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Rechtsprechung
   EuG, 29.09.2021 - T-341/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,39202
EuG, 29.09.2021 - T-341/18 (https://dejure.org/2021,39202)
EuG, Entscheidung vom 29.09.2021 - T-341/18 (https://dejure.org/2021,39202)
EuG, Entscheidung vom 29. September 2021 - T-341/18 (https://dejure.org/2021,39202)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    NEC Corporation/ Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Aluminium- oder Tantal-Elektrolytkondensatoren - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird - Abstimmung der Preise im gesamten EWR - Zurechnung der von der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Das Gericht erhält die Geldbußen aufrecht, die von der Kommission gegen mehrere Unternehmen wegen ihrer Teilnahme an einem Kartell auf dem Markt für Aluminium- und Tantal-Elektrolytkondensatoren verhängt wurden

  • lto.de (Kurzinformation)

    EuG bestätigt Entscheidung der EU-Kommission: Geldbußen gegen Kondensatoren-Kartell bleiben bestehen

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 08.02.2007 - C-3/06

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, MIT DEM EIN …

    Auszug aus EuG, 29.09.2021 - T-341/18
    Rn. 103 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission über ein Ermessen in Bezug auf die Wahl der bei der Bemessung der Geldbußen zu berücksichtigenden Gesichtspunkte verfügt, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Sache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (vgl. Urteil vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, C-3/06 P, EU:C:2007:88, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 104 Dieses Ermessen der Kommission erstreckt sich auch auf die Feststellung und die Beurteilung der besonderen Merkmale eines Wiederholungsfalls (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, C-3/06 P, EU:C:2007:88, Rn. 38).

    Rn. 105 Was die maximale Zeitspanne für die Feststellung eines Wiederholungsfalls durch ein Unternehmen betrifft, ist bereits entschieden worden, dass eine Zeitspanne von weniger als zehn Jahren zwischen der Feststellung von zwei Zuwiderhandlungen von der Neigung des Unternehmens zeugt, aus der Feststellung einer von ihm begangenen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln nicht die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, C-3/06 P, EU:C:2007:88, Rn. 40).

  • EuG, 11.03.1999 - T-141/94

    Thyssen Stahl / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.09.2021 - T-341/18
    Rn. 110 Auch das von der Klägerin angeführte Urteil vom 11. März 1999, Thyssen Stahl/Kommission (T-141/94, EU:T:1999:48), vermag ihren Standpunkt nicht zu stützen.

    In diesem Urteil hat das Gericht festgestellt, dass die Entscheidung der Kommission mit einem Rechtsfehler behaftet war, da der größte Teil des der Klägerin zur Last gelegten Zuwiderhandlungszeitraums vor der Entscheidung lag, mit der ihre ähnlichen Zuwiderhandlungen geahndet wurden (Urteil vom 11. März 1999, Thyssen Stahl/Kommission, T-141/94, EU:T:1999:48, Rn. 617 und 618).

    Rn. 111 Anders als in der Rechtssache, in der das Urteil vom 11. März 1999, Thyssen Stahl/Kommission (T-141/94, EU:T:1999:48), ergangen ist, ist im vorliegenden Fall, da die Klägerin vom 1. August 2009 bis zum 23. April 2012 an der betreffenden Zuwiderhandlung beteiligt war und der DRAM-Beschluss am 19. März 2010 erlassen wurde, festzustellen, dass der größte Teil der in Rede stehenden Zuwiderhandlung nach der Annahme dieses Beschlusses stattgefunden hat, da die Klägerin fast zwei Jahre lang weiter an der Zuwiderhandlung teilnahm, nachdem ihr der Beschluss zugestellt worden war (…siehe oben, Rn. 107 und 108).

  • EuGH, 27.04.2017 - C-516/15

    Akzo Nobel u.a./ Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Europäische Märkte für …

    Auszug aus EuG, 29.09.2021 - T-341/18
    Folglich hängt die Haftung der Muttergesellschaft zwangsläufig von den Tatsachen ab, die die von ihrer Tochtergesellschaft begangene Zuwiderhandlung begründen und mit denen ihre Haftung untrennbar verbunden ist (Urteil vom 27. April 2017, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-516/15 P, EU:C:2017:314, Rn. 61).

    Rn. 83 Aus den gleichen Gründen hat der Gerichtshof klargestellt, dass in einem Fall, in dem kein weiterer Faktor das der Muttergesellschaft vorgeworfene Verhalten individuell kennzeichnet, die Herabsetzung der gesamtschuldnerisch gegen die Tochtergesellschaft und ihre Muttergesellschaft verhängten Geldbuße grundsätzlich auf die Muttergesellschaft zu erstrecken ist, wenn die vorgeschriebenen Verfahrensvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Urteil vom 27. April 2017, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-516/15 P, EU:C:2017:314, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 84 Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich jedoch auch, dass Faktoren, die die Muttergesellschaft besonders kennzeichnen, es rechtfertigen können, deren Haftung und die Haftung der Tochtergesellschaft unterschiedlich zu bewerten, auch wenn die Haftung der Muttergesellschaft ausschließlich auf dem rechtswidrigen Verhalten der Tochtergesellschaft beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. April 2017, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-516/15 P, EU:C:2017:314, Rn. 74).

  • EuG, 08.07.2008 - T-53/03

    BPB / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Gipsplattenmarkt - Entscheidung, mit …

    Auszug aus EuG, 29.09.2021 - T-341/18
    Daher hat das Gericht in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 8. Juli 2008, BPB/Kommission (T-53/03, EU:T:2008:254), und vom 8. Juli 2008, Lafarge/Kommission (T-54/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:255), ergangen sind, befunden, dass die Chronologie der Zuwiderhandlungen, deren Begehung durch die Klägerinnen festgestellt worden war, von deren Neigung zeugte, aus der Feststellung einer von ihnen begangenen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln nicht die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen, da sich die Klägerinnen, gegen die die Kommission bereits in den Entscheidungen, in denen die erste Zuwiderhandlung festgestellt worden war, Maßnahmen gesetzt hatte, nach Zustellung dieser Entscheidungen mehr als vier Jahre lang weiter aktiv am fraglichen Kartell beteiligt hatten (Urteile vom 8. Juli 2008, BPB/Kommission, T-53/03, EU:T:2008:254, Rn. 385, …und vom 8. Juli 2008, Lafarge/Kommission, T-54/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:255, Rn. 727).

    Denn er beweist, dass die zuvor verhängte Sanktion nicht abschreckend genug war (vgl. Urteil vom 8. Juli 2008, BPB/Kommission, T-53/03, EU:T:2008:254, Rn. 398 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.06.2010 - C-413/08

    Der Gerichtshof bestätigt die gegen Lafarge wegen ihres wettbewerbswidrigen …

    Auszug aus EuG, 29.09.2021 - T-341/18
    Im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle der Handlungen der Kommission im Bereich des Wettbewerbsrechts können das Gericht und gegebenenfalls der Gerichtshof daher zu überprüfen haben, ob die Kommission diesen Grundsatz bei der Erhöhung der verhängten Geldbuße wegen wiederholter Zuwiderhandlung beachtet hat und insbesondere, ob diese Erhöhung u. a. im Hinblick auf die Zeit, die zwischen der fraglichen Zuwiderhandlung und dem früheren Verstoß gegen Wettbewerbsregeln vergangen ist, angezeigt war (Urteil vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission, C-413/08 P, EU:C:2010:346, Rn. 70).
  • EuG, 13.12.2018 - T-827/14

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission zu wettbewerbswidrigen …

    Auszug aus EuG, 29.09.2021 - T-341/18
    Rn. 90 Aus der oben in den Rn. 83 bis 87 angeführten Rechtsprechung geht nämlich hervor, dass die Rückfälligkeit einen Faktor darstellen kann, der das eigene Verhalten der Muttergesellschaft individuell charakterisiert und es rechtfertigt, dass deren rein abgeleitete Haftung die der Tochtergesellschaft übersteigt (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 13. Dezember 2018, Deutsche Telekom/Kommission, T-827/14, EU:T:2018:930, Rn. 506).
  • EuGH, 05.03.2015 - C-93/13

    Kommission u.a. / Versalis u.a. - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt …

    Auszug aus EuG, 29.09.2021 - T-341/18
    Das Ziel, gegen die Wettbewerbsregeln verstoßende Verhaltensweisen zu ahnden und ihrer Wiederholung durch abschreckende Sanktionen vorzubeugen, würde beeinträchtigt, wenn ein Unternehmen, das an einer ersten Zuwiderhandlung beteiligt war, in der Lage wäre, die Sanktionierung des Wiederholungsfalls dadurch unmöglich zu machen oder besonders zu erschweren und damit abzuwenden, dass es seine Rechtsstruktur ändert, indem es eine Tochtergesellschaft erwirbt, gegen die nicht wegen der ersten Zuwiderhandlung ermittelt werden kann, die aber an der neuen Zuwiderhandlung beteiligt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2015, Kommission u. a./Versalis u. a., C-93/13 P und C-123/13 P, EU:C:2015:150, Rn. 92).
  • EuG, 08.07.2008 - T-54/03

    Lafarge / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.09.2021 - T-341/18
    Daher hat das Gericht in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 8. Juli 2008, BPB/Kommission (T-53/03, EU:T:2008:254), und vom 8. Juli 2008, Lafarge/Kommission (T-54/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:255), ergangen sind, befunden, dass die Chronologie der Zuwiderhandlungen, deren Begehung durch die Klägerinnen festgestellt worden war, von deren Neigung zeugte, aus der Feststellung einer von ihnen begangenen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln nicht die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen, da sich die Klägerinnen, gegen die die Kommission bereits in den Entscheidungen, in denen die erste Zuwiderhandlung festgestellt worden war, Maßnahmen gesetzt hatte, nach Zustellung dieser Entscheidungen mehr als vier Jahre lang weiter aktiv am fraglichen Kartell beteiligt hatten (…Urteile vom 8. Juli 2008, BPB/Kommission, T-53/03, EU:T:2008:254, Rn. 385, und vom 8. Juli 2008, Lafarge/Kommission, T-54/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:255, Rn. 727).
  • EuG, 13.09.2010 - T-26/06

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission über ein Kartell auf dem …

    Auszug aus EuG, 29.09.2021 - T-341/18
    Rn. 115 Zur Verhältnismäßigkeit dieser Erhöhung ist daran zu erinnern, dass die Kommission nach ständiger Rechtsprechung bei der Festlegung der Höhe der einzelnen Geldbußen über ein Ermessen verfügt und nicht verpflichtet ist, eine genaue mathematische Formel anzuwenden (vgl. Urteil vom 13. September 2010, Trioplast Wittenheim/Kommission, T-26/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:387, Rn. 142 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 29.02.2016 - T-264/12

    UTi Worldwide u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.09.2021 - T-341/18
    Rn. 87 Das Gericht hat ferner entschieden, dass Besonderheiten in der Situation der Muttergesellschaft oder der Tochtergesellschaft zur Festsetzung abgestufter Beträge führen können, wie im Fall der Berücksichtigung des erschwerenden Umstands der Wiederholungstäterschaft bei der Muttergesellschaft, nicht aber bei ihrer Tochtergesellschaft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Februar 2016, UTi Worldwide u. a./Kommission, T-264/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:112, Rn. 332).
  • EuG, 23.01.2014 - T-391/09

    Evonik Degussa und AlzChem / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …

  • EuGH, 19.01.2017 - C-351/15

    Kommission / Total und Elf Aquitaine - Rechtsmittel - Kartelle - Markt für …

  • EuG, 07.06.2011 - T-217/06

    Arkema France u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Methacrylate …

  • EuG, 12.12.2014 - T-558/08

    Eni / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Paraffinwachse - …

  • EuG, 18.10.2023 - T-590/20

    Clariant und Clariant International/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle - …

    Dieses Ermessen der Kommission erstreckt sich auch auf die Feststellung und die Beurteilung der besonderen Merkmale eines Wiederholungsfalls (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, C-3/06 P, EU:C:2007:88, Rn. 37 und 38, und vom 29. September 2021, Nec/Kommission, T-341/18, EU:T:2021:634, Rn. 103 und 104).

    Die Kommission kann daher in jedem Einzelfall die Anhaltspunkte berücksichtigen, die eine solche Neigung bestätigen, einschließlich z. B. der Zeitspanne zwischen den betreffenden Verstößen (…Urteile vom 7. Juni 2011, Arkema France u. a./Kommission, T-217/06, EU:T:2011:251, Rn. 294, und vom 29. September 2021, Nec/Kommission, T-341/18, EU:T:2021:634, Rn. 77 und 104).

    Rn. 50 Bezüglich der Verhältnismäßigkeit einer Erhöhung der Geldbuße wegen Rückfälligkeit ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht gehalten sein kann, zu überprüfen, ob die Kommission den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Erhöhung der verhängten Geldbuße wegen wiederholter Zuwiderhandlung beachtet hat, und insbesondere, ob diese Erhöhung u. a. im Hinblick auf die Zeit, die zwischen der fraglichen Zuwiderhandlung und dem früheren Verstoß gegen Wettbewerbsregeln vergangen ist, angezeigt war (…Urteile vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission, C-413/08 P, EU:C:2010:346, Rn. 70, und vom 29. September 2021, Nec/Kommission, T-341/18, EU:T:2021:634, Rn. 117).

    Rn. 80 Insbesondere ist entschieden worden, dass eine Zeitspanne von weniger als zehn Jahren zwischen den Zuwiderhandlungen von der Neigung eines Unternehmens zeugt, aus der Feststellung einer von ihm begangenen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln nicht die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, C-3/06 P, EU:C:2007:88, Rn. 40, und vom 29. September 2021, Nec/Kommission, T-341/18, EU:T:2021:634, Rn. 105).

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