Rechtsprechung
| EuGH, 10.02.2000 - C-234/96, C-235/96 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- lexetius.com
Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) - Protokoll zu Artikel 119 EG-Vertrag - Betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit - Ausschluß teilzeitbeschäftigter ...
- Judicialis
EGV Art. 177 (jetzt EGV Art. 234); ; EGV Art. 119; ; EGV Art. 119; ; GG Art. 3; ; BGB § 612 Abs. 3; ; BeschFG § 2 Abs. 1
- Europäischer Gerichtshof
Vick
"Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) - Protokoll zu Artikel 119 EG-Vertrag - Betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit - Ausschluß teilzeitbeschäftigter ...
- Europäischer Gerichtshof
Vick
Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) - Protokoll zu Artikel 119 EG-Vertrag - Betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit - Ausschluß teilzeitbeschäftigter ...
- EU-Kommission
Vick
1 Verfahren - Schlußanträge des Generalanwalts - Art und Weise der Verlesung
- EU-Kommission
Vick
- Wolters Kluwer
Gleiches Entgelt für Männer und Frauen; Betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit; Ausschluss teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer vom Anschluß an ein betriebliches System, das den Bezug einer zusätzlichen Altersrente ermöglicht; Voraussetzungen für den Anschluss an ein ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
1 Verfahren - Schlußanträge des Generalanwalts - Art und Weise der Verlesung
- rechtsportal.de
1. Verfahren - Schlussanträge des Generalanwalts - Art und Weise der Verlesung
- datenbank.nwb.de
Ausschluss teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer von betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit - Befristungen der unmittelbaren Geltung von Gemeinschaftsrecht (Rechtsanspruch ab Verkündung der anspruchsbegründenden Entscheidung)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Hamburg - Auslegung des Artikels 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) und des Protokolls Nr. 2 zu Artikel 119 (Barber-Protokoll) - Recht auf ...
Verfahrensgang
- ArbG Hamburg, 07.12.1994 - 5 Ca 222/93
- LAG Hamburg, 06.02.1996 - 3 Sa 52/94
- Generalanwalt beim EuGH, 13.10.1998 - C-234/96
- EuGH, 10.02.2000 - C-234/96, C-235/96
Papierfundstellen
- Slg. 2000, I-799
Wird zitiert von ... (15) Zitiert selbst (14)
- EuGH, 08.04.1976 - 43/75
Defrenne / SABENA - Grundsatz der Gleichheit des Arbeitsentgelts männlicher und …
Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-234/96
Was die zeitliche Beschränkung der Wirkungen von Artikel 119 des Vertrages betrifft, so hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 43/75 (Defrenne II, Slg. 1976, 455, Randnr. 40) für Recht erkannt, daß sich die Betroffenen auf den in Artikel 119 des Vertrages aufgestellten Grundsatz des gleichen Arbeitsentgelts vor den innerstaatlichen Gerichten berufen können und daß diese verpflichtet sind, die Rechte zu schützen, die diese Bestimmung dem einzelnen verleiht.Demnach gilt für die Möglichkeit, sich für den Anschluß an ein Betriebsrentensystem wie das in den Ausgangsverfahren fragliche und die spätere Zahlung einer Rente auf die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 des Vertrages zu berufen, lediglich die zeitliche Beschränkung, die sich aus dem Urteil Defrenne II ergibt.
Nur ausnahmsweise kann sich der Gerichtshof, wie er es im Urteil Defrenne II anerkannt hat, aufgrund des der Gemeinschaftsrechtsordnung innewohnenden allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit in Anbetracht der erheblichen Schwierigkeiten, die sein Urteil für in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse für die Vergangenheit hervorrufen könnte, veranlaßt sehen, mit Wirkung für alle Betroffenen die Möglichkeit einzuschränken, sich auf diese Auslegung der Vorschrift mit dem Ziel zu berufen, eine erneute Sachentscheidung über diese Rechtsverhältnisse herbeizuführen.
Schließlich hat der Gerichtshof, als er im Urteil Defrenne II die Möglichkeit der Berufung auf die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 des Vertrages zeitlich beschränkt hat, die Auffassung vertreten, daß angesichts des Verhaltens mehrerer Mitgliedstaaten und der Haltung der Kommission, die den interessierten Kreisen wiederholt zur Kenntnis gebracht worden war, ausnahmsweise dem Umstand Rechnung getragen werden mußte, daß die Betroffenen dazu veranlaßt wordenwaren, lange Zeit Praktiken beizubehalten, die Artikel 119 des Vertrages zuwiderliefen, aber nach ihrem nationalen Recht noch nicht verboten waren (Urteil Defrenne II, Randnr. 72).
Auf den ersten Teil der ersten Frage ist somit zu antworten, daß die sich aus dem Urteil Defrenne II ergebende zeitliche Beschränkung der Möglichkeit, sich auf die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 des Vertrages zu berufen, nationalen Vorschriften, in denen ein Gleichheitsgrundsatz aufgestellt wird, aufgrund dessen alle teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren einen Anspruch auf rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem und auf eine Rente aus diesem System haben, nicht entgegensteht.
Außerdem kann in Anbetracht der Antwort auf die erste Frage der Umstand, daß die einschlägigen nationalen Vorschriften andere Formen der Diskriminierung verbieten, erst recht nicht dazu führen, daß ihr zeitlicher Geltungsbereich nur wegen der sich aus dem Urteil Defrenne II ergebenden zeitlichen Beschränkung der Möglichkeit, sich auf die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 des Vertrages zu berufen, beschränkt wird.
1. Die sich aus dem Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 43/75 (Defrenne II) ergebende zeitliche Beschränkung der Möglichkeit, sich auf die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) zu berufen, steht nationalen Vorschriften, in denen ein Gleichheitsgrundsatz aufgestellt wird, aufgrund dessen alle teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren einen Anspruch auf rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem und auf eine Rente aus diesem System haben, nicht entgegen.
- EuGH, 11.12.1997 - C-246/96
SOZIALPOLITIK
Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-234/96
20 bis 27) und C-128/93 (Fisscher, Slg. 1994, I-4583, Randnrn. 17 bis 24) sowie vom 11. Dezember 1997 in der Rechtssache C-246/96 (Magorrian und Cunningham, Slg. 1997, I-7153, Randnrn.Zum Anspruch auf Anschluß an Betriebsrentensysteme hat der Gerichtshof aber festgestellt, daß es keine Anhaltspunkte dafür gibt, daß sich die betroffenen beruflichen Kreise über die Anwendbarkeit von Artikel 119 des Vertrages hätten irren können (Urteil Magorrian und Cunningham, Randnr. 28).
Denn seit dem Erlaß des Urteils Bilka steht fest, daß eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Zuerkennung dieses Anspruchs gegen Artikel 119 des Vertrages verstößt (Urteile Vroege, Randnr. 29, Fisscher, Randnr. 26, Dietz, Randnr. 20, sowie Magorrian und Cunningham, Randnr. 29).
Da die Wirkungen des Urteils Bilka zeitlich nicht beschränkt worden sind, kann deshalb die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 zur Stützung der Forderung nach rückwirkender Gleichbehandlung in bezug auf den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem geltend gemacht werden, und zwar seit dem 8. April 1976, dem Tag des Erlasses des Urteils Defrenne II, in dem erstmals die unmittelbare Wirkung dieses Artikels anerkannt worden ist (Urteile Dietz, Randnr. 21, sowie Magorrian und Cunningham, Randnr. 30).
- EuGH, 24.10.1996 - C-435/93
Dietz / Stichting Thuiszorg Rotterdam
Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-234/96
27 bis 35) geht jedoch hervor, daß die zeitliche Beschränkung der Wirkungen von Artikel 119 des Vertrages, die sich sowohl aus dem Urteil Barber als auch aus dem Protokoll ergibt, nur die Formen von Diskriminierung betrifft, die die Arbeitgeber und die Rentensysteme aufgrund der vorübergehenden Ausnahmeregelungen, die das auf Betriebsrenten anwendbare Gemeinschaftsrecht vorsieht, vernünftigerweise als zulässig ansehen konnten (Urteil vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-435/93, Dietz, Slg. 1996, I-5223, Randnr. 19).Denn seit dem Erlaß des Urteils Bilka steht fest, daß eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Zuerkennung dieses Anspruchs gegen Artikel 119 des Vertrages verstößt (Urteile Vroege, Randnr. 29, Fisscher, Randnr. 26, Dietz, Randnr. 20, sowie Magorrian und Cunningham, Randnr. 29).
Da die Wirkungen des Urteils Bilka zeitlich nicht beschränkt worden sind, kann deshalb die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 zur Stützung der Forderung nach rückwirkender Gleichbehandlung in bezug auf den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem geltend gemacht werden, und zwar seit dem 8. April 1976, dem Tag des Erlasses des Urteils Defrenne II, in dem erstmals die unmittelbare Wirkung dieses Artikels anerkannt worden ist (Urteile Dietz, Randnr. 21, sowie Magorrian und Cunningham, Randnr. 30).
Allerdings kann sich ein Arbeitnehmer, der Anspruch auf den rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem hat, nicht der Zahlung der Beiträge für den betreffenden Anschlußzeitraum entziehen (Urteile Fisscher, Randnr. 37, und Dietz, Randnr. 34).
- EuGH, 17.05.1990 - 262/88
Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group
Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-234/96
Die Beklagte beantragte, die Klagen abzuweisen, und trug insbesondere vor, daß den Klägerinnen die geltend gemachten Ansprüche bestenfalls erst ab dem 17. Mai 1990, dem Tag des Erlasses des Urteils in der Rechtssache C-262/88 (Barber, Slg. 1990, I-1889), zuerkannt werden könnten.Nach ständiger Rechtsprechung gehört ein Versorgungssystem wie das in den Ausgangsverfahren fragliche, das im wesentlichen von der Beschäftigung abhängt, die der Betroffene ausübte, zu dem diesem gezahlten Entgelt und fällt unter Artikel 119 des Vertrages (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84, Bilka, Slg. 1986, 1607, Randnr. 22, Barber, Randnr. 28, und vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-7/93, Beune, Slg. 1994, I-4471, Randnr. 46).
Wie der Gerichtshof im Urteil vom 6. Oktober 1993 in der Rechtssache C-109/91 (Ten Oever, Slg. 1993, I-4879, Randnr. 20) ausgeführt hat, kann gemäß dem Urteil Barber die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 des Vertrages zur Stützung der Forderung nach Gleichbehandlung auf dem Gebiet der betrieblichen Renten nur für Leistungen geltend gemacht werden, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 geschuldet werden, vorbehaltlich der Ausnahme, die für Arbeitnehmer oder deren anspruchsberechtigte Angehörige vorgesehen ist, die vor diesemZeitpunkt nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben.
27 bis 35) geht jedoch hervor, daß die zeitliche Beschränkung der Wirkungen von Artikel 119 des Vertrages, die sich sowohl aus dem Urteil Barber als auch aus dem Protokoll ergibt, nur die Formen von Diskriminierung betrifft, die die Arbeitgeber und die Rentensysteme aufgrund der vorübergehenden Ausnahmeregelungen, die das auf Betriebsrenten anwendbare Gemeinschaftsrecht vorsieht, vernünftigerweise als zulässig ansehen konnten (Urteil vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-435/93, Dietz, Slg. 1996, I-5223, Randnr. 19).
- EuGH, 28.09.1994 - C-128/93
Fisscher / Voorhuis Hengelo und Stichting Bedrijfspensioenfonds voor de …
Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-234/96
20 bis 27) und C-128/93 (Fisscher, Slg. 1994, I-4583, Randnrn. 17 bis 24) sowie vom 11. Dezember 1997 in der Rechtssache C-246/96 (Magorrian und Cunningham, Slg. 1997, I-7153, Randnrn.Denn seit dem Erlaß des Urteils Bilka steht fest, daß eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Zuerkennung dieses Anspruchs gegen Artikel 119 des Vertrages verstößt (Urteile Vroege, Randnr. 29, Fisscher, Randnr. 26, Dietz, Randnr. 20, sowie Magorrian und Cunningham, Randnr. 29).
Allerdings kann sich ein Arbeitnehmer, der Anspruch auf den rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem hat, nicht der Zahlung der Beiträge für den betreffenden Anschlußzeitraum entziehen (Urteile Fisscher, Randnr. 37, und Dietz, Randnr. 34).
- EuGH, 28.09.1994 - C-57/93
Vroege / NCIV
Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-234/96
Aus den Urteilen vom 28. September 1994 in den Rechtssachen C-57/93 (Vroege, Slg. 1994, I-4541, Randnrn.Denn seit dem Erlaß des Urteils Bilka steht fest, daß eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Zuerkennung dieses Anspruchs gegen Artikel 119 des Vertrages verstößt (Urteile Vroege, Randnr. 29, Fisscher, Randnr. 26, Dietz, Randnr. 20, sowie Magorrian und Cunningham, Randnr. 29).
- EuGH, 13.05.1986 - 170/84
Bilka / Weber von Hartz
Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-234/96
Nach ständiger Rechtsprechung gehört ein Versorgungssystem wie das in den Ausgangsverfahren fragliche, das im wesentlichen von der Beschäftigung abhängt, die der Betroffene ausübte, zu dem diesem gezahlten Entgelt und fällt unter Artikel 119 des Vertrages (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84, Bilka, Slg. 1986, 1607, Randnr. 22, Barber, Randnr. 28, und vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-7/93, Beune, Slg. 1994, I-4471, Randnr. 46).Der Ausschluß der Teilzeitbeschäftigten von einem solchen Versorgungssystem kann daher im Widerspruch zu Artikel 119 stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Bilka, Randnr. 29).
- EuGH, 27.03.1980 - 61/79
Amministrazione delle finanze dello Stato / Denkavit italiana
Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-234/96
Was die Frage betrifft, ob es dem Gemeinschaftsrecht zuwiderläuft, aufgrund nationaler Vorschriften Beschäftigungszeiten vor dem 8. April 1976, dem Tag der Verkündung des Urteils Defrenne II, zu berücksichtigen, so wird nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteile vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79, Denkavit italiana, Slg. 1980, 1205, Randnummern 16 und 17, und in den Rechtssachen 66/79, 127/79 und 128/79, Salumi, Slg. 1980, 1237, Randnrn. - EuGH, 27.03.1980 - 66/79
Amministrazione delle finanze dello Stato / Salumi
Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-234/96
Was die Frage betrifft, ob es dem Gemeinschaftsrecht zuwiderläuft, aufgrund nationaler Vorschriften Beschäftigungszeiten vor dem 8. April 1976, dem Tag der Verkündung des Urteils Defrenne II, zu berücksichtigen, so wird nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteile vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79, Denkavit italiana, Slg. 1980, 1205, Randnummern 16 und 17, und in den Rechtssachen 66/79, 127/79 und 128/79, Salumi, Slg. 1980, 1237, Randnrn. - EuGH, 27.03.1980 - 128/79
Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-234/96
Was die Frage betrifft, ob es dem Gemeinschaftsrecht zuwiderläuft, aufgrund nationaler Vorschriften Beschäftigungszeiten vor dem 8. April 1976, dem Tag der Verkündung des Urteils Defrenne II, zu berücksichtigen, so wird nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteile vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79, Denkavit italiana, Slg. 1980, 1205, Randnummern 16 und 17, und in den Rechtssachen 66/79, 127/79 und 128/79, Salumi, Slg. 1980, 1237, Randnrn. - EuGH, 27.03.1980 - 127/79
- EuGH, 04.02.2000 - C-17/98
Emesa Sugar
- EuGH, 28.09.1994 - C-7/93
Bestuur van het Algemeen burgerlijk pensioenfonds / Beune
- EuGH, 06.10.1993 - C-109/91
Ten Oever / Stichting Bedrijfspensioenfonds voor het Glazenwassers- en …
- EuGH, 13.01.2004 - C-256/01
Allonby
52 Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Versorgungssystem wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende TSS, das im Wesentlichen von der Beschäftigung abhängt, die der Betroffene ausübte, dem diesem gezahlten Entgelt zuzuordnen und fällt unter Artikel 141 EG (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84, Bilka, Slg. 1986, 1607, Randnr. 22, vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache 262/88, Barber, Slg. 1990, I-1889, Randnr. 28, vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-7/93, Beune, Slg. 1994, I-4471, Randnr. 46, und vom 10. Februar 2000 in den Rechtssachen C-234/96 und C-235/96, Deutsche Telekom, Slg. 2000, I-799, Randnr. 32). - Generalanwalt beim EuGH, 13.10.1998 - C-234/96
Deutsche Telekom
und C-234/96 und C-235/96.Mit einer Reihe von Vorabentscheidungsfragen ersuchen das Landesarbeitsgericht Hamburg (in der Rechtssache C-50/96 und in den verbundenen Rechtssachen C-234/96 und C-235/96) und das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (in den verbundenen Rechtssachen C-270/97 und C-271/97) den Gerichtshof um Auslegung des Artikels 119 EG-Vertrag, des Urteils des Gerichtshofes vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88, Barber(2), und des Protokolls (Nr. 2) zu Artikel 119 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, das dem Vertrag über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 beigefügt wurde.
b) In den verbundenen Rechtssachen C-234/96 und C-235/96.
b) In den Rechtssachen C-234/96, Vick, und C-235/96, Conze.
B - Zu den Fragen 2 bis 5 in der Rechtssache C-50/96, zu den beiden Fragen in den Rechtssachen C-234/96 und C-235/96, und zu den Fragen 1. a), 1. b) und 2 in den Rechtssachen C-270/97 und C-271/97.
- Generalanwalt beim EuGH, 13.10.1998 - C-270/97
Deutsche Post
und C-234/96 und C-235/96.Mit einer Reihe von Vorabentscheidungsfragen ersuchen das Landesarbeitsgericht Hamburg (in der Rechtssache C-50/96 und in den verbundenen Rechtssachen C-234/96 und C-235/96) und das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (in den verbundenen Rechtssachen C-270/97 und C-271/97) den Gerichtshof um Auslegung des Artikels 119 EG-Vertrag, des Urteils des Gerichtshofes vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88, Barber(2), und des Protokolls (Nr. 2) zu Artikel 119 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, das dem Vertrag über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 beigefügt wurde.
b) In den verbundenen Rechtssachen C-234/96 und C-235/96.
b) In den Rechtssachen C-234/96, Vick, und C-235/96, Conze.
B - Zu den Fragen 2 bis 5 in der Rechtssache C-50/96, zu den beiden Fragen in den Rechtssachen C-234/96 und C-235/96, und zu den Fragen 1. a), 1. b) und 2 in den Rechtssachen C-270/97 und C-271/97.
- Generalanwalt beim EuGH, 13.10.1998 - C-50/96
Deutsche Telekom
und C-234/96 und C-235/96.Mit einer Reihe von Vorabentscheidungsfragen ersuchen das Landesarbeitsgericht Hamburg (in der Rechtssache C-50/96 und in den verbundenen Rechtssachen C-234/96 und C-235/96) und das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (in den verbundenen Rechtssachen C-270/97 und C-271/97) den Gerichtshof um Auslegung des Artikels 119 EG-Vertrag, des Urteils des Gerichtshofes vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88, Barber(2), und des Protokolls (Nr. 2) zu Artikel 119 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, das dem Vertrag über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 beigefügt wurde.
b) In den verbundenen Rechtssachen C-234/96 und C-235/96.
b) In den Rechtssachen C-234/96, Vick, und C-235/96, Conze.
B - Zu den Fragen 2 bis 5 in der Rechtssache C-50/96, zu den beiden Fragen in den Rechtssachen C-234/96 und C-235/96, und zu den Fragen 1. a), 1. b) und 2 in den Rechtssachen C-270/97 und C-271/97.
- Generalanwalt beim EuGH, 13.10.1998 - C-271/97
Deutsche Post
und C-234/96 und C-235/96.Mit einer Reihe von Vorabentscheidungsfragen ersuchen das Landesarbeitsgericht Hamburg (in der Rechtssache C-50/96 und in den verbundenen Rechtssachen C-234/96 und C-235/96) und das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (in den verbundenen Rechtssachen C-270/97 und C-271/97) den Gerichtshof um Auslegung des Artikels 119 EG-Vertrag, des Urteils des Gerichtshofes vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88, Barber(2), und des Protokolls (Nr. 2) zu Artikel 119 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, das dem Vertrag über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 beigefügt wurde.
b) In den verbundenen Rechtssachen C-234/96 und C-235/96.
b) In den Rechtssachen C-234/96, Vick, und C-235/96, Conze.
B - Zu den Fragen 2 bis 5 in der Rechtssache C-50/96, zu den beiden Fragen in den Rechtssachen C-234/96 und C-235/96, und zu den Fragen 1. a), 1. b) und 2 in den Rechtssachen C-270/97 und C-271/97.
- Generalanwalt beim EuGH, 08.10.1998 - C-50/96
Deutsche Telekom AG gegen Lilli Schröder.
Rn. 1 Mit einer Reihe von Vorabentscheidungsfragen ersuchen das Landesarbeitsgericht Hamburg (in der Rechtssache C-50/96 und in den verbundenen Rechtssachen C-234/96 und C-235/96) und das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (in den verbundenen Rechtssachen C-270/97 und C-271/97) den Gerichtshof um Auslegung des Artikels 119 EG-Vertrag, des Urteils des Gerichtshofes vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88, Barber(1), und des Protokolls (Nr. 2) zu Artikel 119 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, das dem Vertrag über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 beigefügt wurde.b) In den verbundenen Rechtssachen C-234/96 und C-235/96.
b) In den Rechtssachen C-234/96, Vick, und C-235/96, Conze.
B - Zu den Fragen 2 bis 5 in der Rechtssache C-50/96, zu den beiden Fragen in den Rechtssachen C-234/96 und C-235/96, und zu den Fragen 1. a), 1. b) und 2 in den Rechtssachen C-270/97 und C-271/97.
- Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2007 - C-267/06
Maruko - Hinterbliebenenversorgung aus einem berufsständischen …
20 bis 23), und vom 10. Februar 2000, Deutsche Telekom (C-234/96 und C-235/96, Slg. 2000, I-799, Randnr. 32). - EuGH, 10.02.2000 - C-270/97
Sievers - Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Artikel 119 EG-Vertrag (die …
Darüber hinaus hat sich die Beklagte mit Schriftsatz vom 11. November 1998 die Ausführungen der Deutsche Telekom AG in der Rechtssache C-50/96 (Schröder) und in den verbundenen Rechtssachen C-234/96 und C-235/96 (Vick und Conze) zu eigen gemacht, wonach die Weigerung, nach der Verkündung der Schlußanträge des Generalanwalts, die gemäß Artikel 59 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes die mündliche Verhandlung beschließe, ausnahmsweise deren Wiedereröffnung zuzulassen, damit die Parteien offenbare Unrichtigkeiten oder Auslassungen in der Sachverhaltsdarstellung oder in der rechtlichen Bewertung ansprechen oder sogar eine Replik zu den Schlußanträgen des Generalanwalts einbringen könnten, einen Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (im folgenden: EMRK) darstellen könne. - Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2002 - C-466/00
Keine Erwiderungsmöglichkeit auf die Schlussanträge des Generalanwalts; …
19 bis 24); in den verbundenen Rechtssachen C-234/96 und C-235/96 (Deutsche Telekom, Slg. 2000, I-799, Randnrn. - EuGH, 12.09.2002 - C-351/00
Niemi - "Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Anwendbarkeit …
Leistungen eines Versorgungssystems, das im Wesentlichen von der ehemaligen Beschäftigung des Betroffenen abhängt, gehören hingegen zu seinem früheren Entgelt und fallen unter Artikel 119 EG-Vertrag (in diesem Sinne u. a. Urteile vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84, Bilka, Slg. 1986, 1607, Randnr. 22, Barber, Randnr. 28, Beune, Randnr. 46, vom 10. Februar 2000 in den Rechtssachen C-234/96 und C-235/96, Deutsche Telekom, Slg. 2000, I-799, Randnr. 32, und Podesta, Randnr. 25). - EuGH, 25.05.2000 - C-50/99
Podesta - "Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2003 - C-117/01
NACH AUFFASSUNG DES GENERALANWALTS RUIZ-JARABO VERSTÖSST EINE NATIONALE REGELUNG, …
- Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2002 - C-351/00
Niemi
- EuGH, 10.02.2000 - C-271/97
Deutsche Post - Sozialpolitik
- EuGH, 10.02.2000 - C-235/96
Deutsche Telekom - Sozialpolitik
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Rechtsprechung
| EuGH, 10.02.2000 - C-235/96 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
EGV Art. 177 (jetzt EGV Art. 234); ; EGV Art. 119; ; EGV Art. 119; ; GG Art. 3; ; BGB § 612 Abs. 3; ; BeschFG § 2 Abs. 1
- Europäischer Gerichtshof
Deutsche Telekom
Sozialpolitik
- Wolters Kluwer
Gleiches Entgelt für Männer und Frauen; Betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit; Ausschluss teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer vom Anschluß an ein betriebliches System, das den Bezug einer zusätzlichen Altersrente ermöglicht; Voraussetzungen für den Anschluss an ein ...
- datenbank.nwb.de
Rückwirkender Anschluss teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer an betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 13.10.1998 - C-235/96
- EuGH, 10.02.2000 - C-235/96
Papierfundstellen
- Slg. 2000, I-799
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (14)
- EuGH, 08.04.1976 - 43/75
Defrenne / SABENA - Grundsatz der Gleichheit des Arbeitsentgelts männlicher und …
Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-235/96
2 Die sich aus dem Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 43/75 (Defrenne II) ergebende zeitliche Beschränkung der Möglichkeit, sich auf die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) zu berufen, steht nationalen Vorschriften, in denen ein Gleichheitsgrundsatz aufgestellt wird, aufgrund dessen alle teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer einen Anspruch auf rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem und auf eine Rente aus diesem System haben, nicht entgegen.33 Was die zeitliche Beschränkung der Wirkungen von Artikel 119 des Vertrages betrifft, so hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 43/75 (Defrenne II, Slg. 1976, 455, Randnr. 40) für Recht erkannt, daß sich die Betroffenen auf den in Artikel 119 des Vertrages aufgestellten Grundsatz des gleichen Arbeitsentgelts vor den innerstaatlichen Gerichten berufen können und daß diese verpflichtet sind, die Rechte zu schützen, die diese Bestimmung dem einzelnen verleiht.
42 Demnach gilt für die Möglichkeit, sich für den Anschluß an ein Betriebsrentensystem wie das in den Ausgangsverfahren fragliche und die spätere Zahlung einer Rente auf die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 des Vertrages zu berufen, lediglich die zeitliche Beschränkung, die sich aus dem Urteil Defrenne II ergibt.
Nur ausnahmsweise kann sich der Gerichtshof, wie er es im Urteil Defrenne II anerkannt hat, aufgrund des der Gemeinschaftsrechtsordnung innewohnenden allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit in Anbetracht der erheblichen Schwierigkeiten, die sein Urteil für in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse für die Vergangenheit hervorrufen könnte, veranlaßt sehen, mit Wirkung für alle Betroffenen die Möglichkeit einzuschränken, sich auf diese Auslegung der Vorschrift mit dem Ziel zu berufen, eine erneute Sachentscheidung über diese Rechtsverhältnisse herbeizuführen.
45 Schließlich hat der Gerichtshof, als er im Urteil Defrenne II die Möglichkeit der Berufung auf die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 des Vertrages zeitlich beschränkt hat, die Auffassung vertreten, daß angesichts des Verhaltens mehrerer Mitgliedstaaten und der Haltung der Kommission, die den interessierten Kreisen wiederholt zur Kenntnis gebracht worden war, ausnahmsweise dem Umstand Rechnung getragen werden mußte, daß die Betroffenen dazu veranlaßt worden waren, lange Zeit Praktiken beizubehalten, die Artikel 119 des Vertrages zuwiderliefen, aber nach ihrem nationalen Recht noch nicht verboten waren (Urteil Defrenne II, Randnr. 72).
50 Auf den ersten Teil der ersten Frage ist somit zu antworten, daß die sich aus dem Urteil Defrenne II ergebende zeitliche Beschränkung der Möglichkeit, sich auf die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 des Vertrages zu berufen, nationalen Vorschriften, in denen ein Gleichheitsgrundsatz aufgestellt wird, aufgrund dessen alle teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren einen Anspruch auf rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem und auf eine Rente aus diesem System haben, nicht entgegensteht.
55 Außerdem kann in Anbetracht der Antwort auf die erste Frage der Umstand, daß die einschlägigen nationalen Vorschriften andere Formen der Diskriminierung verbieten, erst recht nicht dazu führen, daß ihr zeitlicher Geltungsbereich nur wegen der sich aus dem Urteil Defrenne II ergebenden zeitlichen Beschränkung der Möglichkeit, sich auf die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 des Vertrages zu berufen, beschränkt wird.
- EuGH, 24.10.1996 - C-435/93
Dietz / Stichting Thuiszorg Rotterdam
Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-235/96
27 bis 35) geht jedoch hervor, daß die zeitliche Beschränkung der Wirkungen von Artikel 119 des Vertrages, die sich sowohl aus dem Urteil Barber als auch aus dem Protokoll ergibt, nur die Formen von Diskriminierung betrifft, die die Arbeitgeber und die Rentensysteme aufgrund der vorübergehenden Ausnahmeregelungen, die das auf Betriebsrenten anwendbare Gemeinschaftsrecht vorsieht, vernünftigerweise als zulässig ansehen konnten (Urteil vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-435/93, Dietz, Slg. 1996, I-5223, Randnr. 19).39 Denn seit dem Erlaß des Urteils Bilka steht fest, daß eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Zuerkennung dieses Anspruchs gegen Artikel 119 des Vertrages verstößt (Urteile Vroege, Randnr. 29, Fisscher, Randnr. 26, Dietz, Randnr. 20, sowie Magorrian und Cunningham, Randnr. 29).
40 Da die Wirkungen des Urteils Bilka zeitlich nicht beschränkt worden sind, kann deshalb die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 zur Stützung der Forderung nach rückwirkender Gleichbehandlung in bezug auf den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem geltend gemacht werden, und zwar seit dem 8. April 1976, dem Tag des Erlasses des Urteils Defrenne II, in dem erstmals die unmittelbare Wirkung dieses Artikels anerkannt worden ist (Urteile Dietz, Randnr. 21, sowie Magorrian und Cunningham, Randnr. 30).
Allerdings kann sich ein Arbeitnehmer, der Anspruch auf den rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem hat, nicht der Zahlung der Beiträge für den betreffenden Anschlußzeitraum entziehen (Urteile Fisscher, Randnr. 37, und Dietz, Randnr. 34).
- EuGH, 11.12.1997 - C-246/96
SOZIALPOLITIK
Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-235/96
20 bis 27) und C-128/93 (Fisscher, Slg. 1994, I-4583, Randnrn. 17 bis 24) sowie vom 11. Dezember 1997 in der Rechtssache C-246/96 (Magorrian und Cunningham, Slg. 1997, I-7153, Randnrn.38 Zum Anspruch auf Anschluß an Betriebsrentensysteme hat der Gerichtshof aber festgestellt, daß es keine Anhaltspunkte dafür gibt, daß sich die betroffenen beruflichen Kreise über die Anwendbarkeit von Artikel 119 des Vertrages hätten irren können (Urteil Magorrian und Cunningham, Randnr. 28).
39 Denn seit dem Erlaß des Urteils Bilka steht fest, daß eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Zuerkennung dieses Anspruchs gegen Artikel 119 des Vertrages verstößt (Urteile Vroege, Randnr. 29, Fisscher, Randnr. 26, Dietz, Randnr. 20, sowie Magorrian und Cunningham, Randnr. 29).
40 Da die Wirkungen des Urteils Bilka zeitlich nicht beschränkt worden sind, kann deshalb die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 zur Stützung der Forderung nach rückwirkender Gleichbehandlung in bezug auf den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem geltend gemacht werden, und zwar seit dem 8. April 1976, dem Tag des Erlasses des Urteils Defrenne II, in dem erstmals die unmittelbare Wirkung dieses Artikels anerkannt worden ist (Urteile Dietz, Randnr. 21, sowie Magorrian und Cunningham, Randnr. 30).
- EuGH, 28.09.1994 - C-128/93
Fisscher / Voorhuis Hengelo und Stichting Bedrijfspensioenfonds voor de …
Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-235/96
20 bis 27) und C-128/93 (Fisscher, Slg. 1994, I-4583, Randnrn. 17 bis 24) sowie vom 11. Dezember 1997 in der Rechtssache C-246/96 (Magorrian und Cunningham, Slg. 1997, I-7153, Randnrn.39 Denn seit dem Erlaß des Urteils Bilka steht fest, daß eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Zuerkennung dieses Anspruchs gegen Artikel 119 des Vertrages verstößt (Urteile Vroege, Randnr. 29, Fisscher, Randnr. 26, Dietz, Randnr. 20, sowie Magorrian und Cunningham, Randnr. 29).
Allerdings kann sich ein Arbeitnehmer, der Anspruch auf den rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem hat, nicht der Zahlung der Beiträge für den betreffenden Anschlußzeitraum entziehen (Urteile Fisscher, Randnr. 37, und Dietz, Randnr. 34).
- EuGH, 28.09.1994 - C-57/93
Vroege / NCIV
Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-235/96
37 Aus den Urteilen vom 28. September 1994 in den Rechtssachen C-57/93 (Vroege, Slg. 1994, I-4541, Randnrn.39 Denn seit dem Erlaß des Urteils Bilka steht fest, daß eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Zuerkennung dieses Anspruchs gegen Artikel 119 des Vertrages verstößt (Urteile Vroege, Randnr. 29, Fisscher, Randnr. 26, Dietz, Randnr. 20, sowie Magorrian und Cunningham, Randnr. 29).
- EuGH, 13.05.1986 - 170/84
Bilka / Weber von Hartz
Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-235/96
32 Nach ständiger Rechtsprechung gehört ein Versorgungssystem wie das in den Ausgangsverfahren fragliche, das im wesentlichen von der Beschäftigung abhängt, die der Betroffene ausübte, zu dem diesem gezahlten Entgelt und fällt unter Artikel 119 des Vertrages (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84, Bilka, Slg. 1986, 1607, Randnr. 22, Barber, Randnr. 28, und vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-7/93, Beune, Slg. 1994, I-4471, Randnr. 46).Der Ausschluß der Teilzeitbeschäftigten von einem solchen Versorgungssystem kann daher im Widerspruch zu Artikel 119 stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Bilka, Randnr. 29).
- EuGH, 27.03.1980 - 61/79
Amministrazione delle finanze dello Stato / Denkavit italiana
Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-235/96
43 Was die Frage betrifft, ob es dem Gemeinschaftsrecht zuwiderläuft, aufgrund nationaler Vorschriften Beschäftigungszeiten vor dem 8. April 1976, dem Tag der Verkündung des Urteils Defrenne II, zu berücksichtigen, so wird nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteile vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79, Denkavit italiana, Slg. 1980, 1205, Randnummern 16 und 17, und in den Rechtssachen 66/79, 127/79 und 128/79, Salumi, Slg. 1980, 1237, Randnrn. - EuGH, 27.03.1980 - 66/79
Amministrazione delle finanze dello Stato / Salumi
Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-235/96
43 Was die Frage betrifft, ob es dem Gemeinschaftsrecht zuwiderläuft, aufgrund nationaler Vorschriften Beschäftigungszeiten vor dem 8. April 1976, dem Tag der Verkündung des Urteils Defrenne II, zu berücksichtigen, so wird nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteile vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79, Denkavit italiana, Slg. 1980, 1205, Randnummern 16 und 17, und in den Rechtssachen 66/79, 127/79 und 128/79, Salumi, Slg. 1980, 1237, Randnrn. - EuGH, 27.03.1980 - 128/79
Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-235/96
43 Was die Frage betrifft, ob es dem Gemeinschaftsrecht zuwiderläuft, aufgrund nationaler Vorschriften Beschäftigungszeiten vor dem 8. April 1976, dem Tag der Verkündung des Urteils Defrenne II, zu berücksichtigen, so wird nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteile vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79, Denkavit italiana, Slg. 1980, 1205, Randnummern 16 und 17, und in den Rechtssachen 66/79, 127/79 und 128/79, Salumi, Slg. 1980, 1237, Randnrn. - EuGH, 27.03.1980 - 127/79
Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-235/96
43 Was die Frage betrifft, ob es dem Gemeinschaftsrecht zuwiderläuft, aufgrund nationaler Vorschriften Beschäftigungszeiten vor dem 8. April 1976, dem Tag der Verkündung des Urteils Defrenne II, zu berücksichtigen, so wird nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteile vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79, Denkavit italiana, Slg. 1980, 1205, Randnummern 16 und 17, und in den Rechtssachen 66/79, 127/79 und 128/79, Salumi, Slg. 1980, 1237, Randnrn. - EuGH, 04.02.2000 - C-17/98
Emesa Sugar
- EuGH, 28.09.1994 - C-7/93
Bestuur van het Algemeen burgerlijk pensioenfonds / Beune
- EuGH, 06.10.1993 - C-109/91
Ten Oever / Stichting Bedrijfspensioenfonds voor het Glazenwassers- en …
- EuGH, 10.02.2000 - C-234/96
Vick - Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Artikel 119 EG-Vertrag (die …
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