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Rechtsprechung
   BFH, 21.06.2022 - VIII R 26/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,30937
BFH, 21.06.2022 - VIII R 26/19 (https://dejure.org/2022,30937)
BFH, Entscheidung vom 21.06.2022 - VIII R 26/19 (https://dejure.org/2022,30937)
BFH, Entscheidung vom 21. Juni 2022 - VIII R 26/19 (https://dejure.org/2022,30937)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 171 Abs 7, AO § 45, AO § 153 Abs 1, AO § 169 Abs 2 S 2, AO § 173 Abs 1 Nr 1, AO § 370, AO § 376
    Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 7 AO bei Hinterziehung derselben Steuer durch den Erblasser und den Erben

  • rechtsinformationen.bund.de

    Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 7 AO bei Hinterziehung derselben Steuer durch den Erblasser und den Erben

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 171 Abs 7 AO, § 45 AO, § 153 Abs 1 AO, § 169 Abs 2 S 2 AO, § 173 Abs 1 Nr 1 AO
    Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 7 AO bei Hinterziehung derselben Steuer durch den Erblasser und den Erben

  • IWW

    § 173 Abs. ... 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO), § 171 Abs. 7 AO, § 153 Abs. 1 AO, § 169 Abs. 2 Satz 2 AO, § 191 Abs. 1, Abs. 5 AO, § 155 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), §§ 239, 246 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO, § 126 Abs. 2 FGO, § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 45 Abs. 1 Satz 1 AO, § 44 Abs. 1 AO, § 1922 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO, § 45 Abs. 1 AO, § 171 Abs. 9 AO, §§ 153, 371, 378 Abs. 3 AO, § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 369 Abs. 2 AO, § 78a des Strafgesetzbuchs, § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO, § 376 Abs. 1 AO, Art. 97 § 23 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung, § 191 AO, § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO, § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO

  • Wolters Kluwer

    Rechtsfolgen der Begehung einer Steuerhinterziehung durch den Erben hinsichtlich der bereits durch Steuerhinterziehung des Erblassers verlängerten Festsetzungsfrist

  • Betriebs-Berater

    Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 7 AO bei Hinterziehung derselben Steuer durch den Erblasser und den Erben

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei) (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 7 AO bei Hinterziehung von Erblasser und Erben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 7 AO bei Hinterziehung derselben Steuer durch den Erblasser und den Erben

  • rechtsportal.de

    Rechtsfolgen der Begehung einer Steuerhinterziehung durch den Erben hinsichtlich der bereits durch Steuerhinterziehung des Erblassers verlängerten Festsetzungsfrist

  • datenbank.nwb.de

    Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 7 AO bei Hinterziehung derselben Steuer durch den Erblasser und den Erben

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Hinterziehung derselben Steuer durch Erblasser und Erben - und die Ablaufhemmung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Hinterziehung derselben Steuer durch den Erblasser und den Erben

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Ablaufhemmung gem. § 171 Abs. 7 AO bei Hinterziehung derselben Steuer durch den Erblasser und den Erben

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verjährung von Festsetzungsfristen

Besprechungen u.ä.

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei) (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 7 AO bei Hinterziehung von Erblasser und Erben

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AO § 169 Abs 2 S 2, AO § 171 Abs 7, AO § 153, AO § 45
    Steuerhinterziehung, Ablaufhemmung, Festsetzungsfrist, Erbfall, Berichtigung, Steuererklärung

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    AO § 169 Abs 2 S 2 ; AO § 171 Abs 7 ; AO § 153 ; AO § 45

  • Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 3534
  • DB 2022, 2780
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (12)

  • FG München, 26.07.2019 - 6 K 3189/17

    Verpflichtung der Erben zur Berichtigung der Steuererklärungen des Erblassers

    Auszug aus BFH, 21.06.2022 - VIII R 26/19
    Das Urteil des Finanzgerichts München vom 26.07.2019 - 6 K 3189/17 ist gegenstandslos, soweit es die Vermögensteuer auf den 01.01.1996 betrifft.

    Rn. 7 Durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 1731 veröffentlichte Urteil wies das Finanzgericht (FG) München die Klage ab.

    das Urteil des FG München vom 26.07.2019 - 6 K 3189/17, die Einspruchsentscheidung vom 12.12.2017 sowie die Einkommensteuer-Änderungsbescheide für die Jahre 1995 bis 2001 vom 23.12.2016 aufzuheben,.

    hilfsweise, das Urteil des FG München vom 26.07.2019 - 6 K 3189/17 wegen der Einkommensteuer 1995 aufzuheben und zurückzuverweisen.

  • BFH, 29.08.2017 - VIII R 32/15

    Verlängerte Festsetzungsfrist auch bei Steuerhinterziehung durch Miterben

    Auszug aus BFH, 21.06.2022 - VIII R 26/19
    Das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge beschränkt sich nicht auf den Bereich des Zivilrechts, sondern es erstreckt sich auch auf das öffentliche Recht und insbesondere auf das Steuerrecht (vgl. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17.12.2007 - GrS 2/04, BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608, unter D.I. [Rz 56]; BFH-Urteil vom 29.08.2017 - VIII R 32/15, BFHE 260, 1, BStBl II 2018, 223, Rz 23).

    Die Eigenschaft einer Steuer, hinterzogen zu sein, haftet der Steuer als solcher an und geht mit dem Übergang der Steuerschuld nach § 45 Abs. 1 AO auf den Gesamtrechtsnachfolger über (vgl. dazu BFH-Urteile vom 02.12.1977 - III R 117/75, BFHE 124, 302, BStBl II 1978, 359, unter 2.c [Rz 13], und in BFHE 260, 1, BStBl II 2018, 223, Rz 23 f., 33 ff.).

    Die Anzeige- und Berichtigungspflicht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Erbe bereits vor dem Tod des Erblassers Kenntnis von dem Kapitalvermögen im Ausland und der Abgabe unrichtiger Steuererklärungen hatte, da für die nachträgliche Kenntnis auf den Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge, d.h. auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers abzustellen ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 260, 1, BStBl II 2018, 223, Rz 30).

  • BFH, 21.04.2010 - X R 1/08

    Hemmung der Festsetzungsverjährung: Beginn der Jahresfrist nach § 171 Abs. 9 AO - …

    Auszug aus BFH, 21.06.2022 - VIII R 26/19
    Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3 AO, so endet die Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 9 AO nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige (vgl. zu dieser Vorschrift BFH-Urteil vom 21.04.2010 - X R 1/08, BFHE 229, 49, BStBl II 2010, 771).

    Denn es wäre wertungswidersprüchlich und mit dem Normzweck des § 171 Abs. 7 AO nicht vereinbar, wenn eine Ablaufhemmung im Fall der eigenen Steuerhinterziehung des Erben, nachdem schon der Erblasser dieselbe Steuer hinterzogen hatte, nicht bestünde oder wenn sie kürzer als im Fall rechtstreuen Verhaltens des Erben wäre (vgl. zum Argument des Wertungswiderspruchs auch BFH-Urteil in BFHE 229, 49, BStBl II 2010, 771, Rz 29).

  • BFH, 02.12.1977 - III R 117/75

    Beendigung der Ablaufhemmung - Tod des Steuerhinterziehers

    Auszug aus BFH, 21.06.2022 - VIII R 26/19
    Die Eigenschaft einer Steuer, hinterzogen zu sein, haftet der Steuer als solcher an und geht mit dem Übergang der Steuerschuld nach § 45 Abs. 1 AO auf den Gesamtrechtsnachfolger über (vgl. dazu BFH-Urteile vom 02.12.1977 - III R 117/75, BFHE 124, 302, BStBl II 1978, 359, unter 2.c [Rz 13], und in BFHE 260, 1, BStBl II 2018, 223, Rz 23 f., 33 ff.).

    Der Gesetzgeber will auf die Festsetzung einer Steuer nicht verzichten, solange die Bestrafung bzw. Ahndung eines diese Steuer betreffenden Steuerdelikts noch möglich ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 124, 302, BStBl II 1978, 359, unter 2.b [Rz 12], mit weiteren Erläuterungen zur Entstehungsgeschichte und dem daraus hervorgehenden Normzweck).

  • BFH, 28.06.2017 - XI R 23/14

    Zur Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze der ambulanten Pflege (40 %-Grenze des § 4 …

    Auszug aus BFH, 21.06.2022 - VIII R 26/19
    Da das FA in Anbetracht des Abhilfebescheids zur Vermögensteuer-Neuveranlagung nicht nur zu einem geringen Teil i.S. des § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO unterlegen ist (vgl. BFH-Urteil vom 28.06.2017 - XI R 23/14, BFHE 258, 517, Rz 79), waren die Kosten gemäß dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens zu teilen.
  • BGH, 05.09.2017 - 1 StR 365/16

    Besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung (unrichtige Angaben über …

    Auszug aus BFH, 21.06.2022 - VIII R 26/19
    Die Verjährungsfrist für eine --hier unstreitig gegebene-- besonders schwere Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO) betrug nach der im Streitfall anwendbaren Fassung des § 376 Abs. 1 AO a.F. (vgl. Art. 97 § 23 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung) zehn Jahre (zu den unterschiedlichen Fassungen des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO in den Jahren 2007 und 2008 sowie zu § 376 Abs. 1 AO a.F. vgl. BGH-Urteile vom 26.10.2016 - 1 StR 172/16, wistra 2017, 196, Rz 16 ff., und vom 05.09.2017 - 1 StR 365/16, wistra 2018, 224, Rz 20 ff.; zur Verlängerung der strafrechtlichen Verfolgungsverjährungsfrist gemäß § 376 Abs. 1 AO bei einer besonders schweren Steuerhinterziehung zunächst auf die im vorliegenden Fall maßgeblichen zehn Jahre und inzwischen auf 15 Jahre vgl. Bülte in HHSp, § 376 AO Rz 8 ff.).
  • BGH, 26.10.2016 - 1 StR 172/16

    Mitteilung über außerhalb der Hauptverhandlung geführte Verständigungsgespräche …

    Auszug aus BFH, 21.06.2022 - VIII R 26/19
    Die Verjährungsfrist für eine --hier unstreitig gegebene-- besonders schwere Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO) betrug nach der im Streitfall anwendbaren Fassung des § 376 Abs. 1 AO a.F. (vgl. Art. 97 § 23 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung) zehn Jahre (zu den unterschiedlichen Fassungen des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO in den Jahren 2007 und 2008 sowie zu § 376 Abs. 1 AO a.F. vgl. BGH-Urteile vom 26.10.2016 - 1 StR 172/16, wistra 2017, 196, Rz 16 ff., und vom 05.09.2017 - 1 StR 365/16, wistra 2018, 224, Rz 20 ff.; zur Verlängerung der strafrechtlichen Verfolgungsverjährungsfrist gemäß § 376 Abs. 1 AO bei einer besonders schweren Steuerhinterziehung zunächst auf die im vorliegenden Fall maßgeblichen zehn Jahre und inzwischen auf 15 Jahre vgl. Bülte in HHSp, § 376 AO Rz 8 ff.).
  • BGH, 19.01.2011 - 1 StR 640/10

    Vollendung der Steuerhinterziehung bei Fälligkeitssteuern und …

    Auszug aus BFH, 21.06.2022 - VIII R 26/19
    Bei der Hinterziehung von Veranlagungssteuern durch Unterlassen ist für die Vollendung der Tat i.S. von § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO regelmäßig derjenige Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Veranlagung spätestens stattgefunden hätte, wenn die Steuererklärung (hier: die betreffende Berichtigung) eingereicht worden wäre (vgl. Beschlüsse des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 19.01.2011 - 1 StR 640/10, wistra 2012, 484, Rz 8 ff., und vom 04.11.2021 - 1 StR 236/21, wistra 2022, 204, Rz 13).
  • BFH, 23.06.2020 - VII R 56/18

    Inhaftungnahme für Tabaksteuer: Steuerschuldner kann nicht zugleich …

    Auszug aus BFH, 21.06.2022 - VIII R 26/19
    Rn. 32 4. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen konnten sie nicht nur gemäß § 71 i.V.m. § 191 AO als Haftungsschuldnerinnen in Anspruch genommen werden, da sie durch die Erbfolge selbst zu Steuerschuldnerinnen für die Einkommensteuer der Streitjahre geworden sind (zur Exklusivität von Steuerschuld und Haftungsschuld vgl. BFH-Urteil vom 23.06.2020 - VII R 56/18, BFHE 270, 1, Rz 13 ff.).
  • BGH, 04.11.2021 - 1 StR 236/21

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Eintritt des Taterfolgs der …

    Auszug aus BFH, 21.06.2022 - VIII R 26/19
    Bei der Hinterziehung von Veranlagungssteuern durch Unterlassen ist für die Vollendung der Tat i.S. von § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO regelmäßig derjenige Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Veranlagung spätestens stattgefunden hätte, wenn die Steuererklärung (hier: die betreffende Berichtigung) eingereicht worden wäre (vgl. Beschlüsse des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 19.01.2011 - 1 StR 640/10, wistra 2012, 484, Rz 8 ff., und vom 04.11.2021 - 1 StR 236/21, wistra 2022, 204, Rz 13).
  • BFH, 17.12.2007 - GrS 2/04

    Großer Senat beseitigt Vererblichkeit des Verlustvortrags

  • FG Hamburg, 26.02.2020 - 5 K 95/17

    Festsetzungsfristen im Falle von Nacherklärungen durch die Erben

  • BFH, 19.05.2026 - VIII R 17/24

    § 171 Abs. 5 Satz 1 AO nur bei ungehemmter Festsetzungsfrist

    Die von der Klägerin und ihren Miterben begangene --zwischen den Beteiligten unstreitige-- eigene Steuerhinterziehung durch Unterlassen der Erklärungsberichtigung (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 153 Abs. 1 AO) löste für die Einkommensteuer des Streitjahrs keine erneute zehnjährige Festsetzungsfrist aus (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21.06.2022 - VIII R 26/19, BFHE 277, 18, BStBl II 2023, 210, Rz 21 f., m.w.N.).

    Erforderlich ist allein, dass eine verlängerte steuerliche Festsetzungsfrist gilt und die Verfolgungsverjährung für eine dieselbe Steuerschuld betreffende Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit noch nicht eingetreten ist (BFH-Urteil vom 21.06.2022 - VIII R 26/19, BFHE 277, 18, BStBl II 2023, 210, Rz 25).

    Bei der Hinterziehung von Veranlagungssteuern durch Unterlassen ist daher regelmäßig der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Veranlagung spätestens stattgefunden hätte, wenn die Steuererklärung (hier: die betreffende Berichtigung) eingereicht worden wäre (BFH-Urteil vom 21.06.2022 - VIII R 26/19, BFHE 277, 18, BStBl II 2023, 210, Rz 30, unter Verweis auf Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 04.11.2021 - 1 StR 236/21, Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht --wistra-- 2022, 204, Rz 13).

    Rn. 26 ccc) Die strafrechtliche Verjährungsfrist für eine --hier unstreitig gegebene-- besonders schwere Steuerhinterziehung durch Unterlassen beträgt nach § 376 Abs. 1 AO in der Fassung des Streitjahres (vgl. Art. 97 § 23 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung) zehn Jahre (BFH-Urteil vom 21.06.2022 - VIII R 26/19, BFHE 277, 18, BStBl II 2023, 210, Rz 31; BGH-Beschluss vom 05.03.2013 - 1 StR 73/13, wistra 2013, 280; BGH-Urteil vom 26.10.2016 - 1 StR 172/16, wistra 2017, 196).

    Rn. 35 (2) § 171 Abs. 7 AO soll verhindern, dass eine Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zwar noch verfolgt werden kann, die dadurch hinterzogenen oder leichtfertig verkürzten Steuerbeträge aber wegen Festsetzungsverjährung nicht mehr festgesetzt werden können (BFH-Urteil vom 21.06.2022 - VIII R 26/19, BFHE 277, 18, BStBl II 2023, 210, Rz 26;… BTDrucks VI/1982, S. 152; Banniza in HHSp, § 171 AO Rz 163; Drüen in Tipke/Kruse, § 171 AO Rz 76).

    Dementsprechend endet die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 7 AO mit dem Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung (BFH-Urteil vom 21.06.2022 - VIII R 26/19, BFHE 277, 18, BStBl II 2023, 210, Rz 24; Banniza in HHSp, § 171 AO Rz 171; Paetsch in Gosch, AO § 171 Rz 133).

  • FG Düsseldorf, 24.05.2024 - 3 K 2297/20

    Zulässigkeit einer Steuerfestsetzung sowie Aufhebung oder Änderung bei Ablauf der …

    Die Eigenschaft einer Steuer, hinterzogen zu sein, haftet der Steuer als solcher an und geht mit dem Übergang der Steuerschuld nach § 45 Abs. 1 AO auf den Gesamtrechtsnachfolger über (vgl. dazu BFH, Urteile vom 02.12.1977 III R 117/75, BStBl II 1978, 359; vom 21.06.2022 VIII R 26/19, BStBl II 2023, 210).

    Die Steuerhinterziehung des Erben bewirkt jedoch nur dann eine Fristverlängerung auf zehn Jahre, wenn es sich bei dieser - anders als im Streitfall - um eine erstmalige Verlängerung der Festsetzungsfrist aufgrund einer Steuerhinterziehung handelt (vgl. BFH, Urteil vom 21.06.2022 VIII R 26/19, BStBl II 2023, 210).

    Die Ablaufhemmung dauert in diesem Fall an, solange der Erbe wegen seiner eigenen Hinterziehung strafrechtlich verfolgt werden kann (vgl. BFH, Urteil vom 21.06.2022 VIII R 26/19, BStBl II 2023, 210).

    Für den Zeitpunkt der maßgeblichen strafrechtlichen Beendigung ist wie für die Vollendung bei der Hinterziehung von Veranlagungssteuern durch Unterlassen einer Berichtigung nach § 153 AO regelmäßig derjenige Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Veranlagung spätestens stattgefunden hätte, wenn die Berichtigung pflichtgemäß, insbesondere rechtzeitig eingereicht worden wäre (vgl. BFH, Urteil vom 21.06.2022 VIII R 26/19, BStBl II 2023, 210; FG Hamburg, Urteil vom 26.02.2020 5 K 95/17, EFG 2020, 1034;… Jäger in Klein, AO, § 376 Rz. 29).

    Der Gesetzgeber will auf die Festsetzung einer Steuer nicht verzichten, solange die Bestrafung bzw. Ahndung eines diese Steuer betreffenden Steuerdelikts noch möglich ist (vgl. BFH, Urteil vom 21.06.2022 VIII R 26/19, BStBl II 2023, 210;… Banniza in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 171 AO Rn. 163).

  • FG Münster, 12.01.2023 - 8 K 169/21

    Erheben der Grunderwerbsteuer für eine Verschmelzung (hier: Eigentumsübergang an …

    Vielmehr beschränkt sich das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge nicht auf den Bereich des Zivilrechts, sondern es erstreckt sich auch auf das öffentliche Recht und insbesondere auf das Steuerrecht (BFH, Urteil vom 21.06.2022, VIII R 26/19, BFH/NV 2023, 50); seine Geltung kann lediglich in Einzelfällen auszuschließen sein.
  • FG Düsseldorf, 02.02.2023 - 8 K 73/22

    Veräußerung von Kapitalbeteiligungen durch Erbengemeinschaft: …

    Bei einem Teilobsiegen des Klägers in Höhe von 10.175 EUR kann ein Unterliegen des Beklagten "zu einem geringen Teil" jedoch nicht angenommen werden (BFH-Urteil vom 21.06.2022 VIII R 26/19, BFH/NV 2023, 50, Rz 33, m.w.N.).
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