 - M 16 K 04.6138

    Verbot für private Sportwetten-Vermittler rechtmäßig

    Danach ist ein ausländischer Unternehmer nicht auf seinen eigenen Geschäftssitz beschränkt, sondern entfaltet seine Tätigkeit als Veranstalter überall dort, wo er dem Publikum Gelegenheit bietet, sich an den vom ihm veranstalteten Wetten zu beteiligen (VG München, a.a.O. mit Verweis auf BayVGH vom 29.9.2004 Az. 24 BV 03.3162 GewArch 2005, 78 ; HessVGH vom 27.10.2004 Az. 11 TG 2096/04 GewArch 2005, 17 ; vgl. auch BGH vom 14.3.2002 I ZR 279/99 NJW 2002, 2175 ).

    Die erkennende Kammer schließt sich im übrigen der herrschenden Auffassung an, dass es sich bei Sportwetten um Glücksspiel handelt (vgl. VG München vom 11.5.2006 Az. M 22 S 06.1473 m.w.N.; BayVGH vom 30.8.2000 Az. 22 B 00.1833 GewArch 2001, 65 ; BVerwG vom 28.3.2001 Az. 6 C 2/01 GewArch 2001, 334 ; HessVGH vom 27.10.2004 11 TG 2096/04 GewArch 2005, 17 mit umfangreichen Erwägungen und m.w.N.).

    (3) Fraglich ist jedoch, ob § 284 StGB auch für das Vermitteln von Sportwetten eine Erlaubnispflicht vorsieht (vgl. hierzu auch HessVGH vom 27.10.2004 Az. 11 TG b2096/04 GewArch 2005, 17 ).

    Überwiegend wird vertreten, dass das Vermitteln von Sportwetten zumindest den Tatbestand des Bereitstellen von Einrichtungen für das Glückspiel i.S.v. § 284 StGB erfülle (so VG Ansbach vom 14.8.2003 Az AN 5 K 03.00443 ; HessVGH vom 27.10.2004 Az. 11 TG 2096/04 GewArch 2005, 17 ).

  • VG München, 10.05.2006 - M 22 S 06.1513
    Die streitgegenständlichen Anordnungen erweisen sich vor dem Hintergrund der Entscheidung des BVerfG vom 28.3.2006 ( NJW 2006, 1261 ) in Übereinstimmung mit der herrschenden bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung ( BVerwG v. 28.3.2001 GewArch 2001, 334 ; BayVGH v. 29.9.2004 GewArch 2005, 78 ; v. 21.12.2004 Az. 24 CS 04.1101 , v. 4.1.2005 Az. 24 CS 04.1146 und v. 19.4.2005 Az. 24 CS 04.3570 ; OVG LSA v. 18.3.2005 GewArch 2005, 288 ; Nds. OVG v. 17.3.2005 GewArch 2005, 282 ; VGH Bad.-Württ. jeweils v. 12.1.2005 GewArch 2005, 113 und 148; HessVGH v. 27.10.2004 GewArch 2005, 17 ; OVG NRW v. 8.11.2004 Az. 4 B 1270/04 ) auch bei Würdigung der vom Antragsteller vorgetragenen Einwände als rechtmäßig und verstoßen insbesondere nicht gegen Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht.

    3.2.1 Bei der Veranstaltung von Sportwetten mit fester Gewinnquote ("...-Wetten") - jedenfalls in der üblicherweise und auch hier angebotenen Ausgestaltung -handelt es sich um Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB , da die Entscheidung über Gewinn und Verlust bei dieser Art von Wetten nicht wesentlich von geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Teilnehmers, den Kenntnissen oder der Übung und der Aufmerksamkeit des Spielers, sondern allein oder doch überwiegend vom Zufall abhängig ist ( BVerwG v. 23.8.1994 GewArch 1995, 22 und v. 28.3.2001 aaO.; BayVGH v. 30.8.2000 GewArch 2001, 65 und v. 29.9.2004 aaO. sowie v. 19.4.2005 Az. 24 CS 04.3570 ; OVG LSA v. 18.3.2005 aaO.; Nds. OVG v. 17.3.2005 aaO.; VGH Bad.-Württ. jeweils v. 12.1.2005 aaO.; HessVGH vom 27.10.2004 aaO.; BayObLG v. 26.11.2003 GewArch 2004, 205 ).

    Denn der ausländische Unternehmer ist bei der Veranstaltung der angebotenen Wetten nicht auf seinen eigenen Geschäftssitz beschränkt, sondern entfaltet seine Tätigkeit als Veranstalter überall dort, wo er dem Publikum die Gelegenheit bietet, sich an den von ihm veranstalteten Wetten zu beteiligen (BayVGH v. 29.9.2004 aaO.; HessVGH v. 27.10.2004 aaO.; zum Begriff des "Veranstaltens" durch Einschalten eines Vermittlers siehe OVG NRW v. 13.12.2002 GewArch 2003, 162 sowie BayVGH v. 30.8.2000 aaO.).

    Ob die vom Antragsteller ausgeübte Vermittlungstätigkeit daneben auch noch den Tatbestand des § 284 Abs. 1 StGB in der Form des unerlaubten Bereitstellens von Einrichtungen für die öffentliche Veranstaltung eines unerlaubten Glücksspiels (so HessVGH v. 27.10.2004 aaO.) bzw. den Tatbestand des mittäterschaftlichen ( §§ 284 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB ) Veranstaltens eines unerlaubten Glücksspiels erfüllt (vgl. VG Bayreuth v. 27.4.2006 Az. B 1 S 06.283 ), kann daher im Ergebnis offen bleiben.

  • VG Gießen, 21.11.2005 - 10 E 872/05

    Genehmigungspflicht für die Vermittlung von Sportwetten

    Bei der Durchführung einer Sportwette handelt es sich um Glücksspiel im weiteren Sinne (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 27.10.2004 - 11 TG 2096/04 -, NVwZ 2005, 99).

    Dass die gewerbliche Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG unterfällt, ist nicht zweifelhaft (vgl. BVerwG, U. v. 28.03.2001 - 6 C 2.01 -, BVerwGE 114, 92; Hess. VGH, B. v. 27.10.2004, a.a.O.).

    Als Veranstalter in diesem Sinne - wie auch in § 284 StGB - ist derjenige zu verstehen, der verantwortlich und organisatorisch den äußeren Rahmen für die Abhaltung des Glücksspiels schafft und der Bevölkerung dadurch den Abschluss von Spielverträgen ermöglicht (vgl. Hess. VGH, B. v. 27.10.2004, a.a.O., m.w.N.).

    51 Das Merkmal Genehmigung des Landes in § 5 Abs. 1 SpW/LottoG ist nämlich unter Beachtung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs einschränkend dahingehend auszulegen, dass hier auch andere staatliche Genehmigungen möglich und ausreichend sind, indes nur solche von Anbietern aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (vgl. Hess. VGH, B. v. 27.10.2004 - 11 TG 2096/04 -, NVwZ 2005, 99).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.01.2005 - 6 S 1288/04

    Untersagung der Veranstaltung privater Oddset-Wetten

    Diese Beschränkung der Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit ist jedoch nach derzeit sicherer Einschätzung des Senats auch bei Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 06.11.2003 (ebd.) aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt (in der Sache ebenso - zum Teil in obiter dicta - BGH GewArch 2004, 336; BayObLG GewArch 2004, 205; BayVGH, Urteil vom 29.09.2004 - 24 BV 03.3162 - OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2003 - 3 Ss 435/03 -); der vom Antragsteller eingehend begründeten und mit zahlreichen Entscheidungen von Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichten belegten (zuletzt im Schriftsatz vom 05.01.2005 unter Hinweis auf den Beschluss des Sächsischen OVG vom 22.12.2004, a.a.O.), auch vom Hess. VGH (GewArch 2004, 153; die dortigen Ausführungen zum Gemeinschaftsrecht werden vom aufhebenden Beschluss vom 27.10.2004 - 11 TG 2096/04 - nicht berührt) geteilten gegenteiligen Auffassung vermag der Senat auch hier nicht zu folgen.
  • VG Gießen, 21.11.2005 - 10 E 1104/05

    Vermittlung von Sportwetten ins Europäische Ausland

    Bei der Durchführung einer Sportwette handelt es sich um Glücksspiel im weiteren Sinne (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 27.10.2004 - 11 TG 2096/04 -, NVwZ 2005, 99).

    Dass die gewerbliche Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG unterfällt, ist nicht zweifelhaft (vgl. BVerwG, U. v. 28.03.2001 - 6 C 2.01 -, BVerwGE 114, 92; Hess. VGH, B. v. 27.10.2004, a.a.O.).

    Als Veranstalter in diesem Sinne - wie auch in § 284 StGB - ist derjenige zu verstehen, der verantwortlich und organisatorisch den äußeren Rahmen für die Abhaltung des Glücksspiels schafft und der Bevölkerung dadurch den Abschluss von Spielverträgen ermöglicht (vgl. Hess. VGH, B. v. 27.10.2004, a.a.O., m.w.N.).

    Das Merkmal Genehmigung des Landes in § 5 Abs. 1 SpW/LottoG ist nämlich unter Beachtung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs einschränkend dahingehend auszulegen, dass hier auch andere staatliche Genehmigungen möglich und ausreichend sind, indes nur solche von Anbietern aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (vgl. Hess. VGH, B. v. 27.10.2004 - 11 TG 2096/04 -, NVwZ 2005, 99).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.01.2005 - 6 S 1287/04

    Zulässigkeit des staatlichen Monopols für die Veranstaltung von Sportwetten

  • VGH Hessen, 25.07.2006 - 11 TG 1465/06

    Verbot der gewerblichen Veranstaltung von Wetten durch private Wettunternehmen

  • OLG Bremen, 13.02.2013 - 1 U 6/08

    Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches bei

  • OVG Thüringen, 20.05.2005 - 3 KO 705/03

    Ordnungsrecht; Ordnungsrecht; DDR-Recht; Gesetzgebungszuständigkeit; Recht der

  • VGH Hessen, 05.01.2007 - 2 TG 2911/06

    Untersagung privater Sportwetten in Hessen

  • VG Gelsenkirchen, 09.05.2006 - 15 K 6474/04

    Untersagung von Internetwerbung für Sportwetten

  • VG Würzburg, 22.06.2006 - W 5 S 06.572

    Verbot privater Sportwetten rechtmäßig

  • VG Würzburg, 21.06.2006 - W 5 S 06. 585

    Schließung eines Wettbüros wegen der Verletzung des staatlichen Wettmonopols;

  • VG Ansbach, 30.01.2007 - AN 4 K 06.02529

    Beihilfe zur Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels nach § 284 Strafgesetzbuch

  • VG Hannover, 19.06.2006 - 10 A 2564/06

    Untersagung einer Vermittlung und Bewerbung von Sportwetten, für nicht in

  • VG Frankfurt/Main, 29.09.2006 - 7 G 3182/06

    Verfassungs- und Europarechtskonformität des Sportwettenvermittlungsverbots

  • VG Meiningen, 29.06.2006 - 2 E 362/06

    Ordnungsrecht; Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit des Thüringer

  • VG Aachen, 13.07.2006 - 8 L 356/06

    Alemannia Aachen darf vorläufig auf der Homepage nicht mehr für "betandwin"

  • VG Darmstadt, 02.11.2006 - 3 G 1896/06

    Einstufung eines Angebots von Sportwetten durch die bwin International Ltd. als

  • LG Saarbrücken, 25.07.2006 - 8-31/04

    Veranstaltung von Sportwetten zu festen Gewinnquoten als verbotene Glücksspiele;

  • VG Hannover, 10.08.2006 - 10 B 4745/06

    Berufsfreiheit; Bewerbung; DDR; Dienstleistungsfreiheit; Erlaubnis;

  • VG Gießen, 13.10.2006 - 10 G 2168/06

    Vermittlung von privaten Sportwetten erlaubt

  • VG Gießen, 13.10.2006 - 10 G 2211/06

    Eilanträge gegen die Schließung von Wettbüros teilweise erfolgreich

  • VG Gießen, 13.10.2006 - 10 G 2181/06

    Eilanträge gegen die Schließung von Wettbüros teilweise erfolgreich

  • VG Bayreuth, 27.04.2006 - B 1 S 06.283

    Vermittlung von Sportwetten für private Anbieter bleibt verboten

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Rechtsprechung
   BVerwG, 18.10.2004 - 7 B 133.04   

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BVerwG, 18.10.2004 - 7 B 133.04 (https://dejure.org/2004,6518)
BVerwG, Entscheidung vom 18.10.2004 - 7 B 133.04 (https://dejure.org/2004,6518)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Oktober 2004 - 7 B 133.04 (https://dejure.org/2004,6518)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    VermG § 1 Abs. 2
    Kreispachtvertrag; Überschuldung; Nutzungsentgelt; Niedrigmietenpolitik.

  • Bundesverwaltungsgericht

    VermG § 1 Abs. 2
    Kreispachtvertrag; Niedrigmietenpolitik; Nutzungsentgelt; Überschuldung

  • Wolters Kluwer

    Gleichstellung eines durch Kreispachtvertrag mit der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) zur Nutzung überlassenen Grundstückes mit einem in die LPG eingebrachten Grundstück mit Blick auf den Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 2 Gesetz zur Regelung ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2005, 99
  • NJ 2005, 86
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 17.12.1998 - 7 B 327.98
    Auszug aus BVerwG, 18.10.2004 - 7 B 133.04
    Der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 2 VermG erfasst keine Grundstücke, die der Eigentümer auf der Grundlage eines Kreispachtvertrags der LPG zur Nutzung überlassen hat (im Anschluss an Beschluss vom 17. Dezember 1998 - BVerwG 7 B 327.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 168).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfasst § 1 Abs. 2 VermG, der die Wiedergutmachung der durch die Niedrigmietenpolitik der DDR bewirkten "kalten" Enteignungen anordnet, keine Grundstücke, die in eine LPG eingebracht und damit der Bewirtschaftung durch den Alteigentümer entzogen waren; da dem Grundstückseigentümer in solchen Fällen der Mietzins ohnehin nicht zugute kam, konnte er durch die unzureichende Höhe der Miete nicht in der in § 1 Abs. 2 VermG vorausgesetzten Weise geschädigt werden (Beschluss vom 17. Dezember 1998 - BVerwG 7 B 327.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 168).

  • BVerwG, 02.09.1998 - 11 C 4.97

    Anordnung der Bodenneuordnung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz;

    Auszug aus BVerwG, 18.10.2004 - 7 B 133.04
    Auch ein solcher "vertraglich entmachteter" Eigentümer (vgl. Urteil vom 2. September 1998 - BVerwG 11 C 4.97 - BVerwGE 107, 177 ) hatte in Bezug auf ein von der Nutzungsvereinbarung erfasstes Wohngebäude keinen Anspruch auf Mietzins und konnte darum nicht durch die Niedrigmietenpolitik in eine ökonomische Zwangslage gebracht werden.
  • BVerwG, 10.10.2006 - 8 C 23.05

    Eigentumsverzicht; unlautere Machenschaften; Nutzungsvertrag; Pachtvertrag;

    Das gilt nicht nur für Grundstücke, die in eine LPG eingebracht waren, sondern auch dann, wenn der Eigentümer sie der LPG oder einem Dritten aufgrund eines Pachtvertrages überlassen hatte (Beschluss vom 18. Oktober 2004 - BVerwG 7 B 133.04 - Buchholz 428 § 1 Abs. 2 VermG Nr. 31).
  • BVerwG, 03.11.2005 - 8 B 66.05

    Unlautere Machenschaft in Gestalt einer Nötigung bei Gesamtverzichtsfällen -

    Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung (vgl. auch Beschluss vom 18. Oktober 2004 - BVerwG 7 B 133.04 - Buchholz 428 § 1 Abs. 2 VermG Nr. 31) für Recht erkannt, dass § 1 Abs. 2 VermG keine Grundstücke erfasse, die einer LPG zur Nutzung überlassen und damit der Bewirtschaftung durch den Alteigentümer entzogen waren.
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