Rechtsprechung
| BGH, 03.02.2021 - XII ZR 29/20 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Auslegung der Schienennetz-Benutzungsbedingungen 2013 bzw. 2014: Schadensersatzansprüche für Vermögensschäden
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 280 BGB, § 307 BGB, § 310 BGB, § 536a BGB, § 14 Abs 1 S 1 AEG vom 19.05.2009
- IWW
§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB, § ... 536 a Abs. 1 Alt. 2 BGB, § 21 Abs. 6 Satz 2 EIBV, § 14 Abs. 1 AEG, § 14 AEG, § 309 Nr. 7 BGB, § 535 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB, § 535 BGB, § 2 Nr. 1 EIBV, §§ 133, 157 BGB, § 536 a BGB, § 280 BGB, § 305 Abs. 1 BGB, §§ 536 a Abs. 1, 280 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 249 BGB, § 21 Abs. 1 EIBV, § 4 Abs. 1 Satz 1 BEVVG, § 78 Abs. 1 ERegG, § 307 Abs. 1, 2 BGB, § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 315 Abs. 1 BGB, Art. 30 der Richtlinie 2001/14/EG, Richtlinie 2001/14/EG, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 309 Nr. 7 lit. b BGB, § 309 BGB, § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 310 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB, § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB
- Wolters Kluwer
Anspruch auf Schadensersatz wegen nicht vertragsgerechter Überlassung von Schienentrassen; Kein Ausschluss von Schadensersatzansprüchen für Vermögensschäden aufgrund von Schienennetz-Benutzungsbedingungen ; Rechtliche Wirkung der Regelung von Minderungsrechten des ...
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
- Eisenbahnrechts-Datenbank Universität Passau
§ 535 BGB, § 307 BGB, § 309 BGB, § 310 BGB, § 21 Abs. 6 S. 2 EIBV, § 2 Nr. 1 EIBV, § 78 Abs. 1 ERegG
Schienennetz-Benutzungsbedingungen, Schadensersatz, nicht vertragsgerechte Überlassung von Schienentrassen, Haftungsausschluss, AGB, AGB-Kontrolle - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anspruch auf Schadensersatz wegen nicht vertragsgerechter Überlassung von Schienentrassen; Kein Ausschluss von Schadensersatzansprüchen für Vermögensschäden aufgrund von Schienennetz-Benutzungsbedingungen; Rechtliche Wirkung der Regelung von Minderungsrechten des ...
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Bahnfahrt - und der Schadensersatz für Vermögensschäden
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
DB haftet für Verspätungen von Privatbahnen - DB haftet für Verspätungen von Privatbahnen
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 03.08.2018 - 27 O 462/16
- OLG Frankfurt, 12.03.2020 - 16 U 158/18
- BGH, 03.02.2021 - XII ZR 29/20
Papierfundstellen
- BGHZ 228, 353
- MDR 2021, 937
- VersR 2021, 1577
- WM 2022, 1656
Wird zitiert von ... (18) Zitiert selbst (24)
- BGH, 19.09.2007 - VIII ZR 141/06
Freizeichnungsklauseln gegenüber Verbrauchern und Unternehmern
Auszug aus BGH, 03.02.2021 - XII ZR 29/20
Dies folgt aus § 307 Abs. 1 und 2 BGB, der nach Maßgabe des § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB auch auf Allgemeine Geschäftsbedingungen Anwendung findet, wenn sie - wie hier - gegenüber einem Unternehmen verwendet wurden (vgl. BGHZ 174, 1 = NJW 2007, 3774 Rn. 11).Danach sind bei der Inhaltskontrolle im unternehmerischen Verkehr die in den Klauselverboten zum Ausdruck kommenden Wertungen zu berücksichtigen, soweit sie auf die allgemeine Inhaltskontrolle übertragbar sind (BGHZ 174, 1 = NJW 2007, 3774 Rn. 11 mwN).
Fällt eine Klausel bei ihrer Verwendung gegenüber Verbrauchern unter eine Verbotsnorm des § 309 BGB, so ist dies ein Indiz dafür, dass sie auch im Falle der Verwendung gegenüber Unternehmern zu einer unangemessenen Benachteiligung führt, es sei denn, sie kann wegen der besonderen Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Geschäftsverkehrs ausnahmsweise und unter Berücksichtigung der im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche (§ 310 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB) als angemessen angesehen werden (BGHZ 174, 1 = NJW 2007, 3774 Rn. 12 mwN und Senatsurteil vom 27. Juni 2007 - XII ZR 54/05 - NJW 2007, 3421 Rn. 20).
Rn. 49 Nach dieser Maßgabe ist eine umfassende Freizeichnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der die Haftung des Klauselverwenders für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden (§ 309 Nr. 7 lit. b BGB) ausgeschlossen ist, nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern ebenso im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam, § 307 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 BGB (BGHZ 174, 1 = NJW 2007, 3774 Rn. 13 mwN).
Deshalb besteht auch im Geschäftsverkehr mit Unternehmern ein Verbot der umfassenden Freizeichnung von der Haftung für grobes Verschulden (BGHZ 174, 1 = NJW 2007, 3774 Rn. 15 mwN).
- BGH, 08.10.2014 - XII ZR 164/12
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur: …
Auszug aus BGH, 03.02.2021 - XII ZR 29/20
Rn. 27 a) Das Oberlandesgericht ist - insoweit für die Revision günstig (vgl. Senatsurteil vom 8. Oktober 2014 - XII ZR 164/12 - NJW-RR 2015, 114 Rn. 11) - davon ausgegangen, dass es sich bei den hier relevanten Klauseln der SNB, die einen Ausschluss von Schadensersatzansprüchen begründen sollen, um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB handelt, die zwischen Unternehmern verwendet werden (…vgl. auch BVerwGE 140, 359 = NVwZ 2012, 307 Rn. 28).Insoweit sind die an sich privatrechtlichen Nutzungsvereinbarungen öffentlich-rechtlich überformt (Senatsurteil vom 8. Oktober 2014 - XII ZR 164/12 - NJW-RR 2015, 114 Rn. 18 mwN).
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist aber nicht eine Bestimmung nach billigem Ermessen im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB (vgl. EuGH EuZW 2018, 74) oder eine Bewertung, ob die Bestimmung des Entgelts in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Vertragspartner unangemessen benachteiligt (vgl. Senatsurteil vom 8. Oktober 2014 - XII ZR 164/12 - NJW-RR 2015, 114 Rn. 14 ff. mwN).
Rn. 53 aa) Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB - der hier ebenfalls anwendbar ist (vgl. Senatsurteil vom 8. Oktober 2014 - XII ZR 164/12 - NJW-RR 2015, 114 Rn. 22) - kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragsgegners auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
- EuGH, 09.11.2017 - C-489/15
CTL Logistics - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eisenbahnverkehr - Richtlinie …
Auszug aus BGH, 03.02.2021 - XII ZR 29/20
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist aber nicht eine Bestimmung nach billigem Ermessen im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB (vgl. EuGH EuZW 2018, 74) oder eine Bewertung, ob die Bestimmung des Entgelts in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Vertragspartner unangemessen benachteiligt (…vgl. Senatsurteil vom 8. Oktober 2014 - XII ZR 164/12 - NJW-RR 2015, 114 Rn. 14 ff. mwN).Dort führt der Gerichtshof zwar aus, dass es zu den mit der Richtlinie 2001/14/EG verfolgten Zielen gehöre, einen nicht diskriminierenden Zugang zu den Fahrwegen sicherzustellen (EuGH EuZW 2018, 74 Rn. 36 und 46).
Zur Erreichung dieses Ziels sollte den Betreibern der Infrastruktur nach dem 20. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/14/EG eine gewisse Flexibilität eingeräumt werden (EuGH EuZW 2018, 74 Rn. 37 ff. mwN).
- BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19
Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend …
Auszug aus BGH, 03.02.2021 - XII ZR 29/20
Andererseits sind nur diejenigen durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, also dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet (BGHZ 225, 316 = NJW 2020, 1962 Rn. 65;… s. auch Palandt/Weidenkaff BGB 80. Aufl. § 536 a Rn. 1).Rn. 61 c) Schließlich wäre gegebenenfalls zu prüfen, inwieweit der geltend gemachte Schaden bereits durch etwaige Minderungen gegenüber der Beklagten kompensiert wäre (vgl. BGHZ 225, 316 = NJW 2020, 1962 Rn. 65;… Palandt/Weidenkaff BGB 80. Aufl. § 536 a Rn. 1).
- BVerwG, 29.09.2011 - 6 C 17.10
Allgemeine Geschäftsbedingungen; Anreizsystem; Ausschlussgrund; Bereitstellungs- …
Auszug aus BGH, 03.02.2021 - XII ZR 29/20
Rn. 27 a) Das Oberlandesgericht ist - insoweit für die Revision günstig (…vgl. Senatsurteil vom 8. Oktober 2014 - XII ZR 164/12 - NJW-RR 2015, 114 Rn. 11) - davon ausgegangen, dass es sich bei den hier relevanten Klauseln der SNB, die einen Ausschluss von Schadensersatzansprüchen begründen sollen, um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB handelt, die zwischen Unternehmern verwendet werden (vgl. auch BVerwGE 140, 359 = NVwZ 2012, 307 Rn. 28).Hier ist nicht die im öffentlichen Recht beheimatete Regulierung des Eisenbahnrechts betroffen, sondern allein die zivilrechtliche Frage (vgl. dazu auch BVerwGE 153, 192 = DVBl 2016, 183 Rn. 20 und 22 und BVerwGE 140, 359 = NVwZ 2012, 307 Rn. 28) zu beantworten, ob die zu überprüfenden Klauseln auch den Ausschluss von Schadensersatzansprüchen umfassen.
- BGH, 10.09.2014 - XII ZR 56/11
Formularmietvertrag über Geschäftsräume in einem Einkaufszentrum: …
Auszug aus BGH, 03.02.2021 - XII ZR 29/20
Für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist in erster Linie ihr Wortlaut relevant (…BGH Urteil vom 18. Februar 2020 - VI ZR 135/19 - NJW 2020, 1888 Rn. 8 mwN; Senatsurteil vom 10. September 2014 - XII ZR 56/11 - NJW 2014, 3722 Rn. 18 mwN). - BGH, 18.02.2020 - VI ZR 135/19
Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen: Intransparenz der Abtretung des …
Auszug aus BGH, 03.02.2021 - XII ZR 29/20
Für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist in erster Linie ihr Wortlaut relevant (BGH Urteil vom 18. Februar 2020 - VI ZR 135/19 - NJW 2020, 1888 Rn. 8 mwN;… Senatsurteil vom 10. September 2014 - XII ZR 56/11 - NJW 2014, 3722 Rn. 18 mwN). - BGH, 06.04.2005 - XII ZR 225/03
Einbeziehung der Nebenkosten in die Minderung des Mietzinses
Auszug aus BGH, 03.02.2021 - XII ZR 29/20
Durch die Mietminderung soll das von den Parteien festgelegte Äquivalenzverhältnis im Mangelfall wiederhergestellt werden (Senatsurteil BGHZ 163, 1 = NJW 2005, 1713, 1714). - BGH, 25.09.2019 - XII ZB 25/19
Bemessung des nachehelichen Ehegattenunterhaltsbedarfs
Auszug aus BGH, 03.02.2021 - XII ZR 29/20
Dem könnte aber gegebenenfalls dadurch Rechnung zu tragen sein, dass den EVU eine Erleichterung der ihnen obliegenden Darlegungs- und Beweislast nach den von der Rechtsprechung zum Beweis negativer Tatsachen entwickelten Grundsätzen zuteilwird (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 223, 203 = FamRZ 2020, 21 Rn. 54 mwN und Senatsurteil BGHZ 185, 1 = FamRZ 2010, 875 Rn. 19 ff.). - BGH, 10.06.2020 - VIII ZR 289/19
Einbeziehung von Gesamtklauselwerken in die Auslegung Allgemeiner …
Auszug aus BGH, 03.02.2021 - XII ZR 29/20
Rn. 28 b) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind bei der Auslegung wie revisible Rechtsnormen zu behandeln und infolgedessen vom Revisionsgericht frei auszulegen, da bei ihnen ungeachtet der Frage, ob sie über den räumlichen Bezirk des Berufungsgerichts hinaus verwendet werden, ein Bedürfnis nach einer einheitlichen Handhabung besteht (…BGHZ 200, 362 = NJW 2014, 2269 Rn. 25 mwN und Urteil vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 289/19 - MDR 2020, 1047 Rn. 25 mwN). - BGH, 15.09.2005 - I ZR 58/03
Formularmäßige Vereinbarung der Begrenzung der Haftung auf Vorsatz und grobe …
- BGH, 09.04.2014 - VIII ZR 404/12
AGB-Kontrollklage gegen eine Kraftfahrzeugleasinggesellschaft: Abgrenzung …
- BGH, 24.03.2010 - XII ZR 175/08
Nachehelicher Unterhalt: Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für …
- BGH, 19.04.2018 - III ZR 255/17
Allgemeine Geschäftsbedingungen: Auslegung einer Wahlleistungsvereinbarung mit …
- BGH, 27.06.2007 - XII ZR 54/05
Formularmäßige Vereinbarung der Beschränkung der Aufrechnung mit Gegenforderungen …
- BGH, 23.11.2018 - V ZR 33/18
Erbbaurechtsvertrag: Wirksamkeit eines formularmäßigen Ausschlusses der …
- BGH, 18.12.1974 - VIII ZR 187/73
Haftung für auf dem Hotelparkplatz abgestellte Gästefahrzeuge
- BGH, 25.02.1998 - VIII ZR 276/96
Haftungsbegrenzung in Stromlieferungsverträgen wirksam
- BVerwG, 11.11.2015 - 6 C 58.14
Eisenbahninfrastrukturunternehmen; Betreiber der Schienenwege; …
- BGH, 22.10.2008 - XII ZR 148/06
Haftung des Vermieters einer in Brand geratenen Scheune für Schäden an …
- BGH, 01.03.2000 - XII ZR 272/97
Substantiierung und Darlegungs- und Beweislast bei Mängeln der Mietsache
- BGH, 17.07.2002 - XII ZR 86/01
Übergang der Rechte und Pflichten aus einem Breitbandkabel-Nutzungsvertrag bei …
- BGH, 30.09.2020 - XII ZR 6/20
Leistung von umlagefähigen Nebenkosten zuzüglich Umsatzsteuer auf Grundlage eines …
- BGH, 26.03.1996 - X ZR 100/94
Kran zum Anheben einer Yacht und Bergung als Mangelfolgeschäden
- OLG Frankfurt, 03.02.2023 - 2 U 88/21
Schadensersatz bei verspäteter Überlassung von Bahntrassen an private …
Die zeitlich begrenzte, entgeltliche Überlassung von Eisenbahntrassen durch ein Infrastrukturunternehmen an ein Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Durchführung von Transportleistungen stellt sich rechtlich als Mietvertrag dar (Anschluss an BGHZ 228, 353).Hieraus erwachse die Verpflichtung der Beklagten, die Infrastruktur des Schienennetzes und die Serviceleistungen bei der Bewältigung von Störungen so zu erbringen, dass diese Trassenzeiten durch die Klägerin eingehalten werden könnten, was vom Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 03.02.2021 (Az.: XII ZR 29/20) bestätigt worden sei.
§ 536a BGB ist anwendbar, weil es sich bei dem zwischen der Klägerin und der Beklagten abgeschlossenen Vertrag über die Nutzung der Schienenwege, insbesondere der Trassen zu einem bestimmten Zeitpunkt, um einen Mietvertrag handelt (vgl. BGH, Urteil vom 03.02.2021 - XII ZR 29/20, BGHZ 228, 353 ff.) § 536a BGB gilt für Mietverhältnisse aller Art (…vgl. BeckOGK/Bieder, 01.07.2022, BGB § 536a Rn. 3) und der Schadensersatzanspruch nach § 536a Abs. 1 BGB kann neben der Minderung nach § 536 BGB geltend gemacht werden.
Denn dass eine "Zugtrasse" der Anteil der Schienenwegkapazität eines Betreibers ist, der erforderlich ist, damit ein Zug zu einer bestimmten Zeit zwischen zwei Orten verkehren kann, steht der Annahme eines Mietvertrags gerade nicht entgegen (BGH, Urt. v. 03.02.2021, Az.: XII ZR 29/20, BGHZ 228, S. 353-373, Rn. 17).
Die Gebrauchsüberlassung der Trassen zu den vertraglich vereinbarten Trassenzeiten durch die Beklagte an die Klägerin war nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts jedenfalls teilweise mangelhaft (vgl. zu Pflichtverletzungen BGH, Urt. v. 03.02.2021, Az.: Az.: XII ZR 29/20, BGHZ 228, S. 353-373, Rn. 18 bis 25), soweit dies zu Verspätungen der Züge um mehr als 90 Sekunden geführt hat, die Verspätungsursache im LeiBIT-Gerät eingegeben, im LeiDIS-System von der Beklagten erfasst und die Verspätungsursache nach den entsprechenden Codierungsrichtlinien RiL 420.9001 00 und 6.2.5.7.2 lit. a) bis d) SNB dem Betreiber der Schienenwege und damit dem Verantwortungs- und Obhutsbereich der Beklagten zugeordnet werden kann.
Ausweislich Ziffer 3.5.4.2.1 SNB sind die im Fahrplan angegebenen Zeiten verbindlich, insbesondere die Abfahrtszeiten am Zuganfangsbahnhof (so auch ausdrücklich BGH, Urt. v. 03.02.2021, Az.: XII ZR 29/20, BGHZ 228, S. 353-373, Rn. 22, letzter Satz).
Eine objektive Verletzung der Gebrauchsüberlassungspflicht liegt immer dann vor, wenn ein Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht in die Lage versetzt wird, die jeweils gebuchten Schienenwege zu den jeweils im einzelnen Nutzungsvertrag vereinbarten Fahrplanzeiten zu befahren (BGH, Urt. v. 03.02.2021, Az.: XII ZR 29/20, BGHZ 228, S. 353-373, Rn. 18).
Diese Einordnung der Richtlinien als mietvertragliche Regelung über die Zurechnung von Verantwortungs- und Gefahrenbereichen und zugleich einer vertraglich vereinbarten Beweiserleichterung steht im Einklang der Bewertung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 03.02.2021(Az.: XII ZR 29/20, BGHZ 228, S. 353-373, juris Rn. 59).
Dies entnimmt der Senat auch der Entscheidung des BGH vom 03.02.2021 (XII ZR 29/20, BGHZ 22, 353 ff. Rn. 18), wonach bereits dann eine objektive vertragliche Pflichtverletzung vorliegt, wenn das Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht in die Lage versetzt wird, die jeweils gebuchten Schienenwege zu den jeweils im einzelnen Nutzungsvertrag vereinbarten Fahrplanzeiten zu befahren und die Beklagte grundsätzlich verpflichtet ist, der Klägerin die Schienenbenutzung zu den vertraglich vereinbarten Trassenzeiten zu ermöglichen (s.o.).
Auf diese sekundäre Darlegungslast (vgl. hierzu auch: BGH, Urt. v. 24.03.2010, Az.: XII ZR 175/08, BGHZ 185, S. 1-11; BGH, Beschl. v. 25.09.2019, Az.: XII ZB 25/19, BGHZ 223, S. 203) der Beklagten hat der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 03.02.2021 (Az.: XII ZR 29/20 -, BGHZ 228, S. 353 ff.), insbesondere hinsichtlich der baustellenbedingten Zugausfälle, zu Recht hingewiesen.
Nach der Entscheidung des Bundesgerichthofs vom 03.02.2021 (XII ZR 29/20, BGHZ 228, 353 ff.) steht insoweit kein Entgelt für die Infrastrukturnutzung oder für die Verfehlung von Pünktlichkeitszielen im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten in Rede, das regulierungsrechtlichen Beschränkungen unterliegt.
- BGH, 02.04.2025 - XII ZR 15/23
Berechnung des Schadensersatzanspruchs eines Eisenbahnverkehrsunternehmens gegen …
Maßgeblich ist dabei, welche der Leistungen dem Vertrag das Gepräge geben (Senatsurteil BGHZ 228, 353 = MDR 2021, 937 Rn. 13 ff.).Danach war die Beklagte nach den eingegangenen Vertragsbeziehungen verpflichtet, der Klägerin zu den in den Einzelnutzungsverträgen jeweils genannten Zeitpunkten bzw. Zeiträumen die Zugtrassen zur Benutzung zu überlassen (vgl. Senatsurteil BGHZ 228, 353 = MDR 2021, 937 Rn. 16 ff.).
Daraus ergibt sich, dass Inhalt der Leistungspflicht - und damit zugleich vom Rechtsbindungswillen umfasst - auch die rechtzeitige Bereitstellung und Befahrbarkeit der Trasse ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 228, 353 = MDR 2021, 937 Rn. 23).
Danach sind nur diejenigen Zusatzverspätungsminuten relevant, die sich entweder durch den Betreiber des Schienennetzes (Beklagte) oder durch das betreffende Eisenbahnverkehrsunternehmen (Klägerin) beeinflussen lassen (vgl. Senatsurteil BGHZ 228, 353 = MDR 2021, 937 Rn. 24).
Rn. 30 2. Wie der Senat für einen vergleichbaren Fall ebenfalls bereits entschieden hat, ist der von den Parteien geschlossene Mietvertrag nicht dahin auszulegen, dass neben den Minderungsansprüchen Ansprüche auf Schadensersatz für Vermögensschäden - sei es aus § 536 a BGB oder aus § 280 BGB - ausgeschlossen sind (vgl. Senatsurteil BGHZ 228, 353 = MDR 2021, 937 Rn. 26 ff.).
Auch durch die Regelungen der jeweiligen SNB sind Ansprüche auf Schadensersatz nicht ausgeschlossen (vgl. Senatsurteil BGHZ 228, 353 = MDR 2021, 937 Rn. 30 ff.), zumal ein solcher Ausschluss den Vorgaben des § 307 iVm § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht standhielte (vgl. Senatsurteil BGHZ 228, 353 = MDR 2021, 937 Rn. 41 ff.).
Rn. 32 a) Zwar sind die an sich privatrechtlichen Nutzungsvereinbarungen mit dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen durch das Eisenbahnregulierungsrecht öffentlich-rechtlich überformt (Senatsurteil BGHZ 228, 353 = MDR 2021, 937 Rn. 42 mwN) .
Der Senat hat jedoch bereits darauf hingewiesen, dass die Darlegung einer objektiven Pflichtwidrigkeit des Eisenbahninfrastrukturunternehmens oft nur schwer möglich ist, und dem dadurch Rechnung getragen werden kann, dass den Eisenbahnverkehrsunternehmen eine Erleichterung der ihnen obliegenden Darlegungs- und Beweislast nach den von der Rechtsprechung zum Beweis negativer Tatsachen entwickelten Grundsätzen zuteilwird (Senatsurteil BGHZ 228, 353 = MDR 2021, 937 Rn. 59).
Rn. 62 Danach ist im Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Schadensersatzansprüchen grundsätzlich zu prüfen, inwieweit ein festzustellender Schaden bereits durch anderweitige Ausgleichszahlungen der Beklagten kompensiert ist (Senatsurteil BGHZ 228, 353 = MDR 2021, 937 Rn. 61).
Bei der Berechnung des Schadensersatzes sind dann die aus demselben Anlass erfolgten Minderungen auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen (vgl. Senatsurteil BGHZ 228, 353 = MDR 2021, 937 Rn. 37).
- BGH, 09.05.2023 - XI ZR 544/21
Pflicht zur Zahlung von "Negativzinsen" aus einem Schuldscheindarlehen
Im Übrigen können äußere Umstände, die zum Vertragsschluss geführt und für einen verständigen und redlichen Vertragspartner Anhaltspunkte für eine bestimmte Auslegung gegeben haben, nur berücksichtigt werden, wenn sie auf einen verallgemeinerbaren Willen des Klauselverwenders schließen lassen (…BGH, Urteile vom 19. April 2018, aaO Rn. 18 und vom 3. Februar 2021 - XII ZR 29/20, BGHZ 228, 353 Rn. 29).
- BGH, 08.09.2021 - VIII ZR 97/19
Inhaltskontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen eines …
Diese Auslegung kann der Senat selbst vornehmen, weil Allgemeine Geschäftsbedingungen wie revisible Rechtsnormen zu behandeln und in der Folge vom Revisionsgericht frei auszulegen sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 3. Februar 2021 - XII ZR 29/20, juris Rn. 28;… vom 8. Oktober 2020 - III ZR 80/20, NJW 2021, 1392 Rn. 30;… vom 16. Juli 2020 - VII ZR 159/19, NJW-RR 2020, 1219 Rn. 26;… vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 289/19, WM 2020, 1840 Rn. 25;… vom 18. Juni 2019 - XI ZR 768/17, BGHZ 222, 240 Rn. 39;… vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 224/13, NJW-RR 2015, 264 Rn. 16;… Beschlüsse vom 19. April 2018 - I ZB 52/17, NJW-RR 2018, 1331 Rn. 12;… vom 2. Juli 2019 - VIII ZR 74/18, NJW-RR 2019, 1202 Rn. 18; jeweils mwN). - VG Köln, 18.03.2022 - 18 K 8277/18 Rn. 202 Vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 2021 - XII ZR 29/20 - juris Rn. 29.
Rn. 209 Vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 2021 - XII ZR 29/20 - juris, Rn. 42; VG Köln, Urteile vom 10. Juli 2020 - 18 K 3108/17 - juris Rn. 146, und vom 3. November 2020 - 18 K 3157/17 - juris Rn. 69, 90.
Rn. 213 Vgl. zur weiterhin bestehenden Prüfungskompetenz der Zivilgerichte: BGH, Urteil vom 3. Februar 2021 - XII ZR 29/20 - juris, Rn. 43, 44.
- LG Karlsruhe, 31.10.2022 - 10 O 129/22
Auslegung und Transparenzkontrolle von unklaren Gerichtsstandsvereinbarungen in …
Der Vertragspartner soll andererseits ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte und Pflichten feststellen können, damit er die rechtliche Tragweite der Vertragsbedingungen bei Vertragsschluss hinreichend erfassen kann und im Rahmen der Vertragsabwicklung nicht von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird (st. Rspr., s. nur BGH…, Urteil vom 18. Februar 2020 - VI ZR 135/19 -, Rn. 8, juris; BGH, Urteil vom 3. Februar 2021 - XII ZR 29/20 -, BGHZ 228, 353-373, Rn. 53 - jeweils m.w.N.). - OLG Hamm, 31.10.2025 - 30 U 66/25
Eisenbahnunfall; Mietrecht; Trassennutzungsvertrag; Verjährung
Rn. 68 Die (entgeltliche) Nutzung der Eisenbahninfrastrukturanlagen der Klägerin durch die Beklagte auf der Grundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Grundsatz-Infrastrukturnutzungsvertrages (nachfolgend Grundsatz-INV) ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung als eine solche auf mietvertraglicher Grundlage anzusehen (vgl. BGH…, Urteil vom 02.04.2025 - XII ZR 15/23 = NZM 2025, 525, Rn. 27 nach beck-online; BGH, Urteil vom 03.02.2021 - XII ZR 29/20 = RdTW 2021, 190, Rn. 16ff. nach beck-online; OLG Karlsruhe, Hinweisverfügung vom 14.02.2022 - 1 U 139/20 = BeckRS 2022, 60697, Unterpunkt 2.5.2.).Ist dagegen der vertragsgemäße Gebrauch nur ein beschränkter, richtet er sich zum Beispiel nur auf eine gelegentliche, dem jeweiligen Bedarf angepasste Nutzung, so dass eine ständige Besitzüberlassung zur Gebrauchsgewährung nicht erforderlich ist, entfällt damit noch nicht das für die Miete erforderliche Element der Gebrauchsgewährung (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2002 - XII ZR 86/01 = NJW 2002, 3322 m. w. N.; BGH, Urteil vom 03.02.2021 - XII ZR 29/20 = RdTW 2021, 190, Rn. 14).
Auch wenn sie als Dienstleistungen zu qualifizieren wären, sollen sie als bloße Nebenpflichten nur die vertraglich geschuldete Nutzungsüberlassung sicherstellen, weshalb sie eine untergeordnete Bedeutung haben (vgl. BGH, Urteil vom 03.02.2021 - XII ZR 29/20 = RdTW 2021, 190, Rn. 17).
- BAG, 12.03.2024 - 3 AZR 150/23
Verschaffungsanspruch - Bezugnahme auf TVöD - Auslegung
Begleitumstände sind äußere Umstände, die zum Vertragsschluss geführt und für einen verständigen und redlichen Vertragspartner Anhaltspunkte für eine bestimmte Auslegung des Vertrags gegeben haben und die auf einen verallgemeinerbaren Willen des Verwenders schließen lassen (vgl. BGH 3. Februar 2021 - XII ZR 29/20 - Rn. 29, BGHZ 228, 353;… 19. April 2018 - III ZR 255/17 - Rn. 18 mwN). - OLG Zweibrücken, 19.05.2026 - 1 U 97/25
Verjährungsvorschriften des Mietrechts gemäß § 548 Abs. 1 BGB
Ist dagegen der vertragsgemäße Gebrauch nur ein beschränkter, richtet er sich zum Beispiel nur auf eine gelegentliche, dem jeweiligen Bedarf angepasste Nutzung, so dass eine ständige Besitzüberlassung zur Gebrauchsgewährung nicht erforderlich ist, entfällt damit noch nicht das für die Miete erforderliche Element der Gebrauchsgewährung (BGH…, Urteil vom 17.07.2002, Az. XII ZR 86/01, Rn. 13; BGH, Urteil vom 03.02.2021, Az. XII ZR 29/20, Rn. 14).Maßgeblich ist dabei, welche der Leistungen dem Vertrag das Gepräge geben (BGH…, Urteil vom 02.04.2025, Az. XII ZR 15/23, Rn. 26; BGH, Urteil vom 03.02.2021, Az. XII ZR 29/20, Rn. 15).
- LG Frankenthal, 07.08.2025 - 7 O 407/21
Verjährungsvorschriften des Mietrechts gemäß § 548 Abs. 1 BGB
Bei den seitens der Klägerin betonten Komponenten der weiteren Anforderungen aus dem G-INV in Gestalt der Planung und Koordinierung handelt es sich zwar um Elemente, die regelmäßig nicht Gegenstand eines "üblichen" Mietvertrages sind; jedoch entspricht es der ausdrücklichen höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass auch dann, " wenn sie als Dienstleistungen zu qualifizieren wären " (so wörtlich BGHZ 228, 353 Rn. 15), sie als bloße Nebenpflichten nur die vertraglich geschuldete Nutzungsüberlassung sicherstellen sollen, weshalb ihnen eine untergeordnete Bedeutung zukommt (BGHZ 228, 353 Rn. 15).Maßgeblich ist dabei, welche der Leistungen dem Vertrag das Gepräge geben (BGHZ 228, 353 Rn. 15 m.w.N.; jüngst nochmals bestätigt BGH MDR 2025, 588).
- VG Köln, 02.10.2025 - 18 K 5818/20
- VG Köln, 30.09.2025 - 18 L 2139/25
- LG Stuttgart, 26.06.2025 - 19 O 160/24
Mieter zahlt wegen drohender Versorgungssperre an Versorger: Vermieter muss …
- LG Frankfurt/Main, 09.05.2025 - 19 O 27/24
- LG Konstanz, 15.02.2024 - D 3 O 213/22
Gewerberaummiete: Wirksamkeit von AGB bei Einschränkung wesentlicher Rechte und …
- LG Hamburg, 21.02.2025 - 415 HKO 28/24
Ersatz von entgangenem Gewinn bei Stillstand von Windenergieanlagen für kurze …
- LG Essen, 29.04.2025 - 19 O 174/23
- LG Essen, 15.04.2025 - 19 O 174/23
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".