Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Mi. den 14. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×

Rechtsprechung
   EuGH, 11.12.1990 - C-217/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,617
EuGH, 11.12.1990 - C-217/89 (https://dejure.org/1990,617)
EuGH, Entscheidung vom 11.12.1990 - C-217/89 (https://dejure.org/1990,617)
EuGH, Entscheidung vom 11. Dezember 1990 - C-217/89 (https://dejure.org/1990,617)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1990,617) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • EU-Kommission

    Pastätter / Hauptzollamt Bad Reichenhall

  • Wolters Kluwer

    Gültigkeit von Art. 3a Abs. 2 Verordnung (EWG) Nr. 857/84; Freiwillige Einstellung der Erzeugung auf bestimmte Zeit im Vertrauen auf die Möglichkeit der Wiederaufnahme der Erzeugnung unter denselben Bedingungen wie vorher; Höhe der vorgesehenen Kürzungssätze

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VO Nr. 1078/77

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1990, I-4585
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (55)Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 28.04.1988 - 120/86

    Mulder / Minister van Landbouw en Visserij

    Auszug aus EuGH, 11.12.1990 - C-217/89
    In den Urteilen vom 28. April 1988 in der Rechtssache 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321, Randnr. 28) und in der Rechtssache 170/86 (von Deetzen, Slg. 1988, 2355, Randnr. 17) hat der Gerichtshof diese Regelung jedoch wegen Verstosses gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes insoweit für ungültig erklärt, als sie eine solche Zuteilung nicht vorsah.

    9 In diesen Urteilen hat der Gerichtshof einerseits festgestellt, daß ein Wirtschaftsteilnehmer, der seine Erzeugung für eine bestimmte Zeit freiwillig eingestellt hat, nicht darauf vertrauen darf, daß er die Erzeugung unter denselben Bedingungen wie den vorher geltenden wiederaufnehmen kann und daß er eventuell inzwischen erlassenen marktpolitischen oder strukturpolitischen Bestimmungen nicht unterworfen wird (Urteil Mulder, Randnr. 23; Urteil von Deetzen, Randnr. 12); andererseits hat er ausgeführt, daß ein solcher Wirtschaftsteilnehmer, wenn er durch eine Handlung der Gemeinschaft dazu veranlasst worden ist, die Vermarktung im Allgemeininteresse und gegen Zahlung einer Prämie für eine begrenzte Zeit einzustellen, darauf vertrauen darf, daß er nach dem Ende seiner Verpflichtung nicht Beschränkungen unterworfen wird, die ihn gerade deswegen in besonderer Weise beeinträchtigen, weil er die von der Gemeinschaftsregelung gebotenen Möglichkeiten in Anspruch genommen hat (Urteil Mulder, Randnr. 24; Urteil von Deetzen, Randnr. 13).

    11 Da die Verordnung Nr. 764/89 erlassen worden ist, um die fragliche Regelung mit den Urteilen Mulder und von Deetzen in Übereinstimmung zu bringen, ist die Gültigkeit von Artikel 3a Absatz 2 in erster Linie im Hinblick auf die in diesen Urteilen angewandten Grundsätze, insbesondere den Grundsatz des Vertrauensschutzes, zu prüfen.

  • EuGH, 28.04.1988 - 170/86

    Von Deetzen / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus EuGH, 11.12.1990 - C-217/89
    In den Urteilen vom 28. April 1988 in der Rechtssache 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321, Randnr. 28) und in der Rechtssache 170/86 (von Deetzen, Slg. 1988, 2355, Randnr. 17) hat der Gerichtshof diese Regelung jedoch wegen Verstosses gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes insoweit für ungültig erklärt, als sie eine solche Zuteilung nicht vorsah.

    9 In diesen Urteilen hat der Gerichtshof einerseits festgestellt, daß ein Wirtschaftsteilnehmer, der seine Erzeugung für eine bestimmte Zeit freiwillig eingestellt hat, nicht darauf vertrauen darf, daß er die Erzeugung unter denselben Bedingungen wie den vorher geltenden wiederaufnehmen kann und daß er eventuell inzwischen erlassenen marktpolitischen oder strukturpolitischen Bestimmungen nicht unterworfen wird (Urteil Mulder, Randnr. 23; Urteil von Deetzen, Randnr. 12); andererseits hat er ausgeführt, daß ein solcher Wirtschaftsteilnehmer, wenn er durch eine Handlung der Gemeinschaft dazu veranlasst worden ist, die Vermarktung im Allgemeininteresse und gegen Zahlung einer Prämie für eine begrenzte Zeit einzustellen, darauf vertrauen darf, daß er nach dem Ende seiner Verpflichtung nicht Beschränkungen unterworfen wird, die ihn gerade deswegen in besonderer Weise beeinträchtigen, weil er die von der Gemeinschaftsregelung gebotenen Möglichkeiten in Anspruch genommen hat (Urteil Mulder, Randnr. 24; Urteil von Deetzen, Randnr. 13).

  • EuGH, 19.05.1992 - C-104/89

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

    24 und 29, und in der Rechtssache C-217/89, Pastaetter, Slg. 1990, I-4585, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.10.1990 - C-189/89

    Karl Spagl gegen Hauptzollamt Rosenheim. - Zusätzliche Abgabe für Milch.

    Die beiden dem Gerichtshof nunmehr vorliegenden Rechtssachen C-189/89 (Spagl) und C-217/89 (Pastätter) beruhen auf Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts München und werfen im wesentlichen die Frage auf, ob diese Maßnahmen angemessen sind oder ob sie gegen wesentliche Grundsätze des Gemeinschaftsrechts verstoßen.

    Der Kläger des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-217/89, Herr Pastätter, bewirtschaftet einen kleinen bayerischen Hof von ungefähr 13, 5 Hektar.

    Deshalb hat das nationale Gericht in der Rechtssache C-217/89 folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, die im wesentlichen mit der zweiten Frage in der Rechtssache C-189/89 übereinstimmt:.

    In der Rechtssache C-217/89 (Pastätter) würde ich die folgenden Antworten geben:.

  • EuGH, 22.10.1991 - C-44/89

    Von Deetzen / Hauptzollamt Oldenburg

    I-4539, Randnr. 30) und C-217/89 (Pastätter, Slg. 1990, I-4585, Randnr. 21) für Recht erkannt, daß "Artikel 3a Absatz 2 der Verordnung Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 des Rates vom 20. März 1989 insoweit ungültig ist, als er die in dieser Bestimmung vorgesehene spezifische Referenzmenge auf 60 % der Menge Milch oder Milchäquivalent begrenzt, die vom Erzeuger in dem Zeitraum von zwölf Kalendermonaten vor der Einreichung des Antrags auf Gewährung der Nichtvermarktungs- oder Umstellungsprämie geliefert beziehungsweise verkauft wurde".
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht EuGH
dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht