Rechtsprechung
EuGH, 17.10.2013 - C-391/12 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- lexetius.com
Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken - Persönlicher Anwendungsbereich - Irreführende Unterlassungen in als Information getarnter Werbung - Regelung eines Mitgliedstaats, nach der entgeltliche Veröffentlichungen ohne die Kennzeichnung als 'Anzeige' ...
- damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)
Verbot von Schleichwerbung in Presseerzeugnissen ist europarechtskonform
- Europäischer Gerichtshof
RLvS
Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken - Persönlicher Anwendungsbereich - Irreführende Unterlassungen in als Information getarnter Werbung - Regelung eines Mitgliedstaats, nach der entgeltliche Veröffentlichungen ohne die Kennzeichnung als "Anzeige" ...
- EU-Kommission
RLvS
Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken - Persönlicher Anwendungsbereich - Irreführende Unterlassungen in als Information getarnter Werbung - Regelung eines Mitgliedstaats, nach der entgeltliche Veröffentlichungen ohne die Kennzeichnung als ...
- kanzlei.biz
Als Information getarnte Werbung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken - Persönlicher Anwendungsbereich - Irreführende Unterlassungen in als Information getarnter Werbung - Regelung eines Mitgliedstaats, nach der entgeltliche Veröffentlichungen ohne die Kennzeichnung als 'Anzeige' ...
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
RLvS Verlagsgesellschaft/Stuttgarter Wochenblatt
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Zur Pflicht eines Presseverlegers zum Hinweis auf das Sponsoring von redaktionellen Inhalten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (19)
- Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)
Rechtsangleichung - Das an die deutschen Printmedien gerichtete Verbot, gesponserte Beiträge ohne Kennzeichnung mit dem Begriff "Anzeige" zu veröffentlichen, verstößt grundsätzlich nicht gegen das Unionsrecht
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Pflicht zur Kennzeichnung redaktioneller Werbung in Zeitschriften mit "Anzeige" europarechtskonform
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Gekaufte Beiträge in Printmedien
- urheberrecht.org (Kurzinformation)
Kennzeichnungspflicht gesponserter Zeitungsartikel als »Anzeige« zulässig
- lehofer.at (Kurzinformation)
"GOOD NEWS" für Schleichwerber? Ist § 26 Mediengesetz zu streng?
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Gekaufte Beiträge in Printmedien
- lto.de (Kurzinformation)
Strenge Kennzeichnungspflicht erlaubt
- ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)
Kennzeichnungspflicht für gesponserte Beiträge in Printmedien ("Anzeige") verstößt nicht gegen Unionsrecht
- wolterskluwer-online.de (Pressemitteilung)
Veröffentlichung gesponserter Beiträge ohne Kennzeichnung mit dem Begriff "Anzeige"
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Presserechtliche Kennzeichnungspflicht für Anzeigenwerbung steht im Einklang mit dem Unionsrecht
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Kennzeichnungspflicht für gesponserte Beiträge in Printmedien ("Anzeige") verstößt nicht gegen Unionsrecht
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Verbot von "Schleichwerbung" in Printmedium EU-gesetzeskonform
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Presserechtliche Kennzeichnungspflicht für Anzeigenwerbung steht im Einklang mit dem Unionsrecht
- kpw-law.de (Kurzinformation)
Werbung in Printmedien muss mit Anzeige gekennzeichnet sein
- hagendorff.org (Kurzinformation)
Medien und Recht: Zusatz "Sponsored by” für gekaufte Beiträge reicht nicht
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Kennzeichnungspflicht entgeltlicher Beiträge in deutschen Printmedien- Presserecht
- juraforum.de (Kurzinformation)
Gesponserte Presseartikel müssen gekennzeichnet sein
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Deutsche Printmedien müssen gesponserte Beiträge mit "Anzeige" kennzeichnen - Kennzeichnungspflicht verstößt nicht gegen Unionsrecht
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
RLvS
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen - Bundesgerichtshof - Auslegung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur ...
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- GRUR 2013, 1245
- GRUR Int. 2013, 1158
- DB 2013, 2445
- K&R 2013, 722
- DÖV 2014, 42
- ZUM 2013, 942
- WRP 2013, 1575
Wird zitiert von ... (23) Neu Zitiert selbst (5)
- EuGH, 09.11.2010 - C-540/08
Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere …
Auszug aus EuGH, 17.10.2013 - C-391/12
Daher sind nur die in Anhang I dieser Richtlinie aufgelisteten 31 Geschäftspraktiken "unter allen Umständen" in den Mitgliedstaaten als unlauter anzusehen und gehört die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, in ihrem Gebiet Maßnahmen aufrechtzuerhalten oder einzuführen, die bezwecken oder bewirken, dass Geschäftspraktiken aus Gründen der Aufrechterhaltung der Medienvielfalt als unlauter eingestuft werden, nicht zu den in den Erwägungsgründen 6 und 9 sowie in Art. 3 der Richtlinie genannten Ausnahmen von ihrem Anwendungsbereich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2010, Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, C-540/08, Slg. 2010, I-10909, Randnrn.Selbst wenn eine nationale Bestimmung tatsächlich dem Verbraucherschutz dient, was das vorlegende Gericht zu klären hat, damit festgestellt werden kann, ob eine solche Bestimmung in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/29 fällt, ist darüber hinaus erforderlich, dass die von der nationalen Bestimmung erfassten Verhaltensweisen Geschäftspraktiken im Sinne von Art. 2 Buchst. d dieser Richtlinie sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Januar 2010, Plus Warenhandelsgesellschaft, C-304/08, Slg. 2010, I-217, Randnr. 35, und Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnr. 16, sowie Beschluss vom 27. Mai 2011, Wamo, C-288/10, Slg. 2011, I-5835, Randnrn.
Auch wenn die Richtlinie 2005/29 den Begriff der Geschäftspraktiken mit einer besonders weiten Formulierung definiert (vgl. Urteil Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnr. 17, und Beschluss Wamo, Randnr. 30), müssen diese Praktiken gleichwohl gewerblicher Natur sein, d. h. von Gewerbetreibenden ausgeübt werden, und zudem unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung ihrer Produkte an Verbraucher zusammenhängen.
Da jedoch solche Veröffentlichungen des Presseverlegers, mit denen Produkte und Dienstleistungen Dritter - eventuell mittelbar - beworben werden können, nicht geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers bei seiner Entscheidung, das - im Übrigen gratis verteilte - Blatt zu erwerben oder zur Hand zu nehmen, wesentlich zu beeinflussen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Urteil Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnrn.
- EuGH, 14.01.2010 - C-304/08
Es stellt nicht automatisch eine unlautere Geschäftspraxis dar, seinen Kunden …
Auszug aus EuGH, 17.10.2013 - C-391/12
Selbst wenn eine nationale Bestimmung tatsächlich dem Verbraucherschutz dient, was das vorlegende Gericht zu klären hat, damit festgestellt werden kann, ob eine solche Bestimmung in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/29 fällt, ist darüber hinaus erforderlich, dass die von der nationalen Bestimmung erfassten Verhaltensweisen Geschäftspraktiken im Sinne von Art. 2 Buchst. d dieser Richtlinie sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Januar 2010, Plus Warenhandelsgesellschaft, C-304/08, Slg. 2010, I-217, Randnr. 35, und Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnr. 16, sowie Beschluss vom 27. Mai 2011, Wamo, C-288/10, Slg. 2011, I-5835, Randnrn.Das ist dann der Fall, wenn sich die betreffenden Praktiken in den Rahmen der Geschäftsstrategie eines Wirtschaftsteilnehmers einfügen und unmittelbar mit der Absatzförderung und dem Verkauf seiner Produkte und Dienstleistungen zusammenhängen, so dass sie Geschäftspraktiken im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2005/29 darstellen und damit in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen (vgl. Urteile vom 23. April 2009, VTB-VAB und Galatea, C-261/07 und C-299/07, Slg. 2009, I-2949, Randnr. 50, sowie Plus Warenhandelsgesellschaft, Randnr. 37).
- EuGH, 30.06.2011 - C-288/10
Wamo
Auszug aus EuGH, 17.10.2013 - C-391/12
Selbst wenn eine nationale Bestimmung tatsächlich dem Verbraucherschutz dient, was das vorlegende Gericht zu klären hat, damit festgestellt werden kann, ob eine solche Bestimmung in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/29 fällt, ist darüber hinaus erforderlich, dass die von der nationalen Bestimmung erfassten Verhaltensweisen Geschäftspraktiken im Sinne von Art. 2 Buchst. d dieser Richtlinie sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Januar 2010, Plus Warenhandelsgesellschaft, C-304/08, Slg. 2010, I-217, Randnr. 35, und Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnr. 16, sowie Beschluss vom 27. Mai 2011, Wamo, C-288/10, Slg. 2011, I-5835, Randnrn.Auch wenn die Richtlinie 2005/29 den Begriff der Geschäftspraktiken mit einer besonders weiten Formulierung definiert (vgl. Urteil Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnr. 17, und Beschluss Wamo, Randnr. 30), müssen diese Praktiken gleichwohl gewerblicher Natur sein, d. h. von Gewerbetreibenden ausgeübt werden, und zudem unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung ihrer Produkte an Verbraucher zusammenhängen.
- EuGH, 26.06.1997 - C-368/95
Familiapress
Auszug aus EuGH, 17.10.2013 - C-391/12
Zwar ist in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen, dass ein Presseverleger in seinen Produkten oder in anderen Medien selbst eine als unlauter anzusehende Geschäftspraktik gegenüber dem betreffenden Verbraucher, hier dem Leser, ausübt, indem er z. B. Gewinnspiele, Rätsel oder Preisausschreiben anbietet, die Gewinnchancen eröffnen und dadurch den Verbraucher veranlassen können, das betreffende Produkt - die Zeitung - zu kaufen (vgl. hierzu im Kontext von Art. 30 EG, jetzt Art. 36 AEUV, Urteil vom 26. Juni 1997, Familiapress, C-368/95, Slg. 1997, I-3689, Randnr. 28). - EuGH, 23.04.2009 - C-261/07
DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT EINER NATIONALEN REGELUNG ENTGEGEN, DIE …
Auszug aus EuGH, 17.10.2013 - C-391/12
Das ist dann der Fall, wenn sich die betreffenden Praktiken in den Rahmen der Geschäftsstrategie eines Wirtschaftsteilnehmers einfügen und unmittelbar mit der Absatzförderung und dem Verkauf seiner Produkte und Dienstleistungen zusammenhängen, so dass sie Geschäftspraktiken im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2005/29 darstellen und damit in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen (vgl. Urteile vom 23. April 2009, VTB-VAB und Galatea, C-261/07 und C-299/07, Slg. 2009, I-2949, Randnr. 50, sowie Plus Warenhandelsgesellschaft, Randnr. 37).
- BGH, 09.09.2021 - I ZR 90/20
Zur Pflicht von Influencerinnen, ihre Instagram-Beiträge als Werbung zu …
Insbesondere ist insoweit nicht der Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/29/EG eröffnet, da diese nur Geschäftspraktiken eines Gewerbetreibenden im Zusammenhang mit der Förderung des Absatzes und dem Verkauf seiner eigenen Produkte und Dienstleistungen erfasst oder Geschäftspraktiken eines Wirtschaftsteilnehmers, die von einem anderen Unternehmen ausgeübt werden, das jedoch im Namen oder Auftrag dieses Wirtschaftsteilnehmers tätig werden muss (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013 - C-391/12, GRUR 2013, 1245 Rn. 36 bis 38 = WRP 2013, 1575 - RLvS). - BGH, 06.02.2014 - I ZR 2/11
Zum Sponsoring redaktioneller Presseveröffentlichungen
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Frage wie folgt beantwortet (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013 - C391/12, GRUR 2013, 1245 = WRP 2013, 1575 - RLvS Verlagsgesellschaft mbH/Stuttgarter Wochenblatt GmbH):.Daher könne eine solche verlegerische Praxis für sich genommen nicht als "Geschäftspraktik" dieses Verlegers im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2005/29/EG angesehen werden (EuGH, GRUR 2013, 1245 Rn. 37, 41 - RLvS Verlagsgesellschaft/Stuttgarter Wochenblatt).
Der Gerichtshof hat zudem hervorgehoben, dass es nicht Aufgabe der Richtlinie 2005/29/EG sei, einen Mitbewerber des beklagten Presseunternehmens zu schützen, weil dieses Veröffentlichungen vorgenommen habe, die geeignet seien, die Produkte oder Dienstleistungen von Inserenten zu bewerben, die diese Veröffentlichungen gesponsert hätten, ohne dass - entgegen den Anforderungen des § 10 LPresseG BW - eine Kennzeichnung mit dem Begriff "Anzeige" erfolgt wäre (EuGH, GRUR 2013, 1245 Rn. 42 - RLvS Verlagsgesellschaft/Stuttgarter Wochenblatt).
Da der Unionsgesetzgeber kein Sekundärrecht dieser Art für die Printmedien erlassen habe, blieben die Mitgliedstaaten befugt, den Presseverlegern die Pflicht aufzuerlegen, die Leser auf das Sponsoring von redaktionellen Inhalten aufmerksam zu machen (EuGH, GRUR 2013, 1245 Rn. 48 f. - RLvS Verlagsgesellschaft/Stuttgarter Wochenblatt).
- EuGH, 04.10.2018 - C-105/17
Kamenova - Verkauf mehrer Artikel auf Online-Plattform bedeutet nicht automatisch …
Um zu beurteilen, ob die fragliche Tätigkeit eine "Geschäftspraxis" im Sinne dieser Bestimmung darstellt, ist daher zu prüfen, ob diese Tätigkeit zum einen als eine Praxis angesehen werden kann, die gewerblicher Natur ist, d. h., von einem Gewerbetreibenden ausgeht, und zum anderen eine Handlung, eine Unterlassung, eine Verhaltensweise, eine Erklärung oder eine kommerzielle Mitteilung darstellt, "die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt" (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2013, RLvS, C-391/12, EU:C:2013:669, Rn. 37).
- BGH, 09.09.2021 - I ZR 125/20
Influencer II
Diese erfasst nur Geschäftspraktiken eines Gewerbetreibenden im Zusammenhang mit der Förderung des Absatzes und dem Verkauf seiner eigenen Produkte und Dienstleistungen oder Geschäftspraktiken eines Wirtschaftsteilnehmers, die von einem anderen Unternehmen ausgeübt werden, das jedoch im Namen oder Auftrag dieses Wirtschaftsteilnehmers tätig werden muss (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013 - C-391/12, GRUR 2013, 1245 Rn. 36 bis 38 = WRP 2013, 1575 - RLvS; BGH…, Urteil vom 6. Februar 2014 - I ZR 2/11, GRUR 2014, 879 Rn. 13 = WRP 2014, 1058 - GOOD NEWS II;… Urteil vom 11. Oktober 2014 - I ZR 113/13, GRUR 2015, 694 Rn. 26 = WRP 2015, 856 - Bezugsquellen für Bachblüten;… BGH, GRUR 2020, 997 Rn. 12 - GRAZIA StyleNights). - BGH, 09.09.2021 - I ZR 126/20
Vorstellen von kommerziellen Inhalten unter Abbildung einer Person als sog. …
Insbesondere ist insoweit nicht der Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/29/EG eröffnet, da diese nur Geschäftspraktiken eines Gewerbetreibenden im Zusammenhang mit der Absatzförderung und dem Verkauf seiner eigenen Produkte und Dienstleistungen erfasst oder Geschäftspraktiken eines Wirtschaftsteilnehmers, die von einem anderen Unternehmen ausgeübt werden, das jedoch im Namen und/oder Auftrag dieses Wirtschaftsteilnehmers tätig werden muss (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013 - C-391/12, GRUR 2013, 1245 Rn. 39 = WRP 2013, 1575 - RLvS).Diese erfasst nur Geschäftspraktiken eines Gewerbetreibenden im Zusammenhang mit der Förderung des Absatzes und dem Verkauf seiner eigenen Produkte und Dienstleistungen oder Geschäftspraktiken eines Wirtschaftsteilnehmers, die von einem anderen Unternehmen ausgeübt werden, das jedoch im Namen oder Auftrag dieses Wirtschaftsteilnehmers tätig werden muss (vgl. EuGH, GRUR 2013, 1245 Rn. 36 bis 38 - RLvS;… BGH, GRUR 2014, 879 Rn. 13 - GOOD NEWS II;… GRUR 2015, 694 Rn. 26 - Bezugsquellen für Bachblüten;… GRUR 2020, 997 Rn. 12 - GRAZIA StyleNights).
- OLG Hamburg, 02.07.2020 - 15 U 142/19
Influencer Postings: Keine Kennzeichnungspflicht bei offensichtlicher Werbung
Nach Art. 2 (b) UGP-Richtlinie bezieht sich diese jedoch nicht auf die Förderung des Absatzes eines anderen Unternehmens, die - wie vorliegend - nicht in dessen Namen oder Auftrag erfolgt (EuGH, Urteil vom 17.10.2013, C-391/12 - RLvS Verlagsgesellschaft; BGH, Urteil vom 11.2.2014, I ZR 2/11 - GOOD NEWS II; BGH…, Urteil vom 11.12.2014, I ZR 113/13, Rn. 26 - Bezugsquellen für Bachblüten).Die Förderung des eigenen Wettbewerbs ist von der UGP-Richtlinie erfasst, soweit es der Beklagten um die Förderung ihres Ansehens bei ihren Followern, mithin den Verbrauchern geht (EuGH, Urteil vom 17.20.2013, C-391/12, Rn 36 - GOOD NEWS).
- OLG Karlsruhe, 09.09.2020 - 6 U 38/19
Tap-Tags - Unterlassungsanspruch bei fehlender Kenntlichmachung des kommerziellen …
Diesbezüglich hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, dass ein nur mittelbarer Zusammenhang nicht geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers bei seiner Entscheidung wesentlich zu beeinflussen (EuGH, Urt. v. 17.10.2013, C-391/12 - GOOD NEWS, GRUR 2013, 1245, 1246).Im Fall mittelbarer Beeinflussungen liegt nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs bereits keine Geschäftspraktik vor (EuGH, Urt. v. 17.10.2013, C-391/12 - GOOD NEWS, GRUR 2013, 1245, 1246).
- BGH, 11.12.2014 - I ZR 113/13
Wettbewerbsverstoß im Internet: Vorliegen einer geschäftlichen Handlung bei …
Die Förderung des Absatzes eines anderen Unternehmens, die nicht in dessen Namen oder Auftrag erfolgt, fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie (vgl. Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2005/29/EG; EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013 - C-391/12, GRUR 2013, 1245 Rn. 40 = WRP 2013, 1575 - RLvS Verlagsgesellschaft/Stuttgarter Wochenblatt; BGH…, Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 123/06, GRUR 2009, 878 Rn. 11 = WRP 2009, 1082 - Fräsautomat;… Urteil vom 6. Februar 2014 - I ZR 2/11, GRUR 2014, 879 Rn. 13 = WRP 2014, 1058 - GOOD NEWS II;… Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 2 Rn. 8 und 54;… GroßKomm.UWG/Peukert, 2. Aufl., § 2 Rn. 103). - OLG Frankfurt, 19.05.2022 - 6 U 56/21
Kennzeichnungspflicht von Influencer-Beiträgen bei Gegenleistung in Form von …
Nach Art. 2 lit. b UGP-RL bezieht sich diese jedoch nicht auf die Förderung des Absatzes eines anderen Unternehmens, die - wie vorliegend - nicht in dessen Namen oder Auftrag erfolgt (EuGH, Urteil vom 17.10.2013 - C-391/12 - RLvS Verlagsgesellschaft; BGH, Urteil vom 11.2.2014 - I ZR 2/11 - GOOD NEWS II;… BGH, a.a.O., Rn 26 - Bezugsquellen für Bachblüten). - EuGH, 24.02.2022 - C-143/20
Der Gerichtshof klärt den Umfang der vorvertraglichen Mitteilungspflicht bei …
Drittens ergibt sich aus Art. 2 Buchst. b der Richtlinie, dass der Begriff "Gewerbetreibender" "jede natürliche oder juristische Person" erfasst, die eine entgeltliche Tätigkeit ausübt und sofern die Geschäftspraxis innerhalb der Tätigkeiten liegt, die diese Person im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2018, Kamenova, C-105/17, EU:C:2018:808, Rn. 30 und 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), einschließlich dann, wenn diese Geschäftspraxis von einem anderen Unternehmen ausgeübt wird, das im Namen und/oder Auftrag dieser Person tätig wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2013, RLvS, C-391/12, EU:C:2013:669, Rn. 38). - Generalanwalt beim EuGH, 24.06.2021 - C-371/20
Peek & Cloppenburg
- LG Mannheim, 27.11.2019 - 14 O 181/19
Wettbewerbsrechtliche Rechtmäßigkeit des Faktenchecks von Facebook
- EuGH, 04.07.2019 - C-393/17
Kirschstein - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere …
- EuGH, 02.09.2021 - C-371/20
Peek & Cloppenburg - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …
- LG Düsseldorf, 11.11.2022 - 38 O 144/22
Streichpreise müssen nicht erläutert werden
- EuGH, 25.07.2018 - C-632/16
Es stellt keine "irreführende Unterlassung" dar, wenn dem Verbraucher die …
- BGH, 25.06.2020 - I ZR 74/19
GRAZIA StyleNights
- Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2015 - C-476/14
Citroën Commerce - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …
- EuGH, 02.02.2023 - C-208/21
Towarzystwo Ubezpieczen Ż (Contrats types d'assurance trompeurs)
- Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2018 - C-105/17
Kamenova - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Unlautere …
- Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2018 - C-632/16
Generalanwalt Saugmandsgaard Øe schlägt dem Gerichtshof vor, zu urteilen, dass …
- Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2017 - C-295/16
Europamur Alimentación
- Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2013 - C-515/12
4finance - Verbraucherschutz - Unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen …