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Rechtsprechung
   EuGH, 22.12.2022 - C-530/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,37475
EuGH, 22.12.2022 - C-530/20 (https://dejure.org/2022,37475)
EuGH, Entscheidung vom 22.12.2022 - C-530/20 (https://dejure.org/2022,37475)
EuGH, Entscheidung vom 22. Dezember 2022 - C-530/20 (https://dejure.org/2022,37475)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    EUROAPTIEKA

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG - Art. 86 Abs. 1 - Begriff "Werbung für Arzneimittel" - Art. 87 Abs. 3 - Zweckmäßiger Einsatz von Arzneimitteln - Art. 90 - Verbotene Werbeelemente - Werbung für Arzneimittel, die weder ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Humanarzneimittel; Richtlinie 2001/83/EG; Art. 86 Abs. 1; Begriff Werbung für Arzneimittel; Art. 87 Abs. 3; Zweckmäßiger Einsatz von Arzneimitteln; Art. 90; Verbotene Werbeelemente; Werbung für Arzneimittel, die weder ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht/Arzneimittelrecht: "EUROAPTIEKA"

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Die lettische Regelung, die Werbung für Arzneimittel verbietet, die sich auf die Preise, auf Sonderangebote oder auf kombinierte Verkäufe von Arzneimitteln zusammen mit anderen Waren bezieht, ist mit dem Unionsrecht vereinbar

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WRP 2023, 161
 
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Wird zitiert von ... (17)Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 01.10.2020 - C-649/18

    Ein Mitgliedstaat, für den eine Dienstleistung des Online-Verkaufs nicht …

    Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-530/20
    Rn. 23 Am 13. Januar 2022 hat die Vierte Kammer des Gerichtshofs, die der Ansicht war, dass mit der Frage nach den Auswirkungen der Urteile vom 1. Oktober 2020, A (Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln) (C-649/18, EU:C:2020:764), und vom 15. Juli 2021, DocMorris (C-190/20, EU:C:2021:609), auf die Beantwortung der in der vorliegenden Rechtssache gestellten Vorlagefragen ein größerer Spruchkörper zu befassen sei, gemäß Art. 60 Abs. 3 der Verfahrensordnung beim Gerichtshof angeregt, die vorliegende Rechtssache an einen solchen Spruchkörper zu verweisen.

    Rn. 40 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Werbung für Arzneimittel der öffentlichen Gesundheit schaden kann (…Urteil vom 5. Mai 2011, Novo Nordisk, C-249/09, EU:C:2011:272, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung), da ein Fehlgebrauch oder ein Überverbrauch verschreibungspflichtiger Arzneimittel zu schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen führen kann (…Urteil vom 5. Mai 2011, MSD Sharp & Dohme, C-316/09, EU:C:2011:275, Rn. 30), und da auch mit einer übermäßigen oder unvernünftigen Verwendung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel Risiken verbunden sein können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2020, A [Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln], C-649/18, EU:C:2020:764, Rn. 80 und 94.

    Rn. 48 Die Urteile vom 1. Oktober 2020, A (Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln) (C-649/18, EU:C:2020:764), und vom 15. Juli 2021, DocMorris (C-190/20, EU:C:2021:609), können keine andere Auslegung von Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83 rechtfertigen.

    Rn. 49 Die Rechtssache, in der das Urteil vom 1. Oktober 2020, A (Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln) (C-649/18, EU:C:2020:764), ergangen ist, betraf die Tätigkeit einer in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Apotheke, die darin bestand, eine an Verbraucher eines anderen Mitgliedstaats gerichtete, groß angelegte multimediale Werbekampagne für ihre Dienstleistungen des Online-Verkaufs von Arzneimitteln durchzuführen.

    Der Gerichtshof hat im Wesentlichen entschieden, dass die Werbung für Dienstleistungen des Online-Verkaufs von Arzneimitteln nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmungen der Richtlinie 2001/83 über die Werbung für Arzneimittel fällt, sondern in den der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr") (…ABl. 2000, L 178, S. 1) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2020, A [Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln], C-649/18, EU:C:2020:764, Rn. 50 und 59).

    Rn. 51 Ungeachtet der Ausführungen in Rn. 50 des Urteils vom 1. Oktober 2020, A [Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln] (C-649/18, EU:C:2020:764) und in Rn. 20 des Urteils vom 15. Juli 2021, DocMorris (C-190/20, EU:C:2021:609), ist indes der Anwendungsbereich der Bestimmungen der Richtlinie 2001/83 über die Werbung für Arzneimittel nicht auf Werbung für ein bestimmtes Arzneimittel beschränkt.

  • EuGH, 15.07.2021 - C-190/20

    DocMorris - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verschreibungspflichtige …

    Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-530/20
    Rn. 23 Am 13. Januar 2022 hat die Vierte Kammer des Gerichtshofs, die der Ansicht war, dass mit der Frage nach den Auswirkungen der Urteile vom 1. Oktober 2020, A (Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln) (C-649/18, EU:C:2020:764), und vom 15. Juli 2021, DocMorris (C-190/20, EU:C:2021:609), auf die Beantwortung der in der vorliegenden Rechtssache gestellten Vorlagefragen ein größerer Spruchkörper zu befassen sei, gemäß Art. 60 Abs. 3 der Verfahrensordnung beim Gerichtshof angeregt, die vorliegende Rechtssache an einen solchen Spruchkörper zu verweisen.

    Rn. 48 Die Urteile vom 1. Oktober 2020, A (Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln) (C-649/18, EU:C:2020:764), und vom 15. Juli 2021, DocMorris (C-190/20, EU:C:2021:609), können keine andere Auslegung von Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83 rechtfertigen.

    Rn. 50 Die Rechtssache, in der das Urteil vom 15. Juli 2021, DocMorris (C-190/20, EU:C:2021:609), ergangen ist, betraf die Werbeaktion einer Apotheke in Form eines Werbegewinnspiels, bei dem die Teilnehmer Gegenstände des täglichen Gebrauchs, die keine Arzneimittel waren, gewinnen konnten, wobei die Teilnahme die Einsendung der Bestellung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels voraussetzte.

    Rn. 51 Ungeachtet der Ausführungen in Rn. 50 des Urteils vom 1. Oktober 2020, A [Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln] (C-649/18, EU:C:2020:764) und in Rn. 20 des Urteils vom 15. Juli 2021, DocMorris (C-190/20, EU:C:2021:609), ist indes der Anwendungsbereich der Bestimmungen der Richtlinie 2001/83 über die Werbung für Arzneimittel nicht auf Werbung für ein bestimmtes Arzneimittel beschränkt.

  • EuGH, 08.11.2007 - C-374/05

    Gintec - Richtlinien 2001/83/EG und 92/28/EWG - Nationale Rechtsvorschriften, …

    Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-530/20
    Rn. 36 So ist Art. 87 der Richtlinie, auch wenn er sich im Gegensatz zu deren Art. 88 wörtlich auf die Werbung für "ein Arzneimittel" bezieht, vom Gerichtshof bereits dahin ausgelegt worden, dass er allgemeine Grundsätze enthält, die auf alle Arten und Elemente von Arzneimittelwerbung Anwendung finden (…Urteil vom 5. Mai 2011, Novo Nordisk, C-249/09, EU:C:2011:272, Rn. 25; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 8. November 2007, Gintec, C-374/05, EU:C:2007:654, Rn. 51 und 55).

    Wird den Mitgliedstaaten nicht ausdrücklich die Befugnis eingeräumt, andere Regelungen zu treffen, dürfen sie die Arzneimittelwerbung folglich nur den Anforderungen dieser Richtlinie unterwerfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2007, Gintec, C-374/05, EU:C:2007:654, Rn. 20 und 25).

    Rn. 62 Was insbesondere das Verhältnis zwischen dem in Art. 87 Abs. 3 der Richtlinie 2001/83 vorgesehenen Erfordernis, dass diese Werbung den zweckmäßigen Einsatz von Arzneimitteln fördert, und den Beschränkungen nach Art. 90 dieser Richtlinie in Form einer Liste verbotener Werbeelemente angeht, so ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Umstand, dass diese Richtlinie, insbesondere Art. 90, keine besonderen Vorschriften über ein bestimmtes Werbeelement enthält, die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, zur Verfolgung des im 45. Erwägungsgrund dieser Richtlinie genannten Ziels, übertriebene und unvernünftige Werbung zu verhindern, die sich auf die öffentliche Gesundheit auswirken könnte, auf der Grundlage von Art. 87 Abs. 3 der Richtlinie ein solches Element zu verbieten, weil es die unzweckmäßige Verwendung dieses Arzneimittels fördert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2007, Gintec, C-374/05, EU:C:2007:654, Rn. 51, 55 und 59).

    Rn. 67 Eine Werbung, die den Verbraucher von einer sachlichen Prüfung der Frage ablenkt, ob die Einnahme eines Arzneimittels erforderlich ist, leistet aber der unzweckmäßigen und übermäßigen Verwendung dieses Arzneimittels Vorschub (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2007, Gintec, C-374/05, EU:C:2007:654, Rn. 56).

  • EuGH, 05.05.2011 - C-316/09

    MSD Sharp & Dohme - Humanarzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG - Verbot der …

    Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-530/20
    Ferner ist der Begriff "Werbung für Arzneimittel" in dieser Bestimmung sehr weit definiert als "alle Maßnahmen" zur Information, zur Marktuntersuchung und zur Schaffung von Anreizen einschließlich insbesondere der "Öffentlichkeitswerbung für Arzneimittel", die nicht ausdrücklich von Art. 86 Abs. 2 dieser Richtlinie ausgeschlossen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2011, MSD Sharp & Dohme, C-316/09, EU:C:2011:275, Rn. 29).

    Rn. 40 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Werbung für Arzneimittel der öffentlichen Gesundheit schaden kann (…Urteil vom 5. Mai 2011, Novo Nordisk, C-249/09, EU:C:2011:272, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung), da ein Fehlgebrauch oder ein Überverbrauch verschreibungspflichtiger Arzneimittel zu schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen führen kann (Urteil vom 5. Mai 2011, MSD Sharp & Dohme, C-316/09, EU:C:2011:275, Rn. 30), und da auch mit einer übermäßigen oder unvernünftigen Verwendung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel Risiken verbunden sein können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2020, A [Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln], C-649/18, EU:C:2020:764, Rn. 80 und 94.

    Zielt die Botschaft darauf ab, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern, handelt es sich um Werbung im Sinne der Richtlinie 2001/83. Hingegen fällt eine rein informatorische Angabe ohne Werbeabsicht nicht unter die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Werbung für Arzneimittel (Urteil vom 5. Mai 2011, MSD Sharp & Dohme, C-316/09, EU:C:2011:275, Rn. 31 und 32).

  • EuGH, 05.05.2011 - C-249/09

    Novo Nordisk - Humanarzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG - Werbung - Medizinische …

    Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-530/20
    Rn. 35 Jedoch ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen des Titels VIII der Richtlinie 2001/83, d. h. die Art. 86 bis 88 dieser Richtlinie, die allgemeinen und grundlegenden Regeln für Arzneimittelwerbung enthalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2011, Novo Nordisk, C-249/09, EU:C:2011:272, Rn. 22, 24 und 25).

    Rn. 36 So ist Art. 87 der Richtlinie, auch wenn er sich im Gegensatz zu deren Art. 88 wörtlich auf die Werbung für "ein Arzneimittel" bezieht, vom Gerichtshof bereits dahin ausgelegt worden, dass er allgemeine Grundsätze enthält, die auf alle Arten und Elemente von Arzneimittelwerbung Anwendung finden (Urteil vom 5. Mai 2011, Novo Nordisk, C-249/09, EU:C:2011:272, Rn. 25;… vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 8. November 2007, Gintec, C-374/05, EU:C:2007:654, Rn. 51 und 55).

    Rn. 40 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Werbung für Arzneimittel der öffentlichen Gesundheit schaden kann (Urteil vom 5. Mai 2011, Novo Nordisk, C-249/09, EU:C:2011:272, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung), da ein Fehlgebrauch oder ein Überverbrauch verschreibungspflichtiger Arzneimittel zu schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen führen kann (…Urteil vom 5. Mai 2011, MSD Sharp & Dohme, C-316/09, EU:C:2011:275, Rn. 30), und da auch mit einer übermäßigen oder unvernünftigen Verwendung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel Risiken verbunden sein können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2020, A [Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln], C-649/18, EU:C:2020:764, Rn. 80 und 94.

  • EuGH, 19.10.2016 - C-148/15

    Die deutsche Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verstößt …

    Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-530/20
    Rn. 71 Der Gerichtshof hat zwar entschieden, dass ein wirksamer Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen u. a. verlangt, dass Arzneimittel zu angemessenen Preisen verkauft werden, und dass ein Preiswettbewerb daher den Patienten Vorteile bringen könnte, da er es gegebenenfalls ermöglichen würde, Arzneimittel zu günstigeren Preisen anzubieten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2016, Deutsche Parkinson Vereinigung, C-148/15, EU:C:2016:776, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.12.2003 - C-322/01

    DAS NATIONALE VERBOT DES VERSANDHANDELS MIT ARZNEIMITTELN LÄUFT DEM …

    Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-530/20
    Rn. 43 Ebenso dient Art. 88 Abs. 2 der Richtlinie in Verbindung mit ihrem 45. Erwägungsgrund, wonach die Öffentlichkeitswerbung für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel vorbehaltlich der in dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen und Beschränkungen erlaubt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 2003, Deutscher Apothekerverband, C-322/01, EU:C:2003:664, Rn. 109, …und vom 11. Juni 2020, ratiopharm, C-786/18, EU:C:2020:459, Rn. 40), dem wesentlichen Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, da solche Werbung sich, wie es im 45. Erwägungsgrund heißt, auf die öffentliche Gesundheit auswirken könnte, wenn sie übertrieben und unvernünftig ist.
  • EuGH, 19.05.2009 - C-171/07

    Apothekerkammer des Saarlandes u.a. - Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG - …

    Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-530/20
    Eine übermäßige Einnahme oder falsche Verwendung von Arzneimitteln bringt im Übrigen Risiken für das finanzielle Gleichgewicht der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit mit sich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 2009, Apothekerkammer des Saarlandes u. a., C-171/07 und C-172/07, EU:C:2009:316, Rn. 32 und 33).
  • EuGH, 11.06.2020 - C-786/18

    Pharmazeutische Unternehmen dürfen keine Gratismuster verschreibungspflichtiger …

    Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-530/20
    Rn. 43 Ebenso dient Art. 88 Abs. 2 der Richtlinie in Verbindung mit ihrem 45. Erwägungsgrund, wonach die Öffentlichkeitswerbung für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel vorbehaltlich der in dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen und Beschränkungen erlaubt ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 2003, Deutscher Apothekerverband, C-322/01, EU:C:2003:664, Rn. 109, und vom 11. Juni 2020, ratiopharm, C-786/18, EU:C:2020:459, Rn. 40), dem wesentlichen Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, da solche Werbung sich, wie es im 45. Erwägungsgrund heißt, auf die öffentliche Gesundheit auswirken könnte, wenn sie übertrieben und unvernünftig ist.
  • EuGH, 22.06.2021 - C-872/19

    Für eine Klage gegen eine Verordnung, mit der restriktive Maßnahmen in Bezug auf …

    Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-530/20
    Rn. 31 Da diese Bestimmung nicht auf die nationalen Rechtsordnungen verweist, ist davon auszugehen, dass es sich bei ihm um einen autonomen Begriff des Unionsrechts handelt, der im gesamten Unionsgebiet einheitlich auszulegen ist, wobei nicht nur der Wortlaut dieser Bestimmung, sondern auch der Zusammenhang, in den sie sich einfügt, und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2021, Venezuela/Rat [Beeinträchtigung eines Drittstaats], C-872/19 P, EU:C:2021:507, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.09.2019 - C-222/18

    VIPA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung …

  • EuGH, 02.03.2022 - C-530/20

    EUROAPTIEKA

  • EuGH, 27.02.2025 - C-517/23

    Die Mitgliedstaaten dürfen Werbeaktionen für den Bezug unbestimmter …

    Unter Bezugnahme u. a. auf die Urteile des Gerichtshofs vom 1. Oktober 2020, A (Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln) (C-649/18, EU:C:2020:764), vom 15. Juli 2021, DocMorris (C-190/20, EU:C:2021:609), und vom 22. Dezember 2022, EUROAPTIEKA (C-530/20, EU:C:2022:1014), fragt es sich, ob diese Aktionen unter den Begriff "Werbung für Arzneimittel" im Sinne von Art. 86 Abs. 1 dieser Richtlinie fallen oder vielmehr nur darauf abzielen, die Entscheidung für die Apotheke zu beeinflussen, bei der ein Kunde ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel kauft, wobei eine solche Entscheidung dem Anwendungsbereich der Richtlinie entzogen sei.

    Rn. 32 Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83 definiert den Begriff "Werbung für Arzneimittel" sehr weit als "alle Maßnahmen zur Information, zur Marktuntersuchung und zur Schaffung von Anreizen mit dem Ziel, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern", einschließlich insbesondere der "Öffentlichkeitswerbung für Arzneimittel", soweit diese Maßnahmen nicht ausdrücklich unter die Ausnahme nach Art. 86 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83 fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2022, EUROAPTIEKA, C-530/20, EU:C:2022:1014, Rn. 32).

    Rn. 33 Da diese Bestimmung nicht auf die nationalen Rechtsordnungen verweist, ist davon auszugehen, dass es sich bei diesem Begriff um einen autonomen Begriff des Unionsrechts handelt, der im gesamten Unionsgebiet einheitlich auszulegen ist, wobei nicht nur der Wortlaut dieser Bestimmung, sondern auch der Zusammenhang, in den sie sich einfügt, und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen sind (Urteil vom 22. Dezember 2022, EUROAPTIEKA, C-530/20, EU:C:2022:1014, Rn. 31).

    Rn. 34 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sich aus einer grammatikalischen, systematischen und teleologischen Auslegung von Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83 ergibt, dass der Begriff "Werbung für Arzneimittel" im Sinne dieser Bestimmung alle in Rn. 32 des vorliegenden Urteils genannten Maßnahmen unabhängig davon umfasst, ob sie sich auf ein bestimmtes Arzneimittel oder auf unbestimmte Arzneimittel beziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2022, EUROAPTIEKA, C-530/20, EU:C:2022:1014, Rn. 47).

    Zielt die Botschaft darauf ab, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern, handelt es sich um Werbung im Sinne der Richtlinie 2001/83 (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2022, EUROAPTIEKA, C-530/20, EU:C:2022:1014, Rn. 52).

    Rn. 36 Dagegen fällt eine Werbeaktion, mit der nicht darauf abgezielt wird, den Kunden in der Entscheidung für ein bestimmtes Arzneimittel zu beeinflussen, sondern in der - nachgelagerten - Entscheidung für die Apotheke, bei der er das Arzneimittel kauft, nicht unter den Begriff "Werbung für Arzneimittel" im Sinne von Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83 (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juli 2021, DocMorris, C-190/20, EU:C:2021:609, Rn. 21 und 22, sowie vom 22. Dezember 2022, EUROAPTIEKA, C-530/20, EU:C:2022:1014, Rn. 50).

    Rn. 47 Erstens hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Werbeaktionen, die den Kauf von Arzneimitteln fördern, indem sie auf einen kombinierten Verkauf zusammen mit anderen von einer Apotheke verkauften Produkten Bezug nehmen, unter den Begriff "Werbung für Arzneimittel" im Sinne von Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83 fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2022, EUROAPTIEKA, C-530/20, EU:C:2022:1014, Rn. 53 und 54).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Werbung für Arzneimittel der öffentlichen Gesundheit schaden kann, da eine übertriebene oder unvernünftige Verwendung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel mit Risiken verbunden sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2022, EUROAPTIEKA, C-530/20, EU:C:2022:1014, Rn. 40).

    Aufgrund dieser therapeutischen Wirkungen können Arzneimittel, wenn sie ohne Not oder falsch eingenommen werden, der Gesundheit schweren Schaden zufügen, ohne dass der Patient sich dessen bei ihrer Verabreichung bewusst sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2022, EUROAPTIEKA, C-530/20, EU:C:2022:1014, Rn. 41).

    Rn. 83 Wie in den Rn. 48 und 49 des vorliegenden Urteils ausgeführt, unterliegt eine solche Werbung, da die Werbung für Arzneimittel - auch für nicht verschreibungspflichtige - der öffentlichen Gesundheit schaden kann, Verboten, Bedingungen und Beschränkungen nach der Richtlinie 2001/83 (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2022, EUROAPTIEKA, C-530/20, EU:C:2022:1014, Rn. 59).

    Wird den Mitgliedstaaten nicht ausdrücklich die Befugnis eingeräumt, andere Regelungen zu treffen, dürfen sie die Arzneimittelwerbung folglich nur den Anforderungen dieser Richtlinie unterwerfen (Urteil vom 22. Dezember 2022, EUROAPTIEKA, C-530/20, EU:C:2022:1014, Rn. 60).

    Rn. 86 Die in Art. 88 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83 vorgesehene grundsätzliche Zulässigkeit öffentlicher Werbeaktionen, die wie diejenigen, die die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung zum Gegenstand hat, den Verbrauch nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel fördern, wird u. a. durch die Bedingungen und Beschränkungen von Art. 87 dieser Richtlinie beschränkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2022, EUROAPTIEKA, C-530/20, EU:C:2022:1014, Rn. 61).

    Rn. 87 Auch wenn sich aus Art. 88 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83 ergibt, dass Werbung für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zulässig ist, müssen die Mitgliedstaaten daher, um im Einklang mit dem in den Erwägungsgründen 2 und 45 dieser Richtlinie verankerten wesentlichen Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit Gefahren für dieselbe zu verhindern, verbieten, dass in die Öffentlichkeitswerbung für solche Arzneimittel Elemente einbezogen werden, die ihren unzweckmäßigen Einsatz fördern könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2022, EUROAPTIEKA, C-530/20, EU:C:2022:1014, Rn. 63).

    Die Werbung kann also einen besonders großen Einfluss auf die Prüfung und die Entscheidung dieses Verbrauchers ausüben, und zwar sowohl was die Qualität des Arzneimittels betrifft als auch hinsichtlich der zu kaufenden Menge (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2022, EUROAPTIEKA, C-530/20, EU:C:2022:1014, Rn. 65).

    Rn. 90 Somit leistet eine Werbung, die den Verbraucher von einer sachlichen Prüfung der Frage ablenkt, ob die Einnahme eines Arzneimittels erforderlich ist, der unzweckmäßigen und übermäßigen Verwendung dieses Arzneimittels Vorschub (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2022, EUROAPTIEKA, C-530/20, EU:C:2022:1014, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 92 Eine solche Gleichstellung kann jedoch zu einer unzweckmäßigen und übermäßigen Verwendung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel führen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2022, EUROAPTIEKA, C-530/20, EU:C:2022:1014, Rn. 68), da sie den ganz besonderen Charakter dieser Arzneimittel verschleiert, deren therapeutische Wirkungen sie substanziell von den übrigen Waren unterscheiden.

    Rn. 93 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass ein Verbot, wie es in der im Ausgangsverfahren fraglichen Regelung vorgesehen ist, dem wesentlichen Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit entspricht, da es die Verbreitung von Werbeelementen verhindert, die die unzweckmäßige und übermäßige Verwendung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel fördern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2022, EUROAPTIEKA, C-530/20, EU:C:2022:1014, Rn. 69).

  • OLG Frankfurt, 06.03.2025 - 6 U 74/24

    Wettbewerbsverstöße im Zusammenhang mit medizinischem Cannabis

    Entsprechend hat der Gerichtshof der Europäischen Union in der Entscheidung "EUROAPTIEKA" unter "Werbung für Arzneimittel" auch alle Maßnahmen (u.a.) zur Information und Schaffung von Anreizen mit dem Ziel die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch eines bestimmten Arzneimittels oder unbestimmter Arzneimittel zu fördern, gefasst (vgl. EuGH, Urteil vom 22.12.2022 C-530/20, GRUR 2023, 268 Rn. 47 - EUROAPTIEKA;… Urteil vom 27.02.2025 - C-571/23, GRUR-RS 2025, 2557 Rn. 37 - Apothekerkammer Nordrhein/DocMorris;… BGH, GRUR 2023, 1318 Rn. 50 ff. [54 mwN]).
  • BGH, 26.03.2026 - I ZR 74/25

    Werbung für ärztliche Behandlung mit medizinischem Cannabis

    Auch die Werbung für eine nicht näher eingegrenzte Vielzahl unbestimmter Arzneimittel kann produktbezogen sein (…vgl. BGH, GRUR 2025, 1416 [juris Rn. 21] - PAYBACK;… GRUR 2025, 1861 [juris Rn. 52 f.] - Gutscheinwerbung II; zu Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG vgl. EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2022 - C-530/20, GRUR 2023, 268 [juris Rn. 47] = WRP 2023, 161 - EUROAPTIEKA;… Urteil vom 27. Februar 2025 - C-517/23, GRUR 2025, 424 Rn. 34 = WRP 2025, 583 - Apothekerkammer Nordrhein).
  • BGH, 13.07.2023 - I ZR 182/22

    Vorlage von Fragen an den EuGH über die Zulässigkeit von Gutscheinen oder …

    Rn. 54 bb) Nunmehr hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass ungeachtet der Ausführungen in Randnummer 50 des Urteils vom 1. Oktober 2020 (GRUR 2020, 1219 - A [Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln]) und in Randnummer 20 des Urteils vom 15. Juli 2021 (GRUR 2021, 1325 - DocMorris) der Anwendungsbereich der Bestimmungen der Richtlinie 2001/83/EG über die Werbung für Arzneimittel nicht auf Werbung für ein bestimmtes Arzneimittel beschränkt ist (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2022 - C-530/20, GRUR 2023, 268 [juris Rn. 51] = WRP 2023, 161 - EUROAPTIEKA).
  • LG Frankfurt/Main, 05.12.2025 - 10 O 115/24

    Schluss mit Streichpreis-Werbung?

    83 Wie in den Rn. 48 und 49 des vorliegenden Urteils ausgeführt, unterliegt eine solche Werbung, da die Werbung für Arzneimittel - auch für nicht verschreibungspflichtige - der öffentlichen Gesundheit schaden kann Verboten, Bedingungen und Beschränkungen nach der RL 2001/83 (vgl. idS EuGH ECLI:EU:C:2022:1014 = GRUR 2023, 268 Rn. 59 - EUROAPTIEKA).

    Wird den Mitgliedstaaten nicht ausdrücklich die Befugnis eingeräumt, andere Regelungen zu treffen, dürfen sie die Arzneimittelwerbung folglich nur den Anforderungen dieser Richtlinie unterwerfen (EuGH ECLI:EU:C:2022:1014 = GRUR 2023, 268 Rn. 60 - EUROAPTIEKA).

    86 Die in Art. 88 II RL 2001/83 vorgesehene grundsätzliche Zulässigkeit öffentlicher Werbeaktionen, die wie diejenigen, die die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung zum Gegenstand hat, den Verbrauch nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel fördern, wird unter anderem durch die Bedingungen und Beschränkungen von Art. 87 dieser Richtlinie beschränkt (vgl. idS EuGH ECLI:EU:C:2022:1014 = GRUR 2023, 268 Rn. 61 - EUROAPTIEKA).

    2 und 45 dieser Richtlinie verankerten wesentlichen Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit Gefahren für dieselbe zu verhindern, verbieten, dass in die Öffentlichkeitswerbung für solche Arzneimittel Elemente einbezogen werden, die ihren unzweckmäßigen Einsatz fördern könnten (vgl. idS EuGH ECLI:EU:C:2022:1014 = GRUR 2023, 268 Rn. 63 - EUROAPTIEKA).

    Die Werbung kann also einen besonders großen Einfluss auf die Prüfung und die Entscheidung dieses Verbrauchers ausüben, und zwar sowohl was die Qualität des Arzneimittels betrifft als auch hinsichtlich der zu kaufenden Menge (vgl. idS EuGH ECLI:EU:C:2022:1014 = GRUR 2023, 268 Rn. 65 - EUROAPTIEKA).

    90 Somit leistet eine Werbung, die den Verbraucher von einer sachlichen Prüfung der Frage ablenkt, ob die Einnahme eines Arzneimittels erforderlich ist, der unzweckmäßigen und übermäßigen Verwendung dieses Arzneimittels Vorschub (vgl. idS EuGH ECLI:EU:C:2022:1014 = GRUR 2023, 268 Rn. 67 - EUROAPTIEKA, mwN).

    92 Eine solche Gleichstellung kann jedoch zu einer unzweckmäßigen und übermäßigen Verwendung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel führen (vgl. idS EuGH ECLI:EU:C:2022:1014 = GRUR 2023, 268 Rn. 68 - EUROAPTIEKA), da sie den ganz besonderen Charakter dieser Arzneimittel verschleiert, deren therapeutische Wirkungen sie substanziell von den übrigen Waren unterscheiden.

    93 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass ein Verbot, wie es in der im Ausgangsverfahren fraglichen Regelung vorgesehen ist, dem wesentlichen Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit entspricht, da es die Verbreitung von Werbeelementen verhindert, die die unzweckmäßige und übermäßige Verwendung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel fördern (vgl. idS EuGH ECLI:EU:C:2022:1014 = GRUR 2023, 268 Rn. 69 - EUROAPTIEKA).

  • BGH, 26.03.2026 - I ZR 118/24

    Werbung für "Online-Diagnose" durch in Irland ansässige Ärzte

    Das persönliche Gespräch zwischen Arzt und Patient stellt die Angemessenheit der getroffenen Behandlungsmaßnahmen sicher und verhindert einen eventuellen Arzneimittelfehlgebrauch, der zu schweren gesundheitlichen Folgen führen kann (dazu vgl. EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2022 - C-530/20, GRUR 2023, 268 [juris Rn. 40 f.] = WRP 2023, 161 - EUROAPTIEKA, mwN).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2024 - C-517/23

    Apothekerkammer Nordrhein - Vorabentscheidungsersuchen - Humanarzneimittel - …

    {FN:6} Urteil vom 22. Dezember 2022 (C-530/20, EU:C:2022:1014, im Folgenden: Urteil EUROAPTIEKA).

    {FN:20} Vgl. Urteil vom 5. Mai 2011, MSD Sharp & Dohme (…C-316/09, EU:C:2011:275, Rn. 29), und meine Schlussanträge in der Rechtssache EUROAPTIEKA (C-530/20, EU:C:2021:993, Nr. 45).

    Vgl. auch meine (ergänzenden) Schlussanträge in der Rechtssache EUROAPTIEKA (C-530/20, EU:C:2022:450, Nr. 30).

    {FN:44} Vgl. in diesem Sinne bereits (ergänzenden) Schlussanträge in der Rechtssache EUROAPTIEKA (C-530/20, EU:C:2022:450, Nr. 40).

    {FN:45} Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache EUROAPTIEKA (C-530/20, EU:C:2021:993, Nr. 71) und meine (ergänzenden) Schlussanträge in der Rechtssache EUROAPTIEKA (C-530/20, EU:C:2022:450, Nr. 29).

  • EuGH, 26.06.2025 - C-618/23

    Ein als traditionelles pflanzliches Arzneimittel eingestufter Arzneitee darf …

    Rn. 51 Da Art. 62 der Richtlinie 2011/83 nicht auf die nationalen Rechtsordnungen verweist, ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Begriff der Informationen, die "für den Patienten wichtig sind" und dem Begriff "Angaben, die Werbecharakter haben können" um autonome Begriffe des Unionsrechts handelt, die im gesamten Unionsgebiet einheitlich auszulegen sind, wobei nicht nur der Wortlaut dieser Bestimmung, sondern auch der Zusammenhang, in den sie sich einfügt, und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen sind (…Urteile vom 18. Januar 1984, Ekro, 327/82, EU:C:1984:11, Rn. 11, und vom 22. Dezember 2022, EUROAPTIEKA, C-530/20, EU:C:2022:1014, Rn. 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aufgrund dieser therapeutischen Wirkungen können Arzneimittel, wenn sie ohne Not oder falsch eingenommen werden, der Gesundheit schweren Schaden zufügen, ohne dass der Patient sich dessen bei ihrer Verabreichung bewusst sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2022, EUROAPTIEKA, C-530/20, EU:C:2022:1014, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2025 - C-618/23

    SALUS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Kennzeichnung von …

    {FN:39} Im Urteil vom 22. Dezember 2022, EUROAPTIEKA (C-530/20, EU:C:2022:1014, Rn. 65), hat der Gerichtshof im Zusammenhang mit der Analyse der Werbung für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel anerkannt, dass der Patient nicht notwendigerweise über spezielle Sachkenntnis verfügt, die es ihm ermöglichen würde, ihren therapeutischen Wert zu beurteilen.

    {FN:47} Wie der Gerichtshof u. a. in den Urteilen vom 11. Juni 2020, ratiopharm (…C-786/18, EU:C:2020:459, Rn. 36), vom 1. Oktober 2020, A (Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln) (…C-649/18, EU:C:2020:764, Rn. 94), und vom 22. Dezember 2022, EUROAPTIEKA (C-530/20, EU:C:2022:1014, Rn. 43), hervorgehoben hat.

    {FN:50} Der Gerichtshof hat daran erinnert, dass diese Frage durch eine konkrete Prüfung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu klären ist, was Sache des nationalen Gerichts ist: Urteile MSD Sharp & Dohme (…Rn. 33) und vom 22. Dezember 2022, EUROAPTIEKA (C-530/20, EU:C:2022:1014, Rn. 54).

  • LG Frankfurt/Main, 08.11.2024 - 10 O 134/24
    Nunmehr hat der EuGH entschieden, dass ungeachtet der Ausführungen in Rn. 50 des Urteils vom 1.10.2020 (GRUR 2020, 1219 - A (Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln)) und in Rn. 20 des Urteils vom 15.7.2021 (GRUR 2021, 1325 - DocMorris) der Anwendungsbereich der Bestimmungen der RL 2001/83/EG über die Werbung für Arzneimittel nicht auf Werbung für ein bestimmtes Arzneimittel beschränkt ist (EuGH GRUR 2023, 268 Rn. 51 = WRP 2023, 161 - EUROAPTIEKA).

    Nunmehr hat der EuGH entschieden, dass ungeachtet der Ausführungen in Rn. 50 des Urteils vom 1.10.2020 (GRUR 2020, 1219 - A (Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln)) und in Rn. 20 des Urteils vom 15.7.2021 (GRUR 2021, 1325 - DocMorris) der Anwendungsbereich der Bestimmungen der RL 2001/83/EG über die Werbung für Arzneimittel nicht auf Werbung für ein bestimmtes Arzneimittel beschränkt ist (EuGH GRUR 2023, 268 Rn. 51 = WRP 2023, 161 - EUROAPTIEKA).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2025 - C-604/24

    Farmakeio YZ & Sia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Nicht …

  • EuGH, 11.05.2023 - C-155/22

    Ein Kraftverkehrsunternehmen kann sich seiner Verantwortlichkeit für die …

  • EuGH, 11.05.2023 - C-620/21

    MOMTRADE RUSE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem …

  • OLG Brandenburg, 25.09.2024 - 7 U 198/22

    Zahlungsansprüche nach einem vom Anleger erklärten Widerruf seines Beitritts zu …

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-606/21

    Doctipharma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Richtlinie …

  • EuGH, 21.12.2023 - C-278/22

    AUTOTECHNICA FLEET SERVICES - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • EuGH, 27.02.2023 - C-417/22

    Disziplinarrat der Österreichischen Apothekerkammer - Streichung

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