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Rechtsprechung
   EuG, 21.02.2024 - T-536/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,2734
EuG, 21.02.2024 - T-536/22 (https://dejure.org/2024,2734)
EuG, Entscheidung vom 21.02.2024 - T-536/22 (https://dejure.org/2024,2734)
EuG, Entscheidung vom 21. Februar 2024 - T-536/22 (https://dejure.org/2024,2734)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    PAN Europe/ Kommission

    Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Cypermethrin - Durchführungsverordnung (EU) 2021/2049 - Antrag auf interne Überprüfung - Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 - Zurückweisung des Antrags - Ermittlung kritischer Problembereiche durch die EFSA - Risikobewertung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffes Cypermethrin in einem Pflanzenschutzmittel; Festgestellte kritische Problembereiche durch die EFSA

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Landwirtschaft - Pflanzenschutzmittel: Die Ermittlung gewisser Risiken, die mit der Verwendung von Insektiziden verbunden sind, schließt nicht die Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs aus

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Insektizid mit gewissen Risiken: EU-Kommission darf Genehmigung dennoch verlängern

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Pflanzenschutzmittel: EU-Kommission darf trotz Risiken Genehmigung verlängern - Verlängerung der Zulassung - unter Auflagen

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (24)

  • EuG, 17.05.2018 - T-429/13

    Das Gericht der EU stellt die Gültigkeit der Beschränkungen fest, die 2013 auf …

    Auszug aus EuG, 21.02.2024 - T-536/22
    Dieser Schutz der Umwelt hat vorrangige Bedeutung gegenüber wirtschaftlichen Erwägungen, so dass er sogar beträchtliche negative Folgen wirtschaftlicher Art für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigen kann (vgl. Urteil vom 17. Mai 2018, Bayer CropScience u. a./Kommission, T-429/13 und T-451/13, EU:T:2018:280, Rn. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das gilt u. a. für die Entscheidungen im Bereich des Risikomanagements, die sie nach dieser Verordnung zu treffen hat (Urteil vom 17. Mai 2018, Bayer CropScience u. a./Kommission, T-429/13 und T-451/13, EU:T:2018:280, Rn. 143).

    Abgesehen von dieser Plausibilitätskontrolle darf das Gericht seine Beurteilung komplexer Tatsachen nicht an die Stelle der Beurteilung des Organs setzen, das den Rechtsakt erlassen hat (vgl. Urteil vom 17. Mai 2018, Bayer CropScience u. a./Kommission, T-429/13 und T-451/13, EU:T:2018:280, Rn. 145 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 69 In der Sache ist, was die Rolle der Kommission als Verantwortliche für das Risikomanagement und die Rolle des Vorsorgeprinzips anbelangt, zunächst darauf hinzuweisen, dass die in der Verordnung Nr. 1107/2009 für PSM und ihre Wirkstoffe vorgesehenen Verfahren der Zulassung und Genehmigung ein Ausdruck des Vorsorgeprinzips sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2018, Bayer CropScience u. a./Kommission, T-429/13 und T-451/13, EU:T:2018:280, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 74 Innerhalb des Verfahrens, das mit dem Erlass geeigneter Maßnahmen durch ein Organ zur Vermeidung bestimmter potenzieller Gefahren für die öffentliche Gesundheit, die Sicherheit und die Umwelt aufgrund des Vorsorgeprinzips endet, lassen sich drei aufeinanderfolgende Schritte unterscheiden: erstens die Ermittlung der potenziell abträglichen Wirkungen, die sich aus einem Vorgang ergeben, zweitens die Bewertung der mit diesem Vorgang verbundenen Gefahren für die öffentliche Gesundheit, die Sicherheit und die Umwelt und drittens, wenn die ermittelten potenziellen Gefahren die Schwelle der gesellschaftlichen Akzeptanz überschreiten, das Risikomanagement durch den Erlass geeigneter Schutzmaßnahmen (Urteil vom 17. Mai 2018, Bayer CropScience u. a./Kommission, T-429/13 und T-451/13, EU:T:2018:280, Rn. 111).

    Rn. 79 Da es sich um ein wissenschaftliches Verfahren handelt, muss das Organ die wissenschaftliche Risikobewertung wissenschaftlichen Experten übertragen (vgl. Urteil vom 17. Mai 2018, Bayer CropScience u. a./Kommission, T-429/13 und T-451/13, EU:T:2018:280, Rn. 115 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 82 Außerdem kann eine vorbeugende Maßnahme nur dann getroffen werden, wenn das Risiko, ohne dass seine Existenz und sein Umfang durch zwingende wissenschaftliche Daten in vollem Umfang nachgewiesen worden wären, auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Maßnahme verfügbaren wissenschaftlichen Daten gleichwohl hinreichend dokumentiert erscheint (…Urteile vom 12. April 2013, Du Pont de Nemours [Frankreich] u. a./Kommission, T-31/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:167, Rn. 143, vom 17. Mai 2018, Bayer CropScience u. a./Kommission, T-429/13 und T-451/13, EU:T:2018:280, Rn. 120, …und vom 17. März 2021, FMC/Kommission, T-719/17, EU:T:2021:143, Rn. 73).

    Insoweit kann die betreffende Stelle insbesondere die Schwere der Auswirkungen, die der Eintritt dieses Risikos auf die öffentliche Gesundheit, die Sicherheit und die Umwelt hat, einschließlich des Umfangs der möglichen nachteiligen Wirkungen, die Dauer, die Reversibilität oder die möglichen Spätfolgen dieser Schäden sowie die mehr oder weniger konkrete Wahrnehmung des Risikos nach dem Stand der verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigen (…Urteile vom 12. April 2013, Du Pont de Nemours [Frankreich] u. a./Kommission, T-31/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:167, Rn. 147, vom 17. Mai 2018, Bayer CropScience u. a./Kommission, T-429/13 und T-451/13, EU:T:2018:280, Rn. 124, …und vom 17. März 2021, FMC/Kommission, T-719/17, EU:T:2021:143, Rn. 77).

    Rn. 86 Schließlich umfasst das Risikomanagement die Gesamtheit der Maßnahmen eines mit einem Risiko konfrontierten Organs, die dieses auf ein für die Gesellschaft hinnehmbar erscheinendes Niveau zurückführen sollen, wie es seiner Pflicht aufgrund des Vorsorgeprinzips zur Gewährleistung eines hohen Niveaus des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, der Sicherheit und der Umwelt entspricht (…Urteile vom 12. April 2013, Du Pont de Nemours [Frankreich] u. a./Kommission, T-31/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:167, Rn. 148, vom 17. Mai 2018, Bayer CropScience u. a./Kommission, T-429/13 und T-451/13, EU:T:2018:280, Rn. 125, …und vom 17. März 2021, FMC/Kommission, T-719/17, EU:T:2021:143, Rn. 78).

    Rn. 87 Diese Maßnahmen umfassen den Erlass vorläufiger Maßnahmen, die verhältnismäßig, frei von Diskriminierung, transparent und im Vergleich zu entsprechenden bereits erlassenen ähnlichen Maßnahmen kohärent sein müssen (vgl. Urteil vom 17. Mai 2018, Bayer CropScience u. a./Kommission, T-429/13 und T-451/13, EU:T:2018:280, Rn. 126 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 17.03.2021 - T-719/17

    FMC/ Kommission - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Flupyrsulfuron-methyl - …

    Auszug aus EuG, 21.02.2024 - T-536/22
    Damit die Organe eine solche Einschätzung der Gefahren vornehmen können, müssen sie daher zum einen über eine wissenschaftliche Bewertung der Gefahren verfügen und zum anderen das Gefahrenniveau festlegen, das als für die Gesellschaft nicht mehr hinnehmbar erachtet wird (vgl. Urteil vom 17. März 2021, FMC/Kommission, T-719/17, EU:T:2021:143, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine vorbeugende Maßnahme darf indessen nicht mit einer rein hypothetischen Betrachtung des Risikos begründet werden, die auf wissenschaftlich noch nicht verifizierte bloße Vermutungen gestützt ist (vgl. Urteil vom 17. März 2021, FMC/Kommission, T-719/17, EU:T:2021:143, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 82 Außerdem kann eine vorbeugende Maßnahme nur dann getroffen werden, wenn das Risiko, ohne dass seine Existenz und sein Umfang durch zwingende wissenschaftliche Daten in vollem Umfang nachgewiesen worden wären, auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Maßnahme verfügbaren wissenschaftlichen Daten gleichwohl hinreichend dokumentiert erscheint (…Urteile vom 12. April 2013, Du Pont de Nemours [Frankreich] u. a./Kommission, T-31/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:167, Rn. 143…, vom 17. Mai 2018, Bayer CropScience u. a./Kommission, T-429/13 und T-451/13, EU:T:2018:280, Rn. 120, und vom 17. März 2021, FMC/Kommission, T-719/17, EU:T:2021:143, Rn. 73).

    Diese Organe haben die kritische Schwelle für die Wahrscheinlichkeit nachteiliger Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit, die Sicherheit und die Umwelt und für die Schwere dieser potenziellen Wirkungen festzulegen, die ihnen für diese Gesellschaft nicht mehr hinnehmbar erscheint und bei deren Überschreitung im Interesse des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, der Sicherheit und der Umwelt trotz der verbleibenden wissenschaftlichen Ungewissheit der Rückgriff auf vorbeugende Maßnahmen erforderlich wird (vgl. Urteil vom 17. März 2021, FMC/Kommission, T-719/17, EU:T:2021:143, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem dürfen diese Organe keine rein hypothetische Betrachtung des Risikos vornehmen und ihre Entscheidungen nicht auf ein "Nullrisiko" ausrichten (…Urteile vom 12. April 2013, Du Pont de Nemours [Frankreich] u. a./Kommission, T-31/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:167, Rn. 146, und vom 17. März 2021, FMC/Kommission, T-719/17, EU:T:2021:143, Rn. 76).

    Insoweit kann die betreffende Stelle insbesondere die Schwere der Auswirkungen, die der Eintritt dieses Risikos auf die öffentliche Gesundheit, die Sicherheit und die Umwelt hat, einschließlich des Umfangs der möglichen nachteiligen Wirkungen, die Dauer, die Reversibilität oder die möglichen Spätfolgen dieser Schäden sowie die mehr oder weniger konkrete Wahrnehmung des Risikos nach dem Stand der verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigen (…Urteile vom 12. April 2013, Du Pont de Nemours [Frankreich] u. a./Kommission, T-31/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:167, Rn. 147…, vom 17. Mai 2018, Bayer CropScience u. a./Kommission, T-429/13 und T-451/13, EU:T:2018:280, Rn. 124, und vom 17. März 2021, FMC/Kommission, T-719/17, EU:T:2021:143, Rn. 77).

    Rn. 86 Schließlich umfasst das Risikomanagement die Gesamtheit der Maßnahmen eines mit einem Risiko konfrontierten Organs, die dieses auf ein für die Gesellschaft hinnehmbar erscheinendes Niveau zurückführen sollen, wie es seiner Pflicht aufgrund des Vorsorgeprinzips zur Gewährleistung eines hohen Niveaus des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, der Sicherheit und der Umwelt entspricht (…Urteile vom 12. April 2013, Du Pont de Nemours [Frankreich] u. a./Kommission, T-31/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:167, Rn. 148…, vom 17. Mai 2018, Bayer CropScience u. a./Kommission, T-429/13 und T-451/13, EU:T:2018:280, Rn. 125, und vom 17. März 2021, FMC/Kommission, T-719/17, EU:T:2021:143, Rn. 78).

  • EuG, 12.04.2013 - T-31/07

    Du Pont de Nemours (France) u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.02.2024 - T-536/22
    Rn. 78 Die wissenschaftliche Risikobewertung ist ein wissenschaftliches Verfahren, mit dem so weit wie möglich eine Gefahr ermittelt und beschrieben, eine Abschätzung des Risikos vorgenommen und das Risiko seiner Art nach beschrieben wird (vgl. Urteil vom 12. April 2013, Du Pont de Nemours [Frankreich] u. a./Kommission, T-31/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:167, Rn. 138 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 81 Die Risikobewertung muss nämlich auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten beruhen und ist in einer unabhängigen, objektiven und transparenten Art und Weise vorzunehmen (vgl. Urteil vom 12. April 2013, Du Pont de Nemours [Frankreich] u. a./Kommission, T-31/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:167, Rn. 141 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 82 Außerdem kann eine vorbeugende Maßnahme nur dann getroffen werden, wenn das Risiko, ohne dass seine Existenz und sein Umfang durch zwingende wissenschaftliche Daten in vollem Umfang nachgewiesen worden wären, auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Maßnahme verfügbaren wissenschaftlichen Daten gleichwohl hinreichend dokumentiert erscheint (Urteile vom 12. April 2013, Du Pont de Nemours [Frankreich] u. a./Kommission, T-31/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:167, Rn. 143…, vom 17. Mai 2018, Bayer CropScience u. a./Kommission, T-429/13 und T-451/13, EU:T:2018:280, Rn. 120, …und vom 17. März 2021, FMC/Kommission, T-719/17, EU:T:2021:143, Rn. 73).

    Außerdem dürfen diese Organe keine rein hypothetische Betrachtung des Risikos vornehmen und ihre Entscheidungen nicht auf ein "Nullrisiko" ausrichten (Urteile vom 12. April 2013, Du Pont de Nemours [Frankreich] u. a./Kommission, T-31/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:167, Rn. 146, …und vom 17. März 2021, FMC/Kommission, T-719/17, EU:T:2021:143, Rn. 76).

    Insoweit kann die betreffende Stelle insbesondere die Schwere der Auswirkungen, die der Eintritt dieses Risikos auf die öffentliche Gesundheit, die Sicherheit und die Umwelt hat, einschließlich des Umfangs der möglichen nachteiligen Wirkungen, die Dauer, die Reversibilität oder die möglichen Spätfolgen dieser Schäden sowie die mehr oder weniger konkrete Wahrnehmung des Risikos nach dem Stand der verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigen (Urteile vom 12. April 2013, Du Pont de Nemours [Frankreich] u. a./Kommission, T-31/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:167, Rn. 147…, vom 17. Mai 2018, Bayer CropScience u. a./Kommission, T-429/13 und T-451/13, EU:T:2018:280, Rn. 124, …und vom 17. März 2021, FMC/Kommission, T-719/17, EU:T:2021:143, Rn. 77).

    Rn. 86 Schließlich umfasst das Risikomanagement die Gesamtheit der Maßnahmen eines mit einem Risiko konfrontierten Organs, die dieses auf ein für die Gesellschaft hinnehmbar erscheinendes Niveau zurückführen sollen, wie es seiner Pflicht aufgrund des Vorsorgeprinzips zur Gewährleistung eines hohen Niveaus des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, der Sicherheit und der Umwelt entspricht (Urteile vom 12. April 2013, Du Pont de Nemours [Frankreich] u. a./Kommission, T-31/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:167, Rn. 148…, vom 17. Mai 2018, Bayer CropScience u. a./Kommission, T-429/13 und T-451/13, EU:T:2018:280, Rn. 125, …und vom 17. März 2021, FMC/Kommission, T-719/17, EU:T:2021:143, Rn. 78).

  • EuGH, 12.09.2019 - C-82/17

    TestBioTech u.a./ Kommission - Rechtsmittel - Umwelt - Genetisch veränderte …

    Auszug aus EuG, 21.02.2024 - T-536/22
    Nach diesem Grundsatz könne eine Nichtigkeitsklage nicht auf neue Gründe oder Beweismittel gestützt werden, die im Überprüfungsantrag nicht enthalten gewesen seien (Urteil vom 12. September 2019, TestBioTech u. a./Kommission, C-82/17 P, EU:C:2019:719, Rn. 38 und 39).

    Sonst ändere sich der "Bereich", auf den sich das durch den Überprüfungsantrag eingeleitete Verfahren "erstrecken" solle, was gerade verhindert werden solle, wie im 15. Erwägungsgrund der Verordnung (EU) 2021/1767 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 (…ABl. 2021, L 356, S. 1) und in Rn. 39 des Urteils vom 12. September 2019, TestBioTech u. a./Kommission (C-82/17 P, EU:C:2019:719), ausgeführt werde.

    Rn. 29 Außerdem weist die Kommission darauf hin, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. September 2019, TestBioTech u. a./Kommission (C-82/17 P, EU:C:2019:719), festgestellt habe, dass sich die Beweislast eines Antragstellers bei der internen Überprüfung ohne jede Einschränkung auf "die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte" beziehe.

    Rn. 41 Eine solche Klage kann nicht auf neue Gründe oder Beweismittel gestützt werden, die im Überprüfungsantrag nicht enthalten waren, da sonst dem in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 enthaltenen Erfordernis in Bezug auf die Begründung eines solchen Antrags seine praktische Wirksamkeit genommen und der Gegenstand des durch diesen Antrag eingeleiteten Verfahrens verändert würde (Urteil vom 12. September 2019, TestBioTech u. a./Kommission, C-82/17 P, EU:C:2019:719, Rn. 39).

    Um die Gründe für die Überprüfung in der erforderlichen Art und Weise anzugeben, muss daher derjenige, der eine interne Überprüfung eines Verwaltungsakts nach dem Umweltrecht beantragt, alle wesentlichen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte anführen, die erhebliche, d. h. beträchtliche Zweifel an der Beurteilung wecken können, die das Organ oder die Einrichtung der Union in dem betreffenden Rechtsakt vorgenommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2019, TestBioTech u. a./Kommission, C-82/17 P, EU:C:2019:719, Rn. 68 und 69).

  • EuG, 26.11.2002 - T-74/00

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DENEN DIE …

    Auszug aus EuG, 21.02.2024 - T-536/22
    Da die Unionsorgane in ihrem gesamten Zuständigkeitsbereich für den Schutz der öffentlichen Gesundheit, der Sicherheit und der Umwelt verantwortlich sind, kann das Vorsorgeprinzip als eigenständiger Grundsatz angesehen werden, der sich aus den Bestimmungen des Vertrags ergibt, insbesondere aus Art. 11, Art. 168 Abs. 1, Art. 169 Abs. 1 und 2 und aus Art. 191 Abs. 1 und 2 AEUV (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 2002, Artegodan u. a./Kommission, T-74/00, T-76/00, T-83/00 bis T-85/00, T-132/00, T-137/00 und T-141/00, EU:T:2002:283, Rn. 184…, vom 21. Oktober 2003, Solvay Pharmaceuticals/Rat, T-392/02, EU:T:2003:277, Rn. 121, …und vom 11. Juli 2019, BP/FRA, T-838/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:494, Rn. 396).

    Diese Wahl muss jedoch mit dem Grundsatz des Vorrangs des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, der Sicherheit und der Umwelt vor wirtschaftlichen Interessen sowie mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Diskriminierungsverbot in Einklang stehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 2002, Artegodan u. a./Kommission, T-74/00, T-76/00, T-83/00 bis T-85/00, T-132/00, T-137/00 und T-141/00, EU:T:2002:283, Rn. 186, …und vom 21. Oktober 2003, Solvay Pharmaceuticals/Rat, T-392/02, EU:T:2003:277, Rn. 125).

  • EuGH, 06.05.2021 - C-499/18

    Bayer CropScience und Bayer/ Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. …

    Auszug aus EuG, 21.02.2024 - T-536/22
    Wenn es sich als unmöglich erweist, das Bestehen oder den Umfang des behaupteten Risikos mit Sicherheit festzustellen, weil die Ergebnisse der durchgeführten Studien unschlüssig sind, die Wahrscheinlichkeit eines tatsächlichen Schadens für die Umwelt jedoch fortbesteht, falls das Risiko eintritt, rechtfertigt das Vorsorgeprinzip den Erlass beschränkender Maßnahmen (vgl. Urteil vom 6. Mai 2021, Bayer CropScience und Bayer/Kommission, C-499/18 P, EU:C:2021:367, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 107 Schließlich hat die Kommission keinen Rechtsfehler begangen, als sie im angefochtenen Beschluss im Wesentlichen ausgeführt hat, dass sie bei der Anwendung und Durchführung der Verordnung Nr. 1107/2009 bei gleichzeitiger Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf das Vorsorgeprinzip zurückgreifen könne, wie der Gerichtshof bestätigt habe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Mai 2021, Bayer CropScience und Bayer/Kommission, C-499/18 P, EU:C:2021:367, Rn. 166).

  • EuGH, 18.07.2007 - C-326/05

    Industrias Químicas del Vallés / Kommission - Rechtsmittel - Nichtaufnahme von …

    Auszug aus EuG, 21.02.2024 - T-536/22
    Rn. 52 In diesem Rahmen ist der Kommission, damit sie die ihr von der Verordnung Nr. 1107/2009 gesetzten Ziele wirksam verfolgen kann, und im Hinblick darauf, dass sie komplexe technische Beurteilungen vorzunehmen hat, ein weites Ermessen zuzuerkennen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2007, 1ndustrias Químicas del Vallés/Kommission, C-326/05 P, EU:C:2007:443, Rn. 75).

    Nach ständiger Rechtsprechung müssen nämlich die Unionsgerichte im Rahmen dieser Kontrolle feststellen, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt von der Kommission zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. Urteil vom 18. Juli 2007, 1ndustrias Químicas del Vallés/Kommission, C-326/05 P, EU:C:2007:443, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 04.10.2023 - T-77/20

    Das Gericht weist die gegen die Nichterneuerung der Genehmigung des in …

    Auszug aus EuG, 21.02.2024 - T-536/22
    Rn. 89 Wenngleich nämlich die Kommission nach Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 (…ABl. 2012, L 252, S. 26) die Schlussfolgerung der EFSA und den Entwurf des Berichts über die Bewertung der Erneuerung des berichterstattenden Mitgliedstaats beim Erlass einer Verordnung über die Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs als Verantwortliche für das Risikomanagement "berücksichtigen" muss, ist sie an die Feststellungen der EFSA oder des berichterstattenden Mitgliedstaats nicht gebunden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2023, Ascenza Agro und Industrias Afrasa/Kommission, T-77/20, EU:T:2023:602, Rn. 246 und 247).

    In diesem Sinne handelt es sich um "Ausschlusskriterien", und zwar in Abgrenzung zu den in Art. 4 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1107/2009 genannten Voraussetzungen, für die Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung vorsieht, dass der in Rede stehende Wirkstoff genehmigt werden muss, wenn zu erwarten ist, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2023, Ascenza Agro und Industrias Afrasa/Kommission, T-77/20, EU:T:2023:602, Rn. 118 bis 121).

  • EuG, 21.10.2003 - T-392/02

    Solvay Pharmaceuticals / Rat

    Auszug aus EuG, 21.02.2024 - T-536/22
    Da die Unionsorgane in ihrem gesamten Zuständigkeitsbereich für den Schutz der öffentlichen Gesundheit, der Sicherheit und der Umwelt verantwortlich sind, kann das Vorsorgeprinzip als eigenständiger Grundsatz angesehen werden, der sich aus den Bestimmungen des Vertrags ergibt, insbesondere aus Art. 11, Art. 168 Abs. 1, Art. 169 Abs. 1 und 2 und aus Art. 191 Abs. 1 und 2 AEUV (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 2002, Artegodan u. a./Kommission, T-74/00, T-76/00, T-83/00 bis T-85/00, T-132/00, T-137/00 und T-141/00, EU:T:2002:283, Rn. 184, vom 21. Oktober 2003, Solvay Pharmaceuticals/Rat, T-392/02, EU:T:2003:277, Rn. 121, …und vom 11. Juli 2019, BP/FRA, T-838/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:494, Rn. 396).

    Diese Wahl muss jedoch mit dem Grundsatz des Vorrangs des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, der Sicherheit und der Umwelt vor wirtschaftlichen Interessen sowie mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Diskriminierungsverbot in Einklang stehen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 2002, Artegodan u. a./Kommission, T-74/00, T-76/00, T-83/00 bis T-85/00, T-132/00, T-137/00 und T-141/00, EU:T:2002:283, Rn. 186, und vom 21. Oktober 2003, Solvay Pharmaceuticals/Rat, T-392/02, EU:T:2003:277, Rn. 125).

  • EuG, 04.04.2019 - T-108/17

    ClientEarth/ Kommission - REACH - Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 - …

    Auszug aus EuG, 21.02.2024 - T-536/22
    Rn. 43 Zudem können die Klagegründe und Argumente, die im Rahmen einer Klage auf Nichtigerklärung eines Beschlusses über die Zurückweisung eines Antrags auf interne Überprüfung vor dem Gericht geltend gemacht werden, nur insoweit für zulässig erachtet werden, als der Kläger sie bereits im Antrag auf interne Überprüfung vorgetragen hat, und zwar so, dass die Kommission dazu Stellung nehmen konnte (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 2016, TestBioTech u. a./Kommission, T-177/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:736, Rn. 68, und vom 4. April 2019, ClientEarth/Kommission, T-108/17, EU:T:2019:215, Rn. 55).

    Zwar ist es zutreffend, dass dieser Grundsatz den Erlass einer beschränkenden Maßnahme durch ein Organ rechtfertigen kann, doch verpflichtet er das Organ nicht unter allen Umständen dazu (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 4. April 2019, ClientEarth/Kommission, T-108/17, EU:T:2019:215, Rn. 282 und 284).

  • EuG, 15.12.2016 - T-177/13

    Das Gericht der EU bestätigt die Rechtmäßigkeit des Beschlusses, mit dem die …

  • EuGH, 15.02.2005 - C-12/03

    DAS RECHTSMITTEL GEGEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ, MIT DEM DIE …

  • EuGH, 10.04.2014 - C-231/11

    Der Gerichtshof gibt den Rechtsmitteln in den das Kartell auf dem Markt für …

  • EuGH, 25.01.2022 - C-638/19

    Das Gericht hat rechtsfehlerhaft die Zuständigkeit der Kommission verneint, die …

  • EuGH, 09.12.2020 - C-132/19

    Der Gerichtshof erklärt eine Entscheidung der Kommission für nichtig, mit der …

  • EuGH, 22.11.2007 - C-525/04

    Spanien / Lenzing - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Nichteintreibung von …

  • EuGH, 09.07.2015 - C-360/14

    Nach dem Gericht bestätigt auch der Gerichtshof, dass die Kommission Deutschland …

  • EuGH, 29.11.2007 - C-176/06

    Stadtwerke Schwäbisch Hall u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Beihilfe, die die …

  • EuGH, 13.07.2017 - C-60/15

    Saint-Gobain Glass Deutschland/ Kommission - Rechtsmittel - Recht auf Zugang zu …

  • EuGH, 04.05.2023 - C-389/21

    Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss der EZB, mit dem Crédit lyonnais …

  • EuGH, 03.03.2016 - C-26/15

    Der Gerichtshof bestätigt, dass die Kennzeichnung von Zitrusfrüchten mit der …

  • EuG, 09.02.2022 - T-740/18

    Taminco und Arysta LifeScience Great Britain/ Kommission - Pflanzenschutzmittel - …

  • EuG, 11.07.2019 - T-838/16

    BP/ FRA

  • EuG, 13.07.2022 - T-629/20

    Delifruit/ Kommission - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Chlorpyrifos - …

  • EuG, 10.09.2025 - T-625/22

    Die Klage Österreichs gegen die Einbeziehung von Kernenergie und fossilem Gas in …

    Rn. 250 Innerhalb des Verfahrens, das zum Erlass geeigneter Maßnahmen zur Vermeidung bestimmter potenzieller Risiken für die öffentliche Gesundheit, die Sicherheit und die Umwelt nach dem Vorsorgeprinzip durch ein Organ führt, lassen sich drei aufeinanderfolgende Schritte unterscheiden: erstens die Ermittlung der potenziell nachteiligen Auswirkungen eines Phänomens, zweitens die Bewertung der mit diesem Phänomen verbundenen Risiken für die öffentliche Gesundheit, die Sicherheit und die Umwelt und drittens, wenn die festgestellten potenziellen Risiken die Schwelle dessen überschreiten, was für die Gesellschaft akzeptabel ist, das Risikomanagement durch den Erlass geeigneter Schutzmaßnahmen (…Urteile vom 17. Mai 2018, BASF Agro u. a./Kommission, T-584/13, EU:T:2018:279, Rn. 60, und vom 21. Februar 2024, PAN Europe/Kommission, T-536/22, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2024:98, Rn. 74).
  • EuGH, 18.12.2025 - C-316/24

    Rechtsmittel - Landwirtschaft - Pflanzenschutzmittel - Art. 4 - Verordnung (EG) …

    Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt Pesticide Action Network Europe (PAN Europe) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 21. Februar 2024, PAN Europe/Kommission (T-536/22, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2024:98), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 23. Juni 2022 (im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat, mit dem der Antrag auf interne Überprüfung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2049 der Kommission vom 24. November 2021 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Cypermethrin als Substitutionskandidat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (…ABl. 2021, L 420, S. 6) zurückgewiesen worden war.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 21. Februar 2024, PAN Europe/Kommission (T-536/22, EU:T:2024:98), wird aufgehoben, soweit es die beiden Teile des einzigen Klagegrundes von Pesticide Action Network Europe (PAN Europe) zurückgewiesen hat, die folgende Rügen betreffen:.

  • EuG, 03.12.2025 - T-536/23

    Öffentliche Gesundheit - Biozidprodukte - Beschluss, Cyanamid nicht als alten …

    Von dieser Plausibilitätsprüfung abgesehen darf das Gericht die Beurteilung eines komplexen Sachverhalts durch den Urheber der Entscheidung nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen (Urteile vom 21. Februar 2024, PAN Europe/Kommission, T-536/22, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2024:98, Rn. 54, …und vom 13. November 2024, Aloe Vera of Europe/Kommission, T-189/21, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2024:802, Rn. 42).

    Rn. 39 Zudem berührt die oben genannte Beschränkung der Kontrolle durch die Unionsgerichte nicht deren Pflicht, die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz zu prüfen und zu kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (Urteile vom 21. Februar 2024, PAN Europe/Kommission, T-536/22, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2024:98, Rn. 55, …und vom 13. November 2024, Aloe Vera of Europe/Kommission, T-189/21, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2024:802, Rn. 42).

    Zu diesen Garantien gehört u. a. die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen und seine Entscheidung hinreichend zu begründen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. November 2007, Spanien/Lenzing, C-525/04 P, EU:C:2007:698, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Februar 2024, PAN Europe/Kommission, T-536/22, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2024:98, Rn. 56).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2025 - C-316/24

    Rechtsmittel - Landwirtschaft - Pflanzenschutzmittel - Verordnung (EU) Nr. …

    Nachdem das Gericht ihre Klage mit dem angefochtenen Urteil vom 21. Februar 2024, PAN Europe/Kommission (T-536/22, EU:T:2024:98), abgewiesen hatte, erhob PAN Europe schließlich das vorliegende Rechtsmittel.

    1) Das Urteil des Gerichts vom 21. Februar 2024, PAN Europe/Kommission (T-536/22, EU:T:2024:98), wird aufgehoben.

  • EuG, 10.09.2025 - T-583/22

    Umwelt - Übereinkommen von Aarhus - Ablehnung eines Antrags auf interne …

    Somit kann sich ein solcher Kläger nicht auf neue "kontextuelle" Argumente berufen, die sich der Logik dieses Grundsatzes der Übereinstimmung entziehen, und es ist davon auszugehen, dass solche Argumente jedenfalls ins Leere gehen (vgl. Urteil vom 21. Februar 2024, PAN Europe/Kommission, T-536/22, Rechtsmittel eingelegt, EU:T:2024:98, Rn. 44 bis 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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