Rechtsprechung
| BGH, 24.09.2020 - I ZR 169/17 |
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Verfügbare Telefonnummer - Die Nichtangabe einer (verfügbaren) Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung ist geeignet die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen
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Verfügbare Telefonnummer
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Verfügbare Telefonnummer
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Wettbewerbsverstoß im Internet-Versandhandel: Zuwiderhandlung eines Unternehmers gegen Informationspflichten gegenüber Verbrauchern; Angabepflicht für eine geschäftliche Telefonnummer entsprechend den Gestaltungshinweisen für eine Muster-Widerrufsbelehrung für einen ...
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Verfügbare Telefonnummer
§ 3a UWG, § 4 Nr 11 UWG vom 03.03.2010, § 312d Abs 1 S 1 BGB, § 312g Abs 1 BGB, § 355 BGB
Wettbewerbsverstoß im Internet-Versandhandel: Zuwiderhandlung eines Unternehmers gegen Informationspflichten gegenüber Verbrauchern; Angabepflicht für eine geschäftliche Telefonnummer entsprechend den Gestaltungshinweisen für eine Muster-Widerrufsbelehrung für einen ... - IWW
§ 12 Abs. 1 Satz 2 UW... G, § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG, § 8 Abs. 1 UWG, § 13 Abs. 5 UWG, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 EGBGB, § 312d BGB, Art. 246a EGBGB, § 312g Abs. 1 BGB, § 4 Nr. 11 UWG, § 3a UWG, Richtlinie 2005/29/EG, § 312d Abs. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB, Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und h der Richtlinie 2011/83/EU, § 3 Abs. 1, Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG, § 312b BGB, § 312c BGB, § 355 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, § 355 Abs. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB, Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/EU, Richtlinie 2011/83/EU, Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2011/83/EU, Art. 6 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2011/83/EU, Art. 6 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2011/83/EU, Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU, § 3 Abs. 1 UWG, § 5a Abs. 2 UWG, 2 Satz 1 UWG, § 5a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 UWG, § 390 BGB, §§ 8, 3, 3a UWG, § 97 Abs. 1 ZPO
- Wolters Kluwer
Festsetzung des Streitwerts für die Revisionsinstanz; Hinzurechnung des Werts des mit der Klage erhobenen Anspruchs auf Erstattung der Kosten der Abmahnung zu dem Wert des mit der Widerklage verfolgten Unterlassungsanspruchs
- Wolters Kluwer
Angabe einer verfügbaren Telefonnummer von einem Unternehmer bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen in einer Widerrufsbelehrung; Abmahnung wegen der Verwendung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung und wegen der Werbung mit ...
- Betriebs-Berater
Fernabsatzvertrag - Widerrufsbelehrung im Internetauftritt - Verfügbarkeit einer Telefonnummer
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
Angabe einer "verfügbaren" Telefonnummer bei Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung im Fernabsatzgeschäft
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Angabe einer verfügbaren Telefonnummer von einem Unternehmer bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen in einer Widerrufsbelehrung; Abmahnung wegen der Verwendung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung und wegen der Werbung mit ...
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zivilrecht/Wettbewerbsrecht: Verfügbare Telefonnummer
- datenbank.nwb.de
Verfügbare Telefonnummer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (8)
- damm-legal.de (Kurzinformation)
Zur Frage, wann eine Telefonnummer für eine Widerrufsbelehrung "verfügbar ist"
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Telefonnummer ist "verfügbar" und damit in Widerrufsbelehrung anzugeben wenn Anbieter Eindruck erweckt Telefonnummer für Kontakte mit Verbrauchern zu nutzen
- ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)
Einkaufen im Internet: Verbraucher-Beeinträchtigung wegen fehlender Angabe einer verfügbaren Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung
- computerundrecht.de (Kurzinformation)
Einkaufen im Internet: Verbraucher-Beeinträchtigung wegen fehlender Angabe einer verfügbaren Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Pflicht zur Angabe einer verfügbaren Telefonnummer in Widerrufsbelehrung
- shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)
Verfügbare Telefonnummer muss in der Widerrufsbelehrung angegeben werden
- it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)
Telefonnummer in Widerrufsbelehrung weitgehend zwingend
- verweyen.legal (Kurzinformation)
Telefonnummer muss in Widerrufsbelehrung angegeben werden
Verfahrensgang
- LG Arnsberg, 09.07.2015 - 8 O 3/15
- OLG Hamm, 10.08.2017 - 4 U 101/15
- BGH, 07.03.2019 - I ZR 169/17
- EuGH, 14.05.2020 - C-266/19
- BGH, 24.09.2020 - I ZR 169/17
Papierfundstellen
- MDR 2021, 250
- MMR 2021, 328
- MIR 2020, Dok. 090
- WRP 2021, 192
Wird zitiert von ... (55) Zitiert selbst (16)
- BGH, 31.10.2018 - I ZR 73/17
Jogginghosen - Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche: Zulässigkeit einer …
Auszug aus BGH, 24.09.2020 - I ZR 169/17
Eine Abmahnung ist berechtigt im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, wenn sie begründet ist, ihr also ein materiell-rechtlicher Unterlassungsanspruch zugrunde liegt, und sie außerdem wirksam sowie erforderlich ist, um dem Unterlassungsschuldner einen Weg zu weisen, den Unterlassungsgläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2018 - I ZR 73/17, GRUR 2019, 82 Rn. 24 = WRP 2019, 68 - Jogginghosen, mwN).Eine Eignung zur spürbaren Beeinträchtigung der Verbraucherinteressen kann danach nur dann angenommen werden, wenn der Verbraucher die Information je nach den Umständen für eine informierte geschäftliche Entscheidung benötigt und das Vorenthalten dieser Information geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (vgl. BGH, GRUR 2019, 82 Rn. 30 und 31 - Jogginghosen; BGH…, Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 184/17, GRUR 2019, 746 Rn. 26 bis 28 = WRP 2019, 874 - Energieeffizienzklasse III;… Urteil vom 28. März 2019 - I ZR 85/18, GRUR 2019, 641 Rn. 30 bis 33 = WRP 2019, 724 - Kaffeekapseln;… Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 3a Rn. 1.19;… MünchKomm.UWG/Schaffert aaO § 3a Rn. 17;… Büscher, WRP 2019, 1249, 1250 [Rn. 6], jeweils mwN).
Die Voraussetzungen des dort geregelten Unlauterkeitstatbestands, dass der Verbraucher die ihm vorenthaltene wesentliche Information "je nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen" und "deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte", stellen nach § 5a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 UWG zusätzliche Tatbestandsmerkmale dar, die als solche selbständig zu prüfen sind (vgl. BGH, GRUR 2019, 82 Rn. 30 - Jogginghosen, mwN).
Ebenso wird, sofern im konkreten Fall keine besonderen Umstände vorliegen, grundsätzlich davon auszugehen sein, dass das Vorenthalten einer wesentlichen Information, die der Verbraucher nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er bei der geboten gewesenen Information nicht getroffen hätte (BGH, GRUR 2019, 82 Rn. 32 - Jogginghosen, mwN).
- BGH, 07.03.2019 - I ZR 184/17
Energieeffizienzklasse III
Auszug aus BGH, 24.09.2020 - I ZR 169/17
Eine Eignung zur spürbaren Beeinträchtigung der Verbraucherinteressen kann danach nur dann angenommen werden, wenn der Verbraucher die Information je nach den Umständen für eine informierte geschäftliche Entscheidung benötigt und das Vorenthalten dieser Information geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (…vgl. BGH, GRUR 2019, 82 Rn. 30 und 31 - Jogginghosen; BGH, Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 184/17, GRUR 2019, 746 Rn. 26 bis 28 = WRP 2019, 874 - Energieeffizienzklasse III;… Urteil vom 28. März 2019 - I ZR 85/18, GRUR 2019, 641 Rn. 30 bis 33 = WRP 2019, 724 - Kaffeekapseln;… Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 3a Rn. 1.19;… MünchKomm.UWG/Schaffert aaO § 3a Rn. 17;… Büscher, WRP 2019, 1249, 1250 [Rn. 6], jeweils mwN).Die mit Wirkung vom 10. Dezember 2015 erfolgte Novellierung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb hat in dieser Hinsicht zu keiner Änderung der Rechtslage geführt, sondern dient lediglich der einfacheren Rechtsanwendung (vgl. BGH, GRUR 2019, 746 Rn. 19 - Energieeffizienzklasse III; BGH…, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 206/17, GRUR 2019, 1071 Rn. 7 = WRP 2019, 1296 - Brötchengutschein, mwN).
- EuGH, 14.05.2020 - C-266/19
EIS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU - …
Auszug aus BGH, 24.09.2020 - I ZR 169/17
Rn. 9 Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 14. Mai 2020 (C-266/19, GRUR 2020, 753 = WRP 2020, 843 - EIS) wie folgt entschieden:.In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass diese Telefonnummer zu den Informationen gehört, die nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU "gegebenenfalls" zur Kontaktaufnahme mit dem Unternehmer anzugeben sind, und muss nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und h und Abs. 4 in Verbindung mit Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/EU der Unternehmer, der einem Verbraucher, bevor dieser durch einen Fernabsatzvertrag oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag gebunden ist, die Informationen zur Ausübung des Widerrufsrechts zur Verfügung stellt und hierbei auf die Muster-Widerrufsbelehrung in Anhang I Teil A zurückgreift, die betreffende Telefonnummer darin angeben, damit der Verbraucher ihm seine etwaige Entscheidung, von dem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, auf diesem Weg mitteilen kann (EuGH, GRUR 2020, 753 Rn. 37, 38 und 40 - EIS).
- BGH, 06.06.2019 - I ZR 206/17
Gewährung von Werbegaben durch Apotheken
Auszug aus BGH, 24.09.2020 - I ZR 169/17
Die mit Wirkung vom 10. Dezember 2015 erfolgte Novellierung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb hat in dieser Hinsicht zu keiner Änderung der Rechtslage geführt, sondern dient lediglich der einfacheren Rechtsanwendung (…vgl. BGH, GRUR 2019, 746 Rn. 19 - Energieeffizienzklasse III; BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 206/17, GRUR 2019, 1071 Rn. 7 = WRP 2019, 1296 - Brötchengutschein, mwN). - BGH, 03.03.2016 - I ZR 110/15
Herstellerpreisempfehlung bei Amazon - Wettbewerbsverstoß: Umfang der Prüfung im …
Auszug aus BGH, 24.09.2020 - I ZR 169/17
Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen (st. Rspr.; vgl. BGH…, Urteil vom 6. Oktober 2011 - I ZR 42/10, GRUR 2012, 286 Rn. 13 = WRP 2012, 464 - Falsche Suchrubrik; Urteil vom 3. März 2016 - I ZR 110/15, GRUR 2016, 961 Rn. 15 = WRP 2016, 1102 - Herstellerpreisempfehlung bei Amazon;… Urteil vom 26. April 2018 - I ZR 248/16, GRUR 2019, 199 Rn. 21 = WRP 2019, 180 - Abmahnaktion II). - BGH, 25.02.2016 - I ZR 238/14
Mehrwertdienstenummer im Impressum entspricht nicht den Anforderungen an …
Auszug aus BGH, 24.09.2020 - I ZR 169/17
Dies gilt insbesondere für die in § 312d BGB und Art. 246a EGBGB enthaltenen Regelungen, die unter anderem Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und h der Richtlinie 2011/83/EU in das deutsche Recht umsetzen und dabei spezielle Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, soweit sie Informationsanforderungen und Bestimmungen darüber enthalten, auf welche Weise dem Verbraucher Informationen zu vermitteln sind (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - I ZR 238/14, GRUR 2016, 957 Rn. 28 = WRP 2016, 980 - Mehrwertdienstenummer; Art. 3 Abs. 3 und Erwägungsgrund 10 Satz 3 der Richtlinie 2005/29/EG;… Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 3a Rn. 1.24 und § 5a Rn. 5.6). - BGH, 06.10.2011 - I ZR 42/10
Falsche Suchrubrik
Auszug aus BGH, 24.09.2020 - I ZR 169/17
Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2011 - I ZR 42/10, GRUR 2012, 286 Rn. 13 = WRP 2012, 464 - Falsche Suchrubrik;… Urteil vom 3. März 2016 - I ZR 110/15, GRUR 2016, 961 Rn. 15 = WRP 2016, 1102 - Herstellerpreisempfehlung bei Amazon;… Urteil vom 26. April 2018 - I ZR 248/16, GRUR 2019, 199 Rn. 21 = WRP 2019, 180 - Abmahnaktion II). - BGH, 26.04.2018 - I ZR 248/16
Abmahnaktion II - Wettbewerbsrecht: Missbräuchliche Rechtsverfolgung durch …
Auszug aus BGH, 24.09.2020 - I ZR 169/17
Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen (st. Rspr.; vgl. BGH…, Urteil vom 6. Oktober 2011 - I ZR 42/10, GRUR 2012, 286 Rn. 13 = WRP 2012, 464 - Falsche Suchrubrik;… Urteil vom 3. März 2016 - I ZR 110/15, GRUR 2016, 961 Rn. 15 = WRP 2016, 1102 - Herstellerpreisempfehlung bei Amazon; Urteil vom 26. April 2018 - I ZR 248/16, GRUR 2019, 199 Rn. 21 = WRP 2019, 180 - Abmahnaktion II). - BGH, 23.04.2020 - I ZR 85/19
Preisänderungsregelung - Das Rechtsschutzbedürfnis für eine wettbewerbsrechtliche …
Auszug aus BGH, 24.09.2020 - I ZR 169/17
Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist das zum Zeitpunkt der Abmahnung geltende Recht maßgeblich (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 23. April 2020 - I ZR 85/19, GRUR 2020, 886 Rn. 26 = WRP 2020, 1017 - Preisänderungsregelung). - BGH, 24.11.2016 - I ZR 163/15
Freunde werben Freunde - Wettbewerbsverstoß: Ausloben und Gewähren von …
Auszug aus BGH, 24.09.2020 - I ZR 169/17
Rn. 23 b) Der Umstand, dass die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, die keinen mit den Bestimmungen der § 4 Nr. 11 UWG aF, § 3a UWG vergleichbaren Unlauterkeitstatbestand kennt, in ihrem Anwendungsbereich (Art. 3 der Richtlinie) zu einer vollständigen Harmonisierung des Lauterkeitsrechts geführt hat (Art. 4 der Richtlinie; vgl. etwa BGH…, Beschluss vom 19. Juli 2012 - I ZR 2/11, GRUR 2012, 1056 Rn. 12 = WRP 2012, 1219 - GOOD NEWS I, mwN; Urteil vom 24. November 2016 - I ZR 163/15, GRUR 2017, 635 Rn. 28 = WRP 2017, 694 - Freunde werben Freunde), steht der Anwendung von § 312d Abs. 1 BGB und Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB im Streitfall nicht entgegen. - BGH, 28.03.2019 - I ZR 85/18
Kaffeekapseln - Wettbewerbsverstoß wegen Verletzung der Pflicht zur Angabe eines …
- BGH, 19.07.2012 - I ZR 199/10
Unbedenkliche Mehrfachabmahnung
- BGH, 17.01.2002 - I ZR 241/99
Mißbräuchliche Mehrfachabmahnung
- BGH, 19.04.2018 - I ZR 244/16
Wettbewerbsverstoß: Pflicht zur Offenlegung der Identität des Mitarbeiters des …
- BGH, 07.03.2019 - I ZR 169/17
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie über die …
- BGH, 19.07.2012 - I ZR 2/11
GOOD NEWS
- BGH, 07.04.2022 - I ZR 143/19
Knuspermüsli II - Wettbewerbsverstoß: Beurteilung der Unlauterkeit in Fällen der …
Darüber hinaus sah der Senat einen Verstoß gegen eine solche Informationspflicht nur dann als spürbar im Sinne von § 3a UWG an, wenn - wie nach § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG erforderlich - der Verbraucher die ihm vorenthaltene wesentliche Information je nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (vgl. BGH…, Urteil vom 31. Oktober 2018 - I ZR 73/17, GRUR 2019, 82 Rn. 31 = WRP 2019, 68 - Jogginghosen;… Urteil vom 28. März 2019 - I ZR 85/18, GRUR 2019, 641 Rn. 30 = WRP 2019, 724 - Kaffeekapseln; Urteil vom 24. September 2020 - I ZR 169/17, GRUR 2021, 84 Rn. 24 = WRP 2021, 192 - Verfügbare Telefonnummer;… Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 17/18, GRUR 2021, 752 Rn. 49 = WRP 2021, 746 - Berechtigte Gegenabmahnung).Jedoch trifft den Unternehmer, der geltend macht, dass - abweichend vom Regelfall - der Verbraucher eine ihm vorenthaltene wesentliche Information für eine Kaufentscheidung nicht benötigt und das Vorenthalten dieser Information den Verbraucher nicht zu einer anderen Kaufentscheidung veranlassen kann, insoweit eine sekundäre Darlegungslast (BGH…, Urteil vom 15. April 2021 - I ZR 134/20, GRUR 2021, 979 Rn. 26 = WRP 2021, 895 - Testsiegel auf Produktabbildung, mwN; zu § 3a UWG vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2020 - I ZR 169/17, GRUR 2021, 84 Rn. 35 = WRP 2021, 192 - Verfügbare Telefonnummer).
- BGH, 21.01.2021 - I ZR 17/18
Berechtigte Gegenabmahnung - Wettbewerbsverstoß im Internet-Versandhandel über …
Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen (st. Rspr.; vgl. BGH…, Urteil vom 6. Oktober 2011 - I ZR 42/10, GRUR 2012, 286 Rn. 13 = WRP 2012, 464 - Falsche Suchrubrik;… Urteil vom 3. März 2016 - I ZR 110/15, GRUR 2016, 961 Rn. 15 = WRP 2016, 1102 - Herstellerpreisempfehlung bei Amazon;… Urteil vom 26. April 2018 - I ZR 248/16, GRUR 2019, 199 Rn. 21 = WRP 2019, 180 - Abmahnaktion II; Urteil vom 24. September 2020 - I ZR 169/17, GRUR 2021, 84 Rn. 17 = WRP 2021, 192 - Verfügbare Telefonnummer). - BGH, 11.02.2021 - I ZR 241/19
Pflicht von Internethändlern, über Herstellergarantien zu informieren
Die Mitgliedstaaten dürfen daher in diesem Bereich weder strengere noch weniger strenge Rechtsvorschriften aufrechterhalten oder einführen (vgl. BGH…, Urteil vom 19. April 2018 - I ZR 244/16, GRUR 2018, 950 Rn. 18 = WRP 2018, 1069 - Namensangabe; Urteil vom 24. September 2020 - I ZR 169/17, GRUR 2021, 84 Rn. 27 = WRP 2021, 192 - Verfügbare Telefonnummer).
- BGH, 25.02.2025 - VIII ZR 143/24
Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung in Neuwagenkaufverträgen mit …
Rn. 26 Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den vor dem oben genannten Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2023 (…C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO) sowie allein zur Frage einer Wettbewerbswidrigkeit im Sinne der § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG aF wegen der fehlenden Angabe einer Telefonnummer in einer Musterwiderrufsbelehrung und der Spürbarkeit dieses Verstoßes im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG aF ergangenen Entscheidungen des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteile vom 24. September 2020 - I ZR 169/17, GRUR 2021, 84; vom 21. Januar 2021 - I ZR 17/18, GRUR 2021, 752). - BGH, 23.03.2023 - I ZR 17/22
Aminosäurekapseln - Abmahnung wegen fehlender Grundpreisangabe beim Vertrieb von …
Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 24. September 2020 - I ZR 169/17, GRUR 2021, 84 [juris Rn. 17] = WRP 2021, 192 - Verfügbare Telefonnummer, mwN). - BGH, 10.02.2022 - I ZR 38/21
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Fehlen subjektiver Anforderungen als …
Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG, die sich auf den Abschluss und den Inhalt von Verträgen beziehen, stehen daher grundsätzlich in Einklang mit der Richtlinie 2005/29/EG (vgl. BGH…, Urteil vom 19. April 2018 - I ZR 244/16, GRUR 2018, 950 Rn. 12 = WRP 2018, 1069 - Namensangabe; Urteil vom 24. September 2020 - I ZR 169/17, GRUR 2021, 84 Rn. 23 = WRP 2021, 192 - Verfügbare Telefonnummer;… Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 17/18, GRUR 2021, 752 Rn. 48 = WRP 2021, 746 - Berechtigte Gegenabmahnung;… Urteil vom 18. November 2021 - I ZR 106/20, GRUR 2022, 175 Rn. 30 = WRP 2022, 165 - Kabel-TV-Anschluss). - OLG Braunschweig, 18.12.2025 - 9 U 69/25
Kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises der Fahrzeugkäuferin weder aufgrund …
Aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 24. September 2020 - I ZR 169/17 - und vom 21. Januar 2021 - I ZR 17/18 - folge, dass die Angabe einer Telefonnummer zu den Pflichtangaben gehöre.Soweit sich die Klägerin für die Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung der Beklagten auf die "EIS-Rechtsprechung" des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 14. Mai 2020 - C-266/19, EIS GmbH/TO, Celex-Nr. 62019CJ0266, juris), auf die dazugehörigen Entscheidungen des ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 24. September 2020 - I ZR 169/17 - und des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. August 2017 - I- 4 U 101/15 - sowie die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. Januar 2021 - I ZR 17/18 -, die auf die EIS-Rechtsprechung Bezug nimmt, berufen und darauf hingewiesen hat, aus den Entscheidungen folge, dass die Angabe einer Telefonnummer zu den Pflichtangaben gehöre (vgl. BB S. 16 = Bl. 77 HA), sind diese Entscheidungen auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.
Die "EIS-Entscheidung" des Bundesgerichtshofs vom 24. September 2020 - I ZR 169/17 - ist im Kontext der Beurteilung von Informationspflichten des Unternehmers generell und insbesondere aus wettbewerbsrechtlicher Sicht ergangen, was der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 25. Februar 2025 klargestellt hat (…BGH, a.a.O., juris, Rn. 26), und ihr lag eine andere Fallkonstellation zu Grunde.
Prüfungsgegenstand der Revision war, ob die im Internetauftritt der Klägerin verwendete und von der Beklagten beanstandete, nach dem Muster der Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EBGBG erstellte Widerrufsbelehrung gegen § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB und Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 EGBGB verstoßen hatte und damit gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG a.F. wettbewerbswidrig war (vgl. BGH, EuGH-Vorlage vom 7. März 2019 - I ZR 169/17, Rn. 8, juris).
Der Bundesgerichtshof hat in diesem Kontext als Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zur Auslegung der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher zwei Fragen gestellt (BGH, EuGH-Vorlage vom 7. März 2019 - I ZR 169/17, juris).
Sie beschränkten sich darauf, ob eine Telefonnummer "im Sinne des Gestaltungshinweises zur Musterwiderrufsbelehrung gemäß Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/EU ,verfügbar' sei, wenn der Unternehmer die Telefonnummer im Rahmen des Impressums nennt oder auf der Startseite seines Internetauftritts klar und deutlich darstellt" (Vorlagefrage 1) bzw. "wenn der Unternehmer den Telefonanschluss zwar geschäftlich nutzt, aber nicht für den Abschluss von Fernabsatzverträgen verwendet und daher auch nicht zur Rückabwicklung von Fernabsatzverträgen in Form einer Entgegennahme von Widerrufserklärungen vorhält" (Vorlagefrage 2; BGH, EuGH-Vorlage vom 7. März 2019 - I ZR 169/17, juris).
Der Bundesgerichtshof hat auf dieser Grundlage entschieden, dass die in § 312d BGB und in Art. 246a EGBGB enthaltenen Regelungen über die Informationen, die die Unternehmer den Verbrauchern in Fällen zu geben haben, in denen diesen ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zusteht, dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF (§ 3a UWG) darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2020 - I ZR 169/17, Rn. 22, juris), dass die im Internetauftritt der dortigen Klägerin verwendete (Muster-) Widerrufsbelehrung gegen § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB und Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 EGBGB verstoßen hat, weil sie an der dafür vorgesehenen Stelle des Informationsformulars keine Telefonnummer des Unternehmens auswies, obwohl dieses einen geschäftlich genutzten, "verfügbaren" Telefonanschluss unterhielt (…BGH, a.a.O., Rn. 29-30, juris) und dass dieser Verstoß "im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG a.F." geeignet war, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen (…BGH, a.a.O., Rn. 32, juris).
Im Tenor des Beschlusses vom 7. März 2019 (I ZR 169/17) heißt es: "Ist eine Telefonnummer im Sinne des Gestaltungshinweises zur Muster-Widerrufsbelehrung gemäß Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/EU "verfügbar", wenn [...]" (Hervorhebung durch den Senat).
- OLG Braunschweig, 18.12.2025 - 9 U 5/25
Kein Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung des unter Verwendung des Onlineshops …
Aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 24. September 2020 - I ZR 169/17 - und vom 21. Januar 2021 - I ZR 17/18 - folge, dass die Angabe einer Telefonnummer zu den Pflichtangaben gehöre.Soweit sich der Kläger für die Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung der Beklagten auf die "EIS-Rechtsprechung" des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 14. Mai 2020 - C-266/19, EIS GmbH/TO, Celex-Nr. 62019CJ0266, juris) sowie auf die dazugehörige Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. September 2020 - I ZR 169/17 - und die Entscheidung vom 21. Januar 2021 - I ZR 17/18 -, die auf die EIS-Rechtsprechung Bezug nimmt, berufen und darauf hingewiesen hat, aus den Entscheidungen folge, dass die Angabe einer Telefonnummer zu den Pflichtangaben gehöre (vgl. BB S. 14 ff. = Bl. 44 ff. HA), sind diese Entscheidungen auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.
Die "EIS-Entscheidung" des Bundesgerichtshofs vom 24. September 2020 - I ZR 169/17 - ist im Kontext der Beurteilung von Informationspflichten des Unternehmers generell und insbesondere aus wettbewerbsrechtlicher Sicht ergangen, was der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 25. Februar 2025 klargestellt hat (…BGH, a.a.O., juris, Rn. 26), und ihr lag eine andere Fallkonstellation zu Grunde.
Prüfungsgegenstand der Revision war, ob die im Internetauftritt der Klägerin verwendete und von der Beklagten beanstandete, nach dem Muster der Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB erstellte Widerrufsbelehrung gegen § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB und Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 EGBGB verstoßen hatte und damit gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG a.F. wettbewerbswidrig war (vgl. BGH, EuGH-Vorlage vom 7. März 2019 - I ZR 169/17, Rn. 8, juris).
Der Bundesgerichtshof hat in diesem Kontext als Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zur Auslegung der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher zwei Fragen gestellt (BGH, EuGH-Vorlage vom 7. März 2019 - I ZR 169/17, juris).
Sie beschränkten sich darauf, ob eine Telefonnummer "im Sinne des Gestaltungshinweises zur Musterwiderrufsbelehrung gemäß Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/EU ,verfügbar' sei, wenn der Unternehmer die Telefonnummer im Rahmen des Impressums nennt oder auf der Startseite seines Internetauftritts klar und deutlich darstellt" (Vorlagefrage 1) bzw. "wenn der Unternehmer den Telefonanschluss zwar geschäftlich nutzt, aber nicht für den Abschluss von Fernabsatzverträgen verwendet und daher auch nicht zur Rückabwicklung von Fernabsatzverträgen in Form einer Entgegennahme von Widerrufserklärungen vorhält" (Vorlagefrage 2; BGH, EuGH-Vorlage vom 7. März 2019 - I ZR 169/17, juris).
Der Bundesgerichtshof hat auf dieser Grundlage entschieden, dass die in § 312d BGB und in Art. 246a EGBGB enthaltenen Regelungen über die Informationen, die die Unternehmer den Verbrauchern in Fällen zu geben haben, in denen diesen ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zusteht, dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF (§ 3a UWG) darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2020 - I ZR 169/17, Rn. 22, juris).
Im Tenor des Beschlusses vom 7. März 2019 (I ZR 169/17) heißt es: "Ist eine Telefonnummer im Sinne des Gestaltungshinweises zur Muster-Widerrufsbelehrung gemäß Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/EU "verfügbar", wenn [...]" (Hervorhebung durch den Senat).
- OLG Braunschweig, 18.12.2025 - 9 U 71/25
Kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises der Fahrzeugkäuferin weder aufgrund …
Soweit sich der Kläger für die Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung der Beklagten auf die "EIS-Rechtsprechung" des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 14. Mai 2020 - C-266/19, EIS GmbH/TO, Celex-Nr. 62019CJ0266, juris) und die dazugehörigen Entscheidungen des ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 24. September 2020 - I ZR 169/17 berufen und darauf hingewiesen hat, sind diese Entscheidungen auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.Die "EIS-Entscheidung" des Bundesgerichtshofs vom 24. September 2020 - I ZR 169/17 - ist im Kontext der Beurteilung von Informationspflichten des Unternehmers generell und insbesondere aus wettbewerbsrechtlicher Sicht ergangen, was der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 25. Februar 2025 klargestellt hat (…BGH, a.a.O., juris, Rn. 26), und ihr lag eine andere Fallkonstellation zu Grunde.
Prüfungsgegenstand der Revision war, ob die im Internetauftritt der Klägerin verwendete und von der Beklagten beanstandete, nach dem Muster der Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EBGBG erstellte Widerrufsbelehrung gegen § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB und Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 EGBGB verstoßen hatte und damit gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG a.F. wettbewerbswidrig war (vgl. BGH, EuGH-Vorlage vom 7. März 2019 - I ZR 169/17, Rn. 8, juris).
Der Bundesgerichtshof hat in diesem Kontext als Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zur Auslegung der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher zwei Fragen gestellt (BGH, EuGH-Vorlage vom 7. März 2019 - I ZR 169/17, juris).
Sie beschränkten sich darauf, ob eine Telefonnummer "im Sinne des Gestaltungshinweises zur Musterwiderrufsbelehrung gemäß Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/EU ,verfügbar' sei, wenn der Unternehmer die Telefonnummer im Rahmen des Impressums nennt oder auf der Startseite seines Internetauftritts klar und deutlich darstellt" (Vorlagefrage 1) bzw. "wenn der Unternehmer den Telefonanschluss zwar geschäftlich nutzt, aber nicht für den Abschluss von Fernabsatzverträgen verwendet und daher auch nicht zur Rückabwicklung von Fernabsatzverträgen in Form einer Entgegennahme von Widerrufserklärungen vorhält" (Vorlagefrage 2; BGH, EuGH-Vorlage vom 7. März 2019 - I ZR 169/17, juris).
Der Bundesgerichtshof hat auf dieser Grundlage entschieden, dass die in § 312d BGB und in Art. 246a EGBGB enthaltenen Regelungen über die Informationen, die die Unternehmer den Verbrauchern in Fällen zu geben haben, in denen diesen ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zusteht, dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF (§ 3a UWG) darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2020 - I ZR 169/17, Rn. 22, juris), dass die im Internetauftritt der dortigen Klägerin verwendete (Muster-) Widerrufsbelehrung gegen § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB und Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 EGBGB verstoßen hat, weil sie an der dafür vorgesehenen Stelle des Informationsformulars keine Telefonnummer des Unternehmens auswies, obwohl dieses einen geschäftlich genutzten, "verfügbaren" Telefonanschluss unterhielt (…BGH, a.a.O., Rn. 29-30, juris) und dass dieser Verstoß "im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG a.F." geeignet war, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen (…BGH, a.a.O., Rn. 32, juris).
Im Tenor des Beschlusses vom 7. März 2019 (I ZR 169/17) heißt es: "Ist eine Telefonnummer im Sinne des Gestaltungshinweises zur Muster-Widerrufsbelehrung gemäß Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/EU "verfügbar", wenn [...]" (Hervorhebung durch den Senat).
- OLG Braunschweig, 26.11.2025 - 9 U 71/25
Tesla, Internet, Widerruf, Widerrufsbelehrung, Widerrufsfrist, Fahrzeug, Pkw, …
Rn. 49 Soweit sich der Kläger für die Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung der Beklagten auf die "EIS-Rechtsprechung" des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 14. Mai 2020 - C-266/19, EIS GmbH/TO, Celex-Nr. 62019CJ0266, juris) und die dazugehörigen Entscheidungen des ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 24. September 2020 - I ZR 169/17 berufen und darauf hingewiesen hat, sind diese Entscheidungen auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.Rn. 50 Die "EIS-Entscheidung" des Bundesgerichtshofs vom 24. September 2020 - I ZR 169/17 - ist im Kontext der Beurteilung von Informationspflichten des Unternehmers generell und insbesondere aus wettbewerbsrechtlicher Sicht ergangen, was der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 25. Februar 2025 klargestellt hat (…BGH, a.a.O., juris, Rn. 26), und ihr lag eine andere Fallkonstellation zu Grunde.
Prüfungsgegenstand der Revision war, ob die im Internetauftritt der Klägerin verwendete und von der Beklagten beanstandete, nach dem Muster der Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EBGBG erstellte Widerrufsbelehrung gegen § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB und Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 EGBGB verstoßen hatte und damit gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG a.F. wettbewerbswidrig war (vgl. BGH, EuGH-Vorlage vom 7. März 2019 - I ZR 169/17, Rn. 8, juris).
Rn. 52 Der Bundesgerichtshof hat in diesem Kontext als Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zur Auslegung der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher zwei Fragen gestellt (BGH, EuGH-Vorlage vom 7. März 2019 - I ZR 169/17, juris).
Sie beschränkten sich darauf, ob eine Telefonnummer "im Sinne des Gestaltungshinweises zur Musterwiderrufsbelehrung gemäß Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/EU 'verfügbar' sei, wenn der Unternehmer die Telefonnummer im Rahmen des Impressums nennt oder auf der Startseite seines Internetauftritts klar und deutlich darstellt" (Vorlagefrage 1) bzw. "wenn der Unternehmer den Telefonanschluss zwar geschäftlich nutzt, aber nicht für den Abschluss von Fernabsatzverträgen verwendet und daher auch nicht zur Rückabwicklung von Fernabsatzverträgen in Form einer Entgegennahme von Widerrufserklärungen vorhält" (Vorlagefrage 2; BGH, EuGH-Vorlage vom 7. März 2019 - I ZR 169/17, juris).
Rn. 55 Der Bundesgerichtshof hat auf dieser Grundlage entschieden, dass die in § 312d BGB und in Art. 246a EGBGB enthaltenen Regelungen über die Informationen, die die Unternehmer den Verbrauchern in Fällen zu geben haben, in denen diesen ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zusteht, dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF (§ 3a UWG) darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2020 - I ZR 169/17, Rn. 22, juris), dass die im Internetauftritt der dortigen Klägerin verwendete (Muster-) Widerrufsbelehrung gegen § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB und Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 EGBGB verstoßen hat, weil sie an der dafür vorgesehenen Stelle des Informationsformulars keine Telefonnummer des Unternehmens auswies, obwohl dieses einen geschäftlich genutzten, "verfügbaren" Telefonanschluss unterhielt (…BGH, a.a.O., Rn. 29-30, juris) und dass dieser Verstoß "im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG a.F." geeignet war, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen (…BGH, a.a.O., Rn. 32, juris).
Im Tenor des Beschlusses vom 7. März 2019 (I ZR 169/17) heißt es: "Ist eine Telefonnummer im Sinne des Gestaltungshinweises zur Muster-Widerrufsbelehrung gemäß Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/EU "verfügbar", wenn [...]" (Hervorhebung durch den Senat).
- OLG Hamm, 19.02.2026 - 34 U 6/25
Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises nach Widerruf der auf den Abschluss eines …
- LG Regensburg, 05.06.2024 - 71 O 1568/23
Ausübung des Widerrufsrechts, Fehlerhafte Widerrufsbelehrung, Widerrufserklärung, …
- OLG Koblenz, 29.04.2025 - 9 U 1116/24
Widerruf eines im Fernabsatz geschlossenen PKW-Kaufvertrags: Besonderer …
- BGH, 26.05.2023 - I ZR 17/22
Berichtigung des Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit
- OLG Oldenburg, 07.11.2024 - 14 U 95/24
Fehlende Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung begründet beim Kauf eines …
- OLG Oldenburg, 28.11.2024 - 14 U 73/24
Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Elektroauto durch Erklärung des …
- OLG Oldenburg, 28.11.2024 - 14 U 95/24
- KG, 25.07.2024 - 24 U 139/23
Informationspflichten eines Unternehmers gegenüber einem Verbraucher i.R.e. …
- LG Paderborn, 03.01.2024 - 3 O 240/23
Widerruf eines Online-Fahrzeugskaufvertrags
- KG, 12.12.2024 - 24 U 95/24
Kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises wegen Ablaufs der Widerrufsfrist; …
- KG, 23.07.2024 - 27 U 20/24
Kaufpreiserstattung nach Erklärung des Widerrufs des Pkw-Kaufvertrags; Beginn der …
- KG, 27.08.2024 - 27 U 89/24
Vollständige Kaufpreiserstattung nach Widerruf des Pkw-Kaufvertrags i.R.e. …
- KG, 05.09.2024 - 24 U 37/24
Kaufpreiserstattung nach Widerruf des Pkw-Kaufvertrags i.R.e. Fernabsatzvertrags; …
- OLG Celle, 05.02.2025 - 7 U 77/24
Fahrzeug; Teilsendung; Widerrufsbelehrung; Transparenzgebot; Irreführung; …
- OLG Celle, 05.02.2025 - 7 U 76/24
Fahrzeug; Widerrufsbelehrung; Transparenzgebot; Irreführung; Ordnungsgemäßheit …
- OLG Schleswig, 18.11.2024 - 10 U 31/24
Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Kfz durch Erklärung des Widerrufs …
- LG Heilbronn, 06.07.2023 - 21 O 7/23
Wettbewerbsrecht: Getrennte Angabe des Proteingehalts
- OLG Celle, 23.07.2026 - 13 U 52/26
Einstweiliges Verfügungsverfahren; unlauterer Wettbewerb; missbräuchliche …
- KG, 14.10.2024 - 20 U 58/24
Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung in einem im Internet geschlossenen …
- KG, 09.10.2024 - 24 U 64/24
Kaufpreiserstattung nach Widerruf des Pkw-Kaufvertrags i.R.e. Fernabsatzvertrags; …
- LG Arnsberg, 22.02.2024 - 4 O 273/23
Fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht beim Neuwagenkauf - Keine Telefonnummer in …
- OLG Stuttgart, 20.05.2021 - 2 U 149/20
Irreführung durch Bildmarke auf Wurstdose bei Sternchenhinweis
- OLG München, 18.01.2022 - 35 U 8169/21
Berufung, Widerrufsbelehrung, Widerruf, Widerrufsrecht, Feststellung, …
- LG Düsseldorf, 28.11.2025 - 38 O 120/25
- OLG Frankfurt, 10.05.2024 - 6 W 41/24
Rechtsmissbräulicher Eilantrag
- LG Frankenthal, 13.12.2023 - 6 O 198/23
Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung bei Fehlen einer Telefonnummer
- OLG Bamberg, 08.08.2024 - 12 U 61/24
Fehlerhafte Widerrufsbelehrung, Ausübung des Widerrufsrechts, …
- KG, 22.05.2024 - 24 U 139/23
- LG Würzburg, 28.03.2024 - 12 O 1425/23
Fehlerhafte Widerrufsbelehrung, Ausübung des Widerrufsrechts, Verlängerung der …
- LG München I, 05.03.2024 - 31 O 10361/23
Widerruf eines Online-Autokaufs wegen fehlender Telefonnummer iRd …
- LG Berlin II, 03.02.2026 - 3 O 314/23
Widerruf des Kaufvertrags: Tesla-Widerruf scheitert
- LG Passau, 16.04.2024 - 4 O 882/23
Fehlerhafte Widerrufsbelehrung, Ausübung des Widerrufsrechts, Widerrufsformular, …
- OLG Koblenz, 12.03.2025 - 5 U 1105/24
Fernabsatzgeschäft: Beginn der Widerrufsfrist bei Nichtangabe einer Telefonnummer …
- LG Passau, 06.08.2024 - 4 O 408/24
Widerrufsbelehrung, Fristbeginn, Informationspflichten, Rücktrittsrecht, …
- OLG Düsseldorf, 23.01.2025 - 3 U 19/24
- LG Weiden/Oberpfalz, 05.12.2023 - 23 O 296/23
Angabe einer Telefonnummer in Widerrufsbelehrung nicht erforderlich
- LG Traunstein, 29.10.2021 - 2 O 381/21
Widerrufsrecht, Kostenerstattung, Widerrufsfrist, Rechtsanwaltskosten, …
- LG Oldenburg, 26.04.2024 - 4 O 2932/23
Wirksamkeit des Widerrufs eines Fernabsatzvertrages über den Erwerb eines PKW per …
- LG Oldenburg, 21.05.2024 - 9 O 3018/23
- LG Regensburg, 24.04.2024 - 31 O 1891/23
Ausübung des Widerrufsrechts, Widerrufsbelehrung, Widerrufserklärung, …
- LG Duisburg, 16.02.2024 - 2 O 275/23
- LG Kaiserslautern, 25.04.2024 - 4 O 654/23
Fernabsatzvertrag: Pflicht zur Mitteilung der Telefonnummer in einer …
- LG Frankfurt/Main, 04.03.2024 - 6 O 676/23
- LG Oldenburg, 26.04.2024 - 16 O 3107/23
Wirksamkeit des Widerrufs eines Fernabsatzvertrages über den Erwerb eines PKW per …
- LG Stuttgart, 02.02.2024 - 48 O 163/23
Online-Fahrzeugkaufvertrag - Widerruf
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