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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 21.02.2008 - 5 U 1309/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,1079
OLG Koblenz, 21.02.2008 - 5 U 1309/07 (https://dejure.org/2008,1079)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 21.02.2008 - 5 U 1309/07 (https://dejure.org/2008,1079)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 21. Februar 2008 - 5 U 1309/07 (https://dejure.org/2008,1079)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW
  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Behandlungsvertrag - Nichterfüllung und Honorarrückzahlung

  • kkh.de PDF

    Kein Vergütungsanspruch bei Durchführung einer OP durch nicht beauftragten Arzt

  • christmann-law.de

    Unzulässige Delegation einer Chefarztbehandlung

  • Prof. Dr. Lorenz

    Zahlungsanspruch für durchgeführte Operation bei nach § 613 S. 1 BGB unzulässiger Substitution (vereinbarte Chefarztbehandlung); Unmöglichkeit (§ 275 I BGB) durch Zweckerreichung; Rückzahlungsanspruch des Honorars gem. § 326 IV, 346 I BGB; (kein) Wertersatzanspruch für für die ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280 § 326 § 146 § 611; StGB § 223
    Vergütungsanspruch des persönlich verpflichteten Chefarztes bei vertragswidriger Durchführung der Operation durch einen angestellten Arzt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    (Chef)arzt und Schönheitsoperation - keine Vergütung bei Delegation?

  • IWW (Kurzinformation)

    Chefarzt muss Honorar zurückzahlen, weil er nicht persönlich operiert hat

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Chefarztrechnung für nicht durchgeführte Operation

  • goettinger-pferderechtsforum.de (Zusammenfassung)

    Wenn ein bestimmter Arzt operieren sollte, dann aber ein anderer tätig wird, entfällt der Honoraranspruch

  • ksp-rechtsanwaelte.de (Zusammenfassung)

    Vergütungsanspruch eines persönlich verpflichteten Schönheitschirurgen für eine an einen angestellten Arzt delegierte Operation

  • zwp-online.com (Pressebericht)

    Privatliquidation bei GKV-Patienten - ein Reizthema

  • medizinrecht-blog.de (Kurzinformation)

    Notwendigkeit schriftlicher Behandlungsverträge

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kollege operiert: Schönheitschirurg verliert seinen Honoraranspruch

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Lässt Chefarzt Operation vom Kollegen durchführen - kein Honorar

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Keine Zahlungspflicht von Krankenhausbehandlungen durch einen angestellten Arzt bei Vorliegen eines Chefarztbehandlungsvertrages

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vergütungsanspruch eines persönlich verpflichteten Chefarztes für eine von einem angestellten Arzt vertragswidrig durchgeführte Operation; Bereicherungsanspruch eines Arztes gegen einen Patienten nach vertragswidrig durchgeführter Operation; Anwendbarkeit der ...

Besprechungen u.ä.

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Schönheitsoperation - Vergütung bei Delegation

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 1679
  • MDR 2008, 689
  • VersR 2008, 538
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 14.10.1971 - VII ZR 313/69

    Unfallwagenbetrug - §§ 812, 818 Abs. 3 BGB, Saldotheorie, Zweikondiktionenlehre, …

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.02.2008 - 5 U 1309/07
    Eine Saldierung der beiderseitigen Leistungen scheidet unter Zugrundelegung der Rechtsmeinung des Landgerichts, wonach die Klägerin vom Beklagten arglistig getäuscht wurde, bereits deshalb aus, weil die Saldotheorie gegenüber arglistig Getäuschten nicht anwendbar ist (vgl. BGHZ 57, 137 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 21.11.2014 - 22 U 37/14

    Urkalkulation nicht vorgelegt: Nachträge werden nicht vergütet!

    Zudem hatte die Klägerin - nach ihrem eigenen Vorbringen zu einer vermeintlichen Zusatzleistung - positive Kenntnis davon, dass sie zur Erbringung der hier in Rede stehenden zusätzlichen Vermessungsleistungen vertraglich nicht verpflichtet war, so dass ihrem Anspruch jedenfalls auch § 814 BGB entgegenstehen würde (…vgl. Palandt-Sprau, a.a.O.; BGH, Urteil vom vom 31.01.1991, VII ZR 291/88, BauR 1991, 331; OLG Koblenz, Urteil vom 21.02.2008, Urteil vom 21.02.2008, 5 U 1309/07, NJW 2008, 1679;… vgl. auch OLG Köln, a.a.O., Rn 85).

    Zudem wusste die Klägerin - nach ihrem eigenen Vorbringen, dass sie zur Erbringung der hier in Rede stehenden zusätzlichen Leistungen, die sie für nachtragsfähig hält, vertraglich gerade nicht verpflichtet war, so dass ihrem Anspruch jedenfalls auch § 814 BGB entgegenstehen würde (…vgl. Palandt-Sprau, a.a.O.; OLG Koblenz, Urteil vom 21.02.2008, Urteil vom 21.02.2008, 5 U 1309/07, NJW 2008, 1679;… vgl. auch OLG Köln, a.a.O., Rn 85).

  • OLG Dresden, 14.06.2017 - 5 U 1426/16

    Begriff der verbotenen Eigenmacht

    Selbst in diesem Umfang läge allerdings eine "aufgedrängte" Bereicherung der Beklagten vor, so dass der Rechtsgedanke aus § 814 BGB einer Zahlungspflicht der Beklagten entgegenstehen könnte (vgl. dazu OLG Koblenz, Urteil vom 21.02.2008, 5 U 1309/07, NJW 2008, 1679).
  • OLG Frankfurt, 17.10.2012 - 12 U 35/11

    Anspruch auf Herausgabe eines Pferdes

    Schon weil die Beklagte kein Zurückbehaltungsrecht an der S hatte, bestand ihre Verpflichtung, bei Einbehaltung der S, für deren Unterhalt zu sorgen, was auch aus der analogen Anwendung des § 814 BGB folgt (Palandt, § 812 Rn. 32 m. H. a. OLG Koblenz, NJW 2008, 1679, vgl. auch OLG Düsseldorf, DWW 2010, 358, juris Rn. 15).
  • OLG Oldenburg, 29.05.2012 - 12 U 67/09

    Grundsätze zur rechtlichen Einordnung eines Erbvertrages mit Pflegeverpflichtung

    Rn. 22 Ein Fall von Unmöglichkeit iS des § 275 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn es sich um höchstpersönliche, allein von dem Schuldner zu erfüllende Leistungen handelt, an deren Erbringung dieser dauerhaft gehindert ist (…vgl. Ernst in: MünchKomm. zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 275 Rn. 38 m.w.N.; OLG Koblenz NJW 2008, 1679, 1680).
  • OLG München, 08.11.2017 - 20 U 2048/17

    Kosten für eine Ersatzvornahme wegen Verletzung von Pflichten aus einer …

    Wer irrtumsfrei oder gar gegen den erklärten Willen des Empfängers einem anderen etwas zuwendet, ist nicht schutzwürdig (OLG Koblenz vom 21.02.2008, Az. 5 U 1309/07, juris Rn. 38 ff.).
  • LG Bochum, 25.10.2010 - 6 O 186/10

    Rückzahlungsansprüche des Leiters der Abteilung Fußball gegenüber einem …

    Rn. 90 Gem. § 814 BGB kann das tatsächlich Geleistete dann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende zum Zeitpunkt der Leistung das Nichtbestehen der Schuld kannte, wobei auch § 814 BGB auf aufgedrängte Bereicherungen anzuwenden ist (vgl. dazu OLG Koblenz NJW 2008, 1679 ff.).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 23.11.2007 - 13 UF 134/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,5072
OLG Hamm, 23.11.2007 - 13 UF 134/07 (https://dejure.org/2007,5072)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.11.2007 - 13 UF 134/07 (https://dejure.org/2007,5072)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23. November 2007 - 13 UF 134/07 (https://dejure.org/2007,5072)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • fr-blog.com

    Berücksichtung Altersvorsorge beim Elternunterhalt

  • rechtsportal.de

    Zur Berücksichtigung von Altersvorsorgeaufwendungen bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit für Elternunterhalt - angemessenes Familieneinkommen; Mindestselbstbehalt

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Elternunterhalt und zusätzliche Altersvorsorge des Ehegatten

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Elternunterhalt; Anerkennung der Geltendmachung einer zusätzlichen Altersvorsorge von 5% für einen Ehegatten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2008, 1650
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (6)

  • OLG Düsseldorf, 08.02.2007 - 9 UF 72/06
    Auszug aus OLG Hamm, 23.11.2007 - 13 UF 134/07
    Zur Berechnung des Anspruchs auf Elternunterhalt (abweichend von OLG Düsseldorf, FamRZ 2007, 1684 ff.).

    die Berechnung seiner Leistungsfähigkeit für den Elternunterhalt müsse entsprechend der vom OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 8. Februar 2007 (FamRZ 2007, 1684-1686) dargelegten neuen Methode erfolgen.

    Rn. 54 V) Der Senat folgt nicht dem Berechnungsansatz des OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 8. Februar 2007 (9 UF 72/06 = FamRZ 2007, 1684 ff.).

  • BGH, 15.10.2003 - XII ZR 122/00

    Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern

    Auszug aus OLG Hamm, 23.11.2007 - 13 UF 134/07
    Rn. 16 III) Die Leistungsfähigkeit des Beklagten aus laufendem Einkommen ergibt sich aus dem einzusetzenden Einkommen des Beklagten unter Berücksichtigung seines Beitrags zum angemessenen Familienunterhalt, des Einkommens seiner Ehefrau und der Vorteile des Zusammenlebens (BGH FamRZ 2004, 366 ff.).

    Rn. 41 IV) Unter Berücksichtigung der vorrangigen Verpflichtung des Beklagten, seinen Beitrag zu einem angemessenen Familienunterhalt zu leisten (BGH FamRZ 2004, 366 ff., 368; 443 ff., 445) , ergibt sich eine Leistungsfähigkeit des Beklagten für den geltend gemachten Unterhalt, wie folgt:.

  • BGH, 30.08.2006 - XII ZR 98/04

    Zum Schonvermögen beim Elternunterhalt

    Auszug aus OLG Hamm, 23.11.2007 - 13 UF 134/07
    Rn. 38 Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2006, 1511 ff.) eine weitere Altersvorsorge bis zu 5% vom Bruttoeinkommen zulässig.
  • BGH, 23.10.2002 - XII ZR 266/99

    Zur Inanspruchnahme von Kindern auf Zahlung von Unterhalt für ihre Eltern

    Auszug aus OLG Hamm, 23.11.2007 - 13 UF 134/07
    Diese Erhöhung ist nicht zwingend, sondern einer Einzelfallbeurteilung vorbehalten (BGH FamRZ 2004, 443 ff., 445), was der Senat nicht verkennt; sie entspricht hier aber der vom Beklagten nicht beanstandeten Berechnung der Klägerin und ist als eine, Rechtsklarheit schaffende, Pauschalierung vom BGH in früheren Entscheidungen bereits hingenommen worden (BGH FamRZ 2002, 1698, 1701; 2003, 1179, 1182).
  • BGH, 19.03.2003 - XII ZR 123/00

    Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern

    Auszug aus OLG Hamm, 23.11.2007 - 13 UF 134/07
    Diese Erhöhung ist nicht zwingend, sondern einer Einzelfallbeurteilung vorbehalten (BGH FamRZ 2004, 443 ff., 445), was der Senat nicht verkennt; sie entspricht hier aber der vom Beklagten nicht beanstandeten Berechnung der Klägerin und ist als eine, Rechtsklarheit schaffende, Pauschalierung vom BGH in früheren Entscheidungen bereits hingenommen worden (BGH FamRZ 2002, 1698, 1701; 2003, 1179, 1182).
  • BGH, 14.01.2004 - XII ZR 69/01

    Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern

    Auszug aus OLG Hamm, 23.11.2007 - 13 UF 134/07
    Diese Erhöhung ist nicht zwingend, sondern einer Einzelfallbeurteilung vorbehalten (BGH FamRZ 2004, 443 ff., 445), was der Senat nicht verkennt; sie entspricht hier aber der vom Beklagten nicht beanstandeten Berechnung der Klägerin und ist als eine, Rechtsklarheit schaffende, Pauschalierung vom BGH in früheren Entscheidungen bereits hingenommen worden (BGH FamRZ 2002, 1698, 1701; 2003, 1179, 1182).
  • BGH, 28.07.2010 - XII ZR 140/07

    Elternunterhalt: Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners

    Die Leistungsfähigkeit müsse aber höher sein, weil der Vorteil des Zusammenlebens als linear ansteigend beurteilt werde (OLG Hamm FamRZ 2008, 1650, 1651 f.;… dieser Kritik teilweise zustimmend Eschenbruch/Klinkhammer aaO 2. Kap. Rdn. 84: Klinkhammer vertritt die Auffassung, dass die Haushaltsersparnis in den Einkommensbereichen, die nur geringfügig oberhalb des Familienselbstbehalts liegen, nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt wird und die Unterhaltspflicht deshalb zu spät einsetzen dürfte;… vgl. auch Hauß aaO Rdn. 252 b).

    Das ist auch der Berechnungsweise des OLG Hamm (FamRZ 2008, 1650, 1651) entgegen zu halten, die eine über die Differenz der Selbstbehaltsbeträge hinausgehende Ersparnis nicht pauschal, sondern nur bei konkreter Feststellung im Einzelfall berücksichtigt.

    Die Berücksichtigung einer Haushaltsersparnis, die die Differenz zwischen den Selbstbehaltsbeträgen übersteigt, von der konkreten Darlegung im Einzelfall abhängig zu machen (so OLG Hamm FamRZ 2008, 1650, 1651), hält der Senat für wenig praktikabel (…ebenso Eschenbruch/Klinkhammer aaO 2. Kap. Rdn. 86), zumal die Lebenserfahrung für eine mit steigendem Einkommen wachsende Haushaltsersparnis spricht.

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Rechtsprechung
   OLG Rostock, 26.02.2008 - 10 WF 36/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,6950
OLG Rostock, 26.02.2008 - 10 WF 36/08 (https://dejure.org/2008,6950)
OLG Rostock, Entscheidung vom 26.02.2008 - 10 WF 36/08 (https://dejure.org/2008,6950)
OLG Rostock, Entscheidung vom 26. Februar 2008 - 10 WF 36/08 (https://dejure.org/2008,6950)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für Weiterbildungsmaßnahme nach absolvierter Berufsausbildung

  • Judicialis

    ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2; ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3; ; ZPO §§ 567 ff; ; BGB § 1610 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    PKH: Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für eine Weiterbildungsmaßnahme

  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs für eine berufliche Weiterbildungsmaßnahme; Voraussetzungen für eine Unterhaltsgewährung für einen Übergangszeitraum nach Abschluss der Ausbildung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ausbildungsunterhalt auch für Weiterbildungsmaßnahme?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 1174
  • MDR 2008, 806
 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.11.1994 - XII ZR 215/93

    Anspruch des Kindes auf Ausbildungsunterhalt für den Besuch der Fachoberschule …

    Auszug aus OLG Rostock, 26.02.2008 - 10 WF 36/08
    Es ist nicht ersichtlich, dass die an den Abschluss angeschlossene Weiterbildungsmaßnahme Inhalt des ursprünglichen Berufsausbildungsplanes gewesen ist bzw. dass es sich um eine zweite Ausbildung handelt, die bereits bei Beginn des Ausbildung geplant gewesen ist (vgl.BGH FamRZ 1995, 416, 417 re.Sp.).
  • OLG Rostock, 18.04.2006 - 10 WF 234/05

    Ausbildungsunterhalt für die Dauer eines berufsvorbereitenden Praktikums

    Auszug aus OLG Rostock, 26.02.2008 - 10 WF 36/08
    Der vom Beklagten zitierten Beschluss des Senats vom 18.04.2006 - Az.: 10 WF 234/05 - rechtfertigt keine andere Rechtsauffassung.
  • OLG Frankfurt, 30.08.1988 - 3 UF 364/87

    Studienwechsel und Zweitstudium bei Ausbildungsunterhalt

    Auszug aus OLG Rostock, 26.02.2008 - 10 WF 36/08
    Ein Anspruch ergibt sich auch nicht daraus, dass nach Abschluss einer Ausbildung noch Unterhalt für einen Übergangszeitraum von drei bis sechs Monaten geschuldet wird (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 1989, 83, 84 li.
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dejure.org Übersicht OLG Rostock

Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 11/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,3143
OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 11/06 (https://dejure.org/2008,3143)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.02.2008 - 20 W 11/06 (https://dejure.org/2008,3143)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14. Februar 2008 - 20 W 11/06 (https://dejure.org/2008,3143)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Zur Berücksichtigungsfähigkeit von Börsenkursen bei der Anteilsbewertung im Fall marginalen Handels

  • drik.de (Kurzinformation)

    Spruchverfahren wegen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berücksichtigungsfähigkeit von Börsenkursen bei der Anteilsbewertung im Fall marginalen außerbörslichen Handels; Tatsachenfeststellung zur Unternehmensbewertung und Anteilsbewertung im Spruchverfahren; Maßgeblichkeit einer Nachsteuerbetrachtung; Erfassung des ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (35)

  • OLG Stuttgart, 26.10.2006 - 20 W 14/05

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Ergänzende Heranziehung der im Laufe des …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 11/06
    Rn. 19 Dieser Abfindungsbetrag ergibt sich nach dem Ertragswertverfahren (hierzu OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 114 ff; AG 2006, 420, 425), das auch im Unternehmensvertragsbericht im Grundsatz unbeanstandet für die Bewertung herangezogen worden ist.

    Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden (OLG Stuttgart AG 2007, 596, 5907 f; AG 2007, 705, 706; NZG 2007, 112, 114; AG 2006, 420, 425).

    Rn. 30 2. Die geplanten oder prognostizierten Erträge sind mit dem Kapitalisierungszins zu diskontieren (ausführlich OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 114).

    Der nach dem Unternehmensvertragsbericht angesetzte Wert von 5, 5 % beruht auf der Empfehlung des IDW für den Zeitraum ab 01.01.2003 (vgl. OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 115), ab 01.01.2005 wurde ein Wert von 5, 0 % empfohlen.

    Für den etwa ein halbes Jahr früher liegenden Zeitpunkt ist deshalb nach den Grundsätzen, die der Senat in ständiger Rechtsprechung zur Ableitung des Basiszinses aufgestellt hat (OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 115 f) der Zwischenwert von 5, 25 % angemessen.

    Rn. 32 b) Für den Risikozuschlag, um den der aus Renditen festverzinslicher, relativ risikoloser Anleihen abgeleitete Basiszins zu erhöhen ist, geht der Senat in ständiger Rechtsprechung von einer Marktrisikoprämie von 4, 5 % vor Steuern aus (ausführlich OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 116 f mit Stellungnahme auch zu den im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Argumenten).

    Maßgebend sind vielmehr neben dem Umfang, in dem zu erwartende Preissteigerungen der Einsatzfaktoren an Kunden, hier die Mieter, weitergegeben werden können, sonstige prognostizierte Mengen- und Strukturänderungen (OLG Stuttgart AG 2007, 596, 599; NZG 2007, 302, 307; NZG 2007, 112, 118, je m.w.N.).

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 11/06
    Rn. 48 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umfasst die Gewährleistung des Eigentums durch Art. 14 Abs. 1 GG das Anteilseigentum in Form der Aktie, das im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung durch Privatnützigkeit und Dispositionsbefugnis gekennzeichnet ist (BVerfG ZIP 2007, 1055; ZIP 2003, 2114, 2115; BVerfGE 100, 289, 301; BVerfGE 14, 263, 276 f).

    Weil die Aktie nicht nur eine mittelbare Beteiligung am Unternehmen der Gesellschaft darstellt, sondern im Unterschied zu anderen Formen gesellschaftsrechtlicher Beteiligung auch ein selbständig verkehrsfähiger, der unmittelbaren Verfügung des Aktionärs unterliegender Vermögenswert ist, darf der Börsenkurs nicht unberücksichtigt bleiben (BVerfGE 100, 289, 307 ff).

    Unter diesem Blickwinkel hat also eine unmittelbare, nicht aus dem Unternehmenswert abgeleitete Anteilsbewertung stattzufinden (BVerfGE 100, 289, 305;… vgl. zu dieser Doppelnatur Schön in FS Ulmer, 2003, S. 1359, 1368 ff;… Adolff, Unternehmensbewertung im Recht der börsennotierten Aktiengesellschaft, 2007, S. 297 ff, 324 ff; siehe auch OLG Stuttgart AG 2007, 705, 708 m.w.N.).

    Rn. 50 3. Der Börsenkurs stellt jedenfalls nur die Untergrenze der Abfindung dar, soweit er den Verkehrswert der Aktie abbildet (BVerfGE 100, 289, 307 ff), nicht aber, wenn er angesichts der gegebenen Marktumstände den Verkehrswert der Aktie nicht widerspiegelt (vgl. zu dieser Ausnahme BVerfGE 100, 289, 309; BGHZ 147, 108, 122 f).

    Rn. 54 Unabhängig davon kann der Durchschnittswert aus diesem Zeitraum aber schon deshalb nicht herangezogen werden, weil er angesichts der gegebenen Marktumstände den Verkehrswert der Aktie nicht widerspiegelt (vgl. zu dieser Ausnahme BVerfGE 100, 289, 309; BGHZ 147, 108, 122 f).

  • BGH, 21.07.2003 - II ZB 17/01

    Berechnung des Ausgleichs für abzuführenden Gewinn

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 11/06
    Rn. 52 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wäre auf einen Durchschnittskurs aus dem Zeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung abzustellen (BGHZ 147, 108, 118 ff; BGHZ 156, 57).

    Rn. 83 Der nach Maßgabe des § 304 Abs. 2 AktG auf der Grundlage der bisherigen Ertragslage und künftigen Ertragsaussichten angemessene Ausgleich kann nach h.M. und gängiger Praxis aus dem Ertragswert, der für die Barabfindung berechnet worden ist, mittels dessen Verzinsung abgeleitet werden (vgl. nur BGHZ 156, 57, 63;… Emmerich a.a.O. § 304 Rn. 39;… Koppensteiner in KölnKomm-AktG, § 304 Rn. 67), denn damit kann methodisch der Durchschnitt der künftigen Gewinnerwartungen ermittelt werden (Jonas Wpg. 2007, 835, 836 f).

    Damit weicht der Senat im Ergebnis nicht von der Rechtsauffassung des OLG München (BB 2007, 2395, 2399; AG 2007, 411, 414) ab, das die Erforderlichkeit einer Bruttoberechnung aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.07.2003 (BGHZ 156, 57) ableiten will, obwohl es dort nicht um persönliche Ertragsteuern eines typisierten Anteilseigners, sondern um die den jeweils ausschüttungsfähigen Gewinn mindernde Körperschaftsteuer auf Unternehmensebene ging; auch insoweit wurde im Ergebnis kein Vorsteuerbetrag zugesprochen, sondern lediglich der Nachsteuerwert unter Abkehr vom Stichtagsprinzip von der künftigen Steuerrechtsentwicklung abhängig gemacht (siehe dazu noch unten V.).

    Der Senat lässt es dahin gestellt, ob grundsätzlich eine Risikoadjustierung des Kapitalisierungszinssatzes deshalb berechtigt ist, weil sich während der Laufzeit des Unternehmensvertrags die feste Ausgleichszahlung vergleichbar einer Anleihe als sicher erweist und nur der unsicheren, möglicherweise sogar schlechteren Risikostruktur nach Ende des Unternehmensvertrags Rechnung zu tragen ist (Maul DB 2002, 1423, 1425; OLG München BB 2007, 2395, 2400; AG 2007, 411, 414; OLG Celle ZIP 2007, 2025, 2028; LG Bremen AG 2003, 214, 215), oder ob es beim Ansatz des insoweit unveränderten Kapitalisierungszinssatzes (vgl. etwa BGHZ 156, 57, 63; i.Erg. auch OLG Stuttgart AG 2004, 43, 47) zu bleiben hat, weil sich möglicherweise beide Effekte in etwa kompensieren.

    Rn. 89 Dem außenstehenden Aktionär ist als angemessener Ausgleich schließlich der voraussichtlich verteilungsfähige Bruttogewinnanteil je Aktie abzüglich der von der Gesellschaft hierauf zu entrichtenden Körperschaftsteuer in Höhe des jeweils gültigen Steuertarifs (BGHZ 156, 57) zu gewähren.

  • OLG München, 17.07.2007 - 31 Wx 60/06

    Berechnung und Ausgleich der Abfindungsansprüche bei Minderheitsgesellschaften

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 11/06
    Rn. 27 Der Senat hält trotz verschiedentlich in der Literatur geäußerter Bedenken (dazu ausführlich OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 308 f m.w.N.) bis auf Weiteres an der Nachsteuerbetrachtung fest, die im juristischen und betriebswirtschaftlichen Schrifttum und in der Rechtsprechung vorherrscht (vgl. etwa OLG München BB 2007, 2395, 2397 m.w.N.; Reuter AG 2007, 1, 6; Wittgens/Redeke ZIP 2007, 2015, 2016; Ballwieser u.a. Wpg. 2007, 765).

    Ein Wert in dieser Größenordnung (5,18 %) ergibt sich auch aus der Zinsstrukturkurve nach der sog. Svensson-Methode zum Stichtag (vgl. OLG München BB 2007, 2395, 2396; Wüstemann BB 2007, 2223, 2224; siehe auch Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 15.02.2006).

    Rn. 76 Zu den Liquidationskosten gehören auch die vom Unternehmen infolge der für die fiktive Liquidation unterstellten Veräußerung von Betriebsvermögen auf Veräußerungsgewinne nach § 11 KStG, § 7 Abs. 1 Satz 2 GewStG zu entrichtenden Steuern (vgl. BGH NJW-RR 2005, 153, 155; NJW 1978, 1316, 1319; OLG München BB 2007, 2395, 2398; OLG Düsseldorf DB 2000, 83;… Hirte/Hasselbach in GroßKomm-AktG § 305 Rn. 231 m.w.N.), da nur das danach verbleibende Vermögen zur Verteilung an die Aktionäre nach § 271 Abs. 1 AktG zur Verfügung steht.

    Damit weicht der Senat im Ergebnis nicht von der Rechtsauffassung des OLG München (BB 2007, 2395, 2399; AG 2007, 411, 414) ab, das die Erforderlichkeit einer Bruttoberechnung aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.07.2003 (BGHZ 156, 57) ableiten will, obwohl es dort nicht um persönliche Ertragsteuern eines typisierten Anteilseigners, sondern um die den jeweils ausschüttungsfähigen Gewinn mindernde Körperschaftsteuer auf Unternehmensebene ging; auch insoweit wurde im Ergebnis kein Vorsteuerbetrag zugesprochen, sondern lediglich der Nachsteuerwert unter Abkehr vom Stichtagsprinzip von der künftigen Steuerrechtsentwicklung abhängig gemacht (siehe dazu noch unten V.).

    Der Senat lässt es dahin gestellt, ob grundsätzlich eine Risikoadjustierung des Kapitalisierungszinssatzes deshalb berechtigt ist, weil sich während der Laufzeit des Unternehmensvertrags die feste Ausgleichszahlung vergleichbar einer Anleihe als sicher erweist und nur der unsicheren, möglicherweise sogar schlechteren Risikostruktur nach Ende des Unternehmensvertrags Rechnung zu tragen ist (Maul DB 2002, 1423, 1425; OLG München BB 2007, 2395, 2400; AG 2007, 411, 414; OLG Celle ZIP 2007, 2025, 2028; LG Bremen AG 2003, 214, 215), oder ob es beim Ansatz des insoweit unveränderten Kapitalisierungszinssatzes (vgl. etwa BGHZ 156, 57, 63; i.Erg. auch OLG Stuttgart AG 2004, 43, 47) zu bleiben hat, weil sich möglicherweise beide Effekte in etwa kompensieren.

  • OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 9/06

    Schlossgartenbau-AG: Spruchverfahren wegen Beherrschungs- und …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 11/06
    Dieser Desinvestitionswert der Aktie kann vom anteiligen Unternehmenswert je Aktie abweichen, so dass es nicht darauf ankommt, ob der Kapitalmarkt hinreichend informationseffizient ist (vgl. näher heutigen Beschluss im Parallelverfahren 20 W 9/06 m.w.N.).

    Rn. 53 Nach Ansicht des Senats kann allerdings dieser Referenzzeitraum nicht zugrunde gelegt werden, weil in diesem Zeitraum die abzufindende Maßnahme und der Abfindungswert regelmäßig wegen entsprechender Adhoc- oder Pressemeldungen und wegen der mit der Einladung zur Hauptversammlung gegebenen Informationen schon bekannt sind und diese Informationen im Kurs eingepreist werden, so dass er sich maßgeblich aus Abfindungserwartungen ergibt (siehe hierzu näher OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 303 ff; AG 2007, 705, 710; heutiger Beschluss im Parallelverfahren 20 W 9/06; vgl. auch KG NZG 2007, 71; OLG München AG 2007, 701, 705).

    Rn. 55 Dabei kann nicht schon darauf abgestellt werden, ob es der Gesamtheit der außenstehenden Aktionäre möglich gewesen wäre, ihre Aktien zum Stichtag oder auch in einem überschaubaren Zeitraum zum festgestellten Börsenkurs zu verkaufen (siehe dazu näher den heutigen Beschluss im Parallelverfahren 20 W 9/06).

    Rn. 59 b) Dasselbe gilt, wenn ersatzweise auf die Kurse aus einem Zeitraum von drei Monaten vor der Pressemitteilung vom 25.03.2004, mit der ein Unternehmensvertrag angekündigt wurde, abgestellt werden sollte (siehe zu dieser Möglichkeit den heutigen Beschluss im Parallelverfahren 20 W 9/06).

  • OLG Stuttgart, 16.02.2007 - 20 W 6/06

    Vorlage zum BGH: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Börsenwertes von …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 11/06
    Rn. 27 Der Senat hält trotz verschiedentlich in der Literatur geäußerter Bedenken (dazu ausführlich OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 308 f m.w.N.) bis auf Weiteres an der Nachsteuerbetrachtung fest, die im juristischen und betriebswirtschaftlichen Schrifttum und in der Rechtsprechung vorherrscht (vgl. etwa OLG München BB 2007, 2395, 2397 m.w.N.; Reuter AG 2007, 1, 6; Wittgens/Redeke ZIP 2007, 2015, 2016; Ballwieser u.a. Wpg. 2007, 765).

    Bei der Berechnung einer ewigen Rente unter Annahme unendlichen konstanten Wachstums liegt so der Nachsteuerwert regelmäßig über dem Vorsteuerwert (vgl. bereits OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 308 m.w.N.; siehe zum sog. Steuerparadox etwa Ballwieser/Kruschwitz/Löffler Wpg.

    Maßgebend sind vielmehr neben dem Umfang, in dem zu erwartende Preissteigerungen der Einsatzfaktoren an Kunden, hier die Mieter, weitergegeben werden können, sonstige prognostizierte Mengen- und Strukturänderungen (OLG Stuttgart AG 2007, 596, 599; NZG 2007, 302, 307; NZG 2007, 112, 118, je m.w.N.).

    Rn. 53 Nach Ansicht des Senats kann allerdings dieser Referenzzeitraum nicht zugrunde gelegt werden, weil in diesem Zeitraum die abzufindende Maßnahme und der Abfindungswert regelmäßig wegen entsprechender Adhoc- oder Pressemeldungen und wegen der mit der Einladung zur Hauptversammlung gegebenen Informationen schon bekannt sind und diese Informationen im Kurs eingepreist werden, so dass er sich maßgeblich aus Abfindungserwartungen ergibt (siehe hierzu näher OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 303 ff; AG 2007, 705, 710; heutiger Beschluss im Parallelverfahren 20 W 9/06; vgl. auch KG NZG 2007, 71; OLG München AG 2007, 701, 705).

  • OLG Stuttgart, 06.07.2007 - 20 W 5/06

    Konzernverschmelzung einer Tochter- auf die Muttergesellschaft; Bestimmung des …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 11/06
    Der so ermittelte Wert ist deshalb nicht, wie oft formuliert wird, ein "wahrer" Wert, sondern notwendigerweise ein typisierter, eher fiktiver Wert (OLG Stuttgart AG 2007, 705, 706 m.w.N.).

    Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden (OLG Stuttgart AG 2007, 596, 5907 f; AG 2007, 705, 706; NZG 2007, 112, 114; AG 2006, 420, 425).

    Unter diesem Blickwinkel hat also eine unmittelbare, nicht aus dem Unternehmenswert abgeleitete Anteilsbewertung stattzufinden (BVerfGE 100, 289, 305;… vgl. zu dieser Doppelnatur Schön in FS Ulmer, 2003, S. 1359, 1368 ff;… Adolff, Unternehmensbewertung im Recht der börsennotierten Aktiengesellschaft, 2007, S. 297 ff, 324 ff; siehe auch OLG Stuttgart AG 2007, 705, 708 m.w.N.).

    Rn. 53 Nach Ansicht des Senats kann allerdings dieser Referenzzeitraum nicht zugrunde gelegt werden, weil in diesem Zeitraum die abzufindende Maßnahme und der Abfindungswert regelmäßig wegen entsprechender Adhoc- oder Pressemeldungen und wegen der mit der Einladung zur Hauptversammlung gegebenen Informationen schon bekannt sind und diese Informationen im Kurs eingepreist werden, so dass er sich maßgeblich aus Abfindungserwartungen ergibt (siehe hierzu näher OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 303 ff; AG 2007, 705, 710; heutiger Beschluss im Parallelverfahren 20 W 9/06; vgl. auch KG NZG 2007, 71; OLG München AG 2007, 701, 705).

  • BGH, 12.03.2001 - II ZB 15/00

    Ausgleichsansprüche außenstehender Aktionäre bei Eingliederung in die herrschende …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 11/06
    Rn. 50 3. Der Börsenkurs stellt jedenfalls nur die Untergrenze der Abfindung dar, soweit er den Verkehrswert der Aktie abbildet (BVerfGE 100, 289, 307 ff), nicht aber, wenn er angesichts der gegebenen Marktumstände den Verkehrswert der Aktie nicht widerspiegelt (vgl. zu dieser Ausnahme BVerfGE 100, 289, 309; BGHZ 147, 108, 122 f).

    Rn. 52 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wäre auf einen Durchschnittskurs aus dem Zeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung abzustellen (BGHZ 147, 108, 118 ff; BGHZ 156, 57).

    Rn. 54 Unabhängig davon kann der Durchschnittswert aus diesem Zeitraum aber schon deshalb nicht herangezogen werden, weil er angesichts der gegebenen Marktumstände den Verkehrswert der Aktie nicht widerspiegelt (vgl. zu dieser Ausnahme BVerfGE 100, 289, 309; BGHZ 147, 108, 122 f).

  • BGH, 13.03.2006 - II ZR 295/04

    Wirksamkeit der Vereinbarung einer Abfindung für den ausscheidenden BGB …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 11/06
    Rn. 61 Es kommt nicht auf die umstrittene Rechtsfrage an, ob bei der Ermittlung der angemessenen Abfindung ein Liquidationswert stets dann als Unternehmenswert anzusetzen ist, wenn er den unter Fortführungsgesichtspunkten ermittelten Ertragswert des Unternehmens übersteigt, oder ob ein höherer Liquidationswert zu vernachlässigen ist, wenn eine Liquidation weder notwendig noch beabsichtigt ist, sondern das Unternehmen fortgeführt werden soll und dies auch wirtschaftlich vertretbar ist (so in der Rechtsprechung v.a. OLG Düsseldorf AG 2004, 324, 327 m.w.N.; ebenso das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung; für gesellschaftsrechtliche Bewertungsanlässe grundsätzlich offen gelassen von BGH NZG 2006, 425 m.w.N. zum Streitstand).

    Da auch der Liquidationswert ein fiktiver Wert ist, sind neben den Verbindlichkeiten die Liquidationskosten einschließlich etwaiger Ertragsteuern oder auch bei Liquidation noch fortbestehender Verpflichtungen (z.B. Pensionsverpflichtungen) unabhängig davon abzuziehen, ob liquidiert wird oder eine Liquidationsabsicht besteht (vgl. BGH NJW 1972, 1269; 1973, 509; NJW-RR 1986, 1066; NJW-RR 2005, 153; außerdem nunmehr BGH NZG 2006, 425, Tz. 12;… Großfeld a.a.O. S. 207 mit S. 172).

    Er lässt sich auch nicht auf die abweichende Ansicht des BayObLG zur Bewertung nicht betriebsnotwendigen Vermögens stützen, die im Übrigen durch die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NZG 2006, 425, Tz. 12) überholt ist.

  • OLG München, 30.11.2006 - 31 Wx 59/06

    Anwendung von Bewertungsgrundsätzen für Zeiträume vor deren Inkrafttreten - …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 11/06
    Damit weicht der Senat im Ergebnis nicht von der Rechtsauffassung des OLG München (BB 2007, 2395, 2399; AG 2007, 411, 414) ab, das die Erforderlichkeit einer Bruttoberechnung aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.07.2003 (BGHZ 156, 57) ableiten will, obwohl es dort nicht um persönliche Ertragsteuern eines typisierten Anteilseigners, sondern um die den jeweils ausschüttungsfähigen Gewinn mindernde Körperschaftsteuer auf Unternehmensebene ging; auch insoweit wurde im Ergebnis kein Vorsteuerbetrag zugesprochen, sondern lediglich der Nachsteuerwert unter Abkehr vom Stichtagsprinzip von der künftigen Steuerrechtsentwicklung abhängig gemacht (siehe dazu noch unten V.).

    Der Senat lässt es dahin gestellt, ob grundsätzlich eine Risikoadjustierung des Kapitalisierungszinssatzes deshalb berechtigt ist, weil sich während der Laufzeit des Unternehmensvertrags die feste Ausgleichszahlung vergleichbar einer Anleihe als sicher erweist und nur der unsicheren, möglicherweise sogar schlechteren Risikostruktur nach Ende des Unternehmensvertrags Rechnung zu tragen ist (Maul DB 2002, 1423, 1425; OLG München BB 2007, 2395, 2400; AG 2007, 411, 414; OLG Celle ZIP 2007, 2025, 2028; LG Bremen AG 2003, 214, 215), oder ob es beim Ansatz des insoweit unveränderten Kapitalisierungszinssatzes (vgl. etwa BGHZ 156, 57, 63; i.Erg. auch OLG Stuttgart AG 2004, 43, 47) zu bleiben hat, weil sich möglicherweise beide Effekte in etwa kompensieren.

    In gleicher Weise ist der jeweilige Solidaritätszuschlag zu berücksichtigen (OLG München AG 2007, 411, 414; BayObLG AG 2006, 41, 45).

  • BGH, 08.09.2004 - XII ZR 194/01

    Berechnung des Zugewinnausgleichs; Bewertung eines Unternehmens

  • OLG Frankfurt, 06.07.2006 - 20 W 10/06

    Wirksamkeit der Teilung eines GmbH-Geschäftsanteils unter gleichzeitiger …

  • OLG Stuttgart, 16.02.2007 - 20 W 25/05

    Spruchverfahren nach einem Formwechsel einer Aktiengesellschaft in eine …

  • OLG Stuttgart, 08.03.2006 - 20 W 5/05

    Unternehmensverschmelzung: Angemessenheit des Umtauschverhältnisses

  • BGH, 13.03.1978 - II ZR 142/76

    Kali & Salz - Sachliche Rechtfertigung eines Bezugsrechtsausschlusses

  • BGH, 17.01.1973 - IV ZR 142/70

    Bewertung eines Unternehmens

  • BVerfG, 07.08.1962 - 1 BvL 16/60

    Feldmühle-Urteil

  • BVerfG, 29.11.2006 - 1 BvR 704/03

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Bemessung der Entschädigung des …

  • BGH, 07.05.1986 - IVb ZR 42/85

    Bewertung eines landwirtschaftlichen Betriebes nach Beendigung der …

  • OLG Düsseldorf, 27.02.2004 - 19 W 3/00
  • BGH, 26.04.1972 - IV ZR 114/70
  • OLG München, 26.10.2006 - 31 Wx 12/06

    Barabfindung der Minderheitsaktionäre nach Ertragswert des Unternehmens bei …

  • BVerfG, 19.04.2007 - 1 BvR 1995/06

    Verfassungsmäßigkeit eines Eingriffs in den Abfindungsanspruch des außenstehenden …

  • OLG Stuttgart, 01.10.2003 - 4 W 34/93

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Ermittlung des Unternehmenswerts im Wege des …

  • BayObLG, 28.10.2005 - 3Z BR 71/00

    Richterliches Schätzungsermessen bei Bestimmung angemessener Aktionärsabfindung - …

  • OLG Celle, 19.04.2007 - 9 W 53/06

    Bewertung eines Unternehmens im Bruchstellenverfahren

  • BVerfG, 25.07.2003 - 1 BvR 234/01

    Schutz von Minderheitsaktionären bei Verschmelzung

  • OLG München, 14.05.2007 - 31 Wx 87/06

    Beschwerde im Spruchverfahren um bare Zuzahlung nach Verschmelzung - kein …

  • OLG Frankfurt, 02.11.2006 - 20 W 233/93

    Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag einer Aktiengesellschaft: Bemessung …

  • KG, 16.10.2006 - 2 W 148/01

    Barabfindung nach Umwandlung: Referenzzeitraum zur Ermittlung des …

  • OLG Hamburg, 07.08.2002 - 11 W 14/94
  • OLG Hamburg, 12.10.2001 - 11 W 29/94

    Kein Erfordernis der Festsetzung des Zinsanspruchs bei Bestimmung der …

  • LG Bremen, 18.02.2002 - 13 O 458/96
  • OLG Stuttgart, 26.10.2006 - 20 W 25/05

    Anschlussbeschwerde im Spruchverfahren: Zur Frage der Zulässigkeit der …

  • LG Stuttgart, 14.07.2006 - 31 AktE 21/04

    Spruchverfahren wegen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

  • OLG Stuttgart, 14.09.2011 - 20 W 4/10

    Formwechsel einer GmbH in eine AG: Ermittlung der Barabfindung

    Rn. 175 Dies gilt, worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, zunächst für die Senatsentscheidungen vom 14.02.2008 (20 W 9/06 [= AG 2008, 783]; 20 W 10/06 [= NJOZ 2010, 1105]; 20 W 11/06 [= OLGR 2008, 412]), bei denen die Einschätzung der Risiken von Gewerbeflächen in ausgezeichneter Lage, deren Vermietung nicht auf bestimmte Nutzungen bezogen war, im Streit stand.
  • OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 10/06

    Spruchstellenverfahren außenstehender Aktionäre: Berechnung von Abfindung und …

    Bei entsprechender Korrektur der Berechnung im Unternehmensvertragsbericht und im Übrigen unveränderten Ansätzen ergibt sich ein Liquidationswert von 37.475.000 EUR (vgl. auch Anl. 3 Nr. 2 des im Parallelverfahren 20 W 11/06 vorgelegten Berichts zum Unternehmensvertrag vom 11.05.2004 zwischen der Antragsgegnerin und der IAG, wo mit der richtigen Zahl gerechnet worden ist; da die Antragsteller oder jedenfalls ihre Vertreter bzw. Verfahrensbevollmächtigen oder von ihnen vertretene Unternehmen auch im Verfahren 20 W 11/06 betreffend die IAG beteiligt sind, kann auf die dortigen Akten verwiesen werden).
  • LG Stuttgart, 06.03.2008 - 31 O 32/07

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Bemessung der angemessenen Abfindung beim …

    Rn. 53 3. a) Soweit die Beteiligten über die Höhe des Kapitalisierungszinssatzes streiten, schließt sich die Kammer den überzeugenden Ausführungen des OLG Stuttgart (vgl. zuletzt den Beschluss vom 14.02.2008 20 W 11/06) an, wonach der Basiszinssatz sich aus der Zinsstrukturkurve nach der sogenannten Svennson-Methode zum Stichtag ergibt.
  • OLG Frankfurt, 05.11.2009 - 5 W 48/09

    Squeeze-out: Keine Unterbrechung des Spruchverfahrens bei Insolvenz eines …

    Insoweit bedarf es zugleich keiner Entscheidung, ob der Grundsatz bestmöglicher Verwertung mit Blick auf die spezielle Fragestellung der Verwertung einer Immobilie im Wege des Asset oder des Share Deals überhaupt Anwendung findet (vgl. OLG Stuttgart Beschluss vom 14.02.2008 - 20 W 11/06 -, Juris Rdn. 63, AG 284, 286; LG Frankfurt, AG 2007, 42, 47;… Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rdn. 1032) oder ob insoweit nicht das unterstellte Zerschlagungskonzept Teil einer denkbaren Unternehmenspolitik ist und damit nur eingeschränkt der gerichtlichen Überprüfung unterliegt, nämlich nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei zu sein hat (vgl. zum unternehmerischen Ermessen bei Planungen und Prognosen allgemein OLG Stuttgart…, Beschluss vom 06.07.2007 - 20 W 5/06 -, Juris Rdn. 18;… Beschluss vom 08.03.2006 - 29 W 5/05 -, Juris Rdn. 65).
  • LG Stuttgart, 14.07.2006 - 31 AktE 21/04

    Spruchverfahren wegen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

    über die abschließende Erhöhung der Ausgleichszahlung und der Barabfindung nebst Zinsen aufgrund des Beschlusses des Oberlandgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2007, Aktenzeichen 20 W 11/06, an die ehemaligen und jetzigen Aktionäre der Industriehof-Aktiengesellschaft, Stuttgart, im Zusammenhang mit dem am 11. Mai 2004 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Landesentwicklungsgesellschaft Baden-Württemberg mbH (nachfolgend: LEG; heute firmierend unter LBBW Immobilien GmbH, nachfolgend: LIG) und der.

    Das Spruchverfahren zur gerichtlichen Bestimmung einer angemessenen Barabfindung und Ausgleichzahlung ist nach Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2006, Aktenzeichen 31 AktE 21/04 KfH, durch Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2007, Aktenzeichen 20 W 11/06, der inzwischen rechtskräftig geworden ist, beendet.

  • LG Stuttgart, 27.06.2008 - 34 AktE 1/04

    Squeeze-out Alcatel Sel AG

    2. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des OLG Stuttgart - zuletzt 14.2.2008 in 20 W 9/06, 20 W 10/06, 20 W 11/06 und 19.3.2008 in 20 W 3/06 - ist die Marktrisikoprämie mit 4, 5 % anzusetzen.
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dejure.org Übersicht OLG Stuttgart

Rechtsprechung
   OLG Jena, 25.02.2008 - 11 Sa 1/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,6002
OLG Jena, 25.02.2008 - 11 Sa 1/08 (https://dejure.org/2008,6002)
OLG Jena, Entscheidung vom 25.02.2008 - 11 Sa 1/08 (https://dejure.org/2008,6002)
OLG Jena, Entscheidung vom 25. Februar 2008 - 11 Sa 1/08 (https://dejure.org/2008,6002)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    BGB § 745 Abs. 2; ; BGB § 1361b Abs. 3; ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 7

  • rechtsportal.de

    Zuständigkeit des Familiengerichts zur Entscheidung über Nutzungsvergütung für Ehewohnung bei Getrenntleben

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erfordernis einer Einberufung des Familiengerichts zur Entscheidung über eine Nutzungsvergütung für die Dauer des Getrenntlebens; Geltendmachung eines Anspruchs auf Nutzungsentschädigung für die alleinige Nutzung eines im Miteigentum stehenden Wohnhauses im ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 956
  • NZM 2008, 582
  • FamRZ 2008, 1934
  • AnwBl 2008, 202
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (9)

  • BGH, 15.02.2006 - XII ZR 202/03

    Voraussetzungen einer Nutzungsvergütung bei freiwilliger Überlassung der …

    Auszug aus OLG Jena, 25.02.2008 - 11 Sa 1/08
    § 1361 b Abs. 3 S. 2 BG sei eine vorrangige Sonderregelung, die § 745 Abs. 2 BGB verdränge (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 1081 ff.).Der Abgabebeschluss des Familiengerichts im PKH - Prüfungsverfahren habe keine Bindungswirkung.

    Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung bislang dazu entschieden, dass eine Nutzungsvergütung unter Miteigentümern nur als Folge einer Neuregelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss nach § 745 Abs. 2 BGB angeordnet werden könne, wobei diese Nutzungsänderung dann auch einen Anspruch auf Festsetzung der Vergütung beinhalte (BGH FamRZ 1982, 355; 1986, 436; 1994, 98 und 822; 1996, 931; offen gelassen in FamRZ 2006, 930).

  • OLG Jena, 22.11.2005 - 2 W 597/05

    Zuständigkeit des Gerichts für die Bemessung der Nutzungsentschädigung der vorher …

    Auszug aus OLG Jena, 25.02.2008 - 11 Sa 1/08
    Das Landgericht Meiningen hat die Ansicht vertreten, dass bei getrennt lebenden Eheleuten zur Entscheidung über die Entschädigung für die Nutzung des ehemals gemeinsam bewohnten Hauses, das im Miteigentum beider Parteien stehe, entsprechend § 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO ausschließlich das Familiengericht berufen sei (vgl. OLG Jena, NJW 2006, 703 f.; OLG Dresden, NJW 2005, 3151 f.).

    Die Zuständigkeitskonzentration beim Familiengericht bietet auch den Vorteil, dass Aussetzungen von Unterhaltsverfahren und Abänderungen von Unterhaltsentscheidungen vermieden werden, wenn der Familienrichter die Frage der Nutzungsentschädigung entscheidet (vgl. OLG Jena, FamRZ 2006, 868).

  • OLG Dresden, 10.05.2005 - 21 ARf 7/05

    Zuständigkeit der Familiengerichte für die Festsetzung einer Nutzungsvergütung …

    Auszug aus OLG Jena, 25.02.2008 - 11 Sa 1/08
    Der Bestimmung des zuständigen Gerichts in entsprechender Anwendung der §§ 36, 37 ZPO steht nicht entgegen, dass die Sache noch nicht rechtshängig ist, denn im Prozesskostenhilfeverfahren ist die Bestimmung des zuständigen Gerichts schon bei tatsächlicher beiderseitiger Kompetenzleugnung möglich (vgl. OLG Dresden, MDR 2006, 211;… Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Auflage, § 36, Rdnr. 2).

    Teilweise wurde der Anspruch auf eine analoge Anwendung des § 1361b BGB gestützt, analog deshalb, weil § 1361b Abs. 2 BGB a.F. eine Vergütung nach Billigkeitsgesichtspunkten nur für den Fall vorsah, wenn ein Ehegatte nach Maßgabe eines (fiktiven) Wohnungszuweisungsverfahrens verpflichtet war, dem anderen die Ehewohnung im gemeinsamen Haus teilweise oder insgesamt zur Benutzung zu überlassen (vgl. zum Meinungsstand OLG Dresden, MDR 2006, 211).

  • BGH, 04.02.1982 - IX ZR 88/80

    Verwaltung und Benutzung einer beiden Ehegatten gehörenden Eigentumswohnung nach …

    Auszug aus OLG Jena, 25.02.2008 - 11 Sa 1/08
    Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung bislang dazu entschieden, dass eine Nutzungsvergütung unter Miteigentümern nur als Folge einer Neuregelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss nach § 745 Abs. 2 BGB angeordnet werden könne, wobei diese Nutzungsänderung dann auch einen Anspruch auf Festsetzung der Vergütung beinhalte (BGH FamRZ 1982, 355; 1986, 436; 1994, 98 und 822; 1996, 931; offen gelassen in FamRZ 2006, 930).
  • BGH, 08.05.1996 - XII ZR 254/94

    Ausgleich unter Ehegatten für die Aufgabe eines dinglichen Wohnrechts

    Auszug aus OLG Jena, 25.02.2008 - 11 Sa 1/08
    Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung bislang dazu entschieden, dass eine Nutzungsvergütung unter Miteigentümern nur als Folge einer Neuregelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss nach § 745 Abs. 2 BGB angeordnet werden könne, wobei diese Nutzungsänderung dann auch einen Anspruch auf Festsetzung der Vergütung beinhalte (BGH FamRZ 1982, 355; 1986, 436; 1994, 98 und 822; 1996, 931; offen gelassen in FamRZ 2006, 930).
  • OLG München, 17.04.2007 - 2 UF 1607/06

    Gerichtliche Zuständigkeit und Anwendbarkeit der HausratsVO bei Geltendmachung …

    Auszug aus OLG Jena, 25.02.2008 - 11 Sa 1/08
    Da sich bei einer gerichtlich angeordneten Wohnungsüberlassung der Anspruch des weichenden Miteigentümers auf Zahlung einer Nutzungsvergütung während der Trennungszeit aus § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB, der in diesem Fall lex specialis zu § 745 Abs. 2 BGB ist (…Palandt/Brudermüller, § 1361 b BGB Rn. 20 m. w. N.) ergibt, muss dies jedoch auch für einen freiwilligen Auszug des Miteigentümers gelten, da es nach der Neufassung des § 1361 b Abs. 3 BGB nicht mehr auf die Verpflichtung zur Räumung ankommt, so dass § 1361 b BGB auch hier Sondervorschrift gegenüber der gemeinschaftsrechtlichen Regelung (vgl. zum Meinungsstand OLG München, FamRZ 2007, 1655) ist.
  • BGH, 11.12.1985 - IVb ZR 83/84

    Berücksichtigung der alleinigen Benutzung der Ehewohnung durch einen Ehegatten …

    Auszug aus OLG Jena, 25.02.2008 - 11 Sa 1/08
    Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung bislang dazu entschieden, dass eine Nutzungsvergütung unter Miteigentümern nur als Folge einer Neuregelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss nach § 745 Abs. 2 BGB angeordnet werden könne, wobei diese Nutzungsänderung dann auch einen Anspruch auf Festsetzung der Vergütung beinhalte (BGH FamRZ 1982, 355; 1986, 436; 1994, 98 und 822; 1996, 931; offen gelassen in FamRZ 2006, 930).
  • BGH, 29.09.1993 - XII ZR 43/92

    Nutzung eines Hauses nach Ehescheidung

    Auszug aus OLG Jena, 25.02.2008 - 11 Sa 1/08
    Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung bislang dazu entschieden, dass eine Nutzungsvergütung unter Miteigentümern nur als Folge einer Neuregelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss nach § 745 Abs. 2 BGB angeordnet werden könne, wobei diese Nutzungsänderung dann auch einen Anspruch auf Festsetzung der Vergütung beinhalte (BGH FamRZ 1982, 355; 1986, 436; 1994, 98 und 822; 1996, 931; offen gelassen in FamRZ 2006, 930).
  • OLG Bamberg, 20.09.1989 - SA-F-25/89
    Auszug aus OLG Jena, 25.02.2008 - 11 Sa 1/08
    Auf den Hinweis des Amtsgerichts, der Streit um die Zulassung einer Nutzungsentschädigung für das im gemeinsamen Eigentum der Parteien stehende Haus dürfte keine "Familiensache" sein (vgl. OLG Bamberg, FamRZ 1990, 179) hat die Antragstellerin hilfsweise die Abgabe an das Landgericht beantragt.
  • BGH, 22.02.2017 - XII ZB 137/16

    Hinterlegung des Übererlöses aus der Zwangsversteigerung des Grundstücks einer …

    Rn. 36 Steht die Ehewohnung - wie im vorliegenden Fall - im Miteigentum der Eheleute, enthält die Vergütungsregelung nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB die gegenüber § 745 Abs. 2 BGB speziellere Regelung (OLG Zweibrücken FamRZ 2013, 1980, 1981; OLG Frankfurt FamRZ 2011, 373, 374; OLG Jena FamRZ 2008, 1934, 1935; OLG Hamm FamRZ 2008, 1639;… Johannsen/Henrich/Götz Familienrecht 6. Aufl. § 1361 b Rn. 32;… MünchKommBGB/Weber-Monecke 7. Aufl. § 1361 b Rn. 17;… Palandt/Brudermüller BGB 76. Aufl. § 1361 b Rn. 20;… vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 199, 322 = FamRZ 2014, 460 Rn. 13 zur Nutzungsvergütung bei einem gemeinsamen unentgeltlichen Wohnrecht der Ehegatten).
  • BGH, 18.12.2013 - XII ZB 268/13

    Alleinige Nutzung der Ehewohnung bei Getrenntleben: Nutzungsvergütung bei …

    Seit der Neufassung der Vorschrift durch das Gewaltschutzgesetz zum 1. Januar 2002 knüpft die Vergütungsregelung nur noch an die faktische Überlassung der Wohnung an, ohne dass es darauf ankommt, ob der weichende Ehegatte die Ehewohnung freiwillig verlässt oder er verpflichtet ist, sie dem anderen zur alleinigen Benutzung zu überlassen (OLG Brandenburg NJW-RR 2009, 725 und FamRZ 2006, 1392; OLG Jena FamRZ 2008, 1934;… Götz/Brudermüller Die gemeinsame Wohnung Rn. 274;… Johannsen/Henrich/Götz Familienrecht 5. Aufl. § 1361 b BGB Rn. 33;… Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 5. Aufl. Kap. 4 Rn. 63;… MünchKommBGB/Weber-Monecke 6. Aufl. § 1361 b Rn. 17;… Kemper Der Rechtsstreit um Wohnung und Hausrat in der gerichtlichen, anwaltlichen und notariellen Praxis Rn. 180;… Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 5. Aufl. Rn. 101; vgl. zur früheren Rechtslage bereits Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - XII ZR 202/03 - FamRZ 2006, 930; aA: OLG Frankfurt AGS 2013, 341;… kritisch auch Staudinger/Voppel BGB [2012] § 1361 b Rn. 63 ff.).
  • OLG Celle, 06.11.2014 - 18 UF 16/14

    Ansprüche auf Entschädigung für die Nutzung einer früher im Miteigentum stehenden …

    Dabei kommt es nicht mehr darauf an, ob der weichende Ehegatte die Ehewohnung freiwillig verlassen hat oder er gerichtlich verpflichtet wurde, sie dem anderen Ehegatten zur alleinigen Benutzung zu überlassen (vgl. BGH FamRZ 2014, 460, 461 m.w.Nw.; OLG Jena FamRZ 2008, 1934, 1935;… Götz/Bruder-müller, a.a.O. Rn. 274;… FAKomm-FamR/Weinreich, 5. Aufl., § 1361b BGB Rn. 43).
  • OLG Naumburg, 07.07.2009 - 3 WF 157/09

    Zuständigkeit der Familiengerichte für einen Anspruch auf Vergütung der Nutzung …

    Demnach besteht während der Trennungszeit ein Anspruch der Antragstellerin auf Nutzungsvergütung nach Maßgabe der Billigkeit gemäß § 1361 b Absatz 3 BGB als lex specialis gegenüber der Vorschrift des § 745 Abs. 2 BGB ..." (vgl. OLG Jena FamRZ 2008, 1934).
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 29.11.2007 - 5 W 103/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,28617
OLG Celle, 29.11.2007 - 5 W 103/07 (https://dejure.org/2007,28617)
OLG Celle, Entscheidung vom 29.11.2007 - 5 W 103/07 (https://dejure.org/2007,28617)
OLG Celle, Entscheidung vom 29. November 2007 - 5 W 103/07 (https://dejure.org/2007,28617)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2008, 1187
 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.12.2005 - II ZB 30/04

    Überprüfung der Aussetzung des Verfahrens im Beschwerderechtszug; Zulässigkeit …

    Auszug aus OLG Celle, 29.11.2007 - 5 W 103/07
    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Verfahrens, die unabhängig von dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die Partei zu tragen hat, der auch die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens anfallen ( BGH, II ZB 30/04, Beschluss vom 12. Dezember 2005 ).
  • OLG Saarbrücken, 06.04.2006 - 5 W 86/06

    Frist für die Ablehnung eines Sachverständigengutachtens

    Auszug aus OLG Celle, 29.11.2007 - 5 W 103/07
    Die wirkliche oder vermeintliche Fehlerhaftigkeit oder Unzulänglichkeit der sachverständigen Begutachtung mag die Anordnung der Ergänzung oder Erläuterung des Gutachtens oder eine neue Begutachtung durch denselben oder einen anderen Sachverständigen erforderlich machen; die Ablehnung rechtfertigt sie nicht (vgl. dazu OLG Saarbrücken OLGR 2006, 841).
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