Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
| Drittes Kapitel - Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls (§§ 26 - 103) |
| Dritter Abschnitt - Jahresarbeitsverdienst (§§ 81 - 93) |
| Zweiter Unterabschnitt - Erstmalige Festsetzung (§§ 82 - 89) |
Beginnt die vom Jahresarbeitsverdienst abhängige Geldleistung nach dem 30. Juni eines Jahres und ist der Versicherungsfall im vergangenen Kalenderjahr oder früher eingetreten, wird der Jahresarbeitsverdienst entsprechend den für diese Geldleistungen geltenden Regelungen angepaßt.
arbeitsverdienst kraft Satzung § 84Jahres-
arbeitsverdienst bei Berufskrankheiten § 85Mindest-
und Höchstjahres-
arbeitsverdienst § 86(weggefallen) § 87Jahres-
arbeitsverdienst nach billigem Ermessen § 88Erhöhung des Jahres-
arbeitsverdienstes für Hinterbliebene § 89Berücksichtigung von Anpassungen
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Rechtsprechung zu § 89 SGB VII
10 Entscheidungen zu § 89 SGB VII in unserer Datenbank:
- SG Augsburg, 01.02.2011 - S 8 U 337/10
Umfang der Auszahlung einer Verletztenrente
- LSG Hamburg, 13.10.2015 - L 3 R 2/12
Anrechnung einer Erwerbsminderungsrente nach einem Arbeitsunfall
- LSG Baden-Württemberg, 20.02.2018 - L 9 U 2094/17
- LSG Baden-Württemberg, 10.03.2015 - L 9 U 3236/14
- VG Karlsruhe, 03.02.2003 - 5 K 2173/00
§ 86 Abs 2 Satz 1 HS 2 SGB 8 und Entziehung wesentlicher Teile des ...
- LSG Bayern, 13.09.2006 - L 16 R 83/05
Anspruchsvernichtende Anrechnung der Verletztenrente aus der gesetzlichen ...
- LSG Bayern, 28.07.2006 - L 16 R 399/05
Anspruchsmindernde Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2004 - L 17 U 19/02
Haftung für "Altlasten" bei Wechsel des Trägers der gesetzlichen ...
- BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 49/96 R
Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen ...
Querverweise
Auf § 89 SGB VII verweisen folgende Vorschriften:
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Übergangsrecht
- § 215 (Sondervorschriften für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet)