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   BGH, 12.04.2019 - V ZR 112/18   

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https://dejure.org/2019,8848
BGH, 12.04.2019 - V ZR 112/18 (https://dejure.org/2019,8848)
BGH, Entscheidung vom 12.04.2019 - V ZR 112/18 (https://dejure.org/2019,8848)
BGH, Entscheidung vom 12. April 2019 - V ZR 112/18 (https://dejure.org/2019,8848)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 Abs 2 S 2 WoEigG, § 13 Abs 1 WoEigG, § 15 Abs 1 WoEigG
    Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Änderungsbeschluss für die Teilungserklärung auf der Grundlage einer allgemeinen Öffnungsklausel; Rechtmäßigkeit eines Beschlusses über ein Verbot der Kurzzeitvermietung der Eigentumswohnungen an Feriengäste und eines ...

  • IWW

    § 13 Abs. 1 WEG, § ... 15 Abs. 2 WEG, § 15 Abs. 1 WEG, § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG, §§ 134, 138, 242 BGB, § 903 BGB, Art. 14 GG, § 15 Abs. 3 WEG, § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG, § 23 Abs. 4 WEG, § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG, § 139 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Deutsches Notarinstitut

    WEG §§ 10 Abs. 2 S. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1
    Kurzzeitvermietung auf Grundlage einer allgemeinen Öffnungsklausel

  • Wolters Kluwer

    Materielle Überprüfbarkeit der auf der Grundlage einer allgemeinen Öffnungsklausel mit der erforderlichen Mehrheit gefassten Beschlüsse; Anzeigen der Überlassung einer Wohnung an Dritte gegenüber der Verwaltung (hier: Verbot der kurzzeitigen Vermietung des ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    WEG kann keine kurzzeitige Vermietung einer Wohnung verbieten

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    WEG § 10 Abs. 2 Satz 2, § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 1
    Kernbereich Wohnungseigentum, hier rechtswidriger Beschluss über Verbot von Kurzzeitvermietung

  • rewis.io

    Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Änderungsbeschluss für die Teilungserklärung auf der Grundlage einer allgemeinen Öffnungsklausel; Rechtmäßigkeit eines Beschlusses über ein Verbot der Kurzzeitvermietung der Eigentumswohnungen an Feriengäste und eines ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Materielle Überprüfbarkeit der auf der Grundlage einer allgemeinen Öffnungsklausel mit der erforderlichen Mehrheit gefassten Beschlüsse; Anzeigen der Überlassung einer Wohnung an Dritte gegenüber der Verwaltung (hier: Verbot der kurzzeitigen Vermietung des ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verbot einer Ferienzimmervermietung: Alle müssen zustimmen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (24)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Verbot der kurzzeitigen Vermietung von Eigentumswohnungen nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer möglich

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    WEG: Kurzzeitige Vermietung von Eigentumswohnungen

  • zeit.de (Pressemeldung, 12.04.2019)

    Nachbarn müssen Vermietung an Feriengäste dulden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die allgemeine Öffnungsklausel in der Teilungserklärung - und die unentziehbaren Rechte des Wohnungseigentümers

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Feriengäste für die Eigentumswohnung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kurzzeitige Vermietung von Wohnungen: Was die WEG-Mehrheit nicht verbieten kann

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kurzzeitige Vermietung von Eigentumswohnungen - Verbot nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    WEG ist sich einig: Verbot kurzzeitiger Vermietung

  • Jurion (Kurzinformation)

    Verbot der kurzzeitigen Vermietung von Eigentumswohnungen nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer möglich

  • haufe.de (Kurzinformation)

    WEG kann Kurzzeitvermietung nicht per Mehrheitsbeschluss verbieten

  • haufe.de (Kurzinformation)

    WEG kann Kurzzeitvermietung nicht per Mehrheitsbeschluss verbieten

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Eigentümern kann nicht durch Mehrheitsbeschluss kurzfristige Vermietung an Touristen untersagt werden

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Verbot der kurzzeitigen Vermietung von Eigentumswohnungen nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer möglich

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Wohnungseigentümern darf Vermietung an Feriengäste nicht verboten werden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Die Vermietung einer Eigentumswohnung über Portale wie AirBnB und Co.

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Eigentümergemeinschaft kann kurzzeitige Vermietung nicht nachträglich verbieten

  • st-sozien.de (Kurzinformation)

    Die Reichweite einer Öffnungsklausel in der Gemeinschaftsordnung

  • mietrecht-dav.de PDF, S. 52 (Leitsatz)

    Wohnungseigentumsrecht: Änderung der Zweckbestimmung; Öffnungsklausel

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verbot der kurzzeitigen Vermietung von Eigentumswohnungen nur mit Zustimmung der Eigentümer möglich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Eigentümergemeinschaft kann kurzzeitige Vermietung nicht nachträglich verbieten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verbot der kurzzeitigen Vermietung einer Eigentumswohnung

  • va-ra.com (Kurzinformation)

    Verbot der kurzzeitigen Vermietung durch WEG unzulässig

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Wohnungseigentum: Verbot der Vermietung an Feriengäste

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Verbot der kurzzeitigen Vermietung von Eigentumswohnungen durch Mehrheitsbeschluss?

Besprechungen u.ä. (2)

  • Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)

    Verbot kurzzeitiger Vermietung erfordert Beschluss aller Wohnungseigentümer

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Allgemeine Öffnungsklausel: Welche Beschlüsse erlaubt sie? Wie sind sie zu prüfen? (IMR 2019, 242)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 221, 373
  • NJW 2019, 2083
  • MDR 2019, 657
  • DNotZ 2019, 933
  • NZM 2019, 476
  • ZMR 2019, 619
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 10.10.2014 - V ZR 315/13

    Wohnungseigentümerbeschluss: Schwebende Unwirksamkeit eines Mehrheitsbeschlusses

    Auszug aus BGH, 12.04.2019 - V ZR 112/18
    Zu den unentziehbaren, aber verzichtbaren ("mehrheitsfesten") Rechten eines Sondereigentümers gehört die Zweckbestimmung seines Wohnungs- oder Teileigentums; sie darf durch einen auf der Grundlage einer allgemeinen Öffnungsklausel gefassten Mehrheitsbeschluss nur mit Zustimmung des Sondereigentümers geändert oder eingeschränkt werden (Fortführung des Senatsurteils vom 10. Oktober 2014 - V ZR 315/13, BGHZ 202, 346 Rn. 13 ff.).

    Die Änderung einer Vereinbarung durch Mehrheitsbeschluss bedarf der formellen Legitimation durch Kompetenzzuweisung, die sich entweder aus dem Gesetz oder aus einer Vereinbarung (§ 10 Abs. 2 Satz 2 WEG) ergeben kann (Senat, Beschluss vom 20. September 2000 - V ZB 58/99, BGHZ 145, 158, 166; Urteil vom 10. Oktober 2014 - V ZR 315/13, BGHZ 202, 346 Rn. 12 mwN).

    Denn was selbst durch Vereinbarung nicht geregelt werden könnte, entzieht sich auch einer Regelung im Beschlusswege aufgrund einer Öffnungsklausel; ein gleichwohl gefasster Beschluss ist nichtig (vgl. zum Ganzen Senat, Urteil vom 10. Oktober 2014 - V ZR 315/13, BGHZ 202, 346 Rn. 14 f. mwN), und zwar - trotz bestehender Beschlusskompetenz - aus materiellen Gründen.

    Einen in solche Rechte eingreifenden Beschluss hat der Senat nur dann als wirksam angesehen, wenn die hiervon nachteilig betroffenen Wohnungseigentümer zustimmen; bis dahin sei er schwebend unwirksam und bei Verweigerung der Zustimmung endgültig unwirksam (vgl. Senat, Urteil vom 10. Oktober 2014 - V ZR 315/13, BGHZ 202, 346 Rn. 15 mwN).

    Er gilt aber auch in anderen Bereichen, weil die allgemeine Öffnungsklausel den Wohnungseigentümern einen weiten Gestaltungsspielraum eröffnen soll (so bereits Senat, Urteil vom 10. Oktober 2014 - V ZR 315/13, BGHZ 202, 346 Rn. 14).

    Eine solchermaßen "abgestufte Inhaltskontrolle" (Lieder, notar 2016, 283, 291) dient dazu, die Einhaltung fundamentaler inhaltlicher Schranken zum Schutz der Minderheit sicherzustellen (vgl. Senat, Urteil vom 10. Oktober 2014 - V ZR 315/13, BGHZ 202, 346 Rn. 14).

    aa) Bislang ist der Senat bei Eingriffen in unentziehbare, aber verzichtbare ("mehrheitsfeste") Rechte davon ausgegangen, dass die fehlende Zustimmung nachteilig betroffener Sondereigentümer die schwebende Unwirksamkeit eines gleichwohl gefassten Beschlusses zur Folge hat (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Januar 2004 - V ZB 51/03, BGHZ 157, 322, 335; Urteil vom 10. Oktober 2014 - V ZR 315/13, BGHZ 202, 346 Rn. 15, 20).

    Denn die teilweise Aufrechterhaltung von wohnungseigentumsrechtlichen Beschlüssen entsprechend § 139 BGB kommt regelmäßig nur dann in Betracht, wenn nach dem tatsächlichen oder hypothetischen Parteiwillen zweifelsfrei davon auszugehen ist, dass der Beschluss auch als Teilregelung beschlossen worden wäre (Senat, Urteil vom 10. Oktober 2014 - V ZR 315/13, BGHZ 202, 346 Rn. 21).

  • BGH, 15.01.2010 - V ZR 72/09

    Wohnungseigentum: Vermietung an wechselnde Feriengäste als zulässige Wohnnutzung;

    Auszug aus BGH, 12.04.2019 - V ZR 112/18
    Die zulässige Wohnnutzung umfasst auch die Vermietung an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste (vgl. Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 72/09, NJW 2010, 3093 Rn. 14 ff.); hier enthielt die Gemeinschaftsordnung bislang sogar eine ausdrückliche Erlaubnis solcher Vermietungsformen.

    Der Senat hat bereits geklärt, dass es rechtlich zulässig ist, die kurzzeitige Vermietung im Wege der Vereinbarung zu verbieten (vgl. Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 72/09, NJW 2010, 3093 Rn. 22 a.E.); mit Öffnungsklauseln hatte er sich dabei nicht zu befassen.

    Was die Kurzzeitvermietung angeht, müssen damit einhergehende Störungen wie Überbelegung, fortwährende Verstöße gegen die Hausordnung oder Lärmbelästigungen durch Feriengäste nicht hingenommen werden; sie können einen Unterlassungsanspruch gemäß § 15 Abs. 3 WEG begründen (vgl. Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 72/09, NJW 2010, 3093 Rn. 23).

    Der weitere Vortrag der Beklagten, wonach die Regelung, die den Wohnungseigentümern auch die vorübergehende Vermietung gestattet, in "kollusivem Zusammenwirken" mit der Klägerin nachträglich in die Teilungserklärung eingefügt worden sei, verhilft ihnen schon deshalb nicht zum Erfolg, weil die kurzzeitige Vermietung auch ohne die ausdrückliche Erlaubnis zulässig gewesen wäre (vgl. Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 72/09, NJW 2010, 3093 Rn. 14 ff.).

  • BGH, 01.04.2011 - V ZR 162/10

    Wohnungseigentum: Änderung des Kostenverteilungsschlüssels

    Auszug aus BGH, 12.04.2019 - V ZR 112/18
    Teils wird - im Anschluss an die Rechtsprechung aus der Zeit vor der Reform des Wohnungseigentumsrechts (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 1985 - VII ZB 21/84, BGHZ 95, 137, 139 ff.; für Kostenregelungen nunmehr anders Senat, Urteil vom 1. April 2011 - V ZR 162/10, NJW 2011, 2202 Rn. 8) - für maßgeblich gehalten, ob es sachliche Gründe für die Beschränkung gibt und kein Wohnungseigentümer unbillig beeinträchtigt wird; ein sachlicher Grund soll vorliegen, wenn die Ferienvermietung bereits nachweislich zu erheblichen Störungen in der Wohnanlage geführt hat (so Kümmel, ZMR 2010, 381, 382; Briesemeister, NZM 2011, 146, 149).

    Diesen Maßstab hat der Senat für Änderungen des Kostenverteilungsschlüssels aus dem Gebot ordnungsmäßiger Verwaltung abgeleitet (Senat, Urteil vom 1. April 2011 - V ZR 162/10, NJW 2011, 2202 Rn. 8; anders vor der Reform des Wohnungseigentumsrechts BGH, Beschluss vom 27. Juni 1985 - VII ZB 21/84, BGHZ 95, 137, 139 ff.).

  • BGH, 27.06.1985 - VII ZB 21/84

    Zurechnung von Fehlern eines Vorunternehmers

    Auszug aus BGH, 12.04.2019 - V ZR 112/18
    Teils wird - im Anschluss an die Rechtsprechung aus der Zeit vor der Reform des Wohnungseigentumsrechts (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 1985 - VII ZB 21/84, BGHZ 95, 137, 139 ff.; für Kostenregelungen nunmehr anders Senat, Urteil vom 1. April 2011 - V ZR 162/10, NJW 2011, 2202 Rn. 8) - für maßgeblich gehalten, ob es sachliche Gründe für die Beschränkung gibt und kein Wohnungseigentümer unbillig beeinträchtigt wird; ein sachlicher Grund soll vorliegen, wenn die Ferienvermietung bereits nachweislich zu erheblichen Störungen in der Wohnanlage geführt hat (so Kümmel, ZMR 2010, 381, 382; Briesemeister, NZM 2011, 146, 149).

    Diesen Maßstab hat der Senat für Änderungen des Kostenverteilungsschlüssels aus dem Gebot ordnungsmäßiger Verwaltung abgeleitet (Senat, Urteil vom 1. April 2011 - V ZR 162/10, NJW 2011, 2202 Rn. 8; anders vor der Reform des Wohnungseigentumsrechts BGH, Beschluss vom 27. Juni 1985 - VII ZB 21/84, BGHZ 95, 137, 139 ff.).

  • BGH, 12.07.2018 - V ZR 221/17
    Auszug aus BGH, 12.04.2019 - V ZR 112/18
    Ob daran festgehalten werden kann, erscheint dem Senat angesichts der darauf bezogenen Kritik zweifelhaft (vgl. BeckOGK WEG/Falkner [1.12.2018], § 10 Rn. 173; Schultzky in Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 23 Rn. 183; ders., MietRB 2015, 60, 62; Abramenko, MietRB 2011, 96, 99 f.; siehe auch OLG Frankfurt, ZWE 2011, 363, 364 sowie Staudinger/Häublein, BGB [2017], § 23 Rn. 274); denn § 23 Abs. 4 WEG sieht schwebend unwirksame Beschlüsse nicht vor, und es ergeben sich - ebenso wie bei unter eine Bedingung gestellten Beschlüssen (vgl. Senat, Urteil vom 12. Juli 2018 - V ZR 221/17, WuM 2018, 803 Rn. 16) - Bedenken im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit.
  • OLG Frankfurt, 17.01.2011 - 20 W 500/08

    Wirksamkeit eines Mehrheitsbeschlusses der WEG zur Hunde- und Katzenhaltung

    Auszug aus BGH, 12.04.2019 - V ZR 112/18
    Ob daran festgehalten werden kann, erscheint dem Senat angesichts der darauf bezogenen Kritik zweifelhaft (vgl. BeckOGK WEG/Falkner [1.12.2018], § 10 Rn. 173; Schultzky in Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 23 Rn. 183; ders., MietRB 2015, 60, 62; Abramenko, MietRB 2011, 96, 99 f.; siehe auch OLG Frankfurt, ZWE 2011, 363, 364 sowie Staudinger/Häublein, BGB [2017], § 23 Rn. 274); denn § 23 Abs. 4 WEG sieht schwebend unwirksame Beschlüsse nicht vor, und es ergeben sich - ebenso wie bei unter eine Bedingung gestellten Beschlüssen (vgl. Senat, Urteil vom 12. Juli 2018 - V ZR 221/17, WuM 2018, 803 Rn. 16) - Bedenken im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit.
  • BGH, 20.05.2011 - V ZR 175/10

    Wohnungseigentumsverfahren: Rechtsmittelbeschwer bei Abweisung des Hauptantrags

    Auszug aus BGH, 12.04.2019 - V ZR 112/18
    Denn Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage haben nach ständiger Rechtsprechung denselben Streitgegenstand (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Mai 2011 - V ZR 175/10, NZM 2011, 716 Rn. 9; Urteil vom 26. Oktober 2012 - V ZR 7/12, ZMR 2013, 210 Rn. 8).
  • BGH, 22.01.2004 - V ZB 51/03

    Zulässigkeit und Inhaltskontrolle eines generellen Verbots für Parabolantennen in

    Auszug aus BGH, 12.04.2019 - V ZR 112/18
    aa) Bislang ist der Senat bei Eingriffen in unentziehbare, aber verzichtbare ("mehrheitsfeste") Rechte davon ausgegangen, dass die fehlende Zustimmung nachteilig betroffener Sondereigentümer die schwebende Unwirksamkeit eines gleichwohl gefassten Beschlusses zur Folge hat (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Januar 2004 - V ZB 51/03, BGHZ 157, 322, 335; Urteil vom 10. Oktober 2014 - V ZR 315/13, BGHZ 202, 346 Rn. 15, 20).
  • BGH, 26.10.2012 - V ZR 7/12

    Wohnungseigentumsverfahren: Verbindung von zwei gegen denselben Beschluss

    Auszug aus BGH, 12.04.2019 - V ZR 112/18
    Denn Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage haben nach ständiger Rechtsprechung denselben Streitgegenstand (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Mai 2011 - V ZR 175/10, NZM 2011, 716 Rn. 9; Urteil vom 26. Oktober 2012 - V ZR 7/12, ZMR 2013, 210 Rn. 8).
  • BayObLG, 11.04.1990 - BReg. 2 Z 23/90

    Abänderung der Zweckbestimmung eines Sondereigentums durch in der

    Auszug aus BGH, 12.04.2019 - V ZR 112/18
    Ebenso wenig darf die Zweckbestimmung einer Teileigentumseinheit geändert werden, wenn der Teileigentümer nicht einverstanden ist (so im Ergebnis auch BayObLG, NJW-RR 1990, 978, 979); beispielsweise berechtigt eine allgemeine Öffnungsklausel nicht dazu, eine als Gaststätte dienende Teileigentumseinheit ohne Zustimmung des Teileigentümers mit der Zweckbestimmung Büro zu versehen, weil die Mehrheit den Gaststättenbetrieb als störend empfindet.
  • BGH, 20.09.2000 - V ZB 58/99

    Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts im Wohnungseigentum

  • BGH, 25.10.2019 - V ZR 271/18

    Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Unterlassung der Nutzung einer vermieteten

    Hierzu ist er nur deshalb berechtigt, weil jeder Sondereigentümer - vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 12. April 2019 - V ZR 112/18, NJW 2019, 2083 Rn. 17 ff.) - nach § 13 Abs. 1 WEG zur Vermietung seines Sondereigentums befugt ist und diese Befugnis auch die Übertragung der Berechtigung zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach § 13 Abs. 2 WEG umfasst (Bärmann/Suilmann, WEG, 14. Aufl., § 13 Rn. 38).

    Dies gilt nach § 8 Abs. 2 Satz 1 WEG i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 1 WEG ebenso, wenn die Zweckbestimmung in der Teilungserklärung durch den teilenden Eigentümer vorgegeben wird, da die Teilungserklärung ab dem Zeitpunkt, ab dem sie von dem teilenden Eigentümer nicht mehr einseitig geändert werden kann, einer Vereinbarung gleichsteht (vgl. Senat, Beschluss vom 13. September 2000 - V ZB 14/00, NJW 2000, 3643, 3644 unter 2.; Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 40/09, NJW-RR 2010, 667 Rn. 5), oder wenn die Wohnungseigentümer die Zweckbestimmung aufgrund einer in der Gemeinschaftsordnung enthaltenen Öffnungsklausel durch Beschluss ändern, da ein solcher Beschluss die Änderung einer Vereinbarung gemäß § 15 Abs. 1 WEG zum Gegenstand hat (vgl. Senat, Urteil vom 12. April 2019 - V ZR 112/18, NJW 2019, 2083 Rn. 5 sowie zu den Voraussetzungen und Grenzen einer solchen Änderung Rn. 13 ff., zur Veröff. in BGHZ bestimmt).

    Das Sondereigentum ist gesetzlich als echtes Eigentum i.S.v. § 903 BGB und Art. 14 GG ausgestaltet (vgl. Senat, Urteil vom 12. April 2019 - V ZR 112/18, NJW 2019, 2083 Rn. 16, zur Veröff. in BGHZ bestimmt).

  • OLG München, 31.01.2024 - 7 U 7576/21

    Eigentümerversammlung, Wohnungseigentümergemeinschaft, Wiederholungsgefahr,

    (a) Auszugehen ist von der grundsätzlichen Möglichkeit, dass ein Sondereigentümer (hier: der Zeuge ...) die Änderung der Zweckbestimmung seiner Einheit durch Gesellschafterbeschluss herbeiführt (vgl. BGH, Urteil vom 12.4.2019 - V ZR 112/18, Rz. 21 a.E.), sofern dieser Beschluss in formeller und materieller Hinsicht wirksam ist.

    Die Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung kann sich aus Gesetz oder Teilungserklärung / Vereinbarung ergeben (BGH, Beschluss vom 20.9.2000 a.a.O. Rz. 13; Urteil vom 12.4.2019 a.a.O. Rz. 5).

    Für die Beschlusskompetenz der Gesellschafterversammlung genügt jedoch eine Öffnungsklausel in der Teilungserklärung, auch eine allgemeine (BGH, Urteil vom 12.4.2019 a.a.O. Rz. 5, 21).

    (c) Die Zuweisung einer Beschlusskompetenz rechtfertigt Gesellschafterbeschlüsse nur formell, nicht aber materiell; ihre Nichtigkeit kann sich auch aus materiellen Gründen ergeben (BGH, Beschluss vom 20.9.2000 - V ZB 58/99, Rz. 12; Urteil vom 10.10.2014 - V ZR 15/13, Rz. 14; Urteil vom 12.4.2019 - V ZR 112/18, Rz. 7).

    Materielle Nichtigkeit wäre jedenfalls anzunehmen bei gesetzwidrigen, sittenwidrigen oder treuwidrigen Beschlüssen sowie bei Eingriffen in unentziehbare und unverzichtbare Rechte eines Eigentümers; was nicht einmal wirksam vereinbart werden könnte, kann auch nicht wirksam beschlossen werden (BGH, Urteil vom 10.10.2014 a.a.O. Rz. 15; Urteil vom 12.4.2019 a.a.O. Rz. 7).

    Nichtigkeit bzw. schwebende Unwirksamkeit von Beschlüssen wird aber auch angenommen bei einem Eingriff in unentziehbare, aber verzichtbare Rechte eines Eigentümers, wenn er nachteilig betroffen wird und nicht zustimmt (BGH, Beschluss vom 22.1.2004 - V ZB 51/03, Rz. 35 f.; Urteil vom 10.10.2014 a.a.O. Rz. 15; Urteil vom 12.4.2019 a.a.O. Rz. 8).

    Ferner soll ein Eingriff in den Kernbereich des Wohnungseigentums vorliegen, wenn ohne Zustimmung eines Eigentümers die Zweckbestimmung seiner Einheit geändert werden soll (BGH, Urteil vom 12.4.2019 a.a.O. Rz. 15); auch dieser Fall ist vorliegend nicht gegeben, da nicht die Zweckbestimmung der Einheit des Klägers, sondern diejenige der Einheit des Zeugen ... geändert wurde.

    Im Anfechtungsprozess wäre zu prüfen gewesen, ob die Beschlüsse willkürlich oder ermessensfehlerhaft sind (BGH, Urteil vom 12.4.2019 a.a.O. Rz. 14).

  • BGH, 24.01.2020 - V ZR 295/16

    Prozessführungsbefugnis hinsichtlich Sondereigentum bei Vergemeinschaftung vom

    Die teilweise Aufrechterhaltung von wohnungseigentumsrechtlichen Beschlüssen entsprechend § 139 BGB kommt zwar regelmäßig nur in Betracht, wenn nach dem tatsächlichen oder hypothetischen Parteiwillen zweifelsfrei davon auszugehen ist, dass der Beschluss auch als Teilregelung gefasst worden wäre (vgl. Senat, Urteil vom 12. April 2019 - V ZR 112/18, BGHZ 221, 373 Rn. 29 mwN).
  • BGH, 13.01.2023 - V ZR 43/22

    Gleicher Streitgegenstand von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage auch nach

    An dieser zum alten Wohnungseigentumsrecht ergangenen Rechtsprechung (vgl. Senat, Urteil vom 2. Oktober 2009 - V ZR 235/08, BGHZ 182, 307 Rn. 5; Urteil vom 26. Oktober 2012 - V ZR 7/12, ZWE 2013, 49 Rn. 8; Urteil vom 12. April 2019 - V ZR 112/18, BGHZ 221, 373 Rn. 26; Urteil vom 15. Oktober 2021 - V ZR 225/20, NJW 2022, 326 Rn. 21) hält der Senat fest.
  • LG Frankfurt/Main, 04.05.2022 - 9 S 11/20

    Anspruch auf Kellerausbau eines Wohnungseigentümers

    Dies gilt nach § 8 II 1 WEG iVm § 5 IV 1 WEG ebenso, wenn die Zweckbestimmung in der Teilungserklärung durch den teilenden Eigentümer vorgegeben wird, da die Teilungserklärung ab dem Zeitpunkt, ab dem sie von dem teilenden Eigentümer nicht mehr einseitig geändert werden kann, einer Vereinbarung gleichsteht (vgl. Senat BGHZ 145, 133 = NZM 2000, 1187 = NJW 2000, 3643 [3644 unter 2]; NZM 2010, 407 = NJW-RR 2010, 667 Rn. 5), oder wenn die Wohnungseigentümer die Zweckbestimmung aufgrund einer in der Gemeinschaftsordnung enthaltenen Öffnungsklausel durch Beschluss ändern, da ein solcher Beschluss die Änderung einer Vereinbarung gem. § 15 I WEG zum Gegenstand hat (vgl. Senat NZM 2019, 476 = NJW 2019, 2083 Rn. 5 sowie zu den Voraussetzungen und Grenzen einer solchen Änderung Rn. 13 ff. [für BGHZ bestimmt]).".
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.11.2020 - 14 A 4304/19

    Vermietung von Wohnraum an "Medizintouristen" ist Zweckentfremdung!

    BGH, Urteil vom 12.4.2019 - V ZR 112/18 -, juris, Rn. 15, 18.
  • LG Düsseldorf, 04.08.2020 - 25 S 134/19

    Dere Wohnungseigentümer müssen den Einbau einer E-Auto-Ladestation nicht dulden;

    Auch folge aus der Entscheidung des BGH vom 12. April 2019 - Az. V ZR 112/18 - nichts anderes.

    Eine Vergleichbarkeit mit der Entscheidung des BGH vom 12. April 2019 - Az. V ZR 112/18 - ist insoweit nicht gegeben.

  • VG Berlin, 18.11.2020 - 14 L 580.20

    Touristische Übernachtungen bleiben in Berlin verboten

    Die von der Antragstellerin angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 12. April 2019 - V ZR 112/18 -, juris), wonach die Vermietung von Ferienwohnungen als zulässige Wohnnutzung im Sinne des § 13 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes anzusehen ist, ist im Hinblick auf die andere Zweckrichtung dieser Vorschrift im hier interessierenden Zusammenhang ohne Bedeutung.
  • AG Hamburg-St. Georg, 28.01.2022 - 980a C 23/21

    Beschlüsse auf "Ein-Mann"-Versammlung sind nichtig!

    "Fundamentale Schranken für Eingriffe in die Rechte der Eigentümer ergeben sich nicht nur aus den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 134, 138, 242 BGB, sondern auch aus den zum Kernbereich des Wohnungseigentumsrechts zählenden Vorschriften, wozu u.a. unentziehbare und unverzichtbare Individualrechte gehören (vgl. BGH, NJW 2019, 2083, Rn. 7 = ZMR 2019, 619).
  • AG Berlin-Schöneberg, 15.08.2019 - 771 C 39/18

    Wohnungseigentumssache: Verstoß eines Wohnungseigentümerbeschlusses gegen das

    Ein Änderungsbeschluss auf der Grundlage einer Öffnungsklausel ist deshalb nicht schon dann rechtmäßig, wenn er die Anforderungen der Ermächtigungsgrundlage erfüllt, er muss auch bestimmte fundamentale inhaltliche Schranken beachten, insbesondere solche zum Schutz der Minderheit (BGH, Urteil vom 10.10.2014 - V ZR 315/13 - juris; Urteil vom 12.04.2019 - V ZR 112/18 -, juris).

    Nunmehr meldet der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12.04.2019 (V ZR 112/18 aaO.) Zweifel an, ob an der Rechtsfigur der schwebenden Unwirksamkeit festgehalten werden kann.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.04.2023 - 3 K 151/18

    Bauleitplanung; Abwägungsfehler aufgrund erhaltungsrechtlichen

  • AG Hamburg-St. Georg, 19.08.2022 - 980b C 1/22

    Kann Änderung des Verteilingsschlüssels rückwirkend beschlossen werden?

  • LG Itzehoe, 12.05.2023 - 11 S 14/22

    Kostentragungsbeschluss widerspricht Teilungserklärung: Beschluss ist nichtig!

  • AG Düsseldorf, 25.11.2019 - 290a C 76/19

    WEG: Anspruch auf Anbringung Ladestation für Elektrofahrzeug

  • AG Hamburg-St. Georg, 10.12.2021 - 980b C 12/21

    Einladung zur Eigentümerversammlung ist Ausladung: Beschlüsse nichtig!

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