Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
| Drittes Kapitel - Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls (§§ 26 - 103) |
| Dritter Abschnitt - Jahresarbeitsverdienst (§§ 81 - 93) |
| Zweiter Unterabschnitt - Erstmalige Festsetzung (§§ 82 - 89) |
Ist der für die Berechnung von Geldleistungen an Hinterbliebene maßgebende Jahresarbeitsverdienst eines durch einen Versicherungsfall Verstorbenen infolge eines früheren Versicherungsfalls geringer als der für den früheren Versicherungsfall festgesetzte Jahresarbeitsverdienst, wird für den neuen Versicherungsfall dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen die an den Versicherten im Zeitpunkt des Todes zu zahlende Rente hinzugerechnet; dabei darf der Betrag nicht überschritten werden, der der Rente infolge des früheren Versicherungsfalls als Jahresarbeitsverdienst zugrunde lag.
arbeitsverdienst kraft Satzung § 84Jahres-
arbeitsverdienst bei Berufskrankheiten § 85Mindest-
und Höchstjahres-
arbeitsverdienst § 86(weggefallen) § 87Jahres-
arbeitsverdienst nach billigem Ermessen § 88Erhöhung des Jahres-
arbeitsverdienstes für Hinterbliebene § 89Berücksichtigung von Anpassungen
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Rechtsprechung zu § 88 SGB VII
9 Entscheidungen zu § 88 SGB VII in unserer Datenbank:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2010 - L 17 U 26/09
Festsetzung eines JAV nach billigem Ermessen - Teilzeittätigkeit im Rahmen des ...
- BSG, 18.09.2012 - B 2 U 11/11 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Neufestsetzung des JAV gem § 90 Abs 1 SGB 7 - ...
- VK Rheinland-Pfalz, 01.02.2005 - VK 1/05
Berufsgenossenschaften = Öffentliche Auftraggeber?
- LSG Baden-Württemberg, 20.09.2012 - L 10 U 1359/10
- BSG, 18.03.2003 - B 2 U 15/02 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Hinterbliebenenrente - Jahresarbeitsverdienst - ...
- LSG Bayern, 12.06.2018 - L 2 U 11/16
Zeitpunkt des Versicherungsfalls, Eintritt des Versicherungsfalls, ...
- VG Braunschweig, 04.01.2006 - 3 A 122/05
Angemessener Umfang; anrechenbares Einkommen; Eckregelsatz; Einkommensgrenze; ...
- VK Rheinland-Pfalz, 01.02.2005 - VK 1/04
Öffentlicher Auftraggeber: Gemeinde-Unfallversicherungsträger (bejaht)
- LSG Baden-Württemberg, 16.10.2013 - L 3 U 33/13
Gesetzliche Unfallversicherung - Höhe der Hinterbliebenenrente - Mindest-JAV - ...
Querverweise
Auf § 88 SGB VII verweisen folgende Vorschriften:
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Übergangsrecht
- § 215 (Sondervorschriften für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet)