Rechtsprechung
| BFH, 31.05.2017 - I R 77/15 |
Volltextveröffentlichungen (11)
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Erlass von Nachzahlungszinsen nach § 233a AO
- openjur.de
- Bundesfinanzhof
AO § 227, AO § 233a
Erlass von Nachzahlungszinsen nach § 233a AO - rechtsinformationen.bund.de
Erlass von Nachzahlungszinsen nach § 233a AO
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 227 AO, § 233a AO
Erlass von Nachzahlungszinsen nach § 233a AO - IWW
§ 233a der Abgabenordnung (AO), § ... 233a AO, § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 126 Abs. 4 FGO, § 227 AO, § 37 Abs. 1 AO, § 3 Abs. 4 AO, §§ 233 bis 237 AO, § 234 Abs. 2 AO, § 237 Abs. 4 AO, § 102 FGO, § 135 Abs. 2 FGO
- Wolters Kluwer
Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Billigkeitserlasses von Nachzahlungszinsen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AO § 227 ; AO § 233a
Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Billigkeitserlasses von Nachzahlungszinsen - datenbank.nwb.de
Erlass von Nachzahlungszinsen nach § 233a AO
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Erlass von Nachzahlungszinsen
- anwalt24.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)
6 % Nachzahlungszinsen - Steuerbescheide offen halten
Sonstiges (2)
Verfahrensgang
- FG Thüringen, 22.04.2015 - 3 K 889/13
- BFH, 31.05.2017 - I R 77/15
Papierfundstellen
- ZKF 2018, 23
Wird zitiert von ... (21) Zitiert selbst (17)
- FG Thüringen, 22.04.2015 - 3 K 889/13
Kein Erlass von Nachzahlungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen wegen …
Auszug aus BFH, 31.05.2017 - I R 77/15
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 22. April 2015 3 K 889/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.Mit Urteil vom 22. April 2015 3 K 889/13 (veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte 2016, 354) hat das Thüringer Finanzgericht (FG) die Klage als unbegründet abgewiesen.
Sie beantragt sinngemäß, das Urteil des Thüringer FG vom 22. April 2015 3 K 889/13 aufzuheben und das FA unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 3. Juli 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. September 2013 zu verpflichten, die Zinsen zur Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer 2004 bis 2006 in Höhe von 10.709 EUR zu erlassen.
- BFH, 08.10.2013 - X R 3/10
Billigkeitserlass von Nachforderungszinsen - dinglicher Arrest nach der StPO
Auszug aus BFH, 31.05.2017 - I R 77/15
Eine Unbilligkeit aus sachlichen Gründen ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH dann anzunehmen, wenn ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis zwar nach dem gesetzlichen Tatbestand besteht, seine Geltendmachung aber mit dem Zweck des Gesetzes nicht (mehr) zu rechtfertigen ist und dessen Wertungen zuwiderläuft (z.B. BFH-Urteile vom 11. Juli 1996 V R 18/95, BFHE 180, 524, BStBl II 1997, 259;… vom 26. August 2010 III R 80/07, BFH/NV 2011, 401; vom 8. Oktober 2013 X R 3/10, BFH/NV 2014, 5, jeweils m.w.N.).Diese Grundsätze gelten auch für den Erlass nach § 233a AO festgesetzter Zinsen (BFH-Urteile in BFH/NV 2014, 5; vom 3. Juli 2014 III R 53/12, BFHE 246, 203, BStBl II 2017, 3, jeweils m.w.N.).
Aus welchem Grund es zu einem Unterschiedsbetrag gekommen ist und ob die möglichen Zins- und Liquiditätsvorteile tatsächlich bestanden und genutzt wurden, ist demzufolge grundsätzlich unbeachtlich (…vgl. BVerfG-Beschluss in BFH/NV 2009, 2115, unter III.1.a bb (2) (b) und III.1.a cc; BFH-Urteil in BFH/NV 2014, 5, m.w.N.).
- BVerfG, 03.09.2009 - 1 BvR 2539/07
Verfassungsmäßigkeit der Festsetzung von Nachzahlungszinsen und der Ablehnung …
Auszug aus BFH, 31.05.2017 - I R 77/15
Gleichzeitig soll der vorhandene Zinsnachteil des Fiskus, der den nicht gezahlten Steuerbetrag nicht anderweitig nutzen kann, ausgeglichen werden (Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 3. September 2009 1 BvR 2539/07, BFH/NV 2009, 2115, unter III.1.a bb (2) (a)).Aus welchem Grund es zu einem Unterschiedsbetrag gekommen ist und ob die möglichen Zins- und Liquiditätsvorteile tatsächlich bestanden und genutzt wurden, ist demzufolge grundsätzlich unbeachtlich (vgl. BVerfG-Beschluss in BFH/NV 2009, 2115, unter III.1.a bb (2) (b) und III.1.a cc;… BFH-Urteil in BFH/NV 2014, 5, m.w.N.).
- BFH, 11.07.1996 - V R 18/95
Zum Erlaß von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer bei einer von den …
Auszug aus BFH, 31.05.2017 - I R 77/15
Eine Unbilligkeit aus sachlichen Gründen ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH dann anzunehmen, wenn ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis zwar nach dem gesetzlichen Tatbestand besteht, seine Geltendmachung aber mit dem Zweck des Gesetzes nicht (mehr) zu rechtfertigen ist und dessen Wertungen zuwiderläuft (z.B. BFH-Urteile vom 11. Juli 1996 V R 18/95, BFHE 180, 524, BStBl II 1997, 259;… vom 26. August 2010 III R 80/07, BFH/NV 2011, 401;… vom 8. Oktober 2013 X R 3/10, BFH/NV 2014, 5, jeweils m.w.N.).Die Billigkeitsprüfung darf die generelle Geltungsanordnung des den Steueranspruch begründenden Gesetzes nicht unterlaufen (…BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 401), sich andererseits auch nicht in Überlegungen zur richtigen Rechtsanwendung erschöpfen, da dann ein auf sachliche Billigkeitsgründe gestützter Erlass nach § 227 AO niemals möglich wäre (vgl. BFH-Urteil in BFHE 180, 524, BStBl II 1997, 259).
- BFH, 13.01.2005 - V R 35/03
Billigkeitsverfahren nach § 227 AO 1977; FG darf Verwaltungsanweisungen nicht …
Auszug aus BFH, 31.05.2017 - I R 77/15
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass eine rechtlich unzutreffende, aber bestandskräftige Festsetzung von Steuern oder steuerlichen Nebenleistungen grundsätzlich nicht durch einen Billigkeitserweis aus sachlichen Gründen nachträglich korrigiert werden kann (z.B. BFH-Urteile vom 11. August 1987 VII R 121/84, BFHE 150, 502, BStBl II 1988, 512; vom 13. Januar 2005 V R 35/03, BFHE 208, 398, BStBl II 2005, 460;… Klein/Rüsken, AO, 13. Aufl., § 163 Rz 45, zu verfassungsrechtlichen Einwendungen auch Rz 35).Rn. 16 Dass vorliegend der Ausnahmefall einer offensichtlich und eindeutig unrichtigen Steuer- bzw. Zinsfestsetzung vorliegt und Rechtsbehelfe nicht oder nicht in zumutbarer Weise eingelegt werden konnten (dazu BFH-Urteile in BFHE 150, 502, BStBl II 1988, 512, und in BFHE 208, 398, BStBl II 2005, 460), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
- BFH, 11.08.1987 - VII R 121/84
Erlaß von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis: Zu den Voraussetzungen, die …
Auszug aus BFH, 31.05.2017 - I R 77/15
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass eine rechtlich unzutreffende, aber bestandskräftige Festsetzung von Steuern oder steuerlichen Nebenleistungen grundsätzlich nicht durch einen Billigkeitserweis aus sachlichen Gründen nachträglich korrigiert werden kann (z.B. BFH-Urteile vom 11. August 1987 VII R 121/84, BFHE 150, 502, BStBl II 1988, 512; vom 13. Januar 2005 V R 35/03, BFHE 208, 398, BStBl II 2005, 460;… Klein/Rüsken, AO, 13. Aufl., § 163 Rz 45, zu verfassungsrechtlichen Einwendungen auch Rz 35).Rn. 16 Dass vorliegend der Ausnahmefall einer offensichtlich und eindeutig unrichtigen Steuer- bzw. Zinsfestsetzung vorliegt und Rechtsbehelfe nicht oder nicht in zumutbarer Weise eingelegt werden konnten (dazu BFH-Urteile in BFHE 150, 502, BStBl II 1988, 512, und in BFHE 208, 398, BStBl II 2005, 460), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
- BFH, 21.10.2009 - I R 112/08
Abweichende Festsetzung von Erstattungszinsen - Unbilligkeit aus sachlichen …
Auszug aus BFH, 31.05.2017 - I R 77/15
Das setzt voraus, dass der Gesetzgeber eine andere Regelung getroffen hätte, wenn er die zu beurteilende Frage als regelungsbedürftig erkannt hätte (z.B. Senatsurteil vom 21. Oktober 2009 I R 112/08, BFH/NV 2010, 606).Der Hinweis auf eine verzögerte Bearbeitung des Steuerfalles ist damit grundsätzlich nicht geeignet, eine abweichende Zinsfestsetzung aus Billigkeitsgründen zu begründen (…vgl. BFH-Beschluss vom 26. Juli 2006 VI B 134/05, BFH/NV 2006, 2029; Senatsurteil in BFH/NV 2010, 606, m.w.N.).
- BFH, 26.08.2010 - III R 80/07
Erlass von Zinsen auf die Rückforderung von Investitionszulage wegen geänderter …
Auszug aus BFH, 31.05.2017 - I R 77/15
Eine Unbilligkeit aus sachlichen Gründen ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH dann anzunehmen, wenn ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis zwar nach dem gesetzlichen Tatbestand besteht, seine Geltendmachung aber mit dem Zweck des Gesetzes nicht (mehr) zu rechtfertigen ist und dessen Wertungen zuwiderläuft (z.B. BFH-Urteile vom 11. Juli 1996 V R 18/95, BFHE 180, 524, BStBl II 1997, 259; vom 26. August 2010 III R 80/07, BFH/NV 2011, 401;… vom 8. Oktober 2013 X R 3/10, BFH/NV 2014, 5, jeweils m.w.N.).Die Billigkeitsprüfung darf die generelle Geltungsanordnung des den Steueranspruch begründenden Gesetzes nicht unterlaufen (BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 401), sich andererseits auch nicht in Überlegungen zur richtigen Rechtsanwendung erschöpfen, da dann ein auf sachliche Billigkeitsgründe gestützter Erlass nach § 227 AO niemals möglich wäre (vgl. BFH-Urteil in BFHE 180, 524, BStBl II 1997, 259).
- BFH, 01.06.2016 - X R 66/14
Erlass von Nachzahlungszinsen
Auszug aus BFH, 31.05.2017 - I R 77/15
Dem Erlass von Nachforderungszinsen nach § 233a AO steht nicht entgegen, dass § 233a AO im Gegensatz zu § 234 Abs. 2 AO für Stundungszinsen und § 237 Abs. 4 AO für Aussetzungszinsen keine ausdrückliche Ermächtigung zu Billigkeitsmaßnahmen enthält (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Juni 2016 X R 66/14, BFH/NV 2016, 1668, m.w.N.). - BFH, 04.02.2010 - II R 25/08
Kein Erlass der Erbschaftsteuer wegen insolvenzbedingter Veräußerung des …
Auszug aus BFH, 31.05.2017 - I R 77/15
Umstände, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des gesetzlichen Tatbestands bewusst in Kauf genommen hat, können dagegen keinen Billigkeitserlass rechtfertigen (…BFH-Urteile vom 7. Oktober 2010 V R 17/09, BFH/NV 2011, 865, und vom 4. Februar 2010 II R 25/08, BFHE 228, 130, BStBl II 2010, 663, jeweils m.w.N.). - BFH, 07.10.2010 - V R 17/09
Keine Steuerfreiheit von Schönheitsoperationen - Verdrängung gesetzten Rechts …
- BFH, 28.01.2015 - I R 70/13
Bindung des Gesellschafters an die Feststellungen des steuerlichen Einlagekontos …
- BFH, 03.07.2014 - III R 53/12
Erlass von Nachzahlungszinsen nach Verrechnungspreiskorrektur
- BFH, 11.03.2014 - X B 45/13
Erlass von Nachzahlungszinsen nach Betriebsprüfung
- BFH, 26.07.2006 - VI B 134/05
Nachforderungszinsen und Billigkeitsmaßnahme
- BFH, 19.05.2011 - X B 184/10
Verfassungsmäßigkeit der Verzinsung von Steuernachforderungen nicht im …
- BFH, 30.09.2015 - I B 62/14
Billigkeitserlass von Zinsen
- BFH, 25.04.2018 - IX B 21/18
BFH zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen
Rn. 14 b) Einwendungen gegen die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Zinshöhe betreffen die Rechtmäßigkeit der Zinsfestsetzung und sind damit verfahrensrechtlich gegen diese geltend zu machen (z.B. BFH-Beschluss vom 31. Mai 2017 I R 77/15, BFH/NV 2017, 1409, unter II.2.b, m.w.N.). - FG Münster, 17.08.2017 - 10 K 2472/16
Höhe der Nachzahlungszinsen ist verfassungsgemäß
Nachzahlungszinsen für den Zeitraum von April 2006 bis Oktober/November 2011, Revision beim BFH anhängig unter Az. I R 77/15; FG Münster, Beschluss vom 22.10.2015 8 V 2578/15 E, juris, betr. - BFH, 03.09.2018 - VIII B 15/18
AdV eines Bescheids über die Festsetzung von Aussetzungszinsen für den Zeitraum …
Rn. 10 cc) Einwendungen gegen die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Zinshöhe betreffen die Rechtmäßigkeit der Zinsfestsetzung und sind damit verfahrensrechtlich gegen diese geltend zu machen (z.B. BFH-Beschluss vom 31. Mai 2017 I R 77/15, BFH/NV 2017, 1409, unter II.2.b, m.w.N.).
- BFH, 03.12.2019 - VIII R 25/17
Erlass von Nachzahlungszinsen
Derartige Einwendungen betreffen die Rechtmäßigkeit der Zinsfestsetzung einschließlich der Verfassungsmäßigkeit der einfach-rechtlichen Grundlagen und sind vorrangig im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Zinsfestsetzung und nicht im Erlassverfahren geltend zu machen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31.05.2017 - I R 77/15, BFH/NV 2017, 1409, Rz 14 f.;… vom 19.05.2011 - X B 184/10, BFH/NV 2011, 1659, …und vom 30.09.2015 - I B 62/14, BFH/NV 2016, 369).Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass eine rechtlich unzutreffende, aber bestandskräftige Festsetzung von Steuern oder steuerlichen Nebenleistungen grundsätzlich nicht durch einen Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen nachträglich korrigiert werden kann (z.B. BFH-Urteile vom 11.08.1987 - VII R 121/84, BFHE 150, 502, BStBl II 1988, 512; vom 13.01.2005 - V R 35/03, BFHE 208, 398, BStBl II 2005, 460; BFH-Beschluss in BFH/NV 2017, 1409).
- BFH, 18.09.2018 - XI R 36/16
Zum Erlass von Säumniszuschlägen im Billigkeitsverfahren
Rn. 56 bb) Zum anderen soll und kann das Erlassverfahren nicht dazu dienen, die Säumnis des Steuerpflichtigen in Bezug auf das Ergreifen von Rechtsbehelfen durch die Anwendung des § 227 AO auszugleichen (VG Magdeburg, Urteil vom 30. Oktober 2012 9 A 126/12, juris, Rz 23; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21. September 2009 4 BV 07.498, Bayerische Verwaltungsblätter 2010, 667, Rz 31;… BFH-Beschlüsse vom 30. September 2015 I B 62/14, BFH/NV 2016, 369, Rz 5; vom 31. Mai 2017 I R 77/15, BFH/NV 2017, 1409, Rz 15 f.;… Seer in Tipke/Lang, Steuerrecht, 23. Aufl., § 21 Rz 338). - FG Düsseldorf, 10.03.2016 - 16 K 2976/14
Verzinsung des Unterschiedsbetrags zwischen der festgesetzten Einkommensteuer und …
Ebenso wenig führt zur Verfassungswidrigkeit, dass die typisierende Verzinsung eine Abhängigkeit des Zinslaufes auch von der Arbeitsweise des Finanzamtes mit sich bringt (vgl. auch Finanzgericht -FG- Thüringen Urteil vom 22.4.2015 3 K 889/13, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2016, 354, Revision I R 77/15: Streitjahre 2006 bis 2011; FG München Urteil vom 10.7.2014 8 K 3044/13, juris: Nachzahlungszinsen für das Streitjahr 2007).Zudem wäre eine verzögerte Steuerfestsetzung kein Grund wegen sachlicher Unbilligkeit der Zinsfestsetzung im Sinne einer Ermessensreduktion die Zinsen zu erlassen (vgl. FG Thüringen Urteil vom 22.4.2015 3 K 889/13, EFG 2016, 354, m.w.N., Revision I R 77/15; FG Köln Urteil vom 10.10.2013 10 K 1162/11, EFG 2014, 170; Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil vom 29.4.2015 4 K 662/13, juris).
- BFH, 04.07.2019 - VIII B 128/18
AdV eines Bescheids über die Festsetzung von Aussetzungszinsen für …
Rn. 14 cc) Einwendungen gegen die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Zinshöhe betreffen die Rechtmäßigkeit der Zinsfestsetzung und sind damit verfahrensrechtlich gegen diese geltend zu machen (z.B. BFH-Beschluss vom 31. Mai 2017 - I R 77/15, BFH/NV 2017, 1409, unter II.2.b, m.w.N.). - FG Köln, 29.01.2018 - 15 V 3279/17
Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bezüglich der Festsetzung von …
Rn. 23 Im Übrigen bestünden - so die Antragsteller - jedenfalls wegen des Zinssatzes von 6 % p.a. eigenständige hinreichende Zweifel an der Zinsfestsetzung dem Grunde nach, wie sich etwa aus dem beim BFH anhängigen Verfahren I R 77/15 sowie einer Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags vom16. Februar 2017 (WD 4 - 3000 - 011/17) ergebe. - FG Baden-Württemberg, 18.04.2016 - 6 K 3082/15
Kein Anspruch auf Erlass von Nachforderungszinsen nach § 233a wegen einer …
Sie ist damit vorrangig im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Zinsfestsetzung und nicht im Erlassverfahren geltend zu machen, da sich die Frage nicht allein in wenigen atypischen Einzelfällen, sondern bei nahezu jeder Festsetzung von Nachforderungszinsen stellt (…BFH-Beschlüsse vom 19. Mai 2011 X B 184/10, BFH/NV 2011, 1659, …und vom 30. September 2015 I B 62/14, BFH/NV 2016, 369, a.A. offenbar Finanzgericht (FG) Thüringen, Urteil vom 22. April 2015 3 K 889/13, juris, Rev. I R 77/15).Insbesondere war die Zulassung der Revision nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO im Hinblick auf das Urteil des FG Thüringen vom 22. April 2015 (3 K 889/13, juris, Rev. I R 77/15) geboten, da das Gericht im Hinblick auf die Frage der Berücksichtigung von Einwendungen gegen die Höhe des Zinssatzes im Erlassverfahren zwar offensichtlich von diesem Urteil abweicht, aber die hiesige Auffassung des Gerichts --wie oben unter 4. dargestellt-- der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entspricht (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Mai 2009 VII B 210/08, juris).
- FG Berlin-Brandenburg, 14.11.2017 - 6 K 6258/16
Zinsen zur Einkommensteuer 2012
Rn. 17 c) Der Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung und die Dauer der Bearbeitung der Steuererklärung haben keine weitere Auswirkung auf die Höhe der Zinsen, außer dass hierdurch das Ende des Zinslaufs beeinflusst wird (vgl. BFH, Beschluss vom 31. Mai 2017 I R 77/15, BFH/NV 2017, 1409, zur fehlenden Unbilligkeit bei verzögerter Bearbeitung einer Steuererklärung).Rn. 21 b) Dennoch folgt das Gericht der bisherigen Rechtsprechung zur Rechtmäßigkeit des steuerlichen Zinssatzes von 6 % (vgl. BFH, Urteil vom 1. Juli 2014 IX R 31/13, BStBl. II 2014, 925, für den Zeitraum bis März 2011; BFH, Beschluss vom 31. Mai 2017 I R 77/15, BFH/NV 2017, 1409, im Rahmen einer Billigkeitsprüfung einer Zinsfestsetzung für den Zeitraum bis November 2011; FG Köln, Urteil vom 27. April 2017 1 K 3648/14, EFG 2017, 1493, für den Zeitraum bis September 2014; FG Münster, Urteil vom 17. August 2017 10 K 2472/16, EFG 2017, 1638, für den Zeitraum bis Dezember 2015, Revision beim BFH: Aktenzeichen III R 25/17).
- FG Düsseldorf, 22.06.2018 - 1 K 2493/16
Abweichende Zinsfestsetzung auf Umsatzsteuernachforderungen aus …
- FG Münster, 04.04.2017 - 15 K 2127/14
Kongresseinnahmen: Patientenorganisationen gestärkt
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 15.01.2020 - 2 K 245/17
Kein teilweiser Erlass von Nachzahlungszinsen wegen Verzögerungen der …
- BFH, 12.04.2018 - X B 144/17
Prozessführungsbefugnis eines von mehreren Miterben; Billigkeitserlass von …
- FG Nürnberg, 27.10.2020 - 2 K 483/18
Umsatzsteuer 2010 - abweichende Festsetzung der Umsatzsteuer aus …
- FG München, 22.06.2020 - 7 K 281/18
Verzögerte Bearbeitung des Steuerfalles durch das Finanzamt - Unterbrechung der …
- FG Münster, 15.10.2019 - 12 K 2532/16
Verfahrensrecht - Zur Frage, ob Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer aufgrund …
- FG Hamburg, 18.07.2019 - 2 V 108/19
Anforderungen an die Einspruchseinlegung gegen einen Zinsbescheid
- FG Hamburg, 25.07.2018 - 6 V 135/18
Gerichtliches AdV-Verfahren: 1%-Regelung bei privater Pkw-Nutzung in der ESt und …
- VG Lüneburg, 06.04.2018 - 2 A 105/17
Anwendungserlass AO; Erlass; Ermessenreduzierung auf Null; Gewerbesteuer
- FG Niedersachsen, 07.08.2025 - 5 K 160/24
Irrtum; Liquiditätsvorteil; Verschulden; Zum Erlass von Nachzahlungszinsen zur …
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Rechtsprechung
| BVerwG, 14.08.2017 - 9 B 8.17 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- Bundesverwaltungsgericht
- rechtsinformationen.bund.de
Verhältnis von Spielgerätesteuer und europarechtlichen Regelungen zur Mehrwertsteuer
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 401 EGRL 112/2006, Art 135 Abs 1 Buchst i EGRL 112/2006, Art 1 Abs 3 S 1 Buchst b EGRL 118/2008
Verhältnis von Spielgerätesteuer und europarechtlichen Regelungen zur Mehrwertsteuer - Wolters Kluwer
Steuererhebung auf Dienstleistungen im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren durch die Mitgliedstaaten; Beibehaltung und Einführung von Abgaben auf Spiele und Wetten (Spielapparatesteuer); Erhebung von Mehrwertsteuer auf Glücksspiele
- ra.de
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Steuererhebung auf Dienstleistungen im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren durch die Mitgliedstaaten; Beibehaltung und Einführung von Abgaben auf Spiele und Wetten (Spielapparatesteuer); Erhebung von Mehrwertsteuer auf Glücksspiele
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Verhältnis von Spielgerätesteuer und europarechtlichen Regelungen zur Mehrwertsteuer
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Gießen, 19.10.2015 - 4 K 2668/13
- VGH Hessen, 28.12.2016 - 5 A 2397/15
- BVerwG, 14.08.2017 - 9 B 8.17
- BVerfG, 23.01.2018 - 1 BvR 2285/17
Papierfundstellen
- ZKF 2018, 23
Wird zitiert von ... (14) Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 26.01.2010 - 9 B 40.09
Divergenzrüge wegen Abweichung von einer Entscheidung des EuGH; …
Auszug aus BVerwG, 14.08.2017 - 9 B 8.17
Da in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist, dass Steuergegenstand der Vergnügungssteuer in Gestalt der Spielautomatensteuer nicht die Dienstleistung, die der Halter der Spielautomaten gegenüber den Spielern erbringt, sondern der Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 9 B 40.09 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 48 Rn. 6 und Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 - BVerwGE 123, 218 ), unterfällt die Spielapparatesteuer nicht der in der Grundsatzfrage genannten Richtlinie (ebenso OVG Münster…, Beschluss vom 20. August 2014 - 14 A 1353.14 - juris Rn. 3).Angesichts der eindeutigen Aufzählung ist für eine analoge Anwendung der Vorschrift kein Raum (BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 9 B 40.09 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 48 Rn. 2).
- BVerfG, 13.04.2017 - 2 BvL 6/13
Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig
Auszug aus BVerwG, 14.08.2017 - 9 B 8.17
Ebenso wenig wird mit der Spielgerätesteuer der Umsatz des Spielhallenunternehmers besteuert, wie die Beschwerde in ihrer ergänzenden Begründung geltend gemacht hat; wäre dies der Fall, handelte es sich um eine Unternehmenssteuer (vgl. hierzu zuletzt BVerfG, Beschluss vom 13. April 2017 - 2 BvL 6/13 - juris Rn. 116). - EuGH, 24.10.2013 - C-440/12
Metropol Spielstätten - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Glücksspiele mit …
Auszug aus BVerwG, 14.08.2017 - 9 B 8.17
Auch der Gerichtshof der Europäischen Union hat mittlerweile bestätigt, dass eine auf Geldspielgeräte erhobene Vergnügungssteuer nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat (EuGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - C-440/12 [ECLI:EU:C:2013:687] - Rn. 13, 30 f.).
- BVerwG, 13.04.2005 - 10 C 5.04
Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Spielautomatensteuer; Stückzahlmaßstab; …
Auszug aus BVerwG, 14.08.2017 - 9 B 8.17
Da in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist, dass Steuergegenstand der Vergnügungssteuer in Gestalt der Spielautomatensteuer nicht die Dienstleistung, die der Halter der Spielautomaten gegenüber den Spielern erbringt, sondern der Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers ist (stRspr, vgl. BVerwG…, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 9 B 40.09 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 48 Rn. 6 und Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 - BVerwGE 123, 218 ), unterfällt die Spielapparatesteuer nicht der in der Grundsatzfrage genannten Richtlinie (ebenso OVG Münster…, Beschluss vom 20. August 2014 - 14 A 1353.14 - juris Rn. 3). - BVerwG, 19.08.2013 - 9 BN 1.13
Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Mehrwertsteuer; Glücksspiel; Spielhalle; …
Auszug aus BVerwG, 14.08.2017 - 9 B 8.17
Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Mehrwertsteuersystemrichtlinie gibt nichts dafür her, dass dann, wenn Mehrwertsteuer auf Glücksspiele erhoben wird, keine sonstige Abgabe nach Art. 401 Mehrwertsteuersystemrichtlinie erhoben werden darf (BVerwG, Beschluss vom 19. August 2013 - 9 BN 1.13 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 56 Rn. 11 m.w.N.). - EuGH, 31.03.1992 - C-200/90
Dansk Denkavit und Poulsen Trading / Skatteministeriet
Auszug aus BVerwG, 14.08.2017 - 9 B 8.17
Rn. 4 a) Soweit es um das Verhältnis der Vergnügungssteuer zur Mehrwertsteuer geht, wendet die Beschwerde sich unter wiederholtem Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 31. März 1992 - Rechtssache C-200/90 [ECLI:EU:C:1992:152], das noch Art. 33 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern betraf, gegen die materiell-rechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, ohne eine konkrete klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts zu formulieren.
- BFH, 21.02.2018 - II R 21/15
HmbSpVStG mit höherrangigem Recht vereinbar
Rn. 69 Diese Rechtsprechung des EuGH ist entgegen der Ansicht der Klägerin für die Auslegung des Art. 401 MwStSystRL maßgebend (BFH-Urteile vom 22. April 2010 V R 26/08, BFHE 229, 429, BStBl II 2010, 883, Rz 14; in BFHE 250, 427, BStBl II 2015, 1031, Rz 83, und in BFHE 250, 449, BStBl II 2016, 126, Rz 80; BVerwG-Beschluss vom 14. August 2017 9 B 8.17, juris, Rz 4).Da Steuergegenstand der Vergnügungsteuer in Gestalt einer Spielautomatensteuer nicht die Dienstleistung, die der Halter der Spielautomaten gegenüber den Spielern erbringt, sondern der Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers ist, unterfällt diese Steuer nicht der Richtlinie (BVerwG-Beschluss vom 14. August 2017 9 B 8.17, juris, Rz 6 bis 8).
- OVG Niedersachsen, 05.12.2017 - 9 KN 68/17
Abwälzbarkeit; additiver Grundrechtseingriff; Aufwandsteuer; Ausschank; …
Die indirekte Erhebung ändert aber nichts daran, dass der Steuergegenstand der Spielgerätesteuer nicht die Dienstleistung ist, die der Spielgeräteaufsteller gegenüber den Spielern erbringt, sondern der Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 14.8.2017 - 9 B 8.17 - juris Rn. 6 f. m. w. N.).Rn. 264 Jedoch ist in der ständigen höchstrichterlichen nationalen Rechtsprechung geklärt, dass eine kommunale Spielgerätesteuer nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 12.2.2014 - 1 BvL 11/10 u. a. - juris Rn. 25; BVerwG, Beschlüsse vom 14.8.2017 - 9 B 8.17 - juris Rn. 4;… vom 11.9.2013 - 9 B 43.13 - juris Rn. 3;… vom 19.8.2013 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 56 = juris Rn. 11;… vom 13.6.2013, a. a. O., Rn. 4;… vom 25.5.2011 - 9 B 34.11 - juris Rn. 3;… vom 26.1.2010 - 9 B 40.09 - juris Rn. 7; BFH…, Urteil vom 22.4.2010 - V R 26/08 - juris Rn. 14;… Beschlüsse vom 27.9.2009 - II B 102/09 - a. a. O., Rn. 9;… vom 1.2.2007 - II B 51/06 - juris Rn. 44).
Denn der Steuergegenstand der Spielgerätesteuer ist - wie ausgeführt - nicht die Dienstleistung, die der Spielgerätebetreiber gegenüber den Spielern erbringt, sondern der Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.8.2017, a. a. O., Rn. 6 m. w. N.).
- BVerwG, 30.06.2021 - 9 B 46.20
Prozessordnungsgemäße Ablehnung von Beweisanträgen; keine erdrosselnde Wirkung …
konnte in der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 14. August 2017 - 9 B 8.17 - juris Rn. 5 ff.) bereits ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden.Denn bei der Vergnügungssteuer handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer, für die das europäische Recht keine abschließende Regelung trifft (so bereits BVerwG, Beschluss vom 14. August 2017 - 9 B 8.17 - juris Rn. 7).
- OVG Niedersachsen, 24.05.2022 - 9 KN 6/18
Kalkulatorische Abwälzbarkeit; Berufsfreiheit; Bestandsentwicklung; …
Denn die indirekte Erhebung ändert nichts daran, dass der Steuergegenstand der Spielgerätesteuer nicht die Dienstleistung ist, die der Spielgerätebetreiber gegenüber den Spielern erbringt, sondern der Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 14.8.2017 - 9 B 8.17 - juris Rn. 6 f. m. w. N.). - VG Karlsruhe, 19.10.2021 - 2 K 2649/19
Verbandskompetenz einer Gemeinde zum Erlass einer Vergnügungssteuersatzung; …
Darüber hinaus wäre die Steuer auch in diesem Falle nicht umsatz-, sondern aufwand- bzw. nutzungsbezogen (…vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.06.2021 - 9 B 46.20 -, juris Rn. 40 f.; Beschl. v. 14.08.2017 - 9 B 8.17 -, juris Rn. 6;… BFH, Urt. v. 21.02.2018 - II R 21/15 -, DStRE 2018, 940 = juris Rn. 76;… VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20.07.2017 - 2 S 1671/16 -, VBlBW 2018, 144 = juris Rn. 38 ;… VG Karlsruhe, Urt. v. 30.06.2020 - 1 K 10440/18 -, juris Rn. 69 m.w.N.).Die Frage der unionsrechtlichen Bestimmung des Steuergegenstands stellt sich auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin aufgeworfenen Fragen von vornherein nicht, da diese allesamt nach nationalem Recht beantwortet werden können und höchstrichterlich auch bereits dahingehend beantwortet wurden, dass gerade keine Anwendung der genannten Richtlinie und damit des Unionsrechts eröffnet ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.08.2017 - 9 B 8.17 -, juris Rn. 6 f.).
- OVG Niedersachsen, 05.12.2017 - 9 KN 226/16
Abwälzbarkeit; additiver Grundrechtseingriff; Aufsteller; Aufwandsteuer; …
Zwar soll die Vergnügungsteuer nicht den Betrieb der Spielgeräte und auch nicht die Dienstleistung besteuern, die der Halter der Spielautomaten gegenüber dem Spieler erbringt, sondern die Leistungsfähigkeit des Spielers erfassen, der sich an dem Gerät vergnügt (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 4.2.2009, a. a. O., Rn. 47; BVerwG, Beschluss vom 14.8.2017 - 9 B 8.17- juris Rn. 6).Denn die indirekte Erhebung ändert nichts daran, dass der Steuergegenstand der Spielgerätesteuer nicht die Dienstleistung ist, die der Spielgerätebetreiber gegenüber den Spielern erbringt, sondern der Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 14.8.2017, a. a. O., Rn. 6 f. m. w. N.).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2020 - 14 A 3784/19 Rn. 34 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.8.2017 - 9 B 8.17 -, juris, Rn. 4 ff.
- FG Bremen, 19.06.2019 - 2 K 37/19
BVerfG-Vorlage zur Bremer Wettbürosteuer
Da Steuergegenstand einer an den Wetteinsatz anknüpfenden Wettbürosteuer nicht die Dienstleistung, die der Wettbürobetreiber gegenüber den Wettkunden, sondern der Vergnügungsaufwand des einzelnen Wettkunden wäre, unterfiele eine solche Steuer auch nicht der Richtlinie 2008/118/EG (BVerwG, Beschluss vom 14. August 2017 9 B 8/17, ZKF 2018, 23 , unter 1 b, juris Rz 6 ff.; BFH, Urteil vom 21. Februar 2018 II R 21/15, BFHE 261, 62 , unter II 4 b, juris Rz 76). - OVG Niedersachsen, 05.12.2017 - 9 KN 208/16
Abwälzbarkeit; Aufwandsteuer; Berufsfreiheit; Bestandsentwicklung; Bruttokasse; …
Denn die indirekte Erhebung ändert nichts daran, dass der Steuergegenstand der Spielgerätesteuer nicht die Dienstleistung ist, die der Spielgerätebetreiber gegenüber den Spielern erbringt, sondern der Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 14.8.2017 - 9 B 8.17 - juris Rn. 6 f. m. w. N.). - OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2018 - 14 A 595/17
Überwälzung der indirekt erhobenen Spielgerätesteuer (Aufwandsteuer) auf den …
Rn. 12 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.8.2017 - 9 B 8.17 -, juris, Rn. 6; Beschluss vom 21.11.2014 - 9 B 20.14 -, Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 57, Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 30.1.2015 - 14 A 2687/13 -, NRWE, Rn. 28. - FG Hamburg, 13.11.2024 - 3 K 119/22
Spielvergnügungsteuer: Zur Besteuerung von Geldspielgeräten ohne …
- VG Wiesbaden, 13.04.2018 - 1 K 259/16
- VG Wiesbaden, 13.04.2018 - 1 K 298/16
Eine fehlende Abwälzbarkeit der Spielapparatesteuer hat die Klägerin nicht …
- VG Wiesbaden, 13.04.2018 - 1 K 260/16
Rechtmäßigkeit der Spielapparatesteuer der Landeshauptstadt Wiesbaden
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