Rechtsprechung
   BGH, 05.07.2005 - VII ZB 5/05   

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BGH, 05.07.2005 - VII ZB 5/05 (https://dejure.org/2005,131)
BGH, Entscheidung vom 05.07.2005 - VII ZB 5/05 (https://dejure.org/2005,131)
BGH, Entscheidung vom 05. Juli 2005 - VII ZB 5/05 (https://dejure.org/2005,131)
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Volltextveröffentlichungen (28)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    Domainpfändung: Alles Wichtige im Überblick

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Pfändung von Internet-Domains

  • IWW (Leitsatz)

    Pfändung und Verwertung einer Internet-Domain

  • heise.de (Pressebericht, 05.09.2005)

    Bundesgerichtshof bejaht Pfändbarkeit von Internet-Domains

  • heise.de (Pressebericht, 05.09.2005)

    Pfändbarkeit von Internet-Domains

  • ra-staudte.de (Kurzinformation)

    §§ 844 Abs. 1, 857 Abs. 1 ZPO
    Pfändung einer Internet-Domain; Internetrecht, Zwangsvollstreckungsrecht

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Domains sind grundsätzlich pfändbar

  • beck.de (Leitsatz)

    Pfändbarkeit von Domains

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Domains sind grundsätzlich pfändbar

  • 123recht.net (Kurzinformation, 15.9.2005)

    Pfändbarkeit von Domains

Besprechungen u.ä. (7)

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Streit um Pfändung von Internet-Domains geklärt

  • archive.org (Entscheidungsbesprechung)

    § 857 Abs. 1 ZPO
    Nicht die Internet-Domain als solche, sondern die vertraglichen Ansprüche des Domain-Inhabers gegenüber der DENIC oder einer anderen Vergabestelle sind pfändbar

  • archive.org PDF, S. 5 (Entscheidungsbesprechung)

    Domainpfändung

  • ewir-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 3,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    ZPO § 857 Abs. 1, § 844 Abs. 1
    Verwertung einer gepfändeten Internet-Domain auch durch Überweisung an Gläubiger zum Schätzwert

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Pfändung einer Internetdomain; Rechtspfändung

  • afs-rechtsanwaelte.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Drittschuldnereigenschaft der DENIC bei der Domainpfändung (RA Thomas Stadler; MMR 2007, 71)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Ist eine Internet-Domäne pfändbar? (IBR 2006, 1032)

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 3353
  • MDR 2005, 1311
  • MDR 2006, 968
  • GRUR 2005, 969
  • WM 2005, 1849
  • MMR 2005, 685
  • BB 2005, 2100 (Ls.)
  • BB 2005, 2658
  • K&R 2005, 464
  • AnwBl 2006, 59
  • Rpfleger 2005, 678
  • ZUM 2006, 55
  • VuR 2005, 398
 
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Wird zitiert von ... (35)

  • BVerwG, 16.09.2020 - 6 C 10.19

    Kein datenschutzrechtlicher Anspruch des Insolvenzverwalters auf Auskunft über

    Pfändbare Vermögensrechte sind in der Zwangsvollstreckung nur solche Rechte aller Art, die einen Vermögenswert derart verkörpern, dass die Pfandverwertung zur Befriedigung des Geldanspruchs der Gläubiger führen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 5/05 - NJW 2005, 3353).
  • BGH, 18.01.2012 - I ZR 187/10

    gewinn.de

    Eine derartige, rein faktische Ausschließlichkeit begründet kein absolutes Recht (vgl. BVerfG, GRUR 2005, 261 - ad-acta.de; BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 5/05, GRUR 2005, 969, 970 = NJW 2005, 3353; BFH, Urteil vom 19. Oktober 2006 - III R 6/05, BFHE 215, 222, 225 = BB 2007, 769, 770; Bornkamm in FS Schilling aaO S. 39).

    Gegenstand der Pfändung gemäß § 857 Abs. 1 ZPO ist nicht der Domainname als solcher im Sinne eines absoluten Rechts, sondern vielmehr die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber des Domainnamens gegenüber der Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag zustehen (vgl. BGH, GRUR 2005, 969, 970).

  • BFH, 19.10.2006 - III R 6/05

    Aufwendungen für den Erwerb eines Domain-Namens ("Internet-Adresse")

    Eine derartige, rein faktische Ausschließlichkeit begründet kein absolutes Recht (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 5. Juli 2005 VII ZB 5/05, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2005, 3353, und Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 24. November 2004 1 BvR 1306/02, NJW 2005, 589).

    Die DENIC schuldet dem Domaininhaber daher für die Dauer des Vertragsverhältnisses die Aufrechterhaltung der Eintragung in die Nameserver als Voraussetzung für den Fortbestand der Konnektierung (vgl. BGH-Urteil in NJW 2005, 3353).

  • BGH, 11.10.2018 - VII ZR 288/17

    Zur Pfändung einer .de-Domain mit der DENIC eG als Drittschuldnerin und zur

    Vielmehr spricht dagegen auch, dass gerade nur die Gesamtheit der Ansprüche ein Vermögensrecht darstellt, auf das in wirtschaftlich sinnvoller Weise im Wege der Zwangsvollstreckung zugegriffen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353, juris Rn. 6 f., 12, 15 f.).

    Diese Ansprüche sind Gegenstand der Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353, juris Rn. 12; Urteil vom 18. Januar 2012 - I ZR 187/10 Rn. 29, BGHZ 192, 204; BFHE 258, 223, juris Rn. 9).

    Daneben bestehen weitere Ansprüche des Domaininhabers wie die auf Anpassung des Registers an seine veränderten persönlichen Daten oder ihre Zuordnung zu einem anderen Rechner durch Änderung der IP-Nummer (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353, juris Rn. 13 m.w.N.; BFHE 258, 223, juris Rn. 9).

    bb) Die Verwertung der gepfändeten Ansprüche des Schuldners gegen die DENIC eG kann nach § 857 Abs. 1, § 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs statt zu einem Schätzwert erfolgen (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353, juris Rn. 16 m.w.N.).

    Die dem Schuldner aus diesem Vertragsverhältnis zustehenden Ansprüche sind nicht isoliert verwertbar; die Pfändung und Überweisung umfassen auch alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Nebenrechte (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353, juris Rn. 15).

    Die Summe dieser Ansprüche und Rechte gegen die DENIC eG machen deren Inhaber zum "Inhaber" einer Internet-Domain, die selbst lediglich eine technische Adresse im Internet darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353, juris Rn. 11).

    Der Gläubiger kann nach seiner Wahl die Domain selbst nutzen oder auf einen Dritten übertragen (Herrmann, Die Zwangsvollstreckung in die Domain, S. 149 f.) und damit wirtschaftlich sinnvoll verwerten (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353, juris Rn. 6 f.).

  • BFH, 20.06.2017 - VII R 27/15

    Pfändung einer Internet-Domain unter Beachtung des

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs --BGH-- (Beschluss vom 5. Juli 2005 VII ZB 5/05, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2005, 3353) sei der Gegenstand einer Pfändung in eine Internet-Domain nicht die Internet-Domain selbst, die lediglich eine technische Adresse im Internet darstelle, sondern die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zustünden.

    Entgegen der Ansicht des FG habe der BGH in seiner Entscheidung in NJW 2005, 3353 die Drittschuldnereigenschaft offen gelassen.

    Der erkennende Senat schließt sich der Auffassung des BGH (Beschluss in NJW 2005, 3353) und der Vorinstanz an, nach der eine Internet-Domain an sich zwar kein absolutes pfändbares Recht ist, aber die Gesamtheit der zwischen dem Inhaber der Internet-Domain und der jeweiligen Vergabestelle bestehenden schuldrechtlichen Ansprüche als Vermögensrecht i.S. des § 857 Abs. 1 ZPO und § 321 Abs. 1 AO Gegenstand einer Pfändung sein kann.

    Die dem Inhaber der Internet-Domain aus dem Registrierungsvertrag zustehenden Ansprüche lassen sich auch verwerten, z.B. durch Überweisung an Zahlungs statt zu einem Schätzwert (BGH-Beschluss in NJW 2005, 3353), durch öffentliche Versteigerung (Beschluss des AG Bad Berleburg vom 16. Mai 2001  6 M 576/00, Rechtspfleger 2001, 560), durch freihändige Veräußerung oder durch entgeltliche Überlassung der Ausübung (Stöber, a.a.O., Rz 1645b).

    Nach dem Sinn und Zweck des § 309 Abs. 1 AO kann sich das Arrestatorium bei der Pfändung der schuldrechtlichen Ansprüche aus einem Domainvertrag nur auf die Unterlassung solcher Handlungen beziehen wie z.B. die Löschung oder die Beendigung der Konnektierung und Übertragung der Domain auf einen Dritten, die dazu führen, dass Ansprüche des Schuldners --insbesondere die Ansprüche auf Aufrechterhaltung der Registrierung sowie auf Umregistrierung (vgl. BGH-Beschluss in NJW 2005, 3353)-- in einer Weise verändert werden, die den Gegenstand der Pfändung beeinträchtigen bzw. dessen Verwertung erschweren oder unmöglich machen.

    Offensichtlich hat das FA den Inhalt der Pfändungsverfügung an der Entscheidung des BGH in NJW 2005, 3353 ausgerichtet.

    Dabei muss der Zugriff auf die Vermögenswerte des Vollstreckungsschuldners nicht nur rechtlich zulässig, sondern auch wirtschaftlich sinnvoll sein (BGH-Beschluss in NJW 2005, 3353).

  • FG Münster, 16.09.2015 - 7 K 781/14

    DENIC ist bei Domainpfändung Drittschuldner

    Nach dessen Grundsatzentscheidung, Beschluss vom 05.07.2005 VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353 sei Gegenstand zulässiger Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO in eine "Internet-Domain" die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zustünden.

    Insbesondere und entgegen der von dem Beklagten geäußerten Rechtsansicht habe der BGH in seiner Entscheidung vom 05.07.2005 VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353 die Frage, ob die Klägerin im Rahmen der Pfändung von Ansprüchen aus Domainverträgen Drittschuldnerin sei, nicht bejaht, sondern ausdrücklich offen gelassen.

    Der BGH habe in seiner Entscheidung vom 05.07.2005 VII ZB 5/05, aaO, die Frage der Drittschuldnereigenschaft der Klägerin auch nicht offen gelassen, sondern bejaht.

    Der Senat geht dabei zunächst im Einklang mit dem Grundsatzbeschluss des BGH vom 05.07.2005 VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353 davon aus, dass Gegenstand zulässiger Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO, der der Regelung des § 321 AO entspricht, in eine "Internet-Domain" die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche ist, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen.

    Daneben bestehen weitere Ansprüche des Domaininhabers wie die auf Anpassung des Registers an seine veränderten persönlichen Daten oder ihre Zuordnung zu einem anderen Rechner durch Änderung der IP-Nummer, vgl. zu den vorstehenden Ausführungen BGH, Beschluss vom 05.07.2005 VII ZB 5/05 aaO. Der erkennende Senat folgt dieser Rechtsprechung des BGH zur Pfändbarkeit der Ansprüche aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis.

    eG geschlossenen Registrierungsvertrag und alle weiteren sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Nebenansprüche." Diese Verfügung entspricht exakt den Vorgaben des BGH in seiner oben angeführten Grundsatzentscheidung vom 05.07.2005 (VII ZB 5/05).

    Der BGH hat in seiner bereits mehrfach genannten Grundsatzentscheidung vom 05.07.2005 VII ZB 5/05, aaO, klargestellt, dass bei der Domainpfändung die schuldrechtlichen Ansprüche des Domaininhabers gegenüber der KL.

  • BGH, 25.10.2012 - VII ZR 146/11

    Internet-Domain: Voraussetzungen eines Providerwechsels nach den

    Aufgrund dessen schuldet die Beklagte nach erfolgter Konnektierung der Domain insbesondere die Aufrechterhaltung der Eintragung im Nameserver (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353, 3354 m.w.N.).
  • BVerfG, 11.07.2014 - 2 BvR 2116/11

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Willkürverbots (Art 3 Abs 1 GG)

    Als sachlichen Grund dafür hat es insbesondere nach Eintragung der Domain in das Register der Beschwerdeführerin und den Primary Nameserver fortdauernde, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 5/05, WM 2005, S. 1849) anerkannte Leistungs- und Nebenpflichten der Beschwerdeführerin aus dem Domainvertrag mit dem Schuldner sowie das auch bei dem konkret gepfändeten Recht bestehende Interesse des Gläubigers an der unmittelbaren Information über dessen Bestand und Wert durch den Vertragspartner des Schuldners angeführt.
  • OLG Frankfurt, 09.11.2017 - 1 U 137/16

    Anspruch auf Umregistrierung einer Domain nach Pfändung des

    Die Domain "(...).de" existiert nur einmal, denn aus technischen Gründen kann es jede Domain nur einmal geben (vgl. BGH, Beschluss vom 05. Juli 2005 - VII ZB 5/05 -, Rn. 11, juris).

    a) Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05. Juli 2005 - VII ZB 5/05 - (BGHReport 2005, 1484-1485) - im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Nichtannahmebeschluss vom 24. November 2004 - 1 BvR 1306/02 -, Rn. 9 ff. juris) - ist Gegenstand zulässiger Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zu Grunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen.

    (vgl. BGH, Beschluss vom 05. Juli 2005 - VII ZB 5/05 -, Rn. 12 ff., juris).

    b) Die Verwertung der gepfändeten Ansprüche des Schuldners gegen die Vergabestelle kann nach §§ 857 Abs. 1, 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs statt zu einem Schätzwert erfolgen (BGH, Beschluss vom 05. Juli 2005 - VII ZB 5/05 -, Rn. 16, juris).

  • OLG Brandenburg, 15.09.2010 - 3 U 164/09

    Schutz einer Internet-Domain: Erwerb eines absoluten Rechts durch

    16 Die höchstrichterliche Rechtsprechung geht übereinstimmend davon aus, dass der Inhaber einer Internet-Adresse an der jeweiligen Domain kein absolutes Recht erwirbt, sondern als Gegenleistung für die der D... oder einer anderen Vergabestelle zu zahlende Vergütung ein - relativ wirkendes - vertragliches Nutzungsrecht von regelmäßig unbestimmter Dauer erhält (vgl. BVerfG [ adacta.de ] aaO juris-Rdn. 9; BGH, Beschl. v. 05.07.2005, VII ZB 5/05, WM 2005, 1849 = MMR 2005, 685, juris-Rdn. 7 ff.; BFH, Urt. v. 19.10.2006, III R 6/05, BFHE 215, 222 = BStBl. II 2007, 301, juris-Rdn. 20).
  • OLG München, 19.01.2015 - 31 Wx 370/14

    Keine Erbschaftsannahme durch Gläubiger der Erben

  • BGH, 09.02.2012 - VII ZB 117/09

    Zwangsvollstreckung: Pfändbarkeit bzw. Mitpfändbarkeit von Ansprüchen auf die

  • OVG Saarland, 28.08.2019 - 1 A 816/17

    Vollstreckungsgegenklage: Aufrechnung mit rechtswegfremder noch nicht

  • BVerwG, 15.11.2018 - 6 B 144.18

    Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Zugang zu finanzbehördlichen

  • BFH, 15.09.2020 - VII R 42/18

    Pfändung einer Internet-Domain

  • AG Frankfurt/Main, 08.08.2012 - 31 C 2224/11

    IT-Recht: Schadenersatz wegen fehlender Möglichkeit der Verwertung einer

  • BGH, 20.12.2006 - VII ZB 92/05

    Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in die Anlieferungs-Referenzmenge nach der

  • FG Saarland, 30.08.2018 - 2 K 1282/15

    Wirksamkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegenüber einer

  • BVerwG, 15.11.2018 - 6 B 145.18

    Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Zugang zu den finanzbehördlichen

  • LG Frankfurt/Main, 09.05.2011 - 1 S 309/10

    Zur Domainpfändung und zur Stellung der Denic als Drittschuldner

  • BGH, 19.12.2018 - VII ZR 288/17

    Prüfung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgrund eines

  • FG Düsseldorf, 10.03.2017 - 1 K 3509/14

    Pfändung von Internet-Domains: Unbestimmtheit des Leistungsverbots - Anspruch auf

  • BVerwG, 15.11.2018 - 6 B 143.18

    Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Zugang zu finanzbehördlichen

  • OVG Sachsen, 20.09.2018 - 5 A 492/16

    Internet-Domain; Ansprüche aus Domainvertrag; Pfändung, Verwertung,

  • OLG Naumburg, 24.06.2010 - 1 U 20/10

    Keine Markenrechtsverletzung durch Blockade einer Internetadresse

  • VerfGH Sachsen, 10.09.2020 - 113-IV-19
  • OLG München, 15.02.2007 - 29 U 3166/06

    Namensanmaßung bei unberechtigter Verwendung der Wort-/Bildmarken "Andechs" bzw.

  • BVerwG, 15.11.2018 - 6 B 147.18

    Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Zugang zu den finanzbehördlichen

  • LG Düsseldorf, 20.07.2012 - 6 O 518/10

    Zuweisung einer bestimmten Rufnummer im Mobilfunkverkehr

  • BVerwG, 15.11.2018 - 6 B 146.18

    Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Zugang zu finanzbehördlichen

  • OLG Frankfurt, 09.06.2011 - 16 U 159/10

    Priorität bei mehreren Registrierungen durch die DENIC bezüglich derselben Domain

  • LG Frankfurt/Main, 24.08.2016 - 13 O 113/15
  • VG Schleswig, 11.04.2022 - 10 A 19/22

    Ansprüche gegen Finanzbehörden auf Akteneinsicht eines Insolvenzverwalters in

  • LG Zwickau, 12.08.2009 - 8 T 228/09
  • LG Hanau, 10.08.2006 - 5 O 72/06
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Rechtsprechung
   BGH, 01.06.2005 - VIII ZR 234/04   

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https://dejure.org/2005,1953
BGH, 01.06.2005 - VIII ZR 234/04 (https://dejure.org/2005,1953)
BGH, Entscheidung vom 01.06.2005 - VIII ZR 234/04 (https://dejure.org/2005,1953)
BGH, Entscheidung vom 01. Juni 2005 - VIII ZR 234/04 (https://dejure.org/2005,1953)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Herausgabe eines geleasten Fahrzeuges; Recht auf Besitz eines Leasingfahrzeugs nach Ablauf des Leasingvertrages; Ergänzende Auslegung eines Kaufvertrages zwischen einem Kraftfahrzeughändler und einem Verbraucher bezüglich der Kosten einer ...

  • WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht

    Zur ergänzenden Auslegung eines Kaufvertrags zwischen einem Kraftfahrzeughändler und einem Verbraucher bezüglich der Kosten einer Gebrauchtwagengarantieversicherung für einen von dem Verbraucher zunächst als Leasingfahrzeug genutzten Gebrauchtwagen, der durch Ausübung ...

  • Judicialis

    BGB § 157 D

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de

    BGB § 157
    Auslegung eines Pkw-Kaufvertrages bezüglich der Kosten einer Gebrauchtwagengarantieversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Leasing - Kaufoption nur bei Abschluss einer Garantieversicherung

Besprechungen u.ä.

  • ewir-online.de (Entscheidungsbesprechung)

    BGB §§ 157, 166
    Kein Besitzrecht des Leasingnehmers gegenüber Leasinggeber auf Grund Einräumung einer Kaufoption durch Lieferant

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 1421
  • NZV 2005, 521 (Ls.)
  • WM 2005, 1863
  • VuR 2005, 398
 
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Wird zitiert von ... (52)

  • BGH, 18.01.2017 - VIII ZR 263/15

    Leasingvertrag: Leistungsort für die Rückgabe des Leasinggegenstands; Vorbehalt

    Zwar schuldet nach der Rechtsprechung des Senats ein Leasingnehmer, der einen Leasinggegenstand dem Leasinggeber trotz dessen Aufforderung nicht zurückgibt und ihn dadurch im Sinne des § 546a BGB vorenthält, nach dieser Vorschrift für die Dauer der Vorenthaltung eine Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Leasingraten (Senatsurteile vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 234/04, WM 2005, 1863 unter II 3; vom 13. April 2005 - VIII ZR 377/03, WM 2005, 1332 unter II 2, 3 mwN).
  • BGH, 20.02.2019 - VIII ZR 7/18

    Streit zwischen privaten Krankenversicherern und Krankenhäusern: Zu Unrecht für

    aa) Grundlage für die Ergänzung des Vertragsinhalts ist der hypothetische Wille der Vertragsparteien, wobei darauf abzustellen ist, was diese bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben redlicherweise im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten (BGH, Urteile vom 24. Januar 2008 - III ZR 79/07, NJW-RR 2008, 562 Rn. 15; vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 234/04, NJW-RR 2005, 1421 unter II 2 b; vom 17. Mai 2004 - II ZR 261/01, NJW 2004, 2449 unter I 2; jeweils mwN).

    Dabei ist zunächst an den Vertrag selbst anzuknüpfen, dessen Regelungen und Wertungen sowie Sinn und Zweck Ausgangspunkt der Vertragsergänzung sind (BGH, Urteile vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 234/04, aaO; vom 12. Februar 1988 - V ZR 8/87, NJW 1988, 2099 unter II 2; jeweils mwN).

  • BGH, 30.03.2011 - VIII ZR 94/10

    Zur Zurechenbarkeit von Refinanzierungsvereinbarungen des Leasingnehmers mit

    Zur Frage einer Zurechnung des Verhaltens eines vom Leasinggeber mit der Vorbereitung des Leasingvertrags betrauten Lieferanten, der dem Leasingnehmer unter Hinweis auf eine angebliche "Kostenneutralität" des Gesamtgeschäfts ohne Wissen des Leasinggebers den Abschluss eines "Werbevertrags" anrät (im Anschluss an BGH, Urteile vom 20. Oktober 2004, VIII ZR 36/03, NJW 2005, 365 und BGH, 1. Juni 2005, VIII ZR 234/04, NJW-RR 2005, 1421).

    Da die Beklagte an dem "Werbevertrag" nicht als Vertragspartnerin beteiligt ist und dessen Abschluss nicht zu den Aufgaben zählt, die das Autohaus für sie zu erledigen hatte, muss sie sich das praktizierte "Geschäftsmodell" nicht im Hinblick auf eine Repräsentantenstellung des Autohauses zurechnen lassen (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 234/04, NJW-RR 2005, 1421 unter II 2 a; OLG Düsseldorf, OLGR 1992, 154 f.).

    Dies würde voraussetzen, dass der Geschäftsführer des Autohauses auch insoweit eine ihm von der Beklagten übertragene Aufgabe wahrgenommen hätte und hierbei als deren Repräsentant tätig geworden wäre (vgl. Senatsurteile vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 234/04, aaO; vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 36/03, aaO unter II 3).

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Rechtsprechung
   BGH, 21.07.2005 - IX ZB 80/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,1230
BGH, 21.07.2005 - IX ZB 80/04 (https://dejure.org/2005,1230)
BGH, Entscheidung vom 21.07.2005 - IX ZB 80/04 (https://dejure.org/2005,1230)
BGH, Entscheidung vom 21. Juli 2005 - IX ZB 80/04 (https://dejure.org/2005,1230)
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Volltextveröffentlichungen (15)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2
    Keine Versagung der Restschuldbefreiung wegen falscher Angaben zu Altkrediten des Kreditvermittlers nach Blankounterschrift

Papierfundstellen

  • MDR 2006, 230
  • NZI 2005, 687
  • WM 2005, 1858
  • BB 2005, 2434
  • Rpfleger 2005, 689
  • VuR 2005, 398
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BGH, 09.02.2006 - IX ZB 218/04

    Begriff der groben Fahrlässigkeit des Insolvenzschuldners

    Die materielle Feststellungslast für das Vorliegen des von ihm behaupteten Versagungsgrundes trägt der Gläubiger, hier also die Beteiligte zu 1 (vgl. BGHZ 156, 139, 147; BGH, Beschl. v. 21. Juli 2005 - IX ZB 80/04, WM 2005, 1858, 1859).
  • BGH, 12.01.2006 - IX ZB 29/04

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen unrichtiger Angaben über steuerliche

    Die Restschuldbefreiung darf deshalb nur dann nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO versagt werden, wenn zur vollen Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der Schuldner unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat (BGHZ 156, 139, 147; BGH, Beschl. v. 21. Juli 2005 - IX ZB 80/04, WM 2005, 1858, 1859).
  • BGH, 20.12.2007 - IX ZB 189/06

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen Falschangaben des Schuldners zu seinen

    Wenn das Gericht aber auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von besonderer Bedeutung ist, nicht eingeht, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen (BGH, Beschl. v. 11. September 2007 - X ZB 15/06 Tz. 17 zur Veröffentlichung bestimmt; BGH, Beschl. v. 21. Juli 2005 - IX ZB 80/04, NZI 2005, 687).
  • BGH, 07.12.2006 - IX ZB 11/06

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verstoßes gegen Auskunfts- und

    Die Anforderungen an die Annahme grober Fahrlässigkeit im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO sind in der Rechtsprechung des Senats geklärt (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, ZVI 2006, 258, 259; vgl. auch Beschl. v. 21. Juli 2005 - IX ZB 80/05, ZVI 2005, 503 zu § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO).
  • BGH, 09.03.2006 - IX ZB 19/05

    Begriff der schriftlichen Erklärung des Schuldners

    Darauf, ob der Schuldner seine von einem Dritten niedergelegten Angaben nochmals durchgelesen hat, bevor dieser sie an den Gläubiger weitergeleitet hat, kommt es nicht an (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Juli 2005 - IX ZB 80/04, WM 2005, 1858, 1859).
  • LG Stuttgart, 11.09.2008 - 19 T 289/08

    Anspruch auf Restschuldbefreiung trotz wahrheitswidriger falscher Angabe von

    Die Gesetzesstruktur geht vom redlichen Schuldner als Regelfall aus ( BGH, Beschluss vom 21.07.2005, IX ZB 80/04 , Rn. 8).

    § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfasst auch solche unrichtigen schriftlichen Angaben, die der Schuldner nicht persönlich niedergelegt hat, die jedoch mit seinem Wissen und seiner Billigung an den Empfänger weitergeleitet worden sind ( BGH, Beschluss vom 21.07.2005, IX ZB 80/04 , Rn. 8).

    Zwar entspricht es für den Fall einer blanko unterschriebenen Selbstauskunft überwiegender Rechtsprechung, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 21.07.2005, IX ZB 80/04 , Rn. 9; LG Düsseldorf, Beschluss vom 10.07.2006, 25 T 540/06 , Rn. 20).

    Vielmehr ist in einem solchen Fall davon auszugehen, dass der Schuldner keine, mithin auch keine unrichtigen Angaben über etwaiges Eigenkapital gemacht hat, sofern nicht Anlass zu der Befürchtung bestand, der Vermittler werde die Angaben nicht ordnungsgemäß in das Vertragsformular eintragen ( BGH, Beschluss vom 21.07.2005, IX ZB 80/04 , Rn. 9).

  • OLG Düsseldorf, 18.01.2007 - 24 W 97/06

    Zur Anfechtbarkeit der Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der

    b) Der angefochtene Beschluss kann entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht im Wege der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten außerordentlichen Beschwerde aus dem Gesichtspunkt greifbarer Gesetzwidrigkeit wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Nichtbeachtung des Verfristungseinwands, vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschl. v. 25.06.1992, Az. 1 BvR 600/92, NJW-RR 1993, 383; BGH MDR 2006, 230; NJW 2005, 1950, 1951; Zöller/Gummer, aaO, vor § 567 Rn. 6) einer sachlichen Prüfung unterzogen werden.
  • AG Duisburg, 23.07.2008 - 62 IN 155/06

    Aufrechterhaltung einer vermögensrechtlichen Haftung bei Versagung der

    Sein Versagungsantrag ist nur begründet, wenn das Insolvenzgericht die volle Überzeugung gewinnt, dass der behauptete Versagungstatbestand vorliegt (vgl. BGHZ 156, 139, 144 = NJW 2003, 3558, 3560 = NZI 2003, 663, 664; BGH NZI 2005, 687 f. = ZVI 2005, 503 f.; BGH NZI 2006, 249 f. = ZVI 2006, 162 f.).
  • LG Halle, 24.04.2014 - 3 T 38/14

    Restschuldbefreiung: Versagung wegen Falschangaben bei einer Kreditanfrage per

    Diese Auslegung wird bestätigt durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21.07.2005 (IX ZB 80/04), wo der Schuldner eine Erklärung über seine Vermögensverhältnisse blanko unterschrieben hatte und es dem Kreditvermittler überlassen hatte, das Formular auszufüllen.
  • LG Berlin, 20.06.2006 - 86 T 282/06

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen fehlender Mitwirkung des Schuldners bei

    Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der von dem Beteiligten behauptete Versagungsgrund tatsächlich besteht (BGH ZInsO 2005, 926 (937) ; BGHZ 156, 139 (147)).
  • LG Düsseldorf, 06.01.2009 - 25 T 810/08

    Antrag auf Restschuldbefreiung ; Abtretung einer Lebensversicherung ;

  • LG Düsseldorf, 10.07.2006 - 25 T 540/06

    Keine Versagung der Restschuldbefreiung wegen unrichtiger Angaben zu Altschulden

  • AG Düsseldorf, 08.02.2006 - 514 Ik 102/04

    Keine Versagung der Restschuldbefreiung wegen unrichtiger Kreditangaben bei sich

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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 17.03.2005 - 5 U 84/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,7378
OLG Hamburg, 17.03.2005 - 5 U 84/04 (https://dejure.org/2005,7378)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.03.2005 - 5 U 84/04 (https://dejure.org/2005,7378)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17. März 2005 - 5 U 84/04 (https://dejure.org/2005,7378)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wettbewerbsrechtlich relevante unaufgeforderte Zusendung von Formularen unter dem Aspekt einer Irreführung; Verschleierung der konkreten Rechtsfolgen einer Unterschrift durch unübersichtliche oder unklare oder mehrdeutige Gestaltung; Ausgestaltung des ...

  • Judicialis

    UWG § 3; ; UWG § 5

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de

    UWG § 3 § 5
    Wettbewerbsverstoß bei unaufgeforderter Zusendung von Formularen für kostenlose / kostenpflichtige Anzeigenschaltung in Firmen-Guide ("Insertionsauftrag") - Anforderungen an Erklärung zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Hinweispflicht bei kostenlosen / kostenpflichtigen Dienstleistungen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Hinweispflicht bei kostenlosen/kostenpflichtigen Dienstleistungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2006, 105
  • VuR 2005, 398
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Rechtsprechung
   LG Berlin, 14.04.2005 - 27 O 922/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,13370
LG Berlin, 14.04.2005 - 27 O 922/04 (https://dejure.org/2005,13370)
LG Berlin, Entscheidung vom 14.04.2005 - 27 O 922/04 (https://dejure.org/2005,13370)
LG Berlin, Entscheidung vom 14. April 2005 - 27 O 922/04 (https://dejure.org/2005,13370)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Stiftung Warentest muss der Herstellerfirma der "Uschi Glas Hautnah Face Cream" keinen Schadensersatz leisten und darf den umstrittenen Testbericht weiterhin verbreiten

Besprechungen u.ä.

  • uni-jena.de PDF, S. 42 (Entscheidungsbesprechung)

    Vernichtendes Testurteil für Gesichtcreme - Angreifbarkeit von unabhängigen Testurteilen (Carsten Johne; GB 3/2005, S. 42)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 1063
  • NJW-RR 2006, 1008 (Ls.)
  • GRUR-RR 2005, 290
  • VuR 2005, 398
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • SG Bayreuth, 11.01.2010 - S 1 P 147/09

    Soziale Pflegeversicherung - Pflegequalität - Streit über die Ergebnisse der

    Der nicht justiziable Freiraum wird nur dann im Einzelfall in unzulässiger Weise überschritten, wenn eine Bewertung den Boden der Neutralität, der Objektivität und der Sachkunde verlässt, insbesondere bei offensichtlichen oder sogar bewussten Fehlurteilen, bewussten Verzerrungen, der Behauptung unwahrer Tatsachen, willkürlichem Vorgehen (Art. 3 GG; vgl. hierzu BGH U. vom 17.6.1997 - VI ZR 114/96; LG Berlin, U. v. 14.4.2005 - 27 O 922/04; OLG Frankfurt, Urteil vom 1.8.2005 - 16 U 24/05) oder wenn Schmähkritik geübt würde(vgl. hierzu BGH U. v. 09.12.1975 - VI ZR 157/73).
  • VG München, 27.03.2008 - M 18 E 08.931

    Ausschluss von Landessortenversuch

    Unzulässig wurde ein Testbericht angesehen bei bewussten Fehlurteilen und bewussten Verzerrungen, insbesondere bei bewusst unrichtigen Angaben oder bewusst einseitiger Auswahl der zum Vergleich gestellten Produkte (vgl. BGH, Urteil vom 7.6.1997, NJW 1997, 2593; LG Berlin, Urteil vom 14.4.2005, Az. 27 O 922/04; OLG Frankfurt, Urteil vom 1.8.2005, Az. 16 U 24/05, jeweils recherchiert über juris).
  • KG, 24.05.2006 - 9 U 108/05
    Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. April 2005 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 27 O 922/04 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
  • KG, 10.04.2006 - 9 U 108/05
    Der Senat weist die Klägerin darauf hin, dass er beabsichtigt, ihre Berufung gegen das am 14.4.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 27 O 922/04 - einstimmig durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
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Rechtsprechung
   AG Eschweiler, 14.07.2005 - 26 C 93/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,23772
AG Eschweiler, 14.07.2005 - 26 C 93/05 (https://dejure.org/2005,23772)
AG Eschweiler, Entscheidung vom 14.07.2005 - 26 C 93/05 (https://dejure.org/2005,23772)
AG Eschweiler, Entscheidung vom 14. Juli 2005 - 26 C 93/05 (https://dejure.org/2005,23772)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • VuR 2005, 398
 
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Wird zitiert von ...

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