Rechtsprechung
| EuGH, 05.06.2014 - C-255/13, I |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
"Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 und 2 - Verordnung (EG) Nr. 987/2009 - Art. 11 - In seinem Wohnstaat versicherter Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats - Plötzliche schwere Erkrankung ...
- Europäischer Gerichtshof
I
Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 und 2 - Verordnung (EG) Nr. 987/2009 - Art. 11 - In seinem Wohnstaat versicherter Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats - Plötzliche schwere Erkrankung ...
- EU-Kommission
I gegen Health Service Executive.
Ersuchen um Vorabentscheidung: High Court - Irland. Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 und 2 - Verordnung (EG) Nr. 987/2009 - Art. 11 - In seinem Wohnstaat versicherter Staatsangehöriger ...
- Wolters Kluwer
Sozialversicherungsrechtliche Bestimmung des gewöhnlichen Mittelpunkts der Interessen eines Unionsbürgers bei krankheitsbedingtem Daueraufenthalt in anderem Mitgliedstaat nach Unglücksfall während einer Urlaubsreise; Vorabentscheidungsersuchen des irischen High Court
- Deutsche Rentenversicherung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Sozialversicherungsrechtliche Bestimmung des gewöhnlichen Mittelpunkts der Interessen eines Unionsbürgers bei krankheitsbedingtem Daueraufenthalt in anderem Mitgliedstaat nach Unglücksfall während einer Urlaubsreise; Vorabentscheidungsersuchen des irischen High Court
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen - High Court of Ireland - Auslegung von Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166, S. ...
Verfahrensgang
- EuGH, 18.07.2013 - C-255/13
- Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2014 - C-255/13
- EuGH, 05.06.2014 - C-255/13, I
Papierfundstellen
- NZS 2014, 539
- ZESAR 2014, 495
Wird zitiert von ... (18) Zitiert selbst (6)
- EuGH, 25.02.1999 - C-90/97
Swaddling - Soziale Sicherheit - Einkommensbeihilfe - Anspruchsvoraussetzungen - …
Auszug aus EuGH, 05.06.2014 - C-255/13
Er hat damit eine eigenständige unionsrechtliche Bedeutung (vgl. entsprechend Urteil Swaddling, C-90/97, EU:C:1999:96, Rn. 28).Rn. 44 Wie der Gerichtshof zur Verordnung Nr. 1408/71 entschieden hat, bezeichnet der Begriff des Mitgliedstaats, in dem eine Person wohnt, wenn die Rechtsstellung einer Person an das Recht mehrerer Mitgliedstaaten anknüpft, den Staat, in dem sich diese Person gewöhnlich aufhält und in dem sich auch der gewöhnliche Mittelpunkt ihrer Interessen befindet (vgl. Urteile Hakenberg, 13/73, EU:C:1973:92, Rn. 32, Swaddling, EU:C:1999:96, Rn. 29, und Wencel, EU:C:2013:303, Rn. 49).
Rn. 45 Dabei sind insbesondere die Familiensituation des Betroffenen, die Gründe, die ihn zum Wechsel seines Aufenthaltsorts veranlasst haben, die Dauer und die Kontinuität des Wohnens, gegebenenfalls der Umstand, dass er eine feste Anstellung innehat, und seine Absicht zu berücksichtigen, wie sie sich aus einer Gesamtbetrachtung ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteile Knoch, C-102/91, EU:C:1992:303, Rn. 23, und Swaddling, EU:C:1999:96, Rn. 29).
Rn. 49 Die Dauer des Wohnens in dem Staat, in dem eine Leistung beantragt wird, ist nämlich kein konstitutiver Bestandteil des Begriffs "Wohnort" im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 (vgl. in diesem Sinne Urteil Swaddling, EU:C:1999:96, Rn. 30).
- EuGH, 16.05.2013 - C-589/10
Wencel - Art. 45 AEUV - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 10 - Leistungen bei …
Auszug aus EuGH, 05.06.2014 - C-255/13
Diese Regeln sollten nicht nur verhindern, dass die Betroffenen in Ermangelung einer auf sie anwendbaren Rechtsordnung in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht schutzlos blieben, sondern auch bezwecken, dass die Betroffenen dem System der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats unterlagen, um die Kumulierung anwendbarer nationaler Rechtsvorschriften und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben konnten, zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteil Wencel, C-589/10, EU:C:2013:303, Rn. 45 und 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 42 In diesem Zusammenhang stellte das mit der Verordnung Nr. 1408/71 eingeführte System auf den Wohnort als einen der Anknüpfungspunkte für die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften ab (vgl. in diesem Sinne Urteil Wencel, EU:C:2013:303, Rn. 48).
Rn. 44 Wie der Gerichtshof zur Verordnung Nr. 1408/71 entschieden hat, bezeichnet der Begriff des Mitgliedstaats, in dem eine Person wohnt, wenn die Rechtsstellung einer Person an das Recht mehrerer Mitgliedstaaten anknüpft, den Staat, in dem sich diese Person gewöhnlich aufhält und in dem sich auch der gewöhnliche Mittelpunkt ihrer Interessen befindet (vgl. Urteile Hakenberg, 13/73, EU:C:1973:92, Rn. 32, Swaddling, EU:C:1999:96, Rn. 29, und Wencel, EU:C:2013:303, Rn. 49).
Rn. 47 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass für die Zwecke der Anwendung der Verordnung Nr. 883/2004 eine Person nicht gleichzeitig zwei gewöhnliche Aufenthaltsorte in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten haben kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Wencel, EU:C:2013:303, Rn. 51), da im Rahmen dieser Verordnung der Wohnort und der Aufenthaltsort eines Versicherten zwangsläufig auseinanderfallen.
- EuGH, 26.06.2001 - C-381/99
Brunnhofer - "Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Voraussetzungen für die …
Auszug aus EuGH, 05.06.2014 - C-255/13
Rn. 55 In einem Vorabentscheidungsverfahren ist die Sachverhaltswürdigung zwar letztlich Aufgabe des nationalen Gerichts, doch ist der Gerichtshof, der dem vorlegenden Gericht in sachdienlicher Weise zu antworten hat, dafür zuständig, auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen Erklärungen dem vorlegenden Gericht Hinweise zu geben, die ihm die Entscheidung ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteile Brunnhofer, C-381/99, EU:C:2001:358, Rn. 65, und Alakor Gabonatermelő és Forgalmazó, C-191/12, EU:C:2013:315, Rn. 31).
- EuGH, 08.07.1992 - C-102/91
Knoch / Bundesanstalt für Arbeit
Auszug aus EuGH, 05.06.2014 - C-255/13
Rn. 45 Dabei sind insbesondere die Familiensituation des Betroffenen, die Gründe, die ihn zum Wechsel seines Aufenthaltsorts veranlasst haben, die Dauer und die Kontinuität des Wohnens, gegebenenfalls der Umstand, dass er eine feste Anstellung innehat, und seine Absicht zu berücksichtigen, wie sie sich aus einer Gesamtbetrachtung ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteile Knoch, C-102/91, EU:C:1992:303, Rn. 23, und Swaddling, EU:C:1999:96, Rn. 29). - EuGH, 12.07.1973 - 13/73
Angenieux / Hakenberg
Auszug aus EuGH, 05.06.2014 - C-255/13
Rn. 44 Wie der Gerichtshof zur Verordnung Nr. 1408/71 entschieden hat, bezeichnet der Begriff des Mitgliedstaats, in dem eine Person wohnt, wenn die Rechtsstellung einer Person an das Recht mehrerer Mitgliedstaaten anknüpft, den Staat, in dem sich diese Person gewöhnlich aufhält und in dem sich auch der gewöhnliche Mittelpunkt ihrer Interessen befindet (vgl. Urteile Hakenberg, 13/73, EU:C:1973:92, Rn. 32, Swaddling, EU:C:1999:96, Rn. 29, und Wencel, EU:C:2013:303, Rn. 49). - EuGH, 16.05.2013 - C-191/12
Alakor Gabonatermelő és Forgalmazó - Unvollständige Erstattung der ohne …
Auszug aus EuGH, 05.06.2014 - C-255/13
Rn. 55 In einem Vorabentscheidungsverfahren ist die Sachverhaltswürdigung zwar letztlich Aufgabe des nationalen Gerichts, doch ist der Gerichtshof, der dem vorlegenden Gericht in sachdienlicher Weise zu antworten hat, dafür zuständig, auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen Erklärungen dem vorlegenden Gericht Hinweise zu geben, die ihm die Entscheidung ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteile Brunnhofer, C-381/99, EU:C:2001:358, Rn. 65, und Alakor Gabonatermelő és Forgalmazó, C-191/12, EU:C:2013:315, Rn. 31).
- EuGH, 16.02.2017 - C-578/16
C. K. u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit …
Rn. 72 Zudem ist es zwar möglich, dass bei speziellen schweren Erkrankungen eine angemessene medizinische Behandlung nur in bestimmten Mitgliedstaaten verfügbar ist (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Juni 2014, I, C-255/13, EU:C:2014:1291, Rn. 56 und 57), doch haben die Kläger des Ausgangsverfahrens nicht geltend gemacht, dass dies in Bezug auf sie der Fall wäre. - BSG, 12.12.2017 - B 11 AL 21/16 R
Arbeitslosengeldanspruch - Territorialitätsprinzip - Auslandswohnsitz - …
Den Begriff des "Wohnorts", dem eine eigenständige unionsrechtliche Bedeutung zukommt (vgl EuGH vom 25.2.1999 - C-90/97 <Swaddling> - juris RdNr 28 = EuGHE I 1999, 1075), definiert Art. 1 Buchst j VO (EG) Nr. 883/2004 als den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt deren Interessen befindet (vgl EuGH vom 5.6.2014 - C-255/13 <Health Service> - juris RdNr 44 = ZESAR 2014, 495 ff;… BSG vom 3.4.2014 - B 2 U 25/12 R - BSGE 115, 256 = SozR 4-2700 § 136 Nr. 6, RdNr 22; s auch Art. 11 der VO <EG> Nr. 987/2009). - EuGH, 25.07.2018 - C-632/16
Es stellt keine "irreführende Unterlassung" dar, wenn dem Verbraucher die …
Rn. 54 Aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich allerdings, dass, auch wenn in einem Vorabentscheidungsverfahren die Sachverhaltswürdigung letztlich Aufgabe des nationalen Gerichts ist, der Gerichtshof, der dem vorlegenden Gericht in sachdienlicher Weise zu antworten hat, gleichwohl dafür zuständig ist, auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen Erklärungen dem vorlegenden Gericht Hinweise zu geben, die ihm die Entscheidung ermöglichen (Urteil vom 5. Juni 2014, I, C-255/13, EU:C:2014:1291, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2017 - C-372/16
Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe fallen private Scheidungen nicht …
{FN:113} Wobei der Gerichtshof dafür zuständig ist, auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen Erklärungen dem vorlegenden Gericht Hinweise zu geben, die ihm die Entscheidung ermöglichen (vgl. u. a. Urteil vom 5. Juni 2014, I, C-255/13, EU:C:2014:1291, Rn. 55). - Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2019 - C-567/18
Coty Germany - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke - Wirkungen der Marke …
{FN:17} Urteil vom 5. Juni 2014, I (C-255/13, EU:C:2014:1291, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung). - BGH, 25.10.2017 - 1 StR 426/17
Gewerbsmäßiges Einschleusen von Ausländern (Doppelverwertungsverbot); Aufenthalt …
In unionsrechtlichen Rechtsquellen ist unter dem gewöhnlichen Aufenthalt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Kern der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer Person zu verstehen, der aufgrund einer Gesamtabwägung der tatsächlichen Umstände (wie Dauer des Aufenthalts, soziale und familiäre Bindungen, Beweggründe) zu bestimmen ist (…vgl. hierzu EuGH, Urteile vom 15. September 1994 - C-452/93, Slg. 1994, I-4295 Rn. 22;… vom 25. Februar 1999 - C-90/97, Slg. 1999, I-1075 Rn. 28 f.;… vom 11. November 2004 - C-372/02, Slg. 2004, I-10761 Rn. 37;… vom 17. Juli 2008 - C-66/08, Slg. 2008, I-6041 Rn. 48; vom 5. Juni 2014 - C-255/13 Rn. 44 f. …und vom 11. September 2014 - C-394/13 Rn. 34). - EuGH, 24.01.2019 - C-477/17
Balandin u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung …
Der Wohnort der betreffenden Person im Sinne von Art. 1 Buchst. j der Verordnung ist daher Gegenstand einer Tatsachenbewertung, und seine Bestimmung erfolgt nach Maßgabe des Ortes, an dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt ihrer Interessen befindet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2014, I, C-255/13, EU:C:2014:1291, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 35 Die Verordnung Nr. 883/2004 soll nämlich, wie ihrem 15. Erwägungsgrund zu entnehmen ist, verhindern, dass die Betroffenen in Ermangelung einer auf sie anwendbaren Rechtsordnung in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht schutzlos bleiben, und ferner bezwecken, dass diese Personen dem System der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats unterliegen, um die Kumulierung anwendbarer nationaler Rechtsvorschriften und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben könnten, zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2014, I, C-255/13, EU:C:2014:1291, Rn. 40 bis 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 11.12.2025 - C-743/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft …
Rn. 31 Wie den Erwägungsgründen 1, 3 und 45 der Verordnung Nr. 883/2004 zu entnehmen ist, werden mit dieser Verordnung die in der Verordnung Nr. 1408/71 enthaltenen Vorschriften aktualisiert und vereinfacht, dabei jedoch die Ziele der Verordnung Nr. 1408/71 beibehalten, insbesondere das Ziel, die Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit zu gewährleisten, um sicherzustellen, dass das Recht auf Freizügigkeit wirksam ausgeübt werden kann, und um so zur Verbesserung des Lebensstandards und der Arbeitsbedingungen der Personen beizutragen, die innerhalb der Union zu- und abwandern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2014, I, C-255/13, EU:C:2014:1291, Rn. 41, …sowie vom 4. September 2025, Hakamp, C-203/24, EU:C:2025:662, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 27.04.2016 - C-528/14
X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Verordnung (EG) Nr. …
Rn. 31 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der gewöhnliche Wohnsitz nach einer in verschiedenen Bereichen des Unionsrechts entwickelten Rechtsprechung als der Ort zu verstehen ist, den der Betroffene als ständigen Mittelpunkt seiner Interessen gewählt hat (vgl. entsprechend Urteile Schäflein/Kommission, 284/87, EU:C:1988:414, Rn. 9, Ryborg, C-297/89, EU:C:1991:160, Rn. 19, Louloudakis, C-262/99, EU:C:2001:407, Rn. 51, Alevizos, C-392/05, EU:C:2007:251, Rn. 55, I, C-255/13, EU:C:2014:1291, Rn. 44, und B., C-394/13, EU:C:2014:2199, Rn. 26).Rn. 32 Ferner wurde entschieden, dass zur Bestimmung des gewöhnlichen Wohnsitzes als des ständigen Mittelpunkts der Interessen des Betroffenen alle erheblichen Tatsachen zu berücksichtigen sind (vgl. entsprechend Urteile Schäflein/Kommission, 284/87, EU:C:1988:414, Rn. 10, Ryborg, C-297/89, EU:C:1991:160, Rn. 20, Louloudakis, C-262/99, EU:C:2001:407, Rn. 55, Alevizos, C-392/05, EU:C:2007:251, Rn. 57, und I, C-255/13, EU:C:2014:1291, Rn. 45 und 46).
- Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2019 - C-690/17
ÖKO-Test Verlag - Vorabentscheidungsersuchen - Unionsmarke - Rechte aus der Marke …
{FN:42} Urteil vom 5. Juni 2014, I (C-255/13, EU:C:2014:1291, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung). - FG Bremen, 15.06.2022 - 2 K 157/20
Kindergeldberechtigung durch Begründen des gewöhnlichen Aufenthalts eines …
- LSG Hessen, 20.03.2024 - L 4 SO 120/20
Sozialhilfe (SGB XII)
- EuGH, 12.02.2015 - C-114/13
Bouman - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) …
- Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2018 - C-633/16
Ernst & Young - Wettbewerb - Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen - Art. 7 …
- Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2025 - C-743/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Wanderarbeitnehmer - Soziale Sicherheit - …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-289/20
IB (Résidence habituelle d'un époux - Divorce) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2018 - C-477/17
Balandin u.a. - Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EU) Nr. …
- VG Augsburg, 02.08.2017 - Au 7 K 15.50006
Keine Überstellung nach Spanien wegen fehlender Zusicherung einer erforderlichen …
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