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   EuGH, 27.09.1988 - 81/87   

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https://dejure.org/1988,79
EuGH, 27.09.1988 - 81/87 (https://dejure.org/1988,79)
EuGH, Entscheidung vom 27.09.1988 - 81/87 (https://dejure.org/1988,79)
EuGH, Entscheidung vom 27. September 1988 - 81/87 (https://dejure.org/1988,79)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    The Queen / Treasury und Kommissioners of Inland Revenue, ex parte Daily Mail und General Trust

    EWG-Vertrag, Artikel 52 und 58
    1.Freizuegigkeit - Niederlassungsfreiheit - Gesellschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet ist und in diesem ihren satzungsmässigen Sitz hat - Kein Recht, den Sitz ihrer Geschäftsleitung in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen

  • EU-Kommission

    The Queen / Treasury und Kommissioners of Inland Revenue, ex parte Daily Mail und General Trust

  • Wolters Kluwer

    Recht einer Gesellschaft, den Sitz ihrer Geschäftsleistung in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen; Wegzugsbeschränkungen eines Mitgliedstaats; Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit; Recht zur Primärniederlassung; Realität von Gesellschaften jenseits der nationalen ...

  • Judicialis

    EWGV Art. 52; ; EWGV Art. 58; ; Richtlinie 73/148/EWG vom 21.05.1973

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Verlegung des Gesellschaftssitzes von einem Mitgliedsstaat in den anderen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1.Freizuegigkeit - Niederlassungsfreiheit - Gesellschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet ist und in diesem ihren satzungsmässigen Sitz hat - Kein Recht, den Sitz ihrer Geschäftsleitung in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen

  • datenbank.nwb.de

    Freiheit zum Wegzug von Gesellschaften wird von der Niederlassungsfreiheit nicht umfasst

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • streifler.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Daily Mail Entscheidung des EuGH

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    EGV Art. 52 ff.
    Europarecht; Niederlassungsfreiheit

Besprechungen u.ä. (3)

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV: Identitätswahrender Wegzug ("Daily Mail")

  • uni-halle.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Der Umzug einer GmbH in Europa - Betrachtungen im Lichte der Rechtsprechung des EuGH sowie der aktuellen Gesetzgebung (Katharina Winzer)

  • Universität des Saarlandes (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Niederlassungsfreiheit: Wegzug und Zuzug von Gesellschaftern in der EU (Nina Bergmann; ZeuS 2012, 233-257)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Niederlassungsfreiheit - Recht zum Verlassen des Herkunftsmitgliedstaats - Juristische Person.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1988, 5483
  • NJW 1989, 2186
  • DB 1989, 269
 
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Wird zitiert von ... (114)

  • EuGH, 05.11.2002 - C-208/00

    Überseering - Sitztheorie und Niederlassungsfreiheit

    In seinem Urteil vom 27. September 1988 in der Rechtssache 81/87 (Daily Mail and General Trust, Slg. 1988, 5483) habe der Gerichtshof ausgeführt, dass Gesellschaften von ihrer Niederlassungsfreiheit durch Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften sowie dadurch Gebrauch machen könnten, dass sie ihr Kapital vollständig auf eine in einem anderen Mitgliedstaat neu gegründete Gesellschaft übertrügen; auch habe er festgestellt, dass Gesellschaften im Gegensatz zu natürlichen Personen jenseits der nationalen Rechtsordnung, die ihre Gründung und ihre Existenz regele, keine Realität hätten.

    Ferner machen NCC sowie die deutsche, die spanische und die italienische Regierung geltend, ihre Analyse werde durch das genannte Urteil Daily Mail and General Trust gestützt, insbesondere durch dessen Randnummern 23 und 24: "... der EWG-Vertrag [betrachtet] die Unterschiede, die die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der für ihre Gesellschaften erforderlichen Anknüpfung sowie der Möglichkeit und gegebenenfalls der Modalitäten einer Verlegung des satzungsmäßigen oder wahren Sitzes einer Gesellschaft nationalen Rechts von einem Mitgliedstaat in einen anderen aufweisen, als Probleme, die durch die Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit nicht gelöst sind, sondern einer Lösung im Wege der Rechtssetzung oder des Vertragsschlusses bedürfen; eine solche wurde jedoch noch nicht gefunden.

    Die deutsche Regierung ist der Ansicht, das Urteil Daily Mail and General Trust betreffe zwar die Beziehungen zwischen einer Gesellschaft und dem Mitgliedstaat, nach dessen Recht sie gegründet worden sei, in dem Fall der Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes dieser Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat; die Erwägungen des Gerichtshofes in diesem Urteil seien aber auf die Frage nach den Beziehungen zwischen einer in einem Mitgliedstaat wirksam gegründeten Gesellschaft und einem anderen Mitgliedstaat, in den sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz verlege (dem Aufnahmestaat im Gegensatz zum Staat der Gründung der Gesellschaft), übertragbar.

    Auch die italienische Regierung ist der Ansicht, dass sich aus dem Urteil Daily Mail and General Trust ergebe, dass die Kriterien zur Feststellung der Identität von Gesellschaften nicht von der Ausübung des in den Artikeln 43 EG und 48 EG enthaltenen Niederlassungsrechts umfasst würden, sondern in die Regelungsbefugnis der nationalen Rechtsordnungen fielen.

    Zweitens vertreten Überseering, die Regierung des Vereinigten Königreichs, die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde die Ansicht, dass das Urteil Daily Mail and General Trust in der vorliegenden Rechtssache nicht einschlägig sei.

    Das Urteil Daily Mail and General Trust gelte nur für die Beziehung zwischen dem Gründungsmitgliedstaat und der Gesellschaft, die diesen Staat unter Wahrung der Rechtspersönlichkeit verlassen möchte, die ihr nach dem Recht dieses Staates zuerkannt worden sei.

    Das Urteil Daily Mail and General Trust erkenne somit das Recht des Mitgliedstaats der Gründung einer Gesellschaft an, nach seinem internationalen Privatrecht die Gründung und die rechtliche Existenz von Gesellschaften zu regeln.

    Drittens ist nach Ansicht von Überseering, der Regierung des Vereinigten Königreichs, der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde für die Beantwortung der in der vorliegenden Rechtssache gestellten Frage nicht auf das Urteil Daily Mail and General Trust, sondern auf das Urteil Centros abzustellen.

    Zweitens ist das Vorbringen zu prüfen, das sich auf das Urteil Daily Mail and General Trust, das im Mittelpunkt der Erörterungen vor dem Gerichtshof gestanden hat, stützt.

    Dieses Vorbringen ist insoweit zu prüfen, als es darauf gerichtet ist, der dem Urteil Daily Mail and General Trust zugrunde liegenden Situation in gewisser Weise die Sachlage gleichzusetzen, aus der das deutsche Recht den Verlust der Rechtsfähigkeit und den Verlust der Parteifähigkeit einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft ableitet.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Urteil Daily Mail and General Trust die Beziehungen zwischen einer Gesellschaft und einem Mitgliedstaat, nach dessen Recht sie gegründet worden ist, in dem Fall betrifft, in dem die Gesellschaft ihren tatsächlichen Verwaltungssitz unter Wahrung der ihr in ihrem Gründungsstaat zuerkannten Rechtspersönlichkeit in einen anderen Mitgliedstaat verlegen wollte.

    Anders als im Ausgangsverfahren ging es somit in der Rechtssache, in der das Urteil Daily Mail and General Trust erging, nicht darum, wie ein Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat wirksam gegründete Gesellschaft zu behandeln hat, die im ersten Mitgliedstaat von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch macht.

    Dem Urteil Daily Mail and General Trust kann daher nicht entnommen werden, dass in dem Fall, dass eine Gesellschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden ist und der dort Rechtspersönlichkeit zuerkannt wird, von ihrer Niederlassungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat Gebrauch macht, die Frage der Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit und ihrer Parteifähigkeit im Mitgliedstaat der Niederlassung nicht den Bestimmungen des EG-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit unterliegt.

    Ihre Existenz hängt sogar untrennbar mit ihrer Eigenschaft als Gesellschaft niederländischen Rechts zusammen, da eine Gesellschaft, wie bereits ausgeführt wurde, jenseits der nationalen Rechtsordnung, die ihre Gründung und ihre Existenz regelt, keine Realität hat (in diesem Sinne Urteil Daily Mail and General Trust, Randnr. 19).

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    97 Im übrigen hat der Gerichtshof im Urteil vom 27. September 1988 in der Rechtssache 81/87 (Daily Mail and General Trust, Slg. 1988, 5483, Randnr. 16) darauf hingewiesen, daß die Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit zwar insbesondere die Vergünstigung der Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sicherstellen sollen, daß sie es aber dem Herkunftsstaat auch verbieten, die Niederlassung eines seiner Staatsangehörigen oder einer nach seinem Recht gegründeten Gesellschaft, die im übrigen der Definition des Artikels 58 entspricht, in einem anderen Mitgliedstaat zu beeinträchtigen.
  • EuGH, 25.10.2017 - C-106/16

    Die Mitgliedstaaten können Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz in

    Die polnische Regierung nimmt u. a. Bezug auf die Urteile vom 27. September 1988, Daily Mail and General Trust (81/87, EU:C:1988:456), und vom 16. Dezember 2008, Cartesio (C-210/06, EU:C:2008:723), um ihre Schlussfolgerung, wonach eine Sitzverlegung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht in den Anwendungsbereich der Art. 49 und 54 AEUV fällt, zu rechtfertigen.

    Sie umfasst also den Anspruch einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft auf Umwandlung in eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegende Gesellschaft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 1988, Daily Mail and General Trust, 81/87, EU:C:1988:456, Rn. 17), soweit die Voraussetzungen des Rechts jenes anderen Mitgliedstaats eingehalten sind und insbesondere das Kriterium erfüllt ist, das in diesem anderen Mitgliedstaat für die Verbundenheit einer Gesellschaft mit seiner nationalen Rechtsordnung erforderlich ist.

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass mangels Vereinheitlichung im Unionsrecht die Definition der Anknüpfung, die für das auf eine Gesellschaft anwendbare nationale Recht maßgeblich ist, gemäß Art. 54 AEUV in die Zuständigkeit jedes einzelnen Mitgliedstaats fällt, da nach dieser Vorschrift der satzungsmäßige Sitz, die Hauptverwaltung und die Hauptniederlassung einer Gesellschaft als Anknüpfung für eine solche Verbundenheit gleich geachtet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 1988, Daily Mail and General Trust, 81/87, EU:C:1988:456, Rn. 19 bis 21).

    Zweitens geht entgegen den Ausführungen der polnischen Regierung aus den Urteilen vom 27. September 1988, Daily Mail and General Trust (81/87, EU:C:1988:456), und vom 16. Dezember 2008, Cartesio (C-210/06, EU:C:2008:723), nicht hervor, dass mit der Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes einer Gesellschaft zwangsläufig auch die Verlegung ihres tatsächlichen Sitzes einhergehen müsste, damit sie von der Niederlassungsfreiheit erfasst wird.

    Insbesondere rechtfertigt sie es nicht, dass der Gründungsmitgliedstaat die betroffene Gesellschaft u. a. dadurch daran hindert oder davon abhält, eine solche grenzüberschreitende Umwandlung vorzunehmen, dass er diese Umwandlung Voraussetzungen unterwirft, die strenger als diejenigen sind, die in diesem Mitgliedstaat für innerstaatliche Umwandlungen gelten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 1988, Daily Mail and General Trust, 81/87, EU:C:1988:456, Rn. 19 bis 21, vom 16. Dezember 2008, Cartesio, C-210/06, EU:C:2008:723, Rn. 109 bis 112, und vom 12. Juli 2012, VALE, C-378/10, EU:C:2012:440, Rn. 32).

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