Rechtsprechung
| EuGH, 17.09.1985 - 25/84, 26/84 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Judicialis
EWG-Vertrag Art. 85 Abs. 1; ; EWG-Vertrag Art. 85 Abs. 3
- EU-Kommission
Ford / Kommission
1 . WETTBEWERB - KARTELLE - SELEKTIVES VERTRIEBSSYSTEM - ENTSCHEIDUNG DES HERSTELLERS , DURCH DIE DAS SORTIMENT DER VERTRIEBENEN ERZEUGNISSE GEÄNDERT WIRD - QUALIFIZIERUNG - KEINE EINSEITIGE HANDLUNG , DIE SICH DEM VERBOT VON KARTELLEN ENTZIEHT - HANDLUNG , DIE SICH IN ...
- EU-Kommission
Ford / Kommission
- Wolters Kluwer
Anforderungen an ein selektives Vertriebssystem darstellende und die Erhaltung eines Fachhandels bezweckende Vereinbarungen; Herausnahme von bestimmten Fahrzeugen aus dem Warenprogramm als einseitige Handlung; Einstellung der Lieferung von Fahrzeugen auf Basis des ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
1. WETTBEWERB - KARTELLE - SELEKTIVES VERTRIEBSSYSTEM - ENTSCHEIDUNG DES HERSTELLERS , DURCH DIE DAS SORTIMENT DER VERTRIEBENEN ERZEUGNISSE GEÄNDERT WIRD - QUALIFIZIERUNG - KEINE EINSEITIGE HANDLUNG , DIE SICH DEM VERBOT VON KARTELLEN ENTZIEHT - HANDLUNG , DIE SICH IN ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Ford - Werke AG und Ford of Europe Inc. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 08.05.1985 - 25/84
- EuGH, 17.09.1985 - 25/84, 26/84
Papierfundstellen
- Slg. 1985, 2725
Wird zitiert von ... (25) Zitiert selbst (1)
- EuGH, 28.02.1984 - 228/82
Ford / Kommission
Auszug aus EuGH, 17.09.1985 - 25/84
9 DIESE ENTSCHEIDUNG WURDE VOM GERICHTSHOF DURCH URTEIL VOM 28. FEBRUAR 1984 IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN 228 UND 229/82 ( FORD , SLG. 1984, 1129 ) FÜR NICHTIG ERKLÄRT.
- EuGH, 06.01.2004 - C-2/01
DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS ÜBER EINE ANGEBLICHE …
25 Zu den Urteilen vom 25. Oktober 1983 in der Rechtssache 107/82 (AEG/Kommission, Slg. 1983, 3151) und vom 17. September 1985 in den Rechtssachen 25/84 und 26/84 (Ford-Werke und Ford of Europe/Kommission, Slg. 1985, 2725) stellte das Gericht fest:. - EuGH, 18.09.2003 - C-338/00
Volkswagen / Kommission - "Rechtsmittel - Wettbewerb - Vertrieb von …
Das Gericht hat u. a. ausgeführt: "236 Nach ständiger Rechtsprechung stellt eine Aufforderung eines Kraftfahrzeugherstellers an seine Vertragshändler keine einseitige Handlung dar, die sich dem Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag entzieht, sondern eine Vereinbarung im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen erfolgt, die einer im Voraus getroffenen allgemeinen Vereinbarung unterliegen (Urteile des Gerichtshofes vom 17. September 1985 in den Rechtssachen 25/84 und 26/84, Ford/Kommission, Slg. 1985, 2725, Randnr. 21, und Bayerische Motorenwerke, Randnrn.Der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich erheblich von denen, die den vom Gericht angeführten Urteilen Ford/Kommission und Bayerische Motorenwerke zugrunde gelegen hätten.
Die Auffassung der Rechtsmittelführerin, es müsse nach den Motiven differenziert werden, die sie beim Gebrauchmachen von der vertraglich vorgesehenen Möglichkeit einer restriktiven Belieferung verfolgt habe, finde in den Urteilen Ford/Kommission und Bayerische Motorenwerke keine Stütze.
Der Vergleich zwischen diesem Urteil und dem vorerwähnten Urteil Bayerische Motorenwerke zeige nur, dass eine scheinbar einseitige Handlung (wie die Aufforderung eines Kraftfahrzeugherstellers an seine Vertragshändler oder die einseitige Belieferung dieser Händler durch den Hersteller) in Wirklichkeit eine Vereinbarung darstelle, wenn sie im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen erfolge, die einer im Voraus getroffenen allgemeinen Vereinbarung unterlägen (vgl. Urteile Ford/Kommission und Bayerische Motorenwerke, zitiert vom Gericht in Randnr. 236 des angefochtenen Urteils), oder wenn die Händler durch ein bestimmtes Verhalten als Reaktion auf die Maßnahme ihre Zustimmung zum Ausdruck gebracht hätten (Urteil BMW Belgium u. a./Kommission).
Die Auffassung der Rechtsmittelführerin, eine Vereinbarung könne nur dadurch zustande kommen, dass die Adressaten oder "Opfer" einer scheinbar einseitigen Maßnahme durch ihr Verhalten ihre Zustimmung zum Ausdruck brächten, nicht aber dadurch, dass sich die einseitige Maßnahme in laufende Geschäftsbeziehungen einfüge, die einer im Voraus getroffenen allgemeinen Vereinbarung unterlägen, sei mit den Urteilen Ford/Kommission und Bayerische Motorenwerke nicht vereinbar und daher zurückzuweisen.
Nach ständiger Rechtsprechung stellt eine Aufforderung eines Kraftfahrzeugherstellers an seine Vertragshändler keine einseitige Handlung dar, die sich dem Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag entzieht, sondern eine Vereinbarung im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen erfolgt, die einer im Voraus getroffenen allgemeinen Vereinbarung unterliegen (Urteile Ford/Kommission, Randnr. 21, und Bayerische Motorenwerke, Randnrn.
In den Urteilen Ford/Kommission und Bayerische Motorenwerke hätten die festgestellten Beschränkungen ihre Grundlage in den Händlerverträgen gehabt.
- EuGH, 06.10.2009 - C-501/06
DIE KOMMISSION MUSS ERNEUT PRÜFEN, OB DIE ALLGEMEINEN VERKAUFSBEDINGUNGEN VON …
Hierfür verweist die Kommission auf die Urteile vom 13. Juli 1966, Consten und Grundig/Kommission (56/64 und 58/64, Slg. 1966, 322), sowie vom 17. September 1985, Ford-Werke und Ford of Europe/Kommission (25/84 und 26/84, Slg. 1985, 2725).
- EuG, 26.10.2000 - T-41/96
DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, IN DER DEM …
Nach der Rechtsprechung fällt eine Entscheidung eines Herstellers, die ein einseitiges Verhalten des Unternehmens darstellt, nicht unter das Verbot in Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages (vgl. in diesem Sinne die Urteile des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1983 in der Rechtssache 107/82, AEG/Kommission, Slg. 1983, 3151, Randnr. 38, und vom 17. September 1985 in den Rechtssachen 25/84 und 26/84, Ford-Werke und Ford of Europe/Kommission, Slg. 1985, 2725, Randnr. 21, und dasUrteil des Gerichts vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache T-43/92, Dunlop Slazenger/Kommission, Slg. 1994, II-441, Randnr. 56).28 bis 30, AEG/Kommission, Randnr. 38, Ford-Werke und Ford of Europe/Kommission, Randnr. 21, vom 22. Oktober 1986 in der Rechtssache 75/84, Metro/Kommission, "Metro II", Slg. 1986, 3021, Randnrn.
Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich aber auch, dass die Kommission bei einem anscheinend einseitigen Verhalten eines Herstellers im Rahmen seiner vertraglichen Beziehungen zu Wiederverkäufern nur dann davon ausgehen darf, dass es in Wirklichkeit Grundlage einer Vereinbarung zwischen Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages ist, wenn sie das Vorliegen einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Zustimmung der übrigen Partner zum Verhalten des Herstellers nachweist (vgl. in diesem Sinne die Urteile BMW Belgium u. a./Kommission, Randnrn. 28 bis 30, AEG/Kommission, Randnr. 38, Ford-Werke und Ford of Europe/Kommission, Randnr. 21, Metro II, Randnrn. 72 und 73, Sandoz, Randnrn. 7 bis 12, und Bayerische Motorenwerke, Randnrn.
Diese Vorgehensweise wurde in den übrigen vom Gerichtshof entschiedenen Fällen selektiver Vertriebsbindung bestätigt (vgl. die Urteile Ford-Werke und Ford of Europe/Kommission, Randnr. 21, Metro II, Randnrn. 72 und 73, und Bayerische Motorenwerke, Randnrn.
- EuG, 03.12.2003 - T-208/01
DAS GERICHT ERKLÄRT EINE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER …
In Wirklichkeit stellten weder das Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache T-62/98 (Volkswagen/Kommission, Slg. 2000, II-2707, im Folgenden: Urteil Volkswagen), auf das sich die Kommission stütze, noch die Urteile des Gerichtshofes vom 17. September 1985 in den Rechtssachen 25/84 und 26/84 (Ford/Kommission, Slg. 1985, 2725, im Folgenden: Urteil Ford) und vom 24. Oktober 1995 in der Rechtssache C-70/93 (Bayrische Motorenwerke, Slg. 1995, I-3439, im Folgenden: Urteil BMW), auf die sich das Urteil Volkswagen bezogen habe, die Rechtsprechung in Frage, wonach es darauf ankomme, ob eine ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung vorliege.Nach der Rechtsprechung fällt ferner eine Entscheidung eines Herstellers, die ein einseitiges Verhalten des Unternehmens darstellt, nicht unter das Verbot in Artikel 81 Absatz 1 EG (in diesem Sinne Urteil AEG, Randnr. 38, Urteil Ford, Randnr. 21, Urteil des Gerichts vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache T-43/92, Dunlop Slazenger/Kommission, Slg. 1994, II-441, Randnr. 56, und Urteil Bayer, Randnr. 66).
Unter bestimmten Umständen sind auch Maßnahmen, die ein Hersteller dem Anschein nach einseitig im Rahmen ständiger Geschäftsbeziehungen zu seinen Vertriebshändlern trifft oder durchsetzt, als Vereinbarung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG angesehen worden (Urteil BMW Belgium, Randnrn. 28 bis 30, Urteil AEG, Randnr. 38, Urteil Ford, Randnr. 21, Urteil Sandoz, Randnrn.
Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich aber auch, dass die Kommission bei einem anscheinend einseitigen Verhalten eines Herstellers im Rahmen seiner vertraglichen Beziehungen zu Wiederverkäufern nur dann davon ausgehen darf, dass es in Wirklichkeit Grundlage einer Vereinbarung zwischen Unternehmen im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG ist, wenn sie das Vorliegen einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Zustimmung der übrigen Partner zum Verhalten des Herstellers nachweist (in diesem Sinne, Urteil BMW Belgium, Randnrn. 28 bis 30, Urteil AEG, Randnr. 38, Urteil Ford, Randnr. 21, Urteil Sandoz, Randnrn.
Im Urteil Ford betraf der Rechtsstreit nicht die Frage, ob die Händler dem von Ford an sie gerichteten Rundschreiben mit wettbewerbswidriger Zielsetzung zugestimmt hätten.
Der Gerichtshof hat die Entscheidung, dass die Kommission das streitige Rundschreiben bei ihrer Prüfung des Händlervertrags im Hinblick auf eine eventuelle Freistellung gemäß Artikel 81 Absatz 3 EG berücksichtigen durfte, vor diesem Hintergrund getroffen, nachdem er festgestellt hatte, dass das Rundschreiben mit dem genannten Vertrag verbunden war (Anlage 1 des Vertrages) (Urteil Ford, Randnrn. 20, 21 und 26).
- EuGH, 13.07.2006 - C-74/04
Kommission / Volkswagen - Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel 81 Absatz 1 EG - …
13 Das Gericht führte in Randnummer 33 des angefochtenen Urteils aus, dass nach der Rechtsprechung eine Entscheidung eines Herstellers, die ein einseitiges Verhalten des Unternehmens darstelle, nicht unter das Verbot in Artikel 81 Absatz 1 EG falle (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1983 in der Rechtssache 107/82, AEG/Kommission, Slg. 1983, 3151, Randnr. 38, und vom 17. September 1985 in den Rechtssachen 25/84 und 26/84, Ford/Kommission, Slg. 1985, 2725, Randnr. 21, sowie Urteil des Gerichts in der Rechtssache Bayer, Randnr. 66).29 Die Kommission trägt vor, dass sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes die Aufnahme eines Händlers in ein selektives Vertriebssystem darauf gründe, dass er die Vertriebspolitik des Herstellers ausdrücklich oder stillschweigend akzeptiere (Urteile AEG/Kommission, Randnr. 38, Ford/Kommission, Randnr. 21, und vom 6. Januar 2004 in den Rechtssachen C-2/01 P und C-3/01 P, BAI und Kommission/Bayer, Slg. 2004, I-23, Randnr. 144).
30 Zudem stelle ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung eine Aufforderung eines Kraftfahrzeugherstellers an seine Vertragshändler keine einseitige Handlung dar, die sich dem Anwendungsbereich des Artikels 81 Absatz 1 EG entziehe, sondern eine Vereinbarung im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen erfolge, die einer im Voraus getroffenen allgemeinen Vereinbarung unterlägen (vgl. Urteile Ford/Kommission, Randnr. 21, Bayerische Motorenwerke, Randnrn.
- EuG, 15.09.2005 - T-325/01
DAS GERICHT SETZT DIE GELDBUSSE VON 71,825 AUF 9,8 MILLIONEN EURO HERAB, DIE DIE …
84 Daraus folgt, dass eine Entscheidung eines Herstellers nicht unter das Verbot von Artikel 81 Absatz 1 EG fällt, wenn sie ein einseitiges Verhalten des Unternehmens darstellt (vgl. in diesem Sinne die Urteile des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1983 in der Rechtssache 107/82, AEG/Kommission, Slg. 1983, 3151, Randnr. 38, und vom 17. September 1985 in den Rechtssachen 25/84 und 26/84, Ford/Kommission, Slg. 1985, 2725, Randnr. 21, sowie das Urteil des Gerichts vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache T-43/92, Dunlop Slazenger/Kommission, Slg. 1994, II- 441, Randnr. 56). - EuGH, 19.01.2023 - C-680/20
Missbrauch einer beherrschenden Stellung: Ausschließlichkeitsklauseln in …
Rn. 26 Insoweit trifft es zwar zu, dass Entscheidungen, die im Rahmen einer vertraglichen Koordinierung, wie etwa einer Vertriebsvereinbarung, getroffen werden, grundsätzlich nicht Teil einseitiger Handlungsweisen sind, da ihre Umsetzung zumindest die stillschweigende Zustimmung aller Parteien impliziert, sondern sich in die Beziehungen einfügen, die die an dieser Koordinierung beteiligten Parteien zueinander unterhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 1985, Ford-Werke und Ford of Europe/Kommission, 25/84 und 26/84, EU:C:1985:340, Rn. 20 und 21). - EuG, 18.09.1992 - T-24/90
Automec Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - …
Dem Urteil des Gerichtshofes vom 17. September 1985 in den verbundenen Rechtssachen 25/84 und 26/84 (Ford/Kommission, Slg. 1985, 2725), sei zu entnehmen, daß die Kommission bei der Prüfung eines Alleinvertriebsvertrags im Hinblick auf eine eventuelle Freistellung alle Umstände in Zusammenhang mit der Anwendung dieses Vertrags, also auch eine Lieferverweigerung, berücksichtigen könne.Das Urteil des Gerichtshofes vom 28. Februar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 228/82 und 229/82 (Ford/Kommission, Slg. 1984, 1129, nachstehend: Ford II) bestätige, daß im Rahmen eines Vertriebssystems lediglich die Vereinbarung in Gestalt des Alleinvertriebsvertrags eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 EWG-Vertrag darstellen könne.
- EuGH, 01.12.2022 - C-370/21
DOMUS-SOFTWARE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2011/7/EU - …
Rn. 26 Insoweit trifft es zwar zu, dass Entscheidungen, die im Rahmen einer vertraglichen Koordinierung, wie etwa einer Vertriebsvereinbarung, getroffen werden, grundsätzlich nicht Teil einseitiger Handlungsweisen sind, da ihre Umsetzung zumindest die stillschweigende Zustimmung aller Parteien impliziert, sondern sich in die Beziehungen einfügen, die die an dieser Koordinierung beteiligten Parteien zueinander unterhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 1985, Ford-Werke und Ford of Europe/Kommission, 25/84 und 26/84, EU:C:1985:340, Rn. 20 und 21). - EuG, 06.07.2000 - T-62/98
DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE REKORDGELDBUSSE GEGEN VOLKSWAGEN WEGEN …
- EuG, 21.10.2003 - T-368/00
DAS GERICHT BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ZUM …
- EuGH, 24.10.1995 - C-70/93
Bayerische Motorenwerke / ALD
- EuG, 12.01.1995 - T-102/92
VIHO Europe BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - …
- EuG, 07.07.1994 - T-43/92
Dunlop Slazenger International Ltd gegen Kommission der Europäischen …
- Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2003 - C-2/01
BAI / Bayer und Kommission
- EuG, 11.03.1999 - T-148/94
Preussag / Kommission
- EuG, 09.07.2009 - T-450/05
Peugeot und Peugeot Nederland / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Vertrieb von …
- EuGH, 06.10.2009 - C-513/06
Kommission / GlaxoSmithKline - Rechtsmittel - Kartelle - Begrenzung des …
- EuG, 11.03.1999 - T-136/94
Eurofer / Kommission
- EuGH, 06.10.2009 - C-515/06
EAEPC / GlaxoSmithKline - Rechtsmittel - Kartelle - Begrenzung des …
- EuG, 03.06.1996 - T-41/96
Bayer AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - …
- Generalanwalt beim EuGH, 17.10.2002 - C-338/00
Volkswagen / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2005 - C-74/04
Kommission / Volkswagen - Wettbewerb - Vertrieb von Kraftfahrzeugen - Artikel 81 …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.06.1995 - C-70/93
Bayerische Motorenwerke AG gegen ALD Auto-Leasing D GmbH. - Selektives …
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