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Rechtsprechung
   EuGH, 31.03.2022 - C-472/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,6546
EuGH, 31.03.2022 - C-472/20 (https://dejure.org/2022,6546)
EuGH, Entscheidung vom 31.03.2022 - C-472/20 (https://dejure.org/2022,6546)
EuGH, Entscheidung vom 31. März 2022 - C-472/20 (https://dejure.org/2022,6546)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Lombard Lízing

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln - Darlehensverträge - Auf Fremdwährung lautender, in nationaler Währung zu tilgender Kredit - Vertragsklausel, bei der das Wechselkursrisiko auf den Verbraucher abgewälzt ...

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    Fremdwährungskreditverträge; Richtlinie 93/13/EWG; Rechtsfolgen missbräuchlicher Klauseln

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 267 ; RL 93/13/EWG
    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln - Darlehensverträge - Auf Fremdwährung lautender, in nationaler Währung zu tilgender Kredit - Vertragsklausel, bei der das Wechselkursrisiko auf den Verbraucher abgewälzt wird ...

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Fremdwährungskredite: Die unverbindliche Stellungnahme eines Obersten Gerichtshofs, mit der den untergeordneten Gerichten vorgegeben wird, wie sie vorzugehen haben, um einen Vertrag für gültig zu erklären, wenn dieser Vertrag aufgrund der ...

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Fremdwährungskredite und missbräuchliche Klauseln

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Unzureichender Verbraucherschutz gegen missbräuchliche Kreditklauseln in Ungarn - Unzureichender Verbraucherschutz gegen missbräuchliche Kreditklauseln in Ungarn

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rechtsfolgen unwirksamer Fremdwährungsdarlehen

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • WM 2022, 972
 
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Wird zitiert von ... (12)Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 14.03.2019 - C-118/17

    Die ungarischen Rechtsvorschriften, die die rückwirkende Nichtigerklärung eines …

    Auszug aus EuGH, 31.03.2022 - C-472/20
    Rn. 38 Aus dieser Rechtsprechung geht auch hervor, dass die solche Kriterien enthaltenden Leitlinien der Höchstgerichte nicht zur Folge haben dürfen, dass das zuständige nationale Gericht zum einen daran gehindert wird, für die volle Wirksamkeit der Richtlinie 93/13 Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede - auch spätere - entgegenstehende nationale Rechtsvorschrift und jede entgegenstehende gerichtliche Praxis aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Vorschrift durch gesetzgeberisches, gerichtliches oder irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste, und zum anderen seine Möglichkeit eingeschränkt wäre, den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung zu ersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2019, Dunai, C-118/17, EU:C:2019:207, Rn. 61).

    Rn. 39 Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass die Richtlinie 93/13 in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem nicht entgegensteht, dass ein oberstes Gericht eines Mitgliedstaats im Interesse einer einheitlichen Auslegung des Rechts verbindliche Entscheidungen zu den Modalitäten der Umsetzung dieser Richtlinie erlässt, vorausgesetzt, diese hindern das zuständige Gericht weder daran, für die volle Wirksamkeit der Normen dieser Richtlinie Sorge zu tragen und dem Verbraucher einen effektiven Rechtsbehelf zum Schutz der Rechte, die er daraus herleiten kann, zu gewähren, noch daran, den Gerichtshof dazu um eine Vorabentscheidung zu ersuchen (Urteil vom 14. März 2019, Dunai, C-118/17, EU:C:2019:207, Rn. 64).

    Rn. 54 Das vom Unionsgesetzgeber im Rahmen der Richtlinie 93/13 verfolgte Ziel besteht nämlich darin, Ausgewogenheit zwischen den Parteien herzustellen und dabei grundsätzlich die Wirksamkeit eines Vertrags in seiner Gesamtheit aufrechtzuerhalten, nicht aber darin, sämtliche Verträge, die missbräuchliche Klauseln enthalten, für nichtig zu erklären (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. März 2019, Dunai, C-118/17, EU:C:2019:207, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 2. September 2021, 0TP Jelzálogbank u. a., C-932/19, EU:C:2021:673, Rn. 40).

  • EuGH, 15.03.2012 - C-453/10

    Nationale Rechtsvorschriften können vorsehen, dass ein Vertrag zwischen einem …

    Auszug aus EuGH, 31.03.2022 - C-472/20
    Rn. 51 Der Gerichtshof hat zudem entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 darauf abzielt, die formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so ihre Gleichheit wiederherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2012, Pereničová und Perenič, C-453/10, EU:C:2012:144, Rn. 28, …sowie vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 52 Hinsichtlich der Auswirkung einer Feststellung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln auf die Wirksamkeit des betreffenden Vertrags ist hervorzuheben, dass nach dem letzten Satzteil von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 der "Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann" (Urteile vom 15. März 2012, Pereničová und Perenič, C-453/10, EU:C:2012:144, Rn. 29, …sowie vom 29. April 2021, Bank BPH, C-19/20, EU:C:2021:341, Rn. 53).

  • EuGH, 25.11.2020 - C-269/19

    Banca B. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche …

    Auszug aus EuGH, 31.03.2022 - C-472/20
    Rn. 56 Wenn also das nationale Gericht der Auffassung ist, dass der in der bei ihm anhängigen Rechtssache in Rede stehende Kreditvertrag gemäß dem Vertragsrecht nach dem Wegfall der betreffenden missbräuchlichen Klauseln rechtlich nicht fortbestehen kann, und wenn es im nationalen Recht keine dispositive Bestimmung oder keine Vorschrift gibt, die mit Zustimmung der Parteien auf den Vertrag anwendbar ist und an die Stelle dieser Klauseln treten kann, dann ist - soweit der Verbraucher nicht den Wunsch geäußert hat, an den missbräuchlichen Klauseln festzuhalten, und die Nichtigerklärung des Vertrags für ihn besonders nachteilige Folgen hätte - anzunehmen, dass das gemäß der Richtlinie 93/13 zu gewährleistende hohe Verbraucherschutzniveau verlangt, dass das nationale Gericht zur Wiederherstellung des tatsächlichen Gleichgewichts zwischen den gegenseitigen Rechten und Pflichten der Vertragspartner unter Berücksichtigung seines gesamten innerstaatlichen Rechts alle erforderlichen Maßnahmen ergreift, um den Verbraucher vor den besonders nachteiligen Folgen zu schützen, die die Nichtigerklärung des betreffenden Kreditvertrags nach sich ziehen könnte, u. a. aufgrund des Umstands, dass die Forderung des Gewerbetreibenden gegenüber dem Verbraucher sofort fällig würde (Urteil vom 25. November 2020, Banca B., C-269/19, EU:C:2020:954, Rn. 41).

    Rn. 59 Allerdings dürfen die Befugnisse des Gerichts nicht über das hinausgehen, was unbedingt erforderlich ist, um das vertragliche Gleichgewicht zwischen den Vertragsparteien wiederherzustellen und so den Verbraucher vor den besonders nachteiligen Folgen zu schützen, die die Nichtigerklärung des betreffenden Kreditvertrags nach sich ziehen könnte (Urteil vom 25. November 2020, Banca B., C-269/19, EU:C:2020:954, Rn. 44).

  • EuGH, 03.03.2020 - C-125/18

    Die spanischen Gerichte müssen die Klausel in Hypothekendarlehensverträgen, der …

    Auszug aus EuGH, 31.03.2022 - C-472/20
    Doch steht Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dem nicht entgegen, dass das nationale Gericht diese missbräuchliche Klausel in Anwendung vertragsrechtlicher Grundsätze wegfallen lässt und sie durch eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts ersetzt, wenn die Ungültigerklärung der missbräuchlichen Klausel das Gericht zwingen würde, den Vertrag insgesamt für nichtig zu erklären, was für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte, so dass dieser dadurch geschädigt würde (Urteil vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 51 Der Gerichtshof hat zudem entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 darauf abzielt, die formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so ihre Gleichheit wiederherzustellen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2012, Pereničová und Perenič, C-453/10, EU:C:2012:144, Rn. 28, sowie vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.04.2018 - C-125/18

    Gómez del Moral Guasch

    Auszug aus EuGH, 31.03.2022 - C-472/20
    Doch steht Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dem nicht entgegen, dass das nationale Gericht diese missbräuchliche Klausel in Anwendung vertragsrechtlicher Grundsätze wegfallen lässt und sie durch eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts ersetzt, wenn die Ungültigerklärung der missbräuchlichen Klausel das Gericht zwingen würde, den Vertrag insgesamt für nichtig zu erklären, was für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte, so dass dieser dadurch geschädigt würde (Urteil vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 51 Der Gerichtshof hat zudem entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 darauf abzielt, die formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so ihre Gleichheit wiederherzustellen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2012, Pereničová und Perenič, C-453/10, EU:C:2012:144, Rn. 28, sowie vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.12.2021 - C-243/20

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Verbraucherschutzes bei einem Vertrag …

    Auszug aus EuGH, 31.03.2022 - C-472/20
    Der Gerichtshof ist folglich grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegte Frage zu befinden, wenn sie die Auslegung oder die Gültigkeit einer Vorschrift des Unionsrechts betrifft, es sei denn, dass die erbetene Auslegung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, dass das Problem hypothetischer Natur ist oder dass der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der Frage erforderlich sind (Urteil vom 21. Dezember 2021, Trapeza Peiraios, C-243/20, EU:C:2021:1045, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 29 Desgleichen steht fest, dass im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, allein das nationale Gericht für die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts zuständig ist, während der Gerichtshof nur befugt ist, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Unionsvorschrift zu äußern (Urteil vom 21. Dezember 2021, Trapeza Peiraios, C-243/20, EU:C:2021:1045, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.12.2016 - C-154/15

    Die spanische Rechtsprechung, mit der die Wirkungen der Nichtigkeit von …

    Auszug aus EuGH, 31.03.2022 - C-472/20
    Folglich muss die gerichtliche Feststellung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel grundsätzlich dazu führen, dass die Sach- und Rechtslage wiederhergestellt wird, in der sich der Verbraucher ohne diese Klausel befunden hätte (Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 61).
  • EuGH, 29.04.2021 - C-19/20

    Bank BPH - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …

    Auszug aus EuGH, 31.03.2022 - C-472/20
    Rn. 52 Hinsichtlich der Auswirkung einer Feststellung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln auf die Wirksamkeit des betreffenden Vertrags ist hervorzuheben, dass nach dem letzten Satzteil von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 der "Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann" (…Urteile vom 15. März 2012, Pereničová und Perenič, C-453/10, EU:C:2012:144, Rn. 29, sowie vom 29. April 2021, Bank BPH, C-19/20, EU:C:2021:341, Rn. 53).
  • EuGH, 03.06.2010 - C-484/08

    Eine nationale Regelung darf eine richterliche Kontrolle der Missbräuchlichkeit …

    Auszug aus EuGH, 31.03.2022 - C-472/20
    Rn. 49 So hat der Gerichtshof in den Rn. 30 bis 35, 40 und 43 des Urteils vom 3. Juni 2010, Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid (C-484/08, EU:C:2010:309), zunächst festgestellt, dass die Klauseln im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 zu dem durch diese geregelten Gebiet gehören, so dass deren Art. 8 auch auf Art. 4 Abs. 2 Anwendung findet, und dann entschieden, dass diese beiden Vorschriften einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die eine richterliche Missbrauchskontrolle solcher Klauseln zulässt und dem Verbraucher ein höheres Schutzniveau als das in der Richtlinie vorgesehene gewährleistet.
  • EuGH, 02.09.2021 - C-932/19

    Ungarische Rechtsvorschriften, die es verbieten, ein Fremdwährungsdarlehen …

    Auszug aus EuGH, 31.03.2022 - C-472/20
    Rn. 54 Das vom Unionsgesetzgeber im Rahmen der Richtlinie 93/13 verfolgte Ziel besteht nämlich darin, Ausgewogenheit zwischen den Parteien herzustellen und dabei grundsätzlich die Wirksamkeit eines Vertrags in seiner Gesamtheit aufrechtzuerhalten, nicht aber darin, sämtliche Verträge, die missbräuchliche Klauseln enthalten, für nichtig zu erklären (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. März 2019, Dunai, C-118/17, EU:C:2019:207, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 2. September 2021, 0TP Jelzálogbank u. a., C-932/19, EU:C:2021:673, Rn. 40).
  • EuGH, 31.05.2018 - C-483/16

    Sziber - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche …

  • EuGH, 14.08.2015 - C-307/15

    Palacios Martínez

  • EuGH, 22.02.2018 - C-126/17

    ERSTE Bank Hungary - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der …

  • EuGH, 29.07.2019 - C-40/17

    Der Betreiber einer Website, in der der "Gefällt mir"-Button von Facebook …

  • EuGH, 14.06.2012 - C-618/10

    Das nationale Gericht darf eine missbräuchliche Klausel eines Vertrags zwischen …

  • EuGH, 07.08.2018 - C-96/16

    Banco Santander - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - …

  • EuGH, 05.04.2017 - C-94/17

    Wann ist eine Zinssatzklausel im Darlehensvertrag missbräuchlich?

  • EuGH, 17.09.2020 - C-92/19

    Burgo Group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Förderung der …

  • BayObLG, 28.02.2024 - 101 MK 1/20

    Zwei Musterfeststellungsverfahren - Zinsanpassungsklauseln in …

    Nur in Fallgestaltungen, in denen der Wegfall einer missbräuchlichen Klausel die Nichtigkeit des gesamten Vertrags zur Folge hätte und der Verbraucher dadurch besonders nachteiligen Folgen ausgesetzt wäre, kann danach die durch den Wegfall der missbräuchlichen Klausel entstandene Vertragslücke durch Rückgriff auf eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts geschlossen werden (…EuGH, Urt. v. 8. Dezember 2022, C-625/21 - Gupfinger Einrichtungsstudio, EuZW 2023, 336 Rn. 36 ff.; Urt. v. 31. März 2022, C-472/20 - Lombard Lízing, WM 2023, 1118 Rn. 41 f.).

    Rn. 181 aa) Erweist sich eine Vertragsklausel als nichtig, so ist das nationale Gericht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs unter anderem dazu befugt, dispositives Gesetzesrecht zur Lückenfüllung heranzuziehen, sofern die Nichtigkeit der Klausel die Unwirksamkeit des gesamten Vertrags und diese wiederum besonders nachteilige Folgen für den Verbraucher hätte (…EuGH WM 2024, 112 Rn. 87 - Provident Polska;… WM 2023, 1118 Rn. 42 - AxFina Hungary; WM 2022, 972 Rn. 41- Lombard Lízing).

    Vielmehr muss das nationale Gericht unter Berücksichtigung seines gesamten innerstaatlichen Rechts alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Verbraucher vor den Folgen einer Vertragsnichtigkeit zu schützen und auf diese Weise die tatsächliche Ausgewogenheit der gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner wiederherzustellen, wenn es keine dispositive Bestimmung des nationalen Rechts oder keine Bestimmung gibt, die im Fall einer Vereinbarung der Parteien auf den Vertrag anwendbar ist und an die Stelle der betreffenden missbräuchlichen Klauseln treten kann (…vgl. EuGH WM 2023, 2226 Rn. 34 - L2. Bank AS;… WM 2023, 1118 Rn. 39 f. - AxFina Hungary;… Urt. v. 16. März 2023, C-6/22 - M.B. u.a. / X S. A, WM 2023, 970 Rn. 60; WM 2022, 972 Rn. 56 - Lombard Lízing;… WM 2020, 2366 Rn. 41 - Banca B.).

    Die Befugnisse gehen deshalb nicht über das hinaus, was unbedingt erforderlich ist, um das vertragliche Gleichgewicht zwischen den Vertragsparteien wiederherzustellen und so den Verbraucher vor den besonders nachteiligen Folgen zu schützen, die die Nichtigerklärung des betreffenden Kreditvertrags nach sich ziehen könnte (…EuGH WM 2023, 1118 Rn. 49 - AxFina Hungary; WM 2022, 972 Rn. 59 - Lombard Lízing).

  • EuGH, 27.04.2023 - C-705/21

    AxFina Hungary - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …

    Rn. 26 Um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, müssen nach Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung im Vorabentscheidungsersuchen u. a. eine Darstellung der Gründe, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, sowie der Zusammenhang, den es zwischen diesen Vorschriften und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht herstellt, enthalten sein (Urteil vom 31. März 2022, Lombard Lízing, C-472/20, EU:C:2022:242, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof ist folglich grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegte Frage zu befinden, wenn sie die Auslegung oder die Gültigkeit einer Vorschrift des Unionsrechts betrifft, es sei denn, dass die erbetene Auslegung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, dass das Problem hypothetischer Natur ist oder dass der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der Frage erforderlich sind (Urteil vom 31. März 2022, Lombard Lízing, C-472/20, EU:C:2022:242, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 28 Desgleichen ist im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, nach ständiger Rechtsprechung allein das nationale Gericht für die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts zuständig, während der Gerichtshof nur befugt ist, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Unionsvorschrift zu äußern (Urteil vom 31. März 2022, Lombard Lízing, C-472/20, EU:C:2022:242, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 37 Als Erstes ist aber zu den Folgen der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel darauf hinzuweisen, dass das vom Unionsgesetzgeber im Rahmen der Richtlinie 93/13 verfolgte Ziel darin besteht, Ausgewogenheit zwischen den Parteien herzustellen und dabei grundsätzlich die Wirksamkeit eines Vertrags in seiner Gesamtheit aufrechtzuerhalten, nicht aber darin, sämtliche Verträge, die missbräuchliche Klauseln enthalten, für nichtig zu erklären (Urteil vom 31. März 2022, Lombard Lízing, C-472/20, EU:C:2022:242, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich muss die gerichtliche Feststellung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel grundsätzlich dazu führen, dass die Sach- und Rechtslage wiederhergestellt wird, in der sich der Verbraucher ohne diese Klausel befände, und zwar insbesondere durch Begründung eines Anspruchs auf Rückgewähr der Vorteile, die der Gewerbetreibende aufgrund der missbräuchlichen Klauseln zulasten des Verbrauchers rechtsgrundlos erhalten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. März 2022, Lombard Lízing, C-472/20, EU:C:2022:242, Rn. 50 und 55 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine derartige Möglichkeit ist auf Fallgestaltungen beschränkt, in denen die Nichtigerklärung des gesamten Vertrags den Verbraucher besonders nachteiligen Folgen aussetzen würde, so dass dieser dadurch geschädigt würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. März 2022, Lombard Lízing, C-472/20, EU:C:2022:242, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 45 Fehlt im nationalen Recht eine dispositive Bestimmung oder eine Vorschrift, die mit Zustimmung der Parteien auf den in Rede stehenden Darlehensvertrag anwendbar ist und an die Stelle der betreffenden missbräuchlichen Klauseln treten kann, so hat der Gerichtshof ausgeführt, dass - soweit der Verbraucher nicht den Wunsch geäußert hat, an den missbräuchlichen Klauseln festzuhalten, und die Nichtigerklärung des Vertrags für ihn besonders nachteilige Folgen hätte - das gemäß der Richtlinie 93/13 zu gewährleistende hohe Verbraucherschutzniveau verlangt, dass das nationale Gericht zur Wiederherstellung des tatsächlichen Gleichgewichts zwischen den gegenseitigen Rechten und Pflichten der Vertragspartner unter Berücksichtigung seines gesamten innerstaatlichen Rechts alle erforderlichen Maßnahmen ergreift, um den Verbraucher vor den besonders nachteiligen Folgen zu schützen, die die Nichtigerklärung des Vertrags nach sich ziehen könnte, u. a. aufgrund des Umstands, dass die Forderung des Gewerbetreibenden gegenüber dem Verbraucher sofort fällig würde (Urteil vom 31. März 2022, Lombard Lízing, C-472/20, EU:C:2022:242, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 47 Der Gerichtshof hat außerdem klargestellt, dass das nationale Gericht dafür zu sorgen hat, dass der Verbraucher letztlich so gestellt ist, als hätte es die für missbräuchlich erklärte Klausel nie gegeben, wenn es im Hinblick auf die Art des Kreditvertrags seiner Meinung nach nicht möglich ist, die Parteien in die Lage zu versetzen, in der sie sich ohne diesen Vertrag befunden hätten (Urteil vom 31. März 2022, Lombard Lízing, C-472/20, EU:C:2022:242, Rn. 57).

    Rn. 48 Folglich steht es dem nationalen Gericht insbesondere frei, zum Schutz der Interessen des Verbrauchers anzuordnen, dass ihm die vom Darlehensgeber aufgrund der für missbräuchlich erklärten Klausel rechtsgrundlos vereinnahmten Beträge zurückgezahlt werden, wobei eine solche Erstattung nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. März 2022, Lombard Lízing, C-472/20, EU:C:2022:242, Rn. 58).

    Rn. 49 Allerdings dürfen die Befugnisse des Gerichts nicht über das hinausgehen, was unbedingt erforderlich ist, um das vertragliche Gleichgewicht zwischen den Vertragsparteien wiederherzustellen und so den Verbraucher vor den besonders nachteiligen Folgen zu schützen, die die Nichtigerklärung des betreffenden Kreditvertrags nach sich ziehen könnte (Urteil vom 31. März 2022, Lombard Lízing, C-472/20, EU:C:2022:242, Rn. 59).

  • OLG Frankfurt, 30.06.2022 - 16 U 229/20

    Löschung von Post bei Facebook - Nachholung unterlassener Anhörung

    Diese darf allerdings nicht auf eine von Art. 6 Abs. 1 Klausel-RL missbilligte geltungserhaltende Reduktion hinauslaufen (…vgl. NJW 2017, 32ß Rn. 23), also nicht über das hinausgehen, was unbedingt erforderlich ist, um das vertragliche Gleichgewicht zwischen den Vertragsparteien wiederherzustellen (…vgl. insofern auch EuGH, NJW 2021, 611 Rn. 44; Urteil vom 31. März 2022 - C-472/20, WM 2022, 972 Rn. 59).
  • EuGH, 01.08.2025 - C-758/24

    Internationaler Schutz: Die Bestimmung eines Drittstaats als "sicherer …

    2 Z 13/83|LG Deggendorf; 18.03.1983; T 14/83">14/83, EU:C:1984:153, Rn. 15, und vom 31. März 2022, Lombard Lízing, C-472/20, EU:C:2022:242, Rn. 35).
  • EuGH, 15.06.2023 - C-520/21

    Das Unionsrecht steht dem nicht entgegen, dass die Verbraucher im Fall der …

    Folglich muss die gerichtliche Feststellung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel grundsätzlich dazu führen, dass die Sach- und Rechtslage wiederhergestellt wird, in der sich der Verbraucher ohne diese Klausel befunden hätte, und zwar insbesondere durch Begründung eines Anspruchs auf Rückgewähr der Vorteile, die der Gewerbetreibende aufgrund der missbräuchlichen Klauseln zulasten des Verbrauchers rechtsgrundlos erhalten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. März 2022, Lombard Lízing, C-472/20, EU:C:2022:242, Rn. 50 und 55 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2022 - C-395/21

    D.V. (Honoraires d'avocat - Principe du tarif horaire) - Vorlage zur …

    Rn. 62 Aus dem Urteil Lombard Pénzügyi és Lízing{FN-VERWEIS:25}ergibt sich, dass, selbst wenn das nationale Gericht der Meinung ist, dass es nicht möglich ist, die Parteien in die Lage zu versetzen, in der sie sich ohne diesen Vertrag befunden hätten, obwohl das nationale Recht dies verlangt, der Eingriff des nationalen Gerichts in die Rechte und Pflichten der Parteien dieses Gericht nicht von seiner Pflicht entbindet, dafür zu sorgen, dass der Verbraucher letztlich so gestellt ist, als hätte es die für missbräuchlich erklärte Klausel nie gegeben.

    {FN:25} Urteil vom 31. März 2022, Lombard Pénzügyi és Lízing (C-472/20, EU:C:2022:242, Rn. 57 und 58).

    {FN:27} Vgl. Urteil vom 31. März 2022, Lombard Pénzügyi és Lízing (C-472/20, EU:C:2022:242, Rn. 57).

    Dies unterscheidet den rechtlichen Rahmen der Rechtssache im Ausgangsverfahren von demjenigen, der dem Urteil vom 31. März 2022, Lombard Pénzügyi és Lízing (C-472/20, EU:C:2022:242), zugrunde lag.

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2025 - C-758/24

    Internationaler Schutz: Nach Auffassung von Generalanwalt Richard de la Tour kann …

    {FN:20} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. März 2022, Lombard Lízing (C-472/20, EU:C:2022:242, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.03.2026 - C-679/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - …

    HL beantragte ferner die Erstellung einer Abrechnung zwischen den Parteien gemäß § 3 des Zweiten Devisenkredit-Gesetzes und nach Maßgabe des Urteils vom 31. März 2022, Lombard Lízing (C-472/20, EU:C:2022:242), wobei er sich verpflichtete, seine zum 5. September 2012 bestehende Darlehensschuld in Höhe von 5 223 492 HUF (etwa 13 058 Euro) zuzüglich Zinsen ab Rechtskraft der Entscheidung zurückzuzahlen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-598/21

    Všeobecná úverová banka - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    {FN:18} Urteil vom 31. März 2022, Lombard Lízing (C-472/20, EU:C:2022:242).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2026 - C-63/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen …

    {FN:25} Vgl. Urteile vom 25. November 2020, Banca B. (…C-269/19, EU:C:2020:954, Rn. 41 bis 44), vom 29. April 2021, Bank BPH (…C-19/20, EU:C:2021:341, Rn. 84), sowie vom 31. März 2022, Lombard Lízing (C-472/20, EU:C:2022:242, Rn. 54 bis 56).
  • EuGH, 29.02.2024 - C-724/22

    Investcapital - Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in …

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2026 - C-23/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln in …

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