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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 06.02.2023 - 1 U 173/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,1896
OLG Frankfurt, 06.02.2023 - 1 U 173/22 (https://dejure.org/2023,1896)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06.02.2023 - 1 U 173/22 (https://dejure.org/2023,1896)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06. Februar 2023 - 1 U 173/22 (https://dejure.org/2023,1896)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 6 WpHG, § 106 WpHG, § 4 Abs 4 FinDAG
    Ausschluss der Staatshaftung im Kapitalmarktaufsichtsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 6 WpHG ; § 106 WpHG ; § 4 Abs 4 FinDAG
    Ausschluss der Staatshaftung im Kapitalmarktaufsichtsrecht

  • rechtsportal.de

    § 6 WpHG ; § 106 WpHG ; § 4 Abs 4 FinDAG
    Ausschluss der Staatshaftung im Kapitalmarktaufsichtsrecht

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Justiz Hessen (Pressemitteilung)

    Wirecard-Skandal - Keine Haftung der BAFin gegenüber Anlegern

  • lto.de (Kurzinformation)

    Klageabweisung bestätigt: BaFin haftet nicht gegenüber Wirecard-Anlegern

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    BAFin haftet nicht gegenüber Wirecard-Anlegern - BAFin haftet nicht gegenüber Wirecard-Anlegern

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Ausschluss der Staatshaftung im Kapitalmarktaufsichtsrecht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wirecard - Keine Schadenersatzansprüche gegen BaFin - Anmeldung zum Musterverfahren

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wirecard - Aktionäre haben keine Ansprüche gegen BaFin

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wirecard-Skandal: BAFin haftet nicht

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Haftung der BAFin gegenüber Anlegern wegen Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Wirecard-Skandal - Verletzung der Bilanzkontrollpflichten nicht feststellbar

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Keine Haftung der BAFin gegenüber Anlegern

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2023, 586
  • WM 2023, 1077
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 04.10.2018 - C-571/16

    Kantarev - Vorlage zur Vorabentscheidung - Einlagensicherungssysteme - Richtlinie …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.02.2023 - 1 U 173/22
    Die Notwendigkeit der teleologischen Reduktion des § 4 Abs. 4 FinDAG zeige sich auch anhand jüngerer EuGH-Rechtsprechung, namentlich in EuGH, Urt. v. 04.10.2018, C-571/16 - Kantarev.

    Gerade der in der Kantarev-Entscheidung des EuGH herangezogene Gesichtspunkt der Unmittelbarkeit (C-571/16 Rdn. 103) als Prüfstein der Begründung eigener Rechte verdeutlicht im hier gegebenen Zusammenhang, dass keine individuellen Rechte der Anleger begründet werden.

    Ein Verstoß gegen solche positiven oder negativen Verpflichtungen durch einen Mitgliedstaat kann die Ausübung derjenigen Rechte durch die betroffenen Einzelnen behindern, die die betreffenden unionsrechtlichen Vorschriften ihnen implizit verleihen und auf die sie sich auf nationaler Ebene sollen berufen können, und somit die Rechtsstellung verändern, die diese Vorschriften für diese Einzelnen schaffen sollen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2018, Kantarev, C-571/16, EU:C:2018:807, Rn. 103 und 104, …sowie vom 10. Dezember 2020, Euromin Holdings [Cyprus], C-735/19, EU:C:2020:1014, Rn. 90).

    Die Notwendigkeit der teleologischen Reduktion des § 4 Abs. 4 FinDAG zeige sich auch anhand jüngerer EuGH-Rechtsprechung, namentlich in EuGH, Urt. v. 04.10.2018, C-571/16 - Kantarev.

    Auch die in der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 04.10.2018 - Rs. C-571/16 (Kantarev) - entwickelten Grundsätze legen keine andere Interpretation des § 4 Abs. 4 FinDAG nahe.

    Diese Entscheidung ist ebenfalls im Zusammenhang mit dem Einlagensicherungssystem ergangen, und der Gerichtshof hat entschieden, dass es sich bei Art. 1 Nr. 3 Ziff. i der Richtlinie 94/19 (bzw. Art. 2 Abs. 1 Nr. 8 der Richtlinie 2014/49/EU) um eine Unionsrechtsvorschrift handelt, die u. a. die Einleger schützen und dem Einzelnen Rechte verleihen soll und dass nach dem Effektivitätsgrundsatz nationale Verfahrensvorschriften die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Urteil vom 4. Oktober 2018 - C-571/16 -, Rn. 102 ff., juris).

    Aus der Entscheidung des Gerichtshofs vom 04.10.2018 - Rs. C-571/16 (Kantarev) - ergibt sich nichts Abweichendes.

  • BGH, 20.01.2005 - III ZR 48/01

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen zur Wahrnehmung …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.02.2023 - 1 U 173/22
    "Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, bedeutet die Regelung in § 4 Abs. 4 FinDAG, die an die Stelle von § 6 Abs. 4 KWG (und § 4 Abs. 2 WpHG) getreten ist, im Ergebnis, dass dieser Bereich, soweit es nicht um Eingriffsbefugnisse gegenüber den beaufsichtigten Kreditinstituten und anderen Personen nach dem Kreditwesengesetz geht, dem amtshaftungsrechtlichen Schutz entzogen ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2005 - III ZR 48/01 -, BGHZ 162, 49-66, Rn. 20).

    (4) Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 2005 - III ZR 48/01 - (BGHZ 162, 49-66, juris) ist zudem höchstrichterlich entschieden, dass § 4 Abs. 4 FinDAG auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

    Die Pflicht, sich jedes Amtsmissbrauchs zu enthalten, obliegt allen Beamten gegenüber jedem, der durch den Missbrauch geschädigt werden könnte, und die Verletzung dieser Pflicht kann auch in den Fällen zu einer Amtshaftung führen, in denen an sich nur Amtspflichten gegenüber der Allgemeinheit zu erfüllen sind (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2005 - III ZR 48/01 -, BGHZ 162, 49-66, Rn. 32;… Urteil vom 15. Mai 2003 - III ZR 42/02 -, Rn. 14, juris;… Urteil vom 22. Mai 1984 - III ZR 18/83 -, BGHZ 91, 243-262, Rn. 37).

    Der Senat sieht in Ansehung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 2005 - III ZR 48/01 -, BGHZ 162, 49-66, juris) und der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Oktober 2004 - C-222/02 -, juris) keinen Anlass, die Revision zuzulassen oder ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten.

  • OLG Frankfurt, 06.02.2020 - 1 U 83/19

    Keine Haftung der BaFin gegenüber einzelnen Anlegern wegen vermeintlich …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.02.2023 - 1 U 173/22
    aa) Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 6. Februar 2020 - 1 U 83/19 -, juris, ausgeführt hat, sind Ansprüche einzelner Anleger aus Amtshaftung wegen behaupteter Pflichtverletzung der Beklagten durch § 4 Abs. 4 FinDAG ausgeschlossen, weil die Beklagte nach dieser Norm allein im öffentlichen Interesse tätig wird und damit eine drittgerichtete Amtspflicht zu Gunsten der Anleger, die Staatshaftungsansprüche nach sich ziehen könnte, grundsätzlich ausscheidet.

    Im Bereich des Kapitalmarktrechts bezweckt die Aufsichtstätigkeit der Beklagten alleine den Schutz der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts, während der Individualschutz der Anleger ein reiner Rechtsreflex ist (Senat, Urteil vom 6. Februar 2020 - 1 U 83/19 -, a.a.O.).

    Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat bereits im Urteil vom 6. Februar 2020 - 1 U 83/19 - angeschlossen.

    Wie der Senat bereits mit dem Urteil vom 6. Februar 2020 - 1 U 83/19 - ausgeführt hat, ist die unionsrechtliche Staatshaftung an die Voraussetzungen geknüpft, dass die unionsrechtliche Rechtsnorm, gegen die verstoßen worden ist, den Zweck haben muss, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß zudem hinreichend qualifiziert sein muss und schließlich zwischen dem Verstoß gegen die dem Mitgliedstaat obliegende Verpflichtung und dem entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang bestehen muss.

  • BVerfG, 13.02.2020 - 2 BvR 739/17

    Gesetz zum Abkommen über ein Einheitliches Patentgericht nichtig

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.02.2023 - 1 U 173/22
    Genügt ein Rechtssatz des deutschen Rechts den innerstaatlichen Rechtsvorschriften, bleibt er selbst dann wirksam, wenn er gegen Unionsrecht verstößt (BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17 -, BVerfGE 153, 74-182, Rn. 114).

    Dies allein führt jedoch nicht dazu, dass das Unionsrecht selbst zum verfassungsrechtlichen Maßstab würde (BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17 -, a.a.O., Rn. 115).

  • BGH, 22.05.1984 - III ZR 18/83

    Vorrang der Belange einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.02.2023 - 1 U 173/22
    Die Pflicht, sich jedes Amtsmissbrauchs zu enthalten, obliegt allen Beamten gegenüber jedem, der durch den Missbrauch geschädigt werden könnte, und die Verletzung dieser Pflicht kann auch in den Fällen zu einer Amtshaftung führen, in denen an sich nur Amtspflichten gegenüber der Allgemeinheit zu erfüllen sind (vgl. BGH…, Urteil vom 20. Januar 2005 - III ZR 48/01 -, BGHZ 162, 49-66, Rn. 32;… Urteil vom 15. Mai 2003 - III ZR 42/02 -, Rn. 14, juris; Urteil vom 22. Mai 1984 - III ZR 18/83 -, BGHZ 91, 243-262, Rn. 37).

    Vielmehr muss es sich um eine mit den Forderungen von Treu und Glauben und guter Sitte in Widerspruch stehende Amtsausübung handeln, wie sie immer, aber nicht nur bei Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale des § 826 BGB zu bejahen ist (so BGH, Urteil vom 22. Mai 1984 - III ZR 18/83 -, BGHZ 91, 243-262, Rn. 38; vgl. auch Senat, Urteil vom 07.11.2019 - 1 U 185/18 -).

  • BGH, 15.05.2003 - III ZR 42/02

    Drittwirkung von Amtspflichten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.02.2023 - 1 U 173/22
    Das gilt namentlich für mit Strafe bedrohte Handlungen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - III ZR 42/02 -, Rn. 13, juris).

    Die Pflicht, sich jedes Amtsmissbrauchs zu enthalten, obliegt allen Beamten gegenüber jedem, der durch den Missbrauch geschädigt werden könnte, und die Verletzung dieser Pflicht kann auch in den Fällen zu einer Amtshaftung führen, in denen an sich nur Amtspflichten gegenüber der Allgemeinheit zu erfüllen sind (vgl. BGH…, Urteil vom 20. Januar 2005 - III ZR 48/01 -, BGHZ 162, 49-66, Rn. 32; Urteil vom 15. Mai 2003 - III ZR 42/02 -, Rn. 14, juris;… Urteil vom 22. Mai 1984 - III ZR 18/83 -, BGHZ 91, 243-262, Rn. 37).

  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.02.2023 - 1 U 173/22
    Nach gefestigter Rechtsprechung entstehen solche Rechte nicht nur, wenn unionsrechtliche Vorschriften dies ausdrücklich bestimmen, sondern auch aufgrund von eindeutigen positiven oder negativen Verpflichtungen, die diese Vorschriften dem Einzelnen wie auch den Mitgliedstaaten und den Organen der Union auferlegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Februar 1963, van Gend & Loos, 26/62, EU:C:1963:1, S. 25, vom 19. November 1991, Francovich u. a., C-6/90 und C-9/90, EU:C:1991:428, Rn. 31…, vom 20. September 2001, Courage und Crehan, C-453/99, EU:C:2001:465, Rn. 19, …sowie vom 11. November 2021, Stichting Cartel Compensation und Equilib Netherlands, C-819/19, EU:C:2021:904, Rn. 47).

    Deshalb verlangen die volle Wirksamkeit dieser unionsrechtlichen Vorschriften und der Schutz der Rechte, die mit ihnen verliehen werden sollen, dass der Einzelne die Möglichkeit hat, eine Entschädigung zu erlangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 1991, Francovich u. a., C-6/90 und C-9/90, EU:C:1991:428, Rn. 33 und 34), und zwar unabhängig davon, ob die betreffenden Vorschriften unmittelbare Wirkung haben, da diese Eigenschaft weder erforderlich (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 18 bis 22) noch für sich genommen ausreichend ist (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2015, Berlington Hungary u. a., C-98/14, EU:C:2015:386, Rn. 108 und 109), .

  • BGH, 26.11.2008 - VIII ZR 200/05

    Richtlinienkonforme Beschränkung des Gesetzes beim Verbrauchsgüterkauf: Kein …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.02.2023 - 1 U 173/22
    Zum anderen kommt eine sich über den Gesetzeswortlaut hinwegsetzende Rechtsfortbildung im Wege der teleologischen Reduktion (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05 -, BGHZ 179, 27-43, Rn. 22 ff.) in der von dem Kläger intendierten Weise auch deshalb nicht in Betracht, weil sich der deutsche Gesetzgeber bei dem Verfahren zur wirksamen Durchsetzung der Beachtung geltender Rechnungslegungsnormen durch die bilanzierenden Unternehmen bewusst für eine Kombination aus privater und staatlicher Instanz und für eine vorrangige Zuständigkeit der Prüfstelle auf der ersten Stufe entschieden hat, so dass von einer verdeckten Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Gesetzesunvollständigkeit nicht ausgegangen werden kann.
  • EuGH, 11.09.2019 - C-143/18

    Romano - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.02.2023 - 1 U 173/22
    Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften darf die Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 11. September 2019 - C-143/18 -, Rn. 38, juris).
  • BGH, 31.03.2020 - XI ZR 198/19

    EuGH-Rechtsprechung zur Kaskadenverweisung ist für das deutsche Recht nicht …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.02.2023 - 1 U 173/22
    Dies trägt dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) Rechnung (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19 -, Rn. 10 ff., juris).
  • BGH, 04.07.2013 - III ZR 342/12

    Amtshaftung wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen und/oder …

  • BGH, 10.02.2011 - III ZR 37/10

    Amtshaftungsanspruch wegen verzögerter Zulassung als Vertragsarzt: Beweislast für …

  • BGH, 02.06.2005 - III ZR 365/03

    Drittbezogenheit von Amtspflichten der Bankenaufsicht; Haftung gegenüber den …

  • BVerwG, 15.12.2010 - 8 C 37.09

    Abwicklungsanordnung; Anlegerinteressen; Anlegerpublikum; Anlegerschutz; …

  • BGH, 10.01.1955 - III ZR 153/53

    Rechtsmittel

  • LG Wuppertal, 10.09.2021 - 2 O 441/20

    Keine Haftung aus Amtspflichtverletzung der BaFin und des DPR e.V. im Rahmen der …

  • EuGH, 05.02.1963 - 26/62

    Van Gend & Loos - Direkte Anwendbarkeit von Primärrecht

  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of …

  • EuGH, 20.09.2001 - C-453/99

    Courage und Crehan - Schadensersatz im Kartellrecht

  • EuGH, 22.12.2022 - C-61/21

    Umwelt und Verbraucher

  • EuGH, 11.06.2015 - C-98/14

    Die ungarischen Rechtsvorschriften, die den Betrieb von Geldspielautomaten …

  • EuGH, 10.12.2020 - C-735/19

    Euromin Holdings (Cyprus) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gesellschaftsrecht - …

  • EuGH, 11.11.2021 - C-819/19

    Stichting Cartel Compensation und Equilib Netherlands - Vorlage zur …

  • OLG Bremen, 16.04.2025 - 1 U 53/24

    Zu den Voraussetzungen und zum Ausschluss einer Amtshaftung für den Erlass eines …

    Daher führt eine Verletzung ihrer Amtspflichten, soweit es nicht um die Wahrnehmung von Eingriffsbefugnissen gegenüber den beaufsichtigten Instituten und anderen Personen geht, nicht zu einer Amtshaftung gegenüber anderen, durch Maßnahmen der Beklagten nur mittelbar betroffenen Personen (siehe BGH…, Urteil vom 20.01.2005 - III ZR 48/01, juris Rn. 20, BGHZ 162, 49; ebenso OLG Bamberg, Beschluss vom 07.11.2024 - 4 U 55/24 e, n.v.; OLG Celle, Beschluss vom 15.10.2024 - 3 U 82/24, n.v.; OLG Frankfurt…, Beschluss vom 28.11.2022 - 1 U 173/22, juris Rn. 53, BKR 2023, 328; Beschluss vom 06.02.2023 - 1 U 173/22, juris Rn. 30, WM 2023, 1077; OLG Köln, Beschluss vom 25.11.2024 - 7 U 46/24, n.v.; OLG München, Beschluss vom 21.10.2024 - 1 U 1121/24 e, n.v.; OLG Saarbrücken…, Urteil vom 06.03.2025 - 4 U 35/24, juris Rn. 37; OLG Stuttgart…, Urteil vom 18.12.2024 - 4 U 94/24, juris Rn. 263, BKR 2025, 271;… für weitere Nachweise zur ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolgenden Tätigkeit der BaFin nach § 4 Abs. 4 FinDAG siehe Schäfer/Omlor/Mimberg-Böger, 2. Aufl., § 60 ZAG Rn. 8 (dort Fn. 18)); nicht überzeugend und mit dem eindeutigen Wortlaut der Norm nicht vereinbar sind dagegen die allgemein formulierten Zweifel gegenüber einer solchen Beschränkung bei Hippeli, BKR 2023, 357, 362 ff.).

    In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist vielmehr allgemein der fehlende Individualschutz des Handelns der Aufsichtsbehörden im Kapitalmarktrecht nicht als europarechtswidrig angesehen worden (siehe EuGH, Urteil vom 12.10.2004 - C-222/02, juris Ls. 2, NJW 2004, 3479 (Paul);… so auch BGH, a.a.O., juris Rn. 22; OLG Frankfurt…, Beschluss vom 28.11.2022 - 1 U 173/22, juris Rn. 67, BKR 2023, 328; Beschluss vom 06.02.2023 - 1 U 173/22, juris Rn. 30, WM 2023, 1077; OLG Saarbrücken…, Urteil vom 06.03.2025 - 4 U 35/24, juris Rn. 48; OLG Stuttgart…, Urteil vom 18.12.2024 - 4 U 94/24, juris Rn. 292, BKR 2025, 271; zustimmend auch Koch/Brand, BKR 2023, 489, 499 f. m.w.N.).

    Zwar ist nach Art. 41 VO (EU) Nr. 236/2012 das Gebot einer wirksamen Umsetzung zu beachten und nach ihrem Erwägungsgrund 2 zielt die VO (EU) Nr. 236/2012 auch auf den Schutz von Verbrauchern und Anlegern ab, dies setzt aber nicht die Annahme einer individualschützenden Natur der durch die VO (EU) Nr. 236/2012 geschaffenen Amtspflichten voraus, sondern es kann sich grundsätzlich der Schutz des einzelnen Anlegers auch lediglich mittelbar als reflexartige Folgewirkung der im öffentlichen Interesse gegenüber den beaufsichtigten Unternehmen ergriffenen bankaufsichtsrechtlichen Maßnahmen der Beklagten ergeben (siehe EuGH…, Urteil vom 12.10.2004 - C-222/02, juris Rn. 40 ff., NJW 2004, 3479 (Paul); BVerwG…, Urteil vom 15.12.2010 - 8 C 37/09, juris Rn. 18, BKR 2011, 208; OLG Frankfurt…, Beschluss vom 28.11.2022 - 1 U 173/22, juris Rn. 67, BKR 2023, 328; Beschluss vom 06.02.2023 - 1 U 173/22, juris Rn. 32, WM 2023, 1077).

  • LG Trier, 24.05.2024 - 11 O 236/23

    Haftung der BaFin wegen Erlass eines Leerverkaufsverbots

    § 4 Abs. 4 FinDAG ist dabei auch nicht europarechtswidrig (…BGH a.a.O.; OLG Frankfurt BKR 2023, 324 Rn. 28, beck-online).

    Bei einer vertretbaren Gangart kann schwerlich Amtsmissbrauch unterstellt werden, nur weil sich ex post zeigt, dass der gewählte Weg falsch war (Hippeli, Anm. zu OLG Frankfurt, Beschl. V. 06.02.2022, BKR 2023, 324, 327 beck-online).

  • OLG Saarbrücken, 06.03.2025 - 4 U 35/24

    Haftung der BaFin gegenüber einem Anleger im Zusammenhang mit einem Bilanzskandal

    Hiermit sind nur Verstöße gegen die LeerverkaufsVO durch Marktteilnehmer gemeint, nicht aber Haftungsansprüche gegen staatliche Behörden (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 06.02.2023 - 1 U 173/22, ZIP 2023, 586 - 595, juris Rn. 30 und 37 f).
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