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Rechtsprechung
   EuG, 21.06.2017 - T-289/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,22040
EuG, 21.06.2017 - T-289/16 (https://dejure.org/2017,22040)
EuG, Entscheidung vom 21.06.2017 - T-289/16 (https://dejure.org/2017,22040)
EuG, Entscheidung vom 21. Juni 2017 - T-289/16 (https://dejure.org/2017,22040)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Inox Mare/ Kommission

    Nichtigkeitsklage - Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 - Externe Untersuchung durch das OLAF - Bericht und Empfehlungen - Nicht anfechtbare Handlungen - Unzulässigkeit

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Inox Mare/ Kommission

    Nichtigkeitsklage - Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 - Externe Untersuchung durch das OLAF - Bericht und Empfehlungen - Nicht anfechtbare Handlungen - Unzulässigkeit

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (20)

  • EuG, 06.04.2006 - T-309/03

    Camós Grau / Kommission - Untersuchung des Europäischen Amtes für …

    Auszug aus EuG, 21.06.2017 - T-289/16
    Rn. 14 Hinsichtlich der Handlungen des OLAF folgt zum Ersten aus der Rechtsprechung des Gerichts zur Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des OLAF (…ABl. 1999, L 136, S. 1), dass der vom OLAF zum Abschluss seiner externen und internen Untersuchungen erstellte Bericht nicht in qualifizierter Weise die Rechtsstellung der Personen ändert, die in dem Bericht genannt werden (Urteil vom 6. April 2006, Camós Grau/Kommission, T-309/03, EU:T:2006:110, Rn. 48;… vgl. in diesem Sinne auch Beschluss vom 22. Juni 2015, 1n vivo/Kommission, T-690/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:519, Rn. 24).

    Aus dieser Rechtsprechung folgt auch, dass der Umstand, dass ein Bericht des OLAF das Verfahren abschließt, nach dem sich die Untersuchungen dieses Amtes regeln, aus diesem Bericht noch keine Handlung macht, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugt (Urteil vom 6. April 2006, Camós Grau/Kommission, T-309/03, EU:T:2006:110, Rn. 49).

    Rn. 15 Insoweit ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts aus den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1073/1999, insbesondere dem 13. Erwägungsgrund und Art. 9, dass die in einem Abschlussbericht des OLAF enthaltenen Feststellungen nicht automatisch zur Einleitung eines Gerichts- oder Disziplinarverfahrens führen, da es Sache der zuständigen Behörden ist, über die Behandlung des Abschlussberichts zu entscheiden, und somit allein sie Entscheidungen erlassen können, die die Rechtslage der Personen verändern könnten, für die der Bericht die Einleitung solcher Verfahren empfohlen hat (vgl. Urteile vom 6. April 2006, Camós Grau/Kommission, T-309/03, EU:T:2006:110, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, …und vom 4. Oktober 2006, Tillack/Kommission, T-193/04, EU:T:2006:292, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn das OLAF in seinen Berichten die Vornahme von Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen empfehlen kann, die die betreffenden Personen beschweren, begründet seine insoweit abgegebene Stellungnahme für die Behörden, für die sie bestimmt ist, nicht einmal eine das Verfahren betreffende Verpflichtung (Urteil vom 6. April 2006, Camós Grau/Kommission, T-309/03, EU:T:2006:110, Rn. 50).

    Derartige Verstöße können nämlich nur im Wege einer Klage geltend gemacht werden, die sich gegen eine nachfolgende anfechtbare Handlung richtet, soweit die Verstöße deren Inhalt beeinflusst haben, nicht aber selbständig ohne eine solche Handlung (vgl. Urteil vom 6. April 2006, Camós Grau/Kommission, T-309/03, EU:T:2006:110, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Selbst wenn aber derartige Umstände einen immateriellen Schaden sollten begründen können, so können sie doch nicht den Bericht vom 26. November 2015 und die Empfehlung vom 9. Dezember 2015 zu einer beschwerenden Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. April 2006, Camós Grau/Kommission, T-309/03, EU:T:2006:110, Rn. 56).

  • EuGH, 17.01.1985 - 11/82

    Piraiki-Patraiki / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.06.2017 - T-289/16
    Rn. 48 Sechstens ist die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung, mit der sie dartun will, dass den italienischen Zollbehörden keine Beurteilungsbefugnis zustehe, nämlich die Urteile vom 23. November 1971, Bock/Kommission (62/70, EU:C:1971:108), und vom 17. Januar 1985, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission (11/82, EU:C:1985:18), auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

    Rn. 49 Wie sich nämlich aus den Rn. 3 bis 11 des Urteils vom 23. November 1971, Bock/Kommission (62/70, EU:C:1971:108), und den Rn. 2 bis 32 des Urteils vom 17. Januar 1985, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission (11/82, EU:C:1985:18), ergibt, betreffen diese Urteile nicht die Frage, ob die in Rede stehenden Handlungen verbindliche Rechtswirkungen im Sinne von Art. 263 Abs. 1 AEUV erzeugten, sondern die Frage, ob die Kläger von diesen Handlungen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV unmittelbar und individuell betroffen waren.

    Rn. 50 Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof selbst in den Rn. 23 und 26 des Beschlusses vom 6. März 2014, Northern Ireland Department of Agriculture and Rural Development/Kommission (C-248/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:137), festgestellt hat, dass die im Urteil vom 17. Januar 1985, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission (11/82, EU:C:1985:18), getroffene Entscheidung auf die besonderen Umstände zurückzuführen ist, die für den Erlass dieses Urteils bestimmend waren, und dass sich dies aus dessen Wortlaut selbst ergibt.

    Rn. 51 Hierzu genügt der Hinweis, dass sowohl das Urteil vom 23. November 1971, Bock/Kommission (62/70, EU:C:1971:108), als auch das Urteil vom 17. Januar 1985, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission (11/82, EU:C:1985:18), besondere Fälle betrafen, in denen die Kommission einen Mitgliedstaat auf dessen Antrag zum Erlass von Schutzmaßnahmen ermächtigt hatte.

  • EuGH, 23.11.1971 - 62/70

    Bock / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.06.2017 - T-289/16
    Rn. 48 Sechstens ist die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung, mit der sie dartun will, dass den italienischen Zollbehörden keine Beurteilungsbefugnis zustehe, nämlich die Urteile vom 23. November 1971, Bock/Kommission (62/70, EU:C:1971:108), und vom 17. Januar 1985, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission (11/82, EU:C:1985:18), auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

    Rn. 49 Wie sich nämlich aus den Rn. 3 bis 11 des Urteils vom 23. November 1971, Bock/Kommission (62/70, EU:C:1971:108), und den Rn. 2 bis 32 des Urteils vom 17. Januar 1985, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission (11/82, EU:C:1985:18), ergibt, betreffen diese Urteile nicht die Frage, ob die in Rede stehenden Handlungen verbindliche Rechtswirkungen im Sinne von Art. 263 Abs. 1 AEUV erzeugten, sondern die Frage, ob die Kläger von diesen Handlungen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV unmittelbar und individuell betroffen waren.

    Rn. 51 Hierzu genügt der Hinweis, dass sowohl das Urteil vom 23. November 1971, Bock/Kommission (62/70, EU:C:1971:108), als auch das Urteil vom 17. Januar 1985, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission (11/82, EU:C:1985:18), besondere Fälle betrafen, in denen die Kommission einen Mitgliedstaat auf dessen Antrag zum Erlass von Schutzmaßnahmen ermächtigt hatte.

  • EuG, 22.06.2015 - T-690/13

    In vivo / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.06.2017 - T-289/16
    Rn. 14 Hinsichtlich der Handlungen des OLAF folgt zum Ersten aus der Rechtsprechung des Gerichts zur Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des OLAF (…ABl. 1999, L 136, S. 1), dass der vom OLAF zum Abschluss seiner externen und internen Untersuchungen erstellte Bericht nicht in qualifizierter Weise die Rechtsstellung der Personen ändert, die in dem Bericht genannt werden (…Urteil vom 6. April 2006, Camós Grau/Kommission, T-309/03, EU:T:2006:110, Rn. 48; vgl. in diesem Sinne auch Beschluss vom 22. Juni 2015, 1n vivo/Kommission, T-690/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:519, Rn. 24).

    Rn. 16 Ebenso wenig kann nach der Rechtsprechung die Übermittlung von Informationen durch das OLAF an die nationalen Behörden als beschwerende Maßnahme angesehen werden, da sie nicht die Rechtsstellung des Betroffenen in qualifizierter Weise ändert, weil es den nationalen Justizbehörden nach Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1073/1999 unbenommen bleibt, im Rahmen ihrer eigenen Befugnisse den Inhalt und die Bedeutung dieser Informationen und damit die aus ihnen abzuleitenden Folgen zu bewerten (…vgl. Urteil vom 20. Mai 2010, Kommission/Violetti u. a., T-261/09 P, EU:T:2010:215, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Beschluss vom 22. Juni 2015, 1n vivo/Kommission, T-690/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:519, Rn. 24).

    Ohne dass zu der Frage Stellung zu nehmen ist, ob die Klage ordnungsgemäß gegen diese Handlungen gerichtet worden ist, was die Kommission verneint, ist darauf hinzuweisen, dass jedenfalls die Übermittlung von Informationen durch das OLAF an die nationalen Behörden nicht als ein beschwerender Rechtsakt anzusehen ist, da es gemäß Art. 12 der Verordnung Nr. 883/2013 den Behörden, die vom OLAF Informationen erhalten, obliegt, im Rahmen ihrer eigenen Befugnisse Inhalt und Tragweite dieser Informationen und davon ausgehend die zu treffenden Folgemaßnahmen zu beurteilen (…vgl. entsprechend Urteil vom 20. Mai 2010, Kommission/Violetti u. a., T-261/09 P, EU:T:2010:215, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Beschluss vom 22. Juni 2015, 1n vivo/Kommission, T-690/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:519, Rn. 24).

  • EuG, 13.04.2011 - T-320/09

    Planet / Kommission - Nichtigkeitsklage - Schutz der finanziellen Interessen der …

    Auszug aus EuG, 21.06.2017 - T-289/16
    Rn. 45 Fünftens ist die im Beschluss vom 13. April 2011, Planet/Kommission (T-320/09, EU:T:2011:172), getroffene Entscheidung, auf die sich die Klägerin dafür beruft, dass der Bericht vom 26. November 2015 und die Empfehlung vom 9. Dezember 2015 anfechtbare Handlungen seien, insbesondere in Anbetracht der Merkmale der dort in Rede stehenden Handlungen nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar.

    Rn. 46 Zum einen geht nämlich aus den Rn. 21 bis 27 und 53 des Beschlusses vom 13. April 2011, Planet/Kommission (T-320/09, EU:T:2011:172), hervor, dass diese Rechtssache Handlungen betraf, mit denen ein "besonderes Verfahren" abgeschlossen wurde, das die Eintragung eines Rechtssubjekts in eine Warnliste und konkret den an den Rechnungsführer der Kommission gerichteten Antrag des OLAF, ein Rechtssubjekt in das Frühwarnsystem (FWS) einzugeben, und die Eingabe der Warnmeldung selbst durch den Rechnungsführer der Kommission vorsieht.

  • EuG, 04.10.2006 - T-193/04

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE KLAGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER MASSNAHME, MIT DER DAS …

    Auszug aus EuG, 21.06.2017 - T-289/16
    Rn. 15 Insoweit ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts aus den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1073/1999, insbesondere dem 13. Erwägungsgrund und Art. 9, dass die in einem Abschlussbericht des OLAF enthaltenen Feststellungen nicht automatisch zur Einleitung eines Gerichts- oder Disziplinarverfahrens führen, da es Sache der zuständigen Behörden ist, über die Behandlung des Abschlussberichts zu entscheiden, und somit allein sie Entscheidungen erlassen können, die die Rechtslage der Personen verändern könnten, für die der Bericht die Einleitung solcher Verfahren empfohlen hat (…vgl. Urteile vom 6. April 2006, Camós Grau/Kommission, T-309/03, EU:T:2006:110, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 4. Oktober 2006, Tillack/Kommission, T-193/04, EU:T:2006:292, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Deshalb sind für die eventuelle Einleitung eines Gerichtsverfahrens im Anschluss an die Übermittlung von Informationen durch das OLAF sowie die nachfolgenden rechtlichen Maßnahmen ausschließlich und in vollem Umfang die nationalen Behörden zuständig (Urteil vom 4. Oktober 2006, Tillack/Kommission, T-193/04, EU:T:2006:292, Rn. 70).

  • EuG, 20.05.2010 - T-261/09

    Europäische Kommission gegen Antonello Violetti und andere und Nadine Schmit.

    Auszug aus EuG, 21.06.2017 - T-289/16
    Rn. 16 Ebenso wenig kann nach der Rechtsprechung die Übermittlung von Informationen durch das OLAF an die nationalen Behörden als beschwerende Maßnahme angesehen werden, da sie nicht die Rechtsstellung des Betroffenen in qualifizierter Weise ändert, weil es den nationalen Justizbehörden nach Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1073/1999 unbenommen bleibt, im Rahmen ihrer eigenen Befugnisse den Inhalt und die Bedeutung dieser Informationen und damit die aus ihnen abzuleitenden Folgen zu bewerten (vgl. Urteil vom 20. Mai 2010, Kommission/Violetti u. a., T-261/09 P, EU:T:2010:215, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung;… vgl. in diesem Sinne auch Beschluss vom 22. Juni 2015, 1n vivo/Kommission, T-690/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:519, Rn. 24).

    Ohne dass zu der Frage Stellung zu nehmen ist, ob die Klage ordnungsgemäß gegen diese Handlungen gerichtet worden ist, was die Kommission verneint, ist darauf hinzuweisen, dass jedenfalls die Übermittlung von Informationen durch das OLAF an die nationalen Behörden nicht als ein beschwerender Rechtsakt anzusehen ist, da es gemäß Art. 12 der Verordnung Nr. 883/2013 den Behörden, die vom OLAF Informationen erhalten, obliegt, im Rahmen ihrer eigenen Befugnisse Inhalt und Tragweite dieser Informationen und davon ausgehend die zu treffenden Folgemaßnahmen zu beurteilen (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Mai 2010, Kommission/Violetti u. a., T-261/09 P, EU:T:2010:215, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, …und Beschluss vom 22. Juni 2015, 1n vivo/Kommission, T-690/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:519, Rn. 24).

  • EuG, 27.06.2000 - T-172/98

    DIE KLAGEN DER UNTERNEHMEN AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER GEMEINSCHAFTSRICHTLINIE ÜBER …

    Auszug aus EuG, 21.06.2017 - T-289/16
    Keinesfalls kann dieses Argument zur Anfechtbarkeit von Rechtsakten führen, die nicht anfechtbar sind, weil sie keine verbindlichen Rechtswirkungen im Sinne von Art. 263 Abs. 1 AEUV haben (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Juni 2000, Salamander u. a./Parlament und Rat, T-172/98 und T-175/98 bis T-177/98, EU:T:2000:168, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung, …und Beschluss vom 12. Januar 2007, SPM/Kommission, T-447/05, EU:T:2007:3, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 15.01.2003 - T-377/00

    DAS GERICHT WEIST DIE KLAGEN GEGEN DIE ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION AB, VOR DEN …

    Auszug aus EuG, 21.06.2017 - T-289/16
    Denn von der möglichen Rechtswidrigkeit eines Rechtsakts kann nicht auf dessen Anfechtbarkeit geschlossen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Januar 2003, Philip Morris International/Kommission, T-377/00, T-379/00, T-380/00, T-260/01 und T-272/01, EU:T:2003:6, Rn. 87).
  • EuG, 08.07.2004 - T-341/02

    Regione Siciliana / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.06.2017 - T-289/16
    Unter diesen Umständen besteht kein Zweifel, dass der Mitgliedstaat, der diese Maßnahmen beantragt hat, sie befolgen und alle Konsequenzen daraus ziehen wird (vgl. Beschluss vom 8. Juli 2004, Regione Siciliana/Kommission, T-341/02, EU:T:2004:228, Rn. 79).
  • EuG, 12.01.2007 - T-447/05

    SPM / Kommission - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Regelung über die …

  • EuGH, 06.03.2014 - C-248/12

    Rechtsmittel; EAGFL, EGFL und ELER; Von der Finanzierung durch die Europäische …

  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

  • EuGH, 26.01.2010 - C-362/08

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der …

  • EuGH, 19.04.2005 - C-521/04

    Tillack / Kommission - Rechtsmittel - Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz - …

  • EuG, 12.11.2013 - T-147/12

    Wünsche Handelsgesellschaft International / Kommission - Zollunion - Einfuhr von …

  • EuG, 20.07.2016 - T-483/13

    Oikonomopoulos / Kommission - Außervertragliche Haftung - Schäden, die von der …

  • EuG, 16.04.2015 - T-576/11

    Schenker Customs Agency / Kommission - Zollunion - Nacherhebung von …

  • EuG, 12.03.2015 - T-249/12

    Vestel Iberia / Kommission

  • EuG, 20.09.2012 - T-89/10

    Hongrie gegen Europäische Kommission. - Strukturfonds - Finanzieller Zuschuss - …

  • EuG, 12.07.2018 - T-392/17

    TE/ Kommission - Nichtigkeitsklage - Einleitung einer externen Untersuchung durch …

    Selon cette jurisprudence, le caractère final du rapport de l'OLAF au regard de la procédure qui régit les enquêtes de cet office ne lui confère pas davantage la nature d'un acte produisant des effets juridiques obligatoires (voir, en ce sens, ordonnances du 21 juin 2017, 1nox Mare/Commission, T-289/16, EU:T:2017:414, points 14 et 17 et jurisprudence citée, et du 21 juin 2017, 1JV/Commission, T-737/16, non publiée, EU:T:2017:453, points 17 et 19 et jurisprudence citée).

    Par conséquent, l'éventuelle ouverture d'une procédure judiciaire à la suite de la transmission d'informations par l'OLAF ainsi que les actes juridiques subséquents relèvent de la seule et entière responsabilité des autorités nationales (voir, en ce sens, ordonnance du 21 juin 2017, 1nox Mare/Commission, T-289/16, EU:T:2017:414, points 15 et 16 et jurisprudence citée).

    Il ne s'agit donc pas d'actes qui, en vertu du règlement no 883/2013, font grief, en tant que tels, aux personnes qui y sont nommées (ordonnance du 21 juin 2017, 1nox Mare/Commission, T-289/16, EU:T:2017:414, point 20).

  • EuG, 16.06.2021 - T-533/20

    Green Power Technologies/ Entreprise commune "Technologies numériques clés"

    Il s'ensuit que les conclusions figurant dans un rapport final de l'OLAF ne sauraient aboutir d'une manière automatique à l'ouverture d'une procédure administrative ou judiciaire (voir, en ce sens, ordonnances du 21 juin 2017, 1nox Mare/Commission, T-289/16, EU:T:2017:414, point 22, et du 22 janvier 2018, 0stvesta/Commission, T-175/17, non publiée, EU:T:2018:49, point 29 et jurisprudence citée).

    Rn. 31 Dès lors, si l'OLAF peut, dans ses rapports d'enquête, recommander l'adoption d'actes dotés d'effets juridiques obligatoires faisant grief aux personnes concernées, ce sont uniquement les autorités compétentes qui peuvent adopter lesdits actes et arrêter des décisions susceptibles d'affecter la situation juridique des personnes mentionnées dans les recommandations desdits rapports (voir, en ce sens, ordonnances du 21 juin 2017, 1nox Mare/Commission, T-289/16, EU:T:2017:414, point 28, et du 22 janvier 2018, 0stvesta/Commission, T-175/17, non publiée, EU:T:2018:49, point 28 et jurisprudence citée).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-363/22

    Planistat Europe und Charlot/ Kommission - Rechtsmittel - Außervertragliche …

    {FN:24} Vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 13. Juli 2004, Comunidad Autónoma de Andalucía/Kommission (…T-29/03, EU:T:2004:235, Rn. 37), vom 21. Juni 2017, 1nox Mare/Kommission (T-289/16, EU:T:2017:414, Rn. 22), und vom 22. Januar 2018, 0stvesta/Kommission (…T-175/17, EU:T:2018:49, Rn. 29) und die dort angeführte Rechtsprechung.
  • EuG, 08.03.2023 - T-235/21

    Bulgarien/ Kommission - EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene …

    Mit anderen Worten greift der Umstand, dass sich aus Art. 11 der Verordnung Nr. 883/2013 und dem Beschluss vom 21. Juni 2017, 1nox Mare/Kommission (T-289/16, EU:T:2017:414), im Wesentlichen ergibt, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über Folgemaßnahmen zu den Untersuchungen entscheiden, deren Abschluss durch die Übermittlung eines Abschlussberichts des OLAF gekennzeichnet ist, in keiner Weise der möglichen Einstufung eines solchen Abschlussberichts als Kontrollbericht oder ähnliches Dokument im Sinne von Art. 54 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013 vor.
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-351/20

    Dragnea/ Kommission - Rechtsmittel - Europäischer Fonds für regionale Entwicklung …

    {FN:13} Vgl., neben Rn. 40 und 41 des angefochtenen Beschlusses, Beschlüsse des Gerichts vom 13. Juli 2004, Comunidad Autónoma de Andalucía/Kommission (…T-29/03, EU:T:2004:235, Rn. 32 bis 40), vom 21. Juni 2017, 1nox Mare/Kommission (T-289/16, EU:T:2017:414, Rn. 14 ff.), und vom 12. Juli 2018, TE/Kommission (…T-392/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:459, Rn. 22 bis 25), sowie Urteil des Gerichts vom 23. Mai 2019, Remag Metallhandel und Jaschinsky/Kommission (…T-631/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:352, Rn. 48 und 49).
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