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Weitere Entscheidungen unten: BGH, 25.01.2001 | VGH Baden-Württemberg, 25.08.2000

Rechtsprechung
   BVerwG, 05.12.2000 - 11 C 6.00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,885
BVerwG, 05.12.2000 - 11 C 6.00 (https://dejure.org/2000,885)
BVerwG, Entscheidung vom 05.12.2000 - 11 C 6.00 (https://dejure.org/2000,885)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Dezember 2000 - 11 C 6.00 (https://dejure.org/2000,885)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • lexetius.com

    EKrG §§ 3, 13 Abs. 1; EBO 1967 § 11 Abs. 6; VwGO § 43 Abs. 2; GG Art. 28 Abs. 2; HGrG §§ 1, 6
    Feststellungsklage; berechtigtes Interesse; Subsidiarität; allgemeines Rechtsschutzbedürfnis; Kreuzungsrechtsverfahren; Bahnübergang; Sparsamkeitsgrundsatz; kommunale Finanzhoheit

  • Judicialis

    EKrG § 3; ; EKrG § 13 Abs. 1; ; EBO 1967 § 11 Abs. 6; ; VwGO § 43 Abs. 2; ; GG Art. 28 Abs. 2; ; HGrG § 1; ; HGrG § 6

  • Wolters Kluwer

    Feststellungsklage - Berechtigtes Interesse - Subsidiarität - Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis - Kreuzungsrechtsverfahren - Bahnübergang - Sparsamkeitsgrundsatz - Kommunale Finanzhoheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellungsklage; berechtigtes Interesse; Subsidiarität; allgemeines Rechtsschutzbedürfnis; Kreuzungsrechtsverfahren; Bahnübergang; Sparsamkeitsgrundsatz; kommunale Finanzhoheit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 112, 253
  • NVwZ 2001, 564
  • DVBl 2001, 393
  • DÖV 2001, 516
  • UPR 2001, 319
 
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Wird zitiert von ... (70)Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 14.09.1992 - 4 C 12.90

    Kreuzungsrechtsverfahren bei Straßenüberführungen - Anspruch auf einen …

    Auszug aus BVerwG, 05.12.2000 - 11 C 6.00
    Dass das berechtigte Interesse der Klägerin als Ausprägung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses nicht schon von vornherein deswegen zu verneinen ist, weil zuvor kein Kreuzungsrechtsverfahren durchgeführt worden ist, entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 14. September 1992 - BVerwG 4 C 12.90 - Buchholz 407.2 EKrG Nr. 18; Beschluss vom 22. Dezember 1992 - BVerwG 7 B 162.91 - Buchholz 407.2 EKrG Nr. 19).

    Im Übrigen erscheint es zwar - wie das Bundesverwaltungsgericht bereits früher betont hat (Urteil vom 14. September 1992, a.a.O.) - aus der Sicht der Verwaltungsgerichtsbarkeit wünschenswert, sie durch dem gerichtlichen Verfahren vorgelagerte behördliche Prüfungsverfahren zu entlasten und nicht etwa umgekehrt - wie es offenbar der Ansicht des Oberbundesanwalt entspricht - zur Entlastung der Verwaltungsbehörde einzusetzen.

    Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es aber mangels entgegenstehender gesetzlicher Anordnung nicht, die Durchführung eines Kreuzungsrechtsverfahrens als Sachurteilsvoraussetzung für ein Klageverfahren anzusehen (BVerwG, Urteil vom 14. September 1992, a.a.O. …und Beschluss vom 22. Dezember 1992, a.a.O.), zumal wenn - wie hier - die Gemeinde ihre Beteiligung an den Kosten der Kreuzungsmaßnahme von vornherein ablehnt, so dass nicht die Rede davon sein kann, das Kreuzungsrechtsverfahren sei als einfacherer Weg der Rechtsverfolgung anzusehen.

    Diesem Prinzip hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner bereits erwähnten Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 14. September 1992, a.a.O. …und Beschluss vom 22. Dezember 1992, a.a.O.) mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung keine absolute Bedeutung beigemessen; danach ist vielmehr davon auszugehen, dass ein Kreuzungsbeteiligter seinen Kostenerstattungsanspruch auch außerhalb des Kreuzungsrechtsverfahrens geltend machen kann.

    Denn es wäre widersinnig, die unmittelbare Klage auf (Feststellung der Verpflichtung zur) Kostenerstattung zwar zuzulassen, ihren materiellen Erfolg jedoch gerade an der mangelnden Durchführung eines Kreuzungsrechtsverfahrens scheitern zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. September 1992 - a.a.O.).

  • BVerwG, 22.12.1992 - 7 B 162.91

    Kreuzungsrechtsverfahren keine Sachurteilsvoraussetzung für Leistungsklage; …

    Auszug aus BVerwG, 05.12.2000 - 11 C 6.00
    Dass das berechtigte Interesse der Klägerin als Ausprägung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses nicht schon von vornherein deswegen zu verneinen ist, weil zuvor kein Kreuzungsrechtsverfahren durchgeführt worden ist, entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 14. September 1992 - BVerwG 4 C 12.90 - Buchholz 407.2 EKrG Nr. 18; Beschluss vom 22. Dezember 1992 - BVerwG 7 B 162.91 - Buchholz 407.2 EKrG Nr. 19).

    Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es aber mangels entgegenstehender gesetzlicher Anordnung nicht, die Durchführung eines Kreuzungsrechtsverfahrens als Sachurteilsvoraussetzung für ein Klageverfahren anzusehen (BVerwG…, Urteil vom 14. September 1992, a.a.O. und Beschluss vom 22. Dezember 1992, a.a.O.), zumal wenn - wie hier - die Gemeinde ihre Beteiligung an den Kosten der Kreuzungsmaßnahme von vornherein ablehnt, so dass nicht die Rede davon sein kann, das Kreuzungsrechtsverfahren sei als einfacherer Weg der Rechtsverfolgung anzusehen.

    Diesem Prinzip hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner bereits erwähnten Rechtsprechung (BVerwG…, Urteil vom 14. September 1992, a.a.O. und Beschluss vom 22. Dezember 1992, a.a.O.) mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung keine absolute Bedeutung beigemessen; danach ist vielmehr davon auszugehen, dass ein Kreuzungsbeteiligter seinen Kostenerstattungsanspruch auch außerhalb des Kreuzungsrechtsverfahrens geltend machen kann.

  • BVerwG, 08.04.1997 - 3 C 6.95

    Verfassungsrecht - Gleichbehandlung bei Vertrauensschutz in das Fortbestehen von …

    Auszug aus BVerwG, 05.12.2000 - 11 C 6.00
    Soweit die Beklagte sich auf den Sparsamkeitsgrundsatz stützt, ist der Senat zwar an Aussagen zur Auslegung und Anwendung der insoweit maßgeblichen Vorschriften des Landesrechts (§§ 7, 55 LHO-LSA, §§ 10, 26 GemHVO-LSA) nicht gehindert, weil es sich um Regelungen handelt, die - auf der Grundlage von Art. 109 Abs. 3 GG - durch §§ 1 und 6 HGrG den Ländern zwingend vorgegeben sind und insoweit der rechtlichen Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (BVerwGE 104, 20 ; 104, 220 ).
  • BVerwG, 29.04.1997 - 1 C 2.95

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis, Berechtigtes Interesse an der …

    Auszug aus BVerwG, 05.12.2000 - 11 C 6.00
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Vorschrift des § 43 Abs. 2 VwGO ihrem Zweck entsprechend einschränkend auszulegen und anzuwenden: Wo eine Umgehung der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren nicht droht, steht diese Regelung der Feststellungsklage ebenso wenig entgegen wie in Fällen, in denen diese den effektiveren Rechtsschutz bietet (BVerwG, Urteil vom 29. April 1997 - BVerwG 1 C 2.95 - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 127 m.w.N.).
  • BVerwG, 13.10.1971 - VI C 57.66
    Auszug aus BVerwG, 05.12.2000 - 11 C 6.00
    Es liegt nahe, dass die Klägerin aufgrund der Weigerung der Beklagten, sich an den Kosten zu beteiligen, noch vor Abschluss der Arbeiten Klarheit darüber erlangen will, ob sie gegebenenfalls für die vollen Kosten allein aufkommen muss, um hieraus frühzeitig für den Fortgang dieser und die Disposition weiterer Maßnahmen Konsequenzen ziehen zu können (vgl. BVerwGE 38, 346 ; 54, 177 ).
  • BVerwG, 13.07.1977 - 6 C 96.75

    Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge - Ähnliche Versorgung - …

    Auszug aus BVerwG, 05.12.2000 - 11 C 6.00
    Es liegt nahe, dass die Klägerin aufgrund der Weigerung der Beklagten, sich an den Kosten zu beteiligen, noch vor Abschluss der Arbeiten Klarheit darüber erlangen will, ob sie gegebenenfalls für die vollen Kosten allein aufkommen muss, um hieraus frühzeitig für den Fortgang dieser und die Disposition weiterer Maßnahmen Konsequenzen ziehen zu können (vgl. BVerwGE 38, 346 ; 54, 177 ).
  • BVerwG, 18.06.1997 - 11 A 65.95

    Recht des Schienenverkehrs - Einwendungen einer Gemeinde wegen mangelnder …

    Auszug aus BVerwG, 05.12.2000 - 11 C 6.00
    Etwas anderes könnte sich nur ergeben, wenn die Beklagte eine nachhaltige, von ihr nicht mehr zu bewältigende und hinzunehmende Einengung ihrer Finanzspielräume dargelegt und nachgewiesen hätte (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997 - BVerwG 11 A 65.95 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 27; Beschluss vom 18. September 1998 - BVerwG 4 VR 11.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 141).
  • BVerwG, 18.09.1998 - 4 VR 11.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Recht der Fernstraßen - Klagebefugnis gegen Vorhaben im …

    Auszug aus BVerwG, 05.12.2000 - 11 C 6.00
    Etwas anderes könnte sich nur ergeben, wenn die Beklagte eine nachhaltige, von ihr nicht mehr zu bewältigende und hinzunehmende Einengung ihrer Finanzspielräume dargelegt und nachgewiesen hätte (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997 - BVerwG 11 A 65.95 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 27; Beschluss vom 18. September 1998 - BVerwG 4 VR 11.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 141).
  • BVerwG, 19.12.1996 - 3 C 1.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Unterlassen der notwendigen Beildagung, Erforderlichkeit …

    Auszug aus BVerwG, 05.12.2000 - 11 C 6.00
    Soweit die Beklagte sich auf den Sparsamkeitsgrundsatz stützt, ist der Senat zwar an Aussagen zur Auslegung und Anwendung der insoweit maßgeblichen Vorschriften des Landesrechts (§§ 7, 55 LHO-LSA, §§ 10, 26 GemHVO-LSA) nicht gehindert, weil es sich um Regelungen handelt, die - auf der Grundlage von Art. 109 Abs. 3 GG - durch §§ 1 und 6 HGrG den Ländern zwingend vorgegeben sind und insoweit der rechtlichen Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (BVerwGE 104, 20 ; 104, 220 ).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.04.2000 - 1 L 50/00
    Auszug aus BVerwG, 05.12.2000 - 11 C 6.00
    BVerwG 11 C 6.00 OVG 1 L 50/00.
  • VGH Bayern, 23.09.1998 - 8 B 94.1428
  • BVerwG, 14.11.2016 - 5 C 10.15

    Ablehnungsgesuch; Abtrennung; Altfälle; Angemessenheit der Verfahrensdauer; …

    Wo eine Umgehung der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren nicht droht, steht § 43 Abs. 2 VwGO der Feststellungsklage ebenso wenig entgegen wie in Fällen, in denen diese den effektiveren Rechtsschutz bietet (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 5. Dezember 2000 - 11 C 6.00 - BVerwGE 112, 253 …und vom 4. Februar 2016 - 5 C 12.15 - LKV 2016, 216 Rn. 7, jeweils m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.06.2016 - 9 S 1906/14

    Erstattung von Kosten für Unterbringung und Betreuung während eines auswärtigen …

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Vorschrift des § 43 Abs. 2 VwGO ihrem Zweck entsprechend einschränkend auszulegen und anzuwenden: Wo eine Umgehung der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren nicht droht, steht diese Regelung der Feststellungsklage ebenso wenig entgegen wie in Fällen, in denen diese den effektiveren Rechtsschutz bietet (BVerwG, Urteile vom 05.12.2000 - 11 C 6.00 -, BVerwGE 112, 253-258 m.w.N., und vom 25.04.1996 - 3 C 8.95 -, juris).
  • OVG Brandenburg, 13.02.2003 - 4 A 40/00

    Eisenbahnkreuzungsrecht, Berufungsverfahren, Grundurteil, Leistungsklage auf …

    Die aus diesem öffentlich-rechtlichen Anknüpfungspunkt folgenden Ansprüche -hier: auf Zahlung eines Vorteilsausgleichs - sind dem öffentlichen Recht unabhängig davon zuzuordnen, dass auf Seiten des Bahnunternehmens keine öffentlich-rechtliche Stelle (mehr) auftritt und im Verhältnis der Kreuzungsbeteiligten zueinander kein Über- Unterordnungsverhältnis besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 11 C 6.00 -, NVwZ 2001, 564 f., insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 112, 253).

    Dies aber ist im Eisenbahnkreuzungsgesetz nicht geschehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2002 - 9 C 6/01 -, Buchholz 407.2 § 13 EKrG Nr. 3; Urteil vom 5. Dezember 2000 - 11 C 6/00 -, BVerwGE 112, 253, 255 f.; Beschluss vom 22. Dezember 1992 - 7 B 162/91 -, NVwZ-RR 1993, 330; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14. September 1992 - 4 C 12/90 -, NVwZ-RR 1993, 284 f.).

    Es entspricht deshalb der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Kostenansprüchen nach §§ 13, 3 EKrG, dass das Vorliegen einer Vereinbarung oder einer Anordnung nicht Voraussetzung für das Entstehen des materiell-rechtlichen Anspruchs ist (Urteil vom 12. Juni 2002 -9 C 6/01 -, Buchholz 407.2 § 13 EKrG Nr. 3; Urteil vom 5. Dezember 2000 - 11 C 6/00 -, BVerwGE 112, 253, 257; ebenso OVG Magdeburg, Urteil vom 13. April 2000 - 1 L 50/00 -, NVwZ-RR 2001, 66 f.; OVG Lüneburg, Urteil vom 2. September 1991 - 7 L 34/90 -, zitiert nach juris; a. A. VGH München…, Urteil vom 16. Januar 1996 - 8 B 94.1428 - Marschall/Schweinsberg, a.a.O., § 3 Anm. 4, S. 97 f.).

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG…, Urteil vom 14. September 1992 - BVerwG 4 C 12.90 -, Buchholz 407.2 EKrG Nr. 18, S. 13/14;… Beschluss vom 22. Dezember 1992 - BVerwG 7 B 162.91 -, Buchholz 407.2 EKrG Nr. 19, S. 18 f.; Urteil vom 5. Dezember 2000 - BVerwG 11 C 6.00 -, BVerwGE 112, 253/255 f.).

    Dem vom Gesetzgeber (…BT-Drucks IV/183, S. 4) hervorgehobenen so genannten Vereinbarungsprinzip ist entgegen der Auffassung der Beklagten keine absolute Bedeutung zuzumessen (vgl. BVerwGE 112, 253/257 f.).

    Auch bzgl. der Geltendmachung eines solchen Anspruchs ist die Durchführung eines Kreuzungsrechtsverfahrens oder der Abschluss einer Kreuzungsvereinbarung keine Sachurteilsvoraussetzung für eine Leistungsklage (BVerwG, Urteil vom 14. September 1992 - 4 C 12/90 -, NVwZ-RR 1993, 284), so dass es - mit den Worten des Bundesverwaltungsgerichts - widersinnig wäre, insoweit die unmittelbare Klage auf Leistung zuzulassen, ihren materiellen Erfolg jedoch gerade an der mangelnden Durchführung eines Kreuzungsrechtsverfahrens scheitern zu lassen (Urteil vom 5. Dezember 2000, a.a.O.).

    Insoweit ist es, wie auch das Bundesverwaltungsgericht wiederholt betont hat (vgl. Urteil vom 5. Dezember 2000, a.a.O., …und vom 14. September 1992, a.a.O.), aus Sicht der Verwaltungsgerichtsbarkeit durchaus wünschenswert, sie durch ein vorgelagertes Prüfungsverfahren einer besonders sachkundigen Behörde zu entlasten.

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dejure.org Übersicht BVerwG

Rechtsprechung
   BGH, 25.01.2001 - III ZB 25/00   

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https://dejure.org/2001,2085
BGH, 25.01.2001 - III ZB 25/00 (https://dejure.org/2001,2085)
BGH, Entscheidung vom 25.01.2001 - III ZB 25/00 (https://dejure.org/2001,2085)
BGH, Entscheidung vom 25. Januar 2001 - III ZB 25/00 (https://dejure.org/2001,2085)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Doctrine

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  • lexetius.com

    GVG § 13; FStrG § 8 Abs. 2 a, 8 und 10; ThürStrG § 52 Abs. 8

  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 38 (Leitsatz)

    § 13 GVG; § 8 Abs. 2 a, 8, 10 FStrG; § 52 Abs. 8 ThürStrG
    Kostentragung für Ferngasleitungsverlegung/straßenrechtliche Sondernutzungsgenehmigung nach DDR-Recht/Rechtsweg

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 16 (Entscheidungsbesprechung)

    Zum Folgekostenstreit bei straßenbaubedingter Verlegung von Versorgungsleitungen im Beitrittsgebiet (Thomas Hirse; NJ 2001, 459)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 3059 (Ls.)
  • NJ 2001, 481 (Ls.)
  • WM 2001, 702
  • DVBl 2001, 913
  • UPR 2001, 319
  • ZfBR 2001, 429 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (5)

  • BGH, 02.03.2000 - III ZR 141/99

    Erteilung der Standortgenehmigung für den Bau einer Erdgasleitung

    Auszug aus BGH, 25.01.2001 - III ZB 25/00
    Die Nutzungsbefugnis der Beklagten kann vielmehr allein auf einer im Jahre 1972 gemäß § 6 der Verordnung über das Straßenwesen vom 18. Juli 1957 (DDR-GBl. I S. 377) erteilten Sondernutzungsgenehmigung beruhen (vgl. Senatsurteil BGHZ 144, 29, 50 f).

    Ein nach den Energieverordnungen der DDR begründetes und gemäß Anl. II Kap. V Sachgeb. D Abschn. III Nr. 4 Buchst. b Satz 1 bis zum 31. Dezember 2010 fortgeltendes Recht eines Energieversorgungsbetriebs bzw. -kombinats, Grundstücke für Energiefortleitungsanlagen mitzunutzen, ist, wie § 321 Abs. 4 ZGB zeigt, nur ein spezialgesetzlich geregelter Sonderfall des allgemeinen, grundsätzlich durch Vertrag zu begründenden (privatrechtlichen) Rechts zur vorübergehenden oder dauernden Mitbenutzung eines Grundstücks in bestimmter Weise im Sinne des § 321 Abs. 1 ZGB (BGHZ 144, 29, 31 f).

    Der Senat hat für eine Fallkonstellation, nach der das Recht eines Energieversorgungsunternehmens zur Straßennutzung nur auf einer (fortdauernden) Sondernutzungsgenehmigung nach dem Recht der DDR beruhen kann, ausgesprochen, daß entsprechend dem in § 8 Abs. 2 a, 8 und 10 FStrG zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken die Kosten für eine etwaige durch eine Straßenänderung nach der Wiedervereinigung notwendig werdende Verlegung einer Versorgungsleitung regelmäßig nicht vom Träger der Straßenbaulast, sondern von dem Versorgungsunternehmen zu tragen sind (BGHZ 144, 29, 45; 138, 266, 274 f).

  • BGH, 02.04.1998 - III ZR 91/95

    Zur Erstattung sog. Folgekosten bei Versorgungsleitungen in Straßengrundstücken

    Auszug aus BGH, 25.01.2001 - III ZB 25/00
    Der Hinweis des Kammergerichts auf § 1004 BGB knüpft ersichtlich an die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, wonach sich die Frage, ob die Kosten einer straßenbaubedingten Verlegung einer Versorgungsleitung vom Träger der Straßenbaulast oder vom Energieversorgungsunternehmen zu tragen sind, danach beantwortet, ob der Träger der Straßenbaulast, wenn sich das Energieversorgungsunternehmen nicht mit der notwendigen Verlegung einverstanden erklärt hätte, das Ziel der Leitungsverlegung nur unter Übernahme der Kosten oder gegen Entschädigung hätte durchsetzen können, und in diesem Zusammenhang die Anspruchsgrundlage in der - auch hier getroffenen - Kostenvorlagevereinbarung in Verbindung mit § 1004 BGB gesehen wird (Senatsurteile BGHZ 138, 266, 268; 125, 293, 295, 298 ff; 123, 166, 167, 169 ff).

    Der Senat hat für eine Fallkonstellation, nach der das Recht eines Energieversorgungsunternehmens zur Straßennutzung nur auf einer (fortdauernden) Sondernutzungsgenehmigung nach dem Recht der DDR beruhen kann, ausgesprochen, daß entsprechend dem in § 8 Abs. 2 a, 8 und 10 FStrG zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken die Kosten für eine etwaige durch eine Straßenänderung nach der Wiedervereinigung notwendig werdende Verlegung einer Versorgungsleitung regelmäßig nicht vom Träger der Straßenbaulast, sondern von dem Versorgungsunternehmen zu tragen sind (BGHZ 144, 29, 45; 138, 266, 274 f).

  • BGH, 17.03.1994 - III ZR 10/93

    Entschädigung für die Verlegung einer Fernwasserleitung wegen des Neubaus einer …

    Auszug aus BGH, 25.01.2001 - III ZB 25/00
    Der Hinweis des Kammergerichts auf § 1004 BGB knüpft ersichtlich an die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, wonach sich die Frage, ob die Kosten einer straßenbaubedingten Verlegung einer Versorgungsleitung vom Träger der Straßenbaulast oder vom Energieversorgungsunternehmen zu tragen sind, danach beantwortet, ob der Träger der Straßenbaulast, wenn sich das Energieversorgungsunternehmen nicht mit der notwendigen Verlegung einverstanden erklärt hätte, das Ziel der Leitungsverlegung nur unter Übernahme der Kosten oder gegen Entschädigung hätte durchsetzen können, und in diesem Zusammenhang die Anspruchsgrundlage in der - auch hier getroffenen - Kostenvorlagevereinbarung in Verbindung mit § 1004 BGB gesehen wird (Senatsurteile BGHZ 138, 266, 268; 125, 293, 295, 298 ff; 123, 166, 167, 169 ff).
  • BGH, 08.07.1993 - III ZR 146/92

    Entschädigungsanspruch bei straßenbaubedingter Verlegung von Erdleitungen

    Auszug aus BGH, 25.01.2001 - III ZB 25/00
    Der Hinweis des Kammergerichts auf § 1004 BGB knüpft ersichtlich an die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, wonach sich die Frage, ob die Kosten einer straßenbaubedingten Verlegung einer Versorgungsleitung vom Träger der Straßenbaulast oder vom Energieversorgungsunternehmen zu tragen sind, danach beantwortet, ob der Träger der Straßenbaulast, wenn sich das Energieversorgungsunternehmen nicht mit der notwendigen Verlegung einverstanden erklärt hätte, das Ziel der Leitungsverlegung nur unter Übernahme der Kosten oder gegen Entschädigung hätte durchsetzen können, und in diesem Zusammenhang die Anspruchsgrundlage in der - auch hier getroffenen - Kostenvorlagevereinbarung in Verbindung mit § 1004 BGB gesehen wird (Senatsurteile BGHZ 138, 266, 268; 125, 293, 295, 298 ff; 123, 166, 167, 169 ff).
  • BGH, 10.12.1987 - III ZR 60/87

    Rechtsweg für Ansprüche aus einem Schuldanerkenntnis eines Beamten gegenüber dem …

    Auszug aus BGH, 25.01.2001 - III ZB 25/00
    Danach hält es der Senat für richtig, daß die ordentlichen Gerichte aufgrund ihrer besonderen Sachkunde und Sachnähe zur Entscheidung über derartige Folgekostenstreitigkeiten berufen sind (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 1987 - III ZR 60/87 - NJW 1988, 1264;… a.A. für die vorliegende Fallgestaltung Grupp, in: Marschall/Schroeter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, 5. Aufl. § 8 Rn. 55).
  • OLG Brandenburg, 18.01.2005 - 2 U 66/03

    Arbeiten an Versorgungsleitungen: Kostentragungspflicht

    Das hat grundsätzlich zur Folge, dass dann, wenn - wie hier - besondere vertragliche Folgekostenvereinbarungen fehlen, entsprechend dem in § 8 Abs. 2 a, 8 und Abs. 10 FStrG zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken die Kosten für eine etwaige durch eine Straßenänderung nach der Wiedervereinigung notwendig werdende Verlegung der Versorgungsleitung regelmäßig nicht vom Träger der Straßenbaulast, sondern von dem Versorgungsunternehmen zu tragen sind (vgl. BGH WM 1999 S. 740, 741; BGHZ 144, 29, 30, 37 ff.; BGH vom 25. Januar 2001 III ZB 16/00; BGH WM 2001, S. 702, 703).
  • OLG Naumburg, 19.04.2001 - 2 U 242/00

    Verlegung von Versorgungsleitungen - Kostenlast - Straßenbaulastträger - …

    Sie beantwortet sich danach, ob der Träger der Straßenbaulast, wenn sich das Energieversorgungsunternehmen nicht mit der notwendigen Verlegung einverstanden erklärt hätte, das Ziel der Leitungsverlegung nur unter Übernahme der Kosten oder gegen Entschädigung hätte durchsetzen können (vgl. zur ständigen Rechtsprechung zuletzt BGH, Beschluss vom 25.01.2001, III ZB 25/00, WM 2001, 702, 703).
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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 25.08.2000 - 1 S 1161/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,10999
VGH Baden-Württemberg, 25.08.2000 - 1 S 1161/98 (https://dejure.org/2000,10999)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25.08.2000 - 1 S 1161/98 (https://dejure.org/2000,10999)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25. August 2000 - 1 S 1161/98 (https://dejure.org/2000,10999)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Schießerlaubnis für die Tötung bzw Betäubung von Rindern auf Weideflächen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • hessen.de (Kurzinformation)

    Tierschutz - Strafrecht - Jagd - Rinder

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2001, 380
  • VBlBW 2001, 105
  • DVBl 2001, 842 (Ls.)
  • UPR 2001, 319
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 08.12.1992 - 1 C 5.92

    Waffen - Sicherheitsfachkräfte - Werkschutz - Fachschule

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.08.2000 - 1 S 1161/98
    Die in § 32 Abs. 1 WaffG aufgeführten Fälle bestimmen den Begriff des Bedürfnisses indes nicht abschließend, wie sich ohne weiteres aus der Formulierung ''insbesondere'' ergibt (BVerwG, Urteil vom 08.12.1992 - 1 C 5.92 -, Buchholz 402.5 Nr. 66).

    Voraussetzung ist allerdings, dass diese berücksichtigungswert sind, also nicht auf einer Laune oder Liebhaberei, sondern einem wirtschaftlichen oder sonstwie begründeten Interesse beruhen, wobei der Intention des Gesetzes Rechnung zu tragen ist, dass mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit nicht nur möglichst wenige Waffen ''unter das Volk'' gebracht werden sollen, sondern auch der Einsatz der erworbenen Waffen auf ein vertretbares Maß beschränkt werden soll (BVerwG, Urteil vom 08.12.1992, a.a.O.).

  • BVerwG, 31.05.1994 - 1 C 18.92

    Fleischhygiene - Schlachten - Waffenrecht - Bedürfnis - Schießerlaubnis - …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.08.2000 - 1 S 1161/98
    In den zurückliegenden Jahren scheiterte dieses Vorhaben bereits an entgegenstehenden fleischhygienerechtlichen Bestimmungen, sodass ein früheres gerichtliches Verfahren auf Erteilung der hierfür erforderlichen Schießerlaubnis erfolglos blieb (BVerwG, Urteil vom 31.05.1994, GewArch 1995, 31ff.).

    Rn. 26 In dem früheren Verfahren (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.08.1991 - 1 S 1630/90 - und BVerwG, Urteil vom 31.05.1994 - 1 C 18.92 -, GewArch. 1995, S. 31ff.) war ein waffenrechtliches Bedürfnis bereits deshalb verneint worden, weil fleischhygienerechtliche Bestimmungen, die seinerzeit Schlachttieruntersuchung und Tötung durch Blutentzug in einem Schlachtbetrieb vorschrieben, dem Schießen sog. Freilandrinder auf der Weide zu Schlachtzwecken zwingend entgegenstanden.

  • VGH Baden-Württemberg, 26.08.1991 - 1 S 1630/90

    Keine waffenrechtliche Erlaubnis zum Schießen von Freilandrindern auf der Weide

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.08.2000 - 1 S 1161/98
    Rn. 26 In dem früheren Verfahren (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.08.1991 - 1 S 1630/90 - und BVerwG…, Urteil vom 31.05.1994 - 1 C 18.92 -, GewArch. 1995, S. 31ff.) war ein waffenrechtliches Bedürfnis bereits deshalb verneint worden, weil fleischhygienerechtliche Bestimmungen, die seinerzeit Schlachttieruntersuchung und Tötung durch Blutentzug in einem Schlachtbetrieb vorschrieben, dem Schießen sog. Freilandrinder auf der Weide zu Schlachtzwecken zwingend entgegenstanden.
  • VG Bayreuth, 08.11.2024 - B 1 K 22.717

    Waffenrechtliches Bedürfnis, vorrangige Beurteilungskompetenz des Amtsveterinärs …

    Rn. 8 Dem von Klägerseite zitierten Urteil (VGH BW, U.v. 25.8.2000 - 1 S 1161/98) liege eine andere Sachlage zu Grunde, da nach veterinärrechtlicher Stellungnahme eine ganzjährige Freilandhaltung beim Kläger gerade nicht gegeben sei.

    Rn. 13 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (U.v. 25.8.2000 - 1 S 1161/98) sei gerade dann, wenn die Köpfe der zu schlachtenden Rinder nicht stress- und risikofrei für einen sicheren Bolzenschuss fixiert werden könnten, von einem waffenrechtlichen Bedürfnis auszugehen.

    Der Gebrauch einer Schusswaffe zum Abschuss von Weidetieren stellt dabei keine befugte Jagdausübung in diesem Sinne dar, denn Freilandrinder gehören nicht zu den dem Jagdrecht unterliegenden Tieren i.S.d. § 2 Abs. 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) (vgl. VGH BW, U.v. 25.8.2000 - 1 S 1161/98 - juris Rn. 21).

    Rn. 36 Nach der vom Gericht zu Grunde gelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg kann ein Bedürfnis für das Schießen mit einer Schusswaffe außerhalb von Schießstätten dann vorliegen, wenn die Schusswaffe in der Landwirtschaft zur Betäubung bzw. Tötung von ganzjährig auf der Weide gehaltenen Rindern eingesetzt werden soll (aa.), sich hierfür ein berücksichtigenswertes Interesse ergibt (bb.), sich das vom Landwirt verfolgte Ziel nicht auf zumutbare andere, den Einsatz einer Schusswaffe nicht erfordernde Weise verfolgen lässt (cc.) und die vorgesehene Waffe der Art nach für diesen Zweck geeignet ist (dd.) (U.v. 25.8.2000 - 1 S 1161/98 - juris Rn. 28;… so auch Metzger, in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 252. EL Juni 2024, TierSchlV, § 12 Rn. 8).

    Rn. 38 Vorliegend sind nach Auffassung des Gerichts u.a. die Regelungen des § 12 Abs. 3 Satz 1 TierSchlV i.V.m. Nr. 2.1.2 der Anlage 1 zur TierSchlV zu beachten (vgl. VGH BW, U.v. 25.8.2000 - 1 S 1161/98 - juris Rn. 26 zu § 13 Abs. 6 i.V.m. Anlage 3 TierSchlV a.F.;… Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Leitfaden Hofnahe Schlachtung von Huftieren, Stand Juni 2024, S. 14, 19).

    Wirtschaftliche Erwägungen liegen einem derartigen Bestreben insoweit - grundsätzlich - zugrunde, als die mit dem Stress einhergehenden schädlichen Auswirkungen auf die Fleischqualität vermieden und auf dem Markt Fleisch von Rindern aus naturbelassener Freilandhaltung ohne stressbedingte Qualitätseinschränkungen angeboten werden sollen (vgl. VGH BW, U.v. 25.8.2000 - 1 S 1161/98 - juris Rn. 29;… OVG LSA, B.v. 19.4.2018 - 3 L 113/17 - juris Rn. 11).

    Rn. 63 (3) Das vom Klägerbevollmächtigten ins Feld geführte Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. August 2000 (Az. 1 S 1161/98 - juris) kann dabei bereits deshalb nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden, weil es sich nach Auffassung des Gerichts im Rahmen der Einwilligung nach § 12 Abs. 3 i.V.m. Anlage 1 Nr. 2.1.2 TierSchlV um Einzelfallentscheidungen zur Anwendung des Kugelschussverfahrens in Abweichung vom Standardverfahren des Bolzenschusses handelt und mithin die Gegebenheiten in jedem einzelnen Betrieb zu bewerten sind.

    Infolgedessen stellt sich die Frage nach dem (Fort-)Bestehen eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses zwischen der Tötung per Bolzen- bzw. Kugelschuss (…vgl. in der Rechtsprechung gegen die Annahme eines Regelverfahrens des Bolzenschusses z.B. VG Koblenz, U.v. 24.7.2023 - 3 K 39/23.KO - BeckRS 2023, 19488, Rn. 23 ff.; wohl a.A. VGH BW, U.v. 25.8.2000 - 1 S 1161/98 - juris Rn. 28 ff., wonach sich das vom Landwirt verfolgte Ziel nicht auf zumutbare andere, den Einsatz einer Schusswaffe nicht erfordernde Weise verfolgen lassen darf, sowie VG Gießen, U.v. 3.5.2021 - 4 K 1353/20.GI - juris Rn. 75).

  • OVG Niedersachsen, 02.12.2022 - 11 LA 133/22

    Bedürfnis; Freilandrinder; Interessen, persönliche; Interessen, wirtschaftliche; …

    Rn. 9 Soweit der Beklagte die unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urt. v. 25.8.2000 - 1 S 1161/98 - juris Rn. 30) gemachten Ausführungen des Verwaltungsgerichts beanstandet, das vom Kläger verfolgte Ziel einer stressfreien Tötung seiner Rinder lasse sich nicht auf andere Art und Weise als durch einen Kugelschuss erreichen, der Kläger habe überzeugend dargestellt, dass es für das betroffene Tier am stressfreisten sei, auf der Weide unvermittelt durch Kopfschuss getötet zu werden, und dazu einwendet, das Verwaltungsgericht hätte sich mit den Angaben des Klägers zu dem verfolgten Ziel einer sanften Tötung auseinandersetzen müssen, folgen daraus nicht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

    Rn. 13 In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Bedürfnis für eine Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 WaffG zu verneinen ist, wenn der in Aussicht genommene Schusswaffengebrauch zwingenden Rechtsvorschriften widerspricht, weil für ein Vorhaben, das aus Rechtsgründen nicht verwirklicht werden darf, auch kein begründetes Interesse in dem dargelegten Sinne besteht (…BVerwG, Urt. v. 31.5.1994 - 1 C 18/92 - juris Rn. 18; VGH BW, Urt. v. 25.8.2000 - 1 S 1161/98 - juris Rn. 25 ff., jew. zu § 45 Abs. 1 WaffG a.F.;… vgl. auch Heinrich, in: Steindorf, WaffG 11. Aufl. 2022, § 10 Rn. 30).

  • VG Hamburg, 10.02.2010 - 4 K 3247/08

    Bedürfnis für das Führen eines Narkosegewehrs; Ausnahmegenehmigung und …

    Diese tierschutzrechtlichen Gründe, aber auch die wirtschaftlichen Interessen des Klägers, der seit einiger Zeit über einen Gewerbeschein für seine Tätigkeit verfügt, stellen besonders anzuerkennende Belange im Sinne des § 8 WaffG dar (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 25.8.2000, 1 S 1161/98, NVwZ-RR 2001, 380;… vgl. auch Runkel in: Hinze, a.a.O., § 8 Rn. 17 "Einsatz von Distanzwaffen durch Tierärzte";… Apel/Bushardt, Kommentar WaffG, 3. Aufl. 2004, § 8 Rn. 5).
  • VG Freiburg, 27.03.2018 - 6 K 18/17

    Nebenbestimmung zur Erlaubnis der Betäubung von zur Schlachtung vorgesehenen …

    Überdies fehle es an der Vergleichbarkeit der Verfahren, da in einem Sachverständigengutachten vom 19.05.2000 im Verfahren vor dem VGH Baden-Württemberg (1 S 1161/98) nachgewiesen worden sei, dass die Betäubungswirkung eines Kugelschusses aufgrund der kinetischen Geschossenergie höher als diejenige eines Bolzenschusses sei.
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