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   OLG Stuttgart, 12.10.2017 - 1 Ws 140/17   

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https://dejure.org/2017,41288
OLG Stuttgart, 12.10.2017 - 1 Ws 140/17 (https://dejure.org/2017,41288)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12.10.2017 - 1 Ws 140/17 (https://dejure.org/2017,41288)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12. Oktober 2017 - 1 Ws 140/17 (https://dejure.org/2017,41288)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Burhoff online

    Kostenerstattung, auswärtiger Wahlverteidiger, Reisekosten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts ansässigen Wahlverteidigers

  • Burhoff online

    Kostenerstattung, auswärtiger Wahlverteidiger

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 142 StPO, § 464a Abs 2 Nr 2 StPO, § 91 Abs 2 S 1 ZPO
    Kostenerstattung im Strafverfahren: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des auswärtigen Wahlverteidigers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts ansässigen Wahlverteidigers

  • rechtsportal.de

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts ansässigen Wahlverteidigers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Reisekosten des auswärtigen Wahlverteidigers, wann werden sie erstattet?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2018, 144 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 22.02.2007 - VII ZB 93/06

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.10.2017 - 1 Ws 140/17
    Grundsätzlich macht allein weder das Bestehen eines besonderen Vertrauensverhältnisses zu einem auswärtigen Rechtsanwalt noch die ständige Zusammenarbeit mit diesem dessen Hinzuziehung notwendig (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007, VII ZB 93/06, juris Rn. 14; Meyer-Goßner/ Schmitt , a.a.O.).
  • OLG Rostock, 18.01.2017 - 20 Ws 21/17

    Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach Freispruch:

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.10.2017 - 1 Ws 140/17
    Der Senat entscheidet über die sofortige Beschwerde gemäß § 122 Abs. 1 GVG auch im Kostenfestsetzungsverfahren in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden (OLG Rostock, Beschluss vom 18. Januar 2017, 20 Ws 21/17, juris Rn. 5; OLG Celle, Beschluss vom 21. April 2016, 1 Ws 187/16, juris Rn. 6; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2012, 160, juris Rn. 6; Meyer-Goßner/ Schmitt , a.a.O., § 464b Rn. 7).
  • BVerfG, 24.11.2000 - 2 BvR 813/99

    Zur Reisekostenerstattung für Pflichtverteidiger

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.10.2017 - 1 Ws 140/17
    Wäre die Wahlverteidigerin gemäß § 142 StPO als Pflichtverteidigerin bestellt worden, hätte sie ihre notwendigen Auslagen - einschließlich der Mehrkosten, die dadurch entstanden, dass sie weder Wohnsitz noch Kanzlei am Gerichtsort hatte - ersetzt bekommen (BVerfG, Beschluss vom 24.1.2000, 2 BvR 813/99, juris; OLG Naumburg, Beschluss vom 9. Januar 2014, 1 Ws 770/13, juris Rn. 10).
  • OLG Nürnberg, 06.12.2010 - 2 Ws 567/10

    Kostenfestsetzung im Strafverfahren: Sofortige Beschwerde gegen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.10.2017 - 1 Ws 140/17
    Das Gleiche muss aber dann gelten, wenn eine Bestellung als Pflichtverteidiger zwar nicht erfolgt ist, die Voraussetzungen hierfür aber vorgelegen hätten, denn der Beschuldigte soll mit der Beiordnung des Verteidigers seines Vertrauens demjenigen gleichgestellt werden, der sich auf eigene Kosten einen Verteidiger gewählt hat (OLG Nürnberg, Beschluss vom 6. Dezember 2010, 2 Ws 567/10, juris Rn. 13; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20. Oktober 2014, 1 Ws 162/14, juris Rn. 13).
  • OLG Celle, 21.04.2016 - 1 Ws 187/16

    Verrechnung der bereits ausgezahlten Pflichtverteidigergebühren mit dem Anspruch

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.10.2017 - 1 Ws 140/17
    Der Senat entscheidet über die sofortige Beschwerde gemäß § 122 Abs. 1 GVG auch im Kostenfestsetzungsverfahren in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden (OLG Rostock, Beschluss vom 18. Januar 2017, 20 Ws 21/17, juris Rn. 5; OLG Celle, Beschluss vom 21. April 2016, 1 Ws 187/16, juris Rn. 6; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2012, 160, juris Rn. 6; Meyer-Goßner/ Schmitt , a.a.O., § 464b Rn. 7).
  • OLG Düsseldorf, 13.02.2012 - 3 Ws 41/12

    Spruchkörperbesetzung bei Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen einen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.10.2017 - 1 Ws 140/17
    Der Senat entscheidet über die sofortige Beschwerde gemäß § 122 Abs. 1 GVG auch im Kostenfestsetzungsverfahren in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden (OLG Rostock, Beschluss vom 18. Januar 2017, 20 Ws 21/17, juris Rn. 5; OLG Celle, Beschluss vom 21. April 2016, 1 Ws 187/16, juris Rn. 6; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2012, 160, juris Rn. 6; Meyer-Goßner/ Schmitt , a.a.O., § 464b Rn. 7).
  • OLG Naumburg, 09.01.2014 - 1 Ws 770/13

    Kostenerstattung nach Freispruch: Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten und

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.10.2017 - 1 Ws 140/17
    Wäre die Wahlverteidigerin gemäß § 142 StPO als Pflichtverteidigerin bestellt worden, hätte sie ihre notwendigen Auslagen - einschließlich der Mehrkosten, die dadurch entstanden, dass sie weder Wohnsitz noch Kanzlei am Gerichtsort hatte - ersetzt bekommen (BVerfG, Beschluss vom 24.1.2000, 2 BvR 813/99, juris; OLG Naumburg, Beschluss vom 9. Januar 2014, 1 Ws 770/13, juris Rn. 10).
  • KG, 08.07.2013 - 2 Ws 349/13

    Auswahl des Pflichtverteidigers - Ortsnähe

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.10.2017 - 1 Ws 140/17
    In diesem Zusammenhang ist - neben der Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe durch die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts Mehrkosten entstehen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 8. Juli 2013, 2 Ws 349/13, juris Rn. 7; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 10. Oktober 2014, 1 Ws 453/14, juris Rn. 13), beispielsweise auch ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem Rechtsanwalt zu berücksichtigen (so bereits OLG Stuttgart, Beschluss vom 13. Januar 2006, 2 Ws 5/06, juris Rn. 8; Lüderssen/Jahn in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 142 Rn. 6 und 7).
  • OLG Jena, 10.10.2014 - 1 Ws 453/14

    Beiordnung eines Pflichtverteidigers: Ablehnung der Beiordnung eines ortsfernen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.10.2017 - 1 Ws 140/17
    In diesem Zusammenhang ist - neben der Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe durch die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts Mehrkosten entstehen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 8. Juli 2013, 2 Ws 349/13, juris Rn. 7; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 10. Oktober 2014, 1 Ws 453/14, juris Rn. 13), beispielsweise auch ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem Rechtsanwalt zu berücksichtigen (so bereits OLG Stuttgart, Beschluss vom 13. Januar 2006, 2 Ws 5/06, juris Rn. 8; Lüderssen/Jahn in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 142 Rn. 6 und 7).
  • OLG Stuttgart, 13.01.2006 - 2 Ws 5/06

    Pflichtverteidigerbestellung eines auswärtigen Rechtsanwalts als

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.10.2017 - 1 Ws 140/17
    In diesem Zusammenhang ist - neben der Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe durch die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts Mehrkosten entstehen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 8. Juli 2013, 2 Ws 349/13, juris Rn. 7; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 10. Oktober 2014, 1 Ws 453/14, juris Rn. 13), beispielsweise auch ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem Rechtsanwalt zu berücksichtigen (so bereits OLG Stuttgart, Beschluss vom 13. Januar 2006, 2 Ws 5/06, juris Rn. 8; Lüderssen/Jahn in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 142 Rn. 6 und 7).
  • OLG Brandenburg, 20.10.2014 - 1 Ws 162/14

    Pflichtverteidiger, Auswahl, fiskalische Erwägungen

  • OLG Naumburg, 17.10.2008 - 1 Ws 307/08

    Kostenerstattung bei auswärtigem Wahlverteidiger

  • OLG Karlsruhe, 29.10.2020 - 2 Ws 252/20

    Voraussetzungen der Entschädigung für Verdienstausfall; Entschädigung bei der

    Die sofortige Beschwerde, über die der Senat nach § 122 Abs. 1 GVG in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich der Vorsitzenden zu entscheiden hat (Senat, Beschluss vom 20. März 2019 - 2 Ws 63/19, juris Rn. 5; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. Oktober 2017 - 1 Ws 140/17, juris Rn. 5 m.w.N.), wobei sich das Beschwerdeverfahren nach strafprozessualen Grundsätzen richtet (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 464b Rn. 6), ist gemäß § 464b S. 3 StPO i.V.m. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
  • OLG Düsseldorf, 14.01.2021 - 2 Ws 267/20

    Anspruch gegen den Beschuldigten, Pflichtverteidigergebühren, Anrechnung,

    Über die sofortige Beschwerde hat der Senat in der für Strafsachen vorgeschriebenen Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden (vgl. statt vieler: OLG Düsseldorf [3. Strafsenat] NStZ-RR 2012, 160; OLG Stuttgart JurBüro 2018, 146).
  • OLG Karlsruhe, 29.10.2020 - 2 Ws 133/20

    Voraussetzungen der Erstattung der Reisekosten eines auswärtigen Verteidigers bei

    Die sofortige Beschwerde, über die der Senat nach § 122 Abs. 1 GVG in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich der Vorsitzenden zu entscheiden hat (Senat, Beschluss vom 20. März 2019 - 2 Ws 63/19, juris Rn. 5; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. Oktober 2017 - 1 Ws 140/17, juris Rn. 5 m.w.N.), wobei sich das Beschwerdeverfahren nach strafprozessualen Grundsätzen richtet (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 464b Rn. 6), ist gemäß § 464b S. 3 StPO i.V.m. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

    a) Die Hinzuziehung eines vom Angeklagten gewählten auswärtigen Verteidigers ist nach Auffassung des Senats stets als notwendig anzusehen, wenn sich der Angeklagte einem schwerwiegenden Tatvorwurf gegenübersah, der massiv in seine bürgerliche, berufliche und wirtschaftliche Existenz eingreifen konnte (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 17. Oktober 2008, 1 Ws 307/08, juris Rn. 4; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. Oktober 2017 - 1 Ws 140/17, juris Rn. 8).

  • LG Hildesheim, 12.12.2022 - 22 Qs 18/22

    Erstattungsfähige Reisekosten, auswärtiger Verteidiger, Bußgeldsachen

    Wenn der auswärtige Verteidiger gemäß §§ 141, 142 StPO als Pflichtverteidiger hätte bestellt werden können, dürfen seine als Wahlverteidiger geltend gemachten Auslagen dahinter nicht zurückbleiben (vgl. OLG Stuttgart Beschl. v. 12.10.2017 ,1 Ws 140/17, BeckRS 2017, 129463; OLG Nürnberg ZfS 2011, 226).
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Rechtsprechung
   KG, 28.02.2017 - 5 Ws 50/17 - 121 AR 36/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,14829
KG, 28.02.2017 - 5 Ws 50/17 - 121 AR 36/17 (https://dejure.org/2017,14829)
KG, Entscheidung vom 28.02.2017 - 5 Ws 50/17 - 121 AR 36/17 (https://dejure.org/2017,14829)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 140 Abs 2 StPO, § 140 Abs 3 S 1 StPO, § 143 StPO, § 29 Abs 1 BtMG, §§ 29 ff BtMG
    Notwendige Verteidigung im Strafverfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln: Fortgeltung einer Pflichtverteidigerbestellung im Berufungsverfahren; Voraussetzungen für die Aufhebung einer Beiordnung

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Berufungsverfahren nach Teileinstellung des Verfahrens

  • rechtsportal.de

    Aufhebung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Berufungsverfahren nach Teileinstellung des Verfahrens

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2018, 144 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (14)

  • KG, 10.09.2013 - 4 Ws 116/13

    Notwendigkeit der Verteidigung, Vertrauensschutz

    Auszug aus KG, 28.02.2017 - 5 Ws 50/17
    Ist die Frage der Notwendigkeit der Verteidigung in irgendeinem Verfahrensstadium positiv beantwortet worden, muss es - abgesehen von den gesetzlich geregelten Ausnahmen nach den §§ 140 Abs. 3 Satz 1, 143 StPO - insbesondere dann bei der Bestellung bleiben, wenn das Gericht lediglich seine rechtliche Auffassung über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung ändert (vgl. BGHSt 7, 69, 71; OLG Düsseldorf NStZ 2011, 653 und StV 1995, 117, 118; KG StV 2016, 485; wistra 2016, 423; Beschlüsse vom 28. Oktober 2016 - 3 Ws 575/16 - und 10. September 2013 - 4 Ws 116/13 - juris = StRR 2013, 442 Ls).

    7 Nicht schutzwürdig ist das Vertrauen des Angeklagten auf die einmal getroffene positive Entscheidung des Gerichts, wenn sich die für die Anordnung der Pflichtverteidigung maßgeblichen Umstände wesentlich geändert haben oder das Gericht von objektiv falschen Voraussetzungen ausgegangen ist (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; KG, Beschlüsse vom 28. Oktober 2016 - 3 Ws 575/16 - und 10 September 2013 - 4 Ws 116/13 - juris).

  • KG, 30.12.2015 - 4 Ws 140/15

    Pflichtverteidigung: Rücknahme einer Beiordnung

    Auszug aus KG, 28.02.2017 - 5 Ws 50/17
    Ist die Frage der Notwendigkeit der Verteidigung in irgendeinem Verfahrensstadium positiv beantwortet worden, muss es - abgesehen von den gesetzlich geregelten Ausnahmen nach den §§ 140 Abs. 3 Satz 1, 143 StPO - insbesondere dann bei der Bestellung bleiben, wenn das Gericht lediglich seine rechtliche Auffassung über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung ändert (vgl. BGHSt 7, 69, 71; OLG Düsseldorf NStZ 2011, 653 und StV 1995, 117, 118; KG StV 2016, 485; wistra 2016, 423; Beschlüsse vom 28. Oktober 2016 - 3 Ws 575/16 - und 10. September 2013 - 4 Ws 116/13 - juris = StRR 2013, 442 Ls).

    13 Hierzu ist anzumerken, dass es sich bei der Schwelle von einem Jahr Freiheitsstrafe nicht um eine starre Grenze handelt (vgl. OLG Zweibrücken NStZ 1986, 135, 136; OLG Karlsruhe StV 2002, 299; KG StV 2016, 485 - juris Rdn. 10 [ebenfalls eine Straferwartung von elf Monaten betreffend]; StV 1985, 448, 449; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O.), vielmehr jeweils die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind.

  • KG, 26.01.2000 - 4 Ws 18/00
    Auszug aus KG, 28.02.2017 - 5 Ws 50/17
    Hinzu kommt, dass der Angeklagte, der burkinischer Staatsangehöriger ist, im Falle einer Verurteilung schwerwiegende ausländerrechtliche Nachteile zu gewärtigen haben könnte (zu deren Berücksichtigung vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.; KG, Beschlüsse vom 9. November 2001 - 4 Ws 190/01 - und 26. Januar 2000 - 4 Ws 18/00 -, jeweils juris; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 140 Rdn. 25).

    Zwar deutet der bekannte Akteninhalt darauf hin, dass der Angeklagte über eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG verfügt und daher ohnehin bereits eine bestandskräftige - lediglich wegen Unmöglichkeit aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausgesetzte - Abschiebung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, so dass insbesondere eine infolge einer Verurteilung zu treffende Ausweisungsentscheidung nicht im Raum steht (zu einer ähnlichen Konstellation vgl. KG, Beschluss vom 26. Januar 2000 - 4 Ws 18/00 - juris Rdn. 5).

  • KG, 10.05.2012 - 2 Ws 194/12

    Pflichtverteidigung: Verurteilung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je

    Auszug aus KG, 28.02.2017 - 5 Ws 50/17
    Sie ist insbesondere nicht durch die Vorschrift des § 305 Satz 1 StPO ausgeschlossen, die auch für Entscheidungen des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts gilt (vgl. KG, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 - 2 Ws 194-195/12 - und 20. Oktober 2008 - 2 Ws 522/08 - Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Aufl., § 305 Rdn. 3).
  • OLG Düsseldorf, 09.11.2010 - 4 Ws 615/10

    Aufhebung einer Pflichtverteidigerbestellung bei einer objektiven Änderung der

    Auszug aus KG, 28.02.2017 - 5 Ws 50/17
    Ist die Frage der Notwendigkeit der Verteidigung in irgendeinem Verfahrensstadium positiv beantwortet worden, muss es - abgesehen von den gesetzlich geregelten Ausnahmen nach den §§ 140 Abs. 3 Satz 1, 143 StPO - insbesondere dann bei der Bestellung bleiben, wenn das Gericht lediglich seine rechtliche Auffassung über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung ändert (vgl. BGHSt 7, 69, 71; OLG Düsseldorf NStZ 2011, 653 und StV 1995, 117, 118; KG StV 2016, 485; wistra 2016, 423; Beschlüsse vom 28. Oktober 2016 - 3 Ws 575/16 - und 10. September 2013 - 4 Ws 116/13 - juris = StRR 2013, 442 Ls).
  • OLG Karlsruhe, 17.10.2000 - 3 Ss 102/00

    Notwendige Verteidigung

    Auszug aus KG, 28.02.2017 - 5 Ws 50/17
    13 Hierzu ist anzumerken, dass es sich bei der Schwelle von einem Jahr Freiheitsstrafe nicht um eine starre Grenze handelt (vgl. OLG Zweibrücken NStZ 1986, 135, 136; OLG Karlsruhe StV 2002, 299; KG StV 2016, 485 - juris Rdn. 10 [ebenfalls eine Straferwartung von elf Monaten betreffend]; StV 1985, 448, 449; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O.), vielmehr jeweils die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind.
  • BGH, 25.07.1960 - 3 StR 25/60
    Auszug aus KG, 28.02.2017 - 5 Ws 50/17
    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse Berlin, weil kein anderer für sie haftet (vgl. BGHSt 14, 391; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 464 Rdn. 2, § 473 Rdn. 2); die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers, die hier zu treffen war (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 464 Rdn. 11a m.w.N.), beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO (vgl. LR-Hilger, StPO 26. Aufl., § 473 Rdn. 14).
  • OLG Zweibrücken, 14.02.1985 - 1 Ss 259/84

    Revision aufgrund Sachbeschwerde und Verfahrensrüge; Voraussetzungen der

    Auszug aus KG, 28.02.2017 - 5 Ws 50/17
    13 Hierzu ist anzumerken, dass es sich bei der Schwelle von einem Jahr Freiheitsstrafe nicht um eine starre Grenze handelt (vgl. OLG Zweibrücken NStZ 1986, 135, 136; OLG Karlsruhe StV 2002, 299; KG StV 2016, 485 - juris Rdn. 10 [ebenfalls eine Straferwartung von elf Monaten betreffend]; StV 1985, 448, 449; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O.), vielmehr jeweils die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind.
  • KG, 21.04.2016 - 2 Ws 122/16

    Dauer der Pflichtverteidigerbeiordnung; Rücknahme aus wichtigem Grund

    Auszug aus KG, 28.02.2017 - 5 Ws 50/17
    Ist die Frage der Notwendigkeit der Verteidigung in irgendeinem Verfahrensstadium positiv beantwortet worden, muss es - abgesehen von den gesetzlich geregelten Ausnahmen nach den §§ 140 Abs. 3 Satz 1, 143 StPO - insbesondere dann bei der Bestellung bleiben, wenn das Gericht lediglich seine rechtliche Auffassung über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung ändert (vgl. BGHSt 7, 69, 71; OLG Düsseldorf NStZ 2011, 653 und StV 1995, 117, 118; KG StV 2016, 485; wistra 2016, 423; Beschlüsse vom 28. Oktober 2016 - 3 Ws 575/16 - und 10. September 2013 - 4 Ws 116/13 - juris = StRR 2013, 442 Ls).
  • KG, 16.07.1985 - 4 Ws 170/85

    Bestellung; Verteidiger; Angeklagter; Verteidigungsfähigkeit; Sprachkenntnisse

    Auszug aus KG, 28.02.2017 - 5 Ws 50/17
    13 Hierzu ist anzumerken, dass es sich bei der Schwelle von einem Jahr Freiheitsstrafe nicht um eine starre Grenze handelt (vgl. OLG Zweibrücken NStZ 1986, 135, 136; OLG Karlsruhe StV 2002, 299; KG StV 2016, 485 - juris Rdn. 10 [ebenfalls eine Straferwartung von elf Monaten betreffend]; StV 1985, 448, 449; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O.), vielmehr jeweils die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind.
  • BGH, 16.11.1954 - 5 StR 299/54

    Verteidigerbestellung - Nachträgliche Rückgängigmachung - Absichtsänderung -

  • OLG Düsseldorf, 08.06.1994 - 3 Ws 273/94
  • OLG Schleswig, 21.10.1983 - 1 Ws 734/83
  • KG, 09.11.2001 - 4 Ws 190/01
  • OLG Braunschweig, 29.09.2021 - 1 Ws 210/21

    Keine starre Grenze bei Rechtsfolgenerwartung für Beiordnung eines Rechtsanwalts;

    Weiterhin besteht in der obergerichtlichen Rechtsprechung Einigkeit dahingehend, dass die genannte Straferwartung von einem Jahr nicht als starre Grenze anzusehen ist (KG Berlin, Beschluss vom 28. Februar 2017, 5 Ws 50/17, Rn. 13, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Juni 1998, 1 Ws 351/98, Rn. 5, zitiert nach juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13. August 2018, 1 Ws 179/18, Rn. 3, zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. März 1991, 3 Ss 201/90, Rn. 9, zitiert nach juris), sondern bei Vorliegen anderer gewichtiger Umstände sowohl nach oben als auch nach unten davon abgewichen werden kann.
  • KG, 15.05.2020 - 5 Ws 65/20

    Auslegung des § 143 Abs. 2 StPO in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des

    Diese Regelung durchbricht den nunmehr in § 143 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Grundsatz, dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers regelmäßig erst mit der Rechtskraft der das Strafverfahren abschließenden Entscheidung endet (vgl. BT-Drucks. 19/13829, S. 44; zur früheren Rechtslage s. etwa Senat, Beschluss vom 28. Februar 2017 - 5 Ws 50/17 -, juris Rn. 6).

    Offen bleiben kann, ob die Mitwirkung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO geboten ist und ob der angefochtene Beschluss insoweit - wie von dem Beschwerdeführer gerügt - die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge(n) in unzulässiger Weise schematisch verneint hat (vgl. dazu etwa KG, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 4 Ws 62/19 -, juris Rn. 12; Senat, Beschluss vom 28. Februar 2017, a. a. O., Rn. 12 f.).

  • KG, 20.12.2017 - 2 Ws 194/17

    Strafverfahren: Zurücknahme der Pflichtverteidigerbestellung durch das

    Ist die Frage der Notwendigkeit der Verteidigung in irgendeinem Verfahrensstadium positiv beantwortet worden, muss es - abgesehen von den gesetzlich geregelten Ausnahmen nach den §§ 140 Abs. 3 Satz 1, 143 StPO - insbesondere dann bei der Bestellung bleiben, wenn das Gericht lediglich seine rechtliche Auffassung über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung ändert (vgl. BGHSt 7, 69, 71; OLG Düsseldorf NStZ 2011, 653 und StV 1995, 117, 118; KG StV 2016, 485; wistra 2016, 423; Beschlüsse vom 28. Februar 2017 - 5 Ws 50/17 -, 28. Oktober 2016 - 3 Ws 575/16 - und 10. September 2013 - 4 Ws 116/13 -).
  • OLG Nürnberg, 23.05.2023 - Ws 468/23

    Keine Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung wegen Erteilung der

    Eine bloße Änderung der rechtlichen Bewertung des Vorliegens der Voraussetzungen der Pflichtverteidigerbestellung kann aus Gründen des prozessualen Vertrauensschutzes eine Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung nicht begründen (KG, Beschluss vom 28.02.2017, 5 Ws 50/17; OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.03.2023, Ws 173-174/23, sowie Beschluss vom 04.04.2023, Ws 294/23).
  • LG Bremen, 14.03.2024 - 2 Qs 3/24

    Pflichtverteidiger, Beiordnungsgrund, ausländischer Beschuldigter, drohende

    Dabei gilt, dass auch mittelbare schwerwiegende Nachteile, die der Angeklagte infolge einer Verurteilung zu erwarten hat, bei der Beiordnungsentscheidung zu berücksichtigen sind (KG, Beschl. v. 28.02.2017 - 5 Ws 50/17-121 AR 36/17, BeckRS 2017, 109349; LG Oldenburg, Beschl. v. 15.10.2012 - 4 Qs 318/12, BeckRS 2013, 10658; sowie Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl. (2023), § 140 Rn. 23c m.w.N.).
  • LG Kaiserslautern, 27.11.2020 - 5 Qs 84/20

    Pflichtverteidiger, Schwere der Tat, ausländerrechtliche Folgen

    Schwerwiegende Nachteile neben der eigentlichen strafrechtlichen Sanktion, die die Schwere der Tat im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO begründen können, ergeben sich vorliegend auch nicht aus möglichen ausländerrechtlichen Folgen einer Verurteilung des Angeklagten, insbesondere aus der konkreten Gefahr einer Ausweisung (vgl. hierzu KG Berlin, Beschlüsse vom 28.02.2017 - 5 Ws-60/17 BeckRS 2017, 109349, zit. nach beck-online, und vom 26.01.2000 - 4 Ws 18/00, zit. nach juris).
  • OLG Nürnberg, 04.04.2023 - Ws 294/23

    Keine Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung bei geänderter Rechtsauffassung

    Dies gebietet der Grundsatz des prozessualen Vertrauensschutzes (vgl. KG, Beschluss vom 28.02.2017, 5 Ws 50/17; OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.03.2023, Ws 173-174/23).
  • OLG Nürnberg, 07.03.2023 - Ws 173/23

    Fehlerhafte Entpflichtung des Verteidigers in Berufungsinstanz - Vertrauensschutz

    Dies gebietet der Grundsatz des prozessualen Vertrauensschutzes (vgl. KG Beschl. v. 28.2.2017 - 5 Ws 50/17, BeckRS 2017, 109349, zitiert nach beck-online, m.w.N.).
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Rechtsprechung
   OLG Bamberg, 25.10.2017 - 2 Ss OWi 1399/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,49472
OLG Bamberg, 25.10.2017 - 2 Ss OWi 1399/17 (https://dejure.org/2017,49472)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 25.10.2017 - 2 Ss OWi 1399/17 (https://dejure.org/2017,49472)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 25. Oktober 2017 - 2 Ss OWi 1399/17 (https://dejure.org/2017,49472)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Burhoff online

    Pflichtverteidigerbestellung, Bußgeldverfahren, Nachholung der Entscheidung, Wiedereinsetzung

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 103 I
    Aktenrückgabe an AG zur Nachholung einer Entscheidung über Pflichtverteidigerbestellung im Bußgeldverfahren

  • Wolters Kluwer

    Auslegung eines mit der (Zulassungs-)Rechtsbeschwerde gestellten Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist wegen unterbliebener Entscheidung über einen Antrag auf Beiordnung ...

  • rewis.io

    Aktenrückgabe an AG zur Nachholung einer Entscheidung über Pflichtverteidigerbestellung im Bußgeldverfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Bußgeldverfahren; Ordnungswidrigkeit; Urteil; Rechtsbeschwerde; Zulassungsrechtsbeschwerde; Rechtsbeschwerdeeinlegung; Rechtsbeschwerdebegründung; Auslegung; Abgabe; Verweisung; Rückgabe; PKH; Prozesskostenhilfe; Prozesskostenhilfeverfahren; Beiordnung; Rechtsanwalt; ...

  • rechtsportal.de

    Auslegung eines mit der (Zulassungs-)Rechtsbeschwerde gestellten Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    "Prozesskostenhilfe” im Bußgeldverfahren?

  • beck-blog (Kurzinformation und Auszüge)

    PKH-Antrag im OWi-Verfahren kann Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung sein

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verschulden bei Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist

Papierfundstellen

  • StV 2018, 144 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 10.03.2005 - 4 StR 506/04

    Urteil wegen der Tötung einer Erzieherin des Jugendheims in Rodalben

    Auszug aus OLG Bamberg, 25.10.2017 - 2 Ss OWi 1399/17
    Für diese Entscheidung ist der Vorsitzende des Gerichts, dessen Urteil angefochten ist, zuständig (BGH, Beschluss vom 10.03.2005 - 4 StR 506/04; OLG Hamm NJW 1963, 1513; vgl. auch Meyer-Goßner/Sc/7/7?/ff § 141 Rn. 6), da eine mündliche Verhandlung vor dem Rechtsbeschwerdegericht nicht durchzuführen ist (§ 80 Abs. 4 Satz 1 O- WiG).
  • OLG Hamm, 19.10.2010 - 3 RVs 87/10

    Folgen nicht rechtzeitiger Bescheidung eines Antrags auf

    Auszug aus OLG Bamberg, 25.10.2017 - 2 Ss OWi 1399/17
    Ein gleichwohl ergangener Verwerfungsbeschluss des Amtsgerichts ist durch das Rechtsbeschwerdegericht auf einen zulässigen Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 2 OWiG aufzuheben, wenn Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann, weil die versäumte Handlung (formgerechte Rechtsbeschwerdebegründung) noch nicht nachgeholt ist (BayObLG NStZ-RR 2002, 287 im Anschluss an BayObLG NStZ 1995, 300; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.04.2003 - 3 Ss 95/02 [bei juris]; OLG Koblenz NStZ-RR 2008, 80; OLG Hamm NStZ-RR 2011, 86).
  • OLG Karlsruhe, 30.04.2003 - 3 Ss 95/02

    Revision in Strafsachen: Gebotene Entpflichtung des bisherigen

    Auszug aus OLG Bamberg, 25.10.2017 - 2 Ss OWi 1399/17
    Ein gleichwohl ergangener Verwerfungsbeschluss des Amtsgerichts ist durch das Rechtsbeschwerdegericht auf einen zulässigen Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 2 OWiG aufzuheben, wenn Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann, weil die versäumte Handlung (formgerechte Rechtsbeschwerdebegründung) noch nicht nachgeholt ist (BayObLG NStZ-RR 2002, 287 im Anschluss an BayObLG NStZ 1995, 300; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.04.2003 - 3 Ss 95/02 [bei juris]; OLG Koblenz NStZ-RR 2008, 80; OLG Hamm NStZ-RR 2011, 86).
  • BayObLG, 18.04.2002 - 1 ObOWi 52/02

    Anspruch auf rechtliches Gehör - keine Verwerfung der Rechtsbeschwerde vor

    Auszug aus OLG Bamberg, 25.10.2017 - 2 Ss OWi 1399/17
    Ein gleichwohl ergangener Verwerfungsbeschluss des Amtsgerichts ist durch das Rechtsbeschwerdegericht auf einen zulässigen Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 2 OWiG aufzuheben, wenn Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann, weil die versäumte Handlung (formgerechte Rechtsbeschwerdebegründung) noch nicht nachgeholt ist (BayObLG NStZ-RR 2002, 287 im Anschluss an BayObLG NStZ 1995, 300; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.04.2003 - 3 Ss 95/02 [bei juris]; OLG Koblenz NStZ-RR 2008, 80; OLG Hamm NStZ-RR 2011, 86).
  • OLG Koblenz, 02.11.2006 - 1 Ss 225/06

    Unverschuldete Versäumung der Revisionsbegründungsfrist in Strafsachen:

    Auszug aus OLG Bamberg, 25.10.2017 - 2 Ss OWi 1399/17
    Ein gleichwohl ergangener Verwerfungsbeschluss des Amtsgerichts ist durch das Rechtsbeschwerdegericht auf einen zulässigen Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 2 OWiG aufzuheben, wenn Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann, weil die versäumte Handlung (formgerechte Rechtsbeschwerdebegründung) noch nicht nachgeholt ist (BayObLG NStZ-RR 2002, 287 im Anschluss an BayObLG NStZ 1995, 300; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.04.2003 - 3 Ss 95/02 [bei juris]; OLG Koblenz NStZ-RR 2008, 80; OLG Hamm NStZ-RR 2011, 86).
  • BayObLG, 29.12.1994 - 1St RR 177/94
    Auszug aus OLG Bamberg, 25.10.2017 - 2 Ss OWi 1399/17
    Ein gleichwohl ergangener Verwerfungsbeschluss des Amtsgerichts ist durch das Rechtsbeschwerdegericht auf einen zulässigen Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 2 OWiG aufzuheben, wenn Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann, weil die versäumte Handlung (formgerechte Rechtsbeschwerdebegründung) noch nicht nachgeholt ist (BayObLG NStZ-RR 2002, 287 im Anschluss an BayObLG NStZ 1995, 300; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.04.2003 - 3 Ss 95/02 [bei juris]; OLG Koblenz NStZ-RR 2008, 80; OLG Hamm NStZ-RR 2011, 86).
  • OLG Hamm, 05.03.1963 - 3 Ws 51/63

    Pflichtverteidiger; Antrag auf Bestellung; Begründung der Revision; Zuständiges

    Auszug aus OLG Bamberg, 25.10.2017 - 2 Ss OWi 1399/17
    Für diese Entscheidung ist der Vorsitzende des Gerichts, dessen Urteil angefochten ist, zuständig (BGH, Beschluss vom 10.03.2005 - 4 StR 506/04; OLG Hamm NJW 1963, 1513; vgl. auch Meyer-Goßner/Sc/7/7?/ff § 141 Rn. 6), da eine mündliche Verhandlung vor dem Rechtsbeschwerdegericht nicht durchzuführen ist (§ 80 Abs. 4 Satz 1 O- WiG).
  • KG, 30.01.2018 - 5 Ws 3/18

    Zulässigkeit einer Verwerfung der Revision nach § 346 Abs. 1 StPO vor

    Der Angeklagte darf vielmehr darauf vertrauen, dass - im Fall der Ablehnung seines Antrages - hierüber so rechtzeitig eine Entscheidung getroffen wird, dass er noch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist entweder selbst einen Verteidiger beauftragen oder die Revisionsbegründung zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erklären kann (OLG Bamberg, Beschluss vom 25. Oktober 2017 - 2 Ss OWi 1399/17 -, juris Rdnr. 9 [betr. Rechtsbeschwerde nach OWiG] ; OLG Braunschweig, Beschluss vom 20. November 2013 - 1 Ws 366/13 -, juris Rdnr. 7 [betr. Rechtsbeschwerde nach OWiG]; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Oktober 2010 - III-3 RVs 87/10 -, juris Rdnr. 7 f.; OLG Koblenz, Beschluss vom 25. Januar 2007 - 1 Ss 11/07 -, juris Rdnr. 13; OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 4. Februar 2004 - 4 Ss 3/04 -, juris Rdnr. 6 f., und 16. April 2003 - 5 Ss 462/02 -, juris Rdnr. 10; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 25. Februar 2003 - 3 Ss 386/02 -, juris [nur Leitsatz] - NStZ-RR 2003, 204 f.; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschlüsse vom 18. April 2002 - 1 ObOWi 52/02 -, juris Rdnr. 9 [betr.

    Es gilt deshalb die Monatsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO (so auch für vergleichbare Sachverhalte bei fehlender Entscheidung über einen Beiordnungsantrag - ohne nähere Begründung - OLG Bamberg, Beschluss vom 25. Oktober 2017 a. a. O., juris Rdnr. 11; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Oktober 2010 a. a. O., juris Rdnr. 11; OLG Koblenz, Beschluss vom 25. Januar 2007 a. a. O., juris Rdnr. 20; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschlüsse vom 18. April 2002 a. a. O., juris Rdnr. 13, und 29. Dezember 1994 a. a. O., juris Rdnr. 13; bejahend auch unter Hinweis unter anderem auf Praktikabilitätsgründe OLG Köln, Beschluss vom 29. September 2005 - 83 Ss-OWi 37/05 - [betr.

    Zwar erörtern verschiedene Oberlandesgerichte, dass eine Wiedereinsetzung (von Amts) "noch nicht" in Betracht komme, weil die Anbringung der Revisionsanträge und ihrer Begründung bislang nicht erfolgt und dem Angeklagten bis zur Entscheidung über seinen Antrag auf Bestellung eines Verteidigers auch nicht zumutbar sei, erachten aber gleichwohl - ohne Begründung - die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages binnen der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nach Zustellung des nach § 346 Abs. 2 StPO ergangenen Beschlusses für notwendig (OLG Bamberg, Beschluss vom 25. Oktober 2017 a. a. O., juris Rdnrn. 9, 11; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Oktober 2010 a. a. O., juris Rdnrn. 9, 11; OLG Koblenz, Beschluss vom 25. Januar 2007 a. a. O., juris Rdnrn. 15, 20; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschlüsse vom 18. April 2002 a. a. O., juris Rdnrn. 11, 13, und 29. Dezember 1994 a. a. O., juris Rdnr. 11 f.).

  • KG, 30.01.2018 - 121 Ss 9/18
    Der Angeklagte darf vielmehr darauf vertrauen, dass - im Fall der Ablehnung seines Antrages - hierüber so rechtzeitig eine Entscheidung getroffen wird, dass er noch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist entweder selbst einen Verteidiger beauftragen oder die Revisionsbegründung zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erklären kann (OLG Bamberg, Beschluss vom 25. Oktober 2017 - 2 Ss OWi 1399/17 -, juris Rdnr. 9 [betr. Rechtsbeschwerde nach OWiG] ; OLG Braunschweig, Beschluss vom 20. November 2013 - 1 Ws 366/13 -, juris Rdnr. 7 [betr. Rechtsbeschwerde nach OWiG]; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Oktober 2010 - III-3 RVs 87/10 -, juris Rdnr. 7 f.; OLG Koblenz, Beschluss vom 25. Januar 2007 - 1 Ss 11/07 -, juris Rdnr. 13; OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 4. Februar 2004 - 4 Ss 3/04 -, juris Rdnr. 6 f., und 16. April 2003 - 5 Ss 462/02 -, juris Rdnr. 10; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 25. Februar 2003 - 3 Ss 386/02 -, juris [nur Leitsatz] - NStZ-RR 2003, 204 f.; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschlüsse vom 18. April 2002 - 1 ObOWi 52/02 -, juris Rdnr. 9 [betr.

    Es gilt deshalb die Monatsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO (so auch für vergleichbare Sachverhalte bei fehlender Entscheidung über einen Beiordnungsantrag - ohne nähere Begründung - OLG Bamberg, Beschluss vom 25. Oktober 2017 a. a. O., juris Rdnr. 11; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Oktober 2010 a. a. O., juris Rdnr. 11; OLG Koblenz, Beschluss vom 25. Januar 2007 a. a. O., juris Rdnr. 20; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschlüsse vom 18. April 2002 a. a. O., juris Rdnr. 13, und 29. Dezember 1994 a. a. O., juris Rdnr. 13; bejahend auch unter Hinweis unter anderem auf Praktikabilitätsgründe OLG Köln, Beschluss vom 29. September 2005 - 83 Ss-OWi 37/05 - [betr.

    Zwar erörtern verschiedene Oberlandesgerichte, dass eine Wiedereinsetzung (von Amts) "noch nicht" in Betracht komme, weil die Anbringung der Revisionsanträge und ihrer Begründung bislang nicht erfolgt und dem Angeklagten bis zur Entscheidung über seinen Antrag auf Bestellung eines Verteidigers auch nicht zumutbar sei, erachten aber gleichwohl - ohne Begründung - die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages binnen der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nach Zustellung des nach § 346 Abs. 2 StPO ergangenen Beschlusses für notwendig (OLG Bamberg, Beschluss vom 25. Oktober 2017 a. a. O., juris Rdnrn. 9, 11; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Oktober 2010 a. a. O., juris Rdnrn. 9, 11; OLG Koblenz, Beschluss vom 25. Januar 2007 a. a. O., juris Rdnrn. 15, 20; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschlüsse vom 18. April 2002 a. a. O., juris Rdnrn. 11, 13, und 29. Dezember 1994 a. a. O., juris Rdnr. 11 f.).

  • OLG Köln, 22.02.2024 - 1 ORbs 38/24

    Zulassungsantrag, Begründung, Wiedereinsetzung, Fehler der Justiz

    Zu gewähren ist ihm daher - in Anlehnung an die Fristbestimmung in §§ 345 StPO, 80 Abs. 3 OWiG - eine Frist von einem Monat (vgl. SenE v. 07.12.2023 - III-1 ORbs 359/23; SenE v. 19.09.2023 - III-1 ORs 109/23; OLG Bamberg, Beschluss v. 25.10.2017 - 2 Ss OWi 1399/17 - juris).
  • BGH, 11.09.2019 - 2 StR 281/19

    Recht auf ein faires Verfahren (rechtzeitige Entscheidung über Antrag auf Wechsel

    Aus dem Recht des Angeklagten auf ein faires, rechtstaatliches Verfahren und seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. EGMR, Urteile vom 24. November 1993 ? Imbrioscia/Schweiz, ÖJZ 1993, 517, 518 Z. 38; vom 21. April 1998 ? Daud/Portugal, ÖJZ 1999, 198, 199 Z. 38; vom 10. Oktober 2002 ? Czekalla/Portugal, NJW 2003, 1229, 1230 Nr. 60) ergab sich hier die Pflicht des Landgerichts, über den unmittelbar nach Ende der Revisionseinlegungsfrist gestellten Antrag auf Wechsel des Pflichtverteidigers so rechtzeitig zu entscheiden, dass der Angeklagte noch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist entweder seinen bisherigen Verteidiger hätte auffordern können, die von ihm selbst eingelegte Revision zu begründen, selber einen anderen Verteidiger hätte beauftragen oder die Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären können (vgl. BayObLG, Beschluss vom 29. Dezember 1994 - 1 St RR 177/94, NStZ 1995, 300, 301; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Oktober 2010 - 3 RVs 87/10, NStZ-RR 2011, 86; OLG Koblenz, Beschluss vom 2. November 2006 - 1 Ss 225/06, NStZ-RR 2008, 80, 81; OLG Bamberg, Beschluss vom 25. Oktober 2017 - 2 Ss OWi 1399/17, OLGSt StPO § 44 Nr. 42; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Juni 2018 - 2 Rv 9 Ss 396/18, juris Rn. 5; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 346 Rn. 10; LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 46 Rn. 4; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 346 Rn. 4).
  • OLG Köln, 07.12.2023 - 1 ORBs 359/23

    Richterlicher Hinweis zu einer möglichen Wiedereinsetzung

    Zu gewähren sein dürfte ihm in Anlehnung an die Fristbestimmung der § 345 StPO, § 80 Abs. 3 OWiG vielmehr eine Frist von einem Monat nach Zustellung der Senatszuschrift (zu vgl. hierzu auch OLG Bamberg, Beschluss vom 25.10.2017 - 2 Ss OWi 1399/17 -, juris).
  • OLG Karlsruhe, 29.06.2018 - 2 Rv 9 Ss 396/18

    Revision in Strafsachen: Entscheidung über den Antrag auf Bestellung eines

    Dies geschah indes ohne Verschulden des Angeklagten (§ 44 Abs. 1 Satz 1 StPO; die Versäumung der vorgeschriebenen Form steht der Fristversäumung gleich, Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. 2018, § 44 Rn. 6 m.w.N.), weil über seinen bereits mit der Revisionseinlegung gestellten Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers - so ist die oben dargelegte Begründung der Revision auszulegen (vgl. zur Auslegung Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 344 Rn. 11 m.w.N.) - nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist entschieden worden ist (OLG Hamm, NStZ-RR 2011, 86; BayObLG, NStZ 1995, 300; OLG Stuttgart, Justiz 2003, 596; OLG Koblenz, NStZ-RR 2008, 80; OLG Bamberg, Beschluss vom 25.10.2017 - 2 Ss OWi 1399/17 -, juris; Schmitt: in Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 346 Rn. 4; KK-Gericke, StPO, 7. Aufl. 2013, § 346 Rn. 10; LR-Franke, StPO, 26. Aufl. 2012, § 346 Rn. 4; BeckOKStPO-Wiedner, 29. Ed. [Stand: 01.01.2018], § 346 Rn. 16; SK-Frisch, StPO, 4. Aufl. 2014, § 346 Rn. 23a).
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Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 29.09.2016 - 1 Ws (s) 318/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,48123
OLG Naumburg, 29.09.2016 - 1 Ws (s) 318/16 (https://dejure.org/2016,48123)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 29.09.2016 - 1 Ws (s) 318/16 (https://dejure.org/2016,48123)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 29. September 2016 - 1 Ws (s) 318/16 (https://dejure.org/2016,48123)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • StV 2017, 157
  • StV 2018, 144 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Frankfurt, 03.12.2007 - 3 Ws 1205/07

    Notwendige Verteidigung: Wechsel des Pflichtverteidigers

    Auszug aus OLG Naumburg, 29.09.2016 - 1 Ws (s) 318/16
    Eine Auswechselung des Verteidigers ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn der bisherige Pflichtverteidiger damit einverstanden ist und durch die Beiordnung des neuen Verteidigers weder eine Verfahrensverzögerung noch Mehrkosten für die Staatskasse verursacht werden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.12.2007, 3 Ws 1205/07, zitiert nach juris, Rdnr. 4; KG Berlin, Beschluss vom 20.11.1992, 4 Ws 228/92, NStZ 1993, 201, OLG Naumburg, Beschluss vom 14.04.2010, 2 Ws 52/10, zitiert nach juris, Rdnr. 8).

    Im Übrigen betrifft diese Vorschrift ausschließlich den Fall einer vertraglichen Vereinbarung über die Höhe der Gebühren und erfasst den Verzicht gegenüber der Staatskasse nicht (OLG Frankfurt, Beschluss vom 3 Ws 1205/07, Rn. 8 f, OLG Bamberg, a.a.O.).

  • BGH, 15.01.2003 - 5 StR 251/02

    Ablehnung der Bestellung eines vom Beschuldigten bezeichneten Rechtsanwalts zum

    Auszug aus OLG Naumburg, 29.09.2016 - 1 Ws (s) 318/16
    "Ein konkret manifestierter Interessenkonflikt ist ein Grund, von der Verteidigerbestellung abzusehen oder eine bereits bestehende Bestellung aufzuheben (vgl. BGH, Beschluss vom 01.12.2015 - 4 StR 270/15; BGH, Beschluss vom 15.01.2003 - 5 StR 251/02, BGHSt 48, 170, 173; Urteil vom 11.06.2014 - 2 StR 489/13, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Verteidigerbestellung 1).
  • BGH, 11.06.2014 - 2 StR 489/13

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit (Vorbefassung mit der

    Auszug aus OLG Naumburg, 29.09.2016 - 1 Ws (s) 318/16
    "Ein konkret manifestierter Interessenkonflikt ist ein Grund, von der Verteidigerbestellung abzusehen oder eine bereits bestehende Bestellung aufzuheben (vgl. BGH, Beschluss vom 01.12.2015 - 4 StR 270/15; BGH, Beschluss vom 15.01.2003 - 5 StR 251/02, BGHSt 48, 170, 173; Urteil vom 11.06.2014 - 2 StR 489/13, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Verteidigerbestellung 1).
  • OLG Naumburg, 14.04.2010 - 2 Ws 52/10

    Pflichtverteidigung: Voraussetzungen für einen Verteidigerwechsel

    Auszug aus OLG Naumburg, 29.09.2016 - 1 Ws (s) 318/16
    Eine Auswechselung des Verteidigers ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn der bisherige Pflichtverteidiger damit einverstanden ist und durch die Beiordnung des neuen Verteidigers weder eine Verfahrensverzögerung noch Mehrkosten für die Staatskasse verursacht werden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.12.2007, 3 Ws 1205/07, zitiert nach juris, Rdnr. 4; KG Berlin, Beschluss vom 20.11.1992, 4 Ws 228/92, NStZ 1993, 201, OLG Naumburg, Beschluss vom 14.04.2010, 2 Ws 52/10, zitiert nach juris, Rdnr. 8).
  • BGH, 01.12.2015 - 4 StR 270/15

    Fehlerhafte Bestellung zum Pflichtverteidiger (Interessenkonflikt); gefährliche

    Auszug aus OLG Naumburg, 29.09.2016 - 1 Ws (s) 318/16
    "Ein konkret manifestierter Interessenkonflikt ist ein Grund, von der Verteidigerbestellung abzusehen oder eine bereits bestehende Bestellung aufzuheben (vgl. BGH, Beschluss vom 01.12.2015 - 4 StR 270/15; BGH, Beschluss vom 15.01.2003 - 5 StR 251/02, BGHSt 48, 170, 173; Urteil vom 11.06.2014 - 2 StR 489/13, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Verteidigerbestellung 1).
  • OLG Braunschweig, 28.07.2008 - Ws 262/08
    Auszug aus OLG Naumburg, 29.09.2016 - 1 Ws (s) 318/16
    Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass dem von § 49b BRAO verfolgten Zweck, einen Preiswettbewerb um Mandate zu verhindern, in der vorliegenden Fallkonstellation ausreichend dadurch begegnet wird, dass ein Wechsel nur bei Einverständnis beider beteiligter Anwälte möglich ist (OLG Karlsruhe, a.a.O., im Ergebnis auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 28.07.2008 - Ws 262/08; OLG Bamberg a.a.O.).
  • KG, 20.11.1992 - 4 Ws 228/92

    Angeklagter; Pflichtverteidiger; Wechsel; Verlust; Vertrauen; Beiordnung; Neuer

    Auszug aus OLG Naumburg, 29.09.2016 - 1 Ws (s) 318/16
    Eine Auswechselung des Verteidigers ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn der bisherige Pflichtverteidiger damit einverstanden ist und durch die Beiordnung des neuen Verteidigers weder eine Verfahrensverzögerung noch Mehrkosten für die Staatskasse verursacht werden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.12.2007, 3 Ws 1205/07, zitiert nach juris, Rdnr. 4; KG Berlin, Beschluss vom 20.11.1992, 4 Ws 228/92, NStZ 1993, 201, OLG Naumburg, Beschluss vom 14.04.2010, 2 Ws 52/10, zitiert nach juris, Rdnr. 8).
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