Grundbuchordnung
| 4. Abschnitt - Beschwerde (§§ 71 - 81) |
(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
(2) 1Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. 2Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.
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Rechtsprechung zu § 71 GBO
3.430 Entscheidungen zu § 71 GBO in unserer Datenbank:
- BGH, 07.11.2024 - V ZB 6/24
Grundbuchverfahren: Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf ...
- OLG München, 03.11.2022 - 34 Wx 426/22
Zu den Voraussetzungen einer auf Wiedereintragung des tatsächlichen Eigentümers ...
- OLG München, 22.07.2026 - 34 Wx 140/26
Grundbuchberichtigung, Erbfolgenachweis, Privatschriftliches Testament, ...
- OLG Naumburg, 05.09.2024 - 12 Wx 39/24
Löschen einer Grunddienstbarkeit durch das Grundbuchamt wegen nachträglichen ...
- BGH, 07.12.2017 - V ZB 59/17
Grundbuchsache: Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines auf ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 10.11.2016 - 34 Wx 275/16
Voraussetzungen der Grundbuchberichtigung bei Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs
- OLG München, 10.11.2016 - 34 Wx 275/16
- BGH, 27.04.2023 - V ZB 58/22
Anweisung des Grundbuchamts zur Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen Löschung ...
- OLG Frankfurt, 26.07.2023 - 20 W 29/23
Eintragungsfähigkeit von Säumniszuschlägen im Grundbuch
- OLG München, 14.11.2023 - 34 Wx 167/23
Folge des Erlöschens einer Grunddienstbarkeit an dem versteigerten ...
- OLG München, 22.05.2024 - 34 Wx 71/24
Richtigstellung des Grundbuchs bei identitätswahrendem Rechtsformwechsel der GbR ...
Querverweise
Auf § 71 GBO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
- Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012
- Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland
- § 1114 (Anfechtung der Anpassung eines Titels)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Allgemeine Vorschriften
- 4. Vorauszahlung und Sicherstellung
- § 8 (Vorschüsse)