Siehe nun Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (PsychKHG)
Unterbringungsgesetz
| 2. Abschnitt - Unterbringungsverfahren (§§ 3 - 5) |
1Die untere Verwaltungsbehörde kann die ärztliche Untersuchung einer Person durch das Gesundheitsamt anordnen, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, daß bei dieser die Voraussetzungen für eine Unterbringung vorliegen. 2§ 327 FamFG gilt entsprechend. 3Örtlich zuständig ist das Gericht, das für ein gleichzeitig beantragtes Unterbringungsverfahren zuständig wäre.
Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Bereinigung des baden-württembergischen Landesrechts (Viertes Rechtsbereinigungsgesetz - 4. RBerG) vom 04.05.2009 (GBl. S. 195), in Kraft getreten am 01.09.2009.
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Rechtsprechung zu § 5 UBG
14 Entscheidungen zu § 5 UBG in unserer Datenbank:
- LG Lübeck, 28.01.2022 - 7 T 27/22
Voraussetzungen der einstweiligen Anordnung einer Unterbringung des Betroffenen ...
- BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02
Nachträgliche Sicherungsverwahrung
- BSG, 25.08.1966 - 9 RV 38/64
Verschleppung - Unterhaltsbeihilfe - Anspruch der Angehörigen - Erlöschen der ...
- AG Saarbrücken, 31.08.2019 - ZBG-AR 1306/19
- BAG, 25.02.1958 - 3 AZR 356/55
Hessische Unterhaltsbeitragsgesetz - Günstigere landesrechtliche Vorschrift - ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 12.03.1962 - L 10 (17) V 213/58
- BSG, 23.04.1964 - 9 RV 778/61
- BSG, 11.11.1969 - 10 RV 543/67
- BSG, 25.08.1966 - 9 RV 602/65
- VGH Baden-Württemberg, 08.07.1993 - 10 S 783/93
Maßnahmen nach dem Unterbringungsgesetz - Rechtsweg; Anwendung des GVG § 17a im ...