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   VerfGH Thüringen, 14.12.2021 - VerfGH 117/20   

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VerfGH Thüringen, 14.12.2021 - VerfGH 117/20 (https://dejure.org/2021,51201)
VerfGH Thüringen, Entscheidung vom 14.12.2021 - VerfGH 117/20 (https://dejure.org/2021,51201)
VerfGH Thüringen, Entscheidung vom 14. Dezember 2021 - VerfGH 117/20 (https://dejure.org/2021,51201)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Thüringer Verfassungsgerichtshof PDF

    Abstrakte Normenkontrolle bezüglich Art. 1 §§ 3a, 3b und 6a der Thüringer Verordnung zur Fortschreibung und Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie zur Ergänzung der allgemeinen ...

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    GG Art 2 Abs 2 S 2; GG Art 28 Abs ... 1; GG Art 80 Abs 1 S 2; GG Art 100 Abs 1; GG Art 103 Abs 2; GG Art 104 Abs 1; IfSG § 28; IfSG § 28a; IfSG § 32; ThürVerf Art 3 Abs 1 S 2; ThürVerf Art 3 Abs 2; ThürVerf Art 4 Abs 1; ThürVerf Art 35 Abs 1; ThürVerf Art 44 Abs 1 S 2; ThürVerf Art 45; ThürVerf Art 47 Abs 4; 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO § 3a; 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO § 3b; 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO § 6a
    Staats- und Verfassungsrecht; abstrakte Normenkontrolle; Normenkontrollantrag; Thüringer Verordnung zur Fortschreibung und Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie zur Ergänzung der ...

  • Justiz Thüringen

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 28 Abs 1 GG, Art 80 Abs 1 S 2 GG, Art 100 Abs 1 GG, Art 103 Abs 2 GG
    Zur Verfassungsmäßigkeit verschiedener Eindämmungsmaßnahmen gem der CoronaVSonderV TH 3 - §§ 28, 28a IfSG materiell verfassungsgemäß - Verbot des Ausschanks und Konsums von Alkohol im öffentlichen Raum nach § 3a CoronaVSonderV TH 3 idF vom 14.12.2020 verfassungswidrig - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verbot zum Ausschank und Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum war verfassungswidrig ... - Corona-Virus

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (47)

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 14.12.2021 - VerfGH 117/20
    In Ermangelung von - auch nach fachwissenschaftlichen Maßstäben - offensichtlich besser geeigneten Instrumenten bildeten sie jedoch eine hinreichende Grundlage für die Bestimmung der tatsächlichen Risikosituation und die daraus zu schließende Krankheitslast in der Bevölkerung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 - Rn. 198; BayVerfGH, Entscheidung vom 30. Dezember 2020 - Vf. 96-VII-20 -, juris Rn. 28).

    Sowohl der Wert an sich als auch seine Veränderung ließ fachlich begründete Aussagen über die aus den Neuinfektionen abzuleitenden Folgen für die Belastung des Gesundheitswesens zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 40; Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 - Rn. 199).

    Wie sich aus der Bezeichnung des Rechts als "unverletzlich" und aus seinen Schranken in Art. 3 Abs. 1 Satz 3 ThürVerf sowie Art. 4 Abs. 1 ThürVerf und den Verfahrensgarantien des Art. 4 Abs. 2 bis 5 ThürVerf ergibt, handelt es sich um ein Grundrecht von hohem Rang, in das lediglich aus wichtigen Gründen eingegriffen werden darf (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 7. November 2018 - VerfGH 4/18 -, juris Rn. 46; BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 241 m. w. N.).

    Das ist jedenfalls bei staatlichen Eingriffen durch Verhaftung, Festnahme und ähnliche Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs der Fall (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 243).

    Für einen Eingriff können staatlich angeordnete Verbote genügen, einen bestimmten Ort oder Bereich nicht ohne Erlaubnis zu verlassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 244 ff. m. w. N.).

    Denn jeder Bürger musste damit rechnen, dass das Verbot auch polizeilich durchgesetzt werden würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 249).

    Dahingestellt bleiben kann demgegenüber, mit welchen Mitteln der polizeilichen Gefahrenabwehr ein Verstoß gegen § 3b Abs. 1 der 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO unterbunden werden konnte, insbesondere, ob die Voraussetzungen für eine Ingewahrsamnahme nach § 19 des Polizeiaufgabengesetzes (PAG) in jedem Fall vorlagen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 - Rn. 248).

    Die Maßnahme stellte aber eine Freiheitsbeschränkung nach Art. 4 Abs. 1 ThürVerf dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 250).

    b) Anders als im Falle des Ausgangsverbots nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG (hierzu BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 - Rn. 251) griff § 3b der 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO nicht in das Ehegrundrecht aus Art. 17 Abs. 1 ThürVerf ein.

    Die Regelung diente damit einem grundsätzlich legitimen Zweck (vgl. zu § 28b IfSG BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 34; Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 275; vgl. ferner NdsOVG, Beschluss vom 6. April 2021 - 13 ME 166/21 -, juris Rn. 19).

    Eine selbständige, von den Anforderungen an die materielle Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes oder einer Verordnung unabhängige Aufklärungspflicht zur Eignung einer Maßnahme folgt weder aus dem Grundgesetz noch aus der Thüringer Verfassung (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 u.a. -, BVerfGE 143, 246 [343] = juris Rn. 273; Beschluss vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 36).

    Für die Eignung reicht bereits die Möglichkeit der Zweckerreichung aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 36; zuletzt zur Einschätzungsprärogative: ThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 431).

    Der Verordnungsgeber konnte sich im Falle von COVID-19 zumindest auf hinreichende fachwissenschaftliche Untersuchungen stützen, wonach nächtliche Ausgangsbeschränkungen aufgrund der Minimierung sozialer Kontakte auch die Ansteckungsrisiken mit dem Corona-Virus senken (vgl. zur bundesrechtlichen Regelung des § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG: BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 37; Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 - Rn. 277 ff.).

    So dürfte etwa die Kontrolle von Beschränkungen privater Kontakte unmittelbar im privaten Raum kaum weniger eingriffsintensiv sein als eine nächtliche Ausgangsbeschränkung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 38; Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 - Rn. 285).

    Bei - etwa wegen Alter oder Erkrankung - ohnehin besonders verletzlichen Personen konnte die Ausgangsbeschränkung vorhandene Beeinträchtigungen mit nicht unerheblichen Auswirkungen auf die psychische und physische Gesundheit weiter verstärken, weil soziale Kontakte wegen der Ausgangsbeschränkung nicht mehr in dem bisherigen Umfang möglich waren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 44; Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 -, Rn. 292).

    Die Möglichkeit der Wahrnehmung von Freiheiten während der Geltung der Ausgangsbeschränkung war insofern unwiederbringlich verloren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 47; Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 293).

    Das gilt auch im Hinblick auf die kumulative Wirkung aller weiteren im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Pandemie vom Verordnungsgeber erlassenen Maßnahmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 290 und 295).

    Die Ausgangsbeschränkung fiel in einen Zeitraum, in dem typischerweise die regelmäßigen Ruhens- und Schlafenszeiten liegen (BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 48; Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 301).

    Im Übrigen erfolgte diese Maßnahme nur zeitlich befristet (vgl. BVerfG; Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 302).

    Infektionen über Aerosole sind im Freien dagegen deutlich unwahrscheinlicher (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21- Rn. 193 f.).

  • VerfGH Thüringen, 01.03.2021 - VerfGH 18/20

    Antrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle bzgl. der Thüringer

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 14.12.2021 - VerfGH 117/20
    Die Bestimmungen der §§ 3a, 3b und 6a der 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO sind als Teile einer Rechtsverordnung, die zum Landesrecht gehört, taugliche Antragsgegenstände (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 9. Juni 2017 - VerfGH 61/16 -, LVerfGE 28, 499 [521] = juris Rn. 110; zuletzt: ThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 395 f.).

    Schließlich ist das objektive Klarstellungsinteresse gegeben, das grundsätzlich durch die Stellung des Antrags indiziert ist (ThürVerfGH, Urteil vom 9. Juni 2017 - VerfGH 61/16 -, LVerfGE 28, 499 [521] = juris Rn. 111; zuletzt Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 397 ff., Beschluss vom 19. Mai 2021 - VerfGH 110/20 -, juris Rn. 25).

    Diese könnten anderenfalls kaum jemals überprüft werden, was mit dem Zweck des Normenkontrollverfahrens nach Art. 80 Abs. 1 Nr. 4 ThürVerf nicht zu vereinbaren wäre (vgl. hierzu ThürVerfGH, Urteil vom 2. November 2011 - VerfGH 13/10 - LVerfGE 22, 547 [558] = juris Rn. 71; zuletzt ausdrücklich ThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 399; Beschluss vom 19. Mai 2021 - VerfGH 110/20 -, juris Rn. 25).

    Prüfungsmaßstab ist nach Art. 80 Abs. 1 Nr. 4 ThürVerf, § 11 Nr. 4, § 42 Nr. 1 ThürVerfGHG die Thüringer Verfassung (ThürVerfGH, Urteil vom 25. September 2018 - VerfGH 24/17 -, LVerfGE 29, 276 [296] = juris Rn. 144; Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 365).

    Zusätzlicher Prüfungsmaßstab kann sog. hineinwirkendes Bundesverfassungsrecht sein, das als ungeschriebener Bestandteil des Landesverfassungsrechts gilt, wie es etwa für Art. 21 Abs. 1 GG anerkannt ist (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 18. Juli 2006 - VerfGH 8/05 -, LVerfGE 17, 511 [515] = juris Rn. 23; Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 368).

    Dies erfolgt für die Anforderungen des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG über die Auslegung von Art. 44 Abs. 1 Satz 2, Art. 45 und Art. 47 Abs. 4 ThürVerf (ThürVerfGH, LVerfGE 29, 276 [296] = juris Rn. 147; Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 368; Beschluss vom 19. Mai 2021 - VerfGH 110/20 -, juris Rn. 78).

    Eine Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung setzt jedoch voraus, dass die gesetzliche Ermächtigung ihrerseits gültig ist und die Rechtsverordnung ihrem Inhalt nach den durch die Ermächtigungsnorm gesetzten Rahmen wahrt (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 368 m. w. N., Beschluss vom 19. Mai 2021 - VerfGH 110/20 -, juris Rn. 25).

    Bei der Überprüfung exekutiver Landesnormen, die - wie im vorliegenden Fall - auf einer bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage beruhen, ist über das landesverfassungsrechtliche Rechtsstaatsprinzip sowohl die Möglichkeit eröffnet, die bundesrechtliche Ermächtigungsnorm am Maßstab des Bundesverfassungsrechts zu prüfen als auch die landesrechtliche Verordnung daraufhin zu überprüfen, ob sie sich im Rahmen der bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage hält und mit sonstigem Bundesrecht einschließlich Bundesverfassungsrecht vereinbar ist (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 368; Beschluss vom 19. Mai 2021 - VerfGH 110/20 - juris Rn. 79).

    Daher kann der Verfassungsgerichtshof eigenständig und abschließend prüfen, ob ein Verstoß gegen bundesrechtliche Ermächtigungsvorschriften und damit zugleich ein Verstoß gegen die Thüringer Landesverfassung vorliegt (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 370 ff.; Beschluss vom 19. Mai 2021 - VerfGH 110/20 -, juris Rn. 82).

    aa) Es ergeben sich keine durchgreifenden Anhaltspunkte, dass die §§ 28, 28a IfSG die verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Parlamentsvorbehalt und das Wesentlichkeitsprinzip nicht wahren (ebenso VGH BW, Beschluss vom 5. Februar 2021 - 1 S 321/21 -, juris Rn. 29; VerfGH Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26. März 2021 - 4/21 -, juris Rn. 92; vgl. zu § 28 IfSG auch ThürVerfGH, Beschluss vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 385 ff.).

    Sie geht mit weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielräumen einher (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 431 f.).

    Danach soll sich das Parlament seiner Verantwortung als gesetzgebende Körperschaft nicht dadurch entäußern können, dass es einen Teil der Gesetzgebungsmacht der Exekutive überträgt, ohne die Grenzen dieser Kompetenzen bedacht und diese nach Tendenz und Programm so genau umrissen zu haben, dass der Bürger schon aus der gesetzlichen Ermächtigung erkennen und vorhersehen kann, was ihm gegenüber zulässig sein soll und welchen möglichen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können (st. Rspr., vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 11. März 2020 - 2 BvL 5/17 -, BVerfGE 153, 310 [353 f.] = juris Rn. 100; ThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 386).

    dd) Da die Vorschrift nunmehr den Inhalt der vom Verordnungsgeber zu treffenden Maßnahmen durch den Katalog in § 28a Abs. 1 Nr. 1 bis 17 IfSG, die Bezugnahme auf eine wirksame Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Absatz 6 Satz 1 sowie die Pflicht zur Abstufung der Maßnahmen nach Maßgabe von Absatz 3 detailliert regelt, bestehen auch mit Blick auf eine Bußgeldbewährung der Ge- und Verbote keine Bedenken bezüglich ihrer Vereinbarkeit mit dem aus Art. 44 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf i. V. m. Art. 103 Abs. 2 GG folgenden besonderen Bestimmtheitsgebot (anders als hinsichtlich der Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG, vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 593 ff. und Beschluss vom 19. Mai 2021 - VerfGH 110/20 -, juris Rn. 85 ff.).

    Die 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO wird auch dem Zitiergebot gerecht (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 535 ff.).

    Für die Eignung reicht bereits die Möglichkeit der Zweckerreichung aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 36; zuletzt zur Einschätzungsprärogative: ThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 431).

  • VerfGH Thüringen, 17.03.2021 - VerfGH 110/20

    Begründete Selbstablehnung eines Richters im Verfahren der abstrakten

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 14.12.2021 - VerfGH 117/20
    Es wird insoweit inhaltlich vollumfänglich auf die Ausführungen im Beschluss vom 24. Juni 2020 Bezug genommen (ThürVerfGH, Beschluss vom 24. Juni 2020 - VerfGH 17/20 -, juris Rn. 8 ff.; so auch: ThürVerfGH, Beschluss vom 17. März 2021 - VerfGH 110/20 -).

    Schließlich ist das objektive Klarstellungsinteresse gegeben, das grundsätzlich durch die Stellung des Antrags indiziert ist (ThürVerfGH, Urteil vom 9. Juni 2017 - VerfGH 61/16 -, LVerfGE 28, 499 [521] = juris Rn. 111; zuletzt Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 397 ff., Beschluss vom 19. Mai 2021 - VerfGH 110/20 -, juris Rn. 25).

    Diese könnten anderenfalls kaum jemals überprüft werden, was mit dem Zweck des Normenkontrollverfahrens nach Art. 80 Abs. 1 Nr. 4 ThürVerf nicht zu vereinbaren wäre (vgl. hierzu ThürVerfGH, Urteil vom 2. November 2011 - VerfGH 13/10 - LVerfGE 22, 547 [558] = juris Rn. 71; zuletzt ausdrücklich ThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 399; Beschluss vom 19. Mai 2021 - VerfGH 110/20 -, juris Rn. 25).

    Soweit die Landesverfassung die Vorgaben der Homogenitätsklausel des Art. 28 Abs. 1 GG übernimmt, bilden außerdem die darin enthaltenen Verfassungsgebote einen vom Verfassungsgerichtshof zu beachtenden Prüfungsmaßstab (ThürVerfGH, LVerfGE 29, 276 [296] = juris Rn. 147; Beschluss vom 19. Mai 2021 - VerfGH 110/20 -, juris Rn. 78).

    Dies erfolgt für die Anforderungen des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG über die Auslegung von Art. 44 Abs. 1 Satz 2, Art. 45 und Art. 47 Abs. 4 ThürVerf (ThürVerfGH, LVerfGE 29, 276 [296] = juris Rn. 147; Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 368; Beschluss vom 19. Mai 2021 - VerfGH 110/20 -, juris Rn. 78).

    Eine Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung setzt jedoch voraus, dass die gesetzliche Ermächtigung ihrerseits gültig ist und die Rechtsverordnung ihrem Inhalt nach den durch die Ermächtigungsnorm gesetzten Rahmen wahrt (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 368 m. w. N., Beschluss vom 19. Mai 2021 - VerfGH 110/20 -, juris Rn. 25).

    Bei der Überprüfung exekutiver Landesnormen, die - wie im vorliegenden Fall - auf einer bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage beruhen, ist über das landesverfassungsrechtliche Rechtsstaatsprinzip sowohl die Möglichkeit eröffnet, die bundesrechtliche Ermächtigungsnorm am Maßstab des Bundesverfassungsrechts zu prüfen als auch die landesrechtliche Verordnung daraufhin zu überprüfen, ob sie sich im Rahmen der bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage hält und mit sonstigem Bundesrecht einschließlich Bundesverfassungsrecht vereinbar ist (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 368; Beschluss vom 19. Mai 2021 - VerfGH 110/20 - juris Rn. 79).

    Daher kann der Verfassungsgerichtshof eigenständig und abschließend prüfen, ob ein Verstoß gegen bundesrechtliche Ermächtigungsvorschriften und damit zugleich ein Verstoß gegen die Thüringer Landesverfassung vorliegt (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 370 ff.; Beschluss vom 19. Mai 2021 - VerfGH 110/20 -, juris Rn. 82).

    dd) Da die Vorschrift nunmehr den Inhalt der vom Verordnungsgeber zu treffenden Maßnahmen durch den Katalog in § 28a Abs. 1 Nr. 1 bis 17 IfSG, die Bezugnahme auf eine wirksame Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Absatz 6 Satz 1 sowie die Pflicht zur Abstufung der Maßnahmen nach Maßgabe von Absatz 3 detailliert regelt, bestehen auch mit Blick auf eine Bußgeldbewährung der Ge- und Verbote keine Bedenken bezüglich ihrer Vereinbarkeit mit dem aus Art. 44 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf i. V. m. Art. 103 Abs. 2 GG folgenden besonderen Bestimmtheitsgebot (anders als hinsichtlich der Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG, vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 593 ff. und Beschluss vom 19. Mai 2021 - VerfGH 110/20 -, juris Rn. 85 ff.).

  • OVG Niedersachsen, 07.04.2021 - 13 ME 166/21

    Ausgangsbeschränkung; Ausgangssperre; Aussetzung der Vollziehung; Beschwerde;

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 14.12.2021 - VerfGH 117/20
    Die Regelung diente damit einem grundsätzlich legitimen Zweck (vgl. zu § 28b IfSG BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 34; Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 275; vgl. ferner NdsOVG, Beschluss vom 6. April 2021 - 13 ME 166/21 -, juris Rn. 19).

    Insgesamt verschärften die Ausgangsbeschränkungen die bestehenden Kontaktbeschränkungen und reduzierten damit die Begegnung von Personen aus fremden Haushalten (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 6. April 2021 - 13 ME 166/21 -, juris Rn. 22).

    (2) Bei der gesetzlichen Regelung handelt sich um eine besondere Betonung des - bereits grundrechtlich geforderten - Gebots der Erforderlichkeit der Maßnahme (vgl. BayVGH, Beschluss vom 12. Januar 2021 - 20 NE 20.2933 -, juris Rn. 40; SächsOVG, Beschluss vom 4. März 2021 - 3 B 26/21 -, juris Rn. 47; NdsOVG, Beschluss vom 6. April 2021 - 13 ME 166/21 -, juris Rn. 28; OVG M-V, Beschluss vom 23. April 2021 - 1 KM 221/21 OVG -, juris Rn. 36).

    Ausgangsbeschränkungen stellen mithin eine "ultima ratio" dar, so dass diese nur dann in Betracht zu ziehen sind, wenn andere Maßnahmen nach § 28a Abs. 1 IfSG voraussichtlich nicht mehr greifen (NdsOVG, Beschluss vom 6. April 2021 - 13 ME 166/21 -, juris Rn. 28; OVG M-V, Beschluss vom 23. April 2021 - 1 KM 221/21 OVG -, juris Rn. 36).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.04.2021 - 1 KM 221/21

    Corona-Schutzmaßnahmen in Mecklenburg-Vorpommern; nächtliche

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 14.12.2021 - VerfGH 117/20
    Gemessen hieran waren die genannten Aufenthalte in der Öffentlichkeit oder in fremden Wohnungen innerhalb des Rahmens der Kontaktbeschränkung nach § 3 der 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO bereits ohne Berücksichtigung des nicht abschließenden Katalogs der triftigen Gründe in umfangreichem Maße auch weiterhin innerhalb des Zeitfensters von 22 Uhr abends bis 5 Uhr morgens zulässig (vgl. OVG M-V, Beschluss vom 23. April 2021 - 1 KM 221/21 OVG -, juris Rn. 33).

    (2) Bei der gesetzlichen Regelung handelt sich um eine besondere Betonung des - bereits grundrechtlich geforderten - Gebots der Erforderlichkeit der Maßnahme (vgl. BayVGH, Beschluss vom 12. Januar 2021 - 20 NE 20.2933 -, juris Rn. 40; SächsOVG, Beschluss vom 4. März 2021 - 3 B 26/21 -, juris Rn. 47; NdsOVG, Beschluss vom 6. April 2021 - 13 ME 166/21 -, juris Rn. 28; OVG M-V, Beschluss vom 23. April 2021 - 1 KM 221/21 OVG -, juris Rn. 36).

    Ausgangsbeschränkungen stellen mithin eine "ultima ratio" dar, so dass diese nur dann in Betracht zu ziehen sind, wenn andere Maßnahmen nach § 28a Abs. 1 IfSG voraussichtlich nicht mehr greifen (NdsOVG, Beschluss vom 6. April 2021 - 13 ME 166/21 -, juris Rn. 28; OVG M-V, Beschluss vom 23. April 2021 - 1 KM 221/21 OVG -, juris Rn. 36).

    (3) Die Frage, ob eine wirksame Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 ohne die Ausgangsbeschränkungen erheblich gefährdet wäre, verlangt eine auf die jeweilige Pandemiesituation abstellende Gefährdungsprognose des Verordnungsgebers, der eine ex-ante Betrachtung zugrunde liegt (BayVGH, Beschluss vom 12. Januar 2021 - 20 NE 20.2933 -, juris Rn. 42; ebenso VGH BW, Beschluss vom 5. Februar 2021 - 1 S 321/21 -, juris Rn. 38; OVG M-V, Beschluss vom 23. April 2021 - 1 KM 221/21 OVG -, juris Rn. 37).

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 02.02.2021 - LVG 4/21

    Einstweiliger Rechtsschutz, 9. SARS-CoV-2-EindV

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 14.12.2021 - VerfGH 117/20
    (1) Die in § 28a Abs. 1 IfSG typisierten Schutzmaßnahmen sind nach Wortlaut, Zweck, Systematik und Entstehungsgeschichte als Regelungen erkennbar, die an die Allgemeinheit gerichtet sind und damit auch die Inanspruchnahme Nichtverantwortlicher umfassen (LVerfG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. Februar 2021 - LVG 4/21 -, juris Rn. 54).

    Damit bestehen keine Zweifel, dass der Gesetzgeber eine den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügende Ermächtigung geschaffen hat (ebenso LVerfG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. Februar 2021 - LVG 4/21 -, juris Rn. 53; ThürOVG, Beschluss vom 25. November 2020 - 3 EN 746/20 -, juris Rn. 40).

    Einem Alkoholverbot, das sich unter Missachtung der Grenzen des Ermächtigungstatbestands in § 28a Abs. 1 Nr. 9 IfSG nicht auf "bestimmte" Plätze oder Einrichtungen bezieht, vermag das nicht zu der fehlenden gesetzlichen Grundlage zu verhelfen (vgl. LVerfG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26. März 2021 - LVG 4/21 -, juris Rn. 134).

  • VerfGH Thüringen, 25.09.2018 - VerfGH 24/17

    Abstrakte Normenkontrolle der Fraktion der AfD zur Verfassungsmäßigkeit u. a. der

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 14.12.2021 - VerfGH 117/20
    Prüfungsmaßstab ist nach Art. 80 Abs. 1 Nr. 4 ThürVerf, § 11 Nr. 4, § 42 Nr. 1 ThürVerfGHG die Thüringer Verfassung (ThürVerfGH, Urteil vom 25. September 2018 - VerfGH 24/17 -, LVerfGE 29, 276 [296] = juris Rn. 144; Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 365).

    Soweit die Landesverfassung die Vorgaben der Homogenitätsklausel des Art. 28 Abs. 1 GG übernimmt, bilden außerdem die darin enthaltenen Verfassungsgebote einen vom Verfassungsgerichtshof zu beachtenden Prüfungsmaßstab (ThürVerfGH, LVerfGE 29, 276 [296] = juris Rn. 147; Beschluss vom 19. Mai 2021 - VerfGH 110/20 -, juris Rn. 78).

    Dies erfolgt für die Anforderungen des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG über die Auslegung von Art. 44 Abs. 1 Satz 2, Art. 45 und Art. 47 Abs. 4 ThürVerf (ThürVerfGH, LVerfGE 29, 276 [296] = juris Rn. 147; Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 368; Beschluss vom 19. Mai 2021 - VerfGH 110/20 -, juris Rn. 78).

  • BVerfG, 11.03.2020 - 2 BvL 5/17

    Blankettstrafvorschrift im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 14.12.2021 - VerfGH 117/20
    Danach soll sich das Parlament seiner Verantwortung als gesetzgebende Körperschaft nicht dadurch entäußern können, dass es einen Teil der Gesetzgebungsmacht der Exekutive überträgt, ohne die Grenzen dieser Kompetenzen bedacht und diese nach Tendenz und Programm so genau umrissen zu haben, dass der Bürger schon aus der gesetzlichen Ermächtigung erkennen und vorhersehen kann, was ihm gegenüber zulässig sein soll und welchen möglichen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können (st. Rspr., vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 11. März 2020 - 2 BvL 5/17 -, BVerfGE 153, 310 [353 f.] = juris Rn. 100; ThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 386).

    Greift die Regelung erheblich in die Rechtsstellung des Betroffenen ein, sind höhere Anforderungen an den Grad der Bestimmtheit der Ermächtigung zu stellen, als wenn es sich um einen Regelungsbereich handelt, der die Grundrechtsausübung weniger tangiert (BVerfGE 153, 310 [354] = juris Rn. 101 f.).

    Dies kann es auch nahelegen, von einer detaillierten gesetzlichen Regelung abzusehen und die nähere Ausgestaltung des zu regelnden Sachbereichs dem Verordnungsgeber zu überlassen, der die Regelungen rascher und einfacher auf dem neuesten Stand zu halten vermag als der Gesetzgeber (vgl. BVerfGE 153, 310 [354] = juris Rn. 103).

  • VGH Bayern, 12.01.2021 - 20 NE 20.2933

    Ausgangsbeschränkungen in Bayern wegen Corona

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 14.12.2021 - VerfGH 117/20
    Die Erwartung des Verordnungsgebers, damit vor allem besonders infektionsgefährdende gesellige Zusammenkünfte zu unterbinden, war insbesondere im Hinblick auf den möglichen Beitrag privater Feiern zum Infektionsgeschehen in der Vorweihnachtszeit und den Tagen vor Silvester plausibel (vgl. BayVGH, Beschluss vom 12. Januar 2021 - 20 NE 20.2933 -, juris Rn. 46).

    (2) Bei der gesetzlichen Regelung handelt sich um eine besondere Betonung des - bereits grundrechtlich geforderten - Gebots der Erforderlichkeit der Maßnahme (vgl. BayVGH, Beschluss vom 12. Januar 2021 - 20 NE 20.2933 -, juris Rn. 40; SächsOVG, Beschluss vom 4. März 2021 - 3 B 26/21 -, juris Rn. 47; NdsOVG, Beschluss vom 6. April 2021 - 13 ME 166/21 -, juris Rn. 28; OVG M-V, Beschluss vom 23. April 2021 - 1 KM 221/21 OVG -, juris Rn. 36).

    (3) Die Frage, ob eine wirksame Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 ohne die Ausgangsbeschränkungen erheblich gefährdet wäre, verlangt eine auf die jeweilige Pandemiesituation abstellende Gefährdungsprognose des Verordnungsgebers, der eine ex-ante Betrachtung zugrunde liegt (BayVGH, Beschluss vom 12. Januar 2021 - 20 NE 20.2933 -, juris Rn. 42; ebenso VGH BW, Beschluss vom 5. Februar 2021 - 1 S 321/21 -, juris Rn. 38; OVG M-V, Beschluss vom 23. April 2021 - 1 KM 221/21 OVG -, juris Rn. 37).

  • OVG Thüringen, 14.04.2021 - 3 EN 195/21

    Corona-Pandemie ("3. Welle"): Untersagung touristischer Übernachtungsangebote und

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 14.12.2021 - VerfGH 117/20
    Der Sinn derartiger, weit gefasster Ermächtigungen besteht gerade darin, auf kaum bzw. schwer vorhersehbare - in diesem Sinne atypische, weil nicht abschließend in typisierenden Standardbefugnissen abbildbare - Gefahrenlagen reagieren zu können (vgl. HambOVG, Beschluss vom 7. Mai 2021 - 1 Bs 73/21 -, juris Rn. 52 f.; ähnlich ThürOVG, Beschluss vom 14. April 2021 - 3 EN 195/21 -, juris Rn. 81).

    Ohnehin kommt dem Verordnungsgeber aufgrund der dynamischen Entwicklung der Pandemie eine fortwährende Beobachtungs- und Überprüfungspflicht zu, ob und inwieweit er an Einschränkungen festhält, sie aufrechterhält oder auch verschärft (ThürOVG, Beschluss vom 14. April 2021 - 3 EN 195/21 -, juris Rn. 82).

  • VGH Bayern, 19.01.2021 - 20 NE 21.76

    Bayernweites Alkoholverbot außer Vollzug gesetzt

  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.2021 - 1 S 321/21

    Nächtliche Ausgangsbeschränkungen ab Donnerstag außer Vollzug; Erfolgreicher

  • VGH Bayern, 04.10.2021 - 20 N 20.767

    Hauptsacheentscheidung: Corona-Ausgangssperre war unverhältnismäßig

  • VGH Bayern, 08.12.2020 - 20 NE 20.2461

    Coronakrise: § 28a IfSG, eingefügt am 19.11.2020, ist wahrscheinlich

  • OVG Niedersachsen, 18.12.2020 - 13 MN 568/20

    Corona; Corona-Pandemie; Feuerwerk; Verkaufsverbot

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.02.2021 - 11 S 10.21

    Landesweites Alkoholkonsumverbot in Zeiten der Corona-Pandemie

  • KAG Münster, 02.06.2021 - 4/21
  • VerfGH Thüringen, 09.06.2017 - VerfGH 61/16

    Urteil zum Normenkontrollantrag der CDU-Fraktion zum Vorschaltgesetz

  • VerfGH Saarland, 28.04.2020 - Lv 7/20

    Corona-Verordnung: Verfassungsgerichtshof lockert Ausgangsbeschränkungen

  • BVerfG, 22.06.1988 - 2 BvR 234/87

    Verfassungswidrigkeit des § 15 Abs. 2 Buchstabe a FAG

  • OVG Bremen, 30.12.2020 - 1 B 467/20

    "Feuerwerksverbot", Verkauf und Abgabe von Feuerwerkskörpern (Dreiundzwanzigste

  • VGH Bayern, 02.06.2021 - 20 NE 21.1383

    Untersagung des Betriebs von Sonnenstudios wegen Corona-Pandemie

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

  • VerfGH Thüringen, 18.07.2006 - VerfGH 8/05

    5-vom-Hundert-Sperrklausel im Kommunalwahlrecht

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvF 3/92

    Zollkriminalamt

  • OVG Thüringen, 25.11.2020 - 3 EN 746/20

    Corona-Pandemie; Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Schulen

  • BVerfG, 01.04.2014 - 2 BvF 1/12

    Normenkontrollanträge gegen die Rechtsverordnung zur Erprobung von "Gigalinern"

  • OVG Thüringen, 01.02.2021 - 3 N 852/20

    Corona-Pandemie: Untersagung von Alkoholkonsum im öffentlichen Raum in Thüringen

  • VerfGH Thüringen, 02.11.2011 - VerfGH 13/10

    Finanzausstattung der Kommunen in Thüringen

  • OVG Sachsen, 04.03.2021 - 3 B 26/21

    Corona-Pandemie; Außervollzugsetzung einer nächtlichen Ausgangssperre sowie einer

  • OVG Sachsen, 30.12.2020 - 3 B 450/20

    Corona; Feuerwerksverbot; Allgemeinverfügung; Ermächtigungsgrundlage

  • VG Hamburg, 04.05.2021 - 13 E 1718/21

    Erfolgreicher Eilantrag gegen die (landesrechtliche) nächtliche

  • VerfGH Thüringen, 18.12.1997 - VerfGH 11/95

    Kommunalverfassungsbeschwerde; Kommunale Neugliederung; Normenklarheit;

  • VerfGH Thüringen, 07.11.2018 - VerfGH 4/18

    Verfassungsbeschwerde gegen Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts

  • OVG Hamburg, 07.05.2021 - 1 Bs 73/21

    Corona: Kein Anspruch auf Präsenzunterricht

  • VGH Bayern, 29.12.2020 - 20 CS 20.3139

    Entscheidung zum Feuerwerksverbot auf privaten Flächen in Augsburg bestätigt

  • BVerfG, 21.09.2016 - 2 BvL 1/15

    Strafvorschrift im Rindfleischetikettierungsgesetz ist verfassungswidrig

  • VerfGH Bayern, 30.12.2020 - 96-VII-20

    Keine Außervollzugsetzung der Elften Bayerischen

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

  • BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91

    Kurzberichterstattung

  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15

    Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?

  • BVerfG, 15.01.2008 - 2 BvF 4/05

    Kein Anspruch Berlins auf Neuregelung der Rückübertragung von Grundstücken

  • VerfGH Thüringen, 19.06.1998 - VerfGH 10/96

    abstrakte Normenkontrolle; Rundfunkstaatsvertrag-MDR; Außenwirkung;

  • VerfGH Thüringen, 24.06.2020 - VerfGH 17/20

    Eilantrag der AfD-Fraktion gegen die Thüringer

  • BVerfG, 12.10.2010 - 2 BvF 1/07

    Legehennenhaltung

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01

    Regelungen des Risikostrukturausgleichs verfassungsgemäß

  • VerfGH Thüringen, 28.02.2024 - VerfGH 110/20

    Nichtigkeit einzelner Vorschriften der Thüringer

    Zusätzlicher Prüfungsmaßstab kann hineinwirkendes Bundesverfassungsrecht sein, das als ungeschriebener Bestandteil des Landesverfassungsrechts gilt, wie es etwa für Art. 21 Abs. 1 GG anerkannt ist (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 18. Juli 2006 - VerfGH 8/05 -, LVerfGE 17, 511 [515] = juris Rn. 23; Urteil vom 14. Dezember 2021 - VerfGH 117/20 -, juris Rn. 202; Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 368).

    Dies erfolgt für die Anforderungen des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG über die Auslegung von Art. 44 Abs. 1 Satz 2, Art. 45 und Art. 47 Abs. 4 ThürVerf (ThürVerfGH, Urteil vom 25. September 2018 - VerfGH 24/17 -, LVerfGE 29, 276 [296] = juris Rn. 147; Urteil vom 14. Dezember 2021 - VerfGH 117/20 -, juris Rn. 203; Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 368; Vorlagebeschluss vom 19. Mai 2021 - VerfGH 110/20 -, LVerfGE 32, 525 [548 f.] = juris Rn. 78).

    Eine Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung setzt jedoch voraus, dass die gesetzliche Ermächtigung ihrerseits gültig ist und die Rechtsverordnung ihrem Inhalt nach den durch die Ermächtigungsnorm gesetzten Rahmen wahrt (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 14. Dezember 2021 - VerfGH 117/20 -, juris Rn. 204; Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 368 m. w. N., Vorlagebeschluss vom 19. Mai 2021 - VerfGH 110/20 -, LVerfGE 32, 525 [549] = juris Rn. 79).

    Bei der Überprüfung exekutiver Landesnormen, die - wie im vorliegenden Fall - auf einer bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage beruhen, ist über das landesverfassungsrechtliche Rechtsstaatsprinzip sowohl die Möglichkeit eröffnet, die bundesrechtliche Ermächtigungsnorm am Maßstab des Bundesverfassungsrechts zu prüfen als auch die landesrechtliche Verordnung daraufhin zu überprüfen, ob sie sich im Rahmen der bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage hält und mit sonstigem Bundesrecht einschließlich Bundesverfassungsrecht vereinbar ist (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 14. Dezember 2021 - VerfGH 117/20 -, juris Rn. 205; Urteil vom 1. März 2021.

    Daher kann der Verfassungsgerichtshof eigenständig und abschließend prüfen, ob ein Verstoß gegen bundesrechtliche Ermächtigungsvorschriften und damit zugleich ein Verstoß gegen die Thüringer Landesverfassung vorliegt (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 14. Dezember 2021 - VerfGH 117/20 -, juris Rn. 206; Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 370 ff.; Vorlagebeschluss vom 19. Mai 2021 - VerfGH 110/20 -, LVerfGE 32, 525 [550] = juris Rn. 82).

    Er hat mit § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG eine allgemeine Ermächtigungsgrundlage für grundrechtsrelevante Maßnahmen geschaffen, um den zuständigen Behörden - und über § 32 Satz 1 IfSG auch dem Verordnungsgeber - ein möglichst breites Spektrum von zum Infektionsschutz geeigneten und notwendigen Schutzmaßnahmen zu eröffnen, wozu grundsätzlich auch Maßnahmen zählen, die zu erheblichen Grundrechtsbeeinträchtigungen führen (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 14. Dezember 2020 - VerfGH 117/20 -, juris Rn. 223; OVG Bremen, Urteil vom 23. März 2022 - 1 D 349/20 -, juris Rn. 43; unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16.11 -, NJW 2012, 2823 [2825] = juris Rn. 24).

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Rechtsprechung
   VerfGH Nordrhein-Westfalen, 13.10.2020 - VerfGH 117/20.VB-3   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,33317
VerfGH Nordrhein-Westfalen, 13.10.2020 - VerfGH 117/20.VB-3 (https://dejure.org/2020,33317)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 13.10.2020 - VerfGH 117/20.VB-3 (https://dejure.org/2020,33317)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 13. Oktober 2020 - VerfGH 117/20.VB-3 (https://dejure.org/2020,33317)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 27.06.2007 - 1 BvR 1470/07

    Unterlassene Teilrüge im Rahmen einer zivilprozessualen Anhörungsrüge (§ 321a

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 13.10.2020 - VerfGH 117/20
    Das Unterlassen einer Rüge des Übergehens von Parteivorbringen in der fachgerichtlichen Anhörungsrüge hat zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf die mit diesem Sachvortrag begründete Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG, sondern insgesamt - hier also auch mit Blick auf weiter gehend gerügte Grundrechtsverletzungen - unzulässig ist (BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2007 - 1 BvR 1470/07 -, juris, Rn. 13).

    Hier wäre demnach das fachgerichtliche Verfahren in vollem Umfang mit der Möglichkeit wieder eröffnet gewesen, auch hinsichtlich materieller Grundrechtsrügen nach Durchführung des Anhörungsrügeverfahrens nicht mehr in gleicher Weise beschwert zu sein (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 25. August 2020 - VerfGH 73/19.VB-2 -, juris, Rn. 14; BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2007 - 1 BvR 1470/07 -, juris, Rn. 14).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.07.2019 - VerfGH 13/19

    Mangelnde Rechtswegerschöpfung

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 13.10.2020 - VerfGH 117/20
    Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht, so gehört eine Anhörungsrüge an das Fachgericht zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 54 VerfGHG grundsätzlich abhängig ist (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. Juni 2019 - VerfGH 3/19.VB-3 und 4/19.VB-3 -, juris, Rn. 28, vom 9. Juli 2019 - VerfGH 13/19.VB-3 -, juris, Rn. 11, und vom 28. April 2020 - VerfGH 18/20.VB-2 -, juris, Rn. 12; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, BVerfGE 134, 106 = juris, Rn. 22, und vom 14. Dezember 2018 - 2 BvR 1594/17 -, juris, Rn. 14).

    Erhebt ein Beschwerdeführer in einem solchen Fall keine Anhörungsrüge, obwohl sie statthaft und nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos wäre, hat das zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist, sofern die damit gerügten Grundrechtsverletzungen denselben Streitgegenstand betreffen wie der geltend gemachte Gehörsverstoß (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 2019 - VerfGH 13/19.VB-3 -, juris, Rn. 11, vom 8. Oktober 2019 - VerfGH 39/19.VB-3 -, juris, Rn. 7 und vom 28. April 2020 - VerfGH 18/20.VB-2 -, juris, Rn. 12; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, BVerfGE 134, 106 = juris, Rn. 22, und vom 14. Dezember 2018 - 2 BvR 1594/17 -, juris, Rn. 18).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 28.04.2020 - VerfGH 18/20

    Verfassungsbeschwerde gegen eine ordnungsbehördliche Anforderung von Lichtbildern

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 13.10.2020 - VerfGH 117/20
    Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht, so gehört eine Anhörungsrüge an das Fachgericht zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 54 VerfGHG grundsätzlich abhängig ist (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. Juni 2019 - VerfGH 3/19.VB-3 und 4/19.VB-3 -, juris, Rn. 28, vom 9. Juli 2019 - VerfGH 13/19.VB-3 -, juris, Rn. 11, und vom 28. April 2020 - VerfGH 18/20.VB-2 -, juris, Rn. 12; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, BVerfGE 134, 106 = juris, Rn. 22, und vom 14. Dezember 2018 - 2 BvR 1594/17 -, juris, Rn. 14).

    Erhebt ein Beschwerdeführer in einem solchen Fall keine Anhörungsrüge, obwohl sie statthaft und nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos wäre, hat das zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist, sofern die damit gerügten Grundrechtsverletzungen denselben Streitgegenstand betreffen wie der geltend gemachte Gehörsverstoß (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 2019 - VerfGH 13/19.VB-3 -, juris, Rn. 11, vom 8. Oktober 2019 - VerfGH 39/19.VB-3 -, juris, Rn. 7 und vom 28. April 2020 - VerfGH 18/20.VB-2 -, juris, Rn. 12; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, BVerfGE 134, 106 = juris, Rn. 22, und vom 14. Dezember 2018 - 2 BvR 1594/17 -, juris, Rn. 18).

  • BVerfG, 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11

    Zur Erforderlichkeit eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens vor Erhebung

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 13.10.2020 - VerfGH 117/20
    Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht, so gehört eine Anhörungsrüge an das Fachgericht zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 54 VerfGHG grundsätzlich abhängig ist (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. Juni 2019 - VerfGH 3/19.VB-3 und 4/19.VB-3 -, juris, Rn. 28, vom 9. Juli 2019 - VerfGH 13/19.VB-3 -, juris, Rn. 11, und vom 28. April 2020 - VerfGH 18/20.VB-2 -, juris, Rn. 12; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, BVerfGE 134, 106 = juris, Rn. 22, und vom 14. Dezember 2018 - 2 BvR 1594/17 -, juris, Rn. 14).

    Erhebt ein Beschwerdeführer in einem solchen Fall keine Anhörungsrüge, obwohl sie statthaft und nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos wäre, hat das zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist, sofern die damit gerügten Grundrechtsverletzungen denselben Streitgegenstand betreffen wie der geltend gemachte Gehörsverstoß (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 2019 - VerfGH 13/19.VB-3 -, juris, Rn. 11, vom 8. Oktober 2019 - VerfGH 39/19.VB-3 -, juris, Rn. 7 und vom 28. April 2020 - VerfGH 18/20.VB-2 -, juris, Rn. 12; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, BVerfGE 134, 106 = juris, Rn. 22, und vom 14. Dezember 2018 - 2 BvR 1594/17 -, juris, Rn. 18).

  • BVerfG, 14.12.2018 - 2 BvR 1594/17

    Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei Unterlassen

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 13.10.2020 - VerfGH 117/20
    Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht, so gehört eine Anhörungsrüge an das Fachgericht zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 54 VerfGHG grundsätzlich abhängig ist (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. Juni 2019 - VerfGH 3/19.VB-3 und 4/19.VB-3 -, juris, Rn. 28, vom 9. Juli 2019 - VerfGH 13/19.VB-3 -, juris, Rn. 11, und vom 28. April 2020 - VerfGH 18/20.VB-2 -, juris, Rn. 12; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, BVerfGE 134, 106 = juris, Rn. 22, und vom 14. Dezember 2018 - 2 BvR 1594/17 -, juris, Rn. 14).

    Erhebt ein Beschwerdeführer in einem solchen Fall keine Anhörungsrüge, obwohl sie statthaft und nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos wäre, hat das zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist, sofern die damit gerügten Grundrechtsverletzungen denselben Streitgegenstand betreffen wie der geltend gemachte Gehörsverstoß (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 2019 - VerfGH 13/19.VB-3 -, juris, Rn. 11, vom 8. Oktober 2019 - VerfGH 39/19.VB-3 -, juris, Rn. 7 und vom 28. April 2020 - VerfGH 18/20.VB-2 -, juris, Rn. 12; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, BVerfGE 134, 106 = juris, Rn. 22, und vom 14. Dezember 2018 - 2 BvR 1594/17 -, juris, Rn. 18).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 25.08.2020 - VerfGH 73/19

    Verfassungsbeschwerde gegen die in einem Zivilverfahren nach beiderseitiger

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 13.10.2020 - VerfGH 117/20
    Hier wäre demnach das fachgerichtliche Verfahren in vollem Umfang mit der Möglichkeit wieder eröffnet gewesen, auch hinsichtlich materieller Grundrechtsrügen nach Durchführung des Anhörungsrügeverfahrens nicht mehr in gleicher Weise beschwert zu sein (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 25. August 2020 - VerfGH 73/19.VB-2 -, juris, Rn. 14; BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2007 - 1 BvR 1470/07 -, juris, Rn. 14).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 31.03.2020 - VerfGH 14/20

    Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung zu einer Geldbuße wegen einer

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 13.10.2020 - VerfGH 117/20
    Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, in der Beschwerdebegründung und ihren etwaigen Anlagen nach möglichen Beeinträchtigungen eines als verletzt gerügten Rechts zu suchen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 31. März 2020 - VerfGH 14/20.VB-1 -, juris, Rn. 6).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 20.12.2019 - VerfGH 45/19

    Verfassungsbeschwerde gegen Versagung der vorläufigen Zulassung zu einem

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 13.10.2020 - VerfGH 117/20
    aa) Das in § 54 Satz 1 VerfGH enthaltene Gebot der Rechtswegerschöpfung vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist eine Ausprägung des verfassungsprozessualen Grundsatzes der Subsidiarität, wonach ein Beschwerdeführer gehalten ist, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2019 - VerfGH 45/19.VB-1 -, NWVBl. 2020, 160 = juris, Rn. 8, m. w. N.).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 08.10.2019 - VerfGH 39/19

    Verfassungsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen in einem

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 13.10.2020 - VerfGH 117/20
    Erhebt ein Beschwerdeführer in einem solchen Fall keine Anhörungsrüge, obwohl sie statthaft und nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos wäre, hat das zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist, sofern die damit gerügten Grundrechtsverletzungen denselben Streitgegenstand betreffen wie der geltend gemachte Gehörsverstoß (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 2019 - VerfGH 13/19.VB-3 -, juris, Rn. 11, vom 8. Oktober 2019 - VerfGH 39/19.VB-3 -, juris, Rn. 7 und vom 28. April 2020 - VerfGH 18/20.VB-2 -, juris, Rn. 12; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, BVerfGE 134, 106 = juris, Rn. 22, und vom 14. Dezember 2018 - 2 BvR 1594/17 -, juris, Rn. 18).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 06.06.2019 - VerfGH 3/19

    Beschluss Individualverfassungsbeschwerde und Einstweilige Anordnung

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 13.10.2020 - VerfGH 117/20
    Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht, so gehört eine Anhörungsrüge an das Fachgericht zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 54 VerfGHG grundsätzlich abhängig ist (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. Juni 2019 - VerfGH 3/19.VB-3 und 4/19.VB-3 -, juris, Rn. 28, vom 9. Juli 2019 - VerfGH 13/19.VB-3 -, juris, Rn. 11, und vom 28. April 2020 - VerfGH 18/20.VB-2 -, juris, Rn. 12; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, BVerfGE 134, 106 = juris, Rn. 22, und vom 14. Dezember 2018 - 2 BvR 1594/17 -, juris, Rn. 14).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 14.01.2020 - VerfGH 44/19

    Verfassungsbeschwerde gegen beamtenrechtliche Entscheidungen

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.12.2023 - VerfGH 143/21

    Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung zu einer Geldbuße wegen

    Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt, so gehört eine Anhörungsrüge an das Fachgericht allerdings grundsätzlich zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gemäß § 54 VerfGHG abhängig ist (VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - VerfGH 117/20.VB-3, juris, Rn. 12).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 15.12.2020 - VerfGH 62/19

    Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit der

    Eine Verfassungsbeschwerde ist insgesamt unzulässig, wenn zwar eine Anhörungsrüge erhoben wird, jedoch zur Begründung der Verfassungsbeschwerde Gehörsverstöße vorgetragen werden, die nicht Gegenstand der Anhörungsrüge waren (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 25. August 2020 - VerfGH 73/20.VB-2, juris, Rn. 11, und vom 13. Oktober 2020 - VerfGH 117/20.VB-3, juris, Rn. 13).

    Mit diesem Zweck vertrüge es sich nicht, von unterschiedlichen Gehörsverletzungen nur eine in der fachgerichtlichen Anhörungsrüge geltend zu machen und eine andere erst im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu rügen (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 25. August 2020 - VerfGH 73/20.VB-2, juris, Rn. 11, und vom 13. Oktober 2020 - VerfGH 117/20.VB-3, juris, Rn. 13).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 18.01.2022 - VerfGH 62/21

    Verfassungsbeschwerde gegen die Abweisung einer Klage auf Erstattung von

    Nach Durchführung des Anhörungsrügeverfahrens steht dem Beschwerdeführer die mit einer Verletzung von Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG begründete Verfassungsbeschwerde daher nur offen, wenn alle in der Verfassungsbeschwerde dargelegten - wie hier nicht offensichtlich aussichtslosen - Gehörsrügen auch Gegenstand der fachgerichtlichen Anhörungsrüge waren (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2019 - VerfGH 45/19.VB-1, NWVBl. 2020, 160 = juris, Rn. 9, m. w. N., vom 25. August 2020 - VerfGH 73/19.VB-2, juris, Rn. 11, vom 13. Oktober 2020 - VerfGH 117/20.VB-3, juris, Rn. 13, und vom 15. Dezember 2020 - VerfGH 62/19.VB-3, juris, Rn. 14; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2007 - 1 BvR 1470/07, juris, Rn. 14).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 15.06.2021 - VerfGH 63/21

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung verwaltungsgerichtlichen

    Die Möglichkeit, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts beruht, muss sich vielmehr aufgrund einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Ent-scheidung aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde ergeben (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 5. November 2019 - VerfGH 38/19.VB-2, juris, Rn. 5; vom 14. Januar 2020 - VerfGH 44/19.VB-3, juris, Rn. 3 f.; vom 22. September 2020 - VerfGH 53.19.VB-3, juris, Rn. 11; und vom 13. Oktober 2020 - VerfGH 117/20.VB-3, juris, Rn. 7).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 18.05.2021 - VerfGH 74/21

    Verfassungsbeschwerde gegen familiengerichtliche Entscheidungen

    Im Falle einer Urteilsverfassungsbeschwerde muss sich der Beschwerdeführer dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung auseinandersetzen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 5. November 2019 - VerfGH 38/19.VB-2, juris, Rn. 5; und vom 13. Oktober 2020 - VerfGH 117/20.VB-3, juris, Rn. 7).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.02.2021 - VerfGH 15/21

    Individualverfassungsbeschwerde gegen familiengerichtliche Entscheidungen im

    Im Falle einer Urteilsverfassungsbeschwerde muss sich der Beschwerdeführer dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung auseinandersetzen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 5. November 2019 - VerfGH 38/19.VB-2, juris, Rn. 5; und vom 13. Oktober 2020 - VerfGH 117/20.VB-3, juris, Rn. 7).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.09.2022 - VerfGH 25/22

    Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen betreffend einen

    Im Falle einer Urteilsverfassungsbeschwerde muss sich der Beschwerdeführer dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung auseinandersetzen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 5. November 2019 - VerfGH 38/19.VB-2, juris, Rn. 5; und vom 13. Oktober 2020 - VerfGH 117/20.VB-3, juris, Rn. 7).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 24.08.2021 - VerfGH 98/21

    Verfassungsbeschwerde gegen die Übertragung einer Notarstelle

    Eine Urteilsverfassungsbeschwerde muss sich dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung auseinandersetzen (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 5. November 2019 - VerfGH 38/19.VB-2, juris, Rn. 5, und vom 13. Oktober 2020 - VerfGH 117/20.VB-3, juris, Rn. 7).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 22.03.2022 - VerfGH 8/22

    Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung einer

    Im Falle einer Urteilsverfassungsbeschwerde muss sich der Beschwerdeführer dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung auseinandersetzen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 5. November 2019 - VerfGH 38/19.VB-2, juris, Rn. 5; und vom 13. Oktober 2020 - VerfGH 117/20.VB-3, juris, Rn. 7).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 01.02.2022 - VerfGH 129/21

    Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit einer

    Im Falle einer Urteilsverfassungsbeschwerde muss sich der Beschwerdeführer dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung auseinandersetzen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 5. November 2019 - VerfGH 38/19.VB-2, juris, Rn. 5, und vom 13. Oktober 2020 - VerfGH 117/20.VB-3, juris, Rn. 7).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.04.2021 - VerfGH 181/20

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Abweisung eines Antrags auf Abänderug einer

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Rechtsprechung
   VerfGH Nordrhein-Westfalen, 15.12.2020 - VerfGH 117/20.VB-3   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,42572
VerfGH Nordrhein-Westfalen, 15.12.2020 - VerfGH 117/20.VB-3 (https://dejure.org/2020,42572)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 15.12.2020 - VerfGH 117/20.VB-3 (https://dejure.org/2020,42572)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 15. Dezember 2020 - VerfGH 117/20.VB-3 (https://dejure.org/2020,42572)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.11.2019 - VerfGH 11/19

    Unstatthafte Gegenvorstellung gegen einen Beschluss des Verfassungsgerichtshofs

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 15.12.2020 - VerfGH 117/20
    Darüber hinaus gehende Möglichkeiten der Abänderung eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof hat der Gesetzgeber nicht geschaffen (VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 - VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 6).

    Nach der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde besteht vielmehr ein erhebliches Interesse an einer endgültigen Beendigung des Verfahrens, das der Zulässigkeit weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegen steht (VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 - VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 6, m. w. N.).

    Ob hiervon abweichend die Gegenvorstellung in besonders gelagerten Ausnahmekonstellationen zur Vermeidung groben prozessualen Unrechts beziehungsweise die Anhörungsrüge bei der Geltendmachung von Verletzungen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör in Betracht kommen können (vgl. hierzu VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 - VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7, m. w. N.), kann hier offen bleiben, weil entscheidungserhebliche Gehörsverletzungen oder sonstige Verletzungen des Prozessrechts weder dargelegt noch sonst ersichtlich sind.

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 18.06.2019 - VerfGH 1/19

    Beschluss über "Gegenvorstellung"

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 15.12.2020 - VerfGH 117/20
    Die diesem Beschluss zugrunde liegende Interpretation der § 18 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG, die für die Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde maßgeblich ist, stimmt mit dem Verständnis des Bundesverfassungsgerichts der gleichlautenden Vorschriften (§ 23 Abs. 1 Satz 2, §§ 92, 93 Abs. 1) des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes überein, auf die der Gesetzgeber des Landes Nordrhein-Westfalen bei der Einführung der Individualverfassungsbeschwerde ausdrücklich hingewiesen hat (vgl. zu § 55 VerfGHG: LT-Drs. 17/2122, S. 26; siehe im Einzelnen VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Juni 2019 - VerfGH 1/19.VB-1, juris, Rn. 12 ff., m. w. N.).
  • BVerfG, 13.07.2016 - 2 BvR 1304/14

    Erfolglose Gegenvorstellung nach Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 15.12.2020 - VerfGH 117/20
    a) Das in der Eingabe vom 20. Oktober 2020 enthaltene Vorbringen des Beschwerdeführers und der damit verbundene Wiedereinsetzungsantrag sind als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 13. Oktober 2020 auszulegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2016 - 2 BvR 1304/14, NJW 2016, 3230 = juris, Rn. 1, m. w. N.), weshalb es einer gesonderten Bescheidung des Wiedereinsetzungsantrages nicht bedarf.
  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 15.12.2020 - VerfGH 117/20
    Die gebotene substantiierte Begründung, die bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde eine argumentative inhaltliche Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erfordert (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09 und 2 BvR 1857/10, BVerfGE 130, 1, 21 = juris, Rn. 96, m. w. N.), ermöglicht vielmehr den vom Landesgesetzgeber angestrebten Grundrechtsschutz.
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 24.08.2021 - VerfGH 140/20

    Gegenvorstellung gegen einen Beschluss des Verfassungsgerichtshofs

    Nach der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde besteht vielmehr ein erhebliches Interesse an einer endgültigen Beendigung des Verfahrens, das der Zulässigkeit weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegensteht (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 27. Oktober 2020 - VerfGH 122/20.VB-3, juris, Rn. 3, vom 10. November 2020 - VerfGH 108/20.VB-3, juris, Rn. 3, vom 15. Dezember 2020 - VerfGH 117/20.VB-3, juris, Rn. 8, und vom 19. Januar 2021 - VerfGH 158/20.VB-2, juris, Rn. 5, jeweils m. w. N.).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 31.05.2022 - VerfGH 28/22

    Gegenvorstellung gegen einen Beschluss des Verfassungsgerichtshofs

    Sie legen, wie der Verfassungsgerichtshof schon wiederholt entschieden hat, einem Beschwerdeführer keine unzumutbaren Anstrengungen auf (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 18. Juni 2019 - VerfGH 1/19.VB-1, juris, Rn. 22, und vom 15. Dezember 2020 - VerfGH 117/20.VB-3, juris, Rn. 12).
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