Rechtsprechung
| BGH, 03.07.2024 - XII ZB 538/23 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Schriftsatzeinreichung über das besondere elektronische Anwaltspostfach bei Auseinanderfallen von Verfasser und Absender
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 85 Abs 2 ZPO, § 130a ZPO, § 520 Abs 5 ZPO, § 574 Abs 2 ZPO, § 112 Nr 1 FamFG
Schriftsatzeinreichung über das besondere elektronische Anwaltspostfach bei Auseinanderfallen von Verfasser und Absender - IWW
§§ 112 Nr. 1, ... 113 Abs. 1, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG, 117 Abs. 1 FamFG, § 113 Abs. 1 FamFG, § 85 Abs. 2 ZPO, § 233 ZPO, § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG, § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO, §§ 520 Abs. 5, 130 a ZPO, § 130 a Abs. 4 ZPO, §§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO
- Betriebs-Berater
BeA - Einreichung eines von einem anderen RA verfassten Schriftsatz ohne qualifizierte elektronische Signatur
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Gewährung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist; Beschwerdebegründung als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
- datenbank.nwb.de
Schriftsatzeinreichung über das besondere elektronische Anwaltspostfach bei Auseinanderfallen von Verfasser und Absender
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
"Kollegenschriftsatz" muss qualifiziert elektronisch signiert sein!
Kurzfassungen/Presse (3)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
BeA: Übereinstimmung von Versender und Urheber - Wenn der Urheber nicht über sein beA versendet
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
BeA - und der von einem anderen Rechtsanwalt verfasste Schriftsatz
- mdr-recht.de (Kurzinformation)
BeA: Anforderungen an die Signatur bei Einreichung des Schriftsatzes eines anderen Rechtsanwalts
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Wiedereinsetzungsantrag muss vollständige Schilderung der Signaturabläufe enthalten! (IBR 2024, 549)
Verfahrensgang
- AG Böblingen, 09.05.2023 - 14 F 14/22
- OLG Stuttgart, 27.10.2023 - 15 UF 107/23
- BGH, 03.07.2024 - XII ZB 538/23
Papierfundstellen
- NJW 2024, 2996
- MDR 2024, 1129
- FGPrax 2024, 244
- WM 2024, 2162
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (5)
- BGH, 28.02.2024 - IX ZB 30/23
Zulässigkeit der Signierung eines Schriftsatzes für Mitglied der Sozietät und …
Auszug aus BGH, 03.07.2024 - XII ZB 538/23
Reicht ein Rechtsanwalt über sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach einen Schriftsatz, den ein anderer Rechtsanwalt verfasst, aber nicht qualifiziert elektronisch signiert hat, bei Gericht ein, ist dies nicht wirksam (im Anschluss an BGH Beschluss vom 28. Februar 2024 - IX ZB 30/23, NJW 2024, 1660).Zum anderen kann er auch nur einfach signieren, muss den Schriftsatz aber sodann selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130 a Abs. 4 ZPO einreichen (vgl. BGH Beschluss vom 28. Februar 2024 - IX ZB 30/23 - NJW 2024, 1660 Rn. 9).
In diesem Fall kann die als Absender ausgewiesene Person das Dokument nur dann wirksam einreichen, wenn sie es selbst qualifiziert elektronisch signiert und damit ihren unbedingten Willen zum Ausdruck bringt, auch eine entsprechende Verantwortung für den bestimmenden Schriftsatz zu übernehmen und dessen Inhalt zu verantworten und den Mandanten zumindest als Unterbevollmächtigter in Wahrnehmung des Mandats zu vertreten (vgl. BGH Beschluss vom 28. Februar 2024 - IX ZB 30/23 - NJW 2024, 1660 Rn. 13 mwN).
- BGH, 07.05.2024 - VI ZB 22/23
Berufungseinlegung und Berufungsbegründung im Elektronischer Rechtsverkehr: …
Auszug aus BGH, 03.07.2024 - XII ZB 538/23
Rn. 9 Ist der Verfahrensbevollmächtigte, der den Schriftsatz gefertigt und einfach signiert hat, nicht identisch mit der Person, die durch den sicheren Übermittlungsweg als Absender des elektronischen Dokuments ausgewiesen wird, ist das Dokument danach nicht wirksam eingereicht (vgl. BGH Beschluss vom 7. Mai 2024 - VI ZB 22/23 - juris Rn. 6). - BGH, 01.03.2023 - XII ZB 228/22
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Darlegung eines …
Auszug aus BGH, 03.07.2024 - XII ZB 538/23
Besteht nach diesen von dem Beteiligten glaubhaft gemachten Tatsachen (§ 113 Abs. 1 FamFG, § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO) zumindest die Möglichkeit, dass die Fristversäumung vom Beteiligten beziehungsweise seinem Verfahrensbevollmächtigten verschuldet war, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 1. März 2023 - XII ZB 228/23 - FamRZ 2023, 879 Rn. 13 mwN). - BGH, 25.09.2013 - XII ZB 200/13
Wiedereinsetzungsantrag nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: …
Auszug aus BGH, 03.07.2024 - XII ZB 538/23
Zwar dürfen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung geboten gewesen wäre, auch noch nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 25. September 2013 - XII ZB 200/13 - NJW 2014, 77 Rn. 9 mwN). - BGH, 16.08.2023 - XII ZB 499/22
Rechtsbeschwerdeberechtigung von Beteiligten; Anwaltliche Sorgfaltspflichten im …
Auszug aus BGH, 03.07.2024 - XII ZB 538/23
Hierzu gehört eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus der sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäumung beruht (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 16. August 2023 - XII ZB 499/22 - juris Rn. 6 mwN).
- BGH, 24.06.2025 - VI ZB 91/23
Unleserliche Unterschrift (ohne Namenszusatz) reicht nicht!
Rn. 10 Die einfache Signatur hat in dem zuletzt genannten Fall die Funktion zu dokumentieren, dass die durch den sicheren Übermittlungsweg als Absender ausgewiesene Person mit der die Verantwortung für das elektronische Dokument übernehmenden Person identisch ist; ist diese Identität nicht feststellbar, ist das Dokument nicht wirksam eingereicht (…st. Rspr., siehe Senatsbeschluss vom 7. Mai 2024 - VI ZB 22/23, NJW-RR 2024, 1058 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 3. Juli 2024 - XII ZB 538/23, NJW 2024, 2996 Rn. 8-9, jeweils mwN;… siehe auch schon die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 17/12634, S. 25). - BAG, 14.09.2026 - 6 AZB 10/26
Fristwahrung - Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang
Besteht nach den von der Partei glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit, dass die Fristversäumung von der Partei oder ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldet war, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht (…vgl. BAG 16. Oktober 2024 - 4 AZR 254/23 - Rn. 14 mwN; BGH 3. Juli 2024 - XII ZB 538/23 - Rn. 6). - BGH, 16.09.2025 - VIII ZB 25/25
Anwaltliche Berufsausübungsgesellschaft: Wie ist Rechtsmittel einzureichen?
Rn. 25 (a) Nach einhelliger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist es bei der Einreichung eines nicht-qualifiziert elektronisch signierten Dokuments über ein persönliches elektronisches Anwaltspostfach Wirksamkeitsvoraussetzung, dass der das Dokument einfach signierende verantwortliche Prozessbevollmächtigte die Übermittlung über sein beA selbst vornimmt (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2025 - VIII ZB 12/25, juris Rn. 18; vom 3. Juli 2024 - XII ZB 538/23, NJW 2024, 2996 Rn. 9;… vom 7. Mai 2024 - VI ZB 22/23, NJW-RR 2024, 1058 Rn. 5 f.;… vom 7. September 2022 - XII ZB 215/22, NJW 2022, 3512 Rn. 15;… vom 30. März 2022 - XII ZB 311/21, NJW 2022, 2415 Rn. 11;… vom 4. Oktober 2023 - 3 StR 292/23, juris Rn. 2 [zu § 32a Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 StPO];… BAG, NJW 2020, 2351 Rn. 13 ff.;… BFH, DStR 2025, 100 Rn. 23 f. [zu § 52a Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO];… BVerwG, NVwZ 2022, 649 Rn. 4 ff. [zu § 55a Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO];… BSG, NJW 2022, 1334 Rn. 7 [zu § 65a Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGG]).
- BAG, 04.03.2026 - 5 AZB 26/25
Keine Fristwahrung durch Schriftsatzübermittlung an das beBPO
Der Antragsteller hat die tatsächlichen Abläufe, aus denen sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäumung beruht, zu schildern (…vgl. BAG 16. Oktober 2024 - 4 AZR 254/23 - Rn. 14 mwN;… 7. August 2019 - 5 AZB 16/19 - Rn. 11, BAGE 167, 221; BGH 3. Juli 2024 - XII ZB 538/23 - Rn. 6).Besteht nach den von der Partei glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit, dass die Fristversäumung von der Partei oder ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldet war, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht (…BAG 16. Oktober 2024 - 4 AZR 254/23 - Rn. 14 mwN; BGH 3. Juli 2024 - XII ZB 538/23 - Rn. 6).
- OLG München, 07.07.2026 - 7 U 681/26
Wiedereinsetzung, Fristversäumnis, Berufungsbegründung, Speditionsvertrag, …
Besteht nach diesen von der die Wiedereinsetzung begehrenden Partei glaubhaft gemachten Tatsachen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO) zumindest die Möglichkeit, dass die Fristversäumung von dieser Partei beziehungsweise ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldet war, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht (vgl. BGH…, Beschluss vom 18.10.1995 - I ZB 15/95, Rdnr. 8 aE, BGH, Beschluss vom 03.07.2024 - XII ZB 538/23, Rdnr. 6).Zum anderen kann er auch nur einfach signieren, muss den Schriftsatz aber sodann selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 130a Abs. 4 ZPO einreichen (BGH…, Beschluss vom 28.2.2024 - IX ZB 30/23, Rdnr. 9 zur Berufungsbegründung, vgl. auch BGH, Beschluss vom 03.07.2024 - XII ZB 538/23, Rdnr. 8 zur Beschwerdebegründung nach § 117 FamFG).
Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der Natur der elektronischen Signatur aber nicht vor, weil es sich bei der erforderlichen qualifizierten elektronischen Signatur der Berufungsbegründung durch den Prozessbevollmächtigten, um den tragenden Grund für eine schuldlose Versäumung der Berufungsbegründungsfrist handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 03.07.2024 - XII ZB 538/23, Rdnr. 14).
- BAG, 16.10.2024 - 4 AZR 254/23
Berufungsbegründungsfrist - Wiedereinsetzung - Ersatzeinreichung
Hierzu gehört eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus der sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäumung beruht (…BAG 7. August 2019 - 5 AZB 16/19 - Rn. 11, BAGE 167, 221; BGH 3. Juli 2024 - XII ZB 538/23 - Rn. 6).Besteht nach den von der Partei glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit, dass die Fristversäumung von der Partei oder ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldet war, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht (…BAG 7. Juli 2011 - 2 AZR 38/10 - Rn. 15; BGH 3. Juli 2024 - XII ZB 538/23 - Rn. 6).
- BFH, 21.02.2025 - XI B 53/24
Einreichung der Klageschrift; Anforderung an die Wirksamkeit bei fehlender …
Rn. 8 a) Es entspricht der übereinstimmenden Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Postfach (besonderes elektronisches Anwaltspostfach, besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach --beSt-- oder besonderes elektronisches Behördenpostfach) versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, nur dann wirksam auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht ist, wenn die das Dokument signierende (und damit verantwortende) Person mit dem tatsächlichen Versender übereinstimmt (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 30.03.2022 - XII ZB 311/21, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2022, 2415, Rz 10 f.; vom 07.05.2024 - VI ZB 22/23, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2024, 964, Rz 5; vom 03.07.2024 - XII ZB 538/23, NJW 2024, 2996, Rz 8; vom 24.07.2024 - 1 StR 238/24, Strafverteidiger Forum 2024, 276, Rz 3; vom 04.09.2024 - IV ZB 31/23, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 2024, 1506, Rz 10; Beschlüsse des Bundessozialgerichts vom 22.08.2024 - B 6 KA 25/23 B, juris, Rz 8; vom 18.11.2020 - B 1 KR 1/20 B, MMR - Zeitschrift für IT-Recht und Recht der Digitalisierung 2021, 803, Rz 7; BVerwG-Beschluss vom 19.12.2023 - 8 B 26.23, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2024, 750, Rz 5;… Senatsbeschluss vom 05.11.2024 - XI R 10/22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2025, 254, Rz 24).Ist das nicht der Fall, kann die als Absender ausgewiesene Person das Dokument nur dann wirksam einreichen, wenn sie es selbst qualifiziert elektronisch signiert und damit ihren unbedingten Willen zum Ausdruck bringt, auch eine entsprechende Verantwortung für den bestimmenden Schriftsatz zu übernehmen und dessen Inhalt zu verantworten und den Mandanten zumindest als Unterbevollmächtigter in Wahrnehmung des Mandats zu vertreten (BGH-Beschluss vom 03.07.2024 - XII ZB 538/23, NJW 2024, 2996, Rz 9).
- FG Köln, 27.05.2025 - 15 K 626/25
Rechtmäßigkeit eines im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer festgesetzten …
Rn. 22 1. Es entspricht der übereinstimmenden Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Postfach (besonderes elektronisches Anwaltspostfach - beA, besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach - beSt oder besonderes elektronisches Behördenpostfach - bePo) versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, nur dann wirksam auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht ist, wenn die das Dokument signierende (und damit verantwortende) Person mit dem tatsächlichen Versender übereinstimmt (…so ausdrücklich BFH-Beschluss vom 21. Februar 2025, XI B 53/24, BFH/NV 2025, 524, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 5. November 2024, XI R 10/22, BStBl II 2025, 129;… BFH-Beschluss vom 28. Juni 2024. I B 41/23 (AdV), BFH/NV 2024, 1053; BGH-Beschluss vom 30. März 2022, XII ZB 311/21, NJW 2022, 2415; BGH-Beschluss vom 7. Mai 2024, VI ZB 22/23, HFR 2024, 964; BGH-Beschluss vom 3. Juli 2024, XII ZB 538/23, HFR 2024, 965; BAG-Beschluss vom 5. Juni 2020, 10 AZN 53/20, BAGE 171, 28; BSG-Beschluss vom 22. August 2024, B 6 KA 25/23 B, RegNr 35484;… BSG-Beschluss vom 18. November 2020, B 1 KR 1/20 B, SozR 4-1500 § 65a Nr. 6; BVerwG-Beschluss vom 19. Dezember 2023, 8 B 26/23, NVwZ 2024, 750; BVerwG- Beschluss vom 12. Oktober 2021, 8 C 4/21, NVwZ 2022, 649).Rn. 24 Statt dieser zweiaktigen Handlung, kann die als Absender ausgewiesene Person das Dokument nur dann wirksam einreichen, wenn sie es selbst qualifiziert elektronisch signiert und damit ihren unbedingten Willen zum Ausdruck bringt, auch eine entsprechende Verantwortung für den bestimmenden Schriftsatz zu übernehmen, dessen Inhalt zu verantworten und den (etwaigen) Mandanten zumindest als Unterbevollmächtigter in Wahrnehmung des Mandats zu vertreten (…BFH-Beschluss vom 21. Februar 2025, XI B 53/24, BFH/NV 2025, 524; BGH-Beschluss vom 3. Juli 2024, XII ZB 538/23, HFR 2024, 965).
- FG Köln, 27.05.2025 - 15 K 631/25
Rechtmäßigkeit eines im Rahmen der Veranlagung festgesetzten …
Rn. 25 1. Es entspricht der übereinstimmenden Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Postfach (besonderes elektronisches Anwaltspostfach, besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach oder besonderes elektronisches Behördenpostfach) versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, nur dann wirksam auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht ist, wenn die das Dokument signierende (und damit verantwortende) Person mit dem tatsächlichen Versender übereinstimmt (…so ausdrücklich BFH-Beschluss vom 21. Februar 2025, XI B 53/24, BFH/NV 2025, 524, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 5. November 2024, XI R 10/22, BStBl II 2025, 129;… BFH-Beschluss vom 28. Juni 2024. I B 41/23 (AdV), BFH/NV 2024, 1053; BGH-Beschluss vom 30. März 2022, XII ZB 311/21, NJW 2022, 2415; BGH-Beschluss vom 7. Mai 2024, VI ZB 22/23, HFR 2024, 964; BGH-Beschluss vom 3. Juli 2024, XII ZB 538/23, HFR 2024, 965; BAG-Beschluss vom 5. Juni 2020, 10 AZN 53/20, BAGE 171, 28; BSG-Beschluss vom 22. August 2024, B 6 KA 25/23 B, RegNr 35484;… BSG-Beschluss vom 18. November 2020, B 1 KR 1/20 B, SozR 4-1500 § 65a Nr. 6; BVerwG-Beschluss vom 19. Dezember 2023, 8 B 26/23, NVwZ 2024, 750; BVerwG- Beschluss vom 12. Oktober 2021, 8 C 4/21, NVwZ 2022, 649).Rn. 26 Ist das nicht der Fall, kann die als Absender ausgewiesene Person das Dokument nur dann wirksam einreichen, wenn sie es selbst qualifiziert elektronisch signiert und damit ihren unbedingten Willen zum Ausdruck bringt, auch eine entsprechende Verantwortung für den bestimmenden Schriftsatz zu übernehmen und dessen Inhalt zu verantworten und den Mandanten zumindest als Unterbevollmächtigter in Wahrnehmung des Mandats zu vertreten (…BFH-Beschluss vom 21. Februar 2025, XI B 53/24, BFH/NV 2025, 524; BGH-Beschluss vom 3. Juli 2024, XII ZB 538/23, HFR 2024, 965).
- OLG Frankfurt, 25.11.2025 - 4 U 93/25
Schriftsatz ohne Unterschrift ist mit qualifizierter elektronischer Signatur …
Zum anderen kann er auch nur einfach signieren, muss den Schriftsatz aber sodann selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a Abs. 4 ZPO einreichen (BGH, Beschluss vom 3. Juli 2024 - Az. XII ZB 538/23 -, Rn. 8 m.w.N., zitiert nach juris).
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