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Rechtsprechung
   EuGH, 11.11.2010 - C-232/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,2100
EuGH, 11.11.2010 - C-232/09 (https://dejure.org/2010,2100)
EuGH, Entscheidung vom 11.11.2010 - C-232/09 (https://dejure.org/2010,2100)
EuGH, Entscheidung vom 11. November 2010 - C-232/09 (https://dejure.org/2010,2100)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Sozialpolitik -; Richtlinie 92/85/EWG - Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz - Art. 2 Buchst. a und 10 - Begriff 'schwangere ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Danosa

    Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz - Art. 2 Buchst. a und 10 - Begriff "schwangere Arbeitnehmerin" - ...

  • EU-Kommission PDF

    Danosa

    Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz - Art. 2 Buchst. a und 10 - Begriff "schwangere Arbeitnehmerin" - ...

  • EU-Kommission

    Danosa

    Sozialpolitik − Richtlinie 92/85/EWG − Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz − Art. 2 Buchst. a und 10 − Begriff ...

  • Wolters Kluwer

    Sozialpolitik; Arbeitnehmerstatus eines Mitglieds der Unternehmensleitung einer Kapitalgesellschaft; Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz; ...

  • hensche.de

    Massenentlassung, Kündigung: Betriebsbedingt, Kündigungsschutz

  • Techniker Krankenkasse
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialpolitik; Arbeitnehmerstatus eines Mitglieds der Unternehmensleitung einer Kapitalgesellschaft; Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz; ...

  • datenbank.nwb.de

    Arbeitnehmereigenschaft eines Mitglieds der Unternehmensleitung einer Kapitalgesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Danosa

    Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz - Art. 2 Buchst. a und 10 - Begriff "schwangere Arbeitnehmerin" - ...

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    SpruchG
    Abberufung, Aufsichtsrat, Geschäftsführer, Gesellschaftsrecht, Kündigung, Vorstand

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Schwangere GmbH-Geschäftsführerin

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Anwendung von arbeitnehmerschützenden Richtlinien auf den GmbH-Geschäftsführer

Besprechungen u.ä. (3)

  • uni-muenchen.de PDF, S. 4 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Rechtsprechung des EuGH zum europäischen Arbeitsrecht im Jahr 2010 (Prof. Dr. Abbo Junker; RIW 3/2011, S. 97-111)

  • rb-heidelberg.com PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Arbeitnehmerschutz für Geschäftsführer? EuGH und BAG leisten Schützenhilfe (RAin Dr. Kerstin Reiserer; BB 2016, 1141-1145)

  • nomos.de PDF (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    (Arbeitsrechtliche Vorlagen an den EuGH: Eine aktuelle Bestandsaufnahme (Gregor Thüsing; KritV 2009, 327-356)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Augstakas tiesas Senata (Republik Lettland), eingereicht am 25. Juni 2009 - Dita Danosa/ LKB Lizings SIA

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Augstakas tiesas Senats - Auslegung von Art. 10 der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 2343
  • ZIP 2010, 2414
  • EuZW 2011, 74
  • NZA 2011, 143
  • DB 2011, 2262
  • DB 2011, 2270
  • NZG 2011, 101
 
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Wird zitiert von ... (102)Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 11.10.2007 - C-460/06

    Paquay - Sozialpolitik - Schutz von Schwangeren - Richtlinie 92/85/EWG - Art. 10 …

    Auszug aus EuGH, 11.11.2010 - C-232/09
    24 bis 27, und vom 11. Oktober 2007, Paquay, C-460/06, Slg. 2007, I-8511, Randnr. 29).

    Rn. 60 Gerade in Anbetracht der Gefahr, die eine mögliche Entlassung für die physische und psychische Verfassung von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen oder stillenden Arbeitnehmerinnen darstellt, einschließlich des besonders schwerwiegenden Risikos, dass eine schwangere Arbeitnehmerin zum freiwilligen Abbruch ihrer Schwangerschaft veranlasst wird, hat der Unionsgesetzgeber in Art. 10 der Richtlinie 92/85 einen besonderen Schutz für die Frau vorgesehen, indem er das Verbot der Kündigung während der Zeit vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs verfügt hat (vgl. Urteil Paquay, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 61 Für diesen Zeitraum sieht Art. 10 der Richtlinie 92/85 keine Ausnahme oder Abweichung vom Verbot der Kündigung gegenüber schwangeren Arbeitnehmerinnen vor, außer in nicht mit ihrem Zustand in Zusammenhang stehenden Ausnahmefällen und unter der Voraussetzung, dass der Arbeitgeber die Gründe für die Kündigung schriftlich angibt (Urteile vom 14. Juli 1994, Webb, C-32/93, Slg. 1994, I-3567, Randnr. 22, Brown, Randnr. 18, vom 4. Oktober 2001, Tele Danmark, C-109/00, Slg. 2001, I-6993, Randnr. 27, und Paquay, Randnr. 31).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine Entlassung wegen Schwangerschaft oder aus einem Grund, der wesentlich auf einer Schwangerschaft beruht, nur Frauen treffen und stellt daher eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar (vgl. Urteil Paquay, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.09.2007 - C-116/06

    Kiiski - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Schutz schwangerer …

    Auszug aus EuGH, 11.11.2010 - C-232/09
    Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. entsprechend im Zusammenhang mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit und dem Grundsatz des gleichen Entgelts für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Urteile vom 3. Juli 1986, Lawrie-Blum, 66/85, Slg. 1986, 2121, Randnrn. 16 und 17, und vom 13. Januar 2004, Allonby, C-256/01, Slg. 2004, I-873, Randnr. 67, sowie im Zusammenhang mit der Richtlinie 92/85 Urteil vom 20. September 2007, Kiiski, C-116/06, Slg. 2007, I-7643, Randnr. 25).

    Rn. 40 Für die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Unionsrechts ist es ohne Bedeutung, dass das Beschäftigungsverhältnis nach nationalem Recht ein Rechtsverhältnis sui generis ist (vgl. Urteil Kiiski, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 53 Der Unionsgesetzgeber wollte dem Begriff "schwangere Arbeitnehmerin" für die Anwendung dieser Richtlinie eine eigenständige unionsrechtliche Bedeutung geben, selbst wenn er für einen der Aspekte dieser Definition, nämlich denjenigen der Modalitäten, nach denen die Arbeitnehmerin ihren Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft unterrichtet, auf die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten verweist (Urteil Kiiski, Randnr. 24).

  • EuGH, 13.01.2004 - C-256/01

    Allonby

    Auszug aus EuGH, 11.11.2010 - C-232/09
    Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. entsprechend im Zusammenhang mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit und dem Grundsatz des gleichen Entgelts für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Urteile vom 3. Juli 1986, Lawrie-Blum, 66/85, Slg. 1986, 2121, Randnrn. 16 und 17, und vom 13. Januar 2004, Allonby, C-256/01, Slg. 2004, I-873, Randnr. 67, sowie im Zusammenhang mit der Richtlinie 92/85 Urteil vom 20. September 2007, Kiiski, C-116/06, Slg. 2007, I-7643, Randnr. 25).

    Rn. 41 Auch die formale Einstufung als Selbständiger nach innerstaatlichem Recht schließt nicht aus, dass eine Person als Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie 92/85 einzustufen ist, wenn ihre Selbständigkeit nur fiktiv ist und damit ein Arbeitsverhältnis im Sinne dieser Richtlinie verschleiert (vgl. entsprechend Urteil Allonby, Randnr. 71).

  • EuGH, 30.06.1998 - C-394/96

    Brown / Rentokil - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Entlassung einer …

    Auszug aus EuGH, 11.11.2010 - C-232/09
    Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass eine Entlassung während der entsprechenden Zeiten nur Frauen treffen kann und daher als unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 1990, Handels- og Kontorfunktionærernes Forbund, C-179/88, Slg. 1990, I-3979, Randnr. 13, vom 30. Juni 1998, Brown, C-394/96, Slg. 1998, I-4185, Randnrn.

    Rn. 61 Für diesen Zeitraum sieht Art. 10 der Richtlinie 92/85 keine Ausnahme oder Abweichung vom Verbot der Kündigung gegenüber schwangeren Arbeitnehmerinnen vor, außer in nicht mit ihrem Zustand in Zusammenhang stehenden Ausnahmefällen und unter der Voraussetzung, dass der Arbeitgeber die Gründe für die Kündigung schriftlich angibt (Urteile vom 14. Juli 1994, Webb, C-32/93, Slg. 1994, I-3567, Randnr. 22, Brown, Randnr. 18, vom 4. Oktober 2001, Tele Danmark, C-109/00, Slg. 2001, I-6993, Randnr. 27, und Paquay, Randnr. 31).

  • EuGH, 08.09.2005 - C-191/03

    McKenna - Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Erkrankung vor Beginn des …

    Auszug aus EuGH, 11.11.2010 - C-232/09
    Rn. 68 Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, wird mit den unionsrechtlichen Vorschriften über die Gleichheit von Männern und Frauen im Bereich der Rechte von schwangeren Frauen oder Wöchnerinnen das Ziel verfolgt, diese vor und nach der Niederkunft zu schützen (vgl. Urteil vom 8. September 2005, McKenna, C-191/03, Slg. 2005, I-7631, Randnr. 42).
  • EuGH, 03.07.1986 - 66/85

    Lawrie-Blum / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus EuGH, 11.11.2010 - C-232/09
    Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. entsprechend im Zusammenhang mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit und dem Grundsatz des gleichen Entgelts für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Urteile vom 3. Juli 1986, Lawrie-Blum, 66/85, Slg. 1986, 2121, Randnrn. 16 und 17, und vom 13. Januar 2004, Allonby, C-256/01, Slg. 2004, I-873, Randnr. 67, sowie im Zusammenhang mit der Richtlinie 92/85 Urteil vom 20. September 2007, Kiiski, C-116/06, Slg. 2007, I-7643, Randnr. 25).
  • EuGH, 04.10.2001 - C-109/00

    Tele Danmark - Kündigungsschutz von Schwangeren, Verschweigen der Schwangerschaft

    Auszug aus EuGH, 11.11.2010 - C-232/09
    Rn. 61 Für diesen Zeitraum sieht Art. 10 der Richtlinie 92/85 keine Ausnahme oder Abweichung vom Verbot der Kündigung gegenüber schwangeren Arbeitnehmerinnen vor, außer in nicht mit ihrem Zustand in Zusammenhang stehenden Ausnahmefällen und unter der Voraussetzung, dass der Arbeitgeber die Gründe für die Kündigung schriftlich angibt (Urteile vom 14. Juli 1994, Webb, C-32/93, Slg. 1994, I-3567, Randnr. 22, Brown, Randnr. 18, vom 4. Oktober 2001, Tele Danmark, C-109/00, Slg. 2001, I-6993, Randnr. 27, und Paquay, Randnr. 31).
  • EuGH, 04.06.2009 - C-22/08

    EIN ARBEITSUCHENDER, DER TATSÄCHLICHE VERBINDUNGEN MIT DEM ARBEITSMARKT EINES …

    Auszug aus EuGH, 11.11.2010 - C-232/09
    Rn. 34 Im Rahmen der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Unionsgerichten und den nationalen Gerichten ist es nämlich grundsätzlich Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob in der bei ihm anhängigen Rechtssache die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anwendung einer Norm des Unionsrechts erfüllt sind, wobei der Gerichtshof in seiner Entscheidung auf ein Vorabentscheidungsersuchen gegebenenfalls Klarstellungen vornehmen kann, um dem nationalen Gericht eine Richtschnur für seine Auslegung zu geben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2000, Haim, C-424/97, Slg. 2000, I-5123, Randnr. 58, und vom 4. Juni 2009, Vatsouras und Koupatantze, C-22/08 und C-23/08, Slg. 2009, I-4585, Randnr. 23).
  • EuGH, 26.02.1992 - C-357/89

    Raulin / Minister van Onderwijs en Wetenschappen

    Auszug aus EuGH, 11.11.2010 - C-232/09
    Sofern eine Person die vorstehend in Randnr. 39 angeführten Voraussetzungen erfüllt, ist die Art der Rechtsbeziehung zwischen ihr und der anderen Partei des Arbeitsverhältnisses ohne Bedeutung für die Anwendung der Richtlinie 92/85 (vgl. entsprechend im Zusammenhang mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit Urteile vom 31. Mai 1989, Bettray, 344/87, Slg. 1989, 1621, Randnr. 16, und vom 26. Februar 1992, Raulin, C-357/89, Slg. 1992, I-1027, Randnr. 10).
  • EuGH, 04.07.2000 - C-424/97

    Haim - "Haftung eines Mitgliedstaats bei Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht - …

    Auszug aus EuGH, 11.11.2010 - C-232/09
    Rn. 34 Im Rahmen der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Unionsgerichten und den nationalen Gerichten ist es nämlich grundsätzlich Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob in der bei ihm anhängigen Rechtssache die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anwendung einer Norm des Unionsrechts erfüllt sind, wobei der Gerichtshof in seiner Entscheidung auf ein Vorabentscheidungsersuchen gegebenenfalls Klarstellungen vornehmen kann, um dem nationalen Gericht eine Richtschnur für seine Auslegung zu geben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2000, Haim, C-424/97, Slg. 2000, I-5123, Randnr. 58, und vom 4. Juni 2009, Vatsouras und Koupatantze, C-22/08 und C-23/08, Slg. 2009, I-4585, Randnr. 23).
  • EuGH, 31.05.1989 - 344/87

    Bettray / Staatssecretaris van Justitie

  • EuGH, 16.09.1999 - C-435/97

    WWF u.a. - Umwelt - Richtlinie 85/337/EWG - Umweltverträglichkeitsprüfung bei …

  • EuGH, 14.07.1994 - C-32/93

    Webb / EMO Air Cargo

  • EuGH, 08.11.1990 - 179/88

    Handels- og Kontorfunktionærernes Forbund / Dansk Arbejdsgiverforening

  • BAG, 21.01.2019 - 9 AZB 23/18

    Rechtsweg - Fremdgeschäftsführer

    Rn. 14 bb) Auszugehen ist dabei vom allgemeinen nationalen und nicht von einem unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff (…vgl. zum Status von Geschäftsführern: zur gerichtlichen Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 EuGH 10. September 2015 - C-47/14 - [Holterman Ferho Exploitatie ua.] Rn. 41 ff.;… zur Massenentlassungsrichtlinie 98/59/EG EuGH 9. Juli 2015 - C-229/14 - [Balkaya] Rn. 34; zur Mutterschutzrichtlinie 92/85/EWG EuGH 11. November 2010 - C-232/09 - [Danosa] Rn. 51).
  • BGH, 26.03.2019 - II ZR 244/17

    Rechtmäßigkeit der Kündigung des Fremdgeschäftsführers einer GmbH; Ansehung des …

    Rn. 23 aa) Die durch die Danosa-Entscheidung des EuGH (Urteil vom 11. November 2010 - C-232/09, ZIP 2010, 2414 Rn. 39 ff., 51) aufgeworfene Frage, ob und inwieweit für den Personenkreis der Fremdgeschäftsführer einer GmbH über den Gesetzeswortlaut des § 6 Abs. 3 AGG hinausgehend der Geltungs- und Schutzbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes eröffnet ist, wird nicht einheitlich beantwortet.

    Von einem Teil des Schrifttums wird die Auffassung vertreten, dass diesem Personenkreis als Arbeitnehmer im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 AGG der arbeitsrechtliche Diskriminierungsschutz des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zustehe und dieser nicht auf die Zugangsbedingungen nach § 6 Abs. 3 AGG beschränkt sei (vgl. Fischer, NJW 2011, 2329, 2331; Hohenstatt/Naber, ZIP 2012, 1989, 1990; Junker, NZA 2011, 950, 951; Kort, NZG 2013, 601, 607; Lunk/Rodenbusch, GmbHR 2012, 188, 192 f.; Paefgen, ZIP 2012, 1296, 1297; Preis/Sagan, ZGR 2013, 26, 60 f.;… Reichold/Heinrich, Festschrift H.P. Westermann, 2008, S. 1315, 1329 f. - analoge Anwendung; Reiserer, DB 2011, 2262, 2265; Stagat, NZA-RR 2011, 617, 622; Reufels/Molle, NZA-RR 2011, 281, 282 f.; Wank, EWiR 2011, 27, 28; Wilsing/Meyer, DB 2011, 341, 342;… BeckOGK/Benecke, AGG, Stand: 1.9.2018, § 6 Rn. 78;… BeckOK ArbR/Roloff, 50. Ed. 1.12.2018, AGG § 6 Rn. 9;… ErfK/Schlachter, 19. Aufl., § 6 AGG Rn. 6;… Palandt/Weidenkaff, BGB, 78. Aufl., § 6 AGG Rn. 2;… MünchKommBGB/Thüsing, 8. Aufl., § 2 AGG Rn. 11;… Staudinger/Serr, BGB, 2018, § 6 AGG Rn. 30;… Oetker in Henssler/ Strohn, GesR, 4. Aufl., § 35 GmbHG Rn. 101;… Buck-Heeb in Gehrlein/Born/Simon, GmbHG, 4. Aufl., Anhang zu § 6 Rn. 36;… Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, GmbHG, 19. Aufl., Anhang zu § 6 Rn. 46, § 6 Rn. 34;… Scholz/U. H. Schneider/Hohenstatt, GmbHG, 11. Aufl., § 35 Rn. 326;… differenzierend Paefgen in Ulmer/Habersack/Löbbe, GmbHG, 2. Aufl., § 35 Rn. 256).

    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist die Natur des Beschäftigungsverhältnisses nach nationalem Recht für die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Unionsrechts ohne Bedeutung (EuGH, Urteil vom 11. November 2010 - C-232/09, ZIP 2010, 2414 Rn. 40 - Danosa;… Urteil vom 9. Juli 2015 - C-229/14, ZIP 2015, 1555 Rn. 35 - Balkaya mwN).

    In diesem Kontext besteht das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses darin, dass eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält (EuGH, Urteil vom 11. November 2010 - C-232/09, ZIP 2010, 2414 Rn. 39 - Danosa;… Urteil vom 9. Juli 2015 - C-229/14, ZIP 2015, 1555 Rn. 34 - Balkaya, beide mwN;… Urteil vom 10. September 2015 - C-47/14, ZIP 2015, 2340 Rn. 41 - Holterman Ferho Exploitatie).

    Rn. 32 Die Eigenschaft einer Person als Mitglied eines Leitungsorgans einer Kapitalgesellschaft als solche schließt es nicht aus, dass sich diese Person in einem Unterordnungsverhältnis gegenüber der betreffenden Gesellschaft befindet (vgl. EuGH, Urteil vom 11. November 2010 - C-232/09, ZIP 2010, 2414 Rn. 47 - Danosa;… Urteil vom 9. Juli 2015 - C-229/14, ZIP 2015, 1555 Rn. 38 - Balkaya mwN).

    Zu prüfen sind nämlich die Bedingungen, unter denen das Mitglied des Leitungsorgans bestellt wurde, die Art der ihm übertragenen Aufgaben, der Rahmen, in dem diese Aufgaben ausgeführt werden, der Umfang der Befugnisse des Mitglieds und die Kontrolle, der es innerhalb der Gesellschaft unterliegt, sowie die Umstände, unter denen es abberufen werden kann (EuGH, Urteil vom 11. November 2010 - C-232/09, ZIP 2010, 2414 Rn. 47 - Danosa;… Urteil vom 9. Juli 2015 - C-229/14, ZIP 2015, 1555 Rn. 38 - Balkaya).

    Rn. 33 Ein Mitglied der Unternehmensleitung einer Kapitalgesellschaft, das gegen Entgelt Leistungen gegenüber der Gesellschaft erbringt, die es bestellt hat und in die es eingegliedert ist, das seine Tätigkeit nach der Weisung oder unter der Aufsicht eines anderen Organs dieser Gesellschaft ausübt und das jederzeit ohne Einschränkung von seinem Amt abberufen werden kann, erfüllt die Voraussetzungen, um als Arbeitnehmer im Sinne des Unionsrechts zu gelten (EuGH, Urteil vom 11. November 2010 - C-232/09, ZIP 2010, 2414 Rn. 51, 56 - Danosa;… Urteil vom 9. Juli 2015 - C-229/14, ZIP 2015, 1555 Rn. 39 - Balkaya;… Urteil vom 10. September 2015 - C-47/14, ZIP 2015, 2340 Rn. 45 ff. - Holterman Ferho Exploitatie).

    Rn. 34 (b) Auf der Grundlage dieser durch den EuGH entwickelten Kriterien ist der Kläger als Arbeitnehmer i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGG anzusehen, was das nationale Gericht selbstständig zu prüfen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 11. November 2010 - C-232/09, ZIP 2010, 2414 Rn. 33 ff. - Danosa;… Urteil vom 10. September 2015 - C-47/14, ZIP 2015, 2340 Rn. 46 f. - Holterman Ferho Exploitatie).

  • BSG, 01.02.2022 - B 12 KR 37/19 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - GmbH-Geschäftsführer - abhängige …

    Rn. 13 Ist ein GmbH-Geschäftsführer zugleich als Gesellschafter am Kapital der Gesellschaft beteiligt, sind der Umfang der Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft das wesentliche Merkmal bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit (ebenso für den unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff EuGH Urteil vom 11.11.2020 - C-232/09 - Slg 2010, I-11405 Danosa - juris; EuGH Urteil vom 9.7.2015 - C-229/14 - NJW 2015, 2481 Balkaya; EuGH Urteil vom 10.9.2015 - C-47/14 - ABl EU 2015, Nr C 363, 8 (Leitsatz) - juris (Holterman Ferho); BGH Urteil vom 26.3.2019 - II ZR 244/17 - BGHZ 221, 325 RdNr 20 ff).
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