Rechtsprechung
| BFH, 28.10.2020 - X R 36/19 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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- Bundesfinanzhof
EStG § 25 Abs 4 S 1, EStG § 46 Abs 2 Nr 1, EStG § 46 Abs 2 Nr 3a, EStG § 46 Abs 5, EStDV § 70, FGO § 100 Abs 1 S 4, FGO § 121 S 1, EStG VZ 2017
Keine Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärungen bei Veranlagungsfällen nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 EStG
- rechtsinformationen.bund.de
Keine Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärungen bei Veranlagungsfällen nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 EStG
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 25 Abs 4 S 1 EStG 2009, § 46 Abs 2 Nr 1 EStG 2009, § 46 Abs 2 Nr 3a EStG 2009, § 46 Abs 5 EStG 2009, § 70 EStDV 2000
Keine Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärungen bei Veranlagungsfällen nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 EStG - IWW
§ 46 Abs. 2 Nr. 3a des... Einkommensteuergesetzes (EStG), § 25 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 EStG, § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 EStG, § 150 Abs. 8 der Abgabenordnung, § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG, § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG, § 162 AO, § 150 Abs. 8 AO, § 25 Abs. 4 Satz 1 EStG, § 5b EStG, § 25 Abs. 4 EStG, § 46 Abs. 2 EStG, § 46 EStG, § 70 EStDV, § 76 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO, § 121 Satz 1 FGO, § 25 Abs. 1 EStG, § 46 Abs. 2 Nr. 1 und 3a EStG, § 25 Abs. 3 EStG, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG, § 15 EStG, § 25 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz EStG, § 46 Abs. 5 EStG, § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG, § 18 EStG, § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG, § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 EStG, § 60 Abs. 4 EStDV, § 135 Abs. 1 FGO
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen des Entfallens der Pflicht zur Übermittlung einer Einkommensteuererklärung in elektronischer Form; Rechtsfolgen des Zusammentreffens mehrerer Veranlagungsfälle
- Betriebs-Berater
Keine Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärungen bei Veranlagungsfällen nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 EStG
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
EStG § 25 Abs. 4 S. 1; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 6 Abs. 2 Nr. 3a; EStG § 46 Abs. 5; FGO § 100 Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 121 S. 1
Pflicht zur elektronischen Steuererklärung bei Arbeitnehmern (§ 46 Abs. 2 EStG)? - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Voraussetzungen des Entfallens der Pflicht zur Übermittlung einer Einkommensteuererklärung in elektronischer Form
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung bei weiteren Veranlagungstatbeständen
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Keine Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärungen bei Veranlagungsfällen nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 EStG
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Einkommensteuer-Veranlagungspflicht
- Elektronische Kommunikation
- Übermittlung von Steuererklärungen
- Steuererklärung
- Form der Steuererklärungen
Sonstiges (2)
- IWW (Verfahrensmitteilung)
EStG § 15 Abs 1 Nr 1, EStG § 25 Abs 4 S 1 Halbs 2, EStG § 46 Abs 2 Nr 1, EStG § 46 Abs 2 Nr 3a, EStG § 46 Abs 5, AO § 150 Abs 8
Steuererklärung, Elektronische Übermittlung, Pflichtveranlagung, Härteausgleich - Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
EStG § 15 Abs 1 Nr 1 ; EStG § 25 Abs 4 S 1 Halbs 2 ; EStG § 46 Abs 2 Nr 1 ; EStG § 46 Abs 2 Nr 3a ; EStG § 46 Abs 5 ; AO § 150 Abs 8
Verfahrensgang
- FG Thüringen, 27.06.2019 - 3 K 261/19
- BFH, 28.10.2020 - X R 36/19
- BFH, 27.12.2021 - X S 35/21
Papierfundstellen
- BFHE 271, 199
- DB 2021, 545
- BStBl II 2021, 841
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (3)
- BFH, 26.09.2007 - I R 43/06
Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage - Berechtigtes Interesse an der …
Auszug aus BFH, 28.10.2020 - X R 36/19
Rn. 19 Ob eine Erledigung eingetreten ist, ist ausschließlich danach zu beurteilen, ob der Regelungsgehalt des zu beurteilenden Verwaltungsakts fortwirkt (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26.09.2007 - I R 43/06, BFHE 219, 13, BStBl II 2008, 134, unter II.1.d).Ein solches berechtigtes Interesse ist u.a. gegeben, wenn ein konkreter Anlass für die Annahme besteht, das FA werde die von den Klägern für rechtswidrig erachtete Maßnahme in absehbarer Zukunft wiederholen (BFH-Urteil in BFHE 219, 13, BStBl II 2008, 134, unter II.1.c, m.w.N.).
- BFH, 12.06.1996 - II R 71/94
Verstoß gegen die Verfahrensgrundsätze durch Ermessensnichtgebrauch bei der …
Auszug aus BFH, 28.10.2020 - X R 36/19
Rn. 21 Die daraufhin von den Klägern vorgenommene Umstellung ihres ursprünglichen Anfechtungsantrags in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag ist gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 121 Satz 1 FGO zulässig, da die Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts haben (vgl. BFH-Urteil vom 12.06.1996 - II R 71/94, BFH/NV 1996, 873, unter II.1., m.w.N.). - FG Thüringen, 27.06.2019 - 3 K 261/19
Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung in Fällen …
Auszug aus BFH, 28.10.2020 - X R 36/19
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 27.06.2019 - 3 K 261/19 aufgehoben.
- BFH, 21.04.2021 - XI R 29/20
Pflicht zur Einreichung einer E-Bilanz bei finanziellem Aufwand von ca. 40 EUR
Daher sind nicht nur der erklärte Gewinn und Umsatz im Veranlagungszeitraum, die u.a. Eingang in die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung des bzw. der Wirtschaftsjahre(s) finden, sondern auch der übrige Inhalt der zu übermittelnden Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung in die Betrachtung mit einzubeziehen; denn die maschinelle Übermittlung von steuererheblichen Daten an die Finanzverwaltung dient sowohl der Sicherstellung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--; s.a. § 88 AO) als auch der Gewährleistung einer effektiven, möglichst einfachen Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG; vgl. BFH-Urteile vom 16.11.2011 - X R 18/09, BFHE 235, 452, BStBl II 2012, 129, Rz 68; vom 28.10.2020 - X R 36/19, BFHE 271, 199, Rz 38; zum Zweck des § 5b EStG im Hinblick auf die §§ 85 ff., 88 AO s.a. Blümich/Hofmeister, § 5b EStG Rz 6;… BeckOK/Paetsch, a.a.O., § 5b EStG Rz 3;… Schindler in Kirchhof/Seer, EStG, 20. Aufl., § 5b Rz 1;… Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 40. Aufl., § 5b Rz 1).Soweit diese beiden Gemeinwohlinteressen es rechtfertigen, Steuerpflichtigen die Pflicht aufzuerlegen, bestimmte Daten elektronisch an das FA zu übermitteln, hängt in Bezug auf eine elektronisch zu übermittelnde Bilanz und eine elektronisch zu übermittelnde Gewinn- und Verlustrechnung das zu berücksichtigende Gemeinwohlinteresse nicht (nur) von der Höhe der erklärten Umsätze oder der erklärten Einkünfte, sondern (auch) vom Umfang des Jahresabschlusses ab; denn der in der Möglichkeit zur (veranlagungszeitraumübergreifenden) maschinellen Prüfung elektronischer Daten liegende Vorteil der Finanzverwaltung (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 235, 452, BStBl II 2012, 129, Rz 64; in BFHE 271, 199, Rz 38; s. zu Risikomanagement-Systemen auch § 88 Abs. 5 AO) ist umso größer, je umfangreicher und komplexer eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung sind.
- BFH, 27.12.2021 - X S 35/21
Streitwert für die Anfechtung einer Aufforderung des FA, die Steuererklärung in …
Der Streitwert für das Revisionsverfahren X R 36/19 wird auf 5.000 EUR festgesetzt.Rn. 1 Die Antragsteller führten unter dem Aktenzeichen X R 36/19 ein Revisionsverfahren wegen der gegen sie ergangenen Aufforderung zur Übermittlung der Einkommensteuererklärung 2017 in elektronischer Form.
Der Senat hob das angefochtene vorinstanzliche Urteil des Thüringer Finanzgerichts (FG) auf, stellte fest, dass die entsprechende Aufforderung des Antragsgegners (Finanzamt --FA--) rechtswidrig sei, und legte die Kosten des gesamten Verfahrens dem FA auf (Urteil vom 28.10.2020 - X R 36/19, BFHE 271, 199, BStBl II 2021, 841).
Rn. 11 2. Der Streitwert für das Verfahren X R 36/19 beträgt 5.000 EUR.
Mit dem --vom Senat im Verfahren X R 36/19 ausgesprochenen-- Wegfall der vom FA angenommenen Pflicht, die Einkommensteuererklärung in elektronischer Form einzureichen, ist nicht etwa zugleich die Pflicht zur Einkommensteuerzahlung weggefallen.
- BFH, 06.08.2024 - VII R 32/22
Erlass eines Duldungsbescheids nach Restschuldbefreiung des Steuerschuldners
Rn. 18 aa) Der angefochtene Verwaltungsakt erledigt sich, wenn das Klagebegehren insgesamt objektiv gegenstandslos geworden ist, weil der Regelungsgehalt des angefochtenen Verwaltungsakts nicht fortwirkt (BFH-Urteil vom 28.10.2020 - X R 36/19, BFHE 271, 199, BStBl II 2021, 841, Rz 19; Holle in Gosch, FGO § 100 Rz 41; Brandis in Tipke/Kruse, § 100 FGO Rz 47). - FG Sachsen, 08.04.2026 - 1 K 1154/25
Pflicht zur elektronischen Steuererklärung: Keine Befreiung bei gewerblichen …
Etwas anders gilt aber dann, wenn ein klar erkennbarer Normzweck eine vom Wortlaut abweichende Auslegung gebietet (vgl. zum Ganzen: Urteil des BFH vom 28. Oktober 2020, X R 36/19, BStBl. II 2021, 841).
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