Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2008

Rechtsprechung
   EuGH, 16.12.2008 - C-210/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,48
EuGH, 16.12.2008 - C-210/06 (https://dejure.org/2008,48)
EuGH, Entscheidung vom 16.12.2008 - C-210/06 (https://dejure.org/2008,48)
EuGH, Entscheidung vom 16. Dezember 2008 - C-210/06 (https://dejure.org/2008,48)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,48) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (17)

  • lexetius.com

    Verlegung des Sitzes einer Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat als den Gründungsmitgliedstaat Antrag auf Änderung der Angabe zum Sitz im Handelsregister Ablehnung Berufung gegen eine Entscheidung eines mit der Führung des Handelsregisters betrauten Gerichts Art. ...

  • webshoprecht.de

    Zur Verlegung des Sitzes einer Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat als den Gründungsmitgliedstaat

  • Europäischer Gerichtshof

    Cartesio

    Verlegung des Sitzes einer Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat als den Gründungsmitgliedstaat - Antrag auf Änderung der Angabe zum Sitz im Handelsregister - Ablehnung - Berufung gegen eine Entscheidung eines mit der Führung des Handelsregisters betrauten Gerichts ...

  • EU-Kommission PDF

    Art. 234 EG
    1. Vorabentscheidungsverfahren - Anrufung des Gerichtshofs - Einzelstaatliches Gericht im Sinne von Art. 234 EG - Begriff

  • EU-Kommission

    Verlegung des Sitzes einer Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat als den Gründungsmitgliedstaa

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    EG Art. 43, 48, 234; EGBGB Internationales Gesellschaftsrecht
    Europarechtliche Niederlassungsfreiheit verlangt nicht, Sitzverlegung einer Gesellschaft in das EU-Ausland unter Beibehaltung der inländischen Rechtsform zuzulassen

  • Wolters Kluwer

    Vorlagebefugnis eines Gerichts ohne streitiges Verfahren im Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 234 Vertrag über die Europäische Gemeinschaft (EG); Nähere Bestimmung des Begriffs "Gericht" i.S.d. Art. 234 EG; Voraussetzungen der Zurückweisung einer Vorlagefrage eines ...

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Wegzugsbeschränkungen trotz Niederlassungsfreiheit

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Niederlassungsfreiheit: Ablehnung des Antrags auf Eintragung der Verlegung des Sitzes einer Gesellschaft in einen anderen EU-Mitgliedstaat - Beibehaltung der sog. "Daily Mail"-Rechtsprechung

  • Betriebs-Berater

    Cartesio - EuGH lehnt freie Verwaltungssitzverlegung ab

  • Judicialis

    EG Art. 43; ; EG Art. 48; ; EG Art. 234

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Beschränkung des Wegzugs von Gesellschaften

  • datenbank.nwb.de

    Keine Wegzugsfreiheit für Gesellschaften

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verlegung des Sitzes in anderen Staat als Gründungsstaat?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verbot der Sitzverlegung einer nach nationalem Recht gegründeten Gesellschaft (hier: ungarische KG) in einen anderen EU-Mitgliedstaat unter Aufrechterhaltung der bestehenden Gesellschaftsform ? Ablehnung der Eintragung des neuen Sitzes ins ungarische Handelsregister ? ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Dienstleistungsverkehr - Ein Mitgliedstaat kann die Verlegung des Sitzes einer nach seinem Recht gegründeten Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Union verhindern

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Cartesio

    Verlegung des Sitzes einer Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat als den Gründungsmitgliedstaat - Antrag auf Änderung der Angabe zum Sitz im Handelsregister - Ablehnung - Berufung gegen eine Entscheidung eines mit der Führung des Handelsregisters betrauten Gerichts ...

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    EG Art. 43, 48, 243; EGBGB Internationales Gesellschaftsrecht
    Europarechtliche Niederlassungsfreiheit verlangt nicht, die Sitzverlegung einer Gesellschaft in das EU-Ausland unter Beibehaltung der inländischen Rechtsform zuzulassen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    EuGH zur Sitzverlegung ins EU-Ausland

  • gewrs.de PDF, S. 61 (Kurzinformation)

    Keine Wegzugsfreiheit für Gesellschaften in der EU

  • diekmann-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    EuGH Generalanwalt Maduro: Eine Gesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat kann ihren operativen Sitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EU-Mitgliedstaat darf Verlegung des Sitzes einer Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat verhindern

Besprechungen u.ä. (11)

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Sitzverlegung einer Gesellschaft innerhalb der EU - Zulässigkeit von nationalen Hindernissen

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    EG-rechtlich zulässige nationale Beschränkung der Sitzverlegung in einen anderen Mitgliedstaat

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 43, 48, 234 EG
    Sitzverlegung von Gesellschaften innerhalb der EU - Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV ("Cartesio")

  • heuking.de PDF, S. 6 (Entscheidungsbesprechung)

    Reisefreiheit auch für Personengesellschaften innerhalb der EU? (Michael Pauli, LL.M.)

  • dr-hoek.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Wie verlege ich den Sitz einer inländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Ausland? (RA Dr. Götz-Sebastian Hök)

  • notbz.de PDF, S. 5 (Entscheidungsbesprechung)

    Wegzugsbeschränkungen für Gesellschaften in Deutschland nach Cartesio (RA Dr. Ekkehard Nolting, Dresden; NotBZ 4/2009, S. 109)

  • uni-halle.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Der Umzug einer GmbH in Europa - Betrachtungen im Lichte der Rechtsprechung des EuGH sowie der aktuellen Gesetzgebung (Katharina Winzer)

  • Universität des Saarlandes (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Niederlassungsfreiheit: Wegzug und Zuzug von Gesellschaftern in der EU (Nina Bergmann; ZeuS 2012, 233-257)

  • 123recht.net (Entscheidungsbesprechung, 20.3.2009)

    Unbegrenzte Mobilität auch für Personengesellschaften?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Verlegung des Gesellschaftssitzes in einen anderen Mitgliedstaat als den Gründungsmitgliedstaat? (IBR 2009, 1197)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Szegedi Ítélötábla, eingereicht am 5. Mai 2006 - Cartesio Oktató és Szolgáltató Bt.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Szegedi Ítél?'tábla (Ungarn) - Auslegung der Artikel 43 EG, 48 EG und 234 EG - Keine Möglichkeit zur Verlegung des Sitzes einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat ohne vorherige Liquidation ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 569
  • ZIP 2006, 1536
  • ZIP 2009, 24
  • DNotZ 2009, 553
  • EuZW 2009, 75
  • FGPrax 2009, 78 (Ls.)
  • WM 2009, 223
  • BB 2009, 11
  • DB 2009, 52
  • NZG 2009, 61
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (122)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 05.11.2002 - C-208/00

    Überseering - Sitztheorie und Niederlassungsfreiheit

    Auszug aus EuGH, 16.12.2008 - C-210/06
    Im Urteil vom 5. November 2002, Überseering (C-208/00, Slg. 2002, I-9919, Randnr. 70), hat der Gerichtshof unter Bestätigung dieser Erwägungen festgestellt, dass sich die Möglichkeit für eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft, ihren satzungsmäßigen Sitz oder ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen, ohne die ihr durch die Rechtsordnung des Gründungsmitgliedstaats zuerkannte Rechtspersönlichkeit zu verlieren, und gegebenenfalls die Modalitäten dieser Verlegung nach den nationalen Rechtsvorschriften beurteilen, nach denen diese Gesellschaft gegründet worden ist.

    Denn bei der Definition der Gesellschaften, denen die Niederlassungsfreiheit zugutekommt, in dieser Vorschrift betrachtet der EWG-Vertrag die Unterschiede, die die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der für ihre Gesellschaften erforderlichen Anknüpfung sowie der Möglichkeit und gegebenenfalls der Modalitäten einer Verlegung des satzungsmäßigen oder wahren Sitzes einer Gesellschaft nationalen Rechts von einem Mitgliedstaat in einen anderen aufweisen, als Probleme, die durch die Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit nicht gelöst sind, sondern einer Lösung im Wege der Rechtsetzung oder des Vertragsschlusses bedürfen; dazu ist es jedoch bisher noch nicht gekommen (vgl. in diesem Sinne Urteile Daily Mail and General Trust, Randnrn. 21 bis 23, und Überseering, Randnr. 69).

    Damit ähnelt der Fall, um den es in der Rechtssache SEVIC Systems ging, anderen Urteilen des Gerichtshofs zugrunde liegenden Fällen (vgl. Urteil vom 9. März 1999, Centros, C-212/97, Slg. 1999, I-1459, Urteil Überseering, Urteil vom 30. September 2003, 1nspire Art, C-167/01, Slg. 2003, I-10155).

  • EuGH, 13.12.2005 - C-411/03

    DIE GENERELLE ABLEHNUNG DER EINTRAGUNG EINER VERSCHMELZUNG VON GESELLSCHAFTEN IN

    Auszug aus EuGH, 16.12.2008 - C-210/06
    Unter Bezugnahme auf das Urteil vom 13. Dezember 2005, SEVIC Systems (C-411/03, Slg. 2005, I-10805), machte Cartesio vor dem vorlegenden Gericht geltend, dass das ungarische Gesetz insoweit, als es Handelsgesellschaften unterschiedlich behandele, je nachdem, in welchem Mitgliedstaat sich ihr Sitz befinde, gegen die Art. 43 EG und 48 EG verstoße.

    Außerdem habe der Gerichtshof im Urteil SEVIC Systems entschieden, dass die Art. 43 EG und 48 EG dem entgegenstünden, dass in einem Mitgliedstaat die Eintragung einer Verschmelzung durch Auflösung ohne Abwicklung einer Gesellschaft und durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes auf eine andere Gesellschaft im nationalen Handelsregister generell verweigert werde, wenn eine der beiden Gesellschaften ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat habe, während eine solche Eintragung, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt seien, möglich sei, wenn beide an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ihren Sitz im erstgenannten Mitgliedstaat hätten.

    Daher ist das Berufungsgericht in einem solchen Fall grundsätzlich als Gericht im Sinne von Art. 234 EG anzusehen, das zur Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens befugt ist (vgl. zu diesen Fallkonstellationen insbesondere Urteil vom 15. Mai 2003, Salzmann, C-300/01, Slg. 2003, I-4899, Urteil SEVIC Systems und Urteil vom 11. Oktober 2007, Möllendorf u. a., C-117/06, Slg. 2007, I-8361).

  • EuGH, 07.06.2007 - C-222/05

    van der Weerd u.a. - Landwirtschaft - Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche -

    Auszug aus EuGH, 16.12.2008 - C-210/06
    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2007, van der Weerd u. a., C-222/05 bis C-225/05, Slg. 2007, I-4233, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die für Vorabentscheidungsersuchen sprechende Vermutung der Entscheidungserheblichkeit wird daher in Bezug auf die erste Frage durch den Einwand der Kommission nicht widerlegt (vgl. insbesondere Urteil van der Weerd u. a., Randnrn.

  • EuGH, 12.02.2008 - C-2/06

    Kempter - Ausfuhr von Rindern - Ausfuhrerstattungen - Bestandskräftige

    Auszug aus EuGH, 16.12.2008 - C-210/06
    Der Gerichtshof hat weiter entschieden, dass das System, das mit Art. 234 EG geschaffen wurde, um die einheitliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, eine unmittelbare Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten durch ein Verfahren einführt, das der Parteiherrschaft entzogen ist (Urteil vom 12. Februar 2008, Kempter, C-2/06, Slg. 2008, I-411, Randnr. 41).

    Die Vorlage zur Vorabentscheidung beruht nämlich auf einem Dialog des einen mit dem anderen Gericht, dessen Aufnahme ausschließlich von der Beurteilung der Erheblichkeit und der Notwendigkeit der Vorlage durch das nationale Gericht abhängt (Urteil Kempter, Randnr. 42).

  • EuGH, 04.06.2002 - C-99/00

    Lyckeskog

    Auszug aus EuGH, 16.12.2008 - C-210/06
    Außerdem hat der Gerichtshof bereits eine Frage zur Art des vorlegenden Gerichts im Hinblick auf Art. 234 Abs. 3 EG in einem Zusammenhang beantwortet, der eindeutige Ähnlichkeiten mit dem hier vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen aufweist, ohne dass er die Zulässigkeit dieser Frage bezweifelt hätte (Urteil vom 4. Juni 2002, Lyckeskog, C-99/00, Slg. 2002, I-4839).

    Der Umstand, dass eine solche Anfechtung nur nach vorheriger Zulassungserklärung durch das oberste Gericht in der Sache geprüft werden kann, bewirkt nicht, dass den Parteien das Rechtsmittel entzogen wird (Urteil Lyckeskog, Randnr. 16).

  • EuGH, 05.10.2004 - C-442/02

    DER GERICHTSHOF BEANSTANDET DIE FRANZÖSISCHE REGELUNG, DIE DIE VERZINSUNG VON

    Auszug aus EuGH, 16.12.2008 - C-210/06
    In diesem Zusammenhang weist es auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs hin, wonach Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften alle Maßnahmen seien, die die Ausübung dieser Freiheit verböten, behinderten oder weniger attraktiv machten, und bezieht sich dabei insbesondere auf das Urteil vom 5. Oktober 2004, CaixaBank France (C-442/02, Slg. 2004, I-8961, Randnrn.

    Ein solches Hemmnis für die tatsächliche Umwandlung, ohne vorherige Auflösung und Liquidation, einer solchen Gesellschaft in eine Gesellschaft des nationalen Rechts des Mitgliedstaats, in den sie sich begeben möchte, stellt eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Gesellschaft dar, die, wenn sie nicht zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entspricht, nach Art. 43 EG verboten ist (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil CaixaBank France, Randnrn.

  • EuGH, 15.01.2002 - C-182/00

    Lutz u.a.

    Auszug aus EuGH, 16.12.2008 - C-210/06
    Aus diesem Artikel ergibt sich aber, dass die nationalen Gerichte den Gerichtshof nur anrufen können, wenn bei ihnen ein Rechtsstreit anhängig ist und sie im Rahmen eines Verfahrens zu entscheiden haben, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil vom 15. Januar 2002, Lutz u. a., C-182/00, Slg. 2002, I-547, Randnr. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das ist z. B. der Fall, wenn es über den Antrag auf Eintragung einer Gesellschaft im Register in einem Verfahren entscheidet, das nicht die Aufhebung eines Rechtsakts zum Gegenstand hat, von dem geltend gemacht wird, dass er ein Recht des Antragstellers verletze (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil Lutz u. a., Randnr. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.03.1999 - C-212/97

    Centros

    Auszug aus EuGH, 16.12.2008 - C-210/06
    Damit ähnelt der Fall, um den es in der Rechtssache SEVIC Systems ging, anderen Urteilen des Gerichtshofs zugrunde liegenden Fällen (vgl. Urteil vom 9. März 1999, Centros, C-212/97, Slg. 1999, I-1459, Urteil Überseering, Urteil vom 30. September 2003, 1nspire Art, C-167/01, Slg. 2003, I-10155).
  • EuGH, 12.02.1974 - 146/73

    Rheinmühlen Düsseldorf / Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel

    Auszug aus EuGH, 16.12.2008 - C-210/06
    Der Gerichtshof ist jedoch im Interesse der Klarheit und der Rechtssicherheit an die Vorlageentscheidung gebunden; diese muss ihre Wirkungen entfalten, solange sie nicht aufgehoben ist (Urteil vom 12. Februar 1974, Rheinmühlen-Düsseldorf, 146/73, Slg. 1974, 139, Randnr. 3).
  • EuGH, 16.01.1974 - 166/73

    Rheinmühlen Düsseldorf / Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel

    Auszug aus EuGH, 16.12.2008 - C-210/06
    Daraus folgt, dass die nationalen Gerichte ein unbeschränktes Recht zur Vorlage an den Gerichtshof haben, wenn sie der Auffassung sind, dass eine bei ihnen anhängige Rechtssache Fragen der Auslegung oder der Gültigkeit der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen aufwirft, über die diese Gerichte im konkreten Fall entscheiden müssen (Urteil vom 16. Januar 1974, Rheinmühlen-Düsseldorf, 166/73, Slg. 1974, 33, Randnr. 3).
  • EuGH, 30.09.2003 - C-167/01

    Inspire Art

  • EuGH, 27.09.1988 - 81/87

    The Queen / Treasury und Kommissioners of Inland Revenue, ex parte Daily Mail und

  • EuGH, 15.05.2003 - C-300/01

    Salzmann

  • EuGH, 26.06.2008 - C-284/06

    Burda - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 90/435/EWG -

  • EuGH, 11.10.2007 - C-117/06

    und Sicherheitspolitik - EIN GRUNDSTÜCKSVERKAUF DARF NICHT VOLLZOGEN WERDEN, WENN

  • EuGH, 27.04.2006 - C-96/04

    Familiensache : Standesamt Stadt Niebüll - Vorabentscheidungsersuchen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-100/21

    Unzulässige Abschalteinrichtungen in Diesel-Fahrzeugen: Nach Ansicht von

    48 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2008, Cartesio (C-210/06, EU:C:2008:723, Rn. 93).
  • EuGH, 25.10.2017 - C-106/16

    Die Mitgliedstaaten können Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz in

    Die polnische Regierung nimmt u. a. Bezug auf die Urteile vom 27. September 1988, Daily Mail and General Trust (81/87, EU:C:1988:456), und vom 16. Dezember 2008, Cartesio (C-210/06, EU:C:2008:723), um ihre Schlussfolgerung, wonach eine Sitzverlegung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht in den Anwendungsbereich der Art. 49 und 54 AEUV fällt, zu rechtfertigen.

    Zweitens geht entgegen den Ausführungen der polnischen Regierung aus den Urteilen vom 27. September 1988, Daily Mail and General Trust (81/87, EU:C:1988:456), und vom 16. Dezember 2008, Cartesio (C-210/06, EU:C:2008:723), nicht hervor, dass mit der Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes einer Gesellschaft zwangsläufig auch die Verlegung ihres tatsächlichen Sitzes einhergehen müsste, damit sie von der Niederlassungsfreiheit erfasst wird.

    Insbesondere rechtfertigt sie es nicht, dass der Gründungsmitgliedstaat die betroffene Gesellschaft u. a. dadurch daran hindert oder davon abhält, eine solche grenzüberschreitende Umwandlung vorzunehmen, dass er diese Umwandlung Voraussetzungen unterwirft, die strenger als diejenigen sind, die in diesem Mitgliedstaat für innerstaatliche Umwandlungen gelten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 1988, Daily Mail and General Trust, 81/87, EU:C:1988:456, Rn. 19 bis 21, vom 16. Dezember 2008, Cartesio, C-210/06, EU:C:2008:723, Rn. 109 bis 112, und vom 12. Juli 2012, VALE, C-378/10, EU:C:2012:440, Rn. 32).

    Folglich stellt sie eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2008, Cartesio, C-210/06, EU:C:2008:723, Rn. 112 und 113).

  • EuGH, 12.07.2012 - C-378/10

    Sieht ein Mitgliedstaat für inländische Gesellschaften die Möglichkeit einer

    Der Gerichtshof habe aber in seinem Urteil vom 16. Dezember 2008, Cartesio (C-210/06, Slg. 2008, I-9641), diesen Unterschied eindeutig anerkannt.

    Es hat jedoch Zweifel an der Vereinbarkeit derartiger Rechtsvorschriften mit der Niederlassungsfreiheit, wobei es hervorhebt, dass sich der vorliegende Fall von der Rechtssache, die zum Urteil Cartesio geführt habe, insofern unterscheide, als es hier um die Verlegung des Sitzes einer Gesellschaft unter Auswechslung des anwendbaren nationalen Rechts und Beibehaltung der Rechtspersönlichkeit gehe, d. h. um eine grenzüberschreitende Umwandlung.

    Nach ständiger Rechtsprechung existiert zwar eine aufgrund einer nationalen Rechtsordnung gegründete Gesellschaft nur vermittels der nationalen Rechtsvorschriften, die für ihre Gründung und ihre Funktionsweise maßgebend sind (vgl. Urteile vom 27. September 1988, Daily Mail and General Trust, 81/87, Slg. 1988, 5483, Randnr. 19, und Cartesio, Randnr. 104).

    Schließlich kann ein Mitgliedstaat somit unbestreitbar sowohl die Anknüpfung bestimmen, die eine Gesellschaft aufweisen muss, um als nach seinem innerstaatlichen Recht gegründet angesehen werden und damit in den Genuss der Niederlassungsfreiheit gelangen zu können, als auch die Anknüpfung, die erforderlich ist, damit diese Eigenschaft später erhalten bleibt (Urteile Cartesio, Randnr. 110, und National Grid Indus, Randnr. 27).

    Eine aufgrund einer nationalen Rechtsordnung gegründete Gesellschaft existiert aber nur vermittels der nationalen Rechtsvorschriften, die für ihre Gründung und ihre Funktionsweise maßgebend sind (vgl. Urteile Daily Mail and General Trust, Randnr. 19, und Cartesio, Randnr. 104).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2008 - C-210/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,1209
Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2008 - C-210/06 (https://dejure.org/2008,1209)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22.05.2008 - C-210/06 (https://dejure.org/2008,1209)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22. Mai 2008 - C-210/06 (https://dejure.org/2008,1209)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,1209) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Cartesio

  • EU-Kommission PDF

    Cartesio

    Verlegung des Sitzes einer Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat als den Gründungsmitgliedstaat - Antrag auf Änderung der Angabe zum Sitz im Handelsregister - Ablehnung - Berufung gegen eine Entscheidung eines mit der Führung des Handelsregisters betrauten Gerichts ...

  • EU-Kommission

    Cartesio

  • Deutsches Notarinstitut

    EG Art. 43, 48, 234; EGBGB Internationales Gesellschaftsrecht
    Aufsichtsratsvorsitzender einer Genossenschaft kann diesen Aufgrund der europarechtlichen Niederlassungsfreiheit muss das nationale Gesellschaftsrecht eine Verlegung des Verwaltungssitzes einer Gesellschaft in das EU-Ausland zulassen

  • Betriebs-Berater

    Plädoyer für Verlegung des operativen Geschäftssitzes in anderen Mitgliedstaat

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Dienstleistungsverkehr - NACH AUFFASSUNG VON GENERALANWALT POIARES MADURO KANN EINE GESELLSCHAFT MIT SITZ IN EINEM MITGLIEDSTAAT IHREN OPERATIVEN GESCHÄFTSSITZ IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT VERLEGEN

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    EG Art. 43, 48, 234; EGBGB Internationales Gesellschaftsrecht
    Aufgrund der europarechtlichen Niederlassungsfreiheit muss das nationale Gesellschaftsrecht eine Verlegung des Verwaltungssitzes einer Gesellschaft in das EU-Ausland zulassen

  • 123recht.net (Pressemeldung, 22.5.2008)

    Gesetz gegen Verlagerung von Betriebssitz // Ungarisches Verbot beschränkt Niederlassungsfreiheit in der EU

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2008, 1067
  • EuZW 2008, 356
  • EuZW 2008, 388
  • DB 2008, 1257
  • NZG 2008, 498
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (44)

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-564/19

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pikamäe muss nach dem Grundsatz des Vorrangs des

    Wie Generalanwalt Poiares Maduro in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Cartesio (C-210/06, EU:C:2008:294) ausgeführt hat, wird das nationale Gericht "[d]urch das Vorabentscheidungsersuchen ... unabhängig von anderen nationalen Gewalten oder gerichtlichen Instanzen in den [unions]rechtlichen Diskurs einbezogen ... Der Vertrag sieht nicht vor, dass dieser Dialog durch andere nationale Gerichte gefiltert wird, wie die gerichtliche Hierarchie in dem jeweiligen Staat auch ausgestaltet sein mag".
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2008 - C-282/07

    Truck Center - Niederlassungsfreiheit - Quellensteuer - Mobiliensteuervorabzug

    Siehe dazu auch die Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro vom 22. Mai 2008, Cartesio (C-210/06, Slg. 2008, I-0000, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2023 - C-276/22

    Edil Work 2 und S.T. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit -

    46 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro in der Rechtssache Cartesio (C-210/06, EU:C:2008:294, Nr. 29) unter Bezugnahme auf das Urteil vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, EU:C:2006:544, Rn. 68).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht