Rechtsprechung
| EuG, 09.07.2009 - T-246/08, T-332/08 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Europäischer Gerichtshof
Melli Bank / Rat
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation - Einfrieren von Geldern - Nichtigkeitsklage - Gerichtliche Nachprüfung - Verhältnismäßigkeit - Gleichbehandlung - ...
- Europäischer Gerichtshof
Melli Bank / Rat
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation - Einfrieren von Geldern - Nichtigkeitsklage - Gerichtliche Nachprüfung - Verhältnismäßigkeit - Gleichbehandlung - ...
- EU-Kommission
Melli Bank / Rat
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation - Einfrieren von Geldern - Nichtigkeitsklage - Gerichtliche Nachprüfung - Verhältnismäßigkeit - Gleichbehandlung - ...
- EU-Kommission
Melli Bank / Rat
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation - Einfrieren von Geldern - Nichtigkeitsklage - Gerichtliche Nachprüfung - Verhältnismäßigkeit - Gleichbehandlung - ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
Melli Bank / Rat
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation - Einfrieren von Geldern - Nichtigkeitsklage - Gerichtliche Nachprüfung - Verhältnismäßigkeit - Gleichbehandlung - ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Klage, eingereicht am 25. Juni 2008 - Melli Bank/Rat
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2008/475/EG des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2008 L 163, S. 29), soweit die Klägerin in der Liste der ...
Verfahrensgang
- EuG, 27.08.2008 - T-246/08
- EuG, 09.07.2009 - T-246/08, T-332/08
- Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2011 - C-380/09
- EuGH, 13.03.2012 - C-380/09
Papierfundstellen
- Slg. 2009, II-2629
Wird zitiert von ... (33) Zitiert selbst (16)
- EuGH, 03.09.2008 - C-402/05
und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE …
Auszug aus EuG, 09.07.2009 - T-246/08
Es verstoße auch gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofs, der zufolge die restriktiven Maßnahmen nach den Art. 60 EG und 301 EG nur Drittländer betreffen könnten, wobei der zuletzt genannte Begriff die Machthaber eines solchen Landes sowie die mit diesen Machthabern verbündeten oder unmittelbar oder mittelbar von ihnen kontrollierten Personen oder Organisationen einschließen könne (Urteil des Gerichtshofs vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 160). - EuGH, 14.07.1972 - 48/69
ICI / Kommission
Auszug aus EuG, 09.07.2009 - T-246/08
In beiden Fällen geht es nämlich um die Beurteilung der Frage, ob die Tochtergesellschaft aufgrund eines entscheidenden Einflusses des Mutterunternehmens dazu veranlasst werden kann, die Weisungen des Mutterunternehmens zu befolgen, statt ihr Verhalten autonom zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 14. Juli 1972, 1mperial Chemical Industries/Kommission, 48/69, Slg. 1972, 619, Randnr. 133, und vom 24. Oktober 1996, Viho/Kommission, C-73/95 P, Slg. 1996, I-5457, Randnr. 16), auch wenn das von dem Mutterunternehmen vorgeschriebene Verhalten in beiden Fällen unterschiedlicher Art ist. - EuGH, 24.10.1996 - C-73/95
Viho / Kommission
Auszug aus EuG, 09.07.2009 - T-246/08
In beiden Fällen geht es nämlich um die Beurteilung der Frage, ob die Tochtergesellschaft aufgrund eines entscheidenden Einflusses des Mutterunternehmens dazu veranlasst werden kann, die Weisungen des Mutterunternehmens zu befolgen, statt ihr Verhalten autonom zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 14. Juli 1972, 1mperial Chemical Industries/Kommission, 48/69, Slg. 1972, 619, Randnr. 133, und vom 24. Oktober 1996, Viho/Kommission, C-73/95 P, Slg. 1996, I-5457, Randnr. 16), auch wenn das von dem Mutterunternehmen vorgeschriebene Verhalten in beiden Fällen unterschiedlicher Art ist.
- EuGH, 13.11.1990 - 331/88
The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte FEDESA u.a.
Auszug aus EuG, 09.07.2009 - T-246/08
Dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen; ferner müssen die verursachten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (Urteil des Gerichtshofs vom 13. November 1990, Fedesa u. a., C-331/88, Slg. 1990, I-4023, Randnr. 13). - EuG, 14.05.1998 - T-347/94
Mayr-Melnhof / Kommission
Auszug aus EuG, 09.07.2009 - T-246/08
Sofern das in Rede stehende Argument auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung gestützt ist, ist zum anderen daran zu erinnern, dass dessen Beachtung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden muss, das besagt, dass sich niemand zu seinem Vorteil auf eine gegenüber anderen begangene Rechtsverletzung berufen kann (Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998, SCA Holding/Kommission, T-327/94, Slg. 1998, II-1373, Randnr. 160, Mayr-Melnhof/Kommission, T-347/94, Slg. 1998, II-1751, Randnr. 334, und vom 20. März 2002, LR AF 1998/Kommission, T-23/99, Slg. 2002, II-1705, Randnr. 367). - EuGH, 30.07.1996 - C-84/95
Bosphorus / Minister for Transport, Energy und Communications u.a.
Auszug aus EuG, 09.07.2009 - T-246/08
Die Bedeutung der mit der streitigen Regelung verfolgten Ziele kann selbst erhebliche negative Konsequenzen für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 30. Juli 1996, Bosphorus, C-84/95, Slg. 1996, I-3953, Randnrn. - EuG, 12.12.2006 - T-228/02
und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DEN BESCHLUSS DES RATES FÜR NICHTIG, …
Auszug aus EuG, 09.07.2009 - T-246/08
Diese eingeschränkte Kontrolle gilt insbesondere für die Beurteilung der Zweckmäßigkeitserwägungen, auf denen derartige Maßnahmen beruhen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2006, 0rganisation des Modjahedines du peuple d'Iran/Rat, T-228/02, Slg. 2006, II-4665, Randnr. 159). - EuG, 02.10.2001 - T-222/99
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ WEIST DIE KLAGEN VON ABGEORDNETEN UND DER FRONT …
Auszug aus EuG, 09.07.2009 - T-246/08
Rn. 135 Nach der Rechtsprechung ist der Grundsatz der Gleichbehandlung, der einen fundamentalen Rechtsgrundsatz darstellt, nur verletzt, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine derartige Behandlung objektiv gerechtfertigt wäre (Urteil des Gerichts vom 2. Oktober 2001, Martinez u. a./Parlament, T-222/99, T-327/99 und T-329/99, Slg. 2001, II-2823, Randnr. 150). - EuGH, 13.12.1983 - 218/82
Kommission / Rat
Auszug aus EuG, 09.07.2009 - T-246/08
Rn. 76 Die Rechtsprechung, wonach dann, wenn eine Bestimmung des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts mehr als eine Auslegung gestattet, die Auslegung, bei der die Bestimmung mit dem Vertrag vereinbar ist, derjenigen vorzuziehen ist, die zur Feststellung ihrer Unvereinbarkeit mit dem Vertrag führt (Urteil des Gerichtshofs vom 13. Dezember 1983, Kommission/Rat, 218/82, Slg. 1983, 4063, Randnr. 15), ist unter diesen Umständen nicht einschlägig. - EuG, 20.03.2002 - T-23/99
LR AF 1998 / Kommission
Auszug aus EuG, 09.07.2009 - T-246/08
Sofern das in Rede stehende Argument auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung gestützt ist, ist zum anderen daran zu erinnern, dass dessen Beachtung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden muss, das besagt, dass sich niemand zu seinem Vorteil auf eine gegenüber anderen begangene Rechtsverletzung berufen kann (Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998, SCA Holding/Kommission, T-327/94, Slg. 1998, II-1373, Randnr. 160, Mayr-Melnhof/Kommission, T-347/94, Slg. 1998, II-1751, Randnr. 334, und vom 20. März 2002, LR AF 1998/Kommission, T-23/99, Slg. 2002, II-1705, Randnr. 367). - EuGH, 17.11.1983 - 292/82
Merck Hauptzollamt Hamburg-Jonas
- EuG, 23.10.2008 - T-256/07
und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DEN BESCHLUSS 2007/868/EG DES RATES …
- EuG, 14.05.1998 - T-327/94
SCA Holding Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - …
- EuGH, 19.09.1985 - 172/83
Hoogovens Groep / Kommission
- EuGH, 22.09.1988 - 358/85
Frankreich / Parlament
- EuGH, 01.04.1987 - 159/84
Ainsworth / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2011 - C-380/09
Melli Bank / Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische …
Rn. 1 Mit dem vorliegenden Rechtsmittel begehrt die Melli Bank plc (im Folgenden: Melli Bank oder Rechtsmittelführerin) die Aufhebung des vom Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in den verbundenen Rechtssachen T-246/08 und T-332/08 erlassenen Urteils Melli Bank/Rat{FN-VERWEIS:2} (im Folgenden: angefochtenes Urteil).In der Rechtssache T-246/08 hat das Gericht mit diesem Urteil die Klage der Rechtsmittelführerin auf Nichtigerklärung von Abschnitt B Nr. 4 des Anhangs des Beschlusses 2008/475/EG des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran{FN-VERWEIS:3} (im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen - mit dem streitigen Beschluss hatte der Rat der Europäischen Union (im Folgenden: Rat) die Rechtsmittelführerin in die Liste der Organisationen aufgenommen, deren Gelder einzufrieren sind -, in der Rechtssache T-332/08 hat es die Klage auf Nichtigerklärung des genannten Abschnitts B Nr. 4 und auf Feststellung der Unanwendbarkeit von Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran{FN-VERWEIS:4} abgewiesen.
Rn. 13 Mit Klageschriften, die am 25. Juni und am 15. August 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, wurden die Klagen in den Rechtssachen T-246/08 und T-332/08 erhoben.
In der Rechtssache T-246/08 beantragte die Rechtsmittelführerin, Abschnitt B Nr. 4 des Anhangs des streitigen Beschlusses für nichtig zu erklären und dem Rat die Kosten aufzuerlegen.
In der Rechtssache T-332/08 beantragte die Rechtsmittelführerin, Abschnitt B Nr. 4 des Anhangs des streitigen Beschlusses für nichtig zu erklären und für den Fall, dass der Gerichtshof feststellen sollte, dass Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 423/2007 zwingende Wirkung hat, gemäß Art. 241 EG die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung festzustellen.
Rn. 14 In der Rechtssache T-246/08 machte die Rechtsmittelführerin zwei Klagegründe geltend; mit dem einen rügte sie einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, mit dem anderen einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot.
In der Rechtssache T-332/08 machte die Rechtsmittelführerin geltend, dass nicht angenommen werden könne, dass Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 423/2007 zwingende Wirkung habe; wenn dies aber angenommen würde, verstieße die Bestimmung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und wäre damit nach Art. 241 EG unanwendbar; die Rechtsmittelführerin rügte ferner, der Rat habe gegen die Begründungspflicht verstoßen.
Rn. 17 Die Rechtsmittelführerin beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, den Klagen in den Rechtssachen T-246/08 und T-332/08 stattzugeben, Abschnitt B Nr. 4 des Anhangs des streitigen Beschlusses für nichtig zu erklären, für den Fall, dass der Gerichtshof feststellen sollte, dass Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 423/2007 zwingende Wirkung hat, die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung festzustellen und dem Rat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.
{FN:2} - Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2009 (Slg. 2009, II-2629).
{FN:13} - Die Rechtsmittelführerin hatte nämlich beim Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zwei Anträge auf Aussetzung des Vollzugs der Anwendung von Abschnitt B Nr. 4 des Anhangs des streitigen Beschlusses gestellt, einen im Rahmen der Rechtssache T-246/08, den anderen im Rahmen der Rechtssache T-332/08.
- VG Köln, 06.01.2025 - 1 L 1938/24
Außenhandel, Außenwirtschaft, Sanktionsdurchsetzung
Rn. 71 Vgl. EuG, Urteil vom 9. Juli 2009 - T-246/08 und T-332/08, RB.Rn. 76 Vgl. EuG, Urteil vom 9. Juli 2009 - T-246/08 und T-332/08, RB.
Rn. 98 vgl. Stellungnahmen der Europäischen Kommission vom 8. Juni 2021 zu Artikel 2 Absatz 2 VO (EU) 269/2014 - C (2021) 4223 final -, S. 3 (in englischer Sprache); EuG, Urteil vom 9. Juli 2009 - T-246/08 und T-332/08, RB.
Rn. 103 Vgl. EuG, Urteil vom 9. Juli 2009 - T-246/08 und T-332/08, RB.
Rn. 119 Vgl. dazu auch EuG, Urteil vom 9. Juli 2009 - T-246/08 und T-332/08, RB.
Rn. 136 Vgl. EuG, Urteil vom 9. Juli 2009 - T-246/08 und T-332/08, RB.
- EuGH, 13.03.2012 - C-380/09
Die Entscheidung des Rates, die Gelder der Melli Bank einzufrieren, wird …
Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Melli Bank plc (im Folgenden: Melli Bank) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 9. Juli 2009, Melli Bank/Rat (T-246/08 und T-332/08, Slg. 2009, II-2629, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses die Klagen der Bank abgewiesen hat, die zum einen, in den Rechtssachen T-246/08 und T-332/08, die Nichtigerklärung von Abschnitt B Nr. 4 des Anhangs des Beschlusses 2008/475/EG des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (…ABl. L 163, S. 29, im Folgenden: streitiger Beschluss), soweit sie davon betroffen war, und zum anderen, in der Rechtssache T-332/08, falls erforderlich, die Feststellung der Unanwendbarkeit von Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (…ABl. L 103, S. 1) zum Gegenstand hatten.Rn. 24 Mit Klageschrift, die am 25. Juni 2008 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Rechtsmittelführerin die Klage in der Rechtssache T-246/08, mit der sie beantragte, Abschnitt B Nr. 4 des Anhangs des streitigen Beschlusses für nichtig zu erklären und dem Rat die Kosten aufzuerlegen.
- den Klagen in den Rechtssachen T-246/08 und T-332/08 stattzugeben;.
Das Gericht hat nämlich in Randnr. 151 dieses Urteils nicht bloß darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelführerin Klage erheben konnte, sondern den Inhalt der Klageschrift in der Rechtssache T-246/08 wiedergegeben, um seine Feststellung zur Zulänglichkeit der Begründung zu untermauern, und dazu erklärt, dass die Rechtsmittelführerin sich bei Einreichung ihrer Klage des Zusammenhangs zwischen dem Einfrieren ihrer Gelder und der ihrem Mutterunternehmen, der Bank Melli Iran, vorgeworfenen Beteiligung an der nuklearen Proliferation bewusst gewesen sei.
- VG Köln, 27.10.2023 - 1 L 1303/23
Sicherstellung, Konten, restriktive Maßnahmen, Sanktionen, Russland, Ukraine, …
Rn. 38 Vgl. EuG, Urteil vom 9. Juli 2009 - T-246/08 und T-332/08, Melli Bank plc -, Rn. 103, und daran anschließend EuGH, Urteil vom 13. März 2012 - C-380/09 P, Melli Bank plc -, Rn. 58.Rn. 46 Vgl. EuG, Urteil vom 9. Juli 2009 - T-246/08 und T-332/08, Melli Bank plc -, Rn. 103 und 121.
Rn. 51 Vgl. dazu auch EuG, Urteil vom 9. Juli 2009 - T-246/08 und T-332/08, Melli Bank plc -, Rn. 126 f.
Rn. 79 Vgl. EuG, Urteil vom 9. Juli 2009 - T-246/08 und T-332/08, Melli Bank plc -, Rn. 111.
- EuG, 15.11.2018 - T-316/14
PKK/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen die PKK gerichtete …
Er hat somit die sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmäßigkeit der betreffenden Maßnahmen abhängt, und die Erwägungen anzuführen, die ihn zu ihrem Erlass veranlasst haben (Urteil vom 9. Juli 2009, Melli Bank/Rat, T-246/08 und T-332/08, EU:T:2009:266, Rn. 144). - EuG, 12.06.2013 - T-128/12
HTTS / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …
Rn. 45 Zum anderen unterscheidet die Rechtsprechung, um im Bereich restriktiver Maßnahmen den Umfang des Ermessens und die Intensität der gerichtlichen Kontrolle über die Ausübung dieses Ermessens zu bestimmen, zwischen den allgemeinen Regeln, die die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass solcher Maßnahmen festlegen - hier die allgemeinen Bestimmungen des Beschlusses 2010/413 und der Verordnung Nr. 267/2012 -, und dem auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung und unter Beachtung dieser rechtlichen Voraussetzungen erfolgenden Erlass von Beschlüssen über das Einfrieren von Geldern bestimmter Personen und Einrichtungen, hier durch die Aufnahme dieser Personen und Einrichtungen in den Anhang II des Beschlusses 2010/413 und in den Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 (vgl. entsprechend Urteile des Gerichts vom 9. Juli 2009, Melli Bank/Rat, T-246/08 und T-332/08, Slg. 2009, II-2629, Randnr. 44, und vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, T-390/08, Slg. 2009, II-3967, Randnr. 35).Diese eingeschränkte Kontrolle gilt insbesondere für die Beurteilung der Zweckmäßigkeitserwägungen, auf denen die restriktiven Maßnahmen beruhen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 2006, 0rganisation des Modjahedines du peuple d'Iran/Rat [OMPI I], T-228/02, Slg. 2006, II-4665, Randnr. 159; Melli Bank/Rat, Randnr. 45, und Bank Melli Iran/Rat, Randnr. 36).
Dazu gehört, dass sich die gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der fraglichen Listung auf die Beurteilung der Tatsachen und Umstände erstreckt, die zu ihrer Begründung herangezogen wurden, sowie auf die Prüfung der Beweismittel und Informationen, auf die sich diese Beurteilung stützt (vgl. entsprechend Urteile OMPI I, Randnr. 154; vom 9. Juli 2009, Melli Bank/Rat, Randnr. 46, und Bank Melli Iran/Rat, Randnr. 37).
- EuG, 06.09.2013 - T-42/12
Bateni / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …
Rn. 42 Zum anderen unterscheidet die Rechtsprechung, um im Bereich restriktiver Maßnahmen den Umfang des Ermessens des Rates und die Intensität der gerichtlichen Kontrolle über die Ausübung dieses Ermessens zu bestimmen, zwischen den allgemeinen Regeln, die die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass solcher Maßnahmen festlegen - hier die allgemeinen Bestimmungen des Beschlusses 2010/413 und der Verordnung Nr. 267/2012 -, und dem auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung und unter Beachtung dieser rechtlichen Voraussetzungen erfolgenden Erlass von Beschlüssen über das Einfrieren von Geldern bestimmter Personen und Einrichtungen, hier durch die Aufnahme dieser Personen und Einrichtungen in den Anhang II des Beschlusses 2010/413 und in den Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 (vgl. entsprechend Urteile des Gerichts vom 9. Juli 2009, Melli Bank/Rat, T-246/08 und T-332/08, Slg. 2009, II-2629, Randnr. 44, und vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, T-390/08, Slg. 2009, II -967, Randnr. 35).Diese eingeschränkte Kontrolle gilt insbesondere für die Beurteilung der Zweckmäßigkeitserwägungen, auf denen die restriktiven Maßnahmen beruhen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 2006, 0rganisation des Modjahedines du peuple d'Iran/Rat, im Folgenden: Urteil OMPI I, T-228/02, Slg. 2006, II-4665, Randnr. 159, Melli Bank/Rat, Randnr. 45, und Bank Melli Iran/Rat, Randnr. 36).
Dazu gehört, dass sich die gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der fraglichen Listung grundsätzlich auf die Beurteilung der Tatsachen und Umstände erstreckt, die zu ihrer Begründung herangezogen wurden, sowie auf die Prüfung der Beweismittel und Informationen, auf die sich diese Beurteilung stützt (vgl. entsprechend Urteile OMPI I, Randnr. 154, vom 9. Juli 2009, Melli Bank/Rat, Randnr. 46, und Bank Melli Iran/Rat, Randnr. 37).
- EuG, 22.04.2015 - T-190/12
Das Gericht bestätigt die restriktiven Maßnahmen gegen den Generalstaatsanwalt …
Rn. 276 Die Kläger berufen sich zur Stützung ihres in Rn. 272 zusammenfassend wiedergegebenen Arguments auf die Urteile des Gerichts vom 9. Juli 2009, Melli Bank/Rat (T-246/08 und T-332/08, Slg. 2009, II-2629), vom 7. Dezember 2011, HTTS/Rat (T-562/10, Slg. 2011, II-8087), und vom 26. Oktober 2012, CF Sharp Shipping Agencies/Rat (T-53/12).Rn. 277 Zwar trifft es zu, dass das Gericht im Urteil Melli Bank/Rat (…oben in Rn. 276 angeführt, Rn. 146) ausgeführt hat, dass die Bestimmung, um die es in dieser Rechtssache ging, es erforderlich machte, im Einzelfall zu beurteilen, ob die betreffende Einrichtung eine "im Eigentum oder unter der Kontrolle stehende" Einrichtung war, und dass sich die Begründungspflicht, der der Urheber dieser Maßnahme nachzukommen hatte, abgesehen von der Angabe der Rechtsgrundlage für die erlassene Maßnahme genau auf diesen Umstand erstreckte.
- EuG, 29.04.2015 - T-10/13
Bank of Industry and Mine / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - …
Diese eingeschränkte Kontrolle gilt insbesondere für die Beurteilung der Zweckmäßigkeitserwägungen, auf denen die restriktiven Maßnahmen beruhen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 9. Juli 2009, Melli Bank/Rat, T-246/08 und T-332/08, Slg, EU:T:2009:266, Rn. 44 und 45, …sowie vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, T-390/08, Slg, EU:T:2009:401, Rn. 35 und 36).Die Bedeutung der mit der streitigen Regelung verfolgten Ziele kann selbst erhebliche negative Konsequenzen für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Melli Bank/Rat, oben in Rn. 75 angeführt, EU:T:2009:266, Rn. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 20.02.2013 - T-492/10
Melli Bank / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …
Dieses wies beide Klagen mit Urteil vom 9. Juli 2009, Melli Bank/Rat (T-246/08 und T-332/08, Slg. 2009, II-2629), ab.Demzufolge ist das dem Rat nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413, Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 961/2010 und Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 267/2012 vorgeschriebene Einfrieren von Geldern dieser Einrichtungen erforderlich und angemessen, um die Wirksamkeit der erlassenen Maßnahmen zu gewährleisten und um zu garantieren, dass diese Maßnahmen nicht unterlaufen werden (vgl. in diesem Sinne entsprechend das oben in Randnr. 22 angeführte Urteil vom 13. März 2012, Melli Bank/Rat, Randnrn.
Rn. 56 Des Weiteren ist nach der Rechtsprechung, wenn eine Einrichtung zu 100 % im Eigentum einer Einrichtung steht, die als an der nuklearen Proliferation beteiligt angesehen wird, die Voraussetzung gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413 und Art. 16 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 961/2010, dass sie im Eigentum steht, erfüllt (vgl. entsprechend das oben in Randnr. 22 angeführte Urteil vom 13. März 2012, Melli Bank/Rat, Randnr. 79).
- Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2025 - C-84/24
EM SYSTEM
- EuG, 15.11.2023 - T-193/22
OT/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …
- EuG, 16.10.2014 - T-208/11
Das Gericht erklärt die Rechtsakte des Rates, mit denen die Liberation Tigers of …
- EuG, 04.09.2024 - T-503/23
Sharif/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …
- EuG, 23.11.2011 - T-341/07
und Sicherheitspolitik - Das Gericht weist den von Jose Maria Sison nach dem …
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- EuG, 22.09.2015 - T-161/13
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- EuG, 11.09.2019 - T-721/17
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- EuG, 16.09.2013 - T-489/10
Islamic Republic of Iran Shipping Lines u.a. / Rat - Gemeinsame Außen- und …
- EuG, 06.06.2018 - T-210/16
Lukash/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …
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