Rechtsprechung
| EuGH, 14.07.2005 - C-434/03 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- lexetius.com
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Immobilie, die teilweise für das Unternehmen und teilweise privat verwendet wird
- Judicialis
Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 2; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 1; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 6
- Europäischer Gerichtshof
Charles und Charles-Tijmens
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Immobilie, die teilweise für das Unternehmen und teilweise privat verwendet wird
- EU-Kommission
Charles und Charles-Tijmens
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Immobilie, die teilweise für das Unternehmen und teilweise privat verwendet wird
- EU-Kommission
Charles und Charles-Tijmens
Abgaben , Mehrwertsteuer
- Wolters Kluwer
Vorlagefrage im Rahmen eines Rechtsstreits über die Abzugsfähigkeit der Mehrwertsteuer für einen während 87,5 Prozent der Nutzungszeit vermieteten und während 12,5 Prozent dieser Zeit für den privaten Bedarf verwendeten Ferienbungalow; Vollständige Abzugsfähigkeit der ...
- riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Keine Beibehaltung von Rechtsvorschriften nach Art. 17 Abs. 6 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie, die beim Erwerb aller gemischt genutzten Investitionsgüter den Vorsteuerabzug ausschließen, soweit diese privat verwendet werden
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Immobilie, die teilweise für das Unternehmen und teilweise privat verwendet wird
- datenbank.nwb.de
Vorsteuerabzug bei teilweise für das Unternehmen und teilweise privat genutzter Immobilie
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
Charles und Charles-Tijmens
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Immobilie, die teilweise für das Unternehmen und teilweise privat verwendet wird
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Urteil des Hoge Raad der Nederlanden vom 10. Oktober 2003 in dem Rechtsstreit P. Charles und T. S. Charles-Tijmens gegen Staatssecretaris van Financiën
- nwb.de (Verfahrensmitteilung)
EWGRL 388/77 Art 17 Abs 1, EWGRL 388/77 Art 17 Abs 2, EWGRL 388/77 Art 17 Abs 6, EWGRL 388/77 Art 6 Abs 2 Buchst a, Richtlinie 77/388/EWG Art 17 Abs 1, Richtlinie 77/388/EWG Art 17... Abs 2, Richtlinie 77/388/EWG Art 17 Abs 6, Richtlinie 77/388/EWG Art 17 Abs 6 Abs 2 Buchst a
Entnahme; Umsatzsteuer; Unentgeltliche Wertabgabe; Unternehmensvermögen; Vorsteuerabzug; Zuordnung; Zurechnung - Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden - Auslegung der Artikel 6 Absatz 2 und 17 Absätze 1, 2 und 6 der Richtlinie 77/388/EWG: Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2005 - C-434/03
- EuGH, 14.07.2005 - C-434/03
Papierfundstellen
- Slg. 1998, I-4185
- BB 2005, 784
- DB 2005, 1722
Wird zitiert von ... (37) Zitiert selbst (7)
- EuGH, 08.05.2003 - C-269/00
Seeling - "Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 …
Auszug aus EuGH, 14.07.2005 - C-434/03
19 Herr Charles und Frau Charles-Tijmens sind der Ansicht, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche der Rechtsprechung des Gerichtshofes im Bereich der Mehrwertsteuer, insbesondere dem Urteil vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C-269/00 (Seeling, Slg. 2003, I-4101), widerspricht.25 und 26; Seeling, Randnr. 40, und vom 21. April 2005 in der Rechtssache C-25/03, HE, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 46).
24 Entscheidet sich der Steuerpflichtige dafür, dass Investitionsgüter, die sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwendet werden, als Gegenstände des Unternehmens behandelt werden, so ist die beim Erwerb dieser Gegenstände geschuldete Vorsteuer grundsätzlich vollständig und sofort abziehbar (vgl. insbesondere Urteil vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-97/90, Lennartz, Slg. 1991, I-3795, Randnr. 26, sowie die oben genannten Urteile Bakcsi, Randnr. 25, und Seeling, Randnr. 41).
Diese Verwendung, die also einen besteuerten Umsatz im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie darstellt, wird nach deren Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe c auf der Grundlage des Betrages der Ausgaben für die Erbringung der Dienstleistung besteuert (vgl. in diesem Sinne die oben genannten Urteile Lennartz, Randnr. 26, Bakcsi, Randnr. 30, und Seeling, Randnr. 42).
30 Daher ist ein Steuerpflichtiger einerseits berechtigt, sich dafür zu entscheiden, ein Investitionsgut, das er zum Teil für Zwecke des Unternehmens und zum Teil für diesem fremde Zwecke verwendet, insgesamt seinem Unternehmen zuzuordnen, und gegebenenfalls zum vollständigen und sofortigen Abzug der beim Erwerb dieses Gegenstands geschuldeten Mehrwertsteuer befugt und hat andererseits grundsätzlich die diesem Recht korrespondierende Verpflichtung, die Mehrwertsteuer auf den Betrag der Ausgaben für die Verwendung des genannten Gegenstands für unternehmensfremde Zwecke zu zahlen (vgl. in diesem Sinne Urteil Seeling, Randnr. 43).
- EuGH, 08.03.2001 - C-415/98
Bakcsi - "Mehrwertsteuer - Artikel 2 Nummer 1, Artikel 5 Absatz 6 und Artikel 11 …
Auszug aus EuGH, 14.07.2005 - C-434/03
Zur Stützung ihres Rechtsmittels machen sie geltend, dass sich aus Artikel 6 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie ergebe, dass die private Verwendung des Bungalows ein steuerbarer Umsatz sei, weil sie sich dafür entschieden hätten, das Gebäude insgesamt in das Unternehmensvermögen einzubeziehen, was sie nach Artikel 17 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie dazu berechtige, die in diesem Rahmen angefallene Vorsteuer vollständig abzuziehen (vgl. u. a. Urteile vom 4. Oktober 1995 in der Rechtssache C-291/92, Armbrecht, Slg. 1995, I-2775, und vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-415/98, Bakcsi, Slg. 2001, I-1831).23 Zunächst ist daran zu erinnern, dass der Steuerpflichtige nach ständiger Rechtsprechung, wenn ein Investitionsgut sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwendet wird, im Hinblick auf die Mehrwertsteuer die Wahl hat, diesen Gegenstand in vollem Umfang dem Unternehmensvermögen zuzuordnen oder ihn in vollem Umfang in seinem Privatvermögen zu belassen, wodurch er dem Mehrwertsteuersystem vollständig entzogen wird, oder auch ihn nur im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung in sein Unternehmen einzubeziehen (vgl. in diesem Sinne u. a. die oben genannten Urteile Armbrecht, Randnr. 20; Bakcsi, Randnrn.
24 Entscheidet sich der Steuerpflichtige dafür, dass Investitionsgüter, die sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwendet werden, als Gegenstände des Unternehmens behandelt werden, so ist die beim Erwerb dieser Gegenstände geschuldete Vorsteuer grundsätzlich vollständig und sofort abziehbar (vgl. insbesondere Urteil vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-97/90, Lennartz, Slg. 1991, I-3795, Randnr. 26, sowie die oben genannten Urteile Bakcsi, Randnr. 25, und Seeling, Randnr. 41).
Diese Verwendung, die also einen besteuerten Umsatz im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie darstellt, wird nach deren Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe c auf der Grundlage des Betrages der Ausgaben für die Erbringung der Dienstleistung besteuert (vgl. in diesem Sinne die oben genannten Urteile Lennartz, Randnr. 26, Bakcsi, Randnr. 30, und Seeling, Randnr. 42).
- EuGH, 05.10.1999 - C-305/97
Royscot u.a. - Mehrwertsteuer - Artikel 11 Absätze 1 und 4 der Zweiten Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 14.07.2005 - C-434/03
Jedoch setzt diese Vorschrift voraus, dass die Ausschlüsse, die die Mitgliedstaaten nach dieser Bestimmung beibehalten dürfen, nach der Zweiten Richtlinie, die der Sechsten Richtlinie vorausging, rechtmäßig waren (vgl. Urteil vom 5. Oktober 1999 in der Rechtssache C-305/97, Royscot u. a., Slg. 1999, I-6671, Randnr. 21).33 Diese letztgenannte Vorschrift räumte daher den Mitgliedstaaten kein uneingeschränktes Ermessen ein, alle oder praktisch alle Gegenstände und Dienstleistungen vom Vorsteuerabzug auszuschließen und auf diese Weise die Regelung in Artikel 11 Absatz 1 der Zweiten Richtlinie gegenstandslos zu machen (vgl. Urteil Royscot u. a., Randnr. 24).
- EuGH, 11.07.1991 - C-97/90
Lennartz / Finanzamt München III
Auszug aus EuGH, 14.07.2005 - C-434/03
24 Entscheidet sich der Steuerpflichtige dafür, dass Investitionsgüter, die sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwendet werden, als Gegenstände des Unternehmens behandelt werden, so ist die beim Erwerb dieser Gegenstände geschuldete Vorsteuer grundsätzlich vollständig und sofort abziehbar (vgl. insbesondere Urteil vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-97/90, Lennartz, Slg. 1991, I-3795, Randnr. 26, sowie die oben genannten Urteile Bakcsi, Randnr. 25, und Seeling, Randnr. 41).Diese Verwendung, die also einen besteuerten Umsatz im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie darstellt, wird nach deren Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe c auf der Grundlage des Betrages der Ausgaben für die Erbringung der Dienstleistung besteuert (vgl. in diesem Sinne die oben genannten Urteile Lennartz, Randnr. 26, Bakcsi, Randnr. 30, und Seeling, Randnr. 42).
- EuGH, 04.10.1995 - C-291/92
Finanzamt Uelzen / Armbrecht
Auszug aus EuGH, 14.07.2005 - C-434/03
Zur Stützung ihres Rechtsmittels machen sie geltend, dass sich aus Artikel 6 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie ergebe, dass die private Verwendung des Bungalows ein steuerbarer Umsatz sei, weil sie sich dafür entschieden hätten, das Gebäude insgesamt in das Unternehmensvermögen einzubeziehen, was sie nach Artikel 17 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie dazu berechtige, die in diesem Rahmen angefallene Vorsteuer vollständig abzuziehen (vgl. u. a. Urteile vom 4. Oktober 1995 in der Rechtssache C-291/92, Armbrecht, Slg. 1995, I-2775, und vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-415/98, Bakcsi, Slg. 2001, I-1831).23 Zunächst ist daran zu erinnern, dass der Steuerpflichtige nach ständiger Rechtsprechung, wenn ein Investitionsgut sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwendet wird, im Hinblick auf die Mehrwertsteuer die Wahl hat, diesen Gegenstand in vollem Umfang dem Unternehmensvermögen zuzuordnen oder ihn in vollem Umfang in seinem Privatvermögen zu belassen, wodurch er dem Mehrwertsteuersystem vollständig entzogen wird, oder auch ihn nur im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung in sein Unternehmen einzubeziehen (vgl. in diesem Sinne u. a. die oben genannten Urteile Armbrecht, Randnr. 20; Bakcsi, Randnrn.
- EuGH, 21.04.2005 - C-25/03
HE - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Errichtung eines Wohnhauses durch zwei …
Auszug aus EuGH, 14.07.2005 - C-434/03
25 und 26; Seeling, Randnr. 40, und vom 21. April 2005 in der Rechtssache C-25/03, HE, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 46). - EuGH, 11.09.2003 - C-155/01
Cookies World - "Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Überlassung eines …
Auszug aus EuGH, 14.07.2005 - C-434/03
27 Weiter ist der genannte Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 grundsätzlich so zu verstehen, dass die Mitgliedstaaten insbesondere zu dem Zweck, die Verwaltungsverfahren für die Einziehung der Mehrwertsteuer zu vereinfachen, davon absehen können, bestimmte Leistungen oder Verwendungen Dienstleistungen gegen Entgelt gleichzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2003 in der Rechtssache C-155/01, Cookies World, Slg. 2003, I-8785, Randnr. 59).
- EuGH, 14.10.2021 - C-45/20
Finanzamt N (Communication de l'affectation) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Rn. 38 So hat der Steuerpflichtige nach ständiger Rechtsprechung, wenn ein Investitionsgut sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwendet wird, für die Zwecke des Vorsteuerabzugs die Wahl, diesen Gegenstand in vollem Umfang dem Unternehmensvermögen zuzuordnen oder ihn in vollem Umfang in seinem Privatvermögen zu belassen oder auch ihn nur im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung in sein Unternehmen einzubeziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 2005, Charles und Charles-Tijmens, C-434/03, EU:C:2005:463, Rn. 23, …und vom 16. Februar 2012, Eon Aset Menidjmunt, C-118/11, EU:C:2012:97, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 39 Entscheidet sich der Steuerpflichtige dafür, dass Investitionsgüter, die sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwendet werden, als Gegenstände des Unternehmens behandelt werden, so ist die beim Erwerb dieser Gegenstände geschuldete Vorsteuer grundsätzlich vollständig und sofort abziehbar (Urteil vom 14. Juli 2005, Charles und Charles-Tijmens, C-434/03, EU:C:2005:463, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- BFH, 09.12.2010 - V R 17/10
Kein Vorsteuerabzug beim Betriebsausflug, soweit keine Aufmerksamkeit (Grenze 110 …
Rn. 26 bb) Handelt es sich bei der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit um den Sonderfall einer Entnahme für private Zwecke i.S. von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG, und bezieht der Unternehmer eine Leistung zugleich für seine wirtschaftliche Tätigkeit und für private Zwecke, kann der Unternehmer die bezogene Leistung insgesamt seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zuordnen (vgl. EuGH-Urteil vom 14. Juli 2005 C-434/03, Charles und Charles-Tijmens, Slg. 2005, I-7037 Rdnr. 23).Er kann dann aufgrund dieser Unternehmenszuordnung --die Berechtigung zum Vorsteuerabzug aufgrund der wirtschaftlichen Tätigkeit vorausgesetzt-- berechtigt sein, den Vorsteuerabzug auch für die Privatverwendung in Anspruch zu nehmen, muss dann aber insoweit eine Entnahme versteuern (EuGH-Urteile Charles und Charles-Tijmens in Slg. 2005, I-7037 Rdnrn. 23 ff.; VNLTO in Slg. 2009, I-839 Rdnrn. 32 und 39).
- BFH, 13.01.2011 - V R 12/08
Kein Vorsteuerabzug bei Zuwendung von Erschließungsanlagen - Sofortentscheidung …
Er kann dann aufgrund dieser Unternehmenszuordnung --die Berechtigung zum Vorsteuerabzug aufgrund der wirtschaftlichen Tätigkeit vorausgesetzt-- berechtigt sein, den Vorsteuerabzug auch für die Privatverwendung in Anspruch zu nehmen, muss dann aber insoweit eine Entnahme versteuern (EuGH-Urteile vom 14. Juli 2005 C-434/03, Charles und Charles-Tijmens, Slg. 2005, I-7037 Rdnrn. 23 ff.; VNLTO in Slg. 2009, I-839 Rdnrn. 32 und 39, jeweils zur gleichgelagerten Problematik bei sog. Verwendungsentnahmen).
- EuGH, 12.02.2009 - C-515/07
Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie - Sechste …
Rn. 32 Das vorlegende Gericht erwähnt im Rahmen seiner Erwägungen insbesondere das Urteil vom 14. Juli 2005, Charles und Charles-Tijmens (C-434/03, Slg. 2005, I-7037), namentlich die Randnrn. - EuGH, 16.02.2012 - C-118/11
Eon Aset Menidjmunt - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 und 176 …
Im Hinblick auf die Mehrwertsteuer kann er diesen Gegenstand in vollem Umfang dem Unternehmensvermögen zuordnen oder ihn in vollem Umfang in seinem Privatvermögen belassen, wodurch er dem Mehrwertsteuersystem vollständig entzogen wird, oder auch ihn nur im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung in sein Unternehmen einbeziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 1995, Armbrecht, C-291/92, Slg. 1995, I-2775, Randnr. 20, sowie vom 14. Juli 2005, Charles und Charles-Tijmens, C-434/03, Slg. 2005, I-7037, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).Unter diesen Umständen ist die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen, für den Bedarf seines Personals oder für unternehmensfremde Zwecke nach Art. 26 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichgestellt, wenn dieser Gegenstand zum vollen oder teilweisen Abzug der entrichteten Mehrwertsteuer berechtigt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Charles und Charles-Tijmens, Randnrn.
Rn. 63 Handelt es sich um ein Investitionsgut, ist der Steuerpflichtige, der es vollständig dem Vermögen seines Unternehmens zuordnet, zum sofortigen Vorsteuerabzug berechtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil Charles und Charles-Tijmens, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 73 Ein Mitgliedstaat kann jedoch den Steuerpflichtigen, die sich dafür entschieden haben, Investitionsgüter, die sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwendet werden, als Gegenstände des Unternehmens zu behandeln, nicht verbieten, die beim Erwerb dieser Gegenstände geschuldete Vorsteuer vollständig und sofort abzuziehen, wozu sie nach der in Randnr. 63 dieses Urteils angeführten Rechtsprechung berechtigt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Charles und Charles-Tijmens, Randnr. 28).
- BFH, 23.09.2009 - XI R 14/08
Kein Vorsteuerabzug einer Grundstücksgemeinschaft, wenn nur einer ihrer …
Er kann den Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen, ihn in vollem Umfang in seinem Privatvermögen belassen oder ihn auch nur im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung in sein Unternehmen einbeziehen (…vgl. EuGH-Urteile HE in Slg. 2005, I-3123, BFH/NV Beilage 2005, 196, Randnr. 46; vom 14. Juli 2005 Rs. C-434/03 --Charles und Charles-Tijmens--, Slg. 2005, I-7037, BFH/NV Beilage 2005, 328, Randnr. 23, m.w.N., jeweils zu gemischtgenutzten Gebäuden). - BFH, 08.10.2008 - XI R 58/07
Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten eines gemischt genutzten Gebäudes
Er kann den Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen oder ihn in vollem Umfang in seinem Privatvermögen belassen, wodurch er dem Mehrwertsteuersystem vollständig entzogen wird, oder ihn auch nur im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung in sein Unternehmen einbeziehen (vgl. EuGH-Urteile vom 21. April 2005 Rs. C-25/03 --HE--, Slg. 2005, I-3123; vom 14. Juli 2005 Rs. C-434/03 --Charles und Charles-Tijmens--, Slg. 2005, I-7037, Randnr. 23, m.w.N., jeweils zu gemischtgenutzten Gebäuden). - EuGH, 23.04.2009 - C-460/07
Puffer - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 und 6 - …
Rn. 39 Erstens ist daran zu erinnern, dass der Steuerpflichtige nach ständiger Rechtsprechung, wenn ein Investitionsgut sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwendet wird, im Hinblick auf die Mehrwertsteuer die Wahl hat, diesen Gegenstand in vollem Umfang dem Unternehmensvermögen zuzuordnen, ihn in vollem Umfang in seinem Privatvermögen zu belassen, wodurch er dem Mehrwertsteuersystem vollständig entzogen wird, oder ihn nur im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung in sein Unternehmen einzubeziehen (Urteile vom 14. Juli 2005, Charles und Charles-Tijmens, C-434/03, Slg. 2005, I-7037, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 14. September 2006, Wollny, C-72/05, Slg. 2006, I-8297, Randnr. 21).Rn. 40 Entscheidet sich der Steuerpflichtige für die Behandlung von Investitionsgütern, die sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwendet werden, als Gegenstände des Unternehmens, so ist die beim Erwerb dieser Gegenstände geschuldete Vorsteuer grundsätzlich vollständig und sofort abziehbar (Urteile Charles und Charles-Tijmens, Randnr. 24, und Wollny, Randnr. 22).
Diese Verwendung, die also einen "besteuerten Umsatz" im Sinne von Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie darstellt, wird nach deren Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c auf der Grundlage des Betrags der Ausgaben für die Erbringung der Dienstleistung besteuert (Urteile Charles und Charles-Tijmens, Randnr. 25, und Wollny, Randnr. 23).
- FG Baden-Württemberg, 12.09.2018 - 14 K 1538/17
Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG: Umsatzsteuerliche …
Rn. 20 a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH und des EuGH hat der Steuerpflichtige ein Zuordnungswahlrecht (so z. B. EuGH-Urteile vom 4. Oktober 1995, Armbrecht, C-291/92, Slg. 1995, I-2775, BStBl II 1996, 392; vom 8. März 2001, Bakcsi, C-415/98, Slg. 2001, I-1831; vom 14. Juli 2005, Charles und Charles-Tijmens, C-434/03, Slg 2005, I-7037 und vom 9. Juli 2015, Trgovina Prizma, C-331/14, UR 2015, 621; BFH-Urteile vom 31. Januar 2002 V R 61/96, BStBl II 2003, 813; vom 28. Februar 2002 V R 25/96, BStBl II 2003, 815; vom 7. Juli 2011 V R 42/09, BStBl II 2014, 76). - EuGH, 14.09.2006 - C-72/05
Wollny - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe …
21 Wird ein Investitionsgut sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwendet, hat der Steuerpflichtige im Hinblick auf die Mehrwertsteuer die Wahl, diesen Gegenstand in vollem Umfang dem Unternehmensvermögen zuzuordnen oder ihn in vollem Umfang in seinem Privatvermögen zu belassen, wodurch er dem Mehrwertsteuersystem vollständig entzogen wird, oder auch ihn nur im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung in sein Unternehmen einzubeziehen (Urteil vom 14. Juli 2005 in der Rechtssache C-434/03, Charles und Charles-Tijmens, Slg. 2005, I-7037, Randnr. 23).Diese Verwendung, die also einen besteuerten Umsatz im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie darstellt, wird nach deren Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe c auf der Grundlage des Betrages der Ausgaben für die Erbringung der Dienstleistung besteuert (Urteil Charles und Charles-Tijmens, Randnr. 25).
- EuGH, 16.02.2012 - C-594/10
van Laarhoven - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Recht auf Vorsteuerabzug - …
- BFH, 17.12.2008 - XI R 64/06
Umsatzsteuerliche Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen - Vorsteuerabzug …
- EuGH, 22.03.2012 - C-153/11
Klub - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 - Recht auf …
- EuGH, 30.03.2006 - C-184/04
Uudenkaupungin kaupunki - Mehrwertsteuer - Vorsteuerabzug - Investitionsgüter - …
- Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2012 - C-334/10
X - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Vorsteuerabzug - Umgestaltungen an …
- EuGH, 22.12.2010 - C-438/09
Dankowski - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Recht auf Vorsteuerabzug - …
- BFH, 22.10.2009 - V R 33/08
Zu Zuordnungsentscheidungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts - Bloße …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 - C-92/13
Gemeente 's-Hertogenbosch - Mehrwertsteuer - Steuerbare Umsätze - Lieferung gegen …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2011 - C-594/10
van Laarhoven - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Vorsteuerabzug - …
- FG Berlin-Brandenburg, 30.04.2013 - 2 K 2191/08
Vorsteueraufteilung bei einem als gemeinnützig anerkannten eingetragenen Verein, …
- EuGH, 23.04.2009 - C-74/08
PARAT Automotive Cabrio - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Beitritt eines neuen …
- FG Niedersachsen, 13.08.2009 - 16 K 463/07
Geltendmachung eines Vorsteuerabzugs als Beweisanzeichen i.R.d. Zuordnung eines …
- BFH, 26.06.2009 - V B 34/08
Grundsätze zur umsatzsteuerlichen Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen …
- FG Hessen, 27.10.2020 - 11 K 513/20
Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung hinsichtlich der positiven Summe …
- EuGH, 09.07.2015 - C-331/14
Trgovina Prizma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - …
- FG Niedersachsen, 13.08.2009 - 16 K 462/07
Erfordernis einer sofortigen Zuordnungsentscheidung im Zeitpunkt des …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2006 - C-72/05
Wollny - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a - …
- FG Thüringen, 11.08.2010 - 3 K 180/09
Überführung eines gemischt betrieblich und privat genutzten PKW aus dem …
- FG Köln, 30.01.2008 - 7 K 3232/05
Kein Vorsteuerabzug bei Anbau eines selbstgenutzten Wohnhauses an eine Werkhalle
- FG Niedersachsen, 07.05.2010 - 16 K 189/09
Geltendmachung von Vorsteuern aus der Errichtung eines Einfamilienhauses; …
- EuGH, 30.09.2010 - C-395/09
Oasis East - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG - Beitritt …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2008 - C-460/07
Puffer - Mehrwertsteuer - Gebäude, das teilweise für private Zwecke und teilweise …
- FG Köln, 25.10.2006 - 7 K 4695/04
Gebäude; teilweise Selbstnutzung; Vorsteuerabzugsberechtigung
- Generalanwalt beim EuGH, 22.12.2008 - C-515/07
Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie - Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 …
- FG Niedersachsen, 15.04.2010 - 16 K 434/07
Pflicht zur Angabe einer Zuordnungsentscheidung eines Leistungsbezugs zu einem …
- Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2013 - C-219/12
Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr - Mehrwertsteuer - Definition des Begriffs …
- Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2010 - C-538/08
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Rechtsprechung
| EuGH, 30.06.1998 - C-394/96 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- lexetius.com
Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Entlassung einer Schwangeren - Fehlzeiten infolge einer durch die Schwangerschaft verursachten Krankheit
- Judicialis
Richtlinie 76/207/EWG Art. 2 Abs. 1; ; Richtlinie 76/207/EWG Art. 5 Abs. 1
- Europäischer Gerichtshof
Brown / Rentokil
Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Entlassung einer Schwangeren - Fehlzeiten infolge einer durch die Schwangerschaft verursachten Krankheit
- EU-Kommission
Brown / Rentokil
Richtlinie 76/207 des Rates, Artikel 2 Absatz 1 und 5 Absatz 1
Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Zugang zur Beschäftigung und Arbeitsbedingungen - Gleichbehandlung - Entlassung einer schwangeren Arbeitnehmerin wegen Fehlzeiten infolge einer durch die Schwangerschaft verursachten Krankheit - Unzulässigkeit - ... - EU-Kommission
Brown / Rentokil
- Wolters Kluwer
Zum Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen; Entlassung einer Arbeitnehmerin aufgrund von Fehlzeiten infolge einer durch die Schwangerschaft verursachten Krankheit
- archive.org (Volltext/Leitsatz)
Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Entlassung einer Schwangeren - Fehlzeiten infolge einer durch die Schwangerschaft verursachten Krankheit
- riw-online.de
Entlassung einer Schwangeren wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten - Gleichbehandlung von Männern und Frauen
- rechtsportal.de
Richtlinie 76/207/EWG Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1
Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Zugang zur Beschäftigung und Arbeitsbedingungen - Gleichbehandlung - Entlassung einer schwangeren Arbeitnehmerin wegen Fehlzeiten infolge einer durch die Schwangerschaft verursachten Krankheit - Unzulässigkeit - ... - juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Arbeitsrecht; Diskriminierung bei Entlassung wegen Schwangerschaft
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des House of Lords - Auslegung der Artikel 2 Absatz 1 und 5 Absatz 1 der Richtlinie 76/207/EWG vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 05.02.1998 - C-394/96
- EuGH, 30.06.1998 - C-394/96
Papierfundstellen
- Slg. 1998, I-4185
- EuZW 1998, 567
- NZA 1998, 871
- NJ 1998, 556
Wird zitiert von ... (27) Zitiert selbst (6)
- EuGH, 14.07.1994 - C-32/93
Webb / EMO Air Cargo
Auszug aus EuGH, 30.06.1998 - C-394/96
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes stellt eine Entlassung wegen Schwangerschaft oder aus einem im wesentlichen auf der Schwangerschaft beruhenden Grund eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar, weil sie nur bei weiblichen Arbeitnehmern in Betracht kommt (vgl. Urteile vom 8. November 1990 in der Rechtssache C-177/88, Dekker, Slg. 1990, I-3941, Randnr. 12; Urteil Hertz vom selben Tag, Randnr. 13; vom 5. Mai 1994 in der Rechtssache C-421/92, Habermann-Beltermann, Slg. 1994, I-1657, Randnr. 15, und vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-32/93, Webb, Slg. 1994, I-3567, Randnr. 19).Der Gerichtshof hat bereits im Urteil Webb (Randnr. 20) festgestellt, daß Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 76/207, der den Mitgliedstaaten das Recht vorbehält, Vorschriften zum Schutz der Frau "bei Schwangerschaft und Mutterschaft" beizubehalten oder einzuführen, anerkennt, daß es im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz legitim ist, zum einen die körperliche Verfassung der Frau während und nach der Schwangerschaft und zum anderen die besondere Beziehung zwischen der Mutter und ihrem Kind während der Zeit, die an die Schwangerschaft und Entbindung anschließt, zu schützen.
Davon ausgenommen sind die nicht mit dem Zustand der Betroffenen in Zusammenhang stehenden Ausnahmefälle (vgl. Urteil Webb, Randnrn.
Andernfalls käme der der Frau während der Schwangerschaft vom Gemeinschaftsrecht gewährleistete Schutz nur denjenigen schwangeren Arbeitnehmerinnen zugute, die in der Lage sind, ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen einzuhalten, so daß die Richtlinie 76/207 ihre praktische Wirksamkeit verlöre (vgl. Urteil Webb, Randnr. 26).
Wenn nämlich der Zustand der Schwangerschaft auch keineswegs einem krankhaften Zustand gleichzustellen ist (Urteil Webb, Randnr. 25), so kann es doch während der Schwangerschaft - wie der Generalanwalt in Nummer 56 seiner Schlußanträge hervorgehoben hat - zu Problemen und Komplikationen kommen, die die Frau zwingen, sich einer strengen ärztlichen Überwachung zu unterziehen und sich gegebenenfalls während der gesamten Schwangerschaft oder während eines Teils derselben in jeder Hinsicht zu schonen.
- EuGH, 08.11.1990 - 179/88
Handels- og Kontorfunktionærernes Forbund / Dansk Arbejdsgiverforening
Auszug aus EuGH, 30.06.1998 - C-394/96
Da der Gerichtshof mit Urteil vom 8. November 1990 in der Rechtssache C-179/88 (Handels- og Kontorfunktionærernes Forbund, Slg. 1990, I-3979; im folgenden: Urteil Hertz) klar zwischen der Schwangerschaft und der durch die Schwangerschaft verursachten Krankheit unterschieden habe, könne die Rechtsmittelführerin, deren Fehlzeiten auf eine Krankheit zurückzuführen seien und die wegen dieser Krankheit im Februar 1991 entlassen worden sei, keinen Erfolg haben.Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes stellt eine Entlassung wegen Schwangerschaft oder aus einem im wesentlichen auf der Schwangerschaft beruhenden Grund eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar, weil sie nur bei weiblichen Arbeitnehmern in Betracht kommt (vgl. Urteile vom 8. November 1990 in der Rechtssache C-177/88, Dekker, Slg. 1990, I-3941, Randnr. 12; Urteil Hertz vom selben Tag, Randnr. 13; vom 5. Mai 1994 in der Rechtssache C-421/92, Habermann-Beltermann, Slg. 1994, I-1657, Randnr. 15, und vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-32/93, Webb, Slg. 1994, I-3567, Randnr. 19).
Wie der Gerichtshof außerdem im Urteil Hertz (Randnr. 15) unter Hinweis auf Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 76/207 erklärt hat, läßt die Richtlinie nationale Rechtsvorschriften zu, die den Frauen besondere Rechte wegen Schwangerschaft und Mutterschaft sichern.
Wenn der Frau gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 76/207 während ihres Mutterschaftsurlaubs ein solcher Kündigungsschutz zusteht (Urteil Hertz, Randnr. 15), gebietet es das Diskriminierungsverbot, daß während der gesamten Schwangerschaft ein gleichartiger Schutz gewährt wird.
Pathologische Zustände, die erst nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs auftreten und auf die Schwangerschaft oder die Niederkunft zurückzuführen sind, fallen demgegenüber unter die allgemeine Regelung für Krankheitsfälle (vgl. in diesem Sinne Urteil Hertz, Randnrn. 16 und 17).
- EuGH, 13.02.1996 - C-342/93
Gillespie u.a.
Auszug aus EuGH, 30.06.1998 - C-394/96
Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Diskriminierung vor, wenn unterschiedliche Vorschriften auf gleiche Sachverhalte angewandt werden oder wenn dieselbe Vorschrift auf ungleiche Sachverhalte angewandt wird (siehe insbesondere Urteil vom 13. Februar 1996 in der Rechtssache C-342/93, Gillespie u. a., Slg. 1996, I-475, Randnr. 16).
- EuGH, 29.05.1997 - C-400/95
Handels- og Kontorfunktionærernes Forbund i Danmark, acting on behalf of Larsson …
Auszug aus EuGH, 30.06.1998 - C-394/96
Aus alledem folgt auch, daß - entgegen der Entscheidung des Gerichtshofes im Urteil vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-400/95 (Larsson, Slg. 1997, I-2757, Randnr. 23) - dann, wenn eine Arbeitnehmerin wegen einer durch die Schwangerschaft oder die Niederkunft bedingten Krankheit fehlt, die im Laufe der Schwangerschaft aufgetreten ist und während des Mutterschaftsurlaubs und danach fortbestanden hat, nicht nur die während des Mutterschaftsurlaubs, sondern auch die bereits vom Anfang der Schwangerschaft an bis zum Beginn des Mutterschaftsurlaubs eingetretene Fehlzeit nicht bei der Berechnung des Zeitraums berücksichtigt werden darf, der zu einer Entlassung nach nationalem Recht berechtigt. - EuGH, 08.11.1990 - 177/88
Dekker / Stichting Vormingscentrum voor Jong Volwassenen - …
Auszug aus EuGH, 30.06.1998 - C-394/96
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes stellt eine Entlassung wegen Schwangerschaft oder aus einem im wesentlichen auf der Schwangerschaft beruhenden Grund eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar, weil sie nur bei weiblichen Arbeitnehmern in Betracht kommt (vgl. Urteile vom 8. November 1990 in der Rechtssache C-177/88, Dekker, Slg. 1990, I-3941, Randnr. 12; Urteil Hertz vom selben Tag, Randnr. 13; vom 5. Mai 1994 in der Rechtssache C-421/92, Habermann-Beltermann, Slg. 1994, I-1657, Randnr. 15, und vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-32/93, Webb, Slg. 1994, I-3567, Randnr. 19). - EuGH, 05.05.1994 - C-421/92
Habermann-Beltermann / Arbeiterwohlfahrt
Auszug aus EuGH, 30.06.1998 - C-394/96
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes stellt eine Entlassung wegen Schwangerschaft oder aus einem im wesentlichen auf der Schwangerschaft beruhenden Grund eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar, weil sie nur bei weiblichen Arbeitnehmern in Betracht kommt (vgl. Urteile vom 8. November 1990 in der Rechtssache C-177/88, Dekker, Slg. 1990, I-3941, Randnr. 12; Urteil Hertz vom selben Tag, Randnr. 13; vom 5. Mai 1994 in der Rechtssache C-421/92, Habermann-Beltermann, Slg. 1994, I-1657, Randnr. 15, und vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-32/93, Webb, Slg. 1994, I-3567, Randnr. 19).
- EuGH, 11.11.2010 - C-232/09
Danosa - Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Maßnahmen zur Verbesserung der …
Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass eine Entlassung während der entsprechenden Zeiten nur Frauen treffen kann und daher als unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 1990, Handels- og Kontorfunktionærernes Forbund, C-179/88, Slg. 1990, I-3979, Randnr. 13, vom 30. Juni 1998, Brown, C-394/96, Slg. 1998, I-4185, Randnrn.Rn. 61 Für diesen Zeitraum sieht Art. 10 der Richtlinie 92/85 keine Ausnahme oder Abweichung vom Verbot der Kündigung gegenüber schwangeren Arbeitnehmerinnen vor, außer in nicht mit ihrem Zustand in Zusammenhang stehenden Ausnahmefällen und unter der Voraussetzung, dass der Arbeitgeber die Gründe für die Kündigung schriftlich angibt (Urteile vom 14. Juli 1994, Webb, C-32/93, Slg. 1994, I-3567, Randnr. 22, Brown, Randnr. 18, vom 4. Oktober 2001, Tele Danmark, C-109/00, Slg. 2001, I-6993, Randnr. 27, und Paquay, Randnr. 31).
- EuGH, 26.02.2008 - C-506/06
EINE KÜNDIGUNG, DIE HAUPTSÄCHLICH AUS DEM GRUND ERFOLGT, DASS SICH EINE …
Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass eine Entlassung während der entsprechenden Zeiten nur Frauen treffen kann und daher als unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 1990, Handels- og Kontorfunktionærernes Forbund, C-179/88, Slg. 1990, I-3979, Randnr. 13, vom 30. Juni 1998, Brown, C-394/96, Slg. 1998, I-4185, Randnrn.Rn. 34 Gerade in Anbetracht der Gefahr, die eine mögliche Entlassung für die physische und psychische Verfassung von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen oder stillenden Arbeitnehmerinnen darstellt, einschließlich des besonders schwerwiegenden Risikos, dass eine schwangere Arbeitnehmerin zum freiwilligen Abbruch ihrer Schwangerschaft veranlasst wird, hat der Gemeinschaftsgesetzgeber in Art. 10 der Richtlinie 92/85 einen besonderen Schutz für die Frau vorgesehen, indem er das Verbot der Kündigung während der Zeit vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs verfügt hat (vgl. Urteile vom 14. Juli 1994, Webb, C-32/93, Slg. 1994, I-3567, Randnr. 21, Brown, Randnr. 18, vom 4. Oktober 2001, Tele Danmark, C-109/00, Slg. 2001, I-6993, Randnr. 26, McKenna, Randnr. 48, und Paquay, Randnr. 30).
Rn. 35 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass Art. 10 der Richtlinie 92/85 für diesen Zeitraum keine Ausnahme oder Abweichung vom Verbot der Kündigung schwangerer Arbeitnehmerinnen vorsieht, außer in nicht mit ihrem Zustand in Zusammenhang stehenden Ausnahmefällen und unter der Voraussetzung, dass der Arbeitgeber die Gründe für die Kündigung schriftlich angibt (Urteile Webb, Randnr. 22, Brown, Randnr. 18, Tele Danmark, Randnr. 27, und Paquay, Randnr. 31).
Da die Kündigung wegen Schwangerschaft oder aus einem im Wesentlichen auf der Schwangerschaft beruhenden Grund nur bei Frauen in Betracht kommt, stellt sie nach Auffassung des Gerichtshofs eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar (vgl. in diesem Sinne Urteile Handels- og Kontorfunktionærernes Forbund, Randnr. 13, Brown, Randnrn.
- EuGH, 11.10.2007 - C-460/06
Paquay - Sozialpolitik - Schutz von Schwangeren - Richtlinie 92/85/EWG - Art. 10 …
Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass eine Entlassung während der entsprechenden Zeiten nur Frauen treffen kann und daher als unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 1990, Handels- og Kontorfunktionærernes Forbund, C-179/88, Slg. 1990, I-3979, Randnr. 15, vom 30. Juni 1998, Brown, C-394/96, Slg. 1998, I-4185, Randnrn.Rn. 30 Gerade in Anbetracht der Gefahr, die eine mögliche Entlassung für die physische und psychische Verfassung von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen oder stillenden Arbeitnehmerinnen darstellt, einschließlich des besonders schwerwiegenden Risikos, dass eine schwangere Arbeitnehmerin zum freiwilligen Abbruch ihrer Schwangerschaft veranlasst wird, hat der Gemeinschaftsgesetzgeber in Art. 10 der Richtlinie 92/85 einen besonderen Schutz für die Frau vorgesehen, indem er das Verbot der Kündigung während der Zeit vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs verfügt hat (vgl. Urteile vom 14. Juli 1994, Webb, C-32/93, Slg. 1994, I-3567, Randnr. 21, Brown, Randnr. 18, vom 4. Oktober 2001, Tele Danmark, C-109/00, Slg. 2001, I-6993, Randnr. 26, und McKenna, Randnr. 48).
Rn. 31 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass Art. 10 der Richtlinie 92/85 für diesen Zeitraum keine Ausnahme oder Abweichung vom Verbot der Kündigung schwangerer Arbeitnehmerinnen vorsieht, außer in nicht mit ihrem Zustand in Zusammenhang stehenden Ausnahmefällen und unter der Voraussetzung, dass der Arbeitgeber die Gründe für die Kündigung schriftlich angibt (Urteile Webb, Randnr. 22, Brown, Randnr. 18, und Tele Danmark, Randnr. 27).
- EuGH, 08.09.2005 - C-191/03
McKenna - Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Erkrankung vor Beginn des …
Der Gerichtshof war der Ansicht, dass diese Probleme und Komplikationen, die eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben können, zu den mit einer Schwangerschaft verbundenen Risiken und damit zu dem gehören, was das Spezifische dieses Zustands ausmacht (Urteil vom 30. Juni 1998 in der Rechtssache C-394/96, Brown, Slg. 1998, I-4185, Randnr. 22).Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass eine solche Entlassung nur Frauen treffen kann und daher als eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts anzusehen ist (vgl. Urteil Brown, Randnrn.
Er hat ergänzt, dass sich allein die Frage stellt, ob nach dem Mutterschaftsurlaub eingetretene Fehlzeiten einer Arbeitnehmerin, die durch Arbeitsunfähigkeit infolge solcher Gesundheitsstörungen bedingt sind, genauso behandelt werden wie Fehlzeiten eines ebenso lange arbeitsunfähigen männlichen Arbeitnehmers, und dass, wenn dies der Fall ist, keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vorliegt (vgl. Urteil Brown, Randnr. 26).
- Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2017 - C-103/16
Nach Ansicht von Generalanwältin Sharpston ist eine Massenentlassung nicht immer …
Vgl. auch Urteile vom 11. Oktober 2007, Paquay (…C-460/06, EU:C:2007:601, Rn. 30), vom 8. September 2005, McKenna (…C-191/03, EU:C:2005:513, Rn. 48), vom 4. Oktober 2001, Tele Danmark (…C-109/00, EU:C:2001:513, Rn. 26), vom 30. Juni 1998, Brown (C-394/96, EU:C:1998:331, Rn. 18), und vom 14. Juli 1994, Webb (…C-32/93, EU:C:1994:300, Rn. 21).Vgl. auch Urteile vom 11. Oktober 2007, Paquay (…C-460/06, EU:C:2007:601, Rn. 31), vom 4. Oktober 2001, Tele Danmark (…C-109/00, EU:C:2001:513, Rn. 27), vom 30. Juni 1998, Brown (C-394/96, EU:C:1998:331, Rn. 18), und vom 14. Juli 1994, Webb (…C-32/93, EU:C:1994:300, Rn. 22).
- EuGH, 30.09.2010 - C-104/09
Abhängig beschäftigte Väter haben unabhängig vom beruflichen Status der Mutter …
Rn. 27 Was erstens den Schutz bei Schwangerschaft und Mutterschaft angeht, hat der Gerichtshof wiederholt festgestellt, dass Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 76/207 dadurch, dass er den Mitgliedstaaten das Recht vorbehält, zur Gewährleistung dieses Schutzes Vorschriften beizubehalten oder einzuführen, anerkennt, dass es im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschlechter gerechtfertigt ist, zum einen die körperliche Verfassung der Frau während und nach der Schwangerschaft und zum anderen die besondere Beziehung zwischen der Mutter und ihrem Kind während der Zeit nach der Entbindung zu schützen (vgl. Urteile vom 12. Juli 1984, Hofmann, 184/83, Slg. 1984, 3047, Randnr. 25, vom 14. Juli 1994, Webb, C-32/93, Slg. 1994, I-3567, Randnr. 20, vom 30. Juni 1998, Brown, C-394/96, Slg. 1998, I-4185, Randnr. 17, und vom 1. Februar 2005, Kommission/Österreich, C-203/03, Slg. 2005, I-935, Randnr. 43). - LAG Köln, 03.06.2014 - 12 Sa 911/13
Unwirksamkeit einer Nichtverlängerungsmitteilung
Schwangerschaftsbedingte Probleme und Komplikationen, die eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben können, gehören zu den mit einer Schwangerschaft verbundenen Risiken und damit zu dem, was das Spezifische dieses Zustands ausmacht (EuGH…, Urteil vom 08. September 2005 - C-191/03, NZA 2005, 1105, Rz. 46; Urteil vom 30. Juni 1998 - C-394/96, NZA 1998, 871, Rz. 22).Entsprechend hat der Europäische Gerichtshof schon in seiner Entscheidung vom 30.06.1998 erkannt, dass die Schwangerschaft als der hauptsächliche Grund für eine Entlassung anzusehen ist, wenn eine Arbeitnehmerin aufgrund von Fehlzeiten gekündigt wird, die sich aus ihrer durch die Schwangerschaft bedingten Arbeitsunfähigkeit ergeben (EuGH, Urteil vom 30. Juni 1998 - C-394/96, NZA 1998, 871, Rz. 24;… ebenso Urteil vom 04. Oktober 2001 - C-109/00, NJW 2002, 123, Rz. 25 ff.).
- EuGH, 01.02.2005 - C-203/03
Kommission / Österreich
43 Der Gerichtshof hat u. a. im Urteil vom 30. Juni 1998 in der Rechtssache C-394/96 (Brown, Slg. 1998, I-4185, Randnr. 17) festgestellt, dass Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 76/207 dadurch, dass er den Mitgliedstaaten das Recht vorbehält, Vorschriften zum Schutz der Frau "bei Schwangerschaft und Mutterschaft" beizubehalten oder einzuführen, anerkennt, dass es im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschlechter gerechtfertigt ist, zum einen die körperliche Verfassung der Frau während und nach der Schwangerschaft und zum anderen die besondere Beziehung zwischen der Mutter und ihrem Kind während der Zeit nach der Entbindung zu schützen. - LAG Hamm, 01.03.1999 - 19 Sa 2596/98
Arbeitsvertrag: Offenbarungspflicht bei bestehender Schwangerschaft
Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die Nichtigkeit oder Anfechtung eines unbefristeten Arbeitsvertrages damit begründet, dass die schwangere Arbeitnehmerin wegen eines schwangerschaftsbedingten gesetzlichen Beschäftigungsverbotes die vertraglich vereinbarte Arbeit zeitweise nicht verrichten darf (… EuGH a.a.O.; ebenso: EuGH 14.07.1994 "Webb" EzA Art. 119 EWG-Vertrag Nr. 17 unter Ziff. 26 und EuGH 30.06.1998 "Brown" NZA 1998, 871 unter Ziff. 21).Dies steht im Widerspruch zur Feststellung der Ziffer 25 des EuGH vom 05.05.1994: Die Beendigung eines Vertrages auf unbestimmte Zeit wegen der Schwangerschaft der Arbeitnehmerin, gleich, ob diese Beendigung infolge der Nichtigkeit oder einer Anfechtung eintritt, lässt sich nicht dadurch rechtfertigen, dass ein gesetzliches Verbot, das wegen der Schwangerschaft aufgestellt worden ist, die Arbeitnehmerin zeitweilig daran hindert, Nachtarbeit zu verrichten ( EuGH 05.05.1994 AP Nr. 3 zu Art. 2 EWG-Richtlinien Nr. 76/207; ebenso EuGH 14.07.1994 EzA Art. 119 EWG-Vertrag Nr. 17 und EuGH 30.06.1998 NZA 1998, 871 ).
- BSG, 10.12.1998 - B 12 KR 7/98 R
Krankenversicherung - unbezahlter Urlaub - Beginn der Pflichtmitgliedschaft - …
Hierzu hat der EuGH entschieden, daß es eine verbotene unmittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts darstellt, wenn eine Arbeitnehmerin wegen der Schwangerschaft oder aus einem im wesentlichen auf der Schwangerschaft beruhenden Grund entlassen wird (Urteil vom 30. Juni 1998, Rechtssache C-394/96). - Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2007 - C-267/06
Maruko - Hinterbliebenenversorgung aus einem berufsständischen …
- EuGH, 19.11.1998 - C-66/96
Høj Pedersen u.a. - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Entgelt - …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-507/12
Saint Prix - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 45 AEUV - Diskriminierung aus …
- EGMR, 04.02.2021 - 54711/15
JURCIC v. CROATIA
- Generalanwalt beim EuGH, 31.03.2009 - C-63/08
Pontin - Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Maßnahmen zur Verbesserung der …
- Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2002 - C-320/01
Busch
- Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2003 - C-147/02
Alabaster
- Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2014 - C-65/14
Rosselle - Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Sicherheit und …
- Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2004 - C-356/03
Mayer
- Generalanwalt beim EuGH, 03.06.1999 - C-218/98
Abdoulaye u.a.
- Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2009 - C-194/08
Gassmayr
- Generalanwalt beim EuGH, 15.10.1998 - C-153/97
Aristóteles Grajera Rodríguez gegen Instituto Nacional de la Seguridad Social …
- Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2004 - C-319/03
Briheche
- Generalanwalt beim EuGH, 07.06.2001 - C-438/99
Jiménez Melgar
- Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2013 - C-5/12
Betriu Montull - Sozialpolitik - Gleichbehandlung männlicher und weiblicher …
- EuG, 26.10.1999 - T-51/98
Beamte - Arbeitsbedingungen - Mutterschaftsurlaub - Aufteilung auf beide …
- ArbG Detmold, 26.01.2007 - 3 Ca 1058/06
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Volltextveröffentlichungen (2)
- EU-Kommission
Mary Brown gegen Rentokil Ltd.
Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Entlassung einer Schwangeren - Fehlzeiten infolge einer durch die Schwangerschaft verursachten Krankheit
- Europäischer Gerichtshof
Brown
Sozialpolitik
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 05.02.1998 - C-394/96
- EuGH, 30.06.1998 - C-394/96
Papierfundstellen
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- EuGH, 08.11.1990 - 177/88
Dekker / Stichting Vormingscentrum voor Jong Volwassenen - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.02.1998 - C-394/96
Es mag auf den ersten Blick nicht aussergewöhnlich erscheinen, daß die einzigen vier Urteile zu diesem Gegenstand, die vor Ablauf der Frist für die Einreichung schriftlicher Erklärungen in der vorliegenden Rechtssache verkündet worden sind, nämlich die Urteile Dekker(10), Hertz(11), Habermann-Beltermann(12) und Webb(13), den Parteien des Ausgangsverfahrens, der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission Gelegenheit gegeben haben, so unterschiedliche Positionen zu vertreten.Zu den Urteilen Dekker und Hertz, in denen der Gerichtshof die Weigerung, eine schwangere Frau einzustellen, als diskriminierend behandelt hat, nicht aber ihre Entlassung wegen Arbeitsunfähigkeit nach dem Ende des Mutterschaftsurlaubs, auch wenn die Erkrankung auf die Entbindung zurückzuführen war.
Rn. 26 Es handelt sich um die Urteile Dekker(15) und Hertz(16).
Im Urteil Dekker hat der Gerichtshof eine Vorabentscheidungsfrage beantwortet, die ihm vom Hoge Raad der Niederlande in einer Sache vorgelegt worden war, in der Frau Dekker, die sich um eine Stelle als Erzieherin in einer Bildungsstätte für junge Erwachsene beworben und der Auswahlkommission mitgeteilt hatte, daß sie seit drei Monaten schwanger sei, von dieser dann aber trotzdem als am besten geeignete Bewerberin für diese Tätigkeit vorgeschlagen worden war, gegen die den Abschluß eines Arbeitsvertrags ablehnende Entscheidung der Bildungsstätte Klage erhoben hatte, die damit begründet worden war, daß sie zum Zeitpunkt ihrer Bewerbung um diese Stelle bereits schwanger gewesen sei.
Rn. 32 Im Urteil Dekker ist der Gerichtshof davon ausgegangen, daß die Verweigerung einer Einstellung wegen Schwangerschaft nur Frauen gegenüber in Betracht kommt und daher eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellt, daß eine Verweigerung der Einstellung aufgrund der finanziellen Auswirkungen der Fehlzeiten wegen Schwangerschaft im wesentlichen ihren Grund in der Schwangerschaft als solcher hat und daß eine solche Diskriminierung nicht mit dem finanziellen Nachteil gerechtfertigt werden kann, den der Arbeitgeber im Fall der Einstellung einer schwangeren Frau während deren Mutterschaftsurlaubs erleiden würde(20).
Rn. 39 Die von einem Teil der Lehre(25) unterstrichene Antinomie zwischen den Urteilen Dekker und Hertz besteht darin, daß der Gerichtshof im ersten Urteil die auf die Schwangerschaft zurückzuführende Verweigerung der Einstellung als unmittelbare Diskriminierung bewertet hat, da diese nur Frauen entgegengehalten werden könne, während er im zweiten Urteil festgestellt hat, daß bei einer Entlassung nicht zwischen der Krankheit infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung und anderen Krankheiten zu unterscheiden sei, wenn die Krankheit nach dem Mutterschaftsurlaub auftrete -, obwohl doch nur bei Frauen eine Krankheit auftreten kann, die auf eine Schwangerschaft oder Entbindung zurückzuführen ist; diese Antinomie kann meines Erachtens nur aufgrund einer Auslegung beseitigt werden, wonach der Grund für diese Unterscheidung darin besteht, daß die Frau sich nach der Entbindung und nach Beendigung des Mutterschaftsurlaubs nicht in einem anderen physiologischen Zustand befindet als männliche Arbeitnehmer und von diesem Augenblick an nicht mehr nach dem Ursprung der Krankheit zu unterscheiden ist.
(10) - Urteil vom 8. November 1990 in der Rechtssache C-177/88 (Dekker, Slg. 1990, I-3941).
- EuGH, 14.02.1995 - C-279/93
Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.02.1998 - C-394/96
(36) - Urteil vom 14. Februar 1995 in der Rechtssache C-279/93 (Schumacker, Slg. 1995, I-225, Randnr. 30). - EuGH, 13.11.1990 - C-106/89
Marleasing / Comercial Internacional de Alimentación
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.02.1998 - C-394/96
(44) - Urteil vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-106/89 (Marleasing, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8).
- EuGH, 16.12.1993 - C-334/92
Wagner Miret / Fondo de garantía salarial
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.02.1998 - C-394/96
(43) - Urteil vom 16. Dezember 1993 in der Rechtssache C-334/92 (Wagner Miret, Slg. 1993, I-6911, Randnr. 20). - EuGH, 05.05.1994 - C-421/92
Habermann-Beltermann / Arbeiterwohlfahrt
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.02.1998 - C-394/96
(12) - Urteil vom 5. Mai 1994 in der Rechtssache C-421/92 (Habermann-Beltermann, Slg. 1994, I-1657). - EuGH, 12.07.1984 - 184/83
Hofmann / Barmer Ersatzkasse
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.02.1998 - C-394/96
(45) - Urteil vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 184/83 (Hofmann, Slg. 1984, 3047, Randnr. 25), Urteile Habermann-Beltermann (zitiert in Fußnote 12, Randnr. 21) und Webb (zitiert in Fußnote 9, Randnr. 20). - EuGH, 13.02.1996 - C-342/93
Gillespie u.a.
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.02.1998 - C-394/96
(48) - Urteil vom 13. Februar 1996 in der Rechtssache C-342/93 (Gillespie u. a., Slg. 1996, I-475, Randnr. 17). - EuGH, 14.07.1994 - C-32/93
Webb / EMO Air Cargo
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.02.1998 - C-394/96
(9) - Urteil vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-32/93 (Webb, Slg. 1994, I-3567, Randnrn. - EuGH, 08.11.1990 - 179/88
Handels- og Kontorfunktionærernes Forbund / Dansk Arbejdsgiverforening
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.02.1998 - C-394/96
(3) - Urteil vom 8. November 1990 in der Rechtssache C-179/88 (Handels- og Kontorfunktionärernes Forbund, "Hertz", Slg. 1990, I-3979). - EuGH, 29.05.1997 - C-400/95
Handels- og Kontorfunktionærernes Forbund i Danmark, acting on behalf of Larsson …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.02.1998 - C-394/96
(29) - Urteil vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-400/95 (Larsson, Slg. 1997, I-2757).
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