Rechtsprechung
| EuGH, 04.05.2017 - C-339/15 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Europäischer Gerichtshof
Vanderborght
Vorabentscheidungsersuchen - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Leistungen der Mund- und Zahnversorgung - Nationale Rechtsvorschriften, die Werbung für Leistungen der Mund- und Zahnversorgung ausnahmslos verbieten - Vorliegen eines grenzüberschreitenden Aspekts ...
- IWW
- ra.de
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wettbewerbsrecht: Luc Vanderborght
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (11)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Rechtsangleichung - Ein allgemeines und ausnahmsloses Verbot jeglicher Werbung für Leistungen der Mund- und Zahnversorgung ist mit dem Unionsrecht unvereinbar
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Allgemeines und absolutes Verbot jeglicher Werbung durch Zahnärzte für Leistungen der Mund- und Zahnversorgung europarechtswidrig
- Europäischer Gerichtshof (Tenor)
Vanderborght
Vorabentscheidungsersuchen - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Leistungen der Mund- und Zahnversorgung - Nationale Rechtsvorschriften, die Werbung für Leistungen der Mund- und Zahnversorgung ausnahmslos verbieten - Vorliegen eines grenzüberschreitenden Aspekts ...
- ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)
Verbot jeglicher Werbung für Leistungen der Mund- und Zahnversorgung verstößt gegen EU-Recht
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Striktes Werbeverbot für Zahnärzte ist europarechtswidrig
- wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)
Absolutes Werbeverbot für Zahnärzte verstößt gegen Europarecht
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Ausnahmsloses Werbeverbot für Zahnärzte europarechtswidrig
- aerztezeitung.de (Pressemeldung, 26.05.2017)
Kein absolutes Werbeverbot für Zahnärzte
- datev.de (Kurzinformation)
Zum Werbungsverbot für Leistungen der Mund- und Zahnversorgung
- Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht
, S. 117 (Kurzinformation)
Krankenversicherungsrecht | Verbot zahnärztlicher Werbung
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Ausnahmsloses Werbeverbot für Zahnärzte mit Unionsrecht unvereinbar - Formen und Modalitäten der verwendeten Kommunikationsinstrumente dürfen aber zum Schutz der öffentlichen Gesundheit eingeschränkt werden
Besprechungen u.ä.
- Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Art. 49, 56 AEUV
Striktes Werbeverbot für Zahnärzte unionsrechtswidrig
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Vanderborght
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Leistungen der Mund- und Zahnversorgung - Nationale Rechtsvorschriften, die Werbung für Leistungen der Mund- und Zahnversorgung ausnahmslos verbieten - Vorliegen eines grenzüberschreitenden Aspekts ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-339/15
- EuGH, 04.05.2017 - C-339/15
Papierfundstellen
- GRUR 2017, 627
- GRUR Int. 2017, 519
- MMR 2017, 673
- K&R 2017, 403
- WRP 2017, 670
Wird zitiert von ... (31) Zitiert selbst (13)
- EuGH, 12.09.2013 - C-475/11
Konstantinides - Freier Dienstleistungsverkehr für Ärzte - Dienstleister, der …
Auszug aus EuGH, 04.05.2017 - C-339/15
Rn. 62 Zudem umfasst der Begriff der Beschränkung insbesondere die von einem Mitgliedstaat getroffenen Maßnahmen, die, obwohl sie unterschiedslos anwendbar sind, den freien Dienstleistungsverkehr in den übrigen Mitgliedstaaten berühren (Urteil vom 12. September 2013, Konstantinides, C-475/11, EU:C:2013:542, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 65 Was die Rechtfertigung einer solchen Beschränkung anbelangt, können nationale Maßnahmen, die geeignet sind, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten zu behindern, nur dann zugelassen werden, wenn mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, wenn sie geeignet sind, dessen Erreichung zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (Urteil vom 12. September 2013, Konstantinides, C-475/11, EU:C:2013:542, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 67 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Schutz der Gesundheit eines der Ziele ist, die als zwingende Gründe des Allgemeininteresses angesehen werden können und mit denen sich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen lässt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2009, Hartlauer, C-169/07, EU:C:2009:141, Rn. 46, und vom 12. September 2013, Konstantinides, C-475/11, EU:C:2013:542, Rn. 51).
Rn. 74 Insoweit ist übrigens darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof zwar in Rn. 57 des Urteils vom 12. September 2013, Konstantinides (C-475/11, EU:C:2013:542) festgestellt hat, dass eine nationale Regelung, die Werbung für medizinische Leistungen mit einem dem Berufsethos widersprechenden Inhalt verbietet, mit Art. 56 AEUV vereinbar ist.
- EuGH, 11.06.2015 - C-98/14
Die ungarischen Rechtsvorschriften, die den Betrieb von Geldspielautomaten …
Auszug aus EuGH, 04.05.2017 - C-339/15
Rn. 56 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, kann der Umstand, dass zu den Kunden auch Unionsbürger aus anderen Mitgliedstaaten gehören, einen grenzüberschreitenden Aspekt darstellen, der bedeutet, dass die Bestimmungen des Vertrags, die die Verkehrsfreiheiten gewährleisten, Anwendung finden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2015, Berlington Hungary u. a., C-98/14, EU:C:2015:386, Rn. 25 und 26).Rn. 60 Da der grenzüberschreitende Aspekt, der dazu führt, dass die die Verkehrsfreiheiten gewährleistenden Bestimmungen des Vertrags anwendbar sind, im Ortswechsel von in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaften Dienstleistungsempfängern liegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2015, Berlington Hungary u. a., C-98/14, EU:C:2015:386, Rn. 26), ist die sechste Frage im Hinblick auf Art. 56 AEUV zu beantworten.
- EuGH, 09.11.2010 - C-540/08
Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere …
Auszug aus EuGH, 04.05.2017 - C-339/15
Rn. 22 Zur Beantwortung dieser Fragen ist zunächst zu klären, ob die von dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verbot erfasste Werbung eine Geschäftspraxis im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2005/29 darstellt und damit deren Vorschriften unterliegt (vgl. entsprechend Urteil vom 9. November 2010, Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, C-540/08, EU:C:2010:660, Rn. 16).Rn. 23 Art. 2 Buchst. d dieser Richtlinie definiert den Begriff "Geschäftspraxis" mit einer besonders weiten Formulierung als "jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt" (Urteil vom 9. November 2010, Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, C-540/08, EU:C:2010:660, Rn. 17).
- EuGH, 10.03.2009 - C-169/07
DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ERRICHTUNG PRIVATER KRANKENANSTALTEN IST …
Auszug aus EuGH, 04.05.2017 - C-339/15
Rn. 67 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Schutz der Gesundheit eines der Ziele ist, die als zwingende Gründe des Allgemeininteresses angesehen werden können und mit denen sich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen lässt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2009, Hartlauer, C-169/07, EU:C:2009:141, Rn. 46, …und vom 12. September 2013, Konstantinides, C-475/11, EU:C:2013:542, Rn. 51). - EuGH, 02.12.2010 - C-108/09
Die EU-Mitgliedstaaten dürfen den Vertrieb von Kontaktlinsen über das Internet …
Auszug aus EuGH, 04.05.2017 - C-339/15
Da sich dieses Niveau von einem Mitgliedstaat zum anderen unterscheiden kann, ist den Mitgliedstaaten ein Wertungsspielraum zuzuerkennen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Dezember 2010, Ker-Optika, C-108/09, EU:C:2010:725, Rn. 58, …und vom 12. November 2015, Visnapuu, C-198/14, EU:C:2015:751, Rn. 118). - EuGH, 12.11.2015 - C-198/14
Visnapuu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 AEUV und 110 AEUV - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 04.05.2017 - C-339/15
Da sich dieses Niveau von einem Mitgliedstaat zum anderen unterscheiden kann, ist den Mitgliedstaaten ein Wertungsspielraum zuzuerkennen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Dezember 2010, Ker-Optika, C-108/09, EU:C:2010:725, Rn. 58, und vom 12. November 2015, Visnapuu, C-198/14, EU:C:2015:751, Rn. 118). - EuGH, 15.09.2016 - C-484/14
Ein Geschäftsinhaber, der der Öffentlichkeit kostenlos ein WiFi-Netz zur …
Auszug aus EuGH, 04.05.2017 - C-339/15
Rn. 37 Demnach kann Online-Werbung einen Dienst der Informationsgesellschaft im Sinne der Richtlinie 2000/31 darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Mc Fadden, C-484/14, EU:C:2016:689, Rn. 41 und 42). - EuGH, 11.07.2002 - C-60/00
EIN ANGEHÖRIGER EINES MITGLIEDSTAATS, DER IN DIESEM STAAT WOHNT UND EINE …
Auszug aus EuGH, 04.05.2017 - C-339/15
Rn. 53 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die Bestimmungen des Vertrags, die die Verkehrsfreiheiten gewährleisten, nicht auf einen Sachverhalt anwendbar, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (…vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 21. Oktober 1999, Jägerskiöld, C-97/98, EU:C:1999:515, Rn. 42, und vom 11. Juli 2002, Carpenter, C-60/00, EU:C:2002:434, Rn. 28). - EuGH, 22.01.2015 - C-463/13
Das Unionsrecht steht der Durchführung einer neuen Ausschreibung in Italien, die …
Auszug aus EuGH, 04.05.2017 - C-339/15
Rn. 61 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind als Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit alle Maßnahmen zu verstehen, die die Ausübung dieser Freiheit untersagen, behindern oder weniger attraktiv machen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Corporación Dermoestética, C-500/06, EU:C:2008:421, Rn. 32, vom 22. Januar 2015, Stanley International Betting und Stanleybet Malta, C-463/13, EU:C:2015:25, Rn. 45, …und vom 28. Januar 2016, Laezza, C-375/14, EU:C:2016:60, Rn. 21). - EuGH, 28.01.2016 - C-375/14
Eine nationale Regelung über Glücksspiele kann gegen den Grundsatz der …
Auszug aus EuGH, 04.05.2017 - C-339/15
Rn. 61 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind als Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit alle Maßnahmen zu verstehen, die die Ausübung dieser Freiheit untersagen, behindern oder weniger attraktiv machen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Corporación Dermoestética, C-500/06, EU:C:2008:421, Rn. 32…, vom 22. Januar 2015, Stanley International Betting und Stanleybet Malta, C-463/13, EU:C:2015:25, Rn. 45, und vom 28. Januar 2016, Laezza, C-375/14, EU:C:2016:60, Rn. 21). - EuGH, 17.07.2008 - C-500/06
RECHTSVORSCHRIFTEN, DIE ZU EINEM VERBOT VON WERBUNG FÜR MEDIZINISCH-CHIRURGISCHE …
- EuGH, 21.10.1999 - C-97/98
Jägerskiöld - "Freier Warenverkehr - Begriff .Waren' - Recht zum Fischen mit der …
- EuGH, 26.05.2016 - C-48/15
NN (L) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Freier …
- OLG München, 10.01.2019 - 29 U 1091/18
Unzulässigkeit des Angebots eines "Dash Buttons" für Bestellungen bei Amazon
Nationale Regelungen zu Sachverhalten, die eine vollharmonisierende Richtlinie nicht erfasst, werden durch diese nicht in Frage gestellt (vgl. EuGH GRUR 2017, 627 - Luc Vanderborght Rn. 28;… BGH GRUR 2017, 1273 - Tabakwerbung im Internet Rn. 15 m. w. N., jeweils zur Richtlinie 2005I29IEG über unlautere Geschäftspraktiken). - BGH, 05.10.2017 - I ZR 117/16
Verbotene Tabakwerbung durch Internetauftritt eines Tabakherstellers
Nach Ansicht des Gerichtshofs der Europäischen Union folgt daraus, dass Werbung für Leistungen der Mund- und Zahnversorgung über eine Website, die von einem selbständigen Zahnarzt erstellt wurde, eine kommerzielle Kommunikation ist, die einen Dienst der Informationsgesellschaft darstellt oder Bestandteil eines solchen Dienstes ist (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2017 - C-339/15, GRUR 2017, 627 Rn. 37 bis 39 = WRP 2017, 670 - Luc Vandenborght).Danach stellt die Website eines Unternehmens, auf der für dessen Produkte oder Dienstleistungen geworben wird, einen Dienst der Informationsgesellschaft im Sinne der Richtlinie 2000/31/EG dar, auch wenn der Werbeadressat für den Aufruf dieser Internetseite in aller Regel kein Entgelt zahlt, und die Werbeleistung auch von keinem Dritten vergütet wird (vgl. EuGH, GRUR 2017, 627 Rn. 37 bis 39 - Luc Vandenborght).
- EuGH, 03.02.2021 - C-555/19
Das Verbot, im Rahmen bundesweit ausgestrahlter deutscher Fernsehprogramme …
Rn. 43 In Bezug auf die Prüfung der Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden mit der durch Art. 56 AEUV garantierten Grundfreiheit in Form des freien Dienstleistungsverkehrs ist darauf hinzuweisen, dass als Beschränkungen dieser Freiheit alle Maßnahmen zu verstehen sind, die ihre Ausübung untersagen, behindern oder weniger attraktiv machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2017, Vanderborght, C-339/15, EU:C:2017:335, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 44 Der Begriff der Beschränkung umfasst insbesondere die von einem Mitgliedstaat getroffenen Maßnahmen, die, obwohl sie unterschiedslos anwendbar sind, den freien Dienstleistungsverkehr in den übrigen Mitgliedstaaten berühren (Urteil vom 4. Mai 2017, Vanderborght, C-339/15, EU:C:2017:335, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 52 Was sodann die etwaige Rechtfertigung einer solchen Beschränkung anbelangt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Beschränkung einer durch den AEU-Vertrag verbürgten Grundfreiheit nur zulässig, wenn die fragliche nationale Maßnahme einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses entspricht, wenn sie geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 4. Mai 2017, Vanderborght, C-339/15, EU:C:2017:335, Rn. 65, …und vom 11. Dezember 2019, TV Play Baltic, C-87/19, EU:C:2019:1063, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- BGH, 14.06.2017 - IV ZR 141/16
Zum Versicherungsschutz bei Eizellspende
Art. 56 Abs. 1 AEUV verlangt nämlich, anders als das Berufungsgericht meint, nicht nur die Beseitigung sämtlicher Diskriminierungen des Dienstleistungserbringers aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für einheimische Dienstleistende wie für Dienstleistende anderer Mitgliedstaaten gelten -, wenn sie geeignet sind, die Tätigkeit des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (EuGH GRUR 2017, 627 Rn. 61 f.;… ZfWG 2016, 425 Rn. 37;… NVwZ 2015, 506 Rn. 45;… Slg. 2007, I-11135 Rn. 29 zu Art. 49 EGV;… NJW 1991, 2693 Rn. 12 zu Art. 59 EWGV;… st. Rspr., vgl. bereits EuGH Slg. 1974, 1299 Rn. 10/12).Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit sind dann nicht mit Art. 56 Abs. 1 AEUV unvereinbar, wenn die zugrunde liegende Regelung in nicht diskriminierender Weise angewandt wird, aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist, geeignet ist, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (BGH…, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 43/10, juris Rn. 39; EuGH GRUR 2017, 627 Rn. 65 ff.;… ZfWG 2016, 425 Rn. 41, 44;… NVwZ 2015, 506 Rn. 47;… Slg. 1996, I-6511 Rn. 28 zu Art. 59 EGV).
Die Mitgliedstaaten besitzen insoweit einen gewissen Spielraum, um Schutzanliegen zu definieren (BGH…, Beschluss vom 7. Mai 2007 - II ZB 7/06, BGHZ 172, 200 Rn. 20; EuGH GRUR 2017, 627 Rn. 71).
Das Verbot geht nicht über das hinaus, was - auch mit Blick auf den Rang der zu schützenden Rechtsgüter (EuGH GRUR 2017, 627 Rn. 71) - zum Erreichen des vom nationalen Gesetzgeber verfolgten Zieles erforderlich ist (…vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 11/5460, S. 6 ff.).
Die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit aufgrund einer Bestimmung des nationalen Rechts kann auch dann mit Blick auf den Schutz der Menschenwürde gerechtfertigt sein, wenn nicht in den Rechtsordnungen aller Mitgliedstaaten im konkreten Fall eine Verletzung der Menschenwürde angenommen wird (…EuGH Slg. 2004, I-9609 Rn. 37 f.;… Kluth in Calliess/Ruffert aaO Rn. 87;… Frenz aaO; vgl. EuGH GRUR 2017, 627 Rn. 71).
- BGH, 26.03.2026 - I ZR 118/24
Werbung für "Online-Diagnose" durch in Irland ansässige Ärzte
Rn. 26 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind als Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit alle Maßnahmen zu verstehen, die die Ausübung dieser Freiheit untersagen, behindern oder weniger attraktiv machen (vgl. EuGH…, Urteil vom 22. Januar 2015 - C-463/13, GRUR Int. 2015, 258 [juris Rn. 45] - Stanley International Betting und Stanleybet Malta; Urteil vom 4. Mai 2017 - C-339/15, GRUR 2017, 627 [juris Rn. 61 bis 64] = WRP 2017, 670 - Vanderborght, jeweils mwN).Der Begriff der Beschränkung umfasst auch die von einem Mitgliedstaat getroffenen Maßnahmen, die, obwohl sie unterschiedslos anwendbar sind, den freien Dienstleistungsverkehr in den übrigen Mitgliedstaaten berühren (…vgl. EuGH, NJW 1995, 2541 [juris Rn. 35 bis 38] - Alpine Investments; EuGH…, Urteil vom 12. Dezember 1996 - C-3/95, Slg. 1996, I-6511 = EuZW 1997, 53 [juris Rn. 25] - Reisebüro Broede ;… Urteil vom 12. September 2013 - C-475/11, GesR 2013, 671 [juris Rn. 45] - Konstantinides; EuGH, GRUR 2017, 627 [juris Rn. 62] - Vanderborght, jeweils mwN).
Rn. 29 aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit nur gerechtfertigt, wenn mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, wenn sie geeignet sind, dessen Erreichung zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (…vgl. EuGH, GesR 2013, 671 [juris Rn. 50] - Konstantinides; GRUR 2017, 627 [juris Rn. 65] - Vanderborght, jeweils mwN).
Rn. 30 Zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, mit denen sich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen lässt, zählt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union der Schutz der Gesundheit (vgl. EuGH…, Urteil vom 10. März 2009 - C-169/07, Slg. 2009, I1721 = EuZW 2009, 298 [juris Rn. 46] - Hartlauer;… EuGH, GesR 2013, 671 [juris Rn. 51] - Konstantinides; GRUR 2017, 627 [juris Rn. 67] - Vanderborght, jeweils mwN).
Da sich dieses Niveau von einem Mitgliedstaat zum anderen unterscheiden kann, ist den Mitgliedstaaten ein Wertungsspielraum zuzuerkennen (vgl. EuGH…, Urteil vom 2. Dezember 2010 - C108/09, Slg. 2010, I-12213 = GRUR 2011, 243 [juris Rn. 58] - Ker-Optika;… Urteil vom 12. November 2015 - C-198/14, juris Rn. 118 - Visnapuu; EuGH, GRUR 2017, 627 [juris Rn. 71] - Vanderborght, jeweils mwN).
- EuGH, 01.10.2020 - C-649/18
Ein Mitgliedstaat, für den eine Dienstleistung des Online-Verkaufs nicht …
Rn. 66 In Anbetracht der Bedeutung des Vertrauensverhältnisses, das zwischen dem Angehörigen eines Gesundheitsberufs und dem Patienten herrschen muss, kann der Schutz der Würde eines reglementierten Berufs, von der auch in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 die Rede ist, unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der öffentlichen Gesundheit einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen und eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2017, Vanderborght, C-339/15, EU:C:2017:335, Rn. 67 und 68).Rn. 67 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein intensives Betreiben von Werbung oder die Wahl aggressiver Werbeaussagen dem Schutz der Gesundheit schaden und der Würde des Berufs des Zahnarztes abträglich sein kann (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Mai 2017, Vanderborght, C-339/15, EU:C:2017:335, Rn. 69).
Rn. 72 Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass unbeschadet dieses Wertungsspielraums, die Einschränkung, die sich aus der Anwendung innerstaatlicher Rechtsvorschriften ergibt, nach denen jegliche Werbung von Angehörigen der Gesundheitsberufe für ihre Behandlungsleistungen allgemein und ausnahmslos verboten ist, über das hinausgeht, was zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Würde eines reglementierten Berufs erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2017, Vanderborght, C-339/15, EU:C:2017:335, Rn. 72 und 75).
- EuGH, 19.06.2025 - C-200/24
Das in Polen geltende Werbeverbot für Apotheken verstößt gegen Unionsrecht
Rn. 24 Zunächst führt die Kommission unter Berufung auf das Urteil vom 4. Mai 2017, Vanderborght (C-339/15, EU:C:2017:335, Rn. 42), aus, dass Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 es den Angehörigen eines reglementierten Berufs ermöglichen solle, zur Bewerbung ihrer Tätigkeiten Dienste der Informationsgesellschaft in Anspruch zu nehmen.Rn. 44 Art. 8 Abs. 1 soll es Angehörigen eines reglementierten Berufs ermöglichen, Dienste der Informationsgesellschaft zu nutzen, um ihre Tätigkeiten zu bewerben (Urteil vom 4. Mai 2017, Vanderborght, C-339/15, EU:C:2017:335, Rn. 42).
Art. 8 Abs. 1 würde jedoch seine praktische Wirksamkeit genommen und das vom Unionsgesetzgeber verfolgte Ziel würde gefährdet, wenn berufsrechtliche Regeln jegliche Form der Online-Werbung zur Bewerbung der Tätigkeit einer Person, die einen reglementierten Beruf ausübt, allgemein und ausnahmslos verbieten könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2017, Vanderborght, C-339/15, EU:C:2017:335, Rn. 43 und 44).
Rn. 46 Diese Auslegung wird durch Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31 bestätigt, der vorsieht, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission zur Ausarbeitung von Verhaltenskodizes ermutigen, die diese Art von Werbung nicht verbieten, sondern vielmehr klären sollen, welche Arten von Informationen im Einklang mit diesen berufsrechtlichen Regeln zum Zweck der kommerziellen Kommunikation erteilt werden können (Urteil vom 4. Mai 2017, Vanderborght, C-339/15, EU:C:2017:335, Rn. 45).
Rn. 47 Folglich können berufsrechtliche Regeln zwar Inhalt und Form der in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 genannten kommerziellen Kommunikationen wirksam eingrenzen, sie dürfen aber kein allgemeines und ausnahmsloses Verbot dieser Art von Kommunikationen enthalten (Urteil vom 4. Mai 2017, Vanderborght, C-339/15, EU:C:2017:335, Rn. 46).
Daher sind solche nationalen Rechtsvorschriften als eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit anzusehen (Urteil vom 4. Mai 2017, Vanderborght, C-339/15, EU:C:2017:335, Rn. 63 und 64).
Rn. 102 Im vorliegenden Fall ist der Schutz der öffentlichen Gesundheit, auf den sich die Republik Polen als Rechtfertigung für die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit bzw. des freien Dienstleistungsverkehrs infolge von Art. 94a Abs. 1 des geänderten Arzneimittelgesetzes beruft, eines der Ziele, die als zwingende Gründe des Allgemeininteresses angesehen werden können und mit denen sich eine solche Beschränkung der vom AEU-Vertrag garantierten Verkehrsfreiheiten rechtfertigen lässt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Mai 2009, Kommission/Italien, C-531/06, EU:C:2009:315, Rn. 51, und vom 4. Mai 2017, Vanderborght, C-339/15, EU:C:2017:335, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 116 In Anbetracht der Bedeutung des Vertrauensverhältnisses, das zwischen dem Apotheker und seinem Kunden, der im Prinzip ein Patient ist, herrschen muss, kann der Schutz der Unabhängigkeit des Apothekerberufs somit einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses in Bezug auf die öffentliche Gesundheit darstellen (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Mai 2017, Vanderborght, C-339/15, EU:C:2017:335, Rn. 68).
Eine weniger einschränkende Maßnahme könnte nämlich darin bestehen, diese Werbung unter Bedingungen zuzulassen, die es ermöglichen würden, das Berufsethos der Apotheker zu wahren, indem - gegebenenfalls stark - eingegrenzt würde, welche Formen und Modalitäten diese Werbung annehmen darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2017, Vanderborght, C-339/15, EU:C:2017:335, Rn. 74 und 75).
- Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-649/18
A (Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln) - Vorlage zur Vorabentscheidung …
Rn. 89 Zur kommerziellen Kommunikation im Zusammenhang mit der Erbringung von Gesundheitsleistungen hat der Gerichtshof im Urteil Vanderborght{FN-VERWEIS:59} ausgeführt, dass ein intensives Betreiben von Werbung oder die Wahl aggressiver Werbeaussagen dem Schutz der Gesundheit schaden und der Würde des Zahnarztberufs abträglich sein kann, indem das Image des Zahnarztberufs beschädigt, das Verhältnis zwischen den Zahnärzten und ihren Patienten verändert und die Durchführung unangemessener oder unnötiger Behandlungen gefördert wird.Rn. 95 Was zweitens die Erforderlichkeit der in Rede stehenden Verbote anbelangt, weise ich darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil Vanderborght{FN-VERWEIS:64} entschieden hat, dass nationale Rechtsvorschriften, nach denen jegliche Form von Werbung durch Zahnärzte zur Förderung ihrer Versorgungsleistungen allgemein und ausnahmslos verboten ist, über das hinausgehen, was zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Wahrung der Würde des Zahnarztberufs erforderlich ist.
{FN:19} Vgl. Urteil vom 4. Mai 2017, Vanderborght (C-339/15, EU:C:2017:335, Rn. 36 und 37).
{FN:52} Vgl. entsprechend unter dem Gesichtspunkt des freien Dienstleistungsverkehrs Urteile vom 5. April 2011, Société fiduciaire nationale d'expertise comptable (…C-119/09, EU:C:2011:208, Rn. 30), vom 12. September 2013, Konstantinides (…C-475/11, EU:C:2013:542, Rn. 57), und vom 4. Mai 2017, Vanderborght (C-339/15, EU:C:2017:335, Rn. 68).
{FN:59} Urteil vom 4. Mai 2017 (C-339/15, EU:C:2017:335, Rn. 69).
{FN:64} Urteil vom 4. Mai 2017 (C-339/15, EU:C:2017:335, Rn. 72).
{FN:72} In diesem Zusammenhang folgt aus dem Urteil vom 4. Mai 2017, Vanderborght (C-339/15, EU:C:2017:335, Rn. 49), dass Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 es den Mitgliedstaaten verwehrt, jede Form von kommerzieller Online-Kommunikation, einschließlich einer vom Diensteanbieter eingerichteten Website, für die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen zu verbieten.
- EuGH, 13.11.2018 - C-33/17
Eine Regelung eines Mitgliedstaats, wonach einem inländischen …
Rn. 37 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind alle Maßnahmen, die die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit untersagen, behindern oder weniger attraktiv machen, als Beschränkungen dieser Freiheit zu verstehen (Urteil vom 4. Mai 2017, Vanderborght, C-339/15, EU:C:2017:335, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung). - OLG Bamberg, 27.02.2024 - 10 U 22/23
Anspruch auf Rückzahlung von Glückspieleinsätzen gegen Online-Anbieter aus …
Das ändert aber nichts daran, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) jedem einzelnen Mitgliedstaat - dem insoweit ein Wertungsspielraum zuzuerkennen ist - vorbehalten bleibt, allein darüber zu bestimmen, auf welchem Niveau er den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gewährleisten will und wie dieses Niveau erreicht werden soll (vgl. EuGH, Urteil vom 04.05.2017, C-339/15, GRUR 2017, 627 Rn. 71 m. w. N). - OLG Karlsruhe, 22.12.2023 - 19 U 7/23
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