Rechtsprechung
EuGH, 06.11.2003 - C-45/01 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- lexetius.com
Mehrwertsteuer - Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben b und c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG - Steuerbefreiung - Psychotherapeutische Behandlungen in einer Ambulanz, die durch eine gemeinnützige Stiftung des privaten Rechts mit nicht als Ärzten zugelassenen ...
- Europäischer Gerichtshof
Dornier
- EU-Kommission
Christoph-Dornier-Stiftung für Klinische Psychologie gegen Finanzamt Gießen.
1. Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie - Befreiung für die Krankenhausbehandlung und die ärztliche Heilbehandlung sowie die mit ihnen eng verbundenen Umsätze - Begriff der eng ...
- EU-Kommission
Christoph-Dornier-Stiftung für Klinische Psychologie gegen Finanzamt Gießen
Abgaben , Mehrwertsteuer
- Wolters Kluwer
Vorlagefragen in einem Rechtsstreit über die Erhebung von Mehrwertsteuer zu einem ermäßigten Satz auf psychotherapeutische Behandlungen; Voraussetzungen einer Steuerbefreiung für Umsätze einer gemeinnützigen Stiftung des privaten Rechts hinsichtlich der Erbringung ...
- riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Mehrwertsteuerbefreiung für psychotherapeutische Behandlung durch Psychologen und Heilpraktiker in Ambulanz einer Stiftung
- Judicialis
Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: ei... nheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage Art. 2 Nr. 1; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage Art. 4; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage Art. 13 Teil A Abs. 1; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage Art. 13 Teil A Abs. 2; ; UStG von 1980 § 4 Nr. 14; ; UStG von 1980 § 4 Nr. 15 Buchst. b; ; UStG von 1980 § 4 Nr. 16
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mehrwertsteuer - Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben b und c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG - Steuerbefreiung - Psychotherapeutische Behandlungen in einer Ambulanz, die durch eine gemeinnützige Stiftung des privaten Rechts mit nicht als Ärzten zugelassenen ...
- datenbank.nwb.de
Umsatzsteuerpflicht auf Leistungen einer als Stiftung des privaten Rechts organisierten Ambulanz - Begriff "ärztliche Heilbehandlung"
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Ambulante psychotherapeutische Leistungen durch Arbeitnehmer, die keine Ärzte sind, nicht als Krankenhausbehandlung oder ärztliche Heilbehandlung umsatzsteuerfrei ? Umsatzsteuerbefreiung auch für arztähnliche Leistungen, die nicht von Ärzten erbracht werden ? ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)
Dornier
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)
Dornier
- nwb.de (Verfahrensmitteilung)
EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 1 Buchst b, Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil A Abs 1 Buchst b, EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 1 Buchst c, Richtlinie 77/388/EWG Art ... 13 Teil A Abs 1 Buchst c, UStG § 4 Nr 14, UStG § 4 Nr 16 Buchst c
Krankenhaus; Krankenhausbehandlung; Mehrwertsteuer; Psychotherapie; Steuerfreiheit; Umsatzsteuer - Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Auslegung des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben b und c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche ...
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- DVBl 2004, 329 (Ls.)
- BB 2004, 234
- BB 2004, 312
- DB 2004, 234
- UR 2003, 584
Wird zitiert von ... (167) Neu Zitiert selbst (9)
- EuGH, 10.09.2002 - C-141/00
Kügler
Auszug aus EuGH, 06.11.2003 - C-45/01
Insoweit hat der Gerichtshof bereits für Recht erkannt, dass die Steuerbefreiung in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie von der Rechtsform des Steuerpflichtigen, der die dort genannten ärztlichen oder arztähnlichen Leistungen erbringt, unabhängig ist (Urteil vom 10. September 2002 in der Rechtssache C-141/00, Kügler, Slg. 2002, I-6833).Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sind die Steuerbefreiungen des Artikels 13 der Sechsten Richtlinie eng auszulegen, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. u. a. Urteil vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-2/95, SDC, Slg. 1997, I-3017, Randnr. 20, und Urteil Kügler, Randnr. 28).
Insoweit geht aus der Rechtsprechung hervor, dass das Ziel, die Kosten der Heilbehandlungen zu senken und diese Behandlungen dem Einzelnen zugänglicher zu machen, ein gemeinsames Ziel der Steuerbefreiungen sowohl nach Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie als auch nach Buchstabe c dieses Absatzes ist (vgl. Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 23, und Kügler, Randnr. 29).
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralität es insbesondere verbietet, dass Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze bewirken, bei der Mehrwertsteuererhebung unterschiedlich behandelt werden (Urteil Kügler, Randnr. 30).
Unter diesen Begriff fallende Leistungen müssen jedoch ebenso wie Leistungen, die unter den Begriff "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" in Absatz 1 Buchstabe c fallen, zur Diagnose, Behandlung und, soweit wie möglich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen (Urteile D., Randnr. 18, und Kügler, Randnr. 38).
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Bezug auf Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe g der Sechsten Richtlinie ausgeführt hat, dass, wenn ein Steuerpflichtiger die Eigenschaft als Einrichtung mit sozialem Charakter beansprucht, die nationalen Gerichte zu prüfen haben, ob die zuständigen Behörden die Grenzen des ihnen durch diese Bestimmung eingeräumten Ermessens bei der Anwendung der Gemeinschaftsgrundsätze, insbesondere des Grundsatzes der Gleichbehandlung, beachtet haben (Urteil Kügler, Randnr. 56).
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteile vom 19. Januar 1982 in der Rechtssache 8/81, Becker, Slg. 1982, 53, Randnr. 25, vom 25. Mai 1993 in der Rechtssache C-193/91, Mohsche, Slg. 1993, I-2615, Randnr. 17, und vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-134/99, IGI, Slg. 2000, I-7717, Randnr. 36, sowie Urteil Kügler, Randnr. 51) in allen Fällen, in denen Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, eine Berufung auf diese Bestimmungen bei Fehlen fristgemäß erlassener Umsetzungsmaßnahmen gegenüber allen nicht richtlinienkonformen innerstaatlichen Vorschriften möglich ist; sie ist auch möglich, soweit diese Bestimmungen so geartet sind, dass sie Rechte festlegen, die der Einzelne gegenüber dem Staat geltend machen kann.
Auch wenn außerdem nach Artikel 13 Teil A Absatz 1 der Sechsten Richtlinie die Mitgliedstaaten die dort vorgesehenen Steuerbefreiungen "unter den Bedingungen [vornehmen], die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung [dieser] Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen", so kann ein Mitgliedstaat einem Steuerpflichtigen, der belegen kann, dass seine steuerliche Situation unter einen Befreiungstatbestand der Sechsten Richtlinie fällt, nicht entgegenhalten, dass er die Vorschriften, die gerade die Anwendung dieser Steuerbefreiung erleichtern sollen, nicht erlassen hat (Urteil Kügler, Randnr. 52).
Zum Inhalt der Bestimmungen von Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben b und c der Sechsten Richtlinie ist festzustellen, dass sie entgegen dem Vorbringen der deutschen Regierung die Tätigkeiten, die steuerfrei sind, hinreichend genau und unbedingt aufzählen (vgl. analog dazu in Bezug auf Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe g der Sechsten Richtlinie Urteil Kügler, Randnr. 53).
- EuGH, 11.01.2001 - C-76/99
Kommission / Frankreich
Auszug aus EuGH, 06.11.2003 - C-45/01
In Randnummer 27 seines Urteils vom 11. Januar 2001 in der Rechtssache C-76/99 (Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-249) habe der Gerichtshof hervorgehoben, dass dieser Begriff dem Verhältnis zwischen einer Nebenleistung und der Hauptleistung entspreche.Die Anwendbarkeit des Begriffes "ärztliche Heilbehandlung" auf die im Ausgangsverfahren streitigen psychotherapeutischen Behandlungen stehe auch in Einklang mit Sinn und Zweck der Steuerbefreiung nach Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie, durch die "gewährleistet werden soll, dass der Zugang zu [ärztlicher Heilbehandlung und Krankenhausbehandlung] nicht durch die höheren Kosten versperrt wird, die entstünden, wenn die Behandlungen selbst oder die eng mit ihnen verbundenen Umsätze der Mehrwertsteuer unterworfen wären" (Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 23).
Insoweit geht aus der Rechtsprechung hervor, dass das Ziel, die Kosten der Heilbehandlungen zu senken und diese Behandlungen dem Einzelnen zugänglicher zu machen, ein gemeinsames Ziel der Steuerbefreiungen sowohl nach Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie als auch nach Buchstabe c dieses Absatzes ist (vgl. Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 23, und Kügler, Randnr. 29).
Überdies ist davon auszugehen, dass der Begriff "ärztliche Heilbehandlung" in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b angesichts des Zieles, die Heilbehandlungskosten zu senken, nicht besonders eng auszulegen ist (in diesem Sinne auch Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 23).
- EuGH, 23.02.1988 - 353/85
Kommission / Vereinigtes Königreich
Auszug aus EuGH, 06.11.2003 - C-45/01
Insoweit sei auf das Urteil vom 23. Februar 1988 in der Rechtssache 353/85 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1988, 817, Randnrn. 32 und 33) zu verweisen.Der Gerichtshof hat nämlich festgestellt, dass solche Leistungen nach Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b zu befreien sind, die aus einer Gesamtheit von ärztlichen Heilbehandlungen in Einrichtungen mit sozialer Zweckbestimmung wie der des Schutzes der menschlichen Gesundheit bestehen, während Buchstabe c dieses Absatzes auf Leistungen anwendbar ist, die außerhalb von Krankenhäusern im Rahmen eines Vertrauensverhältnisses zwischen Patient und Behandelndem erbracht werden (Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich, Randnr. 33).
- EuGH, 19.01.1982 - 8/81
Becker
Auszug aus EuGH, 06.11.2003 - C-45/01
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteile vom 19. Januar 1982 in der Rechtssache 8/81, Becker, Slg. 1982, 53, Randnr. 25, vom 25. Mai 1993 in der Rechtssache C-193/91, Mohsche, Slg. 1993, I-2615, Randnr. 17, und vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-134/99, IGI, Slg. 2000, I-7717, Randnr. 36, sowie Urteil Kügler, Randnr. 51) in allen Fällen, in denen Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, eine Berufung auf diese Bestimmungen bei Fehlen fristgemäß erlassener Umsetzungsmaßnahmen gegenüber allen nicht richtlinienkonformen innerstaatlichen Vorschriften möglich ist; sie ist auch möglich, soweit diese Bestimmungen so geartet sind, dass sie Rechte festlegen, die der Einzelne gegenüber dem Staat geltend machen kann. - EuGH, 25.05.1993 - C-193/91
Finanzamt München III / Mohsche
Auszug aus EuGH, 06.11.2003 - C-45/01
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteile vom 19. Januar 1982 in der Rechtssache 8/81, Becker, Slg. 1982, 53, Randnr. 25, vom 25. Mai 1993 in der Rechtssache C-193/91, Mohsche, Slg. 1993, I-2615, Randnr. 17, und vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-134/99, IGI, Slg. 2000, I-7717, Randnr. 36, sowie Urteil Kügler, Randnr. 51) in allen Fällen, in denen Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, eine Berufung auf diese Bestimmungen bei Fehlen fristgemäß erlassener Umsetzungsmaßnahmen gegenüber allen nicht richtlinienkonformen innerstaatlichen Vorschriften möglich ist; sie ist auch möglich, soweit diese Bestimmungen so geartet sind, dass sie Rechte festlegen, die der Einzelne gegenüber dem Staat geltend machen kann. - EuGH, 26.09.2000 - C-134/99
IGI
Auszug aus EuGH, 06.11.2003 - C-45/01
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteile vom 19. Januar 1982 in der Rechtssache 8/81, Becker, Slg. 1982, 53, Randnr. 25, vom 25. Mai 1993 in der Rechtssache C-193/91, Mohsche, Slg. 1993, I-2615, Randnr. 17, und vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-134/99, IGI, Slg. 2000, I-7717, Randnr. 36, sowie Urteil Kügler, Randnr. 51) in allen Fällen, in denen Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, eine Berufung auf diese Bestimmungen bei Fehlen fristgemäß erlassener Umsetzungsmaßnahmen gegenüber allen nicht richtlinienkonformen innerstaatlichen Vorschriften möglich ist; sie ist auch möglich, soweit diese Bestimmungen so geartet sind, dass sie Rechte festlegen, die der Einzelne gegenüber dem Staat geltend machen kann. - EuGH, 25.02.1999 - C-349/96
CPP
Auszug aus EuGH, 06.11.2003 - C-45/01
Die von den Psychotherapeuten erbrachten Leistungen seien unabhängige Leistungen, die kein Mittel darstellten, um eine Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (Urteil vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-349/96, CPP, Slg. 1999, I-973, Randnr. 30). - EuGH, 14.09.2000 - C-384/98
Mehrwertsteuerbefreiung der ärztlichen Sachverständigenleistungen …
Auszug aus EuGH, 06.11.2003 - C-45/01
Somit handele es sich um medizinische Leistungen im Sinne des Urteils vom 14. September 2000 in der Rechtssache C-384/98 (D., Slg. 2000, I-6795, Randnrn. - EuGH, 05.06.1997 - C-2/95
SDC / Skatteministeriet
Auszug aus EuGH, 06.11.2003 - C-45/01
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sind die Steuerbefreiungen des Artikels 13 der Sechsten Richtlinie eng auszulegen, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. u. a. Urteil vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-2/95, SDC, Slg. 1997, I-3017, Randnr. 20, und Urteil Kügler, Randnr. 28).
- EuGH, 08.06.2006 - C-106/05
L.u.p. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 13 Teil A …
35 und 36, und vom 6. November 2003 in der Rechtssache C-45/01, Dornier, Slg. 2003, I-12911, Randnr. 47).Denn dann wären die Analysen nach der Sechsten Richtlinie unabhängig davon steuerfrei, an welchem Ort sie durchgeführt werden, während die letztgenannte Bestimmung die Befreiung der eng mit ärztlichen Heilbehandlungen verbundenen Umsätze nicht ausdrücklich vorsieht (vgl. insoweit Urteil Dornier, Randnr. 47).
Die Auslegung der in dieser Vorschrift verwendeten Begriffe muss jedoch mit den Zielen in Einklang stehen, die mit den Befreiungen verfolgt werden, und den Erfordernissen des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität entsprechen, auf dem das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht (Urteile Dornier, Randnr. 42, und vom 26. Mai 2005 in der Rechtssache C-498/03, Kingscrest Associates und Montecello, Slg. 2005, I-4427, Randnr. 29).
25 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist es das gemeinsame Ziel der in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie und in Buchstabe c desselben Absatzes vorgesehenen Steuerbefreiungen, die Kosten der Heilbehandlungen zu senken (Urteile Dornier, Randnr. 43, und vom 20. November 2003 in der Rechtssache C-307/01, D'Ambrumenil und Dispute Resolution Services, Slg. 2003, I-13989, Randnr. 58).
26 Zu den Leistungen medizinischer Art ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass der Begriff "ärztliche Heilbehandlung" in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er sämtliche Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c umfasst (Urteil Dornier, Randnr. 50), da beide Bestimmungen eine abschließende Regelung der Steuerbefreiungen für Leistungen der Heilbehandlung im engeren Sinne bezwecken (Urteil Kügler, Randnr. 36).
27 Sowohl der Begriff "ärztliche Heilbehandlung" in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie als auch der Begriff "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" in Absatz 1 Buchstabe c erfassen daher Leistungen, die zur Diagnose, Behandlung und, so weit wie möglich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen (vgl. in diesem Sinne Urteil Dornier, Randnr. 48).
Dieser Grundsatz wäre nämlich nicht gewahrt, wenn für die von praktischen Ärzten angeordneten medizinischen Analysen je nachdem, an welchem Ort sie durchgeführt werden, eine andere Mehrwertsteuerregelung gelten würde, obwohl ihre Qualität angesichts der Ausbildung der betreffenden Dienstleistungserbringer gleichwertig ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Dornier, Randnr. 49, und vom 27. April 2006 in den Rechtssachen C-443/04 und C-444/04, Solleveld und Van den Hout-van Eijnsbergen, Slg. 2006, I-0000, Randnrn.
Die Mitgliedstaaten verfügen insoweit über ein Ermessen (Urteil Dornier, Randnrn.
43 Außerdem können die Mitgliedstaaten nach Artikel 13 Teil A Absatz 2 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie die Gewährung der in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Befreiung für Einrichtungen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, von der Erfüllung einer der Bedingungen abhängig machen, die in dieser Bestimmung genannt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Dornier, Randnr. 65).
48 Nach ständiger Rechtsprechung haben jedoch die nationalen Gerichte zu prüfen, ob die Mitgliedstaaten bei Beachtung der Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, insbesondere des Grundsatzes der Gleichbehandlung, der im Mehrwertsteuerbereich im Grundsatz der steuerlichen Neutralität zum Ausdruck kommt, bei der Aufstellung solcher Bedingungen nicht etwa die Grenzen ihres Ermessens überschritten haben (vgl. in diesem Sinne Urteile Dornier, Randnr. 69, Kingscrest Associates und Montecello, Randnr. 52, und Solleveld und Van den Hout-van Eijnsbergen, Randnr. 36).
Der Begriff "ärztliche Heilbehandlung" im Sinne dieser Bestimmung umfasst nämlich nicht nur Leistungen, die unmittelbar von Ärzten oder anderen Heilkundigen unter ärztlicher Aufsicht erbracht werden, sondern auch arztähnliche Leistungen, die in Krankenhäusern unter der alleinigen Verantwortung von Personen erbracht werden, die keine Ärzte sind (Urteil Dornier, Randnr. 70).
52 Folglich kann ein Mitgliedstaat nicht rechtswirksam zum Zweck der in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Befreiung die Anerkennung privatrechtlicher Einrichtungen von der Bedingung abhängig machen, dass die Analysen dieser Einrichtungen unter ärztlicher Aufsicht erbracht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Dornier, Randnrn.
53 Was die zweite Bedingung betrifft, so ergibt sich ebenfalls aus der Rechtsprechung, dass die nationalen Behörden bei der Entscheidung der Frage, ob privatrechtliche Einrichtungen für die Zwecke der Anwendung der in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Befreiung anerkannt werden können, nach dem Gemeinschaftsrecht und unter der Kontrolle der nationalen Gerichte außer dem mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundenen Gemeinwohlinteresse und der Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, insbesondere den Umstand berücksichtigen können, dass die Kosten der fraglichen Leistungen unter Umständen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden (Urteil Dornier, Randnrn.
- EuGH, 10.06.2010 - C-262/08
CopyGene - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1 …
Sowohl der Begriff "ärztliche Heilbehandlung" in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie als auch der Begriff "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" in Buchst. c dieses Absatzes erfassen daher, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, Leistungen, die zur Diagnose, Behandlung und, so weit wie möglich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen (vgl. Urteile vom 6. November 2003, Dornier, C-45/01, Slg. 2003, I-12911, Randnr. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie L. u. P., Randnr. 27).Was sodann den Begriff der mit der "Krankenhausbehandlung und [der] ärztliche[n] Heilbehandlung ... eng verbundenen Umsätze" im Sinne von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie betrifft, ergibt sich schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass diese sich nicht auf Leistungen bezieht, die in keinem Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung oder etwaigen ärztlichen Heilbehandlung der Leistungsempfänger stehen (vgl. Urteile Dornier, Randnr. 33, sowie vom 1. Dezember 2005, Ygeia, C-394/04 und C-395/04, Slg. 2005, I-10373, Randnr. 17).
Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass eine Leistung als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen ist, wenn sie keinen eigenen Zweck erfüllt, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptdienstleistung des Erbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 27, Dornier, Randnr. 34, Ygeia, Randnr. 19, und vom 14. Juni 2007, Horizon College, C-434/05, Slg. 2007, I-4793, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie bezieht sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs auf ordnungsgemäß anerkannte Einrichtungen mit sozialer Zweckbestimmung wie der, die menschliche Gesundheit zu schützen (vgl. in diesem Sinne Urteil Dornier, Randnr. 47).
Was den Begriff der "ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen" betrifft, d. h. das einzige Merkmal der in Randnr. 56 des vorliegenden Urteils aufgeführten Voraussetzungen, das sowohl in den beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen als auch in der Vorlageentscheidung ausführlich behandelt worden ist, so geht aus der Rechtsprechung hervor, dass die Anerkennung einer Einrichtung im Sinne von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie kein förmliches Verfahren voraussetzt und sich nicht unbedingt aus innerstaatlichen Vorschriften mit steuerrechtlichem Charakter ergeben muss (vgl. in diesem Sinne Urteil Dornier, Randnrn.
Somit lässt die Tatsache, dass das Königreich Dänemark von der Befugnis nach Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie, die Gewährung der unter Abs. 1 Buchst. b dieses Artikels vorgesehenen Befreiungen für Einrichtungen, die keine solchen des öffentlichen Rechts sind, von Fall zu Fall von der Erfüllung einer oder mehrerer der anschließend in Abs. 2 dieses Artikels aufgeführten Bedingungen abhängig zu machen, keinen Gebrauch gemacht hat, die Möglichkeit unberührt, eine Einrichtung für die Zwecke der Gewährung der in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie genannten Befreiung anzuerkennen (vgl. entsprechend Urteil Dornier, Randnr. 66).
Insoweit verfügen die Mitgliedstaaten über ein Ermessen (vgl. in diesem Sinne Urteile Dornier, Randnrn.
Beansprucht ein Steuerpflichtiger für sich die Eigenschaft als ordnungsgemäß anerkannte Einrichtung im Sinne von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie, haben die zuständigen Behörden die Grenzen des ihnen durch die letztgenannte Bestimmung eingeräumten Ermessens bei der Anwendung der unionsrechtlichen Grundsätze, insbesondere des Grundsatzes der Gleichbehandlung, zu beachten, der im Mehrwertsteuerbereich im Grundsatz der steuerlichen Neutralität zum Ausdruck kommt (vgl. in diesem Sinne Urteile Dornier, Randnr. 69, und L. u. P., Randnr. 48).
57 und 58, Dornier, Randnrn.
Aus der Rechtsprechung ergibt sich nämlich auch, dass z. B. dann, wenn die Situation eines Steuerpflichtigen mit der anderer Wirtschaftsteilnehmer vergleichbar ist, die die gleichen Dienstleistungen in vergleichbaren Situationen erbringen, der bloße Umstand, dass die Kosten dieser Leistungen nicht vollständig von den Trägern der Sozialversicherung übernommen werden, keine unterschiedliche Behandlung der Leistungserbringer in Bezug auf die Mehrwertsteuerpflicht rechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteil Dornier, Randnr. 75).
- EuGH, 13.03.2014 - C-366/12
Klinikum Dortmund - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie …
Vorab ist im Einklang mit den Ausführungen der deutschen Regierung darauf hinzuweisen, dass die in Art. 13 der Sechsten Richtlinie aufgeführten Steuerbefreiungen eng auszulegen sind, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (…vgl. u. a. Urteile vom 5. Juni 1997, SDC, C-2/95, Slg. 1997, I-3017, Rn. 20…, vom 10. September 2002, Kügler, C-141/00, Slg. 2002, I-6833, Rn. 28, und vom 6. November 2003, Dornier, C-45/01, Slg. 2003, I-12911, Rn. 42).Die Auslegung der in dieser Bestimmung verwendeten Begriffe muss jedoch mit den Zielen in Einklang stehen, die mit den Befreiungen verfolgt werden, und den Erfordernissen des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität entsprechen, auf dem das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht (vgl. Urteile Kügler, Rn. 29, und Dornier, Rn. 42).
Dabei geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass der Zweck, die Kosten von Heilbehandlungen zu senken und diese für den Einzelnen leichter zugänglich zu machen, der in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiung und der in Buchst. c dieses Absatzes vorgesehenen Befreiung gemeinsam ist (…vgl. Urteil vom 11. Januar 2001, Kommission/Frankreich, C-76/99, Slg. 2001, I-249, Rn. 23, sowie Urteile Kügler, Rn. 29, und Dornier, Rn. 43).
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass es der Grundsatz der steuerlichen Neutralität insbesondere verbietet, dass Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze bewirken, bei der Mehrwertsteuererhebung unterschiedlich behandelt werden (Urteile Kügler, Rn. 30, und Dornier, Rn. 44).
Im Übrigen zielen sowohl der in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie verwendete Begriff der "ärztlichen Heilbehandlung" als auch der in Buchst. c dieses Absatzes verwendete Begriff der "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" auf Leistungen, die der Diagnose, Behandlung und, so weit wie möglich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen (vgl. in diesem Sinne Urteil Dornier, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie Urteile vom 8. Juni 2006, L.u.P., C-106/05, Slg. 2006, I-5123, Rn. 27, …und vom 10. Juni 2010, CopyGene, C-262/08, Slg. 2010, I-5053, Rn. 28).
- EuGH, 14.06.2007 - C-445/05
Haderer - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1 …
Die Auslegung dieser Begriffe muss jedoch mit den Zielen in Einklang stehen, die mit den Befreiungen verfolgt werden, und den Erfordernissen des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität entsprechen, auf dem das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht (vgl. Urteile vom 6. November 2003, Dornier, C-45/01, Slg. 2003, I-12911, Randnr. 42, vom 26. Mai 2005, Kingscrest Associates und Montecello, C-498/03, Slg. 2005, I-4427, Randnr. 29, und vom 8. Juni 2006, L.u.P., C-106/05, Slg. 2006, I-5123, Randnr. 24). - EuGH, 26.05.2005 - C-498/03
Kingscrest Associates und Montecello - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel …
Die Auslegung der in dieser Bestimmung verwendeten Begriffe muss jedoch mit den Zielen in Einklang stehen, die mit den Befreiungen verfolgt werden, und den Erfordernissen des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität entsprechen, auf dem das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht (Urteil vom 6. November 2003 in der Rechtssache C-45/01, Dornier, Slg. 2003, I-12911, Randnr. 42).32 Zum anderen ist davon auszugehen, dass der Begriff "von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen" in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben g und h der Sechsten Richtlinie nicht besonders eng auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Dornier, Randnr. 48).
Es ist daher grundsätzlich Sache des innerstaatlichen Rechts jedes Mitgliedstaats, die Regeln aufzustellen, nach denen diesen Einrichtungen eine solche Anerkennung gewährt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Dornier, Randnr. 64).
50 Der Erlass innerstaatlicher Vorschriften in diesem Bereich ist überdies in Artikel 13 Teil A Absatz 2 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie vorgesehen, wonach "[d]ie Mitgliedstaaten ... die Gewährung der unter Absatz 1 Buchstaben ... g) [und] h) ... vorgesehenen Befreiungen für Einrichtungen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, von Fall zu Fall von der Erfüllung einer oder mehrerer der ... Bedingungen abhängig machen [können]", die in dieser Bestimmung anschließend aufgezählt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Dornier, Randnr. 65).
52 Aus der Rechtsprechung ergibt sich jedoch auch, dass, wenn ein Steuerpflichtiger die Anerkennung der Eigenschaft als Einrichtung mit sozialem Charakter anficht, die nationalen Gerichte zu prüfen haben, ob die zuständigen Behörden die Grenzen des ihnen in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben g und h der Sechsten Richtlinie eingeräumten Ermessens bei der Anwendung der Gemeinschaftsgrundsätze, insbesondere des Grundsatzes der Gleichbehandlung, beachtet haben (Urteile Kügler, Randnr. 56, und Dornier, Randnr. 69).
57 und 58, und Dornier, Randnr. 72).
- FG München, 18.10.2023 - 3 K 317/18
Umsatzsteuerfreiheit einer privaten Krankenanstalt
Es ist daher grundsätzlich Sache des innerstaatlichen Rechts jedes Mitgliedstaats, die Regeln aufzustellen, nach denen eine solche Anerkennung den Einrichtungen gewährt werden kann (EuGH-Urteil vom 6. November 2003 C-45/01, Dornier, UR 2003, 584, Rn. 64).132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL umfasst nach der Rechtsprechung des EuGH nur Einrichtungen "mit sozialer Zweckbestimmung wie der, die menschliche Gesundheit zu schützen" (…EuGH-Urteile CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 58;… L.u.P., UR 2006, 464, Rn. 22; Dornier, UR 2003, 584, Rn. 47).
Die Anerkennung setzt nach der Rechtsprechung des EuGH kein förmliches Verfahren voraus und muss sich nicht unbedingt aus innerstaatlichen Vorschriften mit steuerrechtlichem Charakter ergeben (…EuGH-Urteile I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 41;… CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 61; Dornier, UR 2003, 584, Rn. 61).
Beansprucht ein Steuerpflichtiger für sich die Eigenschaft als ordnungsgemäß anerkannte Einrichtung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL, haben die zuständigen Behörden die Grenzen des ihnen durch die letztgenannte Bestimmung eingeräumten Ermessens bei der Anwendung der unionsrechtlichen Grundsätze, insbesondere des Grundsatzes der Gleichbehandlung, zu beachten, der im Mehrwertsteuerbereich im Grundsatz der steuerlichen Neutralität zum Ausdruck kommt (…EuGH-Urteile CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 64; Dornier, UR 2003, 584, Rn. 69;… L.u.P., UR 2006, 464, Rn. 48).
In diesem Zusammenhang haben die nationalen Behörden nach dem Unionsrecht und unter der Kontrolle der nationalen Gerichte mehrere Gesichtspunkte zu berücksichtigen, zu denen das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und den Umstand, dass die Kosten der fraglichen Leistungen unter Umständen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden, gehören (…EuGH-Urteile I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 61;… CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 65; Dornier, UR 2003, 584, Rn. 73;… vom 10. September 2002 C-141/00, Kügler, UR 2002, 513, Rn. 58).
Der bloße Umstand, dass die Kosten dieser Leistungen nicht vollständig von den Trägern der Sozialversicherung übernommen werden, rechtfertigt keine unterschiedliche Behandlung der Leistungserbringer in Bezug auf die Mehrwertsteuerpflicht (EuGH-Urteil Dornier, UR 2003, 584, Rn. 75).
Jedoch gelten die in der Rechtsache Kügler insoweit getroffenen Aussagen dem EuGH-Urteil Dornier, UR 2003, 584, Rn. 73 zufolge auch für die Auslegung von Artikel 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechste Richtlinie und damit für die Auslegung des vorliegend streitgegenständlichen Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL in Bezug auf die Anerkennung der dort genannten Einrichtungen (…so auch EuGH-Urteile CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 65 und I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 61).
Auch ist hinsichtlich der Auslegung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL und des streitgegenständlichen Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL seitens des EuGH in weiten Teilen ein Gleichlauf zu erkennen (vgl. bspw. EuGH-Urteil Dornier, UR 2003, 584, Rn. 73).
- Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-228/20
I (Exonération de TVA des prestations hospitalières) - Vorlage zur …
Zu diesem Ergebnis komme ich, ohne zu übersehen, dass der Gerichtshof in Rn. 53 seines Urteils vom 8. Juni 2006, L.u.p. (C-106/05, EU:C:2006:380), unter Verweis auf das Urteil Dornier(49) festgestellt hat, dass die nationalen Behörden nach dem Unionsrecht und unter der Kontrolle der nationalen Gerichte außer dem mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundenen Gemeinwohlinteresse und der Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, insbesondere den Umstand berücksichtigen können, dass die Kosten der fraglichen Leistungen unter Umständen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden.Es führt indes nichts an der Feststellung vorbei, dass diese Beurteilung tatsächlich grundlegend von derjenigen im Urteil Dornier abweicht, auf das abzustellen der Gerichtshof behauptet.
Im Urteil Dornier ging es nicht darum, den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, den betreffenden Einrichtungen eine Anforderung aufzuerlegen , einen bestimmten Prozentsatz von Umsätzen auszuführen, für die die Kosten von Krankenkassen übernommen worden sind, damit diese Umsätze nach der Anforderung der "ordnungsgemäßen Anerkennung" nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie von der Steuer befreit werden können.
All dies zeigt, dass der Gerichtshof im Urteil Dornier lediglich klarstellen wollte, dass diese Voraussetzung der ordnungsgemäßen Anerkennung unter bestimmten Umständen als erfüllt angesehen werden kann(51).
Zum Begriff der eng verbundenen Tätigkeiten im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie vgl. z. B. Urteile vom 6. November 2003, Dornier (C-45/01, EU:C:2003:595, Rn. 33 bis 35), vom 1. Dezember 2005, Ygeia (…C-394/04 und C-395/04, EU:C:2005:734, Rn. 23 bis 29), vom 25. März 2010, Kommission/Niederlande (…C-79/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:171, Rn. 51), und vom 10. Juni 2010, Future Health Technologies (…C-86/09, EU:C:2010:334, Rn. 49).
29 In den Urteilen vom 23. Februar 1988, Kommission/Vereinigtes Königreich (…353/85, EU:C:1988:82, Rn. 32), vom 6. November 2003, Dornier (C-45/01, EU:C:2003:595, Rn. 47), und vom 10. Juni 2010, CopyGene (…C-262/08, EU:C:2010:328, Rn. 58), hatte der Gerichtshof im Übrigen, ohne jede Begründung, entschieden, dass die jetzt in Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie geregelte Steuerbefreiung Leistungen von "Einrichtungen mit sozialer Zweckbestimmung" betreffe, obwohl diese Zwecke weder aus dem Wortlaut noch dem Ziel erkennbar sind, das sich lediglich auf ärztliche Heilbehandlungen bezieht.
34 Urteil vom 8. Juni 2006, L.u.p. (…C-106/05, EU:C:2006:380, Rn. 42), vom 6. November 2003, Dornier (C-45/01, EU:C:2003:595, Rn. 64 und 81), und vom 10. Juni 2010, CopyGene (…C-262/08, EU:C:2010:328, Rn. 61 bis 63).
49 Urteil vom 6. November 2003, Dornier (C-45/01, EU:C:2003:595).
- EuGH, 14.06.2007 - C-434/05
Horizon College - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A …
Die Auslegung dieser Begriffe muss jedoch mit den Zielen in Einklang stehen, die mit den Befreiungen verfolgt werden, und den Erfordernissen des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität entsprechen, auf dem das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht (vgl. Urteile vom 6. November 2003, Dornier, C-45/01, Slg. 2003, I-12911, Randnr. 42, vom 26. Mai 2005, Kingscrest Associates und Montecello, C-498/03, Slg. 2005, I-4427, Randnr. 29, und vom 8. Juni 2006, L.u.P., C-106/05, Slg. 2006, I-5123, Randnr. 24).27 bis 30, Dornier, Randnrn.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine Leistung als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie keinen eigenen Zweck erfüllt, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung unter den bestmöglichen Bedingungen zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Oktober 1998, Madgett und Baldwin, C-308/96 und C-94/97, Slg. 1998, I-6229, Randnr. 24, CPP, Randnr. 30, Dornier, Randnr. 34, und Ygeia, Randnr. 19).
- EuGH, 15.11.2012 - C-174/11
Zimmermann - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. …
57 und 58, und Kingscrest Associates und Montecello, Randnr. 53, sowie entsprechend Urteile vom 6. November 2003, Dornier, C-45/01, Slg. 2003, I-12911, Randnrn. - EuGH, 01.12.2005 - C-394/04
Ygeia - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b …
Im Übrigen habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. November 2003 in der Rechtssache C-45/01 (Dornier, Slg. 2003, I-12911, Randnrn.Gleichwohl ergibt sich schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass sie sich nicht auf Leistungen bezieht, die in keinem Zusammenhang mit einer etwaigen Krankenhausbehandlung oder ärztlichen Heilbehandlung der Leistungsempfänger stehen (Urteil Dornier, Randnr. 33).
18 Daher fallen Leistungen nur dann unter den in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie enthaltenen Begriff der mit der Krankenhausbehandlung und der ärztlichen Heilbehandlung "eng verbundenen Umsätze", wenn sie tatsächlich als Nebenleistungen zu einer Krankenhausbehandlung oder ärztlichen Heilbehandlung ihrer Empfänger, die die Hauptleistung darstellt, erbracht werden (Urteil Dornier, Randnr. 35).
19 Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass eine Leistung als Nebenleistung zu einer Hauptleistung angesehen werden kann, wenn sie keinen eigenen Zweck erfüllt, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptdienstleistung des Erbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 22. Oktober 1998 in den Rechtssachen C-308/96 und C-94/97, Madgett und Baldwin, Slg. 1998, I-6229, Randnr. 24, und Dornier, Randnr. 34).
24 Die ärztliche Heilbehandlung und die Krankenhausbehandlung im Sinne dieser Vorschrift müssen nach der Rechtsprechung zur Diagnose, Behandlung und, so weit wie möglich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen (Urteil Dornier, Randnr. 48).
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Anwendung von § 4 Nr 16 Buchst b UStG 1980 anstatt § 4 Nr 14 S 1 UStG 1980 …
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Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b - …
- FG Berlin, 16.08.2006 - 2 K 5218/01
Steuerfreiheit der Umsätze aus dem Betrieb eines ambulanten Krankenpflegedienstes
- EuGH, 28.06.2007 - C-363/05
JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust und The Association of Investment …
- FG Berlin-Brandenburg, 22.06.2016 - 7 K 7184/14
Umsatzsteuer 2005, 2006 und 2013
- FG Baden-Württemberg, 28.11.2012 - 14 K 2883/10
Ist die Umsatzsteuerpflicht eines Krankenhauses, das keine Kassenpatienten …
- BFH, 10.03.2005 - V R 54/04
Oecotrophologe als Heilberuf i.S. des § 4 Nr. 14 UStG
- FG Thüringen, 27.06.2019 - 3 K 246/19
Zur Umsatzsteuerfreiheit der Vermietung von Tiefgaragenstellplätzen an …
- Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2007 - C-363/05
JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust und The Association of Investment …
- EuGH, 25.03.2010 - C-79/09
Kommission / Niederlande
- BFH, 30.07.2008 - XI R 61/07
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Umsatzsteuerbefreiung; Heilberufliche Tätigkeit; Ernährungsberatung; …
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Steuerbefreiung der Umsätze eines Sozialarbeiters, der im Auftrag eines …
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Steuerbefreiung von Umsätzen eines Logotherapeuten
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Voraussetzung für Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. b und c UStG
- FG Münster, 06.02.2020 - 5 K 158/17
Umstatzsteuerbefreiung: Die reine Einlagerung kryokonservierter Ei- und …
- BFH, 22.07.2010 - V R 36/08
Anwendung des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG auf buchführungspflichtige …
- BFH, 12.10.2004 - V R 54/03
Steuerfreie Umsätze einer Dental-Hygienikerin
- FG Köln, 25.08.2020 - 8 K 1092/17
Europarechtliche Zweifel an der Umsatzbesteuerung der Leistungen von …
- BFH, 19.02.2004 - V R 39/02
Pensionspferdehaltung durch gemeinnützigen Verein
- FG Niedersachsen, 23.01.2020 - 11 K 186/19
Steuerbefreiung von notärztlichen Bereitschaftsdiensten eines Arztes als …
- FG Rheinland-Pfalz, 14.09.2006 - 6 K 1268/03
Steuerfreiheit der Umsätze von Organgesellschaften; Steuerbefreiung der …
- BFH, 01.07.2010 - V B 62/09
Vollzugsdefizite bei der Besteuerung von Umsätzen im Inland und im Unionsgebiet - …
- EuGH, 13.07.2006 - C-89/05
United Utilities - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe …
- FG Schleswig-Holstein, 17.05.2022 - 4 K 119/18
Umsatzsteuerbefreiung von medizinisch indizierten ärztlichen Heilbehandlungen …
- FG Baden-Württemberg, 06.07.2016 - 14 K 1338/15
Umsatzsteuerbarkeit und Umsatzsteuerpflicht der von einer in der Schweiz …
- BFH, 01.02.2007 - V R 64/05
Heilpädagogische Leistung als Heilbehandlung
- FG Hamburg, 24.11.2011 - 6 K 233/10
Umsatzsteuer: Keine Umsatzsteuerfreiheit für Arbeitnehmerüberlassung im Bereich …
- FG Niedersachsen, 13.11.2008 - 5 K 132/03
Umsatzsteuerfreiheit eines Haus-Notruf-Dienstes und Ärztlichen Notdienstes; …
- Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - C-699/15
Brockenhurst College - Mehrwertsteuer - Befreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i …
- FG Schleswig-Holstein, 17.07.2013 - 4 K 104/12
Steuerbefreiung von Privatkliniken ohne sozialrechtliche Zulassung als …
- FG Niedersachsen, 18.10.2007 - 5 K 282/06
Voraussetzungen einer umsatzsteuerbefreiten heilberuflichen Tätigkeit bei …
- FG München, 17.02.2009 - 14 V 3741/08
Steuerfreiheit der Umsätze aus der Durchführung von Seminaren für …
- FG Baden-Württemberg, 17.07.2007 - 1 K 490/04
Umsatzsteuerbefreiung der Flußreflexzonenmassage: Indiz für beruflichen …
- BFH, 19.02.2004 - V R 38/02
USt: Steuersatz für Pensions-Pferdehaltung
- FG Münster, 01.06.2021 - 15 K 2712/17
Leistungen einer Hygienefachkraft sind umsatzsteuerfrei
- FG Münster, 19.11.2013 - 15 K 2352/10
Frage der Steuerbefreiung von Umsätzen aus der Unterbringung und Verpflegung von …
- FG Niedersachsen, 19.08.2010 - 16 K 259/09
Steuerbarkeit von Umsätzen aus der Vermietung möblierter Räume oder Gebäude bzgl. …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2009 - C-357/07
DER POSTDIENST DER BRITISCHEN ROYAL MAIL IST NACH ANSICHT VON GENERALANWÄLTIN …
- FG Hessen, 28.09.2016 - 6 K 2294/14
UStG 2007 u. 2008 § 4 Nr.14, § 4 Nr.16
- FG Hessen, 27.02.2006 - 6 K 4203/03
Hippotherapie ist nicht von der Umsatzsteuer befreit
- BFH, 12.08.2004 - V R 27/02
Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG für Erzieherin und …
- FG Niedersachsen, 15.10.2015 - 5 K 220/12
Umsatzsteuerpflichtigkeit der Vermietung von Abstellplätzen an Kfz-Händler
- FG Berlin-Brandenburg, 18.01.2011 - 5 K 5110/07
Umsatzsteuerfreiheit von mit Betrieb eines Alten- und Pflegeheimes …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2007 - C-309/06
Marks & Spencer - Mehrwertsteuer -Ausnahmeregelung nach Art. 28 der Richtlinie …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2017 - C-90/16
The English Bridge Union - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Art. 132 …
- FG Düsseldorf, 22.02.2012 - 5 K 3717/09
Umsatzsteuerfreiheit der im ärztlichen Notfalldienst erbrachten Leistungen eines …
- FG Münster, 24.09.2020 - 5 K 344/17
Umsatzsteuerliche Behandlung von Erlösen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten
- FG Niedersachsen, 22.08.2018 - 5 K 237/16
Streit um die Umsatzsteuerbefreiung von Intensivpflegeleistungen; …
- FG Rheinland-Pfalz, 28.06.2012 - 6 K 1911/11
Umsätze eines staatlich geprüften Podologen vor Erteilung der Erlaubnis zur …
- VG Hamburg, 30.04.2010 - 19 K 709/08
Gebührenerhebung für die Erteilung einer Bescheinigung zum Zwecke der …
- Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2020 - C-581/19
Frenetikexito - Vorabentscheidungsverfahren - Richtlinie 2006/112/EG - …
- FG Niedersachsen, 23.10.2014 - 5 K 329/13
Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Umsätze eines Heileurythmisten
- FG Niedersachsen, 27.05.2010 - 16 K 331/09
Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen eines als Hygieneberater tätigen Arztes; …
- Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2004 - C-8/03
DER GERICHTSHOF IST ZUM ERSTEN MAL MIT DER FRAGE DER ANWENDUNG DES GEMEINSAMEN …
- EuGH, 13.01.2022 - C-513/20
Termas Sulfurosas de Alcafache - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …
- Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-144/13
VDP Dental Laboratory - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Steuerbefreiung beim …
- FG München, 13.06.2007 - 3 K 689/05
Anwendbarkeit der Durchschnittssatzbesteuerung für landwirtschaftliche und …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2005 - C-169/04
Abbey National - Mehrwertsteuer - Befreiung der Verwaltung von Sondervermögen …
- FG München, 18.02.2004 - 3 K 2834/01
Umsatzsteuerbefreiung einer Krankengymnasten-GbR
- Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2010 - C-492/08
Kommission / Frankreich - Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2005 - C-394/04
Ygeia - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 13 Teil A Absatz …
- EuGH, 14.07.2005 - C-142/04
Aslanidou
- EuGH, 14.07.2005 - C-141/04
Peros - Richtlinie 89/48/EWG - Arbeitnehmer - Anerkennung von Diplomen - …
- Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2005 - C-498/03
Kingscrest Associates und Montecello
- FG Münster, 20.05.2021 - 5 K 730/19
Steuerbarkeit und Steuerpflichtigkeit der Übernahme seelischer Versorgung von …
- Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2013 - C-461/12
Granton Advertising - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 13 Teil B Buchst. d …
- Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2013 - C-366/12
Klinikum Dortmund - Mehrwertsteuer - Lieferung von Zytostatika zur ambulanten …
- FG Nürnberg, 22.01.2013 - 2 K 534/11
Zur beruflichen Qualifikation für eine Heilbehandlung i.S.d. § 4 Nr. 14 UStG - …
- FG München, 09.07.2008 - 3 K 1150/05
Keine Istversteuerung bei einer Steuerberatungs-GmbH
- FG Köln, 14.02.2008 - 3 K 3767/04
Unterliegen von Umsätzen aus "Schönheitsoperationen" der Umsatzsteuer bei …
- FG Münster, 09.04.2021 - 5 V 178/21
Erhebung von Umsatzsteuer auf den Betrieb von gewerblichen Geldspielgeräten …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-464/12
ATP PensionService - Mehrwertsteuer - Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der …
- FG Nürnberg, 11.12.2007 - II 163/05
Bestehen einer Umsatzsteuerbefreiung i.S.d. § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) …
- FG Hessen, 30.06.2006 - 6 K 1521/05
Keine Umsatzsteuerbefreiung bei der Erstellung von Gutachten für die …
- Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2015 - C-335/14
Les Jardins de Jouvence - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Sechste …
- FG Hessen, 24.03.2006 - 6 V 3256/05
Umsatzsteuer; Steuerfreiheit; Pflegeleistung; Bereitschaftsdienst; …
- FG München, 08.02.2012 - 3 K 1738/09
Keine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Heilbäder oder Schwimmbäder auf …
- FG Hessen, 16.11.2006 - 6 K 1378/06
Medizinischer Eingriff zur Empfängnisverhütung als umsatzsteuerpflichtige …
- FG Bremen, 14.11.2018 - 2 K 29/18
Von Ärzten nach den Vorgaben der Gesellschaft für Tauch- und Überdruckmedizin e. …
- FG Niedersachsen, 20.04.2009 - 16 K 113/08
Erbringung von steuerfreien Umsätzen durch einen über das "European Certificate …
- Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2016 - C-592/15
British Film Institute - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 13 …
- FG Baden-Württemberg, 11.05.2011 - 14 K 4038/08
Umsatzsteuerbefreiung für Einzeltherapie und Paartherapie sowie …
- FG München, 10.12.2008 - 14 K 3387/05
Umsätze einer Musiktherapeutin
- FG Rheinland-Pfalz, 27.11.2008 - 6 K 1431/05
Anforderungen an eine Einrichtung zur ambulanten Pflege
- Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2008 - C-302/07
J D Wetherspoon - Rundung von Mehrwertsteuerbeträgen
- FG Brandenburg, 29.06.2006 - 1 K 1377/04
Steuerfreiheit der Umsätze eines Arztes aus der Vermietung eines …
- FG Berlin-Brandenburg, 11.03.2019 - 2 K 2066/19
Steuerfreiheit der im Einzelunternehmen erbrachten Umsätze i.R.v. …
- FG Baden-Württemberg, 04.06.2014 - 14 K 797/12
Steuerfreiheit der Umsätze aus Neurostructural Integration Technique-Behandlungen …
- VG Düsseldorf, 02.12.2011 - 25 K 752/11
Umsatzsteuerrechtliche Einstufung eines Konzertunternehmers; Voraussetzungen für …
- FG Brandenburg, 12.03.2004 - 1 V 24/04
Medizinische Fußpflege als umsatzsteuerbefreiter Heilberuf; Antrag auf Aussetzung …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.10.2019 - C-211/18
Idealmed III - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer - …
- FG Berlin-Brandenburg, 07.04.2008 - 6 V 6205/07
Umsatzsteuerbefreiung bzw. Gewerbesteuerbefreiung für Altenheime: Ermittlung der …
- FG Düsseldorf, 27.04.2004 - 5 V 1251/04
Umsatzsteuerbefreiung; Heilberufliche Tätigkeit; Schönheitsoperation; …
- FG Düsseldorf, 11.03.2010 - 5 V 3486/09
Aussetzung der Vollziehung der infolge einer Betriebsprüfung ergangenen …