Rechtsprechung
| EuG, 01.07.2010 - T-335/08 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- lexetius.com
Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der italienischen Behörden gegenüber bestimmten umstrukturierten Banken - Regelung über die Anpassung der steuerlichen Werte der Aktiva - Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und die ...
- Europäischer Gerichtshof
BNP Paribas und BNL / Kommission
Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der italienischen Behörden gegenüber bestimmten umstrukturierten Banken - Regelung über die Anpassung der steuerlichen Werte der Aktiva - Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und die ...
- Europäischer Gerichtshof
BNP Paribas und BNL / Kommission
Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der italienischen Behörden gegenüber bestimmten umstrukturierten Banken - Regelung über die Anpassung der steuerlichen Werte der Aktiva - Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und die ...
- EU-Kommission
BNP Paribas und BNL / Kommission
Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der italienischen Behörden gegenüber bestimmten umstrukturierten Banken - Regelung über die Anpassung der steuerlichen Werte der Aktiva - Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und die ...
- EU-Kommission
BNP Paribas und Banca Nazionale del Lavoro SpA (BNL) gegen Europäische Kommission.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
BNP Paribas und BNL / Kommission
Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der italienischen Behörden gegenüber bestimmten umstrukturierten Banken - Regelung über die Anpassung der steuerlichen Werte der Aktiva - Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und die ...
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Klage, eingereicht am 14. August 2008 - BNP Paribas und BNL / Kommission
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Nichtigerklärung der Entscheidung K(2008) 869 endg. der Kommission vom 11. März 2008, die die Beihilfe, die italienische Behörden in Form einer Sonderregelung für die Neubewertung des Anlagevermögens zugunsten bestimmter umstrukturierter Banken gewährt haben, für ...
Verfahrensgang
- EuG, 01.07.2010 - T-335/08
- EuGH, 03.03.2011 - C-452/10
- EuGH, 17.05.2011 - C-452/10
- EuGH, 21.06.2012 - C-452/10
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (29)
- EuGH, 06.09.2006 - C-88/03
DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE PORTUGALS GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION …
Auszug aus EuG, 01.07.2010 - T-335/08
Rn. 160 Was die Beurteilung der dritten dieser Voraussetzungen, die sich auf das Vorhandensein eines Vorteils bezieht, betrifft, verlangt Art. 87 Abs. 1 EG, dass die fragliche Maßnahme "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" (Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C-88/03, Slg. 2006, I-7115, Randnr. 52) gegenüber anderen Unternehmen, die sich im Hinblick auf das mit dieser Maßnahme verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, begünstigt (Urteile des Gerichtshofs vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, C-143/99, Slg. 2001, I-8365, Randnr. 41, vom 29. April 2004, GIL Insurance u. a., C-308/01, Slg. 2004, I-4777, Randnr. 68, vom 3. März 2005, Heiser, C-172/03, Slg. 2005, I-1627, Randnr. 40, und Portugal/Kommission, Randnr. 54).Rn. 161 Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass der Bestimmung des Bezugsrahmens bei der Prüfung der Selektivität einer Maßnahme bei steuerlichen Maßnahmen eine besondere Bedeutung zukommt, da das Vorliegen eines Vorteils nur in Bezug auf eine sogenannte "normale" Besteuerung festgestellt werden kann (Urteil Portugal/Kommission, oben in Randnr. 160 angeführt, Randnr. 56), d. h. die Besteuerung, die normalerweise auf Unternehmen Anwendung findet, die sich im Hinblick auf das mit der streitigen Regelung verfolgte Ziel in einer tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, die den durch diese Regelung begünstigten Unternehmen vergleichbar ist (Urteil Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, oben in Randnr. 160 angeführt, Randnr. 41).
Rn. 163 Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff der staatlichen Beihilfe keine staatlichen Maßnahmen, die eine Differenzierung zwischen Unternehmen vornehmen und damit von vornherein selektiv sind, wenn diese Differenzierung aus der Natur oder dem inneren Aufbau der Lastenregelung folgt, in deren Rahmen sie sich einfügen (vgl. Urteil Portugal/Kommission, oben in Randnr. 160 angeführt, Randnr. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 16.05.2002 - C-482/99
Frankreich / Kommission - "Staatliche Beihilfen - Artikel 87 Absatz 1 EG - …
Auszug aus EuG, 01.07.2010 - T-335/08
Rn. 158 Nach ständiger Rechtsprechung verlangt die Qualifizierung als Beihilfe, dass alle in Art. 87 Abs. 1 EG genannten Merkmale erfüllt sind (Urteile des Gerichtshofs vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, C-142/87, Slg. 1990, I-959, Randnr. 25, vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, C-278/92 bis C-280/92, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 20, und vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, Slg. 2002, I-4397, Randnr. 68). - EuGH, 02.07.1974 - 173/73
Italien / Kommission
Auszug aus EuG, 01.07.2010 - T-335/08
Denn der selektive Charakter einer Maßnahme kann mit "der Natur oder dem inneren Aufbau des Systems" gerechtfertigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 2. Juli 1974, 1talien/Kommission, 173/73, Slg. 1974, 709, Randnr. 33).
- EuGH, 08.11.2001 - C-143/99
Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke - "Energieabgabe - …
Auszug aus EuG, 01.07.2010 - T-335/08
Rn. 160 Was die Beurteilung der dritten dieser Voraussetzungen, die sich auf das Vorhandensein eines Vorteils bezieht, betrifft, verlangt Art. 87 Abs. 1 EG, dass die fragliche Maßnahme "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" (Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C-88/03, Slg. 2006, I-7115, Randnr. 52) gegenüber anderen Unternehmen, die sich im Hinblick auf das mit dieser Maßnahme verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, begünstigt (Urteile des Gerichtshofs vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, C-143/99, Slg. 2001, I-8365, Randnr. 41, vom 29. April 2004, GIL Insurance u. a., C-308/01, Slg. 2004, I-4777, Randnr. 68, vom 3. März 2005, Heiser, C-172/03, Slg. 2005, I-1627, Randnr. 40, und Portugal/Kommission, Randnr. 54). - EuGH, 21.03.1990 - 142/87
Belgien / Kommission
Auszug aus EuG, 01.07.2010 - T-335/08
Rn. 158 Nach ständiger Rechtsprechung verlangt die Qualifizierung als Beihilfe, dass alle in Art. 87 Abs. 1 EG genannten Merkmale erfüllt sind (Urteile des Gerichtshofs vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, C-142/87, Slg. 1990, I-959, Randnr. 25, vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, C-278/92 bis C-280/92, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 20, und vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, Slg. 2002, I-4397, Randnr. 68). - EuGH, 22.06.2006 - C-182/03
DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR TEILWEISE NICHTIG, …
Auszug aus EuG, 01.07.2010 - T-335/08
So stellt der Umstand, dass neben der fraglichen Regelung andere Ausnahmen von der normalen Steuerregelung bestehen, die Feststellung nicht in Frage, dass diese Regelung faktisch Ausnahmecharakter hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C-182/03 und C-217/03, Slg. 2006, I-5479, Randnrn. - EuG, 15.09.1998 - T-374/94
DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE NACHTZUGVERBINDUNGEN …
Auszug aus EuG, 01.07.2010 - T-335/08
Rn. 94 Darüber hinaus braucht die Kommission bei der Begründung von Entscheidungen, die sie zu erlassen hat, um die Anwendung des Wettbewerbsrechts zu gewährleisten, zwar nicht auf alle tatsächlichen und rechtlichen Fragen sowie die Erwägungen einzugehen, die sie veranlasst haben, eine solche Entscheidung zu treffen, doch hat sie nach Art. 253 EG zumindest die Tatsachen und die Erwägungen aufzuführen, die in der Systematik ihrer Entscheidung wesentlich sind, um es auf diese Weise dem Gemeinschaftsrichter und den Betroffenen zu ermöglichen, die Voraussetzungen zu erfahren, unter denen sie den Vertrag angewandt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 15. September 1998, European Night Services u. a./Kommission, T-374/94, T-375/94, T-384/94 und T-388/94, Slg. 1998, II-3141, Randnr. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 03.03.2005 - C-172/03
Heiser - Mehrwertsteuer - Befreiung der im Rahmen ärztlicher Berufe erbrachten …
Auszug aus EuG, 01.07.2010 - T-335/08
Rn. 160 Was die Beurteilung der dritten dieser Voraussetzungen, die sich auf das Vorhandensein eines Vorteils bezieht, betrifft, verlangt Art. 87 Abs. 1 EG, dass die fragliche Maßnahme "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" (Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C-88/03, Slg. 2006, I-7115, Randnr. 52) gegenüber anderen Unternehmen, die sich im Hinblick auf das mit dieser Maßnahme verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, begünstigt (Urteile des Gerichtshofs vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, C-143/99, Slg. 2001, I-8365, Randnr. 41, vom 29. April 2004, GIL Insurance u. a., C-308/01, Slg. 2004, I-4777, Randnr. 68, vom 3. März 2005, Heiser, C-172/03, Slg. 2005, I-1627, Randnr. 40, und Portugal/Kommission, Randnr. 54). - EuGH, 15.12.2005 - C-148/04
Unicredito Italiano - Staatliche Beihilfen - Entscheidung 2002/581/EG - …
Auszug aus EuG, 01.07.2010 - T-335/08
Rn. 169 Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass es bei der Prüfung einer Regelung anhand der Bestimmungen auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen nicht der Kommission obliegt, die subjektiven Entscheidungen in Betracht zu ziehen, die die durch diese Regelung Begünstigten hätten treffen können, hätte es diese Regelung nicht gegeben, sondern dass sie diese Regelung zu prüfen hat, um zu ermitteln, ob sie objektiv einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber der Besteuerung beinhaltet, von der sie abweicht und die normalerweise, gäbe es die Regelung nicht, anwendbar wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 15. Dezember 2005, Unicredito Italiano, C-148/04, Slg. 2005, I-11137, Randnr. 118). - EuGH, 02.04.1998 - C-367/95
Kommission / Sytraval und Brink's France - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …
Auszug aus EuG, 01.07.2010 - T-335/08
In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Anforderungen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 14.09.1994 - C-278/92
Spanien / Kommission
- EuGH, 01.12.1998 - C-200/97
Ecotrade / Altiforni e Ferriere di Servola - "Staatliche Beihilfen Begriff Ohne …
- EuGH, 29.04.2004 - C-308/01
GIL Insurance u.a.
- EuG, 29.09.2000 - T-55/99
CETM / Kommission
- EuG, 14.01.2004 - T-109/01
Fleuren Compost / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - …
- EuG, 06.07.1995 - T-447/93
Entscheidung zum Gesetz zur Einrichtung zur Umstrukturierung von Unternehmen; …
- EuG, 06.03.2002 - T-127/99
Diputación Foral de Álava / Kommission
- EuGH, 19.09.2002 - C-113/00
Spanien / Kommission - "Staatliche Beihilfen - Landwirtschaft - Beihilfen …
- EuG, 22.10.1996 - T-266/94
Foreningen af Jernskibs- og Maskinbyggerier i Danmark, Skibsværftsforeningen, …
- EuG, 03.09.2009 - T-326/07
Cheminova u.a. / Kommission - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff "Malathion" - …
- EuG, 06.07.1995 - T-449/93
Entscheidung zum Gesetz zur Einrichtung zur Umstrukturierung von Unternehmen; …
- EuG, 14.12.2005 - T-200/04
Regione autonoma della Sardegna / Kommission
- EuGH, 02.02.1988 - 67/85
Van der Kooy / Kommission
- EuGH, 29.04.2004 - C-298/00
Italien / Kommission
- EuGH, 02.04.1998 - C-321/95
Greenpeace u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Natürliche oder juristische …
- EuGH, 19.10.2000 - C-15/98
Italien und Sardegna Lines / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen der …
- EuGH, 17.09.2009 - C-519/07
Kommission / Koninklijke FrieslandCampina - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …
- EuG, 04.03.2009 - T-445/05
Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management / …
- EuG, 20.09.2007 - T-136/05
Salvat père & fils u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen zur …
- EuG, 04.02.2016 - T-287/11
Heitkamp BauHolding / Kommission - Staatliche Beihilfen - Deutsche …
Im Übrigen hat der Gerichtshof entschieden, dass das Vorliegen eines selektiven Vorteils für Unternehmen, die durch eine Befreiung von der normalen Besteuerung begünstigt werden, nicht mit der Begründung angegriffen werden kann, dass zugunsten anderer Unternehmen weitere Befreiungen von dieser Besteuerung bestehen (…vgl. in diesem Sinne Urteile Belgien und Forum 187/Kommission, oben in Rn. 62 angeführt, EU:C:2006:416, Rn. 120, und vom 1. Juli 2010, BNP Paribas und BNL/Kommission, T-335/08, Slg, EU:T:2010:271, Rn. 162). - EuGH, 21.06.2012 - C-452/10
Die 2004 erlassene italienische Regelung über die Anpassung der steuerlichen …
Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die BNP Paribas und die Banca Nazionale del Lavoro SpA (BNL) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 1. Juli 2010, BNP Paribas und BNL/Kommission (T-335/08, Slg. 2010, II-3323; im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/711/EG der Kommission vom 11. März 2008 über die staatliche Beihilfe C 15/07 (ex NN 20/07), die Italien in Form von Steueranreizen zugunsten einiger Kreditinstitute gewährt hat, die Gegenstand einer gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung waren (…ABl. L 237, S. 70, im Folgenden: streitige Entscheidung), abgewiesen hat.Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 1. Juli 2010, BNP Paribas und BNL/Kommission (T-335/08), wird wegen Verstoßes gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV aufgehoben..
- Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2016 - C-164/15
Kommission / Aer Lingus - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Irische …
{FN:56} - Urteil vom 1. Juli 2010, BNP Paribas und BNL/Kommission (T-335/08, EU:T:2010:271, Rn. 50). - Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2011 - C-124/10
Generalanwalt Mazák vertritt die Auffassung, dass der Gerichtshof das Urteil des …
{FN:45} - Urteil des Gerichts vom 1. Juli 2010 (T-335/08, Slg. 2010, II-3323, Randnr. 169).
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