Arzneimittelgesetz
Achter Abschnitt - Sicherung und Kontrolle der Qualität (§§ 54 - 55a) |
(1) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Betriebsverordnungen für Betriebe oder Einrichtungen zu erlassen, die Arzneimittel in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen oder in denen Arzneimittel entwickelt, hergestellt, geprüft, gelagert, verpackt oder in den Verkehr gebracht werden oder in denen sonst mit Arzneimitteln Handel getrieben wird, soweit es geboten ist, um einen ordnungsgemäßen Betrieb und die erforderliche Qualität der Arzneimittel sowie die Pharmakovigilanz sicherzustellen; dies gilt entsprechend für Wirkstoffe und andere zur Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe sowie für Gewebe. 2Die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, soweit es sich um radioaktive Arzneimittel oder um Arzneimittel handelt, bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet werden.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können insbesondere Regelungen getroffen werden über die
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 getroffenen Regelungen gelten auch für Personen, die die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten berufsmäßig ausüben.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für Apotheken im Sinne des Gesetzes über das Apothekenwesen, soweit diese einer Erlaubnis nach § 13, § 52a oder § 72 bedürfen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 27.09.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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28.01.2022 | Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften | 27.09.2021 | |
27.06.2020 | Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 19.06.2020 | |
08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
26.10.2012 | Zweites Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften | 19.10.2012 | |
23.07.2009 | Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften | 17.07.2009 | |
01.08.2007 | Gesetz über Qualität und Sicherheit von menschlichen Geweben und Zellen (Gewebegesetz) | 20.07.2007 |
Rechtsprechung zu § 54 AMG
16 Entscheidungen zu § 54 AMG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 26.09.2022 - 1 K 3887/21 Corona
Corona-Krise; Untersagungsverfügung gegenüber einem Mediziner, einen ...
- OLG Hamburg, 22.12.2020 - 3 W 38/20
Definition eines Arzneimittels
- VG Regensburg, 30.10.2014 - RO 5 K 14.1029
Ein Arzt, der lediglich zur Verwendung beim Menschen bestimmtes Gewebe im Sinne ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 19.01.2017 - 20 BV 15.21
Untersagung einer lokalen Knochenbank
- VGH Bayern, 19.01.2017 - 20 BV 15.21
- VG Berlin, 20.02.2018 - 14 L 7.18
Zulassung von Wirkstoffen
- BVerwG, 02.07.1979 - 1 C 9.75
Zulässigkeit eines Prüfverfahrens zur Feststellung der therapeutischen ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 03.08.2000 - 13 A 694/00
- BVerwG, 02.12.1993 - 3 C 42.91
Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz (AMG) - Nutzen eines Kraftfahrzeuges als ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 20.11.1990 - 10 L 143/89
Tierarzt; Tranport von Arzneimittel; Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz; ...
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 20.11.1990 - 10 L 143/89
- BGH, 03.07.2003 - 1 StR 453/02
Urteil im Verfahren gegen Straubinger Tierarzt wegen unerlaubter Geschäfte mit ...