Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 2. Abschnitt - Die Tat (§§ 13 - 37) |
| 3. Titel - Täterschaft und Teilnahme (§§ 25 - 31) |
Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.
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Rechtsprechung zu § 26 StGB
703 Entscheidungen zu § 26 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 04.07.2024 - 5 StR 280/24
Anstiftung und versuchte Anstiftung (Bestimmen, Konkretisierung der Haupttat)
- BGH, 25.01.2023 - 6 StR 419/22
Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und ...
- LG Mannheim, 16.07.2024 - E 12 NBs 206 Js 18707/23 Corona
Auch Anstiftung zum Ausstellen falscher Maskenatteste strafbar
- BGH, 18.05.2022 - 6 StR 441/21
Bestimmung eines Minderjährigen zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
- BGH, 05.02.2024 - 3 StR 470/23
Falsche uneidliche Aussage (Zeuge); besondere persönliche Merkmale (Abgrenzung ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 11.01.2023 - 3 StR 445/22
Strafzumessung (Begründungserfordernisse bei Verhängung einer gleich hohen Strafe ...
- LG Oldenburg, 15.08.2023 - 3 KLs 14/23
- BGH, 11.01.2023 - 3 StR 445/22
- VK Bund, 01.06.2023 - VK 1-37/23
Vergabe einer Rahmenvereinbarung über Rechtsberatungsdienstleistungen: Interesse ...
- BGH, 21.10.2025 - 4 StR 58/25
Erweiterte Einziehung (gegenständliches Vorhandensein bei Tatbegehung: noch ...
- BGH, 03.12.2019 - II ZB 18/19
Löschung der Eintragung eines Geschäftsführers einer GmbH von Amts wegen im ...
§ 26 StGB in Nachschlagewerken
- § 26 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Omnimodo facturus
Querverweise
Auf § 26 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Widerstand gegen die Staatsgewalt
- § 111 (Öffentliche Aufforderung zu Straftaten)