Rechtsprechung
   OLG Rostock, 17.12.2003 - 6 U 227/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,10148
OLG Rostock, 17.12.2003 - 6 U 227/02 (https://dejure.org/2003,10148)
OLG Rostock, Entscheidung vom 17.12.2003 - 6 U 227/02 (https://dejure.org/2003,10148)
OLG Rostock, Entscheidung vom 17. Dezember 2003 - 6 U 227/02 (https://dejure.org/2003,10148)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • autokaufrecht.info

    Unfallfreiheit eines Gebrauchtwagens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an eine Eigenschaftszusicherung; Erheblichkeit eines Schadens an einem Kraftfahrzeug; Vorliegen einer verbindlichen Gewährsübernahme für die Unfallfreiheit eines gebrauchten PKW; Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit eines schriftlichen Vertrages

  • Judicialis

    BGB § 347; ; BGB § 347 Satz 2 a. F.; ; BGB § 459 Abs. 2 a. F.; ; BGB § 463 Satz 1; ; BGB § 463 Satz 2; ; BGB § 469 a. F.; ; BGB § 994; ; ZPO § 522 Abs. 2 a. F.; ; ZPO § 524 n. F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Frage der Zusicherung der Unfallfreiheit eines Kfz bzw. des arglistigen Verschweigens von Unfallschäden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 03.07.1992 - V ZR 97/91

    Culpa in contrahendo und Sachmangelhaftung bei Verkauf einer Gaststätte

    Auszug aus OLG Rostock, 17.12.2003 - 6 U 227/02
    Eine Eigenschaftszusicherung im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB setzt nach ständiger Rechtsprechung des BGH voraus, dass aus der Sicht des Käufers der Wille des Verkäufers erkennbar ist, die Gewähr für das Vorhandensein einer bestimmten Eigenschaft übernehmen und für die Folgen ihres Fehlens einstehen zu wollen (BGH NJW 1992, 2564).
  • OLG Düsseldorf, 25.02.2008 - 1 U 169/07

    GW-Handel - Doppelte Bagatellprüfung bei "lt. Vorbesitzer unfallfrei"

    Bei einem Austausch beider Kotflügel durch Neuteile hat das OLG Rostock in gleicher Weise entschieden (Urteil vom 17.12.2003, OLGR 2005, 46; ähnlich LG Karlsruhe NZV 2006, 40).
  • OLG Saarbrücken, 02.02.2011 - 1 U 31/10

    Kauf einer Photovoltaikanlage: Angaben zur Einspeisevergütung als vereinbarte

    Ein entsprechendes Denkgesetz existiert nicht (OLG Rostock, Urteil vom 17.12.2003 - 6 U 227/02, zitiert nach Juris).
  • OLG Dresden, 24.06.2019 - 4 U 928/19

    Reichweite der Angabe "unfallfrei" bei einem Kraftfahrzeugkauf

    Generell gilt, dass die Frage, ob der Verkäufer eine verbindliche Gewähr für die "Unfallfreiheit" eines Gebrauchtwagens übernehmen wollte, anhand eines Katalogs von Auslegungskriterien und Anhaltspunkten unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden ist (z.B. wiederholte Nachfrage des Käufers bei den Verkaufsverhandlungen, Eindruck besonderer Sachkompetenz des Verkäufers etc., OLG Rostock, Urt. v. 17.12.2003, 6 U 227/02).
  • OLG Karlsruhe, 29.08.2007 - 7 U 111/07

    Gewährleistung: Einstufung eines Gebrauchtwagens mit mehreren reparierten Blech-

    Die Erheblichkeit eines Schadens bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung, die nur geringfügige, ausgebesserte Blech- oder Einfachschäden aus dem Begriff der Unfallfreiheit ausklammert (vgl. OLG Köln, DAR 1975, 327; OLG Hamm OLGR 1995, 55; OLG Karlsruhe OLGR 2001, 301; OLG Rostock OLGR 2005, 46; OLG Düsseldorf ZfS 2005, 130; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Auflage, Rn. 1388 m.w.N.).
  • OLG Köln, 25.02.2009 - 17 U 76/08

    Abweisung der Klage gegen einen Kfz-Sachverständigen mangels Fehlern bei der

    Der Begriff der Unfallfreiheit im Kraftfahrzeughandel wird von der obergerichtlichen Rechtsprechung unter Berücksichtigung der Verkehrskreise dahin ausgelegt, dass Unfallfreiheit vorliegt, wenn das Fahrzeug keinen Schaden aufweist, der erheblich ist, mithin über einen Bagatell- oder Einfachschaden hinausgeht (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 20.12.2007, 1 U 535/06; OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.08.2007, 7 U 11/07; OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2007, I-1 U 169/07, und vom 03.12.2004, I-14 U 33/04; OLG Rostock, Urteil vom 17.12.2003, 6 U 227/02; OLG Köln, Urteil vom 04.02.2003, 24 U 108/02, jeweils zitiert nach juris).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 08.09.2004 - 2Z BR 144/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,3748
BayObLG, 08.09.2004 - 2Z BR 144/04 (https://dejure.org/2004,3748)
BayObLG, Entscheidung vom 08.09.2004 - 2Z BR 144/04 (https://dejure.org/2004,3748)
BayObLG, Entscheidung vom 08. September 2004 - 2Z BR 144/04 (https://dejure.org/2004,3748)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    BGB § 278 § 823 § 831; WEG § 27
    Verkehrssicherungspflicht des Verwalters einer Eigentumswohnanlage

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verkehrssicherungspflicht des Verwalters

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anforderungen der Verkehrssicherungspflicht eines Verwalters; Übertragung der Verkehrssicherungspflichten auf eine zuverlässige Hauswartfirma; Verpflichtung des Verwalters die Hauswartfirma zu überwachen; Bestehen der Verkehrssicherungspflicht kraft Gesetzes oder durch ...

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Auto durch Garagentor beschädigt - WEG-Verwalterin darf sich auf bewährte Hauswartfirma verlassen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Verkehrssicherungspflicht: Auch Pflicht des Wohnungseigentumsverwalters? (IMR 2006, 1024)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 100
  • NZM 2005, 24
  • ZMR 2005, 137
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.07.1999 - III ZR 198/98

    Haftung des ehemaligen und des neuen Inhabers einer Anlage; Haftung für aus einem

    Auszug aus BayObLG, 08.09.2004 - 2Z BR 144/04
    Der Verkehrssicherungspflichtige darf jedoch im Allgemeinen darauf vertrauen, dass der Dritte den ihm übertragenen Verpflichtungen auch nachkommt, so lange nicht konkrete Anhaltspunkte bestehen, die dieses Vertrauen erschüttern (BGHZ 142, 227/233).
  • BGH, 04.06.1996 - VI ZR 75/95

    Haftung des Vermieters von Räumlichkeiten für die Instandsetzung von

    Auszug aus BayObLG, 08.09.2004 - 2Z BR 144/04
    Die Verkehrssicherungspflicht obliegt primär den Wohnungseigentümern (BGH NJW 1996, 2646).
  • OLG Frankfurt, 04.12.2001 - 3 U 93/01

    Haftung bei Glatteisunfall eines Fußgängers: Gesamtschuldnerische Mithaftung

    Auszug aus BayObLG, 08.09.2004 - 2Z BR 144/04
    Es kann deshalb dahinstehen, ob sich die Verkehrssicherungspflicht des Verwalters unmittelbar aus § 27 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 Nr. 4 WEG ergibt (so Horst MDR 2001, 191) oder ob eine gesonderte Delegation der Verkehrssicherungspflicht auf den Verwalter erforderlich ist (so OLG Frankfurt a.M. WuM 2002, 619).
  • OLG Karlsruhe, 30.12.2008 - 14 U 107/07

    Sturz auf einer Eisfläche: Verkehrssicherungspflicht des Verwalters einer

    Die Verpflichtung alles zu tun, was zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung notwendig ist, umfaßt auch die Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht (BayObLG, NZM 2005, 24; OLG München, NZM 2006, 110).
  • OLG Frankfurt, 19.02.2008 - 18 U 58/07

    Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf einen Dritten: Haftung bei

    (1) Dass die Verkehrssicherungspflicht auf einen Dritten übertragen werden kann, ist einhellige Auffassung in Rechtsprechung (BGH, NJW-RR 1989, 394, 395; BayObLG, NJW-RR 2005, 100; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 1999, 532, 533) und Literatur (MünchKomm-BGB/Wagner, § 823 Rdn. 287; Bamberger/Roth/Spindler, § 823 Rdn. 262; Palandt/Sprau, § 823 Rdn. 50).
  • OLG München, 24.10.2005 - 34 Wx 82/05

    Anspruchsgegner bei Schadensersatzansprüchen des Wohnungseigentümers wegen

    Eine derartige Übertragung an den Antragsgegner zu 3, den Verwalter, erfolgte hier aufgrund Ziffer V a) des Verwaltervertrages vom 14.1.1974, nach dem den Verwalter die Pflicht zur "ordnungsgemäßen Verwaltung" der Anwesen trifft (BayObLG NZM 2005, 24).

    Da der "Betreuungsvertrag" im Namen der Antragsgegnerin zu 1 abgeschlossen wurde und der Antragsgegner zu 3 bei Vertragsschluss nur als Vertreter tätig war, ist auch eine Zurechnung über § 278 BGB nicht möglich (BayObLG NZM 2005, 24/25).

  • OLG München, 28.06.2013 - 1 U 4539/12

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Hauseigentümers bei winterlicher

    Die Verpflichtung alles zu tun, was für eine ordnungsgemäße Verwaltung notwendig ist, umfasst auch die Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflichten (vgl. BayObLG NJW-RR 2005, 100).

    Es ist allgemein anerkannt, dass ein Verkehrssicherungspflichtiger seine Verkehrssicherungspflichten auf einen Dritten übertragen kann und ihn dann lediglich die Pflichtüberwachung des Dritten trifft, wobei der Verkehrssicherungspflichtige allgemein darauf vertrauen kann, dass der Dritte den ihm übertragenen Verpflichtungen auch nachkommt, solange keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, die dieses Vertrauen erschüttern (vgl. BayObLG NJW-RR 2005, 100).

  • LG Saarbrücken, 16.09.2016 - 13 S 73/16

    Verkehrssicherungspflicht des Verwalters eines öffentlich zugänglichen Parkhauses

    Hierfür genügt grundsätzlich die allgemein übliche Regelung im Verwaltervertrag, wonach der WEG-Verwalter alles tun muss, was zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung notwendig ist (vgl. BayObLG, NJW-RR 2005, 100; OLG München, NJW 2006, 1293; OLG Karlsruhe, WuM 2009, 256; jurisPK-BGB/J. Lange/Schmidbauer, 7. Aufl., § 823 BGB Rn. 162; MünchKomm-BGB/Engelhardt, 6. Aufl., § 27 WEG Rn. 9; Wenzel, NZM 2006, 321, 323).
  • LG Mainz, 28.12.2017 - 3 S 32/17

    Verkehrssicherungspflicht: Anspruch eines Dritten auf Einsatz weiterer Maßnahmen

    9 Vorliegend hat die Wohnungseigentümergemeinschaft den Vertrag über die Hausmeistertätigkeit abgeschlossen (vgl. Bl. 31ff d.A.), so dass sie nicht gemäß § 278 BGB für ein etwaiges Fehlverhalten der Hausmeisterfirma einzustehen hat, weil sie die Befreiung von der Verpflichtung zur Vornahmen eigener Maßnahmen nicht etwa dadurch erlangt hat, dass sie einen Dritten beauftragt hat, sondern dadurch, dass eigene Maßnahmen von ihrer Seite nicht mehr erforderlich waren, weil sie selbst alles zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht Erforderliche und Gebotene unternommen hat (BayOLG, Beschluss vom 08.09.2004 - 2 Z BR 144/04 OLG München, Beschluss vom 24.20.2005 - 34 Wx 82/05 -, zitiert nach juris).
  • AG Hamburg, 02.10.2015 - 23a C 420/14
    Soweit in der Rechtsprechung (OLG Karlsruhe, Urt. v. 30.12.2008, Az.: 14 U 107/07; BayObLG, Beschl. v. 02.09.2004, Az.: 2Z BR 144/04; AG Hannover, Urt. v. 05.04.2012, Az.: 480 C 297/12) - jeweils ohne Begründung - davon ausgegangen worden ist, dass eine § 2 Nr. 2 des Verwaltervertrages entsprechende Formulierung zu einer solchen Delegation führe, überzeugt dies nicht.
  • LG Düsseldorf, 30.01.2020 - 16 O 354/16
    Dabei kann der eigentlich Verkehrssicherungspflichte, der die Verkehrssicherungspflicht auf einen Dritten übertragen hat, im Grundsatz darauf vertrauen, dass der nunmehr Verkehrssicherungspflichtige seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt (vgl. Bayrisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 08.09.2004, BeckRS 2004, 09713).
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Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 04.05.2004 - 4 U 8/03, 4 U 8/03 - 1   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,4535
OLG Saarbrücken, 04.05.2004 - 4 U 8/03, 4 U 8/03 - 1 (https://dejure.org/2004,4535)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 04.05.2004 - 4 U 8/03, 4 U 8/03 - 1 (https://dejure.org/2004,4535)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 04. Mai 2004 - 4 U 8/03, 4 U 8/03 - 1 (https://dejure.org/2004,4535)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Rückstauschaden nach Offenstehen eines Kanaldeckels: Ansprüche gegen eine Gemeinde

  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz auf Grund eines Wasserrückstaus in der Schmutzwasserleitung; Bestehen einer allgemeinen Amtspflicht zur Freihaltung eines Abwasserkanals von Verunreinigungen und Verstopfungen; Haftung einer Gemeinde für Schäden infolge eines Rückstaus aus der ...

  • Judicialis

    ZPO § 284 a. F.; ; ZPO § ... 287; ; ZPO § 288 a. F.; ; ZPO § 513 Abs. 1; ; ZPO § 529; ; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; ZPO § 546; ; BGB § 249; ; BGB § 249 Abs. 2 Satz 2; ; BGB § 282 a. F.; ; BGB § 284 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 288 Abs. 1; ; BGB § 839; ; BGB § 839 Abs. 1 Satz 1; ; HaftPflG § 2 Abs. 1 Satz 1; ; EGBGB Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3; ; EGBGB Art. 229 § 8 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Schadensersatzanspruch gegen die Gemeinde wegen eines Wasserrückstaus im Keller eines Wohnhauses?

  • ibr-online

    Amtspflicht der Gemeinde zur Sicherung der Kanalisation?

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 30.07.1998 - III ZR 263/96

    Amtshaftung einer Gemeinde wegen unzureichender Dimensionierung der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 04.05.2004 - 4 U 8/03
    Einer Haftung der Beklagten steht nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 88, 85 = BGH, VersR 1984, 38; VersR 1999, 230) entgegen, der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. Urt. v. 27.12.2001 - 4 U 298/01 - 72 - Urt. v. 07.05.2002 - 4 U 421/01 - 96 -).

    Danach kommt bei Rückstauschäden infolge zu gering dimensionierter Kanalsysteme weder eine Wirkungshaftung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 HaftPflG in Betracht, weil sich die durch diese Vorschrift begründete Gefährdungshaftung nicht auf Schäden erstreckt, die in einem an die gemeindliche Kanalisation angeschlossenen Haus infolge eines Rückstaus entstehen (Rückstauschäden), noch besteht ein Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG oder ein Schadensersatzanspruch aus dem auf dem Anschluss an die gemeindliche Kanalisation beruhenden öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis (analog §§ 276, 278 BGB - vgl. BGHZ 88, 85 (89 - 91) = BGH, VersR 1984, 38 (39 f); BGH, VersR 1999, 230).

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, VersR 1999, 230 (231)), die in der Rechtsprechung einhellige Zustimmung gefunden (vgl. OLG Köln, VersR 2000, 1370 f; OLG München, OLGR 2000, 172 f; OLG Düsseldorf, OLGR 2000, 48 f) und der sich auch der Senat angeschlossen hat (vgl. OLGR 2000, 287; Urt. v. 27.12.2001 - 4 U 298/01 - 72 -), hat in einem solchen Fall jeder Eigentümer sein an die Gemeindekanalisation angeschlossenes Grundstück durch geeignete Maßnahmen - insbesondere die Installation von Rückstauklappen - jedenfalls vor solchen Rückstauschäden zu sichern, die durch einen bis zur Rückstauebene, d. h. in der Regel bis zur Straßenoberkante, reichenden normalen Rückstaudruck verursacht werden und mit den üblichen Sicherungsvorkehrungen sicher abgewandt werden können.

    Dies gilt selbst dann, wenn der Gemeinde eine objektive Verletzung von Amtspflichten oder ihrer Pflichten aus dem öffentlich-rechtlichen Kanalanschluss- und -benutzungsverhältnis anzulasten ist, da deren Schutzbereich die normale Rückstausicherung der Anliegergrundstücke nicht umfasst und folglich auch keine Haftung begründen kann (vgl. BGH, VersR 1999, 230 (231); OLG Köln, OLGR 2000, 275; Senat, Urt. v. 27.12.2001 - 4 U 298/01 - 72 -).

  • BGH, 07.07.1983 - III ZR 119/82

    Wasserleitung II - Haftung im öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 04.05.2004 - 4 U 8/03
    Kommt es zu Schäden infolge eines Rückstaus aus der Kanalisation, so kommt grundsätzlich eine Haftung der Gemeinde in Betracht (vgl. BGH, NJW 1984, 615; NJW 1990, 1167; NJW 92, 39; Geigel, aaO., 20. Kap., Rdnr. 69).

    Einer Haftung der Beklagten steht nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 88, 85 = BGH, VersR 1984, 38; VersR 1999, 230) entgegen, der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. Urt. v. 27.12.2001 - 4 U 298/01 - 72 - Urt. v. 07.05.2002 - 4 U 421/01 - 96 -).

    Danach kommt bei Rückstauschäden infolge zu gering dimensionierter Kanalsysteme weder eine Wirkungshaftung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 HaftPflG in Betracht, weil sich die durch diese Vorschrift begründete Gefährdungshaftung nicht auf Schäden erstreckt, die in einem an die gemeindliche Kanalisation angeschlossenen Haus infolge eines Rückstaus entstehen (Rückstauschäden), noch besteht ein Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG oder ein Schadensersatzanspruch aus dem auf dem Anschluss an die gemeindliche Kanalisation beruhenden öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis (analog §§ 276, 278 BGB - vgl. BGHZ 88, 85 (89 - 91) = BGH, VersR 1984, 38 (39 f); BGH, VersR 1999, 230).

    Daneben besteht auch ein Anspruch aus § 2 Abs. 1 Satz 1 HaftPflG (Wirkungshaftung), da die Schäden auf die typischen Wirkungen des im Kanal der Beklagten transportierten Wassers zurückzuführen sind (vgl. BGHZ 88, 85 (88); Filthaut, aaO., § 2 HaftPflG, Rdnr. 32 u. 33; Geigel-Kunschert, Der Haftpflichtprozess, 24. Auflage, 22. Kap., Rdnr. 62).

  • OLG Köln, 18.11.1999 - 7 U 81/99

    Haftung der Gemeinde für Überflutung von Kellerräumen bei fehlender

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 04.05.2004 - 4 U 8/03
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, VersR 1999, 230 (231)), die in der Rechtsprechung einhellige Zustimmung gefunden (vgl. OLG Köln, VersR 2000, 1370 f; OLG München, OLGR 2000, 172 f; OLG Düsseldorf, OLGR 2000, 48 f) und der sich auch der Senat angeschlossen hat (vgl. OLGR 2000, 287; Urt. v. 27.12.2001 - 4 U 298/01 - 72 -), hat in einem solchen Fall jeder Eigentümer sein an die Gemeindekanalisation angeschlossenes Grundstück durch geeignete Maßnahmen - insbesondere die Installation von Rückstauklappen - jedenfalls vor solchen Rückstauschäden zu sichern, die durch einen bis zur Rückstauebene, d. h. in der Regel bis zur Straßenoberkante, reichenden normalen Rückstaudruck verursacht werden und mit den üblichen Sicherungsvorkehrungen sicher abgewandt werden können.

    Dies gilt selbst dann, wenn der Gemeinde eine objektive Verletzung von Amtspflichten oder ihrer Pflichten aus dem öffentlich-rechtlichen Kanalanschluss- und -benutzungsverhältnis anzulasten ist, da deren Schutzbereich die normale Rückstausicherung der Anliegergrundstücke nicht umfasst und folglich auch keine Haftung begründen kann (vgl. BGH, VersR 1999, 230 (231); OLG Köln, OLGR 2000, 275; Senat, Urt. v. 27.12.2001 - 4 U 298/01 - 72 -).

  • BGH, 19.06.1973 - VI ZR 46/72

    Umfang der Reparaturkosten; Ersatzfähigkeit der Mehrwertsteuer

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 04.05.2004 - 4 U 8/03
    Danach war die Mehrwertsteuer auch dann zu ersetzen, wenn der Geschädigte die Reparatur privat hat durchführen lassen oder sogar von ihr absah (vgl. BGHZ 61, 56; Geigel-Haag, aaO., 5. Kap., Rdnr. 11).
  • BGH, 26.01.1989 - III ZR 194/87

    Haftung wegen Nichtberücksichtigung von Altlasten bei Bauleitplanung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 04.05.2004 - 4 U 8/03
    Im Rahmen einer Amtspflichtverletzung gilt ein objektivierter Sorgfaltsmaßstab (vgl. BGHZ 106, 323 (329 f); BGH, NJW 1995, 2344 (2345)).
  • BGH, 06.04.1995 - III ZR 183/94

    Amtspflichten der Kommunalverwaltung bei Besetzung einer öffentlich

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 04.05.2004 - 4 U 8/03
    Im Rahmen einer Amtspflichtverletzung gilt ein objektivierter Sorgfaltsmaßstab (vgl. BGHZ 106, 323 (329 f); BGH, NJW 1995, 2344 (2345)).
  • BGH, 05.10.1989 - III ZR 66/88

    Auslegung der gemeindlichen Regenwasserkanalisation; Amtspflichtverletzung durch

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 04.05.2004 - 4 U 8/03
    Kommt es zu Schäden infolge eines Rückstaus aus der Kanalisation, so kommt grundsätzlich eine Haftung der Gemeinde in Betracht (vgl. BGH, NJW 1984, 615; NJW 1990, 1167; NJW 92, 39; Geigel, aaO., 20. Kap., Rdnr. 69).
  • BGH, 11.07.1991 - III ZR 177/90

    Beweisanforderungen bei der Wirkungshaftung; Anforderungen an die Auslegung der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 04.05.2004 - 4 U 8/03
    Kommt es zu Schäden infolge eines Rückstaus aus der Kanalisation, so kommt grundsätzlich eine Haftung der Gemeinde in Betracht (vgl. BGH, NJW 1984, 615; NJW 1990, 1167; NJW 92, 39; Geigel, aaO., 20. Kap., Rdnr. 69).
  • OLG Düsseldorf, 28.10.1999 - 10 U 177/98

    Maßgeblicher Mietzins bei Ausübung eines Optionsrechts

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 04.05.2004 - 4 U 8/03
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, VersR 1999, 230 (231)), die in der Rechtsprechung einhellige Zustimmung gefunden (vgl. OLG Köln, VersR 2000, 1370 f; OLG München, OLGR 2000, 172 f; OLG Düsseldorf, OLGR 2000, 48 f) und der sich auch der Senat angeschlossen hat (vgl. OLGR 2000, 287; Urt. v. 27.12.2001 - 4 U 298/01 - 72 -), hat in einem solchen Fall jeder Eigentümer sein an die Gemeindekanalisation angeschlossenes Grundstück durch geeignete Maßnahmen - insbesondere die Installation von Rückstauklappen - jedenfalls vor solchen Rückstauschäden zu sichern, die durch einen bis zur Rückstauebene, d. h. in der Regel bis zur Straßenoberkante, reichenden normalen Rückstaudruck verursacht werden und mit den üblichen Sicherungsvorkehrungen sicher abgewandt werden können.
  • BGH, 13.10.1977 - III ZR 122/75

    Schäden an einem Haus auf Grund der Undichte eines Abwasserkanals -

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 04.05.2004 - 4 U 8/03
    Diese Pflicht stellt zum einen eine allgemeine Amtspflicht dar und resultiert zum anderen aus dem öffentlich-rechtlichen Benutzungs- oder Leistungsverhältniss, so dass neben die Amtshaftung auch eine Haftung aus der Verletzung des verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses tritt (vgl. BGH, VersR 78, 85 u. 253; Geigel, aaO., 20. Kap., Rdnr. 69).
  • BGH, 26.09.1960 - III ZR 125/59
  • BGH, 23.02.1984 - III ZR 77/83

    Nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche - Abwasserkanalisation - Haftungsabwägung -

  • OLG Düsseldorf, 27.08.1999 - 22 U 50/99

    Sicherstellung der Entwässerung bei Erneuerung eines Abwasserkanals

  • RG, 07.10.1932 - III 121/32

    Wieweit erstreckt sich die öffentlich-rechtliche Verwahrungspflicht bei Sachen,

  • OLG Saarbrücken, 07.05.2002 - 4 U 421/01
  • RG, 10.03.1941 - V 35/40

    1. Kann der Ersatzanspruch gegen den Staat wegen Verlustes beschlagnahmter Sachen

  • RG, 08.07.1932 - III 395/31

    Wen trifft die Beweislast dafür, daß Pfandsachen, die der Gerichtsvollzieher im

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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 04.11.2004 - 13 U 93/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,7063
OLG Stuttgart, 04.11.2004 - 13 U 93/04 (https://dejure.org/2004,7063)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.11.2004 - 13 U 93/04 (https://dejure.org/2004,7063)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04. November 2004 - 13 U 93/04 (https://dejure.org/2004,7063)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Erhöhung des Streitwertes bei Hilfsaufrechnungen über die in der Berufung nicht entschieden wird; Bestimmung der Beschwer bei Beendigung des Rechtsmittelverfahrens vor Stellung eines Rechtsmittelantrags

  • Judicialis

    GKG § 14 Abs. 1 Satz 2; ; GKG § 19 Abs. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    GKG § 14 Abs. 1 Satz 2; GKG § 19 Abs. 3
    Zur Streitwerterhöhung bei einer Hilfsaufrechnung in der Berufungsinstanz

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Ravensburg - 6 O 433/03
  • OLG Stuttgart, 04.11.2004 - 13 U 93/04

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 507
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 28.09.1978 - VII ZR 52/78

    Streitwert einer vor Stellung von Anträgen zurückgenommenen Revision -

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.11.2004 - 13 U 93/04
    Zwar hat der BGH die Streitfrage 1978 (NJW 1979, 1208) anders entschieden (ebenso auch OLG Frankfurt OLG-Report 1999, 121).
  • OLG Jena, 05.11.2001 - 5 U 667/00

    Streitwert: Hilfsaufrechnung in der Berufungsinstanz bei Rücknahme des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.11.2004 - 13 U 93/04
    Gemeint ist dabei nicht die materielle, sondern die formelle Beschwer, hier also allein der Betrag, zu dessen Bezahlung der Beklagte verurteilt worden ist und nicht auch der Wert der mitentschiedenen Hilfsaufrechnung (vgl. dazu ausführlich Thüringer Oberlandesgericht OLG-Report Jena 2002, 53).
  • OLG Köln, 22.08.1994 - 13 U 32/94

    Kostenstreitwert bei Hilfsaufrechnung in den Instanzen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.11.2004 - 13 U 93/04
    Der Senat schließt sich jedoch der herrschenden Auffassung an (Thüringer OLG a.a.O.; OLG Köln JurBüro 1995, 485; KG Berlin JurBüro 1990, 387 und 1985, 913; OLG München JurBüro 1990, 1337; OLG Celle JurBüro 1987, 1053 und 1985, 911; OLG Schleswig JurBüro 1982, 1863).
  • KG, 23.11.2009 - 8 U 49/09

    Streitwert im Berufungsverfahren: Fallenlassen der in erster Instanz erfolglos

    Gestützt auf diese Auffassung ist in der Rechtsprechung für den Gebührenstreitwert der Berufung eine Zusammenrechnung abgelehnt worden in Fällen, in denen die Berufung des Beklagten - nach für ihn negativer Sachentscheidung über die Hilfsaufrechnungsforderung in erster Instanz - zurückgenommen (vgl. KG, Beschluss vom 19. Oktober 1984 zu 1 W 5058/83, JurBüro 1985, 913; OLG Brandenburg, Beschluss vom 7. Februar 2006 zu 13 U 135/05, juris; OLG Celle, Beschluss vom 29. November 1984 zu 9 U 127/84, JurBüro 1985, 911; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. November 1997 zu 10 U 38/97, OLGR 1998, 142; OLG Jena, Beschluss vom 5. November 2001 zu 5 U 667/00, MDR 2002, 480; OLG Köln, Beschluss vom 8. August 1994 zu 18 U 234/93, JurBüro 1995, 144; OLG Köln, Beschluss vom 22. August 1994 zu 13 U 32/94, VersR 1996, 125; OLG München, Beschluss vom 18. September 1989 zu 25 U 5725/88, JurBüro 1990, 1337; OLG Schleswig, Beschluss vom 10. August 1982 zu 9 U 21/82, JurBüro 1982, 1863; OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. November 2004 zu 13 U 93/04, NJW-RR 2005, 507), als unzulässig verworfen (vgl. KG, Beschluss vom 31. Oktober 1989 zu 1 W 3230/89, MDR 1990, 259; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. September 1996 zu 16 U 181/93, OLGR 1996, 236) oder durch Versäumnisurteil zurückgewiesen (vgl. KG, Beschluss vom 30. Juli 2008 zu 2 U 110/04, KGR 2008, 1008) worden ist oder die Klage in zweiter Instanz unabhängig von der Hilfsaufrechnung abgewiesen worden ist (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20. Dezember 1979 zu 4 W 16/79, JurBüro 1980, 897).
  • OLG Schleswig, 19.12.2013 - 1 W 67/13

    Streitwertfestsetzung: Voraussetzung für eine Wertaddition von Berufung und

    In Literatur und obergerichtlicher Rechtsprechung wird zwar vertreten, dass für den Streitwert des Berufungsrechtszuges gemäß § 45 Abs. 3 GKG (früher § 19 Abs. 3 GKG) keine Zusammenrechnung der Streitwerte erfolgt, wenn in diesem Rechtszug keine Entscheidung über die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung ergeht (OLG Stuttgart, Beschluss vom 4.11.2004, Az.: 13 U 93/04, NJW-RR 2005, 507; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.1997, Az.: 10 U 38/93, NJW-RR 1998, 643; Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rn. 16 "Aufrechnung").
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